Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-383/2015
pjn

Urteil vom 17. Januar 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (...) und reiste über den Libanon, Zypern, Griechenland und Italien am 15. oder 16. März 2014 in die Schweiz ein, wo er am 17. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2014 wurde er summarisch (BzP [vgl. A4]) und am 23. September 2014 vertieft (Anhörung [A27]) zu seinen Asylgründen befragt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Norden von B._______ eine Apotheke betrieben und Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) mit Medikamenten versorgt, wodurch er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Sieben Monate nach Ausbruch der Revolution (Anmerkung des Gerichts: Ende 2011) habe er sich gezwungen gesehen, die Apotheke zu schliessen, weil er gespürt habe, dass er bespitzelt werde und sein Leben gefährdet sei (A27, F23 ff.). Ferner habe er in seinem Heimatland nie Militärdienst geleistet, was bis zum Ausbruch der Revolution 2011 kein Problem dargestellt habe, da er diesen dank dem jährlichen Entrichten von Bestechungsgeldern mithilfe einer Mittelsperson jeweils verschoben habe. Allerdings habe er nach Ausbruch der Revolution Angst bekommen, behördlich in Erscheinung zu treten und den Militärdienst erneut zu verschieben, da er befürchtet habe, eingezogen zu werden, weil die Regierung aufgrund der veränderten Situation einen erhöhten Bedarf an Militärdienstleistenden gehabt habe. 2011 habe er schliesslich ein Militäraufgebot erhalten, welchem er keine Folge geleistet habe. Seither werde er wegen Dienstverweigerung gesucht. Zwar sei er nach Erhalt des schriftlichen Aufgebotes nicht mehr von den militärischen Behörden seines Heimatlandes kontaktiert worden, dieser Umstand dürfe jedoch nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden, da die Dienstverweigerung "automatisch" eine Suche durch die militärischen Behörden nach sich ziehe (vgl. A27, F84 ff.). Sodann habe er nach der Machtübernahme B._______ durch die Organisation IS Probleme mit deren Vertretern bekommen, die ihren Ursprung darin gehabt hätten, dass er feindliche FSA-Kämpfer mit medizinischer Hilfe versorgt und so die Aufmerksamkeit der fraglichen Organisation auf sich gezogen habe. Ein Freund habe ihm folglich geraten das Land zu verlassen. Im Übrigen sei er zwei bis drei Mal direkt von Vertretern der Organisation IS angesprochen und gewarnt worden, nicht mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten, sondern sich auf die Seite der Organisation IS zu stellen, letztmals drei oder vier Monate vor seiner Ausreise (vgl. A4, S. 9). Ergänzend führte er aus, dass er ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise mit Freunden unterwegs gewesen sei und mitbekommen habe, wie eine Frau von einem Vertreter der Organisation IS auf offener Strasse gemassregelt und als Ungläubige beschimpft worden sei, weil sie anstatt einer Vollverschleierung lediglich ein Kopftuch getragen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe zu Gunsten der Frau interveniert und sie in Schutz genommen und sei deshalb aufgefordert worden, seinen Namen zu nennen. Drei Tage später habe ihm ein der Organisation IS nahestehender Freund geraten, das Land
zu verlassen, weil er auf eine Liste der Organisation IS gesetzt worden sei. Bis auf den geschilderten Vorfall sei es zu keiner direkten Konfrontation mit Vertretern der Organisation IS gekommen (vgl. A27, F60 ff.).

A.c Mit am 18. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 10. Dezember 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

A.d Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM, welchem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 teilweise entsprochen wurde.

B.

B.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1, A22/1, A26 sowie in den internen VA-Antrag (Akte 31/1) zu gewähren (Ziff. 1); eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1, A22/1, A26 sowie in den internen VA-Antrag (Akte 31/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen (Ziff. 2); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 3); die angefochtene Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4); es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (Ziff. 5); eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 6); subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Ziff. 7); subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen (Ziff. 8). Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschuss auf.

B.c Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass von der Kostenvorschusspflicht. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2015 bei.

B.d Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2015 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Einsicht in die Akten A8/4, A9/2, A14/10, A21/1, A22/1, A26 und A31/1 und die damit zusammenhängenden Eventualanträge ab. Für die Begründung kann auf die entsprechende Zwischenverfügung verwiesen werden. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen.

