Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 89/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.D.________,
2. E.D.________,
3. F.D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Januar 2024 (ZKBER.2022.29).
Sachverhalt:
A.
A.a. G.A.________ sel. (der Erblasser) verstarb 2013. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sowie seine Enkelkinder D.D.________, E.D.________ und F.D.________, die Kinder seiner vorverstorbenen Tochter H.D.________, geb. A.________.
A.b. Nach dem Tod des Erblassers erstellte das Erbschaftsamt ein Inventar über den Vermögensnachlass.
A.c. Die gesetzlichen Erben fanden zunächst keine Einigung betreffend die Teilung der Erbschaft, weshalb D.D.________, E.D.________ und F.D.________ gegen die drei Kinder des Erblassers ein Schlichtungsgesuch einreichten. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. November 2014 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, wonach D.D.________, E.D.________ und F.D.________ ihre Erbanteile am Nachlass gegen Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'800'000.-- an die drei Beklagten abtraten.
A.d. Später stellte sich heraus, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben einziger Begünstigter am Kapital und Ertrag eines liechtensteinischen Treuunternehmens, des I.________ Trust Reg., war. Per Todestag verfügte dieses über fünf Bankkonti und ein Wertschriftendepot im Gesamtwert von Fr. 1'368'797.34. Nach seinem Ableben waren B.A.________ und C.A.________ begünstigt. Die entsprechende Regelung gemäss den Beistatuten des I.________ Trust Reg. vom 28. Juni 2005 lautet wie folgt:
"Zu seinen Lebzeiten ist [der Erblasser] uneingeschränkt der einzige Begüns-tigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens.
[...]
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten werden seine Kinder zu gleichen Teilen Begünstigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens:
Herr B.A.________ [...]
Herr Dr. iur. oec. C.A.________ [...]."
A.e. Das Erbschaftsamt erfasste am 1. Mai 2019 einen Nachtrag zum Inventar und bezog dabei die Vermögenswerte lautend auf das I.________ Trust Reg. per Todestag im Umfang von netto Fr. 1'330'445.64 (Fr. 1'368'797.34 abzüglich zusätzliche Passiven [Nachsteuern] von Fr. 38'351.70) ein.
A.f. D.D.________, E.D.________ und F.D.________ verlangten in der Folge eine Nachteilung in Bezug auf diese Vermögenswerte. Die übrigen Erben lehnten dies jedoch ab. Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens erhoben die drei Enkelkinder des Erblassers am 21. August 2020 schliesslich Klage am Richteramt Solothurn-Lebern gegen die übrigen Erben. Sie beantragten die Feststellung, dass die auf das I.________ Trust Reg. lautenden Vermögenswerte von total netto Fr. 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, zum Nachlass gehören. Sodann seien im Sinn einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten zu bilden und es seien den Klägern im Weg der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuwendungen, die der Erblasser dem I.________ Trust Reg. gemacht habe (im Wert von total netto Fr. 1'330'445.64), zu Lasten von B.A.________ und C.A.________ der Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen und diese seien zu verurteilen, die Zuwendungen zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen oder die
Hinzurechnung dem Werte nach in die entsprechend zu bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und den Klägern deren Treffnisse entweder herauszugeben (bei Ausgleichung durch Einwerfung in Natur) oder auszuzahlen (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Wert nach) seien.
A.g. Mit Urteil vom 8. Dezember 2021 wies das Richteramt die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger ab.
B.
Hiergegen gelangten D.D.________, E.D.________ und F.D.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, wobei sie an ihren klageweise gestellten Begehren festhielten. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. Januar 2024 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Es stellte fest, dass die auf das I.________ Trust Reg. lautenden Vermögenswerte von total netto Fr. 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, zum Nachlass des Erblassers gehören (Dispositiv-Ziff. 2). Das Begehren auf Losbildung etc. wies das Obergericht ab. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte das Obergericht A.A.________, B.A.________ und C.A.________ (Dispositiv-Ziff. 3 und 5) und verpflichtete diese ausserdem dazu, D.D.________, E.D.________ und F.D.________ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4 und 6).
C.
Gegen diesen Entscheid gelangen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ (die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Februar 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter erneuern sie ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren zur Ausgleichung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der Beschwerdeführer. Das Obergericht beantragt mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 und unter Verzicht auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde deren Abweisung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
1.2. Die Beschwerdegegner stellen im Rahmen ihrer Vernehmlassung eigene Anträge (Sachverhalt Bst. C). Damit sind sie nicht zu hören, denn sie haben selbst keine Beschwerde eingereicht und eine Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig. Als Beschwerdegegner können sie abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde fordern (BGE 145 V 57 E. 10.2). Abzuweisen sind sodann die von den Beschwerdegegnern erneuerten "Editionsbegehren", die nicht begründet sind.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die vom Bundesgericht zu beantwortenden Fragen lauten dahin, ob die auf das I.________ Trust Reg. lautenden Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers fallen (dazu E. 5), ob die Einsetzung der Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen zu qualifizieren ist (dazu E. 6) und ob die Beschwerdeführer 2 und 3 die Begünstigung zur Ausgleichung bringen müssen (dazu E. 7). Unstrittig und zutreffend ist hingegen, dass auf den Nachlass des mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorbenen Erblassers Schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
4.
Die Vorinstanz legt ihren Beurteilungen das am 1. Juli 2007 für die Schweiz in Kraft getretene Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen oder HTÜ; SR 0.221.371) zugrunde. Dazu Folgendes:
4.1. Wie die Vorinstanz selbst erwähnt, liegt in casu ein nach liechtensteinischem Recht begründetes "Treuunternehmen" (gemäss Art. 932a des liechtensteinischen Gesetzes zum Personen- und Gesellschaftsrecht [PGR] vom 20. Januar 1926) vor. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es - im Gegensatz zu einem Trust - vermögensfähig (und, je nach Ausgestaltung und wie vorliegend gemäss Art. 1 der Treusatzungen der Fall, auch rechtsfähig) ist. Die Rechtszuständigkeit am Trustvermögen befindet sich also entgegen Art. 2 Abs. 2 lit. b HTÜ nicht beim sogenannten Trustee bzw. Treuhänder. Der Treuhänder eines Treuunternehmens erwirbt am Treugut wohl ein dingliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht, nicht aber das Eigentum (Künzle, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Einleitung N. 52). Das Treuunternehmen "I.________ Trust Reg." fällt daher nicht unter das Haager Trust Übereinkommen, auch wenn es sonst die Merkmale eines Trusts aufweist (Urteil 4A 329/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3; MAYER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 149a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 149a - Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985116 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schriftlich nachgewiesen sind. |
Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 591 f. Ziff. 2.2). Auf das vorliegende Treuunternehmen findet daher das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
|
1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
4.2. Das Treuunternehmen untersteht folglich in erster Linie dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften es organisiert ist, wenn es die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn es sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (Art. 154 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
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1 | Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. |
2 | Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. |
anerkannt werden und andererseits das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 335 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
|
1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 18 - Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind. |
4.3. Obschon es sich vorliegend nicht um einen Trust im Sinn des HTÜ handelt, weist das liechtensteinische Treuunternehmen verschiedene Parallelen mit Trusts auf. Die für diese entwickelten Grundsätze können daher vorliegend in die Beurteilung einbezogen werden. Es drängen sich dazu folgende Vorbemerkungen auf:
Unterschieden wird zunächst zwischen inter vivos trusts und trusts mortis causa (auch testamentary trusts). Trusts, bei denen sich der Errichter (der Settlor) das Recht vorbehalten hat, den Trust zu einer beliebigen Zeit zu widerrufen, werden als revocable trusts bezeichnet. Im Gegensatz dazu kann ein irrevocable trust vom Errichter nicht widerrufen werden. Weiter wird unterschieden zwischen discretionary trusts (der Treuhänder bzw. Trustee hat Entscheidermessen bezüglich der von ihm vorzunehmenden Ausschüttungen aus dem Trustvermögen an die Begünstigten) und fixed interest trusts (die Begünstigten haben einen feststehenden Anspruch auf Ausschüttungen; vgl. Urteil 5A 30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.1).
5.
5.1. Die Vorinstanz kam (sinngemäss) zum Schluss, es läge ein revocable trust vor, da der Erblasser Erst- und zu seinen Lebzeiten einziger Begünstigter des Trusts blieb, womit das Treuvermögen faktisch in seinem Einflussbereich geblieben sei, obwohl er gemäss Art. 6 der Treusatzungen unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet habe. Da der Erblasser sich folglich nicht endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert habe, falle das auf das I.________ Trust Reg. lautende Vermögen in seinen Nachlass. Anders zu entscheiden bedeutete, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten sein ganzes Vermögen in einen Trust hätte einbringen und damit die Regeln des Erbrechts hätte aushebeln können, was schweizerischem Erbrecht diametral widersprechen würde. Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz darauf hin, dass allein der Umstand, wonach auf die Vermögenswerte des I.________ Trust Reg. eine Nachlasstaxe erhoben wurde und diese auch im Erbschaftsinventar aufgeführt wurden, nicht dazu führe, dass die Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers fielen.
5.2. Die Beschwerdeführer rügen diese Auffassung als falsch und führen aus, durch die unwiderrufliche Übertragung der Vermögenswerte an den Treuhänder seien diese aus dem Vermögen des Errichters definitiv ausgeschieden, woran auch die Stellung als Begünstigter nichts ändere.
5.3. Die Beschwerdegegner w idersprechen. Sie führen aus, die Beschwerdeführer würden den massgebenden Punkt komplett übergehen. Und zwar räumten selbst die Beschwerdeführer ein, dass "der Trust" nachträglich nicht nur durch das Erbschaftsamt inventarisiert und anschliessend mit der Nachlasstaxe, sondern auch mittels einer "Nachbesteuerung des Verstorbenen" besteuert worden sei. Nachbesteuert werden könne aber nur, was dem Steuerpflichtigen bis zu seinem Ableben gehöre oder ihm bis zu seinem Ableben zugerechnet werden könne. Dieser Umstand rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dass das Trustvermögen zum Nachlass des Erblassers gehört habe.
5.4.
5.4.1. Gemäss dem in Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
|
1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
5.4.2. Der Erblasser errichtete zu Lebzeiten das I.________ Trust Reg., das als liechtensteinisches Treuunternehmen in der Schweiz anzuerkennen ist (oben E. 4.2). Wie die Vorinstanz erwog, verzichtete er dabei gemäss Art. 6 der Treusatzungen unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen und behielt sich diesbezüglich keinerlei Rechte vor. Ebenfalls zu Lebzeiten äufnete der Erblasser das Treuvermögen, das anfänglich Fr. 30'000.-- betrug (Art. 3 i.V.m. Art. 4 der Treusatzungen). Dass die erfolgten Vermögensübertragungen ungültig wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichen Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen hat sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte entledigt. Sie schieden aus seinem Vermögen aus und fielen deshalb, wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, nicht in seinen Nachlass (vgl. zit. Urteil 5A 30/2020 E. 10 dritter Absatz; MAYER, Trusts und schweizerisches Erbrecht, successio 2017 S. 161; EITEL/BRAUCHLI, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts, successio 2012 Rz. 65 S. 135; HERZOG,
Trusts und schweizerisches Erbrecht, 2016, Rz. 356 S. 189 für irrevocable und Rz. 362 S. 194 für revocable trusts; WEINGART, Anerkennung von Trusts und trustrechtlichen Entscheidungen im internationalen Verhältnis - unter besonderer Berücksichtigung schweizerischen Erb- und Familienrechts, 2010, Rz. 51 S. 27 auch für einen revocable trust; vgl. auch PERRIN, Le trust et le droit suisse des successions, in: Journée de droit successoral 2021, Rz. 25 S. 25 f.).
5.4.3. An diesem Befund wäre allenfalls dann nicht festzuhalten, wenn es sich um einen sogenannten " sham trust " handeln würde bzw. vorliegend die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt wären.
5.4.3.1. Ein sham trust liegt vor, wenn der Settlor (der Errichter) de facto die Verfügungsmacht über das Trustvermögen behält (Urteil 5A 436/2011 vom 12. April 2012 E. 9.3.1), es sich also um eine eigentliche Simulation handelt (WEINGART, a.a.O., Rz. 110 S. 58 f.). Ein sham trust ist nicht wirksam (zit. Urteil 5A 436/2011 a.a.O.).
Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus welchen gefolgert werden müsste, dass der Erblasser lebzeitig frei über das Vermögen des I.________ Trust Reg. verfügen konnte oder frei darüber verfügt hätte. Mangels des erforderlichen Tatsachenfundaments kann mithin nicht von einem sham trust ausgegangen werden.
5.4.3.2.
