5P.290/2001/bmt
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
16. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
E.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mark A. Schwitter, Bahnhofstrasse 3, Postfach 15, 8965 Berikon 1,
gegen
M.A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Peter Krebs, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Dättwil, Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
(Eheschutz; Obhut über ein Kind)hat sich ergeben:
A.- Der Ehe von E.A.________ und M.A.________ sind die beiden Töchter X.________ (geboren 1988) und Y.________ (geboren 1990) entsprossen. Im April 1999 erhob M.A.________ Klage auf Ehescheidung und ersuchte um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Der Gerichtspräsident 3 des Bezirksgerichts Baden ordnete an, die Kinder unterstünden für die Dauer des Verfahrens der Obhut der Mutter, und legte die Unterhaltspflicht von E.A.________ fest. Weil M.A.________ in der Folge die Frist zur Einreichung der begründeten Scheidungsklage ungenutzt ablaufen liess, beschloss das Bezirksgericht Baden am 11. April 2000, auf die Ehescheidungsklage nicht einzutreten.
B.- Mit Eingabe vom 17. Mai 2000 stellte M.A.________ beim Gerichtspräsidium Baden alsdann ein Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen und verlangte unter anderem, es sei festzustellen, dass sie zum Getrenntleben berechtigt sei, und die beiden Mädchen seien unter ihre Obhut zu stellen.
E.A.________ widersetzte sich dem Begehren um Getrenntleben und beantragte hilfsweise unter anderem, die Obhut über die Töchter demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem deren Wohl am besten gewahrt werde. Nach Einholung eines Berichts der Amtsvormundschaft des Bezirks Baden und Anhörung der beiden Kinder erkannte die Gerichtspräsidentin 4 am 13. November 2000, die beiden würden für die Dauer des Getrenntlebens, zu dem die Parteien berechtigt seien, unter die Obhut der Mutter gestellt.
Beide Parteien erhoben Beschwerde. In seinem Urteil vom 11. Juni 2001 wies das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau die Beschwerde, mit der M.A.________ höhere Unterhaltsbeiträge anbegehrt hatte, vollumfänglich ab. Soweit E.A.________ eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt hatte, wurde seine Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Ebenfalls abgewiesen wurde dagegen sein Antrag, für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Tochter X.________ unter seine Obhut zu stellen.
C.- E.A.________ führt gegen den obergerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin M.A.________ liess sich vernehmen mit dem Antrag, "über die staatsrechtliche Beschwerde sei zu befinden".
Das Bundesgericht zieht in Erwägungen:
1.- a) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Nach ständiger Rechtsprechung können derartige Entscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff. mit Hinweisen). Aus dieser Sicht steht einem Eintreten auf die Beschwerde mithin nichts entgegen.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweisen). Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung: Im Falle der Aufhebung ihres Entscheids hätte die kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens - auch ohne ausdrückliche Anweisung neu über die Sache zu befinden (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; 117 Ia 119 E. 3c S. 126; 122 I 250 E. 2 S. 251).
2.- a) Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht verlangt, die (ältere) Tochter X.________ sei für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen. Ausserdem hatte er beantragt, X.________ anzuhören, was er sinngemäss damit begründete, die Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren, in welchem beide Mädchen von der Gerichtspräsidentin befragt worden waren, verändert.
Die staatsrechtliche Beschwerde erschöpft sich im Vorwurf, das Obergericht habe durch die Ablehnung einer nochmaligen Anhörung der Tochter X.________ Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
b) Gemäss der zum Abschnitt über das Scheidungsverfahren gehörenden Bestimmung von Art. 144 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die genannte Bestimmung gilt aufgrund ihres Zwecks auch im Eheschutzverfahren (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 6 zu Art. 144
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
aa) Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zuzusichern, diese in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtekonvention ist allen an einem Verfahren nach Abs. 1 Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern; Abs. 1 von Art. 9 handelt unter anderem von den Verfahren, in deren Rahmen bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes zu treffen ist. Die in enger Beziehung zu Art. 12 stehende Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtekonvention schreibt mithin die Anhörung des Kindes für das Trennungsverfahren der Eltern vor. In ihrem Gehalt geht sie nicht über die allgemeine Bestimmung von Art. 12 hinaus, nach der sich auch die Mindestanforderungen für die Ausgestaltung der Anhörung richten (dazu Gabriele Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Berlin 1994, S. 260 f.; BBl 1994 V S. 31 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 der
UNO-Kinderrechtekonvention würden in ihrem Gehalt über Art. 144 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
bb) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechtes der Tochter. Die Anhörung des Kindes dient vorab der Sachverhaltsermittlung. Beim urteilsfähigen Kind ist sie gleichzeitig persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (dazu Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 34 und 36 zu Art. 144
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
c) Fraglich kann nach dem Gesagten hier nur sein, ob die Anhörungspflicht als Instrument der Sachverhaltsermittlung verletzt wurde. Diese Frage fällt letztlich mit der Frage einer allfälligen Missachtung der Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
3.- a) Am 6. September 2000 hörte die Gerichtspräsidentin 4 von Baden X.________ und Y.________ an. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2000 enthielt der Beschwerdeführer sich weiterer Anträge und erklärte, sich der richterlichen Kinderzuteilung zu unterziehen. Demgegenüber verlangte er in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2001 an das Obergericht, X.________ unter seine Obhut zu stellen und (in prozessualer Hinsicht) noch einmal anzuhören. Er begründete dies damit, dass sich die Verhältnisse insoweit geändert hätten, als diese Tochter sich vermehrt beklagt habe, sie werde von M.C.________, dem Freund der Beschwerdegegnerin, schikaniert und bedroht. Dieser lebe mit der Beschwerdegegnerin und den Kindern zusammen oder übernachte zumindest mehrmals wöchentlich bei ihnen. Des Weitern erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids von X.________ vernommen, dass die Beschwerdegegnerin den beiden Mädchen Instruktionen erteilt habe, wie sie anlässlich der Anhörung vor der Erstinstanz auszusagen gehabt hätten.
In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts dieser dem Kindeswohl abträglichen Entwicklungen sowohl er wie auch X.________ selbst im kantonalen Beschwerdeverfahren ausdrücklich den Antrag gestellt hätten, X.________ sei durch das Obergericht bzw. das instruierende Gerichtsmitglied persönlich anzuhören.
Das Obergericht hat erwogen, die geschilderten Schwierigkeiten X.________s im Umgang mit M.C.________ hätten bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Abklärungen gebildet. Der Beschwerdeführer bringe nichts Konkretes vor, was darauf hindeuten würde, dass das Wohl der Tochter bei einem Verbleib bei der Beschwerdegegnerin gefährdet wäre.
Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin handle es sich bei M.C.________ um einen langjährigen Kollegen der Parteien, der ab und zu in ihrem, der Beschwerdegegnerin, Haushalt aushelfe. Dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin ein Konkubinatsverhältnis bestehe, sei nicht erwiesen.
b) Soweit der Beschwerdeführer sich darüber beklagt, X.________ sei nicht angehört worden, und moniert, Kinder seien auch im Eheschutzverfahren anzuhören, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Zu Unrecht scheint der Beschwerdeführer sodann anzunehmen, bei mehrinstanzlichen Verfahren sei die Anhörung vor jeder Instanz neu durchzuführen. Es genügt vielmehr, dass das Kind (einmal) vor einer Instanz angehört wird, die Sachverhalt und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.
Werden erhebliche neue Tatsache, namentlich veränderte Verhältnisse, geltend gemacht, kann allerdings geboten sein, das Kind - gegebenenfalls im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens - erneut anzuhören. Das Obergericht hat jedoch ausgeführt, im Beschwerdeverfahren sei nichts Neues vorgebracht worden. Mit dieser Erklärung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er bestreitet sie denn auch nicht substantiiert. Er begnügt sich mit dem vagen Vorbringen, der rechtlich relevante Sachverhalt sei noch nicht genügend geklärt. Dass sich das Obergericht in dieser Hinsicht mit der - in antizipierter Beweiswürdigung - abgelehnten nochmaligen Einvernahme X.________s eine Rechtsverletzung habe zuschulden kommen lassen, wird nicht einmal behauptet.
Die schlichte Tatsache, dass zwischen der Anhörung X.________s vor erster Instanz und dem Erlass des angefochtenen Rechtsmittelentscheids neun Monate verstrichen waren, erheischte nicht, das Mädchen neu anzuhören. Der Beschwerdeführer hält eine Anhörung vor Obergericht jedoch deshalb für unerlässlich, weil sich das Kind ausdrücklich habe äussern wollen und abzuklären gewesen wäre, weshalb X.________ allenfalls ihre Meinung geändert habe. Der blosse Wunsch des Mädchens, durch das Obergericht angehört zu werden, vermochte angesichts der Tatsache, dass es im erstinstanzlichen Verfahren angehört worden war, eine neuerliche Befragung indessen nicht zu rechtfertigen. Dem Protokoll der Anhörung vom 6. September 2000 ist zu entnehmen, dass die beiden Töchter den Vater gerne besuchen, aber nur, wenn er mit ihnen auch etwas unternehme. Die Anhörung habe den Eindruck hinterlassen, dass das Beziehungsfeld der Kinder in B.________ (Wohnort der Beschwerdegegnerin) sei. Am meisten wünschten die beiden Mädchen, ihre Eltern würden wieder zusammenfinden.
Aus der Anhörung ergab sich nicht, dass die Kinder unter der Obhut des einen oder andern Elternteils zu stehen wünschten. Schliesslich war auch der Eingabe X.________s vom 6. Juni 2001 an das Obergericht, wonach das Mädchen selber über das Besuchsrecht und darüber, bei wem es gerne bleiben wolle, entscheiden möchte, nicht zu entnehmen, dass eine relevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten wäre oder dass X.________ beim Beschwerdeführer leben möchte.
c) Mit seiner Weigerung, X.________ nochmals anzuhören, hat das Obergericht nach dem Gesagten weder die Untersuchungsmaxime noch Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 16. November 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: