Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 192/2013

Urteil vom 16. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. M.________, geboren 1958, arbeitete seit 1979 als gelernter Spengler-/Sanitärinstallateur in der Firma X.________. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Berufsunfall vom 14. September 1999 an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach mehreren operativen Eingriffen an der rechten Schulter blieben Einschränkungen der Schulterfunktionen zurück. Aus unfallfremden Gründen litt der Versicherte schon vor dem Ereignis vom 14. September 1999 an rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden. Die SUVA ging von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und riet dem Versicherten zur Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung. Gemäss Abschlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 12. Juli 2002, wo der Versicherte vom 29. April bis 24. Mai 2002 bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zur Evaluation der Eingliederungsmöglichkeiten weilte, ersuchte er um Prüfung der Rentenfrage. Die SUVA sprach ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2003 basierend auf
einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 19% ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer ihm dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 10% eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Hiegegen liess M.________ Einsprache erheben und unter anderem beantragen, die SUVA habe ihm nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 48% eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15% auszurichten. Auf Antrag des Versicherten richtete die SUVA in Bezug auf die von der Invalidenversicherung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Y.________ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Expertise vom 11. August 2003 verschiedene Zusatzfragen an das Ärztliche Begutachtungsinstitut Y.________, welche dieses Institut mit Bericht vom 22. August 2003 beantwortete. Gemäss Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ war infolge der unfallbedingt versteiften Schulter am rechten, dominanten Arm von einer faktischen Einarmigkeit auszugehen und laut Ergänzungsbericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ war am rechten Arm nur in hängender Position eine Traglimite von maximal fünf Kilogramm und dies nur bei einem
Arbeitspensum von höchstens 50% zumutbar. Gestützt auf diese Einschränkungen erhöhte die SUVA rückwirkend ab 1. Januar 2003 bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'550.- die zugesprochene Invalidenrente nach Massgabe einer neu auf 71% ermittelten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit; die Integritätseinbusse wurde neu auf 25% geschätzt und die Integritätsentschädigung entsprechend angepasst (Einspracheentscheid vom 10. November 2003). Die Invalidenversicherung übernahm den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 71% und sprach M.________ rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 19. Februar und 11. März 2004). Sodann richtete die SUVA ihre Invalidenrente als Komplementärrente aus (Verfügung vom 19. Februar 2004).

A.b. In der Folge einer Observation und einer anschliessenden rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ im Auftrag der Invalidenversicherung (das Gutachten datiert vom 29. Oktober 2010; nachfolgend: Gutachten B.________) hob Letztere nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens aufgrund der festgestellten erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes die ganze Invalidenrente bei einem neu auf 26% ermittelten Invaliditätsgrad revisionsweise rückwirkend per 11. Februar 2010 auf. Analog verfuhr die SUVA, welche mit Verfügung vom 4. März 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. März 2012, von wesentlich geänderten gesundheitlichen Verhältnissen ausging und die Invalidenrente rückwirkend per 1. März 2010 auf die Basis einer verbleibenden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 26% herabsetzte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau - nach Durchführung eines Augenscheins am Ort der Observation in Anwesenheit der Parteien, ihrer Rechtsvertreter und von Vertretern der IV-Stelle des Kantons Thurgau - mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm auch ab 1. März 2010 weiterhin die bisherige Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 71% auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung einer Oberexpertise und zur Neubeurteilung der Beschwerde, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rente erst per 2. März 2012 herabzusetzen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108), den Rückerstattungsanspruch in Bezug auf unrechtmässig bezogene Leistungen (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Zulässigkeit von privatdetektivlichen Observationen (Art. 59 Abs. 5
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG; BGE 137 I 327) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil 8C 521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1).

3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 I 327 E. 5 entschieden, dass die privatdetektivliche Observation der versicherten Person in einem von jedermann ohne Weiteres frei einsehbaren Privatbereich (z.B. Balkon) erlaubt ist, soweit sie objektiv geboten sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zumutbar ist. Zulässig ist eine Observation, die Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (z.B. Putzen des Balkons, Tragen von Einkaufstüten) betrifft. Gemäss E. 6 dieses Urteils verletzen Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
StGB nicht. Diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist analog im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (Urteil 8C 830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2). Als zulässig hat das Bundesgericht auch die Observation in einer öffentlichen Tennishalle (Urteil 8C 239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1), beim Lenken eines Autos (Markus Hug, Observation durch Privatdetektive im Sozialversicherungsrecht, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 699 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und bei der Mitarbeit in einem Restaurant (Urteil U
589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3; vgl. auch Urteil 9C 891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und 5) erachtet.

3.3. Mit beachtlichen Gründen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen auch das Bildmaterial, welches den Beschwerdeführer im teils von der öffentlichen Strasse aus einsehbaren Garten seines Privatwohnhauses beim Hantieren mit unterschiedlichen Lasten (Tragen und Anheben eines Cheminéeholzkorbes, Anheben einer Abdeckfolie über Kopfhöhe) zeigt, verwertbar sei, nachdem die Sozialversicherungsträger seit der rückwirkenden Berentung ab 2001 (vgl. hievor Sachverhalt lit. A.a) bis zur Observation gestützt auf die medizinischen Unterlagen von der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter ausgegangen waren. Weiter wies das kantonale Gericht darauf hin, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334 f. im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - anders als nach BGE 138 II 346 E. 10.7 S. 373 hinsichtlich des Internetdienstes "Street View" von Google in Bezug auf die Internetpublikation von Bildmaterial aus Privatbereichen, welche dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben - auch die Verwertung von Observationsaufnahmen aus öffentlich einsehbaren Gärten zulässig sein sollte, zumal hier mit der Observation keine
Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet verbunden sei. Wie es sich damit verhält, kann letztlich mit Blick auf E. 5.2 hienach offen bleiben.

4.
Streitig ist, ob die SUVA den Rentenanspruch aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit zu Recht infolge einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. März 2010 von 71% auf 26% herabgesetzt hat.

5.

5.1. Vorweg rügt der Beschwerdeführer, das Observationsmaterial sei bundesrechtswidrig verwertet und demzufolge auch zu Unrecht im Gutachten B.________ berücksichtigt worden. Statt dessen hätte die Vorinstanz dem Privatgutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 27. Juli 2011 (nachfolgend: Privatgutachten C.________) vollen Beweiswert zuerkennen müssen. Die auf dem am 5. September 2012 durchgeführten Augenschein beruhenden Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts seien "teilweise offensichtlich unrichtig". Gegen die Verwertbarkeit führt der Versicherte an, der vorinstanzliche Augenschein habe gezeigt, dass die Einsehbarkeit des zum Privatgrundstück des Beschwerdeführers gehörenden Gartens teils "stark verdeckt" und jedenfalls keine freie Sicht auf das Gartencheminée möglich sei, so dass die entsprechenden Foto- und Videoaufnahmen, welche ihn beim Tragen eines mit Cheminéeholz gefüllten Korbes zeigen, nur durch Verletzung von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV hätten erstellt werden können.

5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf den am 5. September 2012 vor Ort durchgeführten Augenschein festgestellt, dass der südliche Bereich des Vorplatzes der Parzelle Nr. 175, wo der Versicherte unter anderem beim Tragen eines mit Cheminéeholz gefüllten Korbes und der Übernahme von vollen Einkaufstaschen beobachtet wurde, von der öffentlichen Eichholzstrasse aus ohne Weiteres frei einsehbar ist. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Tatsachenfeststellung zu Recht keine Einwände. Vielmehr weist er selber in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass der rheumatologische Gutachter Dr. med. B.________ auch auf andere als die beanstandete Videosequenz mit dem Holzkorb im Garten abstellen konnte. Mit Blick auf die Ergebnisse der insoweit unbestritten zulässigen Überwachung (BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413 f. und 4.4 S. 418 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 6.3 und 6.4), welche die Firma A.________GmbH im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Thurgau an mehreren Tagen im Februar und April 2010 durchführte, ist offensichtlich, dass zahlreiche weitere Beobachtungen in verschiedenen öffentlichen Einkaufszentren und auf dem von der öffentlichen Strasse aus frei einsehbaren Vorplatz an der Wohnadresse des Versicherten belegen, wie er -
trotz der angeblich praktisch fehlenden Funktionsfähigkeit seines rechten dominanten Armes (vgl. dazu Sachverhalt lit. A.a) - ohne sichtbare Einschränkungen und insbesondere ohne Schonhaltung wiederholt einen Personenwagen mit manueller Gangschaltung lenken, mit der rechten Hand auf Kopfhöhe eingelagerte Lebensmittel von Regalen herunternehmen, einen gefüllten Einkaufskorb tragen und diesen in den Kofferraum seines Toyota Yaris einladen kann. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob auch das Überwachungsmaterial, welches den Beschwerdeführer im Garten beim Hantieren mit dem gefüllten Cheminéeholzkorb zeigt, verwertbar ist, zumal die entsprechende Videosequenz bereits zuvor das rechtshändige Tragen desselben Holzkorbes über den frei einsehbaren Vorplatz belegt. Denn angesichts desjenigen Observationsmaterials, welches die Vorinstanz nach der einschlägigen Rechtsprechung unbestritten und zu Recht als verwertbar erkannt hat, war gemäss angefochtenem Entscheid irrelevant, wie schwer die konkret getragenen Lasten wogen. Massgebend ist vielmehr, dass das vom Versicherten gemäss Gutachten B.________ anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigte Verhalten mit dem Einsatz des rechten Armes
nach Massgabe des Überwachungsmaterials kontrastiert.

6.
Steht fest, dass sich Verwaltung und Vorinstanz sowie Gutachter Dr. med. B.________ auf verwertbare Observationsergebnisse abzustützen vermochten, bleibt zu prüfen, ob die SUVA und das kantonale Gericht zu Recht aufgrund des Gutachtens B.________ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausgegangen sind.

6.1. Soweit der Beschwerdeführer wiederum aus der angeblich nicht verwertbaren Gartenvideosequenz sowie aus der behaupteten Fehleinschätzung des Traggewichts dieses Cheminéeholzkorbes auf die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens B.________ schliesst, zielt seine Argumentation ins Leere. Der Versicherte lässt ausser Acht, dass das Gutachten B.________ nicht nur die - verwertbaren - Videosequenzen berücksichtigte, in welchen er unbestritten mit seiner rechten Hand einen mit Cheminéeholz gefüllten Korb über den von der öffentlichen Strasse aus frei einsehbaren Vorplatz trug. Vielmehr beruht die effektive fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über die verwertbaren Observationsergebnisse hinaus auch auf der gesamten medizinischen Aktenlage, einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers sowie insbesondere einer umfassenden Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dr. med. B.________ konnte eine rechtsseitige Muskelatrophie - wie sie nach einer zehnjährigen Schonhaltung zu erwarten wäre - ausschliessen und im Gegenteil an den Ober- und Unterarmen beidseits die gleichen Umfangmasse erheben. Zudem ist aufgrund der vom Versicherten - trotz seiner rechten frozen shoulder - am Kreisturnfest Oberthurgau vom 26. bis 28. Juni
2009 erzielten Wettkampfergebnisse mit dem kantonalen Gericht zumindest in Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführer unter 21 Wettkampfteilnehmern der Kategorie "Senioren 1" in der Disziplin Kugelstossen tatsächlich mit der angeblich linken adominanten Hand das zweitbeste Resultat zu erzielen vermochte, oder ob er hiefür insbesondere angesichts des erzielten Ranges nicht vielmehr seine rechte dominante Hand einsetzen musste. Ungeachtet der tatsächlich verwendeten Hand stehen diese sportlichen Betätigungen anlässlich des Kreisturnfestes (u.a. auch Korbball-Einwurf) und die entsprechenden Wettkampfergebnisse auch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den vom Privatgutachter Dr. med. C.________ beschriebenen Gesundheitsschäden, wonach nicht nur segmentale Dysfunktionen bei den Halswirbelkörpern C2/3 und C3/4 im Bereich der Schulter-Nacken-Region, sondern auch die Anspannung und der Gebrauch der Muskeln in diesem Bereich - angeblich auch im Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens vom 27. Juli 2011 noch immer - schmerzauslösend gewesen waren.

6.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens B.________ und des Privatgutachtens C.________. Während Letzterer dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestierte, schloss Dr. med. B.________ diesbezüglich auf eine volle Arbeitsfähigkeit. Er wies in seinem Ergänzungsbericht vom 1. Oktober 2012 auf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche im Privatgutachten C.________ hin. Dazu nahm Letzterer seinerseits in einem Ergänzungsbericht vom 30. Oktober 2012 Stellung. Dr. med. C.________ betonte, dass dem Beschwerdeführer weder Aggravation noch Simulation angelastet werden könne, lieferte aber keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die Feststellungen des Dr. med. B.________, welche auf den Ergebnissen der EFL beruhen und eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz dokumentieren, unzutreffend sein sollten. Mit den Ergebnissen der EFL setzte sich Dr. med. C.________ überhaupt nicht auseinander. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zutreffend erkannt, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. B.________ abzustellen
und demzufolge in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

6.3. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Dem Gutachten B.________ ist klar zu entnehmen, dass sich die volle Arbeitsfähigkeit auf eine leichte bis mittelschwere und nicht auf die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur bezieht, weil der Beschwerdeführer die angestammte Arbeitsstelle schon längst vor der Begutachtung verloren hatte. Dass der rechtsdominante Versicherte seine rechte Hand nicht nur als Hilfshand einsetzt, geht ohne Weiteres aus dem verwertbaren Observationsmaterial hervor, wonach er mit der rechten Hand nicht nur Gegenstände aus dem Lebensmittelregal ergreift, sondern auch wiederholt Personenwagen mit manuellem Getriebe lenkte. Auch wenn sich missverständliche Aussagen zur Handgelenksbelastbarkeit finden, steht doch aufgrund des Gutachtens B.________ und der dazugehörigen EFL-Ergebnisse fest, dass die gutachterlich anerkannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit klar mit einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Handgelenks begründet wurde.

6.4. Weshalb das kantonale Gericht bei der Würdigung des Privatgutachtens C.________ (mit Ergänzungsbericht) angeblich Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG verletzt und im Vergleich dazu dem Gutachten B.________ (mit Ergänzungsbericht) zu Unrecht volle Beweiskraft zuerkannt habe, bleibt unklar. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er geltend macht, das kantonale Gericht habe sich mit den gegensätzlichen ärztlichen Einschätzungen der Dres. med. B.________ und C.________ nicht auseinander gesetzt. Im Gegenteil hat es mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen wird, zutreffend dargelegt, weshalb es auf das Gutachten B.________ und nicht auf das Privatgutachten C.________ abgestellt hat. Dem ist nichts beizufügen.

7.
In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich steht gemäss angefochtenem Entscheid fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Spengler und Sanitärinstallateur ohne Gesundheitsschaden 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 83'539.90 (Valideneinkommen) verdient hätte. Strittig ist demgegenüber das Einkommen, welches der Beschwerdeführer 2010 zumutbarerweise trotz seiner verbleibenden Beeinträchtigungen hätte erzielen können.

7.1. Die SUVA und das kantonale Gericht gingen wie üblich von den Durchschnittslöhnen gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus. Sie zogen sodann - unter Berufung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3 - die gesamtschweizerischen Zentralwerte der Löhne aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem Anforderungsniveau 3 (Fr. 5'909.-) und 4 (Fr. 4'901.-) heran, ermittelten als Durchschnitt dieser beiden statistischen Einkommen einen Wert von Fr. 5'405.-, berücksichtigten einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5% (BGE 135 V 297 E. 5.2 f. S. 301 f.) sowie eine durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit aller Wirtschaftszweige der Schweiz im Jahre 2010 von 41,6 Stunden und gelangten so zu einem im Jahre 2010 trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 64'081.68.

7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, die Berücksichtigung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 verletze Bundesrecht. Dies aus folgenden Gründen:

7.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).

7.2.2. Ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, so ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77). Dieser liegt in der Regel bei der Lohn (einkommens) verteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323 mit Hinweis). Dem "Durchschnittswert" (von Fr. 5'405.-; vgl. E. 7.1 hievor), wie ihn Beschwerdegegnerin und Vorinstanz durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus den beiden LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen statistischen Löhne von Männern des Anforderungsniveaus 3 und 4 zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzogen, kommt mit Blick auf die hier anwendbaren LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu, weshalb auf diese Vorgehensweise bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten ist (vgl. Didier Froideveaux, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79). Soweit aus
dem Urteil des EVG U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3 davon Abweichendes zu entnehmen ist, kann daran nicht festgehalten werden.

7.3.

7.3.1. Mit Blick auf das statistische Monatseinkommen von Männern mit Anforderungsniveau 3 im "sonstigen Ausbaugewerbe" (Zeile 43 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2010) der Schweiz von Fr. 5'559.-, wozu gemäss der vom BFS herausgegebenen "NOGA 2008 - Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige - Erläuterungen" (Ziff. 432201-432203) auch das Sanitärinstallationsgewerbe und die angestammte Tätigkeit des Versicherten zählen, fällt auf, dass das von keiner Seite in Frage gestellte Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 83'539.90 (vgl. hievor E. 7 Ingress) um gut 25% höher liegt als der gesamtschweizerische branchenübliche Zentralwert dieses Wirtschaftszweiges gemäss LSE 2010. Für das überdurchschnittliche Valideneinkommen mögen verschiedene Gründe - unter anderem auch die zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit an der angestammten Arbeitsstelle - mitverantwortlich sein. Angesichts des viel tieferen Mindestlohnes gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche honoriert jedoch der überdurchschnittlich hohe Validenlohn mit Sicherheit auch die breite Berufsausbildung mit zwei erworbenen Fähigkeitsausweisen als Spengler- und Sanitärinstallateur sowie den Einsatzwillen, die Leistungsbereitschaft und die entsprechend
positiv qualifizierten Arbeitsergebnisse des Versicherten.

7.3.2. Angesichts der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit des rechten Handgelenks bei ansonsten erhaltener Funktionalität und fortbestehender handwerklicher Einsatzfähigkeit der rechten Hand sprechen keine Anhaltspunkte dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens trotz seiner geringfügigen Beeinträchtigungen in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit ausserhalb des angestammten Betätigungsfeldes aufgrund seiner Arbeitserfahrung, Berufsausbildung und offensichtlich überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 (mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) erzielen kann. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher unter den gegebenen Umständen vom tabellarischen Ausgangswert des branchenübergreifenden, gesamtschweizerischen Männerlohnes mit Anforderungsniveau 3 von Fr. 5'909.- (LSE 2010, Zeile "TOTAL" der Tabelle TA1: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) auszugehen.

7.4. SUVA und Vorinstanz haben infolge der Limitierung auf die Zumutbarkeit von nur noch leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ganztags bei voller Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 5% anerkannt. Demgegenüber geht der Versicherte nicht nur von einem fehlerhaft ermittelten Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens (E. 7.2 hievor) und einer nicht massgebenden Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss Privatgutachten C.________ (E. 6 hievor) aus, sondern verlangt überdies die Berücksichtigung des Maximalabzuges (BGE 126 V 75) von 25%. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Hier begründen jedoch weder das
konkrete Lebensalter noch der Beschäftigungsgrad, die Aufenthaltskategorie, die Nationalität oder die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einen solchen Abzug. Der Versicherte legt im Übrigen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. dazu BGE 137 V 71). Mit Verwaltung und Vorinstanz hat es demnach beim berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 5% sein Bewenden.

7.5. Nach dem Gesagten ist dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 83'539.90 ein Invalideneinkommen von Fr. 70'057.10 gegenüberzustellen. Letzteres beruht auf dem statistischen Ausgangswert von monatlich Fr. 5'909.- (vgl. hievor E. 7.3.2), welcher auf ein Jahr hoch- und auf eine gesamtschweizerisch betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2013, Tabelle B 9.2, S. 90) umzurechnen und schliesslich um den leidensbedingten Abzug von 5% (E. 7.4 hievor) zu reduzieren ist. Als behinderungsbedingte Einkommenseinbusse resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 16%. Der von der SUVA seit Herabsetzung der Invalidenrente entgegenkommend anerkannte Invaliditätsgrad von 26% ist nicht anzupassen. Denn aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) kommt eine reformatio in peius nicht in Frage (SVR 2013 IV Nr. 7 S. 16, 9C 892/2011 E. 3.2), da dem Bundesgericht eine Abänderung des angefochtenen Entscheides zum Nachteil des Beschwerdeführers verwehrt ist (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

8.

8.1. Das erstmals vor Bundesgericht gestellte Subeventualbegehren, wonach die Rente erst per 2. März 2012 herabzusetzen sei, ist zwar neu (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), jedoch nicht unzulässig, da es nach dem Grundsatz in maiore minus (vgl. Urteil 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3c) nicht nur innerhalb des Streitgegenstandes bleibt (vgl. Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 11 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), sondern diesen sogar einschränkt ( Ulrich Meyer/Johanna Dormann, a.a.O., N. 62 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

8.2. Eine andere Frage ist hingegen, ob das neue Begehren nur durch Vorbringen unzulässiger neuer Tatsachen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) zu begründen ist.

8.2.1. Die SUVA ist bereits mit Verfügung vom 4. März 2011 von einer Meldepflichtverletzung des Versicherten sowie von der Berechtigung zu einer rückwirkenden Herzabsetzung der Invalidenrente per 1. März 2010 ausgegangen, weil die verwertbaren Observationsergebnisse spätestens ab diesem Zeitpunkt eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes belegten. Dementsprechend kündigte die SUVA schon mit der eben genannten Verfügung eine Verrechnung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen mit zukünftigen Leistungen an. Weder im Einspracheverfahren, in welchem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Privatgutachten C.________ erstellen und in das Verfahren einbringen liess, noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren liess der Versicherte ausdrücklich bestreiten, dass er die Meldepflicht verletzt habe, dies, obgleich die SUVA auch im Einspracheentscheid in tatsächlicher Hinsicht unmissverständlich festgestellt hatte, dass er die Meldepflicht "schuldhaft verletzt" habe, weshalb die rückwirkende Rentenrevision per 1. März 2010 nicht zu beanstanden sei.

8.2.2. Erstmals vor Bundesgericht lässt der Beschwerdeführer nun vorbringen, "eine rückwirkende Herabsetzung der UVG-Rente wäre nur rechtens, wenn der Bezüger die Invalidenrente unrechtmässig erwirkt hätte oder ihm die Verletzung der zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG vorgeworfen werden könnte." Ob eine Meldepflicht bestehe, beurteile sich nach den konkreten Umständen. "Zumal mit Dr. C.________ ein namhafter und ausgewiesener Fachmann der Ansicht [sei], dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verbessert [habe], [könne] dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden." Es liege daher keine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor. Abgesehen davon, dass er sich durch das nach der Observation und der Erstellung des Gutachtens B.________ veranlasste Privatgutachten C.________, auf welches nicht abzustellen ist (E. 6.4 hievor), lediglich nachträglich zu rechtfertigen versucht und diese Argumentation angesichts des verwertbaren Observationsmaterials auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, legt der Versicherte mit keinem Wort dar, weshalb er diese erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geäusserten Tatsachenbehauptungen nicht bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

8.2.3. Ist nach dem Gesagten auf die neuen Tatsachenvorbringen als unzulässige Noven vor Bundesgericht nicht einzugehen, erweist sich das an sich zulässige neue Begehren als unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die im Bereich der Unfallversicherung - soweit ersichtlich - bisher letztinstanzlich nicht entschiedene Frage des Zeitpunktes einer revisionsweisen Rentenaufhebung (Urteil 8C 90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.7 mit Hinweis), muss daher weiterhin offenbleiben.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_192/2013
Date : 16. August 2013
Published : 03. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 17  25  31  43  61
BGG: 42  65  66  95  96  97  99  105  106  107
BV: 13
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StGB: 179quater
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