Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 729/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Beat H. Thoma,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 14. September 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1953) und Z.________ (geb. 1955) haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Sie sind die Eltern der zwischenzeitlich mündigen Kinder S.________ (geb. 1984) und T.________ (geb. 1987). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Ende 1998/Anfang 1999 mussten die Folgen des Getrenntlebens mehrfach gerichtlich geregelt werden. Am 19. März 2004 klagte X.________ beim Kantonsgericht Zug auf Scheidung. Mit Urteil vom 21. November 2007 schied dieses die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Soweit hier noch von Interesse, wurde das Begehren der Ehefrau um Ausrichtung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen.

B.
Gegen dieses Urteil legte die Ehefrau beim Obergericht Zug Berufung ein. Sie beantragte, der Ehemann sei zu verurteilen, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'500.-- bis zur abgeschlossenen Erstausbildung der (erwachsenen) Kinder, anschliessend Fr. 2'000.-- bis 2. April 2018 und danach lebenslänglich Fr. 1'000.--. Mit Urteil vom 14. September 2010 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Berufung teilweise gut; es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau bis zum 31. März 2018 einen jährlich zu indexierenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Oktober 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er seiner Ehefrau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) keinen nachehelichen Unterhalt schulde; ferner seien die oberinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen in einer kantonal letztinstanzlichen Scheidungsangelegenheit; hierfür steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Obergericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der gelebten Lebenshaltung, des gebührenden Unterhalts und der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin.

2.1 Mit Bezug auf die gemeinsame Lebenshaltung erwog das Obergericht, im relevanten Zeitpunkt (1998/1999) sei von Nettoeinkommen zwischen Fr. 9'405.90 und Fr. 10'295.90 auszugehen, was durchschnittlich Fr. 9'850.-- ergebe; indexiert entspreche dies im Urteilszeitpunkt rund Fr. 11'000.--. Damit habe ein Vierpersonenhaushalt finanziert werden müssen. Nach Abzug der kinderrelevanten Positionen von Fr. 2'065.-- (durchschnittlicher Barbedarf gemäss Zürcher Tabellen Stand 2010, je abzüglich Kosten für Pflege und Erziehung sowie für Unterkunft, welche im Grundbetrag der Eltern enthalten sind), verblieben den Erwachsenen indexiert rund Fr. 8'935.--. Nach Abzug des gemeinsamen Grundbedarfs von insgesamt Fr. 6'940.-- (einschliesslich Fr. 2'320.-- für Mietzins), verbleibe ein (indexierter) Überschuss von Fr. 2'000.--, der allerdings nicht gespart, sondern verbraucht worden sei.

Den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin ermittelte das Obergericht auf Fr. 6'612.--. Diesen Betrag errechnete es, indem es einen erweiterten Grundbedarf von Fr. 5'612.-- berücksichtigte (einschliesslich Wohnkosten von Fr. 2'320.--) und dazu die Hälfte des bei der Berechnung des gemeinsamen Lebensstandards ermittelten Überschusses (½ von Fr. 2'000.--; s. vorstehenden Abschnitt) addierte.

Bei der Prüfung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin ist das Obergericht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'162.45 bei einem Beschäftigungsgrad von 90% ausgegangen, hat dieses auf ein Pensum von 100% hochgerechnet und schliesslich einen Ertrag von Fr. 100.-- aus der Vermietung einer Garage addiert, was einen Betrag von Fr. 5'836.-- ergibt. Dabei präzisierte das Obergericht, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Lohnabrechnung per Juni 2010 "im Quantitativen nur unwesentlich von den vorinstanzlichen Zahlen" abweiche.

Zusammenfassend ging das Obergericht von einem gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin von Fr. 6'612.-- aus, den sie im Umfang von Fr. 5'836.-- durch eigenes Einkommen decken könne. Bei einem Einkommen von Fr. 12'500.-- und einem gebührenden Unterhalt von Fr. 6'500.-- vermöge der Beschwerdeführer die ungedeckte Differenz von gerundet Fr. 780.-- ohne weiteres zu tragen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Berechnung der gemeinsamen Lebenshaltung sei offensichtlich unrichtig, erstens weil der Mietzins im Jahr 1998 aufgrund der damals höheren Hypothekarzinsen Fr. 2'470.-- (anstatt Fr. 2'320.--) betrug, und zweitens weil für die kinderrelevanten Positionen gemäss Zürcher Tabellen Fr. 2'260.-- (durchschnittlicher Unterhaltsbedarf eines 14- und 12-jährigen Kindes) anstatt nur Fr. 2'065.-- hätten abgezogen werden müssen. Wenn man vom Einkommen im Trennungszeitpunkt (Fr. 9'850.--) die damaligen Wohnkosten (Fr. 2'620.--) abziehe und den Differenzbetrag (Fr. 7'320.--) indexiere, so ergebe dies einen Betrag von (gerundet) Fr. 8'000.--. Nach Abzug des gemeinsamen Grundbedarfs von Fr. 6'730.-- ergebe sich ein gemeinsamer Überschuss von Fr. 1'270.-- (anstatt Fr. 2'000.--).

Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, der Anspruch auf Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards könne nicht bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin für sich allein weiterhin die Kosten des der ganzen Familie zur Verfügung gestandenen Reiheneinfamilienhauses (Fr. 2'320.--) beanspruchen könne; möglich und zumutbar sei, dass sie in eine 2½- oder 3-Zimmerwohnung umziehe, welche im Kanton Zug für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'000.-- zu haben sei. Folglich betrage der erweiterte Grundbedarf der Beschwerdegegnerin Fr. 5'142.-- (und nicht Fr. 5'612.--). Zusammen mit der Hälfte des korrekt errechneten Überschusses ergebe sich ein gebührender Unterhalt von Fr. 5'777.--.

Hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht sei - wie bereits das Kantonsgericht - von den Zahlen des Jahres 2006 ausgegangen, während die Beschwerdegegnerin bereits im Dezember 2007 bei einem 90% Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 5'328.65 erzielt habe, was bei einer Aufrechnung auf ein 100% Pensum Fr. 5'920.75 ergebe. Somit stünden ihr unter Berücksichtigung der Vermietung des Parkplatzes monatlich insgesamt Fr. 6'020.75 (anstatt Fr. 5'836.--) zur Verfügung. Sodann ergebe sich aus der an der Hauptverhandlung vor Obergericht eingereichten Steuererklärung 2009 ein Nettojahressalär von Fr. 74'020.--, was einem Monatssalär von Fr. 6'185.35 entspreche. Selbst nach Abzug der Kinderzulagen, die gemäss den Behauptungen der Beschwerdegegnerin in den erwähnten Gesamtbetrag eingeflossen sein sollen, verbleibe ein monatliches Salär von Fr. 5'818.35 für ein 90%-Pensum, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Monatseinkommen von Fr. 6'464.80 (im Vergleich zu den vorinstanzlichen angenommenen Fr. 5'736.--) ergebe.

Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage sei, den ihr gebührenden Unterhalt aus eigener Kraft zu decken, weshalb mit dem Zuspruch eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB verletzt worden sei.

3.
3.1 Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

Im Unterschied zur Rechtsanwendung ist das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung prüft es nur auf Willkür oder andere Verfassungsverletzungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.2
3.2.1 Es trifft zu, dass die Miete im Jahr 1999 nicht Fr. 2'320.--, sondern Fr. 2'470.-- betrug, was rechnerisch zu einem tieferen gelebten Lebensstandard führen müsste. Indessen ist das Obergericht bei der Ermittlung des damaligen Haushaltseinkommens von einem Durchschnitt zwischen Fr. 9'405.90 und Fr. 10'295.--, ausmachend Fr. 9'850.--, ausgegangen. Bei schwankenden Einkommen, das heisst wenn Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder nur einmalig ausbezahlt werden, ist praxisgemäss ein durchschnittliches Einkommen zu ermitteln (s. z.B. Urteil 5A 454/2010 E. 3.2, mit Hinweisen). Für unselbständig erwerbende Personen mit einem regelmässigen Lohn, wie dies für den Beschwerdeführer zutrifft, ist dagegen grundsätzlich vom letzten tatsächlichen Einkommen auszugehen. Dieses betrug im vorliegenden Fall für das letzte in gemeinsamem Haushalt verbrachte Jahr 1998 unbestrittenermassen Fr. 10'295.--. Daraus ergibt sich eine Differenz zu dem von der Vorinstanz angenommenen Lohn von Fr. 445.--, womit der Fehler beim Mietzins von Fr. 150.-- um das Dreifache kompensiert ist. Deshalb führt die Zugrundelegung der tieferen Miete jedenfalls im Ergebnis nicht zu einem offensichtlich unhaltbaren (Zwischen-)Ergebnis.
3.2.2 Auch mit Bezug auf den Unterhaltsbedarf der Kinder (Fr. 2'260.-- vs. Fr. 2'065.--) stimmt die Behauptung des Beschwerdeführers. Er übersieht allerdings, dass der vom Obergericht ermittelte Betrag den Durchschnitt über alle drei in den Zürcher Tabellen enthaltenen Alterskategorien darstellt. Die konkrete Bedarfsermittlung kommt nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus. Deshalb ist das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (wie z.B. die "Zürcher Tabellen") unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig (zuletzt: Urteil 5A 733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 136 III 209). Indes müssen die Beträge der Tabellen nicht zwingend übernommen werden. Sie stellen lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar und haben Richtwertcharakter. Die Festsetzung des Unterhaltsbedarfs im konkreten Fall bleibt ein Ermessensentscheid. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht mit dem gewählten Vorgehen sein Ermessen überschritten haben soll. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der tatsächliche Bedarf der Kinder grösser gewesen wäre als der im kantonalen Verfahren zugesprochene. Zumindest im Ergebnis lässt sich
die vom Obergericht gewählte Rechnung in diesem Punkt nicht beanstanden.
3.2.3 Hinsichtlich des der Beschwerdegegnerin für die Bedarfsrechnung zugestandenen Mietzinses begnügt sich der Beschwerdeführer mit pauschalen Einwendungen. Von einer qualifizierten Ermessensüberschreitung kann indes keine Rede sein. Dies ergibt sich allein schon aus der Feststellung, dass ihm das Obergericht ebenfalls einen höheren Betrag für die Miete angerechnet hat, als er der Beschwerdegegnerin zuzugestehen bereit ist.
3.2.4 Der Beschwerdeführer leitet seine Schlussfolgerungen mit Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin aus einer von dieser eingereichten Steuererklärung ab. Mit der Erwägung des Obergerichts, wonach die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Lohnabrechnung pro Juni 2010 nur unwesentlich von den vorinstanzlichen Zahlen abweiche, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass nicht auf diesen Einwand eingetreten werden kann.
3.2.5 Nach dem Gesagten hat das Obergericht bei der Ermittlung eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 780.-- weder einzelne Sachverhaltselemente willkürlich festgestellt noch das ihm zustehende Ermessen überschritten.

4.
Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren hinsichtlich der Kostenverlegung für das kantonale oberinstanzliche Verfahren ausschliesslich mit der von ihm beantragten Gutheissung seiner Beschwerde an das Bundesgericht. Da er unterliegt, gibt es keine Veranlassung, die kantonale Kostenregelung zu ändern. Das Begehren erweist sich als unbegründet.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, denn der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_729/2010
Date : 16. Dezember 2010
Published : 03. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


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BGG: 66  68  72  74  75  90  97  105  106
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1996/I/115