B.f Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung vom 6. März 2015 zur Replik zugestellt.

B.g Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Eingangsdatum 26. März 2015) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

B.h Am 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

B.i Mit Instruktionsverfügung vom selben Tag forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die nach seinem Dafürhalten verfahrensrelevanten Passagen der eingereichten Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam er durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2015 nach.

B.j Am 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

B.k Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die nach seinem Dafürhalten verfahrensrelevanten Passagen der eingereichten Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2015 mittels "Google-Übersetzung" nach.

B.l Am 5. Februar 2016 und am 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

B.m Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Reisepass des Beschwerdeführers zur fristgerechten Einsichtnahme, Stellungnahme und Retournierung weitergeleitet. Sodann wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Organisation IS (auch) unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen erwägt und setzte eine Frist zum Einreichen einer Stellungnahme an.

B.n Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte weitere Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Der Eingabe lag der edierte Reisepass des Beschwerdeführers bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Pass des Beschwerdeführers Manipulationsspuren aufweise, was seine persönliche Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lasse. Zudem sei die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und die Verfolgung wegen Refraktion aus zweierlei Gründen nicht glaubhaft: Erstens erscheine es nicht plausibel, dass er den Militärdienst seit knapp zwanzig Jahren gegen Bezahlung verschoben habe, von dieser Möglichkeit jedoch ausgerechnet im Moment des Ausbruchs der Revolution keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Die Erklärung, wonach er aus Angst eingezogen zu werden, nicht gewagt habe, gegenüber den Militärbehörden in Erscheinung zu treten, überzeuge in Anbetracht der Tatsache, dass er den Militärdienst stets mithilfe eines Mittelsmannes und von 2004 bis 2010 gar inoffiziell verschoben habe, keineswegs. Der zweite Grund für die fehlende Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens sei die angeblich im Januar 2011 erhaltene Aufforderung zur Einrückung, welche anlässlich der BzP gänzlich unerwähnt geblieben sei. Davon unbenommen erweise sich auch sein Vorbringen, er werde von den heimatlichen Behörden wegen Unterstützung der Revolution gesucht, als unglaubhaft. So habe er abweichend ausgeführt, die Regierung habe von seiner Unterstützung der FSA-Kämpfer Kenntnis erhalten beziehungsweise davon "mit Sicherheit" nichts mitbekommen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme eine behördliche Verfolgung zu fürchten gehabt hätte, da er ein politisches Engagement bei beiden Anhörungen explizit verneint und lediglich ein Foto einer Demonstrationsteilnahme eingereicht habe, welches ungeeignet sei, eine asylrelevante Konsequenz nach sich ziehende politische Aktivität glaubhaft zu machen. Daraus folge, dass seine geltend gemachte staatliche Verfolgung aufgrund der fehlenden Logik und Nachvollziehbarkeit sowie der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft erachtet werde. Sodann erschliesse sich aus der geltend gemachten verbalen Auseinandersetzung mit einem Vertreter der Organisation IS keine Absicht, ihm einen aus Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG motivierten, in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgeführten Nachteil zuzufügen, zumal er nach dem fraglichen Vorfall über zwei Wochen unbehelligt im Land geblieben sei. Demzufolge seien die erlittenen Nachteile in B._______ auf die Präsenz der Organisation IS zurückzuführen und insgesamt als asylirrelevant zu bezeichnen. Aus diesem Grund erübrige sich eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens, obschon anzumerken sei, dass aufgrund einiger Widersprüche auch diesbezüglich Zweifel angebracht seien. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen somit als nicht
asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts in verschiedener Hinsicht verletzt: So habe das SEM die Zustellung des internen VA-Antrages (vgl. A31) beziehungsweise einer schriftliche Begründung desselben trotz ausdrücklichem Gesuch unterlassen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht nur "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Eine Einzelfallwürdigung sei nicht vorgenommen worden. Sodann werde nicht gewürdigt, dass er sich seit fast einem Jahr in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei; ferner werde der Umstand, dass er aus B._______ stamme, ebenso wenig erwähnt wie seine gesundheitlichen Probleme oder die Tatsache, dass sich seine Töchter noch dort aufhielten. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, auf relevante situationsspezifische Berichte des UNHCR und von Menschenrechtsorganisationen einzugehen beziehungsweise auf diese zu verweisen. Sodann habe es Einsicht in offensichtlich entscheidrelevante Akten - den Auftrag für eine Ausweisprüfung (vgl. A8) sowie die Antwort darauf (vgl. A9) - verweigert, obwohl offensichtlich sei, dass es sich dabei um den Reisepass des Beschwerdeführers handle, dem das SEM eine grosse Bedeutung beigemessen habe. Dass ihm dieser nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden sei, stelle ebenfalls eine massive Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Bezüglich dem Polizeirapport (vgl. A14) sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine sich in den vorinstanzlichen Akten des SEM befindende Kopie desselben und damit um eine vorinstanzliche Akte handle, in welche - wie in die übrigen eingereichten Beweismittel (insbesondere den Beweismittelumschlag [vgl. A26]) - ebenfalls Einsicht zu gewähren gewesen wäre. Auch bezüglich der Verweigerung in die Einsichtnahme in die Akten A21 und A22 habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verweigert. Weiter sei nicht ersichtlich, ob es das SEM unterlassen habe, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel übersetzen zu lassen oder eine angemessene Frist zur Übersetzung anzusetzen. Zudem verstosse die Art und Weise, wie die Anhörung durchgeführt worden sei, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen worden sei, die Anhörung von 10:00 Uhr morgens bis um 17:15 Uhr abends gedauert habe und "konkrete Hinweise" bestünden, dass die "befragende Person" befangen gewesen sei. Ferner sei zum Antrag betreffend "Vorwirkung" der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommener innehaben
müsse. Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten.

Weiter sei festzustellen, dass das SEM die an sich einfache Ausgangslage - der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen Unterstützung der FSA und der Verweigerung des Militärdienstes von der Regierung und nach der Einnahme B._______ von der Organisation IS gezielt verfolgt worden - nicht richtig erfasst habe. Hierzu sei einleitend auf den Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom 27. Oktober 2014 des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) (fortan: UNHCR-Bericht Syrien [abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html]) zu verweisen. Diesem zufolge müsse die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft begründeterweise weit unten angesetzt werden, da das Risiko einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien bei den allermeisten syrischen Asylgesuchstellern - so auch beim Beschwerdeführer -ausserordentlich hoch sei. Das SEM werde folglich mit Nachdruck aufgefordert, die signifikanten Informationen zu Syrien, insbesondere betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Verfolgung zu berücksichtigen, zumal der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht mit den Feststellungen des UNHCR übereinstimme. Sodann habe es das SEM unterlassen, zahlreiche Realkennzeichen zu seinen Gunsten zu gewichten und sich stattdessen in nicht relevanten, willkürlichen sowie von Befangenheit und Spekulationen geprägten Ausführungen betreffend den Reisepass verloren und dabei "das vom Beschwerdeführer eingereichte" Beweismittel ohne weitere Abklärungen willkürlich ignoriert. Zudem habe sich seine Aussage am Ende der Anhörung lediglich auf Angehörige der (...) bezogen und nicht auf alle im weitesten Sinne Regierungsangehörigen, weshalb der vom SEM monierte Widerspruch keiner sei. Davon unbenommen habe er Syrien im Januar 2014 verlassen, was ihn aus Sicht der heimatlichen Behörden zum Feind und Verräter mache, der die Revolution in Syrien vom Ausland her angestachelt habe. Weiter sei offensichtlich, dass betreffend Militärdienst kein nachgeschobenes Vorbringen bestehe; der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus verschiedenen Gründen verlassen und es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er anlässlich der BzP eine Gewichtung zugunsten die Organisation IS und das syrische Regime vorgenommen habe. Im Übrigen gehe die Organisation IS erbarmungslos, brutal und gezielt gegen in ihren Augen Ungläubige, insbesondere gegen Jesiden, Kurden, Christen, Juden, irakische und turkmenische Schiiten sowie moderate Sunniten und damit auch gegen den Beschwerdeführer vor, dessen mehrjähriger Aufenthalt "im Westen"
sein Profil als Feind des Islamismus noch verschärfe. Die Verfolgung durch radikale Islamisten sei eine religiöse, eine ethnische und eine politische Verfolgung und sie sei asylrelevant. Für die weiteren Ausführungen, insbesondere die Abschriften der Länderberichte, kann auf die Beschwerdeeingabe und die jeweiligen Berichte verwiesen werden.

4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2016 an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, wiederholt diese teilweise und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, die Manipulationsspuren im Reisepass würden die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen, was sehr wohl entscheidrelevant sei, da dadurch der Wahrheitsgehalt sämtlicher seiner Vorbringen zweifelhaft erscheine. Betreffend die Bedrohung vonseiten der Organisation IS sei erwähnt, dass die geltend gemachte gezielte Bedrohung ebenfalls für unglaubhaft befunden worden sei und jegliche anderweitigen erlittenen Nachteile infolge der Präsenz der Organisation IS in B.______ die allgemeine Lage beträfen und somit nicht asylrelevant seien.

4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replikeingabe vom 25. März 2015 durch seinen Rechtsvertreter einleitend aus, sein Bruder sei Ende Februar 2015 auf dem Weg nach C.______ in Syrien verhaftet worden und verweist auf das Urteil des BVGer D-5530/2013 vom 18. Februar 2015 E.6.7.2, welchem eine vergleichbare Situation wie die vorliegende zugrunde liege. Der vorinstanzlichen Argumentationsweise hält er entgegen, er könne keine Angaben zum Reisepass machen, da er diesen nicht erhalten habe, ferner habe es das SEM versäumt, darzutun, weshalb das Schreiben des Local Council of B.______ als Beweismittel ungeeignet sei, die entsprechenden Behauptungen seien willkürlich und verletzten Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie den Vorrang von Beweismitteln gegenüber der Glaubhaftmachung. Betreffend Militärdienstaufgebot sei festzustellen, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht konkret auf die Ausführungen in der Beschwerde eingehe, woraus zu schliessen sei, dass es diesen inhaltlich nichts Konkretes entgegenzusetzen habe. Bezüglich der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Organisation IS werde auf Beschwerdeeingabe und das Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen, welchem zufolge die Verfolgungssituation in Syrien ständigen Veränderungen unterworfen sei, was die Beurteilung der Gefährdungslage im Einzelfall erschwere. Zudem sei die Schwelle zur Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung massiv herabgesetzt worden.

4.5 In seiner Stellungnahme von 5. Dezember 2016 bestreitet der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Verweis auf die Befragungsprotokolle die vorinstanzliche Auffassung hinsichtlich dem Reisepass. Bezüglich dem unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung zu prüfenden Vorbringen einer asylrelevanten Gefährdung durch Vertreter der Organisation IS führt er sinngemäss und zusammengefasst aus, seine Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung zur aufgeworfenen Thematik seien kongruent. Die vermeintlichen Abweichungen würden lediglich die schwierige Abgrenzung, welche Vorkommnisse noch von den Begriffen "direkt"-"persönlich"-"nahe" erfasst seien, aufzeigen (vgl. A4, S. 9 und A27, F60 ff.). Abschliessend sei festzuhalten, dass die wichtigste Drohung rund drei bis vier Monate und nicht zwei Wochen vor der Ausreise ausgesprochen worden sei.

5.

Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen zahlreicher Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwingend aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., 2008/14 E. 4.1 S. 185, 2007/30 E. 8.2 S. 371, 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur - aber immerhin - möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.

5.3 Der Beschwerdeführer rügte durch seinen Rechtsvertreter, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A8 (Auftrag Ausweisprüfung), A9 (Antwort auf A8 / Ausweisprüfung), A14 (Polizeirapport), A21 (Zustellung von Originaldokumenten), A22 (Empfangsbestätigung), A26 (Beweismittelcouvert) und A31 (Interner Antrag) gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt.

5.4 Die vorinstanzliche Würdigung des in Kopie eingereichten Schreibens des (...) fällt eher knapp aus. Allerdings erweist sich der Ausreisezeitpunkt für den Ausgang des Verfahrens - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als irrelevant, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als genügend zu erachten sind.

5.5 Hingegen hat das SEM das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm den Reisepass bzw. eine Kopie desselben nicht zur Einsicht zugestellt hat. Allerdings hat der Instruktionsrichter das SEM mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 angewiesen, ihm den Reisepass zu edieren und ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aus der festgestellten Verletzung kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen; der vorinstanzliche Verfahrensmangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E 3.5).

5.6 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

5.7 Der Beschwerdeführer rügt durch seinen Rechtsvertreter, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig erwähnt beziehungsweise berücksichtigt, dass er aus B.______ stamme, noch dass sich seine Töchter dort aufhielten und er an gesundheitlichen Problemen leide. Zudem habe es seiner fast einjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Rechnung getragen. Diese Vorbringen sind indessen nicht rechtserheblich. Der Umstand, dass sich seine Töchter im Verfügungszeitpunkt in Syrien aufhielten und seine gesundheitlichen Probleme haben aufgrund ihrer Natur für die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft keine Bedeutung. Ferner sind die gesundheitlichen Probleme zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage als unzumutbar gewertet wurde. Nicht überzeugend erscheint der Vorhalt, das SEM habe die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht erwähnt, da dies vorliegend keinerlei rechtliche Bedeutung hat.

5.8 Der Kritik an der Art und Weise der Durchführung der Anhörung und der unterstellten Befangenheit der befragenden Person ist entgegenzuhalten was folgt: Entgegen dem Monierten wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung eingeladen, allfälligen Pausenbedarf jederzeit anzumelden. Sodann wurden morgens und mittags Pausen von jeweils 15 beziehungsweise 30 Minuten anberaumt, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - die sorgfältige Durchsicht des Anhörungsprotokolls vorausgesetzt - eigentlich nicht entgangen sein sollte (vgl. A27, F4 und die Anmerkungen nach F56 und F103). Inwiefern die befragende Person, welche den Beschwerdeführer lediglich bei weitschweifenden, nicht die konkrete Frage betreffenden Ausführungen beispielsweise zur allgemeinen Situation in seinem Heimatland unterbrochen hat, befangen gewesen sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. exemplarisch A27, F58). Insgesamt gibt die Art und Weise der Durchführung der Anhörung somit zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.9 Schliesslich erweist sich auch die Rüge, wonach nicht ersichtlich sei, ob die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel habe übersetzen lassen, als unbegründet. Unbenommen davon, dass nicht dargetan wird, welches Beweismittel überhaupt gemeint ist, geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, welche Beweismittel der Beschwerdeführer einreichte. Diese wurden in deutscher Sprache aufgeführt, was offensichtlich deren vorgängiger Übersetzung bedurfte (vgl. A29, S. 4).

5.10 In der Beschwerdeeingabe wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

5.11 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint hat, wobei einleitend darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) ist; es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

6.1 Zum Vorbringen, er sei als Unterstützer der Revolution in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, weil er Kämpfer der FSA medizinisch versorgt habe und deshalb staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe während der Revolution aus humanitären und nicht politischen Gründen allen Verletzten medizinische Hilfe geleistet. Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden, beispielsweise im Zusammenhang mit seiner Apotheke, erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort und ergänzte anlässlich der Anhörung, die vor Ort stationierten Regierungstruppen der (...) hätten von der Versorgung der Verletzten FSA-Kämpfer "mit Sicherheit" keine Kenntnis gehabt (vgl. A27, F139). Seine diesbezüglichen Ausführungen fielen entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung trotz mehrfachem Nachfragen kurz, oberflächlich und vage aus. Seine Erzählstruktur war frei von subjektiven Elementen, welche auf ein eigenes Erleben schliessen liessen, stattdessen begnügte er sich mit stereotypen Angaben und führte lediglich aus, er habe die Revolution unterstützt und sei vom Regime beschuldigt worden, auf der Seite der Aufständischen zu stehen, wovon die Regierung mit der Zeit Kenntnis erhalten habe (A27, F82, F134 und 140). Was sich wann, wo und in welcher Form zugetragen habe, erschliesst sich aus den Befragungsprotokollen mitnichten, erschwerend kommt hinzu, dass er anlässlich der BzP ein politisches Engagement in seinem Heimatland gänzlich verneinte (vgl. A4, S. 10). Was den Rechtsvertreter veranlasst, die diesbezügliche Argumentationsweise des SEM als Absurdität abzutun, bleibt in Anbetracht der Tatsache, dass es sich dabei um eine anlässlich der BzP vorgebrachte und im Rahmen der Rückübersetzung bestätigte Aussage des Beschwerdeführers handelt, fraglich. Das Gericht geht somit nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten behördlich erfasst und gesucht wurde beziehungsweise gesucht wird und erachtet das geltend gemachte oppositionelle Profil desselben für unglaubhaft.

6.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Eine Würdigung der damit einhergehend eingereichten Beweismittel erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

6.3 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers die Organisation IS betreffend einschliesslich dem Vorfall mit der Intervention zugunsten einer nicht voll verschleierten Frau und einer damit zusammenhängenden namentlichen Aufführung auf einer IS-Liste als nicht asylrelevant und verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. vorstehend Sachverhalt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen dem erwähnten Vorfall und der Ausreise seien zwei oder drei Wochen vergangen, in welchen der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben sei, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der Organisation IS schliessen lasse. Diese Argumentation erschöpft sich indes in einer spekulativen und mitnichten überzeugenden Behauptung. Allerdings erweist sich das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung durch Vertreter der Organisation IS aufgrund chronologischer und inhaltlicher Divergenzen als unglaubhaft: Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er sei zwei bis drei Mal von Vertretern der Organisation IS unter Druck gesetzt worden, weil er zusammen mit weiteren Gesinnungsgenossen deren Methoden in Frage gestellt habe, letztmals drei oder vier Monate vor seiner Ausreise (vgl. A4, S. 10). Im Rahmen der Anhörung gab er hingegen an, es sei ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise zu einer direkten Konfrontation gekommen, weil er zu Gunsten einer angeblich unschicklich gekleideten Frau interveniert habe und deshalb auf eine Liste der Organisation IS gesetzt worden sei. Weitere direkte Begegnungen habe es nicht gegeben; die fragliche sei allerdings so bedrohlich gewesen, dass sie den Hauptgrund für seine Ausreise dargestellt habe (vgl. A27, F 60 ff. und F75). Hierzu stellen sich die Fragen, weshalb er den "Hauptgrund der Flucht" anlässlich der BzP beziehungsweise die in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 erstmals behauptete, drei oder vier Monate vor seiner Ausreise erfolgte - nicht konkretisierte - "wichtigste Drohung" im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt liess. Ferner kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er wegen einer Mitgliedschaft in der Ambulatorium-Kommission Probleme mit Vertretern der Organisation IS gehabt habe. Diesbezüglich führte er aus, sein Engagement habe sich auf die Zeitspanne zwischen dem Machtverlust der syrischen Regierung und der Machtübernahme (....) durch die Organisation IS beschränkt und verneinte allfällige Probleme mit Vertretern desselben in diesem Zusammenhang ausdrücklich, weshalb sich abweichende Angaben als nicht glaubhaft erweisen (vgl. A27, F57 f. und F73).

6.4 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Reisepass des Beschwerdeführers von ihm verursachte Manipulationsspuren aufweise, was seine persönliche Unglaubwürdigkeit belege, nicht geteilt wird. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Thematik kann in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers vorliegend als nicht relevant erwiesen hat, unterbleiben.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahmen und Beilagen nichts zu ändern.

7.

Insofern als sich der Beschwerdeführer, namentlich auf Beschwerdeebene, auf sein Engagement in der Schweiz (Demonstrationsteilnahmen und Facebook-Postings) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, das zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Denn aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gehen weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers hervor, zumal er keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen hat. Sein exilpolitisches Engagement ist verhältnismässig niedrig profiliert. Er ist entgegen der Beschwerde nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).

8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.

8.4 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2. Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-383/2015
Date : 17. Januar 2017
Published : 27. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014


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AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  14
VwVG: 5  12  26  29  32  33  35  48  49  52  62  63  65
BGE-register
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