Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 337/05
Urteil vom 16. Oktober 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Lustenberger, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, rue de Lausanne 17, 1700 Fribourg
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 23. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1948, war als Zimmermann berufstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 27. August 1997 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte. Mit Blick auf die ihm aus diesem Unfall dauerhaft verbleibenden Folgen sprach ihm die SUVA ab 1. November 2002 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 23. Januar 2003) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 fest.
B.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ein und hiess diese gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA zurück (Entscheid vom 23. Juni 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids mangels rechtzeitiger Anfechtung des Einspracheentscheides.
Während B.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die am 12. Februar 2004 erhobene Beschwerde gegen den am 28. Oktober 2003 zugestellten Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 2003 eingetreten ist.
2.
2.1
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1).
2.2 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der SUVA fehle es mit Blick auf die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der nach Art. 103
in Verbindung mit Art. 132
OG vorausgesetzten Beschwerdelegitimation, ist dieser Einwand unbegründet. Abgesehen davon, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Erw. 2.1 hievor), hat die Beschwerdeführerin offensichtlich an der Aufhebung des angefochtenen Rückweisungsentscheides, welcher die Verwaltung zu weiteren Abklärungen verpflichtete, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a
OG (BGE 130 V 202 Erw. 3 und 515 Erw. 3.1, je mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106
UVG sowie den im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtenden Fristenstillstand nach Art. 60 Abs. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4
ATSG (vgl. dazu BGE 131 V 327 Erw. 4 mit Hinweisen und Thomas Ackermann, Fristenstillstand gemäss ATSG im kantonalen Rechtspflegeverfahren, in: ZBJV 2005 S. 810 ff.]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, in analoger Anwendung der Fristenstillstandsbestimmung im Sinne von Art. 38 Abs. 4
ATSG verlängere sich die Dreimonatsfrist nach Art. 106
UVG gestützt auf Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG um fünfzehn Tage, weshalb die Beschwerde am 12. Februar 2004 rechtzeitig erhoben worden sei. Art. 106
UVG, der im Bereich der Unfallversicherung eine spezielle Beschwerdefrist von drei Monaten vorsehe, derogiere einzig Art. 60 Abs. 1
ATSG, nicht jedoch Art. 60 Abs. 2
ATSG, welcher insbesondere auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG betreffend den Fristenstillstand verweise. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Urteil P. vom 5. Juli 2004 (H 93/04). In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2005 führt das kantonale Gericht zur Begründung seines Standpunktes ergänzend aus, entgegen der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts seien die kantonalen Gerichte gestützt auf die Rechtspflegebestimmungen der Art. 56
-61
ATSG ab Inkrafttreten nach Sinn und Zweck dieses Gesetzes zur sofortigen Anwendung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4
ATSG verpflichtet gewesen.
Demgegenüber macht die SUVA mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, auf Grund der Übergangsbestimmung im Sinne von Art. 82 Abs. 2
ATSG richte sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach BGE 131 V 314 und 325 über das Inkrafttreten des ATSG hinaus so lange nach kantonalem Verfahrensrecht, bis dieses - spätestens zum 31. Dezember 2007 - an das ATSG angepasst worden sei.
4.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2
ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. In BGE 131 V 325 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Fristenstillstand gemäss ATSG auf (mehrmonatige) Beschwerdefristen während der Übergangsfrist nach Art. 82 Abs. 2
ATSG solange keine Anwendung findet, bis die kantonalen Regelungen dies in Anpassung an das ATSG entsprechend vorsehen (vgl. BGE 131 V 327 Erw. 4.3 f.).
4.3
4.3.1 Vor Inkrafttreten des ATSG waren die Bestimmungen der Art. 20 bis
24 VwVG im kantonalen Rechtspflegeverfahren kraft bundesrechtlicher Verweise nicht nur auf dem Gebiete der AHV/IV (Art. 96
AHVG und Art. 81
IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aArt.), sondern auch der EO (aArt. 29
EOG), der Familienzulagen in der Landwirtschaft (aArt. 22 Abs. 3
FLG; vgl. ZAK 1992 S. 154) und seit Inkrafttreten des aArt. 9a
ELG am 1. Januar 1998 auch der EL anwendbar. Auf diesen Gebieten galt auch auf kantonaler Ebene - nur, aber immerhin in Bezug auf die nach Tagen bestimmten Fristen - eine im Übrigen verglichen mit Art. 38 Abs. 4
ATSG identische Fristenstillstandsordnung, so dass insoweit das Bundessozialversicherungsrecht keinen Raum liess für eine abweichende kantonalrechtliche Regelung (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3; Urteile H. vom 6. April 2006, I 803/05, Erw. 1.3.1 und F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.1).
4.3.2 Dies im Gegensatz zu den Gebieten der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 131 V 326 Erw. 4.1), der Militärversicherung (vgl. aArt. 104
-106
MVG), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 86 f
. KVG) und der Arbeitslosenversicherung (vgl. zu den letzten beiden Bereichen das Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.1), wo vor Inkrafttreten des ATSG eine bundesrechtliche Verweisungsnorm fehlte, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar seien. Hier konnten die Kantone folglich eine von Art. 22a
VwVG abweichende Fristenstillstandsregelung treffen, welche gegebenenfalls bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2
ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung der kantonalen Vorschriften anwendbar bleibt (vgl. zur Praxis betreffend die negativen kantonalen Regelungen BGE 131 V 322 ff. Erw. 5; Urteil H. vom 6. April 2006, I 803/05, Erw. 1.3.2).
4.4
4.4.1 In Bundessozialversicherungsstreitigkeiten waren bisher (vor Einführung des ATSG) die Kantone zuständig für die Organisation und weitgehend auch für das Verfahren der erstinstanzlichen Rechtspflege (vgl. Hans Peter Tschudi, Die Stellung der Kantone im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1994 S. 161 ff., insbesondere S. 177; Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, in: BBl 1991 II 185 ff., insbesondere S. 264). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG stützt sich auf die Art. 112 Abs. 1
, Art. 114 Abs. 1
und Art. 117 Abs. 1
BV. Die in der Bundesverfassung enthaltenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes schliessen auch die Ermächtigung des Bundes mit ein, darüber zu entscheiden, ob die Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen im betreffenden Sachbereich dem Bund oder den Kantonen zustehen, sofern die Bundesverfassung nicht einen Vorbehalt zu Gunsten der Kantone vorsieht (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 310 Rz 1082). Auf dem Gebiet des gestützt auf die verfassungsmässige Kompetenzgrundlage des Bundes erlassenen ATSG bleiben die Kantone hinsichtlich ihrer Verwaltungs- und
Rechtsprechungsfunktionen nach Massgabe der nachträglich derogatorischen Kraft der Bundeskompetenz als Regelfall (vgl. dazu Häfelin/Haller, a.a.O., S. 313 Rz 1092) nur solange und soweit zuständig und autonom, als der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensbestimmungen im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 20 Rz 28 S. 284 f.). Soweit der Bund den Vollzug eines Gesetzes den Kantonen überträgt, ist er ermächtigt, von diesen zu beachtende Verfahrensbestimmungen aufzustellen (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 32 N 58).
Der Bundesrat hat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht (BBl 1994 V 942) beantragt, dass sich das Verfahren vor kantonalen und eidgenössischen Beschwerdebehörden, mit Ausnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, vollumfänglich nach VwVG bestimme. Entgegen dieser Auffassung entschied sich der Gesetzgeber des ATSG dafür, die erstinstanzliche Rechtspflege zwar nicht vollständig dem kantonalen Gestaltungsbereich zu entziehen (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: BBl 1999 V 4537), aber doch in den wesentlichen Punkten (Art. 56
-61
) weitgehend bundesgesetzlich im ATSG zu ordnen. Die Verfahrensbestimmungen sollten im Sinne der Bürgerfreundlichkeit im ATSG koordiniert werden (BGE 131 V 311 mit Hinweisen). Zum Zwecke der Verwirklichung des gesetzgeberisch im ATSG verdichteten Willens zur Verfahrensharmonisierung (BGE 131 V 321 Erw. 4.5) hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen die fünfjährige Anpassungsfrist von Art. 82 Abs. 2
ATSG eingeräumt. Es liegt in der Natur einer solchen Frist, dass bis zur Anpassung der kantonalen
Rechtspflegebestimmungen die noch nicht harmonisierten kantonalen Verfahrensregeln weiter anwendbar bleiben (vgl. z.B. zu der mit Art. 82 Abs. 2
ATSG vergleichbaren Anpassungsvorschrift von Art. 72 Abs. 1
des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG] BGE 123 II 592 Erw. 2d).
4.4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 150.1) stehen die nach Tagen oder Monaten bestimmten gesetzlichen oder behördlichen Fristen still vom Gründonnerstag bis und mit dem Sonntag nach Ostern (lit. a) und vom 24. Dezember bis und mit dem 5. Januar (lit. b); in den Sachen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, stehen die Fristen auch vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 30 Abs. 2 VRG). Art. 30 VRG ist gemäss der im Internet zugänglichen Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung mindestens seit 1. Juli 1996 in unverändertem Wortlaut gültig. Bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) richtete sich der Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach UVG - wie in Erwägung 4.3.2 und 4.4.1 eingangs dargelegt - nach dem jeweiligen kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlass, im Kanton Freiburg somit nach Art. 30 VRG.
4.4.3 Soweit der kantonal vorgesehene Fristenstillstand gemäss Art. 30 Abs. 1 VRG nicht nur auf nach Tagen, sondern auch nach Monaten bestimmte Fristen anwendbar ist, besteht im Vergleich zu Art. 38 Abs. 4
ATSG kein Anpassungsbedarf. Demgegenüber kennt die genannte kantonale Vorschrift in Abweichung von Art. 38 Abs. 4
ATSG andere Fristenstillstandszeiten. Sieht Art. 30 Abs. 1 VRG über Weihnachten/Neujahr einen Fristenstillstand von 13 Tagen vor, verlängert sich eine Frist in Anwendung von Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG über Weihnachten/Neujahr um 15 Tage. Satz 1 von Art. 82 Abs. 2
ATSG verpflichtet die Kantone dazu, ihre vom ATSG abweichenden Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten, also bis zum 31. Dezember 2007, dem ATSG anzupassen. Nachdem gemäss BGE 131 V 323 Erw. 5.2 "bisherige kantonale Vorschriften" im Sinne von Art. 82 Abs. 2
ATSG auch negative kantonale Regelungen umfassen, gilt der intertemporalrechtliche Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2
ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts (BGE 131 V 314) nicht nur mit Blick auf eine im Vergleich zum ATSG auf kantonaler Ebene (noch) fehlende Fristenstillstandsbestimmung, sondern auch hinsichtlich einer während der Übergangsfrist einstweilen noch von Art. 38
Abs. 4
ATSG abweichenden positivrechtlichen kantonalen Regelung des Fristenstillstandes. Demzufolge bleibt die bezüglich Dauer und Kalenderperiode des Fristenstillstandes nicht mit Art. 38 Abs. 4
ATSG übereinstimmende kantonale Vorschrift im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRG bis zum unbenutzten Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 82 Abs. 2
ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an Art. 38 Abs. 4
ATSG im Bereich der in Erwägung 4.3.2 genannten Bundessozialversicherungszweige unverändert anwendbar. Dieses Ergebnis steht entgegen der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Oktober 2005 nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des ATSG (BGE 131 V 327 Erw. 4.3 mit Hinweis). Daran ändert auch der Hinweis auf das vor Erlass der Grundsatzentscheide BGE 131 V 314 und 325 ergangene Urteil P. vom 5. Juli 2004 (H 93/04) nichts.
4.4.4 Was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften" im Sinne von Art. 82 Abs. 2
ATSG zu verstehen ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 323 verbindlich entschieden. Der Bundesgesetzgeber machte mit dem Erlass des ATSG von der ihm auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts von Verfassungs wegen zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, um unter anderem in den Art. 56 bis
61 ATSG das Rechtspflegeverfahren auf kantonaler Ebene einheitlich zu ordnen und damit auch den Fristenstillstand abschliessend zu regeln (vgl. dazu hienach Erw. 4.4.6). Übergangsrechtlich schreibt Art. 82 Abs. 2
ATSG den Kantonen vor, ihre Rechtspflegebestimmungen innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten an das ATSG anzupassen und bis dahin ihre bisherigen Vorschriften anzuwenden. Unter den gegebenen Umständen ist demzufolge in der gemäss angefochtenem Entscheid erfolgten sofortigen Anwendung von Art. 38 Abs. 4
ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ab Inkrafttreten des ATSG bei Weitergeltung der bisherigen kantonalen Vorschrift im Sinne von Art. 30 VRG eine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. Denn die Vorinstanz hat damit zu Unrecht während der fünfjährigen Übergangsfrist anstelle der massgebenden kantonalen
Fristenstillstandsbestimmung (Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG) Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG angewendet.
4.4.5 An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Berücksichtigung von Art. 7 VRG nichts. Diese Bestimmung, welche gemäss der im Internet zugänglichen Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung mindestens seit 1. Juli 1996 in unverändertem Wortlaut gültig ist, lautet wie folgt:
(Abs.1) "Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, die dieses Gesetz ergänzen oder näher ausführen, sowie diejenigen, die davon abweichen und durch ein Gesetz oder gestützt auf ein Gesetz erlassen worden sind."
(Abs. 2) "Vorbehalten bleiben zudem die bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im Bereich der Sozialversicherungen, sowie die interkantonalen und internationalen Vereinbarungen."
Die Kompetenzordnung der Bundesverfassung ist zwingender Natur, weshalb die Übertragung kantonaler Aufgaben auf den Bund ohne entsprechende Verfassungsänderung als unzulässig gilt (Pierre Tschannen, a.a.O., § 21 Rz 15 S. 298). Nach dem auf verfassungsmässiger Grundlage beruhenden, kompetenzgemäss erlassenen ATSG (Erw. 4.4.1 hievor) haben die Kantone gemäss ausdrücklichem und unmissverständlich klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2
ATSG ihre Vorschriften über die Rechtspflege dem ATSG innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen (vgl. auch BGE 131 V 322 Erw. 5.1). Art. 7 Abs. 2 VRG kommt mit Blick auf das ATSG insofern nur deklaratorische Bedeutung im Sinne eines unechten Vorbehalts zu (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 21 Rz 22 S. 300), als diese Bestimmung lediglich zum Ausdruck bringt, dass das ATSG - einschliesslich dessen Übergangsbestimmungen von Art. 82
ATSG - infolge des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV; vgl. dazu BGE 130 I 86 Erw. 2 mit Hinweisen) Vorrang hat vor gegebenenfalls davon abweichendem kantonalem Recht (zum Vorrang des Bundesrechts vgl. auch Auer/Maliverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume I, Bern 2006, S. 367 Rz 1035 mit Hinweisen). Der
Vorrang des Bundesrechts gilt ohnehin von Verfassungs wegen (Art. 49 Abs. 1
BV), und zwar unabhängig davon, ob das kantonale Recht einen solchen Vorbehalt kennt oder nicht.
Bei Art. 7 Abs. 2 VRG handelt es sich nach dem klaren Wortlaut auch nicht um eine Verweisungsnorm. Wie es sich im Hinblick auf eine allfällige dynamische (vgl. dazu Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, in: ZBl 2004 S. 617 ff., insbesondere S. 621 f.) Aussenverweisung (vgl. dazu Viktor Lieber, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Zivilgesetzbuch, Einleitung 1. Teilband: Art. 1
-7
ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N 23 zu Art. 7) im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlass (etwa des Inhalts: "für den Fristenstillstand gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts") verhielte, braucht hier - insbesondere mit Blick auf die verbreitet geäusserte Zurückhaltung gegenüber der Anwendung solcher Verweisungsnormen (Martin Bertschi, a.a.O., S. 622; vgl. auch VPB 41 [1977] Nr. 110 S. 110 Erw. 2b) - nicht näher geprüft zu werden. Immerhin ist auf die Bedenken insbesondere hinsichtlich der dynamischen Verweisung bezüglich Gewaltenteilung, Rechtssicherheit, Demokratie und Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen (Thomas Poledna, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes,
Bern 1999, S. 214 ff.; Alexander Ruch, Recht der Technik - Rechtstechnik, in: ZBl 1995 S. 1 ff., insbesondere Fn 27 S. 8 mit Hinweisen, wonach die dynamische Verweisung in Deutschland verfassungsrechtlich als unzulässig gilt) sowie auf den "Gesetzgebungsleitfaden" des Bundesamtes für Justiz (2. Auflage, Bern 2002 [veröffentlicht unter der Internet-Adresse: www.ofj.admin.ch], S. 352) hinzuweisen, wonach auf Bundesebene eine dynamisch-direkte Verweisung auf Grund der geltenden verfassungsrechtlichen Lage grundsätzlich als unzulässig erachtet wird.
Mit Art. 7 Abs. 2 VRG vergleichbare Bestimmungen materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Natur, wie sie auf kantonaler Ebene verbreitet anzutreffen sind, haben jedenfalls in Sachgebieten, welche das Bundesrecht abschliessend normiert hat (BGE 130 I 86 Erw. 2.2 mit Hinweisen), keinen eigenen Regelungsgehalt. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlass von Art. 60 Abs. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 38
ATSG die Frage des im erstinstanzlichen bundessozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu beachtenden Fristenstillstandes abschliessend kodifiziert (BGE 131 V 307 Erw. 4.1). Davon abweichende - positive oder negative kantonale Regelungen (vgl. dazu BGE 131 V 323 Erw. 5.2) - bleiben auf dem Gebiete derjenigen Bundessozialversicherungszweige, auf welchen sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren schon vor Inkrafttreten des ATSG nach kantonalem Recht gerichtet hatte (vgl. Erw. 4.3.2 hievor), innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist solange anwendbar, bis der kantonale Gesetzgeber seine Vorschriften nach Massgabe von Art. 82 Abs. 2
ATSG angepasst hat.
4.4.6 Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9
BV und Urteil X. vom 7. April 2005, 1P.701/2004, Erw. 4.2) kann jedoch gegebenenfalls bei einer verfahrensrechtlichen Änderung der Rechtsprechung dazu führen, dass eine Praxisänderung im Anlassfall noch nicht angewendet wird, wenn der Betroffene einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte (BGE 122 I 59 Erw. 3c/bb S. 59). Dies kann bei Änderungen der Rechtsmittelfristen (BGE 132 II 159 Erw. 5.1 mit Hinweisen) oder von Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels zutreffen, nicht aber, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels als solche in Frage steht (BGE 122 I 60 mit Hinweisen; Urteile H. vom 27. März 2006, 1P.83/2006, Erw. 1.5.3 und J. vom 8. Juli 2003, 5P.83/2003, Erw. 2.1). In BGE 94 I 16 Erw. 1 (vgl. auch BGE 122 I 60) präzisierte das Bundesgericht, dass die eine Fristberechnung modifizierende Praxisänderung immer dann als willkürlich erscheint, wenn sie ohne Vorankündigung eintritt und zur Verwirkung eines Rechts führt. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Wie gezeigt (Erw.
4.4.2 hievor), war im Kanton Freiburg die Fristenstillstandsbestimmung von Art. 30 VRG schon vor Inkrafttreten des ATSG auf Beschwerdeverfahren nach UVG anwendbar. Die Dauer dieses bereits vor dem 1. Januar 2003 geltenden kantonalrechtlichen Fristenstillstandes gemäss Art. 30 VRG wurde weder durch Einführung des ATSG noch durch die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 305, 314 und 325 verkürzt. Zu Recht macht der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend, er sei im Vertrauen auf eine feststehende bekannte Praxis des kantonalen Gerichts davon ausgegangen, dass Art. 38 Abs. 4
ATSG ab Inkrafttreten am 1. Januar 2003 sofort auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen zur Anwendung gelange. Der Rechtsuchende erlitt demnach keinen Rechtsverlust, wenn er sich hinsichtlich der Fristenstillstandsregelung bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren an die bisher und übergangsrechtlich im Rahmen von Art. 82 Abs. 2
ATSG anhaltend geltende kantonale Rechtsordnung hielt. Insoweit steht der fortgesetzten Anwendbarkeit des Art. 30 VRG während der Dauer der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2
ATSG der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
In seiner Beschwerdeantwort wiederholt der Versicherte seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach er sich mit Inkrafttreten "des ATSG und dessen an Deutlichkeit und Bestimmtheit kaum zu überbietenden Art. 38
[...] auf dessen Geltung [habe] verlassen" dürfen. Die Aufnahme dieser Regelung in das ATSG schaffe eine genügende Vertrauensgrundlage. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil mit dem ATSG am 1. Januar 2003 nicht nur Art. 38, sondern in demselben Erlass auch die nach ihrem Wortlaut ebenfalls unmissverständlich klare Übergangsbestimmung im Sinne von Art. 82 Abs. 2
ATSG in Kraft trat, wonach während der Übergangsfrist bis zur Anpassung der erstinstanzlichen Rechtspflegebestimmungen an das ATSG die bisherigen kantonalen Vorschriften anwendbar bleiben. Gerade bei Einführung eines neuen Gesetzes wie dem ATSG verdienen die entsprechenden Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Ermittlung des anwendbaren Rechts besondere Aufmerksamkeit. Anders als im Fall gemäss Urteil K. vom 8. Mai 2006 (U 113/06) kann sich demnach der Beschwerdegegner nicht auf eine im Sinne von Art. 9
BV nach Treu und Glauben geschützte Vertrauensgrundlage berufen, zumal bei Einreichung der vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2004 noch keine Grundsatzurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der massgebenden Fristenstillstandsregelung ergangen waren.
4.4.7 Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hier statt der massgebenden kantonalen Fristenstillstandsbestimmung im Sinne von Art. 30 VRG zu Unrecht Art. 38 Abs. 4
ATSG zur Anwendung gebracht und damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 324 Erw. 5.3 die bundesrechtliche Übergangsvorschrift von Art. 82 Abs. 2
ATSG verletzt hat. Diesem Ergebnis stehen weder Art. 7 Abs. 2 VRG (Erw. 4.4.5 hievor) noch der Vertrauensschutz (Erw. 4.4.6 hievor) entgegen.
4.5 Nach dem Gesagten verlängert sich die dreimonatige Beschwerdefrist des Art. 106
UVG in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG nur um 13 und nicht um 15 Tage. Wie die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde korrekt darlegt, endete die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 106
UVG unter Berücksichtigung der genannten kantonalen Fristenstillstandsbestimmung mit Blick auf den am 28. Oktober 2003 zugestellten Einspracheentscheid der SUVA am 10. Februar 2004 (Dienstag). Die am 12. Februar 2004 eingereichte vorinstanzliche Beschwerde ist somit verspätet erhoben worden, weshalb das kantonale Gericht nicht hätte darauf eintreten dürfen. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben (Erw. 2.1 hievor).
5.
Der letztinstanzlich unterliegende Beschwerdegegner hat - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren - mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2005 kein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) eingereicht. Nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird die Vorinstanz über die für das kantonale Verfahren beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu befinden haben.
6.
6.1 Da der angefochtene Entscheid die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134
OG).
6.2 Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135
OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 23. Juni 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 337/05
Urteil vom 16. Oktober 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Lustenberger, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, rue de Lausanne 17, 1700 Fribourg
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 23. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1948, war als Zimmermann berufstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 27. August 1997 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte. Mit Blick auf die ihm aus diesem Unfall dauerhaft verbleibenden Folgen sprach ihm die SUVA ab 1. November 2002 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 23. Januar 2003) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 fest.
B.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ein und hiess diese gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA zurück (Entscheid vom 23. Juni 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids mangels rechtzeitiger Anfechtung des Einspracheentscheides.
Während B.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die am 12. Februar 2004 erhobene Beschwerde gegen den am 28. Oktober 2003 zugestellten Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 2003 eingetreten ist.
2.
2.1
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1).
2.2 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der SUVA fehle es mit Blick auf die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der nach Art. 103
in Verbindung mit Art. 132
OG vorausgesetzten Beschwerdelegitimation, ist dieser Einwand unbegründet. Abgesehen davon, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Erw. 2.1 hievor), hat die Beschwerdeführerin offensichtlich an der Aufhebung des angefochtenen Rückweisungsentscheides, welcher die Verwaltung zu weiteren Abklärungen verpflichtete, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a
OG (BGE 130 V 202 Erw. 3 und 515 Erw. 3.1, je mit Hinweisen). 3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss Art. 106
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
4.
4.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, in analoger Anwendung der Fristenstillstandsbestimmung im Sinne von Art. 38 Abs. 4
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
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| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
Demgegenüber macht die SUVA mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, auf Grund der Übergangsbestimmung im Sinne von Art. 82 Abs. 2
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
4.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
4.3
4.3.1 Vor Inkrafttreten des ATSG waren die Bestimmungen der Art. 20 bis
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 96 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 81 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 29 [1] Anwendbare Bestimmungen des AHVG |
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| Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG [2] über: | ||||||
| das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); | ||||||
| die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 836.1 FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Art. 22 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. | ||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG [3] gilt sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 114 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 9a [1] Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens |
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| Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: | ||||||
| bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken; | ||||||
| bei Ehepaaren bei 200 000 Franken; | ||||||
| bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken. | ||||||
| Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1. | ||||||
| Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1. | ||||||
| Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
4.3.2 Dies im Gegensatz zu den Gebieten der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 131 V 326 Erw. 4.1), der Militärversicherung (vgl. aArt. 104
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 104 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Art. 86 [1] Beschwerde (Art. 56 ATSG [2]) |
||||||
| Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
4.4
4.4.1 In Bundessozialversicherungsstreitigkeiten waren bisher (vor Einführung des ATSG) die Kantone zuständig für die Organisation und weitgehend auch für das Verfahren der erstinstanzlichen Rechtspflege (vgl. Hans Peter Tschudi, Die Stellung der Kantone im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1994 S. 161 ff., insbesondere S. 177; Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, in: BBl 1991 II 185 ff., insbesondere S. 264). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG stützt sich auf die Art. 112 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 114 Arbeitslosenversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. | ||||||
| Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. | ||||||
| Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. | ||||||
| Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. | ||||||
| Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. | ||||||
Rechtsprechungsfunktionen nach Massgabe der nachträglich derogatorischen Kraft der Bundeskompetenz als Regelfall (vgl. dazu Häfelin/Haller, a.a.O., S. 313 Rz 1092) nur solange und soweit zuständig und autonom, als der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensbestimmungen im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 20 Rz 28 S. 284 f.). Soweit der Bund den Vollzug eines Gesetzes den Kantonen überträgt, ist er ermächtigt, von diesen zu beachtende Verfahrensbestimmungen aufzustellen (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 32 N 58).
Der Bundesrat hat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 zur parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht (BBl 1994 V 942) beantragt, dass sich das Verfahren vor kantonalen und eidgenössischen Beschwerdebehörden, mit Ausnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, vollumfänglich nach VwVG bestimme. Entgegen dieser Auffassung entschied sich der Gesetzgeber des ATSG dafür, die erstinstanzliche Rechtspflege zwar nicht vollständig dem kantonalen Gestaltungsbereich zu entziehen (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: BBl 1999 V 4537), aber doch in den wesentlichen Punkten (Art. 56
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
||||||
| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
Rechtspflegebestimmungen die noch nicht harmonisierten kantonalen Verfahrensregeln weiter anwendbar bleiben (vgl. z.B. zu der mit Art. 82 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 642.14 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen |
||||||
| Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. [1] | ||||||
| Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. [2] | ||||||
| Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
4.4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 150.1) stehen die nach Tagen oder Monaten bestimmten gesetzlichen oder behördlichen Fristen still vom Gründonnerstag bis und mit dem Sonntag nach Ostern (lit. a) und vom 24. Dezember bis und mit dem 5. Januar (lit. b); in den Sachen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, stehen die Fristen auch vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 30 Abs. 2 VRG). Art. 30 VRG ist gemäss der im Internet zugänglichen Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung mindestens seit 1. Juli 1996 in unverändertem Wortlaut gültig. Bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) richtete sich der Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach UVG - wie in Erwägung 4.3.2 und 4.4.1 eingangs dargelegt - nach dem jeweiligen kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlass, im Kanton Freiburg somit nach Art. 30 VRG.
4.4.3 Soweit der kantonal vorgesehene Fristenstillstand gemäss Art. 30 Abs. 1 VRG nicht nur auf nach Tagen, sondern auch nach Monaten bestimmte Fristen anwendbar ist, besteht im Vergleich zu Art. 38 Abs. 4
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
Abs. 4
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
4.4.4 Was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften" im Sinne von Art. 82 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
Fristenstillstandsbestimmung (Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG) Art. 38 Abs. 4 lit. c
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
4.4.5 An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Berücksichtigung von Art. 7 VRG nichts. Diese Bestimmung, welche gemäss der im Internet zugänglichen Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung mindestens seit 1. Juli 1996 in unverändertem Wortlaut gültig ist, lautet wie folgt:
(Abs.1) "Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, die dieses Gesetz ergänzen oder näher ausführen, sowie diejenigen, die davon abweichen und durch ein Gesetz oder gestützt auf ein Gesetz erlassen worden sind."
(Abs. 2) "Vorbehalten bleiben zudem die bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im Bereich der Sozialversicherungen, sowie die interkantonalen und internationalen Vereinbarungen."