5.4.3.2.1. Die Rechtsfigur des Durchgriffs beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss sodann dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmannaktiengesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit
bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt. Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (BGE 149 III 145 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
5.4.3.2.2. Wie bereits ausgeführt, hatte der Erblasser unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet (Art. 6 der Treusatzungen). Sodann steht dem Treuhänderrat, dem zufolge ihrer Eigenschaft als Begünstigte weder der Erblasser noch die Beschwerdeführer 2 und 3 angehören durften (Art. 7 Abs. 3 der Treusatzungen) und soweit ersichtlich auch nicht angehört haben, die Befugnis zu, nach freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigungen und über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu beschliessen, sofern er durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 3 der Treusatzungen). Nach Ziffer 1.1 der Beistatuten war der Erblasser als Erstbegünstigter und waren nach Ziff. 1.2 die Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte nach dem Ableben des Erstbegünstigten bezeichnet. Hingegen enthalten weder die Beistatuten noch andere Dokumente des I.________ Trust Reg. irgendwie geartete Vorschriften, die den Treuhänderrat in seinem Ermessen, über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu bestimmen, einschränken. Nach dem Ausgeführten kann das
I.________ Trust Reg. nicht mit einer Einmannaktiengesellschaft gleichgesetzt werden und greift die (zirkuläre) Argumentation der Beschwerdegegner, die einen Durchgriff vorliegend als gerechtfertigt erachten, weil der I.________ Trust Reg. eine juristische Person sei, was "erst recht" einen Durchgriff rechtfertige, zu kurz. Schliesslich kann, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, die zivilrechtliche Rechtslage durchaus von der steuerlichen Beurteilung abweichen (siehe dazu beispielsweise FRICK, Grenzen des Vermögensschutzes mittels ausländischer Stiftungen, SZW 2014 S. 74 ff.). Das Argument der Beschwerdegegner, wonach nachbesteuert werden nur kann, was dem Steuerpflichtigen bis zu seinem Ableben gehört, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass die auf das Treuunternehmen lautenden Vermögenswerte zum Nachlass des Erblassers gehören, trifft daher nicht zu.
5.4.3.3. Damit hat es mit der Erkenntnis, dass die Vermögenswerte des I.________ Trust Reg. lebzeitig nicht zum Vermögen des Erblassers gehörten und damit nicht in den Nachlass des Erblassers fielen, sein Bewenden.
6.
6.1. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 sei als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren. Diese erfülle jedoch die geltenden (schweizerischen) Formvorschriften nicht. Die Beschwerdegegner als Erben (mit) besitzer könnten die Formungültigkeit einredeweise geltend machen. Überdies gelte der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
6.2. Die Beschwerdeführer vertreten hingegen die Auffassung, die Begünstigung sei formlos möglich. Auch handle es sich bei der Begünstigungsklausel nicht um eine Teilungsvorschrift.
6.3. Dem wiederum widersprechen die Beschwerdegegner. Sie werfen den Beschwerdeführern - zu Unrecht - vor, die Qualifikation der Begünstigungsklausel als Teilungsvorschrift nicht zu beanstanden. Dabei habe es sein Bewenden, selbst wenn die Begünstigungsklausel formgültig wäre.
6.4.
6.4.1. Für die Beurteilung, ob die Einräumung der Begünstigtenstellung lebzeitig oder mortis causa erfolgte, ist auf die Praxis zur Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden zurückzugreifen. Es gilt zu prüfen, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet (Urteil 5A 890/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1). Massgebend ist also der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Die Abgrenzung besteht darin, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, während bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (zum Ganzen: BGE 144 III 81 E. 3.1 mit Hinweis).
6.4.2. In seiner Rechtsprechung zu einer Todesfallversicherung, die der Erblasser lebzeitig abgeschlossen, aus seinem Vermögen finanziert und im Vertrag einen Begünstigten bezeichnet hat, erwog das Bundesgericht, die versicherungsrechtliche Begünstigung schaffe einen von der Eigenschaft als Erbe unabhängigen Anspruch des Begünstigten gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft, der mit Abschluss des Vertrages entsteht bzw., sofern sich der Erblasser eine Abänderung der Begünstigungsklausel vorbehält, bis zum Tod des Erblassers suspensiv bedingt ist. Es handle sich folglich nicht um eine erbrechtliche Begünstigung (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 563
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 563 - 1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes. |
|
1 | Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes. |
2 | Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen. |
6.4.3. Die vorliegende Konstellation lässt sich insofern mit der versicherungsrechtlichen Begünstigung vergleichen, als der Erblasser lebzeitig die Schaffung eines Treuunternehmens veranlasst, aus seinem Vermögen finanziert und für den Fall seines Versterbens Zweitbegünstigte bezeichnet hat. Es liegt daher nahe, auch die vom Erblasser veranlasste Begünstigungsklausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren.
