Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7375/2007
{T 0/2}

Urteil vom 17. März 2008

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien
X._______,
vertreten durch Frau Fürsprecherin Elisabeth Bäumlin-Bill,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Zwischenzeugnis.

Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit Oktober 1974 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, angestellt. Seit November 1978 ist er als selbständiger Inspektor im Aussendienst tätig. Auf Januar 1995 wurde er zum Stellvertreter des Chefs der Sektion 8 und auf Januar 1998 zum Chef der Sektion 11 befördert.
B.
Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung innerhalb der Hauptabteilung Mehrwertsteuer (Programm INSIEME/FITIN 2) stiess X._______ nach eigenem Bekunden im Herbst 2005 auf Probleme an seinem Arbeitsplatz, die ihn im November 2005 veranlassten, ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
C.
Mitte Januar 2006 wurde X._______ nach entsprechender mündlicher Vorinformation eröffnet, dass er nicht zum Teamchef gewählt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm eine neue Stelle angeboten. Seit 30. Januar 2006 ist er krank geschrieben.
D.
Ein erstes Zwischenzeugnis lag am 31. März 2006 vor. Ob dieses X._______ zugestellt wurde, ist nicht erstellt. Seinen Aussagen zufolge erhielt er den ersten Entwurf des Zeugnisses Ende Mai 2006. In der Folge wurden Änderungsvorschläge teilweise übernommen und am 4. September 2006 ein überarbeitetes Zeugnis (datiert vom 31. Oktober 2006) ausgestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 gelangte X._______ erneut an die ESTV und stellte den Antrag auf Vervollständigung und Berichtigung des Zeugnisses sowie, für den Fall der Abweisung, den Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 wies die ESTV das Änderungsbegehren ab. Dagegen erhob X._______ am 13. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz). Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. September 2007 abgewiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2007 gelangt X._______ (Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Änderung des Zwischenzeugnisses vom 31. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer begehrt einerseits, die Beurteilung in Worten sei durch die offizielle Qualifikation A bzw. A+ zu ergänzen. Andererseits wird die Streichung des Satzes "Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden pflegt er einen direkten Umgang.", eventualiter der Ersatz dieses Satzes "durch eine von keinerlei Zweideutigkeit belastete Formulierung, beispielsweise den Satz 'Gegenüber Vorgesetzten und Kunden verhält er sich offen, gelegentlich brüsk, aber stets korrekt.' " beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 unvollständig sei, indem wesentliche Angaben nicht aufgenommen worden seien, und es angesichts der erteilten guten bis sehr guten Mitarbeiterbeurteilungen nicht gerechtfertigt sei, einen Vorbehalt betreffend das Verhalten in das Zwischenzeugnis aufzunehmen. Für den Fall, dass eine Verhaltensqualifikation für richtig erachtet werde, werde daran festgehalten, dass der angefochtene Satz über den "direkten Umgang" nicht akzeptiert werden könne, da er eine negativ belastete Aussage enthalte, die den tatsächlichen und in den Mitarbeiterbeurteilungen ausgewiesenen Verhältnissen überhaupt nicht entspreche. Die Aussage, jemand pflege einen direkten Umgang, sei nicht unmittelbar verständlich, sondern wirke anrüchig und sei damit willkürlich.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis. Durch die Umschreibung von Leistung und Verhalten mit Worten erhalte der Arbeitgeber die Möglichkeit, die verschiedenen Aspekte der Leistung und des Verhaltens je für sich zu umschreiben und auch unterschiedlich zu beurteilen. Es sei viel aussagekräftiger, die Belastbarkeit, die Leistungsbereitschaft sowie das Verhalten einzeln darzulegen, als die Gesamtbeurteilung A oder A+ bekannt zu geben. Die Formulierung "pflegt einen direkten Umgang" sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder mit einer unbestimmten negativen Note behaftet, noch willkürlich, noch in einem Arbeitszeugnis deplatziert. Vielmehr umschreibe sie in wohlwollender Weise das Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Führungs- und Sozialverhalten verschiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben habe. Im Übrigen hält die Vorinstanz an ihrer Formulierung "als Vorgesetzter" gegenüber dem Antrag des Beschwerdeführers "gegenüber Vorgesetzten" explizit fest. Zudem bezweifelt sie, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers, "verhält er sich offen, gelegentlich brüsk (Variante: schroff), aber stets korrekt", wohlwollender sei als die bestehende Formulierung im Zeugnis.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2008 grundsätzlich an seinen Anträgen fest, formuliert indessen den Eventualantrag folgendermassen um: "Ersatz des angefochtenen Satzes durch eine von keinen Zweideutigkeiten belastete Formulierung, beispielsweise den Satz 'Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden verhält er sich offen, gelegentlich brüsk, aber stets korrekt'." Auf die Begründung ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
I.