Die Kompetenzordnung der Bundesverfassung ist zwingender Natur, weshalb die Übertragung kantonaler Aufgaben auf den Bund ohne entsprechende Verfassungsänderung als unzulässig gilt (Pierre Tschannen, a.a.O., § 21 Rz 15 S. 298). Nach dem auf verfassungsmässiger Grundlage beruhenden, kompetenzgemäss erlassenen ATSG (Erw. 4.4.1 hievor) haben die Kantone gemäss ausdrücklichem und unmissverständlich klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
Vorrang des Bundesrechts gilt ohnehin von Verfassungs wegen (Art. 49 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
Bei Art. 7 Abs. 2 VRG handelt es sich nach dem klaren Wortlaut auch nicht um eine Verweisungsnorm. Wie es sich im Hinblick auf eine allfällige dynamische (vgl. dazu Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, in: ZBl 2004 S. 617 ff., insbesondere S. 621 f.) Aussenverweisung (vgl. dazu Viktor Lieber, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Zivilgesetzbuch, Einleitung 1. Teilband: Art. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
||||||
| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 7 |
||||||
| Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes [1] über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
Bern 1999, S. 214 ff.; Alexander Ruch, Recht der Technik - Rechtstechnik, in: ZBl 1995 S. 1 ff., insbesondere Fn 27 S. 8 mit Hinweisen, wonach die dynamische Verweisung in Deutschland verfassungsrechtlich als unzulässig gilt) sowie auf den "Gesetzgebungsleitfaden" des Bundesamtes für Justiz (2. Auflage, Bern 2002 [veröffentlicht unter der Internet-Adresse: www.ofj.admin.ch], S. 352) hinzuweisen, wonach auf Bundesebene eine dynamisch-direkte Verweisung auf Grund der geltenden verfassungsrechtlichen Lage grundsätzlich als unzulässig erachtet wird.
Mit Art. 7 Abs. 2 VRG vergleichbare Bestimmungen materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Natur, wie sie auf kantonaler Ebene verbreitet anzutreffen sind, haben jedenfalls in Sachgebieten, welche das Bundesrecht abschliessend normiert hat (BGE 130 I 86 Erw. 2.2 mit Hinweisen), keinen eigenen Regelungsgehalt. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlass von Art. 60 Abs. 2
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
4.4.6 Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
4.4.2 hievor), war im Kanton Freiburg die Fristenstillstandsbestimmung von Art. 30 VRG schon vor Inkrafttreten des ATSG auf Beschwerdeverfahren nach UVG anwendbar. Die Dauer dieses bereits vor dem 1. Januar 2003 geltenden kantonalrechtlichen Fristenstillstandes gemäss Art. 30 VRG wurde weder durch Einführung des ATSG noch durch die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 305, 314 und 325 verkürzt. Zu Recht macht der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend, er sei im Vertrauen auf eine feststehende bekannte Praxis des kantonalen Gerichts davon ausgegangen, dass Art. 38 Abs. 4
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
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| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
In seiner Beschwerdeantwort wiederholt der Versicherte seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach er sich mit Inkrafttreten "des ATSG und dessen an Deutlichkeit und Bestimmtheit kaum zu überbietenden Art. 38
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2004 noch keine Grundsatzurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der massgebenden Fristenstillstandsregelung ergangen waren.
4.4.7 Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hier statt der massgebenden kantonalen Fristenstillstandsbestimmung im Sinne von Art. 30 VRG zu Unrecht Art. 38 Abs. 4
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
4.5 Nach dem Gesagten verlängert sich die dreimonatige Beschwerdefrist des Art. 106
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
5.
Der letztinstanzlich unterliegende Beschwerdegegner hat - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren - mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2005 kein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
6.
6.1 Da der angefochtene Entscheid die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
6.2 Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 23. Juni 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 96
ATSG 38
ATSG 56
ATSG 56 bis
ATSG 60
ATSG 61
ATSG 82
BV 9
BV 49
BV 112
BV 114
BV 117
ELG 9 a
EOG 29
FLG 22
IVG 81
KVG 86
MVG 104
MVG 106
OG 103OG 132OG 134OG 135OG 152OG 159
StHG 72
UVG 106
VwVG 20 bis
VwVG 22 a
ZGB 1
ZGB 7
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 96 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
||||||
| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 60 Beschwerdefrist |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. | ||||||
| Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts |
||||||
| Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. | ||||||
| Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 114 Arbeitslosenversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. | ||||||
| Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. | ||||||
| Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. | ||||||
| Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. | ||||||
| Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 9a [1] Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens |
||||||
| Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: | ||||||
| bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken; | ||||||
| bei Ehepaaren bei 200 000 Franken; | ||||||
| bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken. | ||||||
| Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1. | ||||||
| Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1. | ||||||
| Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 29 [1] Anwendbare Bestimmungen des AHVG |
||||||
| Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG [2] über: | ||||||
| das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG); | ||||||
| die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [2] SR 831.10 | ||||||
|
SR 836.1 FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Art. 22 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. | ||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG [3] gilt sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 114 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 81 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Art. 86 [1] Beschwerde (Art. 56 ATSG [2]) |
||||||
| Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 104 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 106 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 642.14 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen |
||||||
| Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. [1] | ||||||
| Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. [2] | ||||||
| Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 106 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
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| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
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| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 7 |
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| Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes [1] über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
BGE Register
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