6.5. Bei diesem Ergebnis ist der vorinstanzlichen Auffassung, auf die Begünstigungsklausel seien die für letztwillige Verfügungen geltenden (schweizerischen) Formvorschriften anwendbar, die Begünstigungsklausel genüge diesen Formvorschriften nicht, weshalb sich die Beschwerdegegner als Erbenbesitzer einredeweise darauf berufen könnten, die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Qualifikation der Begünstigungsklausel durch die Vorinstanz als Teilungsvorschrift.
7.
Die weiteren Argumente der Beschwerdegegner beschlagen sowohl formell als auch materiell die Frage, ob die Einsetzung der Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte ausgleichungspflichtig ist.
7.1. Die Vorinstanz erwog im Sinn einer Eventualbegründung, die (lebzeitige) Zuwendung sei jedenfalls ausgleichungspflichtig. Zwar seien die Beschwerdeführer 2 und 3 zu Lebzeiten nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen. Massgebend sei aber, dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden sei. Entsprechend seien das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche) Zuwendungen zu qualifizieren.
7.2. Die Beschwerdeführer rügen diese Ansicht als bundesrechtswidrig (Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
7.3. Die Beschwerdegegner halten daran fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 die auf das I.________ Trust Reg. lautenden Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen haben. Im Urteil 5A 620/2007 vom 7. Januar 2010 E. 7.2 habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Übertragung von Vermögenswerten an einen Trust eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle. In BGE 149 III 145 habe das Bundesgericht sodann bekräftigt, dass es auch dann zur Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
und ausgleichungspflichtige) Zuwendungen unter Lebenden zu behandeln, wenn die entsprechenden Ausschüttungen an die Begünstigten erst nach dem Ableben des Begründers erfolgen würden. Unzutreffend sei, dass die den Begünstigten zustehenden Rechte im freien Ermessen des Treuhänderrats stünden.
7.4. Gemäss Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
7.4.1. Handelt es sich bei der Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (dazu oben E. 6.4) und damit um eine lebzeitige Zuwendung, stellt sich die Frage der Ausgleichungspflicht. Dazu sind die Literaturmeinungen zur Ausgleichungspflicht von versicherungsrechtlichen Begünstigungen und zur Ausgleichungspflicht bei trustrechtlichen Begünstigungen heranzuziehen.
7.4.2. Bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung ist die Ausgleichung umstritten. STAEHELIN/AMMANN führen aus, ausgehend von der Qualifizierung der Begünstigung gemäss Art. 76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119 |
|
1 | Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119 |
2 | Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 476 - 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet. |
|
1 | Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet. |
2 | Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung. |
7.4.3. Sodann entspricht es der herrschenden Lehre in der Schweiz, dass es bei lebzeitigen Zuwendungen an inter vivos Trusts grundsätzlich zur Ausgleichung kommt, wenn die Begünstigten zu den ausgleichungspflichtigen Erben gehören (HERZOG, a.a.O., Rz. 274 S. 145 f.). Die Einzelheiten sind jedoch umstritten. WEINGART unterscheidet zwischen fixed income trusts und discretionary trusts und erwägt, bei ersteren seien unter den Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
und insoweit Ausgleichungsschuldner sein, als er bereits Ausschüttungen erhalten habe oder sein Anspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers unwiderruflich feststehe ( irrevocable fixed interest trust; DARDEL, Die Teilungsmasse und die Pflichtteilsberechnungsmasse bei Vermögensübertragungen an Trusts, successio 2024 S. 139).
7.4.4. Die Auffassung, wonach jedenfalls Zuwendungen aus einem Trust bzw. einem Treuunternehmen, die Nachkommen bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, im Grundsatz nach Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
Beim discretionary trust steht es definitionsgemäss im Ermessen des Treuhänders (bzw. der Person oder Institution, die über die Verwendung des Trustvermögens zu befinden hat), nicht nur ob überhaupt Ausschüttungen getätigt werden, sondern ebenso in welcher Höhe allfällige Ausschüttungen erfolgen. Die Begünstigten haben also keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus dem Vermögen des Trusts. Darüber hinaus ist unbekannt, ob die Begünstigten zukünftig in den Genuss einer Zuwendung aus dem Trustvermögen gelangen werden, und wie hoch diese Ausschüttung sein könnte. Daher kann - im Einklang mit den in der Lehre geäusserten Meinungen - allein in der Einräumung einer Begünstigtenstellung keine ausgleichungspflichtige Zuwendung erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen kann und muss, dass der Treuhänder die zur Verfügung stehenden Mittel im Sinn des originären Willens des Treugebers bzw. der massgeblichen Satzungen verwenden wird.
7.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Treuhänderrat habe im freien Ermessen über die Berechtigten und Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliessen können, was die Beschwerdegegner bestreiten.
7.5.1. Nach Art. 8 Abs. 3 der Treusatzungen hat der Treuhänderrat die Befugnis, nach freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigungen und über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu beschliessen, sofern er durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen eingeschränkt ist, und nach Art. 8 Abs. 4 der Treusatzungen steht den Begünstigten keinerlei Rechtsanspruch auf irgendwelche Zuwendungen aus dem Treuunternehmen zu, soweit es in den Dokumenten des Treuunternehmens nicht anderweitig vorgesehen ist. Schliesslich steht dem Treuhänderrat nach Art. 7 Abs. 4 der Treusatzungen das Recht zu, die Beistatuten jederzeit abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sofern sie nicht für unwiderruflich erklärt worden sind.
7.5.2. Nach Ziffer 1.1 der Beistatuten wurde der Erblasser als Erstbegünstigter und wurden nach Ziff. 1.2 die Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte nach dem Ableben des Erstbegünstigten bezeichnet. Hingegen enthalten weder die Beistatuten noch andere Dokumente des I.________ Trust Reg. irgendwie geartete Vorschriften, die den Treuhänderrat in seinem Ermessen, über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu bestimmen, einschränken oder den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Treuunternehmen einräumen. Ebenso wenig lassen sich den Beistatuten Bestimmungen entnehmen, die als unwiderruflich eingestuft werden müssten. Im Gegenteil ist auch in den Beistatuten vorgesehen, dass diese - und damit die Begünstigtenordnung - vom zuständigen Organ jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden können (Ziff. 3.1 der Beistatuten). Zwar gehen die Treugeberrechte des Treuunternehmens mit dem Ableben des Erstbegünstigten unter (Ziff. 4 der Beistatuten), dass damit die Abänderungsbefugnisse des Treuhänderrats untergehen, wird aber nicht behauptet. Somit kam den Beschwerdeführern 2 und 3 nach dem Ableben des Erblassers keine andere Rechtsstellung am I.________ Trust Reg. zu als diesem zu Lebzeiten
zugekommen war.
7.5.3. In der Terminologie des Trustrechts handelt es sich beim I.________ Trust Reg. mithin um einen irrevocable discretionary trust. Die Vermögenswerte des Treuunternehmens können damit nicht unmittelbar den Beschwerdeführern 2 und 3 angerechnet werden und die blosse Einräumung der Begünstigtenstellung stellt keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinn von Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
7.5.4. Wie die Frage zu beurteilen wäre, wenn feststünde, wie der Treuhänderrat den Willen des Treugebers bzw. die Satzungen tatsächlich umgesetzt hat, indem er dem Erstbegünstigten zeitlebens beispielsweise jährlich den Ertrag "ausgeschüttet" und diese Praxis nach dessen Tod gegenüber den Zweitbegünstigen fortgesetzt hat, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da sich dem angefochtenen Entscheid keine derartigen Tatsachenfeststellungen entnehmen lassen und die Beschwerdegegner diesbezüglich keine Sachverhaltsrügen erheben.
7.6. Indem die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zum Schluss kam, die Vermögenswerte des I.________ Trust Reg. seien von den Beschwerdeführern 2 und 3 jedenfalls zur Ausgleichung zu bringen, hat sie Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
8.
Von der vorstehenden Diskussion abzugrenzen ist die Frage, ob Vermögenswerte, die auf ein Treuunternehmen oder einen Trust bzw. Trustee lauten, nach Massgabe von Art. 522 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
|
1 | Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
1 | der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; |
2 | der Zuwendungen von Todes wegen; |
3 | der Zuwendungen unter Lebenden. |
2 | Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. |
WEINGART, a.a.O., Rz. 298 ff. S. 154; PERRIN, Le trust à l'épreuve du droit successoral en Suisse, en France et au Luxembourg, 2006, Rz. 507 ff. S. 231). Die Beschwerdegegner haben keine Herabsetzungsansprüche geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegner ist abzuweisen. Zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner haben ausgangsgemäss die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Januar 2024 (ZKBER.2022.29) wird aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegner wird abgewiesen.
1.2. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang