Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 483/2019
Urteil vom 16. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Juni 2019 (200 18 391 UV).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. Januar 2001 bei der B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nachdem er schon zuvor - am 16. Mai 1993 und am 24. Juni 1998 - mit dem Velo zwei Unfälle erlitten und wegen letzterem auch den Rechtsweg beschritten hatte (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 415/01 vom 27. August 2002 und U 91/06 vom 24. November 2006), zog er sich am 2. Januar 2005 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. In der Folge litt er unter anhaltenden Beschwerden. Ab dem 8. Juni 2005 war er wieder zu 50 % arbeitsfähig, konnte dieses Pensum jedoch nicht weiter steigern. Mit Verfügung vom 11. September 2008 und Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 stellte die Suva ihre Leistungen per 30. September 2008 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden organisch objektiv nicht ausgewiesen seien und sich nicht adäquat-kausal auf den Unfall vom 2. Januar 2005 zurückführen liessen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 7. September 2010 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid sowie den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2008 mit Urteil 8C 844/2010 vom 15. Februar 2011 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie, soweit die Adäquanz nicht zu negieren sei, weitere Abklärungen tätige und über ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober 2008 neu verfüge.
A.b. Die Suva holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 9. August 2012 ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 schloss sie den Fall - auch unter Berücksichtigung eines weiteren Ereignisses vom 21. Februar 2006 mit Sinus-frontalis-Vorderwandfraktur durch Anschlagen des Kopfes an einem Türpfosten - per 30. September 2008 erneut ab. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. September 2014 gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie ein neues Gutachten einhole und neu verfüge.
A.c. Gestützt auf ein Gutachten der Dres med. C.________, Neurologie FMH, D.________, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, und E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2017 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen bezüglich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 wiederum per 30. September 2008 ein und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab (Verfügung vom 19. September 2017 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2018).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Juni 2019 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungseinstellung per 30. September 2008 sowie die Ablehnung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Unfälle vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 schützte. Zur Frage steht dabei die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den im Einstellungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und den erwähnten Ereignissen, insbesondere, ob die dafür massgeblichen Kriterien in hinreichender Zahl gegeben seien.
3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
4.
Nach Wiedergabe der Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung durch Dres. med. C.________, D.________ und E.________ stellte die Vorinstanz fest, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden vorlägen. Der für die Leistungspflicht vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 2. Januar 2005 und 21. Februar 2006 sei unter Annahme von (höchstens) mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nach Massgabe der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, aber auch nach der Schleudertrauma-Praxis nicht erfüllt. Während die Vorinstanz sämtliche der diesbezüglich beachtlichen Kriterien als nicht gegeben erachtete, macht der Beschwerdeführer geltend, dass vier davon (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, erhebliche Beschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) hätten bejaht werden müssen.
5.
5.1. Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen waren nach dem kantonalen Gericht keine früheren Schädigungen der Halswirbelsäule zu berücksichtigen. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen zum Sachverhalt unrichtig wären, ist nicht erkennbar. So war gemäss Urteil U 415/01 vom 27. August 2002 nach dem (zweiten) Velounfall des Beschwerdeführers vom 24. Juni 1998 (Kollision mit einem Auto) kein Schleudertrauma diagnostiziert worden (E. 2.2). Auch bei seinem bereits am 16. Mai 1993 erlittenen Sturz mit dem Velo war die Halswirbelsäule gemäss neurologischem Teilgutachten des Dr. med. C.________ nicht betroffen. Nach der Vorinstanz bestand zum Zeitpunkt des streitbetroffenen Unfalls vom 2. Januar 2005 auch keine durch eine entsprechende Verletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wegen eines Rückfalls bis zum 31. Januar 2003 Taggeldleistungen der Suva bezog, denn dieser betraf die am 24. Juni 1998 verletzte Schulter (vgl. Urteil U 91/06 vom 24. November 2006). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht eine Exazerbation der Beschwerden wegen erneuter Traumatisierung der Halswirbelsäule ausgeschlossen hat (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U
39/04 E. 3.4.2). Auch dass sich der vorbestehende Tinnitus nach dem Auffahrunfall vom 2. Januar 2005 verstärkt haben mochte, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er am 21. Februar 2006 eine weitere Kopfverletzung erlitten habe, ging die Vorinstanz gestützt auf die interdisziplinäre gutachtliche Beurteilung davon aus, dass dieser Unfall zu keiner relevanten weiteren Akzentuierung der Beschwerden geführt habe. Das eingangs genannte Adäquanzkriterium ist mit der Vorinstanz zu verneinen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er wegen seiner vorbestehenden psychischen Problematik im Umgang mit den unfallbedingten Schmerzen deutlich eingeschränkt sei, weshalb das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen erfüllt sei. Ebenso beruft er sich auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Wegen Übermüdung sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen habe er ein 50 %-Pensum gerade noch bewältigen können; einer Steigerung habe der Arbeitgeber deshalb nicht zugestimmt.
5.2.1. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 8C 844/2010 vom 15. Februar 2011 war aufgrund der damals vorliegenden Einschätzung der Suva-Ärztin anzunehmen, dass es durch den Unfall vom 2. Januar 2005 und dessen Folgen zu einer Dekompensation einer prätraumatischen (schizoiden) Persönlichkeitsstörung gekommen sei; und zwar im Sinne einer Unmöglichkeit, mit Belastungen, schwierigen Lebensereignissen und Schmerzen umzugehen (E. 4.5 und 4.7). Dies bestätigte sich anlässlich der jüngsten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.________. Erst im Kontext dieser Persönlichkeitsstörung habe es zu der vorliegenden beträchtlichen Ausprägung der Beschwerden (diagnostiziert als anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise, hinsichtlich des Tinnitus, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung) kommen können. Nach Zunahme der Schmerzen und Dekompensation des Tinnitus nach dem Auffahrunfall habe der Versicherte auch die zur Stabilisierung seines psychischen Gleichgewichts nötigen Freizeitaktivitäten (Sport, Reisen) nicht mehr im früheren Umfang realisieren und aus diesem Grund mehr als ein 50 %-Pensum (beziehungsweise das frühere 80 %-Pensum) nicht mehr bewältigen können.
5.2.2. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs ist bei diesen Gegebenheiten zu bejahen. Praxisgemäss genügt es diesbezüglich, dass ein nicht durch den Unfall verursachter Umstand den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C 147/2017 E. 5.3).
Aus dem gleichen Grund ist von einer erheblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der prätraumatischen Persönlichkeitsstörung nach dem Unfall vom 2. Januar 2005 nur noch beschränkt in der Lage war, die im Rahmen des Kriteriums geforderten besonderen Anstrengungen zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu unternehmen. Da dem Beschwerdeführer aber nach gutachtlicher Einschätzung selbst unter Berücksichtigung der vorbestehenden psychiatrischen Problematik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erhalten geblieben ist (während er zuvor ein 80 %-Pensum versah), kann das Kriterium nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten.
5.3. Ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt sei, wie schliesslich (allerdings ohne Hinweis auf eine besondere Ausprägung) geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Bei Unfällen, die zwar zum mittleren Bereich, aber wie hier, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, zum Grenzbereich zu den leichten Fällen gehören, müssten rechtsprechungsgemäss mindestens vier Kriterien erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 E. 4.5; Urteil 8C 414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4).
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo