[AZA 0/2]
1P.599/2001/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Steinmann.

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In Sachen
X.________, z.Zt. in der Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Walchestrasse 17, Zürich,

gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau,

betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK (Haftbedingungen),
hat sich ergeben:

A.- X.________ befand sich vom 11. März 1999 bis zum 21. Dezember 1999 im Bezirksgefängnis Frauenfeld in Haft (vorerst Untersuchungshaft, ab 3. Dezember 1999 Sicherheitshaft).
Danach wurde er in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies zum Vollzug einer auf Urteile des Geschworenengerichts des Kantons Zürich und des Obergerichts des Kantons Zug zurückgehenden Verwahrung verlegt.

Mit Eingabe vom 5. Juni 1999 beanstandete X.________ seine Haftbedingungen; am 10. September 1999 liess er die Eingabe ergänzen. Er bemängelte insbesondere, dass er keinen Zugang zu einem Computer und Drucker habe, ihm die Möglichkeit einer Arbeitsverrichtung verwehrt werde, er keinen Zugang zu Tageszeitungen und einem Fernsehgerät habe und ihm ein Hofgang von lediglich 60 Minuten pro Tag gewährt werde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Ausnahme der den Zugang zu Tageszeitungen betreffenden Beanstandung am 19. November 1999 ab.

Am 2. Dezember 1999 liess X.________ bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde erheben. Deren Präsident schrieb die Beschwerde indessen mit Entscheid vom 3. August 2001 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, verzichtete auf eine Verfahrensgebühr und entschädigte den Rechtsvertreter.

B.- Gegen diesen Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer hat X.________ am 17. September 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung macht er eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK geltend.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit materiellen Erwägungen und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Verlegung ins Kantonalgefängnis mit günstigeren Haftbedingungen und Einrichtungen abgelehnt hatte, Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Präsident der Anklagekammer schliesst auf deren Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Präsident der Anklagekammer hat die Beschwerde betreffend die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Frauenfeld materiell nicht geprüft, sondern wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer ohne weiteres legitimiert, den Abschreibungsbeschluss wegen formeller Rechtsverweigerung anzufechten.
Hierfür kann er sich auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (in Verbindung mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie auf Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK berufen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob der Präsident der Anklagekammer die bei ihm erhobene Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben durfte. Hingegen sind die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Frauenfeld als solche nicht zu prüfen. Auf die Ausführungen materieller Natur sowohl des Beschwerdeführers als auch der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzugehen.
Ebenso wenig stehen die Verlegung des Beschwerdeführers in die Strafanstalt Pöschwies und die damit zusammenhängenden Verfahrensumstände (rechtliches Gehör) zur Diskussion.

2.- Im angefochtenen Entscheid wird die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht auf ausdrücklich genanntes kantonales Prozessrecht gestützt, sondern mit einer allgemeinen Erwägung und einem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
OG) begründet. In gleicher Weise setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Anwendung bestimmter Normen des kantonalen Verfahrensrechts auseinander.
Demnach ist die vorliegende Beschwerde einzig vor dem Hintergrund der Verfassung zu prüfen.

a) Im angefochtenen Entscheid führt der Präsident der Anklagekammer aus, die Haftbeschwerde sei zum einen gegenstandslos geworden, weil der Beschwerdeführer nur bis zum 3. Dezember 1999 in Untersuchungshaft und ab diesem Datum in Sicherheitshaft war. Nach § 114 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau (StPO) kann die Sicherheitshaft in einer Strafanstalt vollzogen werden. Für den vorliegenden Fall ist nun aber kaum ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit eines andern Vollzugs eine Beschwerde wegen beanstandeter Haftbedingungen dahinfallen lassen könnte.
Denn der Beschwerdeführer ist - bis zu seiner Verlegung in die zürcherische Strafanstalt am 21. Dezember 1999 - tatsächlich im Bezirksgefängnis Frauenfeld verblieben. Dass mit der Anordnung der Sicherheitshaft die Haftbedingungen geändert worden wären und aus diesem Grunde die Beschwerde gegenstandslos geworden wäre, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt.

Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn der Präsident der Anklagekammer hat die Beschwerde zum andern auch deshalb als gegenstandslos bezeichnet, weil der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1999 in die Strafanstalt Pöschwies verlegt wurde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtswinkel vor der Verfassung standzuhalten vermag.

b) Nach der Rechtsprechung zu Art. 88
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
OG verlangt das Bundesgericht, dass ein Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung einer Beschwerde hat. Hinsichtlich von Beschwerden, mit denen die Anordnung oder Fortführung von Untersuchungshaft angefochten wird, nimmt das Bundesgericht an, dass mit der Entlassung aus der Haft kein aktuelles praktisches Interesse an deren Behandlung mehr besteht. Ein praktisches Interesse bestehe insbesondere auch nicht im Hinblick auf ein allfälliges späteres Entschädigungsbegehren (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397, mit Hinweisen auf 110 Ia 140). Ausnahmsweise könne hingegen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je verfassungsgerichtlich geprüft werden können. An diesen Voraussetzungen fehle es indessen bei der Mehrzahl der Haftbeschwerden (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung zum aktuellen Interesse an Haftbeschwerden hat das Bundesgericht auch in kantonalen Verfahren zur Anwendung
gebracht (Urteil vom 2. September 1994 i.S. B.).

c) Es ist verfassungsrechtlich haltbar, diese Rechtsprechung auch auf Beschwerden zu übertragen, mit denen die konkreten Haftbedingungen beanstandet werden. Mit der Entlassung aus der Haft - welches auch der Grund hierfür sein mag - verliert die betroffene Person ein aktuelles praktisches Interesse an deren Anfechtung. Darüber hinaus erscheinen auch die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein solches nicht gegeben. Im Allgemeinen ist es durchaus möglich, die Haftbedingungen während der Haft in wirksamer Weise überprüfen zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer erneut in demselben Bezirksgefängnis Frauenfeld in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt werden - wofür zur Zeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen -, könnte er die dannzumal geltenden Haftbedingungen erneut anfechten. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Entschädigung nach § 65 StPO bezieht sich vor allem auf die Freiheitsentziehung als solche; soweit er in diesem Rahmen Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, bedarf es ebenso wenig einer abschliessenden Beurteilung im jetzigen Moment wie im Falle von gegenstandslos gewordenen Haftbeschwerden (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397). Schliesslich ist das Vorbringen, Beschwerden wegen der Haftbedingungen beträfen in
gleichem Umfange auch andere in Haft gehaltene Personen, unerheblich, weil die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhoben worden ist.

Daraus ergibt sich, dass die Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit durch den Präsidenten der Anklagekammer vor Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV standhält.

d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verlange im vorliegenden Fall eine materielle Prüfung seiner Beschwerde durch den Präsidenten der Anklagekammer.
Die Haftbedingungen als solche fallen weder in den Bereich von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK noch in denjenigen von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
Aus der Systematik der Europäischen Menschenrechtskonvention bedürfen Beanstandungen wegen Verletzungen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (und allenfalls Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer wirksamen Überprüfung durch eine nationale Instanz. Die nationale Instanz in diesem Sinne braucht indessen kein Gericht zu sein; vielmehr kann es sich dabei um eine Verwaltungsbehörde handeln (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 333). In dieser Hinsicht verfügte der Beschwerdeführer tatsächlich über eine Prüfung durch eine nationale Instanz: Die Staatsanwaltschaft hatte die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. November 1999 eingehend geprüft. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, der Präsident des Anklagekammer habe mit dem angefochtenen Abschreibungsentscheid Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt, von vornherein als unbegründet.

e) Schliesslich schildert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingehend, dass er sich mehrmals und ohne Erfolg um eine Verbesserung seiner Haftbedingungen bemüht habe. Er unterlässt es indessen, eine Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu rügen und begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass er im kantonalen Verfahren Rechtsverzögerungsbeschwerden angedroht habe. Bei dieser Sachlage ist mangels entsprechender Rüge nicht zu prüfen, ob das kantonale Verfahren hinreichend rasch geführt worden ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

3.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ohne weiteres angenommen werden. Die gesamten Umstände lassen die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Dem Ersuchen kann daher stattgegeben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben.

b) Rechtsanwalt lic. iur. Max Birkenmaier wird als amtlicher Vertreter bestimmt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 16. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1P.599/2001
Date : 16. November 2001
Published : 16. November 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : [AZA 0/2] 1P.599/2001/mks I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Legislation register
BV: 9  29
EMRK: 3  5  6  8  13
OG: 88  90  152
BGE-register
110-IA-140 • 125-I-394
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