Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 447/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Christen.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Gewässerschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Auf dem Betrieb von X.________ wurde am 16. Oktober 2007 eine mangelhafte Mistzwischenlagerung festgestellt. Am 3. Dezember 2007 verfügte die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, die Mistlagerung sei ab sofort ordnungsgemäss zu organisieren. Bei Nichtumsetzung erfolge eine Bestrafung wegen Ungehorsams.
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher diese am 11. Juni 2008 abwies.
B.
Mit einer als "Beschwerde v. 7.7.2008" betitelten Eingabe vom 19. März 2010 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und machte geltend, er habe am 7. Juli 2008 bei der Post eine an das Verwaltungsgericht adressierte Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates aufgegeben.
Darauf trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2010 nicht ein, da ihm keine Beschwerde vom 7. Juli 2008 vorliege.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 7. Juli 2008 einzutreten.
Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat hat keine Stellungnahme eingereicht. In der Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau in der hier anwendbaren Fassung vom 9. Juli 1968 (SAR 271.100) gilt die Rechtsmittelfrist durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 4 dieses Gesetzes als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
Die Vorinstanz erwog, es werde vermutet, dass die Sendung das streitige Schriftstück enthalten habe, wenn der Beweis der Zustellung erbracht sei. Diese Vermutung werde umgestossen, wenn konkrete Indizien bestünden, die geeignet seien, Zweifel entstehen zu lassen. Es handle sich dabei um eine natürliche Vermutung, die im Rahmen der Beweiswürdigung umgestossen werden könne.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Er wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, es sei unbestritten, dass er am 7. Juli 2008 eine Postsendung aufgegeben habe. Damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Sendung vom 7. Juli 2008 um eine Eingabe vom 4. Juli 2008 an das Steuerrekursgericht handle, sei unzutreffend. Er habe am 4. Juli 2008 eine Eingabe an das Steuerrekursgericht gemacht. Diese Sendung habe er aber am 4. Juli 2008 bei der Post aufgegeben. Aus seinem Postquittungsbuch sei ersichtlich, dass die Postaufgabe vom 4. Juli 2008 von einer anderen Mitarbeiterin vorgenommen worden sei als diejenige vom 7. Juli 2008. Im Postquittungsbuch werde verzeichnet, zu welchen Lasten die Sendung jeweils gehe und an wen sie adressiert sei. Aufgrund dieser Aufzeichnungen bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerde rechtzeitig und an die richtige Adresse zur Versendung aufgegeben worden sei. Von der Person, welche die Sendung entgegengenommen habe, sei keine Auskunft eingeholt worden. Das Verwaltungsgericht gehe von einer unbewiesenen Vermutung aus. Dies sei willkürlich.
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2008 eine eingeschriebene Sendung mit der Sendungsnummer 98.00.531400.00175101 aufgegeben hat. Am 8. Juli 2008 stellte die Post diese Sendung in 5001 Aarau zu. Sie wurde vom Steuerrekursgericht gegen Unterschrift entgegengenommen. Das Steuerrekursgericht hat dies gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt und stellte ihm eine Kopie des Briefumschlags zu, auf welchem die Sendungsnummer ersichtlich ist.
Streitig ist, ob sich in der Sendung die Beschwerde vom 7. Juli 2008 befand.
Die Vorinstanz erwog, dass die Post einen an das Verwaltungsgericht adressierten Briefumschlag dem Steuerrekursgericht zugestellt, die Sachbearbeiterin des Steuerrekursgerichts diesen entgegengenommen und das Steuerrekursgericht die Beschwerde nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet haben soll, sei eine Häufung von Irrtümern, die als höchst unwahrscheinlich erscheine.
Das Steuerrekursgericht hat dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, bei der am 8. Juli 2008 eingegangenen Sendung handle es sich um eine an das Steuerrekursgericht gerichtete Replik vom 4. Juli 2008 eines steuerrekursrechtlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer als Vertreter der Rekurrenten aufgetreten sei.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände davon ausging, die Sendung vom 7. Juli 2008 habe nicht die Beschwerde, sondern die steuerrekursrechtliche Replik enthalten. Mit dem Hinweis auf das Postquittungsbuch des Beschwerdeführers, wonach eine Sendung am 4. Juli 2008 an das Steuerrekurs- und eine am 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht aufgegeben worden sei, ist Willkür nicht darzutun. Das Postquittungsbuch enthält weder eine Unterschrift des Postbeamten noch einen Datumsstempel der Post. Dass die Postsendungen auf Seiten des Beschwerdeführers von zwei verschiedenen Mitarbeiterinnen vorgenommen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Inwiefern eine Auskunft derjenigen Person, welche die Sendung vom 7. Juli 2008 auf Seiten des Steuerrekursgerichts entgegennahm, sachdienliche Hinweise geben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Immerhin hat das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, bei der am 8. Juli 2008 eingegangenen Sendung handle es sich um eine steuerrekursrechtliche Replik und nicht um die vom Beschwerdeführer behauptete Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz
liegt demnach nicht vor.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Christen