Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 121/04
Urteil vom 16. September 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
A.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. März 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversicherte A.________ kollidierte als Lenker eines Personenwagens am 5. März 2001 mit einem Lastwagen. Er wurde im Spital X.________ ambulant behandelt, wobei der erstversorgende Arzt eine oberflächliche Schürfung der Tibia und Schmerzen in der Hüfte links feststellte. Am 26. März 2001 nahm A.________ seine Arbeitstätigkeit als Postaushelfer vollumfänglich auf, legte die Arbeit jedoch am 5. April 2001 wegen Konzentrationsstörungen, Beschwerden im Nacken-/Halsbereich und einem Bewusstseinsverlust wieder nieder. Am 6. Juni 2001 erlitt A.________ einen weiteren Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Auto stürzte; dabei zog er sich einen Bruch an der linken Hand zu. Wegen anhaltendem Schwindel wurde er am 10. Dezember 2001 durch Frau Dr. med. V.________, FMH für Neurologie, untersucht. Nachdem der Kreisarzt am 30. Januar 2002 festgestellt hatte, dass das durch Frau Dr. med. V.________ diagnostizierte Zervikalsyndrom abgeklungen und die Fraktur der linken Hand abgeheilt war, bescheinigte er am 30. Januar 2002 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 4. Februar 2002. Daraufhin stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ab diesem Datum ein
(Verfügung vom 1. März 2002). Mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 hielt sie an ihrer Leistungsabweisung fest.
A.________ liess mit Eingabe vom 16. August 2002 unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2002, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 5. März 2001 aus direkt/indirekt unfallkausalen Gründen bescheinigte, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen. Die SUVA nahm das Schreiben als Rückfallmeldung entgegen und veranlasste eine Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie am Spital Y.________. Der entsprechende Bericht erging am 14. Januar 2003. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, da keine unfallbedingten Gesundheitsschädigungen hätten festgestellt werden können. Auf dagegen erhobene Einsprache hin bestätigte sie ihre Verfügung am 26. Juni 2003.
B.
A.________ liess Beschwerde führen und im Wesentlichen vorbringen, er habe beim Unfall vom 5. März 2001 ein Schädel-Hirntrauma erlitten, das zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Es seien ihm deshalb Taggelder, eventuell eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Subeventualiter sei beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher Bericht einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Entscheid vom 17. März 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, wobei es A.________ die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Einholung eines Berichtes des behandelnden Psychiaters, die Zusprechung von Taggeldern und "Heilkosten" ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die Prüfung und Verfügung einer Übergangsrente sowie eventualiter die Gewährung einer "ganze(n) Rente" und einer Integritätsentschädigung von 40 % beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
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1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
2 | ...73 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
|
1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung) ein leistungsbegründender Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung im Rahmen von Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
3.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht abschliessend geklärt. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als - selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund zusätzlicher Abklärungen zu bejahen wäre - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang, wie nachfolgend gezeigt wird, zu verneinen ist.
3.3 Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität von psychischen Fehlentwicklungen ist zu differenzieren zwischen Ereignissen, bei denen die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 ff.) oder eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle erlitt und Unfällen ohne solche Verletzungen (BGE 115 V 133 ff.). Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitten, wird bei der Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale unterschieden (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b), was bei der Prüfung der entsprechenden Merkmale eine Vereinfachung bedeutet (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 409 Erw. 3b). Wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zum Schleuertrauma der HWS entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines Schädelhirntraumas müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe sich bei der Kollision vom 5. März 2001 entgegen seinen Vorbringen kein Schädel-Hirntrauma zugezogen und prüfte die Adäquanz nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Beschwerdeführer lässt - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführen, er habe ein Schädel-Hirntrauma erlitten; ein solches sei erfahrungsgemäss geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Da er vor dem Unfall an keinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden gelitten habe, seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte zwar gegenüber dem Polizeibeamten an der Unfallstelle Nackenbeschwerden angab. Der erstbehandelnde Arzt am Spital X.________ konnte jedoch lediglich eine oberflächliche Schürfung am Schienbein (Tibia) und Schmerzen in der Hüfte links feststellen und führte aus, Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Schädel seien frei gewesen. Dr. med. P.________ diagnostizierte am 7. Mai 2001 eine Überdrehung der Halswirbelsäule. In seinen Aufzeichnungen finden sich aber keine Hinweise darauf, dass der Versicherte auch den Kopf angeschlagen hätte. Eine Beule an der Schläfe bzw. ein Anschlagen des Kopfes machte der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber der Abklärungsperson der SUVA am 5. Juni 2001 und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2001 geltend. Dr. med. K.________ führte im Zwischenbericht vom 21. November 2001 u.a. ein Distorsionstrauma der HWS als Diagnose auf. Aufgrund der Schilderungen des Versicherten hielt auch Dr. med. V.________ am 11. Dezember 2001 fest, es bestehe anamnestisch ein cervicocephales und -spinales Schmerzsyndrom bei Status nach Kollision und allenfalls Beschleunigungstrauma an der Wirbelsäule.
Soweit sich in den Akten Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer könnte ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung, insbesondere ein seitliches Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall, oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten haben, basieren diese weitestgehend auf den Schilderungen des Versicherten, der mit zunehmendem Zeitablauf den Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen, wie den Akten zu entnehmen ist, nicht mehr im Detail in Erinnerung hatte. So beschrieb er gegenüber der Abklärungsperson der SUVA (am 5. Juni 2001) und der Neurologin (am 11. Dezember 2001) sowie den Ärzten am Spital Y.________ (Bericht vom 14. Januar 2003) einen wesentlich dramatischeren Unfallhergang, als er dies gegenüber der Polizei unmittelbar im Anschluss an den Unfall getan hatte. Insbesondere aber konnte der erstbehandelnde Dr. med. M.________ weder die gegenüber der Polizei angegebenen Nackenbeschwerden feststellen, noch lassen sich die später geltend gemachten Kopfverletzungen mit seinen Diagnosen - und im Übrigen auch nicht mit den Befunden des damaligen Hausarztes Dr. med. P.________ (Bericht vom 7. Mai 2001) - vereinbaren. Es fehlt damit an einer fachärztlich schlüssig erhobenen Diagnose eines Schleudertraumas, einer
äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend erwog. Sodann hat der Versicherte im Anschluss an den Unfall vom 5. März 2001 zwar unter Konzentrationsschwierigkeiten, einem Stechen im Nacken und zeitweilig unter etwas Schwindel gelitten. Doch selbst wenn sich mit den gegenüber der Polizei erwähnten Nackenbeschwerden eine einzelne der zum bunten Beschwerdebild nach Schleudertraumata der HWS gehörende Störung unmittelbar nach dem Unfall bemerkbar gemacht hätte, sind weitere Beeinträchtigungen der üblicherweise beobachteten Symptomatik erst längere Zeit nach dem Unfall aufgetreten. Denn Konzentrationsstörungen wurden erstmals Ende März 2001 aktenkundig, ein Schwindel sogar noch später (Bericht des Dr. med. P.________ vom 7. Mai 2001; Abklärungsbericht der SUVA vom 5. Juni 2001). Damit manifestierten sich letztere beide Symptome deutlich nach Ablauf der aus medizinischen Gründen geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (hiezu RKUV 2000 Nr. U 358 S. 29 mit Hinweisen). Davon abgesehen waren die Nackenbeschwerden in der eine Stunde nach dem Unfall erfolgten Untersuchung im Spital X.________ offenbar bereits wieder abgeklungen oder zumindest nicht mehr
vordergründig und traten erst deutlich später als 72 Stunden nach dem Unfall wieder auf. Zwar setzt die Annahme des für Schleudertraumata der HWS einschlägigen bunten Beschwerdebildes nicht voraus, dass sämtliche Komponenten desselben vorhanden sein müssen (vgl. etwa Urteil M. vom 17. Juni 2003, U 358/02). Jedoch vermag das Auftreten einzelner, zu jenem Beschwerdebild gehörenden Symptomen nach einem Unfall eine fehlende fachärztlich schlüssig festgestellte Diagnose nicht zu ersetzen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 unten).
5.
5.1 Die Beurteilung der Adäquanz hat somit gemäss den in BGE 115 V 139 Erw. 6 entwickelten Kriterien zu erfolgen.
5.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
Gesundheitsschaden in die Adäquanzbeurteilung nicht einbezogen werden darf (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b). Damit ist auch das Vorbringen, das kantonale Gericht habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, einen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen, hinfällig. Von weiteren Abklärungen kann abgesehen werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 5. bis 25. März 2003 vollständig, vom 26. bis 30. März zu 0 %, vom 31. März bis 4. April zu 50 % und ab 5. April 2001 wiederum vollständig arbeitsunfähig war. Nachdem die geltend gemachten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Schmerzen im Nacken-/ Halsbereich, Bewusstseinsverlust) aber bereits im Juni 2001 keiner unfallbedingten somatisch nachweisbaren Verletzung mehr zugeordnet werden konnten, ist das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Die Heilung verlief zwar verzögert; doch ist dies der psychischen Problematik zuzuschreiben.
5.3 Nach dem Gesagten ist keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt, sodass dem Unfall vom 5. März 2003 keine rechtlich massgebliche Bedeutung für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommen kann. Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden haben Vorinstanz und SUVA somit eine Leistungspflicht zu Recht verneint. Für spezifische Anträge betreffend einzelne Leistungsarten - insbesondere auch eine Übergangsrente - bleibt kein Raum; denn der verfügte und letztinstanzlich bestätigte Ausschluss eines Rückfalls steht sämtlichen Versicherungsleistungen entgegen.
6.
Nach Gesetz (Art. 152
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
Der Versicherte stützt seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe ein Schädel-Hirntrauma erlitten, obwohl bereits die Vorinstanz ein solches in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen ausgeschlossen hat. Nachdem unbestrittenermassen ausschliesslich psychische Unfallfolgen persistieren, solche aber bei der Adäquanzprüfung ausser Acht zu lassen sind (Erw. 5.2 hievor), ist der beantragten neuerlichen psychiatrischen Begutachtung sowie auch der damit zusammenhängenden Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zum Vornherein das Fundament entzogen. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich unter Abstützung auf diese Argumente nicht zu einer Anfechtung des wohlbegründeten kantonalen Gerichtsentscheides entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die (praktisch inexistenten) Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des letztinstanzlichen Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: