Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 353/2010

Urteil vom 16. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Beschwerdeführer) steht am Grundstück G.________ ein bis 30. Juni 2011 befristetes, im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht zu. Mit Vertrag vom 22. Dezember 2006 erwarb die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) das Grundstück. Das Eigentum an diesem Grundstück ist unter den Parteien streitig.

B.
B.a Auf Gesuch des Beschwerdeführers wies das Landgerichtspräsidium Uri das kantonale Grundbuchamt in der Form einer dringlichen Anordnung an, zu Lasten des Grundstücks G.________ eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB zur Sicherung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Übereignung dieses Grundstücks im Grundbuch vorzumerken (Entscheid vom 27. Juni 2007; Verfahren LGP 2007 202).
B.b Im anschliessenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unterzeichneten die Parteien am 25. Juli / 8. August 2007 einen Vergleich. Gemeinsam beauftragten sie das Gericht, (1.) die dringlich angeordnete Vormerkung im Grundbuch gerichtlich zu bestätigen und (2.) dem Beschwerdeführer eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von 2 Monaten zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen. Das Landgerichtspräsidium erteilte dem Grundbuchamt die entsprechende Anweisung, die dringlich angeordnete Vormerkung der Verfügungsbeschränkung vorläufig zu bestätigen. Es setzte dem Beschwerdeführer zur Anhebung des Hauptprozesses auf Übereignung des Grundstücks beim zuständigen Gericht eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten verbunden mit der Androhung, dass die vorläufige Verfügungsbeschränkung dahinfällt, wenn die Klage nicht innert Frist angehoben wird. Das Gesuch um Vormerkung der Verfügungsbeschränkung wurde als durch Vergleich erledigt abgeschrieben und der Vergleich zum integrierenden Bestandteil des Erledigungsbeschlusses erklärt (Entscheid vom 13. August 2007; Verfahren LGP 2007 201).
B.c Am 6. September 2007 erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag, er sei als Eigentümer des Grundstücks G.________ im Grundbuch einzutragen. Die Beschwerdegegnerin schloss, auf die Klage sei nicht einzutreten. Das Landgericht trat auf die Klage nicht ein, weil weder eine Vermittlerverhandlung durchgeführt worden sei noch ein schriftlich erklärter Verzicht darauf vorliege. Es überwies die Klage von Amtes wegen an den Vermittler mit der Folge, dass die Klagefrist als eingehalten gelte und die vorsorgliche Verfügungsbeschränkung bestehen bleibe (Entscheid vom 14. Februar 2008). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht des Kantons Uri die Überweisung der Klage an den Vermittler ersatzlos auf und trat auf die Klage nicht ein (Entscheid vom 22. Januar 2009). Mit Schreiben vom 6. April 2009 wies das Landgerichtspräsidium das Grundbuchamt an, die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung zu löschen (act. 1.24; Verfahren LGZ 2007 25).
B.d Auf Gesuch des Beschwerdeführers wies das Landgerichtspräsidium das Grundbuchamt mit dringlicher Anordnung vom 6. April 2009 an, zu Lasten des Grundstücks G.________ eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB zur Sicherung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Übereignung dieses Grundstücks im Grundbuch vorzumerken. Im anschliessenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erteilte das Landgerichtspräsidium dem Grundbuchamt die Anweisung, die dringlich angeordnete Vormerkung der Verfügungsbeschränkung vorläufig zu bestätigen und die Vormerkung nach Vorlage des rechtskräftigen und vollstreckbaren letztinstanzlichen Entscheids im vor Landgericht hängigen Verfahren (LGZ 2009 13) um Übertragung des Eigentums am Grundstück G.________ auf den Beschwerdeführer zu löschen (Entscheid vom 3. Juli 2009; Verfahren LGP 2009 106 und 107).
B.e Das Obergericht hiess den Rekurs der Beschwerdegegnerin gut und trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung/Grundbuchsperre nicht ein (Entscheid vom 18. Dezember 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer am 7. Mai 2010, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und denjenigen des Landgerichtspräsidiums zu bestätigen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat, schliessen das Grundbuchamt und die Beschwerdegegnerin auf Abweisung. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Massnahme vom 10. Mai 2010 bestätigt, wonach die mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums vom 3. Juli 2009 vorläufig bestätigte Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB zulasten des Grundstücks G.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhalten bleibt (Verfügung vom 31. Mai 2010). In der Sache sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die obergerichtliche Verweigerung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB gilt als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine vorsorgliche Massnahme, wenn der ordentliche Prozess über den Bestand des streitigen Anspruchs erst noch eingeleitet werden muss (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. Urteil 5P.411/2004 vom 15. März 2005 E. 1.2). Ist hingegen - wie hier - die Klage auf Eigentumsübertragung bereits rechtshängig, liegt ein Zwischenentscheid vor, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87). Der Zwischenentscheid unterliegt der Beschwerde in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2 S. 647 f.). Die Hauptsache betrifft die Klage des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung des Eigentums am vorkaufsbelasteten Grundstück gemäss Art. 216c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216c - 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
1    Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
2    Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
ff. OR und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert, der mit Blick auf den mutmasslichen Vorkaufpreis von 1.15 Mio. Franken (Gesuchsbeilagen Nrn. 3 und 9, LGP 2009 106) den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 97 II 277 E. 1 S. 280). Gegen den Zwischenentscheid über vorsorgliche
Massnahmen ist die Beschwerde in Zivilsachen somit zulässig. Zu deren Erhebung ist der Beschwerdeführer als unterlegener Gesuchsteller berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte - hier die angerufenen Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (S. 12 Ziff. 12 der Beschwerdeschrift) - verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Das erste Gesuch um vorsorgliche Massnahmen haben die Parteien durch Vergleich erledigt (vgl. Bst. B.b hiervor). Dem Vergleich hat das Obergericht eine zentrale Rolle beigemessen.

2.1 Das Obergericht hat den Vergleich vom 25. Juli / 8. August 2007 dahin gehend ausgelegt, dass die Parteien darin das Landgerichtspräsidium beauftragt hätten, dem Beschwerdeführer eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Monaten zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen. Sinn und Zweck des Vergleichs sei gewesen, sicherzustellen, dass bei nicht rechtzeitiger oder formungültiger Anhebung der Klage (auf Übertragung von Grundeigentum) im Hauptverfahren innert der vereinbarten, nicht erstreckbaren rechtszerstörlichen Frist die (vorläufige, dringlich angeordnete) Verfügungsbeschränkung aufzuheben sei. Das Landgerichtspräsidium habe denn auch in seinem Entscheid vom 13. August 2007 verfügt, dass die vorläufige Verfügungsbeschränkung dahinfalle, sofern die Klage nicht innert angesetzter Frist angehoben werde (E. 4 S. 6 des angefochtenen Entscheids).

2.2 Zu den Wirkungen des Vergleichs hat das Obergericht ausgeführt, der Vergleich sei mit Entscheid vom 13. August 2007 gerichtlich genehmigt und das erste Gesuchsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden. Der am 25. Juli / 8. August 2007 abgeschlossene Vergleich sei somit ein gerichtlicher Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich - bzw. gemäss Art. 103 Abs. 2 ZPO/UR der darauf gestützte Erledigungsbeschluss - werde materiell rechtskräftig (E. 5a S. 6). Wer einen gerichtlichen Vergleich abschliesse, könne nicht eine erneute Beurteilung in einem späteren Verfahren verlangen (E. 5b S. 6 f.). Da der Vergleich und der darauf gestützte Entscheid vom 13. August 2007 ausdrücklich eine rechtszerstörliche, nicht erstreckbare Frist enthalte, sei die Ansetzung der rechtszerstörlichen Frist ebenfalls formell und materiell rechtskräftig. Es könne deshalb nicht wieder ein gleichlautendes Begehren gestellt werden, da bei nicht rechtzeitiger Anhebung der (Haupt-) Klage gemäss diesem Entscheid die (vorläufige) Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dahinfalle (E. 5c S. 7). Dass das Landgerichtspräsidium das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 13. August 2007 weder gutgeheissen noch abgewiesen habe, ändere
daran nichts. Es liege ein durch gerichtlichen Vergleich erwirkter materiell rechtskräftiger Entscheid vor, der ein erneutes Gesuch in gleicher Sache nicht zulasse (E. 5d S. 7 mit Hinweis auf STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 23 N. 29 und § 24 N. 11).

2.3 Gegen die Auslegung des Vergleichs und gegen dessen Rechtskraftwirkungen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), macht er doch selber geltend, es spiele keine Rolle, dass die Parteien im ersten Verfahren einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten (S. 14 Ziff. 18 der Beschwerdeschrift). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB einer amtlichen Anordnung bedarf. Daraus folgt, dass ein gerichtlicher Vergleich als Rechtsgrundausweis für die Vormerkung im Grundbuch nicht genügt und hierfür eine amtliche bzw. gerichtliche Anordnung erforderlich ist (vgl. Jürg Schmid, Basler Kommentar, 2007, N. 6 zu Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB), wie sie im Entscheid vom 13. August 2007 auch vorgelegen hat. Das bundesrechtliche Erfordernis der gerichtlichen Anordnung schliesst hingegen nicht aus, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schliessen, soweit sie - wie hier - über den streitigen Anspruch frei verfügen können (vgl. BGE 124 II 8 E. 3b S. 12), und dass sie im Vergleich dem Gericht beantragen, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen (vgl. Bst. B.b hiervor).

3.
Eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) und des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) erblickt der Beschwerdeführer in den Ausführungen des Obergerichts zur materiellen Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (S. 12 ff. Ziff. 13-18 der Beschwerdeschrift).

3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht die Frage der materiellen Rechtskraft nicht nach kantonalem Recht beantwortet. Es hat sich auf bundesrechtliche Grundsätze gestützt, wonach bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mit einem neuen Gesuch durchdringen kann, wer mit seinem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen wird (E. 5b S. 7 mit Hinweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 24 N. 9). Die Rüge der Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) erweist sich deshalb als unbegründet. Geht es um die Anwendung bundesrechtlicher Grundsätze, ist die Prüfung im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 5A 261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE 135 III 608).

3.2 Ausgangspunkt der Beurteilung ist der von den Parteien am 25. Juli / 8. August 2007 geschlossene gerichtliche Vergleich und der gestützt darauf ergangene Entscheid des Landgerichtspräsidiums vom 13. August 2007. Danach hat der Beschwerdeführer den Hauptprozess auf Übereignung des Grundstücks beim zuständigen Gericht innert einer rechtszerstörlichen, nicht erstreckbaren Frist von zwei Monaten anzuheben verbunden mit der Androhung, dass die vorläufige Verfügungsbeschränkung dahinfällt, wenn die Klage nicht innert Frist angehoben wird. Die Regelung findet sich praktisch wörtlich gleich in einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen, wie z.B. in Art. 28e Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
ZGB, in Art. 263 der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Zivilprozessordnung (AS 2010 1739 1800) und in vielen kantonalen Prozessrechtsvorschriften (Art. 330 ZPO/BE, Art. 110 CPC/VD u.a.m.). Einigkeit besteht, dass die vorsorgliche Massnahme dahinfällt, wenn sie nicht innert angesetzter Frist durch Klage prosequiert wird. Geteilt sind die Meinungen hingegen zur Frage, ob bei unveränderten Verhältnissen dasselbe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erneut gestellt werden kann, wenn die zuvor angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht
oder nicht rechtzeitig prosequiert wurden und deshalb dahingefallen sind.
3.2.1 Das Bundesgericht hat zu Art. 28e Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
ZGB festgehalten, unter Vorbehalt von Missbrauchsfällen sei es zumindest nicht willkürlich, ein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zuzulassen, wenn zuvor angeordnete vorsorgliche Massnahmen mangels Prosequierung dahingefallen sind (Urteil 4P.189/1991 vom 3. März 1992 E. 3b/bb, in: SJ 1992 S. 578 ff. mit Hinweis vorab auf VINCENT PELET, Réglementation fédérale des mesures provisionnelles et procédure civile cantonale contentieuse, Diss. Lausanne 1986, S. 174 N. 187). Die als nicht willkürlich bezeichnete Lösung wurde seither verallgemeinert (z.B. BERTOSSA/GAILLARD/GUYET/SCHMIDT, Commentaire de la loi de procédure civile genevoise, 1999, N. 13 zu Art. 330 LPC/GE; MEILI, Basler Kommentar, 2006, N. 2 zu Art. 28e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
ZGB; FRANÇOIS BOHNET, Les procédures spéciales, in: Le projet de code de procédure civile fédérale, 2008, S. 269 ff., S. 293 bei Anm. 91). Nach gegenteiliger Lehrmeinung kann die gesuchstellende Partei dasselbe Gesuch gegen dieselbe Partei bei unveränderten Verhältnissen nicht erneut stellen, wenn sie die Frist zur Klage versäumt hat und die zuvor angeordnete vorsorgliche Massnahme deshalb dahingefallen ist, würde sich doch andernfalls die Fristansetzung als sinnlos erweisen
(z.B. SPRECHER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 32 zu Art. 263
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit - Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
ZPO; MARTIN OTMAR KAUFMANN, Einstweiliger Rechtsschutz: Die Rechtskraft im einstweiligen Verfahren und das Verhältnis zum definitiven Rechtsschutz, Diss. Bern 1992, Druck 1993, S. 136 ff.; PATRICK A. STACH, Vorsorgliche Massnahmen nach Bundesrecht und st. gallischem Zivilprozessrecht, Diss. St. Gallen 1991, S. 151; vgl. DAMIAN SCHAI, Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Diss. Basel 2009, Druck 2010, N. 282-284 S. 135 f., mit Hinweisen). Der Entscheid des Obergerichts, auf das neue inhaltsgleiche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels rechtzeitiger Prosequierung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten, kann sich auf einen Teil der Lehre stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 III 608 E. 4.3 S. 611).
3.2.2 Entscheidend kommt hinzu, dass die Fristansetzung gemäss der Verfügung des Landgerichtspräsidiums vom 13. August 2007 nicht auf einer Gesetzesvorschrift beruht, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich. Danach kann ein Begehren um vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nicht mehr gestellt werden, wenn wegen nicht rechtzeitiger Anhebung der Klage innert der vereinbarten rechtszerstörlichen, nicht erstreckbaren Frist die angeordnete vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dahingefallen ist (vgl. E. 2 hiervor). Ungeachtet fehlender Rügen kann sich dieses Ergebnis willkürfrei auf die massgebenden Auslegungsgrundsätze stützen. Die Frage nach der Zulässigkeit eines neuen inhaltsgleichen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wird zwar im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt. Das Ziel des Vergleichsvertrags, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, ist bei der Auslegung indessen zu berücksichtigen. Ist - wie hier - eine Frage im Vergleich nicht ausdrücklich geregelt, steht sie aber in engem Zusammenhang mit der vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheit und drängt sich ihre Beantwortung zur Beilegung des Streites auf, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie
von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes nicht vom Vergleich ausgenommen werden wollte (vgl. Urteil 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2, in: SZZP 2006 S. 173). Bei der Auslegung des Vergleichsvertrags hat das Gericht sodann zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; 126 III 119 E. 2c S. 121). Auch unter diesem Blickwinkel kann willkürfrei angenommen werden, die Parteien hätten weitere Gesuche um vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung vergleichsweise ausschliessen wollen, wenn die vereinbarte vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nicht innert der ausdrücklich als rechtszerstörlich und nicht erstreckbar bezeichneten Frist durch Klage prosequiert würde. Andernfalls wäre schwer erkennbar, welches Interesse an einem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bestanden haben könnte.
3.2.3 Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Urteil 5A 309/2008 vom 12. März 2009 berufen. Vollständig wiedergegeben heisst es in E. 3.2.2, dass Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen keine materielle Rechtskraft zukommt und dass sie durch spätere Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden können, namentlich wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das Urteil betrifft somit die Frage der Abänderbarkeit bestehender vorsorglicher Massnahmen, wie sie praktisch wörtlich gleich in Art. 238 Abs. 1 ZPO/UR vorgesehen ist, und sagt nichts zur Frage, ob bei unveränderten Verhältnissen dasselbe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erneut gestellt werden kann, wenn die zuvor angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig prosequiert wurden und deshalb dahingefallen sind.

3.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne trotz unterlassener Prosequierung der zuvor angeordneten vorsorglichen Massnahme bei unveränderten Verhältnissen ein gleichlautendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen.

4.
Gleichsam im Eventualstandpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die vorsorgliche Massnahme rechtzeitig prosequiert, d.h. er habe innert der ihm analog zu Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR zustehenden Nachfrist seine zweite Klage auf Übertragung von Grundeigentum rechtzeitig am 10. März / 29. April 2009, was hier im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zu ergänzen sei (S. 11 Ziff. 11), anhängig gemacht. Die vorläufige Vormerkung der Verfügungsbeschränkung sei deshalb entgegen der Annahme des Obergerichts gar nicht dahingefallen (S. 16 f. Ziff. 19 der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist neu und im Rahmen einer Beschwerde mit gemäss Art. 98
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BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG beschränkten Beschwerdegründen unzulässig. Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer seinen heutigen Einwand nicht erhoben, weshalb darauf bezogene Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Rügen aber, die den Verfahrensablauf betreffen, dürfen nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden und setzen die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Der Einwand entbehrt auch der tatsächlichen Grundlage. Die vorläufige Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Entscheid vom 13. August 2007 wurde auf Weisung des Landgerichtspräsidiums vom
6. April 2009 - im Übrigen gestützt auf die Löschungsbewilligung des Beschwerdeführers vom 3. April 2009 (Rekurs-Beilage Nr. 15) - gelöscht (Bst. B.c hiervor). Formell kann die zweite Klage deshalb nicht als gehörige Prosequierung der am 13. August 2007 angeordneten vorsorglichen Massnahme gelten.

5.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, unterlegen ist (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, und dem Grundbuchamt des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_353/2010
Date : 16. August 2010
Published : 03. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1. Ziff. 1ZGB


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BGG: 66  68  72  74  75  76  90  93  98  99  106
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AS 2010/1739
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1992 S.578