Ebenfalls wird auf weitergehende Ausführungen - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG) betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Verfügung der ESTV vom 3. November 2006 (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG) unterlag vorliegend der Beschwerde an das EFD als interne Beschwerdeinstanz (Art. 110 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Die Verfügung des EFD vom 25. September 2007 stellt demnach ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der angefochtene Entscheid vom 25. September 2007 ist ihm am 1. Oktober 2007 zugegangen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 ist die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 315; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633 ff.). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3; André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet das ihm durch die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ausgestellte Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 und beantragt einerseits Ergänzungen, andererseits eine Streichung bzw. Umformulierung.
3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen in Bezug auf das Arbeitszeugnis, weshalb nach Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gelten. Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR sieht vor, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
3.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR kann der Anspruch auf ein Zeugnis jederzeit geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer ist frei, ob er ein Arbeitszeugnis während des Arbeitsverhältnisses, in Form eines Zwischenzeugnisses, oder bei oder nach Beendigung desselben, in Form eines Schlusszeugnisses, verlangen will (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Zürich 1995, Bern 1996, S. 31). Das Recht auf ein Zwischenzeugnis ist indessen nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen kann, wobei an den Interessennachweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 2 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).
3.3 Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat sich gemäss Art. 330a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR sowohl über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers auszusprechen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, N. 6 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR; Janssen, a.a.O., S. 100). Die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses müssen somit vollständig (Vollständigkeitsgebot) und zudem objektiv richtig (Wahrheitsgebot) sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2). Den Werturteilen sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum zusteht. Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] 2006-008 vom 22. Mai 2006 E. 2b/aa; Rehbinder, a.a.O., N. 14 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR). Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Das Wohlwollen findet jedoch seine Grenze an der Wahrheitspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (Rehbinder, a.a.O., N. 14 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR; Janssen, a.a.O., S. 74; Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2). Wohlwollen ist somit Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch für den Arbeitnehmer ungünstige Tatsachen und Beurteilungen im Zeugnis Erwähnung finden dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass die negativen Aspekte für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR). Des Weiteren muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Der Wortlaut steht aber im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen wählt (Peter Münch, in Thomas Geiser/Peter Münch, Stellenwechsel und Entlassung, Basel und Frankfurt a.M. 1997, Rz. 1.87; Janssen, a.a.O., S. 67; Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, im Arbeitszeugnis sei die Beurteilung in Worten mit der offiziellen Qualifikation A bzw. A+ gemäss den Gesamtbeurteilungen der Jahre 2002 bis 2005 nebst deren Wortsinn nach Art. 17 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV zu ergänzen.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine Qualifikation in Worten es dem Arbeitgeber ermögliche, sowohl eine differenzierte Beurteilung verschiedener Leistungsaspekte abzugeben, als auch das Verhalten des Arbeitnehmers differenziert zu beurteilen. Die Beurteilung von Leistung und Verhalten könne unbestrittenermassen divergieren und es müsse in diesem Fall im Sinne der Wahrheitspflicht möglich sein, allenfalls beide Wertungen in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Hingegen dürfe eine differenzierende Teilbeurteilung von Leistungs- und Verhaltensaspekten nicht so weit gehen, dass sie die Bilanz der Personalbeurteilung verdränge. Die Gesamtnote der Personalbeurteilung leite sich aus der Würdigung der Erreichung von Leistungs- und Verhaltenszielen und deren Einzelbenotung in der Bilanz ab. Die Gesamtbeurteilung berücksichtige folglich sowohl die Leistungs- wie die Verhaltensaspekte der Tätigkeit eines Mitarbeiters, womit sie es dem Leser erlaube, die Tragweite eventueller Divergenzen in der Beurteilung von Leistungs- und Verhaltensaspekten zuverlässig einzuschätzen und zu relativieren. Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn der Gesamtnote deren Wortbedeutung gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV beigefügt werde. Im vorliegenden Fall sei ein umfassendes und unzweideutiges Zeugnis von grösster Bedeutung, weil der Beschwerdeführer sich nach der Nichternennung zum Teamchef in einer schwierigen Situation der statusmässigen Deklassierung befinde, die seinen weiteren Verbleib am bisherigen Arbeitsort erschwere und der erfolgreichen Stellensuche ausserhalb der ESTV und der Bundesverwaltung im Wege stehe. Obschon das angefochtene Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 ein gutes Arbeitszeugnis darstelle, tauche bei Arbeitsstellen, wo sich der Beschwerdeführer bewerbe, unfehlbar die (nicht immer offen ausgesprochene) Vermutung auf, dass hinter der Bewerbung des langjährigen und gut qualifizierten Bundesbediensteten ein "Skandalon" stecken müsse, wäre er doch andernfalls bei seinem Leistungsausweis zum Teamchef ernannt worden. Solchen Vermutungen vermöge die Aufnahme der Gesamtbewertung zusammen mit ihrer Wortbedeutung gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV entgegenwirken.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Arbeitgeber durch die Umschreibung von Leistung und Verhalten mit Worten die Möglichkeit erhalte, die verschiedenen Aspekte der Leistung und des Verhaltens je für sich zu umschreiben und auch unterschiedlich zu beurteilen. Für einen künftigen Arbeitgeber sei es viel aussagekräftiger, wenn zum Beispiel die Belastbarkeit, die Leistungsbereitschaft sowie das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden oder Kunden einzeln dargelegt werden, als wenn ihm die Gesamtbeurteilung A oder A+ bekannt gegeben würde. Diese Gesamtnote sei, vor allem auch angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Beurteilungssysteme in der Schweiz, nicht wirklich von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen jederzeit die Möglichkeit, anlässlich einer Bewerbung nebst dem Zeugnis seine gesamte Beurteilung einzureichen.
4.3
4.3.1 Der Arbeitnehmer hat - wie bereits ausgeführt - Anspruch auf ein klares, vollständiges und wahres Arbeitszeugnis, das wohlwollend formuliert ist und einen Gesamteindruck über Leistung und Verhalten wiedergibt. Jedoch hat er keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen. Vielmehr steht die Formulierung des Zeugniswortlauts im Ermessen des Arbeitgebers. Ebenso liegt in dessen Ermessen, was im Einzelfall Inhalt des Zeugnisses bilden soll (Thomas Poledna, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 172).
4.3.2 Das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 enthält in einem ersten Teil die Bezeichnungen des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers und die Feststellung, dass sich der Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung befindet und das Zwischenzeugnis auf seinen Wunsch ausgestellt wird. Anschliessend wird die betriebsinterne Laufbahn mit jeweils detailliertem Aufgabengebiet dargestellt. Die Fähigkeiten des Arbeitnehmers, sein Fachwissen, seine Belastbarkeit und grosse Leistungsbereitschaft, seine speditive Arbeitsweise und seine in qualitativer wie quantitativer Hinsicht einwandfreie Aufgabenerfüllung, absolvierte Weiterbildungen und die Beförderungen werden durchwegs positiv beschrieben. Es folgen ein Satz zum Verhalten des Arbeitnehmers - worauf in E. 5 eingehend Bezug genommen wird - und Dankesworte für die gute Zusammenarbeit sowie der Schlusssatz, es werde gehofft, weiterhin auf die wertvolle Mitarbeit zählen zu dürfen. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wurde ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt.
-:-
Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass durch die Umschreibung in Worten der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, einerseits die Beurteilung von Leistung und Verhalten zu trennen, und andererseits die verschiedenen Aspekte der Leistung (zum Beispiel Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft, Aufgabenerfüllung) und des Verhaltens (zum Beispiel gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kunden) je für sich zu umschreiben und auch unterschiedlich zu beurteilen. Dagegen geht aus der Angabe einer Gesamtnote keineswegs hervor, wie diese sich zusammensetzt. Dies auch nicht, wenn - wie der Beschwerdeführer beantragt - die Gesamtnote nicht anstelle, sondern zusätzlich zur Beurteilung in Worten aufgeführt wird. Sie stellt lediglich eine Gesamtqualifikation dar, wie beispielsweise A für "Entspricht den Anforderungen voll und ganz" oder A+ für "Übertrifft die Anforderungen deutlich". Dabei handelt es sich um Aussagen, die im Zeugnis bereits in Worten umschrieben sind und daher nicht noch einmal in Form einer Note erwähnt zu werden brauchen. Das vorliegende Zeugnis ist, wie gesehen, insgesamt gut ausgefallen und stimmt damit im Wesentlichen mit den Gesamtbeurteilungen der Jahre 2002 bis 2005 (dreimal Beurteilung A und im Jahr 2003 Beurteilung A+) überein. Die Aufführung der jährlichen Gesamtnoten würde zu keiner neuen Information führen und bezüglich Klarheit, Objektivität oder Wahrheit keinen weiteren Einfluss auf das Zeugnis nehmen. Im Übrigen erscheinen die Zweifel der Vorinstanz, inwieweit das Beurteilungssystem gemäss BPV ausserhalb der Bundesverwaltung bekannt sei, durchaus berechtigt. Diese Frage braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend behandelt zu werden, zumal die Nennung der Gesamtnote entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen nicht unerlässlich für ein vollständiges und wahrheitsgemässes Zeugnis ist. Auch die vom Beschwerdeführer bezeichnete besondere Situation vermag daran nichts zu ändern. Ob nun die Beurteilung in - positiv ausgefallenen - Worten oder bzw. zusätzlich mit einer Note ausgedrückt wird, hat keinen Einfluss auf eine erfolgreiche Bewerbung. Wieweit schliesslich den angeblich anlässlich von Bewerbungen aufgetauchten Vermutungen, dass hinter der Bewerbung ein "Skandalon" stecken müsse, mit der zusätzlichen Aufnahme der Gesamtbeurteilungen entgegengewirkt werden könnte, ist nicht ersichtlich, würde dadurch doch die offenbar im Raum stehende Frage, weshalb der Beschwerdeführer bei seinem Leistungsausweis nicht zum Teamchef ernannt worden sei, in keiner Weise geklärt.
4.3.3 Auch aus dem Einwand, in einem Zeugnis zu Gunsten einer anderen Person sei die Gesamtnote aufgenommen worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn gemäss unbestrittenen Ausführungen der ESTV seien zwar früher ausnahmsweise auf Antrag des oder der Vorgesetzten Qualifikationen besser als A in Zeugnissen erwähnt worden. Im Sinne einer Gleichstellung und da das interne Qualifikationssystem für Aussenstehende nicht unbedingt nachvollziehbar sei, sei im Zuge der Reorganisation FITIN 2 (2006) innerhalb der Sektion Allgemeine Dienste beschlossen worden, solche Erwähnungen nicht mehr vorzunehmen, sondern durch die Vorgesetzten ausformulieren zu lassen. Damit liegt keine vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Ungleichbehandlung vor.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seinen Bewerbungen nicht nur das Arbeitszeugnis, sondern auch die jährlichen Personalbeurteilungen beizulegen. Es handelt sich dabei um ein übliches Vorgehen, das umso mehr dafür spricht, die Personalbeurteilungen nicht noch zusätzlich im Zeugnis erwähnen zu müssen.
Somit ist festzuhalten, dass das Zeugnis auch ohne explizite Nennung der jährlichen Gesamtbeurteilungsstufe den Grundsätzen der Klarheit, Vollständigkeit und Wahrheit entspricht. Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung zu. Vielmehr liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, im Rahmen der erörterten Grundsätze Inhalt und Formulierung des Zeugnisses zu bestimmen. Praxisgemäss auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung. Angesichts der dargelegten Erwägungen kann nicht die Rede von einem unangemessenen Entscheid der Vorinstanz sein. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Streichung folgenden Satzes: "Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden pflegt er einen direkten Umgang." Eventualiter sei dieser Satz durch eine von keinerlei Zweideutigkeit belastete Formulierung, beispielsweise den Satz "Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden verhält er sich offen, gelegentlich brüsk, aber stets korrekt." zu ersetzen.
5.1 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Aussage eines "direkten Umgangs" sei stark negativ befrachtet. Hinter der angeblich positiven Aussage ("offener, ehrlicher und feedbackbezogener Umgang") würden sich ganz andere und eindeutig negative Wertungen seines Vorgesetzten verstecken ("zu hart", "zu wenig aufbauend", "manquements dans le domaine des compétences sociales", "es fehle ihm das nötige Gespür für Diskretion"), und gerade diese Wertungen hätten zur Formulierung "direkter Umgang" im Zwischenzeugnis geführt. Schliesslich sei die Aussage vom "direkten Umgang" für sich allein unverständlich, enthalte eben eine Anspielung auf Ungesagtes und provoziere regelmässig die Rückfrage, was sie denn heissen solle.
Der Beschwerdeführer führt weiter an, es sei vorliegend nicht um ein erhebliches Defizit im Verhalten, sondern weit eher um eine Frage des Stils im Umgang gegangen, der von verschiedenen Vorgesetzten unterschiedlich beurteilt worden sei. Es handle sich folglich nicht um einen Umstand, über den allfällige künftige Arbeitgeber orientiert werden müssten. Sofern dennoch eine gesonderte Beurteilung des Verhaltens für richtig gehalten werde, dürfe sie auf keinen Fall Anspielungen enthalten, die eine Interpretation nahe legen oder auch nur andeuten würden, die zur Gesamtbeurteilung im Widerspruch stehe. Beim Ausdruck "direkter Umgang" sei der Leser zur Interpretation auf seine Vermutungen angewiesen und werde dabei leicht an etwas Schwerwiegendes (etwa besonders Grobes, Hemdsärmeliges oder gar Unanständiges) denken. Die Aussage sei daher willkürlich und habe deshalb keinen Platz in einem Arbeitszeugnis, sondern müsse durch eine inhaltlich klare Qualifizierung ersetzt werden, die sich zudem an den Beurteilungsstufen der Personalbeurteilung zu orientieren habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine eindeutig kritische, aber klare Information weit weniger belastend sein könne als eine blosse Andeutung. Im vorliegenden Fall etwa würde die Aussage, er sei gelegentlich etwas brüsk oder schroff, ihm viel weniger schaden als die Qualifikation des direkten Umgangs, da in ihr nichts Unausgesprochenes und gerade darum Schwerwiegendes mitschwinge.
Mit Verweis auf zwei Zeitungsartikel zieht der Beschwerdeführer den Schluss, dass die Aussage, jemand pflege einen direkten Umgang, in der Schweiz mehrheitlich keine wohlwollenden Vorstellungen wecke. Auch ein unvoreingenommener Leser verbinde hier mit dieser Formulierung nicht so sehr eine offene und ehrliche Verhaltensweise als eine unwillkommen unverblümte und im Extremfall eine rüpelhafte, jedenfalls eine, die dem Betroffenen mehr als nur zu nahe trete.
5.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, einen direkten Umgang pflegen heisse, jemand gehe offen, spontan und ohne Hemmungen auf andere zu und lege im direkten Gespräch ohne Umschweife seine Haltung dar. Dies sei grundsätzlich positiv zu bewerten. Die Interpretation des Beschwerdeführers sei dagegen eine ausschliesslich negative, die durch den Wortlaut und das Allgemeinverständnis nicht gedeckt sei. Der Beschwerdeführer sei, wie sich aus den Akten ergebe, in den letzten Jahren hinsichtlich seines Sozial- und Führungsverhaltens nicht unbestritten gewesen, was sich unter anderem auch in den Personalbeurteilungen niedergeschlagen und schliesslich zur Nichtwahl als Teamchef geführt habe. Mit seiner offenen, direkten Art habe der Beschwerdeführer andere zuweilen auch "brüskiert". Wenn die ESTV unter diesen Umständen im Arbeitszeugnis die beanstandete Formulierung "direkter Umgang" wählte, lasse sich dies anhand der Aktenlage nachvollziehen und sei ausgehend von der Pflicht zur Wahrheit und zur Ausgewogenheit nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat sich sowohl über Leistung als auch über Verhalten des Arbeitnehmers auszusprechen. Alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für eine Gesamtdarstellung von Bedeutung sind, müssen im Zeugnis enthalten sein. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine inhaltliche Beschränkung (Janssen, a.a.O., S. 100; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).
Das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 befasst sich lediglich im vorliegend umstrittenen einen Satz mit dem Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser lautet wie folgt: "Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden pflegt er einen direkten Umgang." Unbestritten ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Umgang mit Vorgesetzten und Kunden mehrfach Anlass zu Diskussionen gab und auch in den Beurteilungen aufgegriffen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine gesonderte Beurteilung des Verhaltens für die Gesamtbeurteilung gerade wesentlich und gehört daher in ein vollständiges Arbeitszeugnis. Der angefochtene Satz kann daher nicht wie beantragt ersatzlos gestrichen werden.
5.3.2 Fraglich ist, ob - wie der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren geltend macht - eine andere Formulierung zu wählen ist. Wie bereits dargelegt steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Arbeitszeugnisses zu. Die Wahl des Inhalts und des Wortlauts liegt vielmehr im Ermessen des Arbeitgebers. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Prüfung der Angemessenheit im Bereich der Leistungsbeurteilung von Bediensteten, bei verwaltungsorganisatorischen Fragen oder Problemen der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz (vgl. oben E. 2).
Umstritten ist die Formulierung "direkter Umgang", die vom Beschwerdeführer als mit einer negativen Note behaftet empfunden wird, von der Vorinstanz dagegen weder als ausschliesslich negativ, willkürlich noch deplatziert in einem Arbeitszeugnis bezeichnet wird. Dem Adjektiv "direkt" kommt gemäss Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2007, folgende Bedeutung zu:
"1. ohne Umweg, in gerader Richtung auf ein Ziel zuführend, sich auf ein Ziel zubewegend [...]. 2. unverzüglich, sofort, ohne Aufenthalt [...]. 3. in unmittelbarer Nähe [...]. 4. ohne Vermittlung, ohne Mittelsperson, unmittelbar [...]. 5. durch unmittelbare Beziehung oder Ähnliches; persönlich, nicht vermittelt [...]. 6. (ugs.) unmissverständlich, unverblümt [...]."

Folgende Synonyme lassen sich zu "direkt" aufführen (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007):
"1. durchgehend, geradewegs, ohne Umweg / Unterbrechung / Zwischenstation, stracks, unmittelbar; (ugs.): schnurstracks; (landsch.): direktemang. 2. auf Anhieb, auf der Stelle, flugs, gleich, ohne Aufenthalt, postwendend, prompt, schnellstens, sofort, sogleich, stracks, unmittelbar, unverzüglich; (ugs.): schnurstracks. 3. aus erster Quelle, ohne Mittelsperson, persönlich, unmittelbar. 4. aufrichtig, eindeutig, freiheraus, geradeaus, geradewegs, offen, ohne Umschweife / Zögern, rundheraus, unmissverständlich, unumwunden, unverblümt, unverhohlen; (ugs.): geradeheraus, glattweg; (emotional): rundweg; (veraltet): franchement."

Die ESTV verpflichtete sich im Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2006 zu uncodierten Aussagen; den verwendeten Ausdrücken kommt daher die ursprüngliche Bedeutung zu. Die Vorinstanz versteht unter dem Ausdruck, einen direkten Umgang pflegen, dass jemand offen, spontan und ohne Hemmungen auf andere zugeht und im direkten Gespräch ohne Umschweife seine Haltung darlegt. Einen offenen und direkten Umgang pflegen sei grundsätzlich positiv zu bewerten. Zuweilen könne ein solches Verhalten, je nach Wortwahl und Kontext, aber auch negative Auswirkungen haben. Dieses Verständnis stimmt durchwegs mit der Bedeutung des Wortes "direkt" überein. Wie die Ausschnitte aus dem Duden zeigen, kommen dem Ausdruck verschiedene Bedeutungen zu; "direkt" kann im Sinne von geradewegs, unmittelbar, persönlich, aufrichtig, offen, freiheraus, unmissverständlich, aber auch von unumwunden, unverblümt oder glattweg verstanden werden. Das Wort ist grundsätzlich wertungsfrei, kann jedoch je nach Verwendung eine gewisse positive oder auch negative Nuance aufweisen. Keineswegs aber wird das Wort - wie der Beschwerdeführer vorbringt - in der Schweiz mehrheitlich als negativ empfunden. Aus dem mit den Schlussbemerkungen beigelegten Zeitungsartikel lässt sich diesbezüglich zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ableiten. Der Schluss des Beschwerdeführers, dass ein rauer Umgangston und ein Wutanfall die direkte Art eines Eishockey-Coachs ausmachen würden, mag zwar auf die Formulierung eines Sportreporters zurückzuführen sein, stellt aber keinerlei Beweis dar für eine angeblich in der Schweiz vorherrschende Auffassung, der Ausdruck "direkt" sei negativ behaftet, und lässt sich im Übrigen schon gar nicht auf dessen ursprünglichen Wortsinn zurückführen. Auch aus dem bereits im Vorverfahren eingereichten Blogausschnitt vermag der Beschwerdeführer nichts Weiteres abzuleiten: Auf die Frage, was er an den Schweizern vermisse, antwortete der Schauspielhausdirektor, er vermisse zuweilen das Direkte im Umgang. Er spricht sich also gerade für mehr Direktheit aus. Diese Aussage stützt somit die Ansicht des Beschwerdeführers, "direkt" sei negativ behaftet, genauso wenig. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle von "direkt" sei die Formulierung "offen, gelegentlich brüsk (Variante: schroff), aber stets korrekt" ins Zeugnis aufzunehmen. Er bestreitet insofern nicht, dass sein Sozial- und Führungsverhalten in den letzten Jahren umstritten war. Der Ausdruck "direkter Umgang" sei sehr vieldeutig und schliesse auch massiv unkorrektes Verhalten mit ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Ausdruck zwar wie gesehen verschiedene Bedeutungen zukommen, ein massiv unkorrektes Verhalten vom Wortlaut aber nicht erfasst wird. Wenn trotz des anerkanntermassen brüsken, bisweilen gar schroffen Verhaltens des Beschwerdeführers die Formulierung "direkt" lautet, handelt es sich dabei um einen Ermessensentscheid. Dieser ist nicht zu beanstanden, zumal er das Wahrheitsgebot berücksichtigt und insbesondere auch wohlwollend formuliert ist. Was schliesslich den Einwand angeht, die Formulierung "direkt" sei unklar und provoziere regelmässig Rückfragen, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die von ihm vorgeschlagenen Alternativen wie "brüsk" oder "schroff" wohl in weitaus höherem Masse der Klärung bedürfen und Anlass zu Rückfragen geben würden.
Die Vorinstanz hat somit mit ihrem Entscheid, die strittige Formulierung im Zwischenzeugnis zu belassen bzw. auch nicht zu ersetzen, kein Bundesrecht verletzt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Begehren um Aufnahme der Qualifikation A bzw. A+ gemäss Gesamtbeurteilungen in das Arbeitszeugnis, als auch das Begehren, die Formulierung "direkter Umgang" zu streichen resp. durch eine andere Wendung zu ersetzen, abzuweisen sind.
7.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), die vorliegend nicht gegeben ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 653.2 AKü/lia; Gerichtsurkunde)
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Mia Fuchs
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde offen, so kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-7375/2007
Datum : 17. März 2008
Publiziert : 25. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : Zwischenzeugnis


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 6 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
35 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 17 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
110
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
330a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Weitere Urteile ab 2000
2A.118/2002
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verhalten • arbeitnehmer • arbeitszeugnis • vorinstanz • arbeitgeber • bundesverwaltungsgericht • ermessen • personalbeurteilung • frage • stelle • wahrheit • efd • richtigkeit • vermutung • bundesgericht • not • ersetzung • zweifel • sektion • mehrwertsteuer
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BVGer
A-1781/2006 • A-3862/2007 • A-7375/2007