Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 252/2021

Urteil vom 16. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

gegen

Steueramt der Gemeinde Zumikon,
Dorfplatz 1, 8126 Zumikon,
Beschwerdegegner,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (SB.2020.00100).

Sachverhalt:

A.
Am 3. März 2016 erstellte die Gemeinde Zumikon gestützt auf die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eheleute A.________ und B.________für die Steuerperiode 2010 eine (erste, ursprüngliche) Schlussrechnung und Zinsabrechnung. Nachdem das kantonale Steueramt Zürich eine Einsprache der Eheleute A.________ un B.________ teilweise gutgeheissen und die Steuerfaktoren neu festgesetzt hatte, sandte die Gemeinde Zumikon den Eheleuten am 8. Dezember 2016 eine (neue) korrigierte Schlussrechnung und Zinsabrechnung zu. Einen Rekurs der Eheleute gegen den Einspracheentscheid wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 29. Oktober 2019 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 24. Dezember 2019 beglichen die Eheleute die offene Steuerforderung. Am 3. Januar 2020 rechnete die Gemeinde Zumikon gegenüber den Eheleuten im Rahmen einer Verzugszinsrechnung über die aufgelaufenen Zinsen ab. Dabei berechnete sie seit 7. Januar 2017, d.h. 30 Tage nach Zustellung der korrigierten Schlussrechnung, (für insgesamt 1'067 Tage) Verzugszinsen zum Satz von 4.5% auf Fr. 1'043'480.35; dies ergab einen Zins von total Fr. 137'973.80.

B.
Eine von den Eheleuten A.________ und B.________ gegen die Verzugszinsrechnung erhobene Einsprache wies die Gemeinde Zumikon am 27. Januar 2020 ab. Einen Rekurs der Eheleute A.________ und B.________ gegen den Einspracheentscheid wies das kantonale Steueramt am 1. Oktober 2020 ab. Auch eine Beschwerde der Eheleute A.________ und B.________ gegen den Rekursentscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 13. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2021 beantragen die Eheleute A.________ und B.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung der Zinsen an den Kanton Zürich bzw. das Steueramt der Gemeinde Zumikon zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung; das Kantonale Steueramt Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 114 E. 1).

1.2. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Verwaltungsgerichts Zürich in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt und gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 2C 428/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.1).
Die Verletzung kantonalen und interkantonalen Rechts sowie der Grundrechte untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 2C 234/2021 vom 28. April 2021 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1, 133 II 249 E. 1.4.3).

3.
Während das Steuerharmonisierungsgesetz mit Bezug auf das Nachsteuerverfahren in Art. 53 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 53 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
2    Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3    Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4    Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.196
StHG ausdrücklich verlangt, dass die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer einzufordern ist (vgl. zur begrenzten Tragweite dieser Bestimmung Urteil 2C 116/2015, 2C 117/2015 vom 30. September 2015 E. 5.4, insb. E. 5.4.4), bestehen für den Bezug von - und die Erhebung von Zinsen auf - Steuerforderungen im ordentlichen Verfahren der Erhebung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden als einer Materie, die nicht vom Harmonisierungsauftrag von Art. 129 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV erfasst ist, keine bundesrechtlichen Vorgaben an die Kantone (Urteil 2C 351/2019 vom 26. September 2019 E. 5.1 mit Hinweis; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 3 zu Einführung zu Art. 160 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 160 - Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist.
. DBG). Die Regelung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen obliegt damit grundsätzlich allein dem kantonalen Recht.

3.1. Verschiedene Kantone verfolgen dabei im Zusammenhang mit dem Steuerbezug ein System, welches zwischen Ausgleichs- und Vergütungszinsen unterscheidet, daneben aber auch die Erhebung von Verzugszinsen für verspätete Steuerzahlungen vorsieht.

3.1.1. Ausgleichs- und Vergütungszinsen ergeben sich dabei als Korrektur beim System von provisorischen Rechnungen und Schlussrechnungen und sind verschuldensunabhängig. Ist der provisorisch bezogene Steuerbetrag niedriger, als sich schliesslich aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung ergibt, steht der Bezugsbehörde das Recht zu, die zu wenig erhobenen Steuern nachzufordern. Umgekehrt hat auch die steuerpflichtige Person einen Anspruch darauf, dass ihr allenfalls zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet werden. Daraus resultiert das Ausgleichszinssystem: Der in der Schlussrechnung festgelegte Steuerbetrag ist ab dem Verfalltag bis zum Datum der Schlussrechnung zu verzinsen. Hat eine steuerpflichtige Person Zahlungen vor dem Verfalltag oder gegenüber der Schlussrechnung zu hohe Zahlungen geleistet, werden diese vorzeitigen oder überschiessenden Beträge zugunsten der steuerpflichtigen Person verzinst (Vergütungszinsen). Hat die steuerpflichtige Person dagegen die Zahlungen erst nach dem Verfalltag oder gegenüber der Schlussrechnung zu niedrige Zahlungen geleistet, werden diese verspäteten oder ungenügenden Zahlungen zulasten der steuerpflichtigen Person verzinst (Ausgleichszinsen; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2016 in: Ausserrhoder Gerichts- und Verwaltungspraxis, AR GVP 2016 Nr. 3675 E. 2.4c; siehe auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., 2021, N. 13 zu § 174 StG/ZH).

3.1.2. Verzugszinsen werden erst dann erhoben, wenn in Rechnung gestellte Beträge von der steuerpflichtigen Person nicht innert Zahlungsfrist beglichen werden (BGE 143 II 37 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2016 in: AR GVP 2016 Nr. 3675 E. 2.4c; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu §174 StG/ZH).

3.2. Der Kanton Zürich folgt dem geschilderten System, indem § 173 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) die Zustellung provisorischer Rechnungen und, nach Vornahme der Einschätzung, die Zustellung einer Schlussrechnung vorsieht sowie in § 174 Abs. 1 und 2 StG/ZH die Berechnung von Vergütungszinsen bzw. Ausgleichszinsen zugunsten bzw. zulasten der steuerpflichtigen Person ab dem Verfalltag anordnet; Einzelheiten, insbesondere die Bestimmung des Verfalltags, sind durch den Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festzulegen. Gemäss § 51 Abs. 3 der Verordnung (des Kantons Zürich) vom 1. April 1998 (VO StG/ZH; LS 631.11 [in der bis am 31. Januar 2020 in Kraft gestandenen Fassung]) ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen erhoben, wobei gemäss Ziff. 26 der (hier noch) einschlägigen Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016 (Zürcher Steuerbuch Nr. 33/014) eine Zinspflicht auch dann besteht, wenn die Steuern gestundet sind, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben werden. Gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrats (des Kantons Zürich) über die
Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) betrug der Ausgleichszins im Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 0.5% und der Verzugszins 4.5%.

4.
Der vorliegende Streit dreht sich allein um die Frage, ob die Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 vom 7. Januar 2017 an (d.h. 30 Tage nach der aufgrund ihrer teilweise gutgeheissenen Einsprache am 8. Dezember 2016 neu erstellten definitiven Schlussrechnung) bis zur Bezahlung der Steuer am 24. Dezember 2019 auf dem geschuldeten Steuerbetrag Ausgleichs- oder Verzugszinsen schulden.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins bejaht. Dabei hat sie zunächst ausgeführt, dass bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen geschuldet seien, und zwar auch dann, wenn Rechtsmittel erhoben würden. Verzugszinsen entstünden somit auch dann, wenn die Schlussrechnung noch nicht definitiv sei bzw. nicht auf einer rechtskräftigen Einschätzung beruhe. Am System, wonach bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Schlussrechnung Verzugszinsen geschuldet seien, ändere sich auch nichts, wenn ein Rechtsmittel ergriffen werde. Zwar werde im Fall einer Abänderung der Steuerfaktoren nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens eine neue Schlussrechnung erstellt. Sei der Steuerpflichtige aber in diesem Zeitpunkt mit der Begleichung der Steuerausstände gemäss vorgängiger Schlussrechnung im Verzug, finde nicht gleichsam mit dem Erstellen der neuen Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt. Wer schon im Verzug sei, bleibe auch im Verzug. Der (Verzugs-) Zinsenlauf ende erst mit der Bezahlung. Einzig auf einer Differenz des bisher geschuldeten Steuerbetrags zum neu geschuldeten Steuerbetrag seien Ausgleichszinsen geschuldet.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beschwerdeführer bereits ab 2. April 2016, d.h. 30 Tage nach Zustellung der ersten Schlussrechnung, im Verzug gewesen seien. In der zweiten Schlussrechnung (nach Abschluss des Einspracheverfahrens) vom 8. Dezember 2016 seien zwar keine Verzugszinsen (sondern bloss Ausgleichszinsen seit 1. Oktober 2010) verrechnet worden. Die Beschwerdeführer seien indes explizit darauf hingewiesen worden, dass bei verspäteter Bezahlung der (neuen) Schlussrechnung Verzugszinsen geschuldet seien. Dennoch hätten sie die Rechnung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beglichen. Nachdem sie sich spätestens ab 7. Januar 2017 im Zahlungsverzug befunden hätten, erweise sich die Verzugszinsrechnung vom 3. Januar 2020 als rechtmässig.

4.1.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, mit der dargelegten Argumentation in Willkür verfallen zu sein. Die Vorinstanz anerkenne, dass mit der Ausstellung einer neuen Schlussrechnung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren - führe dieses nun zu einer Herabsetzung des bisher in Rechnung gestellten Steuerbetrags oder (als Folge einer vom kantonalen Steuerrekursgericht vorgenommenen reformatio in peius) zu dessen Erhöhung - erstmals eine definitive Schlussrechnung erstellt werde (durch welche sich die bisher ausgestellten Schlussrechnungen als obsolet erwiesen). Demgemäss werde mit einer solchen Schlussrechnung kein Verzugszins, sondern lediglich Ausgleichszins in Rechnung gestellt. Bleibe es dagegen, wie in ihrem Fall nach Abweisung ihres Rekurses durch das Steuerrekursgericht am 29. Oktober 2019, bei den bisherigen Steuerfaktoren, komme es nicht zur Ausstellung einer neuen Schlussrechnung. Dementsprechend bleibe es infolge noch nicht erfolgter Zahlung der bisherigen Schlussrechnung bei den während des Rechtsmittelverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung der steuerpflichtigen Personen - bei Änderung der Steuerfaktoren als Resultat eines
Rechtsmittelverfahrens (nur) Verrechnung von Ausgleichszinsen in der neuen Schlussrechnung, bei unveränderten Steuerfaktoren Verrechnung von Verzugszinsen ab Fälligkeit der ursprünglichen Schlussrechnung - sei unhaltbar, da sie die sehr unterschiedliche Zinslast von Ausgleichs- bzw. Verzugszinsen (hier 0.5% bzw. 4.5%) willkürlich vom (aleatorischen) Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig mache.

4.2.

4.2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann von einer im Ergebnis unhaltbaren, da krass rechtsungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte als Folge des im Kanton Zürich bestehenden Systems für die Verzinsung von Steuerschulden nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführer setzen in ihrer Argumentation voraus, dass das Verwaltungsgericht von einer Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen nur dann ausgehe, wenn es, da ein Rechtsmittelverfahren keine Änderung der Steuerfaktoren nach sich ziehe, nicht zur Ausstellung einer neuen Schlussrechnung komme. Diese Aussage lässt sich jedoch dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht geht wie dargelegt davon aus, dass es im Fall einer Änderung der Steuerfaktoren als Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens zwar zur Ausstellung einer neuen Schlussrechnung komme, dadurch indessen nicht "gleichsam [...] eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt (finde) " (angefochtener Entscheid, E. 2.4) und einzig auf der (allfälligen) Differenz zwischen bisherigem und neu geschuldetem Steuerbetrag Ausgleichszinsen für die Periode ab Verfalltag geschuldet seien.

4.2.2. Eine andere Lösung würde denn auch, wie die Beschwerdeführer selbst insoweit zutreffend ausführen, zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Zwar kennt das Zürcher Steuergesetz die Schlussrechnung als zinsauslösendes Ereignis (§ 174 Abs. 1 StG/ZH). Daraus lässt sich indessen, allein auf der Grundlage der Begrifflichkeit der "Schlussrechnung", keineswegs ableiten, mit der veränderten "definitiven" Schlussrechnung nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens dürften nur Ausgleichszinsen in Rechnung gestellt werden. Das lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 VO StG/ZH (in der bis am 31. Januar 2020 in Kraft gestandenen Fassung) ableiten, soweit dieser bestimmt, dass im Fall einer Änderung der Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren eine neue Schlussrechnung erfolgt, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Die Bestimmung sagt nämlich gerade nicht, welche Zinsen (Verzugs- oder Ausgleichszinsen) neu zu berechnen sind.
Anknüpfungspunkt für eine systemgerechte Handhabung von Ausgleichs- bzw. Vergütungszins einer- und Verzugszins andererseits muss daher die ursprüngliche, mit der Einschätzung erstellte Schlussrechnung sein: Mit ihr werden Ausgleichszinsen in Rechnung gestellt (oder Vergütungszinsen angerechnet). Wird diese Rechnung nicht innert 30 Tagen bezahlt, so löst dies die Verzugszinspflicht für den in Rechnung gestellten Betrag aus. Kommt es in der Folge nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens zu einer Änderung der Steuerfaktoren und damit auch des geschuldeten Steuerbetrags, so ist zwar eine neue (definitive) Schlussrechnung auszustellen. Zu einer Veränderung hinsichtlich der Ausgleichs- bzw. Vergütungszinsen kommt es dann indessen nicht mehr bzw. nur mit Bezug auf im Betrag der geschuldeten Steuer allenfalls infolge des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen. Auf infolge der (Noch-) Nichtbezahlung der bisherigen Schlussrechnung geschuldete Verzugszinsen hat die Ausstellung einer neuen Schlussrechnung hingegen keine Auswirkungen. Ein neuer Lauf von Verzugszinsen ergibt sich höchstens - infolge Nichtbezahlung der neuen Schlussrechnung innert 30 Tagen - mit Bezug auf einen allfälligen Mehrbetrag der neuen gegenüber der
ursprünglichen Schlussrechnung.

4.2.3. Führte dagegen die neue Schlussrechnung, wie die Beschwerdeführer meinen, zu einer "Verwandlung" bisheriger, aufgrund Nichtzahlung der ursprünglichen Schlussrechnung geschuldeter Verzugszinsen in Ausgleichszinsen, würde sich dies im Ergebnis als "Belohnung" der Nichtbezahlung der ursprünglichen Schlussrechnung während des Rechtsmittelverfahrens auswirken. Diese Belohnung könnte, wie gerade die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit zeigt, angesichts des starken Auseinanderklaffens von Ausgleichszins (vom 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2011 betrug dieser 2%, vom 1. Januar 2012 - 31. Dezember 2015 1.5%, vom 1. Januar 2016 - 31. Dezember 2019 0.5% und seit 1. Januar 2020 beträgt er gar nur noch 0.25%) und Verzugszins (er beträgt seit 1. Januar 2008 stets 4.5%; vgl. für die Zinssätze den Anhang zum Beschluss des Regierungsrats [des Kantons Zürich] über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern, wo die seit 1. Januar 2008 bis heute geltenden Zinssätze zusammengestellt sind) sehr erheblich ausfallen und - gerade angesichts der heute geltenden Zinssätze (Unterschied zwischen Ausgleichszins und Verzugszins von 4.25%) - bei sehr hohen Steuerforderungen sogar einen Anreiz zur Ergreifung von
Rechtsmitteln und einer alternativen Geldanlage während des Rechtsmittelverfahrens darstellen. Dass darin nicht der Sinn des vom zürcherischen Gesetzgeber aufgestellten Verzinsungssystems für Steuerschulden der steuerpflichtigen Personen besteht, liegt auf der Hand. Eine sinnvolle Handhabung dieses Systems darf vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für die Pflicht zur Zahlung von Verzugszins nicht auf eine infolge eines Rechtmittelverfahrens abgeänderte Schlussrechnung abstellen. Für den Beginn der Verzugszinspflicht muss vielmehr die ursprüngliche Schlussrechnung massgeblich sein und kann - auch bei teilweiser Änderung der Schlussrechnung aufgrund des Ergebnisses eines Rechtsmittelverfahrens - keine "Verwandlung" von Verzugszins in Ausgleichszins in einer neuen Schlussrechnung stattfinden.

4.2.4. Entsprechend der Argumentationslinie der Beschwerdeführer ergibt sich hier zwar aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Gemeinde Zumikon in der (neuen) Schlussrechnung (nachdem die Einsprache der Beschwerdeführer teilweise gutgeheissen worden war) vom 8. Dezember 2016, obwohl die ursprüngliche Schlussrechnung vom 3. März 2016 nicht bezahlt worden war, keine Verzugszinsen in Rechnung stellte und stattdessen für den gesamten Zeitraum vom allgemeinen Fälligkeitstermin an den Beschwerdeführern allein Ausgleichszinsen verrechnete. Dieses Vorgehen hat sich indessen im Ergebnis sogar zugunsten der Beschwerdeführer ausgewirkt, so dass sie schon deshalb daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten können.

4.2.5. Beizufügen bleibt, dass im vorliegenden Fall auch eine Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) zum Scheitern verurteilt wäre, wurde doch mit der Beschwerde nicht dargetan geschweige denn nachgewiesen, dass die für den Steuerbezug zuständigen Gemeinden des Kantons Zürich generell, wie von den Beschwerdeführern behauptet, im Fall einer Veränderung der Steuerfaktoren nach Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens, eine neue Schlussrechnung (nur) mit Ausgleichszinsen erstellen und gedenken, diese Behördenpraxis auch in Zukunft fortzuführen (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; Urteil 2C 1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

4.3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_252/2021
Date : 16. August 2021
Published : 03. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2010


Legislation register
BGG: 29  42  65  68  82  83  89  90  95  96  97  100  105  106
BV: 8  129
DBG: 160
StHG: 53  73
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244 • 137-II-353 • 139-I-229 • 139-II-49 • 140-III-115 • 141-II-113 • 141-V-234 • 143-I-1 • 143-II-37 • 146-II-276
Weitere Urteile ab 2000
2C_1059/2019 • 2C_116/2015 • 2C_117/2015 • 2C_234/2021 • 2C_252/2021 • 2C_351/2019 • 2C_428/2020
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