Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4174/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. März 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______,
B._______,
Iran,
vertreten durch Rechtsberater Dr. iur. Reza Shahrdar, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. No-
vember 2005 / N.[...]
Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus C._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit ihren beiden damals minderjährigen Söhnen D._______ und B._______ am 19. Juni 2002 und reiste am 1. Juli 2002 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags für sich und die Kinder um Asyl nachsuchte. Anlässlich der in der Empfangsstelle Kreuzlingen durchgeführten Befragung vom 4. Juli 2002 gab die Beschwerdeführerin, nach ihren Ausreisegründen gefragt, an, sie sei von ihrem Ex-Mann, von welchem sie seit [...] Jahren geschieden sei, bedroht worden. Dieser habe nämlich erfahren, dass sie nach ihrer Scheidung einen Freund gehabt habe. Die Bedrohungen hätten Ende Februar 2002 begonnen. Sie sei mit dem Messer bedroht und geschlagen worden. Er habe ihr angekündigt, dass er sie anzeigen werde. Weil er ihren Pass gestohlen habe, habe sie erst einige Monate nach der Bedrohung ausreisen können und zwar mit gefälschten Pässen. Nach behördlicherseits erlittenen Nachteilen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sei sei im Jahre 1985 einmal verhört und während eines Tages festgehalten worden, weil eine Freundin der Mujaheddin angehört habe. Ansonsten habe sie mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt; sie sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, sich bereits dreimal in der Schweiz bei ihrer hier mit einem Schweizer verheirateten Schwester aufgehalten zu haben.
Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Sie wurde aufgefordert, ihre Identitätskarte und die Scheidungsurkunde nachzureichen.
Der Sohn D._______ gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, er wisse nicht, weshalb seine Mutter den Iran verlassen habe. Er selbst habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er sei einfach seiner Mutter gefolgt. Im Juni 2002 habe er die Matura gemacht.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn gaben zu Protokoll, mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg in die Türkei gereist und von dort auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist zu sein. Die Schweizer Botschaft in Teheran habe ihr übrigens im Februar 2002 ein Visum für die Einreise in die Schweiz erteilt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizerische Botschaft in Teheran gemäss Akten bereits am 6. Februar 2002 vor Ort um Erteilung von Einreisevisa für sich und ihre beiden Kinder. Während die Botschaft diese Gesuche für die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ guthiess (Visumsdauer ab dem 27. Februar 2002 für 15 Tage), verweigerte sie das Visum für den Sohn D._______.
A.b Am 12. August 2002 wurden die Beschwerdeführerin und der Sohn D._______ von der kantonalen Behörde einlässlich zu ihrem Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, die heimatlichen Behörden hätten ihr im Januar oder Februar 2002 einen neuen Pass ausgestellt. Sie habe beabsichtigt, mit diesem am 19. März 2002 mittels dem ihr von der Schweizer Botschaft erteilten Visum in die Schweiz einzureisen. Am 13. März 2002 habe ihr Mann ihr diesen Pass jedoch gewaltsam bei einem Streit weggenommen.
Nach Problemen mit den heimatlichen Behörden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, im Jahre 1985 für fünf bis sechs Stunden in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Sie sei damals wegen einer Kollegin, welche als Mujaheddin festgenommen worden sei, verhört worden. Im Jahre 1986 sei sie erneut, diesmal wegen eines Tanzkurses, einen Tag lang festgehalten worden. Man habe ihr damals moralwidriges Verhalten vorgeworfen. Sie habe dann Bestechungsgeld bezahlt, so dass es nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Sie habe im Sinne einer Züchtigung sechs Peitschenhiebe erhalten und die Sache sei erledigt gewesen. Diese Probleme hätten jedoch nichts mit der heutigen Ausreise zu tun.
Am [...] habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Die Kinder seien dem Vater zugesprochen worden. Wegen der Kinder habe sie nach der Scheidung noch drei Monate mit dem Ex-Mann zusammengelebt. Da dieser nie Geld gehabt habe, habe sie die Kinder dann zu sich genommen. Für diesen Handel habe sie ihrem Mann fünf Millionen Toman bezahlt. Sie hätten dies für sich so vertraglich - unter Anwesenheit der Ältesten - geregelt. Sie hätten abgemacht, dass sie die Söhne für zwei (der Ältere) beziehungsweise fünf (der Jüngere) Jahre behalten dürfe.
Als eigentlichen Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe befürchtet, wegen des Umstandes, dass sie sechs Monate nach der Scheidung wieder eine Partnerschaft eingegangen sei, gesteinigt zu werden. Ihr Mann habe davon ungefähr am 13. März 2002 erfahren. Er habe sie beide in der Wohnung angetroffen. Sie sei halb nackt beziehungsweise im Morgenmantel gewesen, habe sich im Zimmer des Sohnes eingeschlossen und sei durchs Fenster zum Nachbarn geflohen. Der Ex-Mann habe sie zuvor zur Seite gestossen und den Pass mitgenommen, mit welchem sie am 19. März 2002 ohne Kinder hätte in die Schweiz reisen wollen. Dem Liebhaber sei die Flucht gelungen. Der Ex-Mann habe gedroht, sie umzubringen. Auch habe er noch einen Teil des Mobiliars zertrümmert, bevor er gegangen sei. Sie müsse nun mit einer Anzeige wegen Ehebruchs rechnen, da sie von ihrem Ehemann nur bedingt geschieden gewesen sei beziehungsweise, da sie wisse, dass es eine Anzeige gebe. Diese sei bloss noch nicht offiziell. Gemäss dem zwischenzeitlich erhältlich gemachten Anwaltsschreiben habe ihr Mann ihr die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu den Behörden zu gehen und ihr Vergehen zu melden. Nach dem Vorfall sei sie nur noch selten zu Hause gewesen und habe nur noch zwei- bis dreimal dort geschlafen. Ihre Mutter sei danach in die Wohnung eingezogen und habe zu den Kindern geschaut. Ob die Kinder den Vater in den drei Monaten bis zur Ausreise nochmals gesehen hätten beziehungsweise, ob dieser nochmals in die Wohnung zurückgekehrt sei, wisse sie nicht. Die Kinder hätten bis nach der Ausreise nach Istanbul geglaubt, dass sie nur in die Türkei in die Ferien flögen. Dort habe sie ihnen dann erzählt, dass sie vom Ex-Mann beziehungsweise ihrem Vater bedroht worden sei.
Der ältere Sohn machte anlässlich der kantonalen Anhörung vom 12. August 2002 im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe seine Mutter so verstanden, dass sie mit einer Steinigung rechnen müsse, weil sie nach der Scheidung wieder mit dem Ex-Mann zusammengewohnt habe. Die Mutter habe ihm von Bedrohungen des Vaters erzählt und dass dieser sie wegen unerlaubter Handlung anzuzeigen beabsichtige. Zwei Wochen vor der Ausreise sei es zu einem Streit mit dem Vater gekommen, in dessen Folge die Mutter das Haus verlassen habe. Eine Woche nach dem Vorfall sei die Mutter wieder zurückgekehrt und habe erklärt, sich im Haus des Onkels aufgehalten zu haben. In der Zwischenzeit seien sie von der Grossmutter betreut worden. Die Mutter habe dann die Folgezeit bis zur Ausreise wieder zu Hause gelebt. Vom Vater habe er sich schliesslich auf dem Flughafen verabschiedet. Die vorgängige Reise in die Schweiz hätten sie nicht angetreten, weil ihm die Ausstellung eines Visums verweigert worden sei. Die Mutter habe eine Zeit lang daran gedacht, allein in die Schweiz zu reisen, sei dann aber von ihrer Idee abgekommen.
Der Beschwerdeführerin wurden im Anschluss an die Anhörung ihres Sohnes dessen Aussagen auszugsweise zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich dieser Anhörung diverse Beweismittel zu den Akten, darunter einen Führerschein, eine Vollmacht des Ehemannes an seinen Anwalt, ein Scheidungsurteil, Identitätskarten, Besitzurkunden von zwei Eigentumswohnungen, Auszüge aus dem iranischen Recht und einen Zeitungsausschnitt.
A.c Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 stellte das damalige BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
A.d Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. November 2003 mit Urteil vom 11. August 2004 ab.
A.e Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils der ARK vom 11. August 2004. Dieses Gesuch begründeten sie damit, dass sie zwischenzeitlich diverse neue Beweismittel hätten erhältlich machen können. Weiter rügten sie, der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin der Kindsentführung schuldig gemacht habe, sei bisher nicht berücksichtigt worden. Sodann nahmen die Beschwerdeführenden zu den ihnen vorgehaltenen Unglaubhaftigkeiten Stellung, indem sie sich auf Missverständnisse und Dolmetscherprobleme beriefen.
A.f Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 wies die ARK das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, dass die eingereichten Beweismittel nicht neu und nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne seien und den pauschalen und unbelegten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ebenfalls kein revisionsrechtlich erheblicher Sachverhalt entnommen werden könne. Hinsichtlich eines Strafverfahrens wegen Kindesentführung führte die ARK aus, eine strafrechtliche Ahndung wegen Kindesentführung würde keine auf einem asylrechtlichen Verfolgungsmotiv beruhende Verfolgungshandlung darstellen.
B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 5. Mai 2005 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM sinngemäss um Wiedererwägung seines früheren Entscheides. Er beantragte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unverzüglich zu stoppen. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches führte er an, die beiden Söhne seien seit der Einreise in besonderem Masse politisch aktiv gewesen. Sie hätten in der letzten Ausgabe der Zeitung "Nimrooz" vom [...] unter ihrem Namen einen regimekritischen Artikel verfasst. Der Eingabe lag der Originalzeitungsartikel, enthaltend ein Foto der beiden Söhne, bei.
C.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Es setzte ihnen Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Eingabe vom 5. Mai 2005.
D.
Am 14. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter zwei Flugblätter des Demokratischen Vereins für Flüchtlinge (DVF), dessen Charta sowie Fotografien einer Kundgebung in Luzern zu den Akten, auf welchen B._______ und D._______ ein Transparent und ein Flugblatt halten sowie Unterschriften sammeln. Der Rechtsvertreter machte dazu geltend, die Familie sei politisch sehr aktiv.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005, eröffnet am 27. Oktober 2005, wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2005 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2005. Der Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. In jedem Fall sei aber die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei wegen Mittellosigkeit zu verzichten. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 29. November 2005 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter diverse Bilder von Demonstrationsteilnahmen seiner Mandanten und die dabei verteilten Flugblätter ein. Am 2. Februar reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der DVF die Beschwerdeführerin betreffend ein. Am 27. Februar 2006 und 1. März 2006 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotografien einer Demonstration in [...] vom 16. Februar 2006 sowie das entsprechende Manifest ein. Die Demonstration sei vom Regionalfernsehen in [...] mehrmals ausgestrahlt worden. Am 14. Juli 2006 übersandte der Rechtsvertreter zwei Bilder einer Demonstration in Bern vor der iranischen Botschaft.
I.
Am 7. November 2007 erteilte der zuständige Kanton dem Sohn D._______ infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am [...] eine Aufenthaltsbewilligung.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, aufgrund der eingereichten Unterlagen ergebe sich kein derart hohes politisches Profil dass bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Verfolgung seitens des heimatlichen Regimes gerechnet werden müsse. Die geltend gemachte Furcht sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die am 25. Februar 2008 vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt.
K.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und sei inzwischen vom Islam konvertiert. Der Eingabe lag eine Bestätigung der [christlichen Organisation] vom 8. Dezember 2008 über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur "Persisch sprechenden Christlichen Gemeinde" und den Vollzug der Taufe am (...) 2008 bei. Der Rechtsvertreter ersuchte darum, die Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere das Bestehen begründeter Furcht vor Verfolgung, im Lichte dieses Religionswechsels zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei nämlich im Kanton [...] und bei der iranischen Gemeinde bekannt. Da unter den Asylbewerbern manche Agenten ihr Unwesen trieben, sei davon auszugehen, dass dieser Umstand auch den iranischen Behörden bekannt sei. Diese reagierten in solchen Fällen bekanntlich recht unfreundlich und aggressiv.
L.
Mit Erklärung vom 21. September 2009 zog der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage vom 16. September 2009 die Beschwerde den Sohn D._______ betreffend angesichts des Erhalts einer B-Bewilligung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb dessen Beschwerde in der Folge mit Entscheid vom 28. September 2009 ab. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens der Restfamilie mit, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden über die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum informiert seien. Die Söhne hätten sich sodann weiterhin an den letzten grossen Demonstrationen beteiligt. Bildmaterial hätten sie dazu jedoch keines. Der Rechtsvertreter wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführenden enge Beziehungen zu hier wohnhaften Familienmitgliedern wie der Schwester der Beschwerdeführerin hätten. Sie seien wohl kaum in der Lage, im Iran nochmals eine Existenz aufzubauen. Die Söhne hätten sieben Jahre ihres jungen Lebens in der Schweiz verbracht und seien mehr Schweizer als Iraner.
M.
Die zuständige kantonale Behörde wies mit separaten Verfügungen vom 25. September 2009 die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen unzureichender wirtschaftlicher Integration und fehlender gültiger Ausweispapiere ab.
N.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass seine Mandanten die dem Kanton vorgängig zugestellten Unterlagen zur Integration der Familie einreichen würden.
O.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zur beruflichen sowie privaten Integration ein. Auf diese wird in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eingegangen.
P.
Mit Schreiben vom 4. März 2010 wies der Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben und den Aussagen diverser Klienten seit ihrer Taufe als Christin sehr aktiv sei. Leider verfüge er diesbezüglich über keine Beweismittel. Immerhin könne er selbst jedoch ihr Engagement persönlich bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. |
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1 | Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. |
2 | Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
In formeller Hinsicht sei hinsichtlich des zweiten Asylgesuches der Beschwerdeführenden vorab Folgendes bemerkt: Das BFM hat deren Wiedererwägungsgesuch entsprechend der in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1998 Nr. 1 publizierten Rechtsprechung zutreffenderweise als zweites Asylgesuch entgegengenommen. In der Folge hat es eine materielle Prüfung der geltend gemachten Nachfluchtgründe vorgenommen. Zuvor hat es die Beschwerdeführenden über die Entgegennahme des Wiedererwägungsgesuchs als Asylgesuch informiert und ihnen Gelegenheit zur weiteren Darlegung ihres exilpolitischen Engagements gegeben, wovon sie mit Eingabe vom 14. Juni 2005 auch Gebrauch gemacht haben. Bei gegebener Konstellation wäre das BFM - wie EMARK 2006 Nr. 20 entnommen werden kann - grundsätzlich gehalten gewesen, das zweite Asylgesuch unter dem Aspekt des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 30 |
Der Verlauf des vorliegenden zweiten Asylverfahrens entspricht nicht diesem Muster und ist als grundsätzlich fehlerhaft zu bezeichnen, da das BFM trotz Fehlens von Hinweisen im oben genannten Sinne, keinen Nichteintretensentscheid (gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch einerseits aufgrund des Umstandes, dass der oben erwähnte, wegweisende EMARK-Entscheid zum Verfahren bei Zweitgesuchen (EMARK 2006 Nr. 20) erst nach der hier zu beurteilenden BFM-Verfügung vom 25. Oktober 2005 erging, andererseits aber auch aufgrund der Belastung der Beschwerdeführenden durch das seit dem Jahre 2002 dauernde Asylverfahren von einer Kassation und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ab. Ein solcher Verfahrensausgang wäre weder sachgerecht noch prozessökonomisch vertretbar, zumal - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Frage, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des zweiten Asylgesuches und insbesondere der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, hinsichtlich der geltend gemachten, sogenannten Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.2 Dieser Argumentation hält der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift vom 13. November 2005 Folgendes entgegen: Die angefochtene Verfügung verletzte das Gleichheitsgebot der Verfassung, weil andere iranische Staatsangehörige mit gleichem politischen Profil vorläufig aufgenommen worden seien (so in N 401 160). Die Beschwerdeführenden seien jedoch auch deshalb vorläufig aufzunehmen, weil sie inzwischen die Kriterien einer humanitären Aufnahme erfüllen würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich das Klima im Iran verschlechtert habe und ein Terrorist zum neuen Präsidenten gewählt worden sei. Diese Verschlechterung der Situation habe zu einer härteren Praxis der iranischen Behörden geführt. Die Anzahl der hier politisch aktiven Asylgesuchsteller sei sehr gering und es handle sich jeweils um solche, die keinerlei Möglichkeit auf eine Rückkehr in den Iran hätten.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Rechtsvertreter auf folgende politische Auftritte der Beschwerdeführer und Beweismittel aufmerksam:
- Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration vom 10. Dezember 2005 am internationalen Tag der Menschenrechte in Zürich (Präsident wird als Terrorist bezeichnet, Beschwerdeführerin trägt wie viele andere auch ein Schild mit dem Aufdruck Hungerstreik um den Hals).
- Bestätigung der DVF vom 19. Januar 2005, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Organisation und gegen die Islamische Republik Iran aktiv sei. Sie sei eine aktive Kämpferin und von den Sicherheitskräften der islamischen Regierung identifiziert worden. Die Vereinigung bestätigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration vom 10. Dezember 2005 sowie die Teilnahme an einem eintägigen Hungerstreik. Sie macht geltend, daraus ergebe sich bei einer Rückkehr in den Iran eine akute Lebensgefahr.
- Teilnahme an einer Demonstration in [...] am 16. Februar 2006 ("gegen 27 Jahre Existenz der Islamischen Republik und 25 Jahre Verbrechen"). Die dazugehörigen, ins Internet eingespeisten Bilder zeigen die Beschwerdeführerin [Art ihres Widerstandes]. Bilder dieser Demonstration seien vom Regionalfernsehen [...] mehrmals ausgestrahlt worden.
- Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern vom 17. Juni 2006 (die dazugehörigen, ins Internet gestellten Bilder zeigen die Beschwerdeführerin [Art ihres Widerstandes]).
5.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur geltend gemachten Gefährdung infolge der oben dargestellten Exilpolitik Folgendes aus: Aufgrund der Vorbringen und der eingereichten Beweisunterlagen zur Exilpolitik ergebe sich kein derart hohes politisches Profil, dass bei einer Rückkehr in den Iran von einer Verfolgung seitens des heimatlichen Regimes ausgegangen werden müsste. Die geltend gemachte Furcht sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
5.4 Im Sinne einer Beschwerdeergänzung reichte der Rechtsvertreter am 22. April 2009 ein Schreiben der [christlichen Organisation] vom 8. Dezember 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin inzwischen dieser Gemeinde angehöre. Sie bekenne sich klar zum christlichen Glauben und habe diesen Schritt durch Vollzug der Taufe im Gottesdienst vom 23. November 2008 in der [christlichen Organisation] bestätigt. Der Rechtsvertreter macht dazu geltend, die Beschwerdeführerin habe sich dadurch einer zusätzlichen Gefährdung für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt, würden die heimatlichen Behörden doch recht unfreundlich auf den Tatbestand der Konversion reagieren. Der Rechtsvertreter macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin sei bei der iranischen Gemeinde als konvertierte Ex-Moslemin bekannt. Auch sei dieser Umstand den iranischen Behörden mitgeteilt worden beziehungsweise sei damit aufgrund der vielen Agenten zu rechnen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006, MICHAEL KIRSCHNER, "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt entsprechend obstehender Ausführungen zum Schluss, dass die politischen Aktivitäten von Mutter und Sohn das Interesse der heimatlichen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht auf sich gezogen haben dürften. Die Beschwerdeinstanz (damals noch die ARK) hat sich bereits in der Zwischenverfügung vom 29. November 2005 zur Relevanz exilpolitischer Tätigkeiten geäussert und erwogen, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen sein dürfte. Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hatte die frühere ARK in der Verfügung festgehalten, der Rechtsvertreter habe nur einen der angeblich diversen gleichgelagerten Fälle aufgeführt. Hinsichtlich des angeführten Falles sei jedoch festzustellen, dass der betreffende Beschwerdeführer ein deutlich markanteres politisches Profil aufgewiesen habe, so dass nicht von identischen Fällen die Rede sein könne. Ohnehin habe sich die ARK im genannten Verfahren nicht zur materiellen Relevanz der Nachfluchtgründe geäussert. Insgesamt erweise sich der Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgebotes daher als ungerechtfertigt. An der Einschätzung des zu wenig markanten politischen Profils von Mutter und Sohn (beziehungsweise Söhnen) hat sich auch durch die wenigen weiteren Teilnahmen an Demonstrationen in den Folgejahren nichts geändert. Hinsichtlich des Sohnes B._______ ist gar festzustellen, dass nur eine einzige Demonstrationsteilnahme im Jahre 2005 (mittels Fotografien) dokumentiert ist. Auch der politischen Äusserung der beiden Brüder in der Zeitung Nimrooz im Jahr 2005 [...] ist offensichtlich keine weitere Publikation von regimekritischem Gedankengut gefolgt. Letzteres Faktum bekräftigt das Gericht in seiner Annahme, die Publikation sei damals im Anschluss an den Erlass der Wegweisungsverfügung mit dem alleinigen Zweck, diese zu verhindern, in die Zeitung gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits leitet ihre Gefährdung aus drei Teilnahmen an Demonstrationen (in [...], Zürich und Bern) sowie aus dem nachträglich hinzugetretenen Umstand ab, dass sie zum christlichen Glauben konvertiert sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und Medienerzeugnisse ist unter Bezugnahme auf die unter Ziffer 6.2 erwähnte Praxis nochmals zu betonen, dass die Teilnahme an Manifestationen und Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern, das Tragen von Schriftbändern oder die weit verbreitete Publikation von regimekritischen Gedankengut in den Medien alleine grundsätzlich nicht ausreicht, um eine ernsthafte Gefahr für die Betroffenen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zu begründen. Den Akten können vorliegend keine Hinweise für eine abweichende Einschätzung der Verfolgungsgefahr entnommen werden. Eine Verfolgungsabsicht der iranischen Behörden scheint vorliegend nicht wahrscheinlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden einer weit verbreiteten Art der Opposition bedient haben und sich die iranischen Behörden dieses potentiell erfolgreichen Migrationsweges seiner Staatsbürger bewusst sind.
6.4 Insoweit die Beschwerdeführerin sodann eine Gefährdung wegen Konversion zum Christentum während ihres Aufenthaltes in der Schweiz befürchtet, ist der zur Publikation bestimmte Entscheid BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 heranzuziehen, welcher sich differenziert zur Lage der Christen und der Gefährdung von Konvertiten bei einer Rückkehr in den Iran äussert.
Den dortigen Erwägungen ist zu entnehmen, dass im Iran nur gerade 1% der zurzeit 66 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung religiösen Minderheiten angehören; Christen machen davon 40% beziehungsweise rund 265'000 Personen aus. Im Islam wird das Christentum als Buchreligion angesehen, deren Anhänger gemäss islamischer Theologie nach islamischen Recht (Scharia) mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Die rechtliche Stellung von Nicht-Muslimen ist in der Verfassung sowie in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung des Irans festgelegt worden. Art. 12 der iranischen Verfassung bestimmt den Islam als Staatsreligion, Art. 13 benennt die vom Staat anerkannten Minderheiten. Es sind dies nebst Zoroastriern und Juden die Christen. Dieser Grundsatz der Anerkennung von religiösen Minderheiten wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, sondern bereits schon durch weitere Paragraphen der iranischen Verfassung, des iranischen Strafrechts und des iranischen Zivilrechts strukturell durchbrochen. So zeigen sich die bestehenden Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive der Christen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Für Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen Exekutive und gewisse Posten in der Verwaltung, auf Richterebene und im Wächterrat unzugänglich. Mit dem Ausschluss der erwähnten religiösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen bleibt gewährleistet, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen Kriterien beruhen, wie dies in Art. 4 der iranischen Verfassung verankert ist. In genereller Hinsicht kann festgestellt werden, dass Nicht-Muslime als Bürger zweiter Klasse betrachtet werden, was die Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Zur Diskriminierung in wirtschaftlicher Hinsicht ist anzufügen, dass trotz Verbesserung der Situation seit den Anfangsjahren der Revolution auch heute noch staatlich betriebene Unternehmen und Behörden nicht gewillt sind, Nicht-Muslime einzustellen. Jedoch besteht im Lichte der zunehmenden Privatisierung der iranischen Wirtschaft für Nicht-Muslime immerhin eine Chance, einen Arbeitsplatz in einem privatwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahren die Haltung der staatlichen Autoritäten und Organe gegenüber den Mitgliedern der christlichen Religionsgemeinschaften nur unwesentlich liberaler geworden ist. Angehörige der christlichen Minderheit sind sodann dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich
das Vorgehen im Besonderen gegen die jeweiligen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen, deren Wirkungskreis denjenigen eines einfachen Kirchenmitgliedes überschritten hat.
Trotz dieser Feststellungen - so die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Entscheid - kann nicht von einer allgemeinen Verfolgungssituation beziehungsweise Kollektivverfolgung der Christen ausgegangen werden. Indes hat sich der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit keineswegs in einer auch nur annähernd weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. Die Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung für die Christen im Iran bleibt aber in bescheidenem Rahmen grundsätzlich gewahrt.
Was die Situation von Konvertiten angeht, ist gemäss dem erwähnten Urteil eine merkliche Zunahme der Konversionen zum Christentum feststellbar. Diese liegt in der zunehmenden Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite begründet und wird gemeinhin als Protest gegen die islamische Regierung verstanden. Gemäss muslimischem Recht gibt es keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss Koran kommt der Abfall vom muslimischen Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Da das kodifizierte iranische Strafrecht die Apostasie als Tatbestand bisher nicht kennt (ein entsprechender Entwurf liegt dem Parlament vor), kann der Richter die Todesstrafe bei Konversion somit nicht daraus begründen. Bislang böte nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage zur Verhängung der Todesstrafe; in den letzten Jahren ist es aber nie zu einer solchen Verurteilung gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, dass allein der Übertritt grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung führt, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im genannten Urteil weiter aus, eine Gefährdung für Konvertiten könne sich dadurch ergeben, dass sie ins Visier militanter Muslime, auch aus dem Kreise der Familie, gerieten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen erachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten würden.
Hinsichtlich einer im Ausland erfolgten Konversion - wie dies vorliegend der Fall ist - führte das Gericht sodann Folgendes aus: Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Asylbehörden würden solche Übertritte nicht selten "organisiert", um ein entsprechendes Anwesenheitsrecht im Ausland zu erwirken. Solche Glaubenswechsel würden nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle der Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen gerechnet werden müsse. Bei Konversionen im Ausland sei daher, soweit möglich, die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen. Eine christliche Glaubensausübung vermöge dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahren habe. Sollten nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, liege in der Denunzierung des Konvertierten bei den iranischen Behörden eine weitere Gefahr. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als Hochverrat, Staatsverrat und Abfall von der eigenen Sippe oder dem eigenen Stamm gesehen werden. Neben der Glaubhaftigkeit sei bei Konversionen im Ausland jeweils auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht zu ziehen.
6.5 Hinsichtlich der Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres in der Schweiz erfolgten Übertritts zum Christentum, dem Vollzug der Taufe und der Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchengemeinschaft ist keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar, dass diese Ereignisse dem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt seien. Von einer überdurchschnittlich aktiven oder gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung kann aufgrund des eingereichten Schreibens der christlichen Gemeinde jedenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr scheint das Engagement der Beschwerdeführerin nicht über dasjenige eines gewöhnlichen Kirchenmitgliedes hinauszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in dieser Auffassung durch den Umstand gestärkt, dass die Beschwerdeführerin im eingereichten Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2009 nach wie vor als Muslimin figuriert, dies trotz des Koversion im (...) 2008. Offenbar war sie nicht bestrebt, ihre neue Glaubenszugehörigkeit mittels Richtigstellung dieser Falscherfassung gegen aussen klar zu manifestieren.
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass eine diskrete und private Glaubensausübung des christlichen Glaubens im Iran möglich wäre.
Hinsichtlich der Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben ist somit vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden anzunehmen. Ebenso kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin drohten durch ihren im Iran wohnhaften Ex-Ehemann beziehungsweise dessen Familie flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder eine Denunzierung bei den Behörden, wenngleich diese Möglichkeit der Druckausübung auf die Beschwerdeführerin nicht ganz von der Hand gewiesen werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus der Exilpolitik beider Beschwerdeführenden noch aus der Konversion der Beschwerdeführerin Nachfluchtgründe ergeben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der zuständige Kanton hat deren Gesuche um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im September 2009 infolge unzureichender wirtschaftlicher Integration und dem Fehlen von gültigen heimatlichen Ausweispapieren abgewiesen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.5
Vorab ist die Situation des Sohnes B._______ zu skizzieren, der als Minderjähriger in die Schweiz kam, in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, und dem - wie sich aus den Akten ergibt - eine bemerkenswerte Integration gelungen ist: B._______ ist am 1. Juli 2002 zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Schweiz eingereist. Er war im Zeitpunkt der Einreise [..]jährig und damit mitten in der Adoleszenz. Der um [...] Jahre ältere Bruder hat sich im Juli 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und ist seither im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. B._______ hat im Juni 2006 die Realschule in [...] abgeschlossen. In der Folgezeit hat er eine Schnupperlehre im Bereich [...] bei der Firma [...] absolviert. Dem Schreiben der [...] ist zu entnehmen, dass eine Anstellung als [...]lehrling am Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gescheitert ist. [...] hat ihn in der Folge ab 1. April 2008 als [...]-Praktikant angestellt. In der Zeit vom 28. Juni 2007 bis 19. Januar 2008 war B._______ als Kundenberater im Aussendienst im Bereich [...] tätig. Dem Arbeitszeugnis der Firma vom 11. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass B._______ das Anstellungsverhältnis zwecks Annahme einer neuen Herausforderung beendet hat. Seit dem 1. August 2008 ist B._______ in unbefristeter Anstellung als [...] tätig. In der Zeit vom 17. September bis 20. Dezember 2008 hat er sodann den Lehrgang [...] besucht und schliesslich ein Diplom als [...] erworben. Seit dem 14. Dezember 2009 ist er bei [...] für unbefristete Zeit als [...] angestellt. Für die Zeit von April bis Dezember 2010 hat sich B._______ sodann für den Lehrgang [...] angemeldet. Die dem Gericht vorliegenden Arbeitszeugnisse attestieren B._______ ein einwandfreies Verhalten (freundlich, hilfsbereit, zuvorkommend), Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit und eine für sein Alter beeindruckende Sozialkompetenz. B._______ ist laut einem Referenzschreiben seiner Schweizer Partnerin seit drei Jahren in einer festen Beziehung. Sie attestiert ihm ein grosses Engagement hinsichtlich der ausbildungsmässigen Integration in der Schweiz und macht geltend, eine Lehre [...] sei am Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers gescheitert. B._______ spreche zudem fehlerfrei Schweizerdeutsch. Weitere Referenzschreiben von Bekannten nehmen ebenfalls in ausschliesslich positiver Weise zur bisherigen Integration von B._______ Stellung. Sie bestätigen, dass er seit über drei Jahren mit einer Schweizerin in einer festen Beziehung sei, viele Schweizer Freunde habe und mehrere Jahre in verschiedenen Clubs Fussball gespielt habe.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
B._______ ist zwar erst im Alter von [...] Jahren in die Schweiz gekommen. Nichtsdestotrotz kann aber festgestellt werden, dass er den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den siebeneinhalb Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten können. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen im Iran unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als sieben Jahren im Kanton [...] lebt, dort die Schule besucht, Ausbildungen absolviert und geplant, sich weitgehend erfolgreich auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat, dürfte er an diese Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass (abgesehen von seiner Mutter) seine nächsten Bezugspersonen wie sein Bruder, seine langjährige Partnerin und seine Tante entweder Schweizer Bürger sind oder durch Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erlangt haben. Auch diesem Faktum ist bei der Beurteilung der Reintegration im Iran gebührend Rechnung zu tragen, zumal über den Bestand ähnlich wertvoller Beziehungen zur Verwandtschaft im Iran nichts aktenkundig ist und die Beziehung zum im Iran lebenden Vater, welcher die ihm zugesprochenen Kinder gegen Entgelt nach der Scheidung der Ehefrau überlassen hat (siehe dazu nachstehende Erwägungen), durch diesen Umstand eher getrübt sein dürfte.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der überdurchschnittlichen Integration B._______, der während siebeneinhalb Jahren erfolgten, sämtliche Lebensbereiche betreffende Prägung, der kulturellen Differenzen zum Heimatland, dem bevorstehenden Abbruch der persönlichen Beziehungen vorab zum Bruder und zur Lebenspartnerin sowie der beruflichen Projekte zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb im Sinne einer humanitären Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Sohnes B._______ heute als unzumutbar zu gelten hat.
8.6 Zur Situation der Beschwerdeführerin ist sodann Folgendes festzuhalten: Eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Familieneinheit kann aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes B._______ nicht verfügt werden (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Die Beschwerdeführerin ist seit [...] von ihrem Ehemann geschieden und hat die zwei Folgejahre noch im Iran verbracht, bevor sie diesen im Juni 2002 zusammen mit ihren beiden damals minderjährigen Söhnen in Richtung Schweiz verlassen hat. Gemäss dem dem Gericht im Original und in französischer Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteil wurde die Scheidung seitens des Ehemannes durch das Verstossen seiner Ehefrau bewirkt. Laut Urteil war die Beschwerdeführerin zur Rückgabe der Mehriyeh (Morgengabe seitens des Ehemannes) und der Besitztümer verpflichtet und musste auf ihre Mitgift verzichten. Sodann geht aus dem Urteil hervor, dass die beiden Söhne dem Ehemann zugesprochen wurden und die Beschwerdeführerin ein wöchentliches Besuchsrecht erhielt. Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der kantonalen Behörde am 12. August 2002 wurde diese amtliche Regelung des Sorgerechts in der Folge mittels einer privaten, in Anwesenheit der Ältesten getroffenen Vereinbarung dahingehend abgeändert, dass die Kinder gegen einen Betrag von 5 Millionen Toman für zwei (der ältere Sohn) beziehungsweise fünf Jahre (der jüngere Sohn) in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben wurden (vgl. Akte 16/28, S. 12). Die Beschwerdeführerin erklärte diese Regelung damit, dass ihr Ehemann nie Geld gehabt habe (er sei keiner Arbeit nachgegangen), die Kinder nicht hätte unterhalten können und er sich letztlich aufgrund der von ihr angebotenen Summe zu diesem "Handel" verleiten liess. Das Gericht hat keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln, sprechen doch auch die diversen Ausreisevorbereitungen zu Gunsten ihrer Söhne (Passbeschaffung, Visaerteilung) für eine vom Scheidungsurteil abweichende Regelung. Dieser Umstand könnte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges insofern Bedeutung erlangen, als die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Rückgabefrist ihres älteren Sohnes mit den Kindern das Land verlassen hat. Ob sich der Ex-Mann für dieses Handeln der Beschwerdeführerin heute noch zu revanchieren beabsichtigt, ist schwer zu sagen. Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Aufenthaltes gegenüber den Behörden jedoch verschiedentlich die Befürchtung geäussert, dass sie dafür noch zur Rechenschaft gezogen werden solle. Immerhin kann festgestellt werden, dass bei Bestehen eines Verfolgungswunsches seitens des Ex-Mannes die Beschwerdeführerin mit ihrer Konversion einerseits und den exilpolitischen Aktivitäten andererseits eine zusätzliche Gefährdung ihrer Person (im Sinne einer Denunzierungsgefahr) geschaffen hat.
Diversen übereinstimmenden Quellen zufolge ist es sodann für alleinstehende und geschiedene Frauen auch bei guter Ausbildung schwierig, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer haben sie kaum eine Chance, eine Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen sind allgemein einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt (vgl. Susanne Bachmann, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran, Update vom 2. August 2006, S. 4 ff.; Sylwia Galopin, SFH, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 3f.; vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3577/2006 vom 25. September 2009 und E-3488/2006 vom 13. Mai 2009). Dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von ihrem Ex-Mann unterstützt werden würde, kann angesichts der Aktenlage und in Kenntnis des Scheidungsurteils nahezu ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen zwar ein [höhere schulische Ausbildung] vorzuweisen; danach hat sie jedoch keinen Beruf erlernt, sondern war als [wenig qualifizierte Arbeitstätigkeit] tätig. Es dürfte angesichts dieser wenig günstigen Voraussetzungen somit fraglich sein, ob die Beschwerdeführerin nach jahrelanger Abwesenheit als geschiedene Frau ohne anderweitige männliche Unterstützung (ihr Vater ist verstorben) wirtschaftlich wieder würde Fuss fassen können.
Nachdem der Wegweisungsvollzug ihres Sohnes B._______ als unzumutbar zu qualifizieren ist und der andere Sohn in der Schweiz seit zwei Jahren über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, müsste die Beschwerdeführerin heute somit ohne ihre beiden Söhne in den Iran zurückkehren. Mit dem Sohn B._______ wohnt sie trotz dessen Volljährigkeit und wirtschaftlicher Selbstständigkeit nach wie vor unter einem Dach. Zurücklassen würde sie zudem ihre hier über das Schweizer Bürgerrecht verfügende Schwester, zu welcher sie schon vor der Asylgesuchstellung einen engen Kontakt gepflegt hat, sowie ihre Schweizer Schwiegertochter. Die vollumfängliche Aufgabe dieses für die Beschwerdeführerin während ihres jahrelangen Aufenthaltes in der Schweiz zentralen Beziehungsnetzes erweist sich als besondere Härte, welche geeignet sein dürfte, das Wieder-Fuss-Fassen im Iran nach jahrelanger Abwesenheit weiter in Frage zu stellen.
8.7 In einer Gesamtwürdigung der Rückkehrsituation gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Grenzfalles zum Schluss, dass auch der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2005 ist demnach insoweit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
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1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 einen Aufwand von 13.5 Stunden für das Beschwerdeverfahren im engeren Sinne geltend gemacht. Soweit er gleichzeitig den Aufwand gegenüber der kantonalen Behörde ausweist, ist darauf zu verweisen, dass dieser (nicht notwendige) Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu vergüten ist. Der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 25. Oktober 2005 wird betreffend der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und den Sohn B._______ vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 12. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die überschüssigen Fr. 300.-- sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler