Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_659/2012
Urteil vom 16. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ AG,
3. Firma Z.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern.
Sachverhalt:
A.
Am 18. Mai 2012 erstattete die A.________ AG (zusammen mit diversen Tochtergesellschaften) Strafanzeige gegen X.________ (und weitere beteiligte Personen und Gesellschaften) wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 143 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B.
Am 27. September 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, dass sämtliche versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben seien.
C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid gelangten der Beschuldigte sowie die Y.________ AG und die Firma Z.________ mit Beschwerde vom 2. November 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt mit Stellungnahme vom 16. November 2012 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft, auf eine Vernehmlassung verzichtete. Zur Replik der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2013 nahm das Zwangsmassnahmengericht am 14. März 2013 nochmals Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April 2013 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 248 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Soweit die Beschwerdeführer vom Entsiegelungsentscheid je unmittelbar betroffen sind, steht ihnen die Beschwerdebefugnis zu (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.
Die Beschwerdeführer bestreiten den hinreichenden Tatverdacht (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.1. Im angefochtenen Entscheid (S. 7-13, E. 5.2) wird ausführlich dargelegt, worauf die Vorinstanz die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer 1 stützt. Die Einwände der Beschwerdeführer lassen den Tatverdacht nicht dahinfallen. Auch willkürliche erhebliche Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich:
2.1.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird unter anderem das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
2.1.2. Unbehelflich ist auch der Einwand, eine Drittperson sei angeblich bereit, den Beschwerdeführer 1 vom (zusätzlichen) Nötigungsvorwurf zu entlasten, und diesbezüglich habe die Vorinstanz falsche Sachverhaltsannahmen getroffen: Unter dem Gesichtspunkt der Entsiegelungsvoraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 161 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
2.2. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs:
2.2.1. Beim Nötigungsvorwurf werde im angefochtenen Entscheid zwar darauf hingewiesen, dass die Anzeigerin den fraglichen (nötigenden) Telefonanruf mit einer E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Drittperson und dem Geschäftsführer der Anzeigerin zu belegen versuche. Die betreffende (der Strafanzeige beigelegte und bei den Untersuchungsakten liegende) Korrespondenz habe das Zwangsmassnahmengericht jedoch offenbar nicht konsultiert. "Falls die Vorinstanz wider Erwarten im Besitz dieser E-Mail-Korrespondenz war", habe sie "das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
2.2.2. Die Vorinstanz erwägt (zusammengefasst), dass es nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen kurz vor bzw. nach der Freistellung des Beschwerdeführers 1 (als Key Account Manager einer Tochterfirma der Anzeigerin) zu einer Häufung merkwürdiger Vorfälle gekommen sei, in die er - bei gesamthafter Betrachtung - vermutlich verwickelt sei (Auffinden einer Abhörwanze in den Geschäftsräumlichkeiten der Anzeigerin, Wechsel mehrerer Mitarbeiter der Anzeigerin zur Beschwerdeführerin 2, einem Konkurrenzunternehmen, für welches der Beschwerdeführer 1 nach seinem Ausscheiden zu arbeiten begonnen habe, Abwerbungen von Kunden der Anzeigerin zugunsten der Beschwerdeführerin 2, Aufenthalt von betriebsfremden Personen auf dem Firmengelände der Anzeigerin, Verschwinden diverser Notebooks und anderer elektronischer Geräte aus den Geschäftsräumen der Anzeigerin, Anruf des Beschwerdeführers 1 mit der Androhung, es würden vertrauliche und geschäftsschädigende Informationen an eine Grosskundin herausgegeben, falls die Anzeigerin Klagen gegen Ex-Mitarbeiter wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes nicht zurückziehe, usw.). Was einen der untersuchten Sachverhalte (nämlich den beanzeigten Telefonanruf bzw. Nötigungsversuch des Beschwerdeführers 1)
betrifft, weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin ihrer Strafanzeige vom 18. Mai 2012 eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gesprächspartner des Beschwerdeführers 1 und dem Geschäftsführer der Privatklägerin beigelegt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13 E. 5.2.3). In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2012 bestätigt das Zwangsmassnahmengericht die Vermutung der Beschwerdeführer, dass es die fragliche (der Strafanzeige beigelegte und bei den Untersuchungsakten befindliche) E-Mail-Korrespondenz im Entsiegelungsverfahren nicht beigezogen habe. Die der Vorinstanz vorgelegten Akten hätten für die Prüfung des Entsiegelungsgesuches ausgereicht.
2.2.3. Bei dieser Sachlage stellt es - auch nach den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ihnen die Vorinstanz die im Entsiegelungsverfahren nicht beigezogene Beilage zur Strafanzeige nicht zustellte. Die rechtsgenügliche Darlegung eines hinreichenden Tatverdachtes bezüglich des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sowie weiterer mutmasslicher Delikte (insbes. UWG-Widerhandlungen) genügt denn auch, wie bereits dargelegt, als Eingriffsvoraussetzung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2.4. Soweit sie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine selbständige Bedeutung aufweisen, erweisen sich auch die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
3.
Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der verfügten Entsiegelung. Ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse stehe über dem Interesse der Staatsanwaltschaft, sich die Untersuchung "zu vereinfachen". Aus den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen habe die Vorinstanz gar nicht ableiten können, ob die versiegelten Aufzeichnungen und Dateien untersuchungsrelevante Informationen enthalten.
3.1. Die Frage, inwieweit wessen Geschäftsgeheimnisse tangiert sind, bildet Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und weiteren Delikten. Insoweit kann den Beschwerdeführern hier kein Durchsuchungshindernis (wegen angeblicher eigener Geschäftsgeheimnisse) zustehen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern bei einer Entsiegelung konkrete Informationen gelüftet würden, die selbst gegenüber der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft geheimgehalten werden müssten. Die Untersuchungsbehörde ist im Übrigen (ebenso wie das Zwangsmassnahmengericht) an das Untersuchungs- und Amtsgeheimnis gebunden (vgl. Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Verfahrensbeteiligte und Dritte nötigenfalls beschränkt würde (vgl. Art. 101 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
3.2. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, zur mutmasslichen Deliktskonnexität der sichergestellten Gegenstände und zur prozessualen Obliegenheit der Beschwerdeführer, allfällige Entsiegelungshindernisse konkret darzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster