Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B_659/2012

Urteil vom 16. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ AG,
3. Firma Z.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Mai 2012 erstattete die A.________ AG (zusammen mit diversen Tochtergesellschaften) Strafanzeige gegen X.________ (und weitere beteiligte Personen und Gesellschaften) wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB), Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 143 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), Widerhandlungen gegen das UWG und weiteren Delikten. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3, Sursee, eine Strafuntersuchung gegen X.________. Am 18. September 2012 erfolgten Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Y.________ AG und der Firma Z.________ sowie am Wohnort des Beschuldigten. Dabei wurden diverse Unterlagen, EDV-Anlagen und elektronische Datenträger vorläufig sichergestellt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitglieds der von der Zwangsmassnahme betroffenen Aktiengesellschaft wurden sämtliche in den Geschäftsräumlichkeiten behändigten Gegenstände versiegelt, auf Antrag des Beschuldigten ein an seinem Wohnort sichergestellter Bundesordner.

B.
Am 27. September 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, dass sämtliche versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben seien.

C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid gelangten der Beschuldigte sowie die Y.________ AG und die Firma Z.________ mit Beschwerde vom 2. November 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Das Zwangsmassnahmengericht beantragt mit Stellungnahme vom 16. November 2012 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft, auf eine Vernehmlassung verzichtete. Zur Replik der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2013 nahm das Zwangsmassnahmengericht am 14. März 2013 nochmals Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April 2013 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 248 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO) und nach Art. 80 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 3 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Dementsprechend ist auch dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens keine Folge zu geben.

Soweit die Beschwerdeführer vom Entsiegelungsentscheid je unmittelbar betroffen sind, steht ihnen die Beschwerdebefugnis zu (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Abs. 2 sowie Art. 197 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
. BGG sind ebenfalls grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Die Beschwerdeführer bestreiten den hinreichenden Tatverdacht (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO) und werfen der Vorinstanz eine willkürliche (und das rechtliche Gehör verletzende) Sachverhaltsfeststellung vor. Die Strafanzeige vom 18. Mai 2012 enthalte falsche Angaben. Die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 habe umfassenden Einblick in sämtliche Daten und Unterlagen der B.________ AG und weiterer Tochtergesellschaften der Anzeigerin und Privatklägerin gehabt, treffe nicht zu. In Mitarbeiterdossiers oder in vertrauliche Kalkulationen habe er keinen Einblick gehabt. Falsch sei auch die Behauptung, ein anderer Mitarbeiter habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anzeigerin mehrmals deren Firmengebäude besucht, worauf gegen ihn ein Hausverbot habe verhängt werden müssen. Vielmehr habe der fragliche Ex-Mitarbeiter einen "Shop" der Anzeigerin besucht, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden sei. Von einem wiederholten Betreten des Firmengebäudes könne daher "selbstverständlich keine Rede" sein. Falls gegen den Ex-Mitarbeiter ein Hausverbot tatsächlich ausgesprochen worden wäre, sei dieses "wohl wirkungslos" gewesen, da sich im genannten Shop keine vertraulichen Daten befunden hätten.

2.1. Im angefochtenen Entscheid (S. 7-13, E. 5.2) wird ausführlich dargelegt, worauf die Vorinstanz die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer 1 stützt. Die Einwände der Beschwerdeführer lassen den Tatverdacht nicht dahinfallen. Auch willkürliche erhebliche Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich:

2.1.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird unter anderem das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB) sowie die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) vorgeworfen. Zwar macht er geltend, das Entsiegelungsgesuch erwähne "ausdrücklich Art. 161 Absatz 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB", und er habe "keine in dieser Norm aufgeführte Funktion" inne gehabt. Der Straftatbestand von (recte) Art. 161 Ziffer 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB setzt jedoch keine Funktion im Sinne von Art. 161 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB voraus; es genügt vielmehr, dass die Täterschaft eine vertrauliche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen mitgeteilt erhielt und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft hat. Im Rahmen der untersuchten Widerhandlungen gegen das UWG wird dem Beschwerdeführer 1 nicht (primär) vorgeworfen, er habe Informationen aus Mitarbeiterdossiers oder vertraulichen Kalkulationen unrechtmässig ausgenutzt, sondern er habe (in Verletzung des Konkurrenzverbotes) systematisch Kunden der Privatklägerin abgeworben.

2.1.2. Unbehelflich ist auch der Einwand, eine Drittperson sei angeblich bereit, den Beschwerdeführer 1 vom (zusätzlichen) Nötigungsvorwurf zu entlasten, und diesbezüglich habe die Vorinstanz falsche Sachverhaltsannahmen getroffen: Unter dem Gesichtspunkt der Entsiegelungsvoraussetzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO kann offen bleiben, ob die kantonalen Behörden (neben Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
bzw. Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB und UWG-Widerhandlungen) auch noch einen hinreichenden Nötigungsverdacht darlegen.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs:

2.2.1. Beim Nötigungsvorwurf werde im angefochtenen Entscheid zwar darauf hingewiesen, dass die Anzeigerin den fraglichen (nötigenden) Telefonanruf mit einer E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Drittperson und dem Geschäftsführer der Anzeigerin zu belegen versuche. Die betreffende (der Strafanzeige beigelegte und bei den Untersuchungsakten liegende) Korrespondenz habe das Zwangsmassnahmengericht jedoch offenbar nicht konsultiert. "Falls die Vorinstanz wider Erwarten im Besitz dieser E-Mail-Korrespondenz war", habe sie "das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BV) verletzt", indem diese weder Einblick in die Unterlagen noch dazu Stellung hätten nehmen können.

2.2.2. Die Vorinstanz erwägt (zusammengefasst), dass es nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen kurz vor bzw. nach der Freistellung des Beschwerdeführers 1 (als Key Account Manager einer Tochterfirma der Anzeigerin) zu einer Häufung merkwürdiger Vorfälle gekommen sei, in die er - bei gesamthafter Betrachtung - vermutlich verwickelt sei (Auffinden einer Abhörwanze in den Geschäftsräumlichkeiten der Anzeigerin, Wechsel mehrerer Mitarbeiter der Anzeigerin zur Beschwerdeführerin 2, einem Konkurrenzunternehmen, für welches der Beschwerdeführer 1 nach seinem Ausscheiden zu arbeiten begonnen habe, Abwerbungen von Kunden der Anzeigerin zugunsten der Beschwerdeführerin 2, Aufenthalt von betriebsfremden Personen auf dem Firmengelände der Anzeigerin, Verschwinden diverser Notebooks und anderer elektronischer Geräte aus den Geschäftsräumen der Anzeigerin, Anruf des Beschwerdeführers 1 mit der Androhung, es würden vertrauliche und geschäftsschädigende Informationen an eine Grosskundin herausgegeben, falls die Anzeigerin Klagen gegen Ex-Mitarbeiter wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes nicht zurückziehe, usw.). Was einen der untersuchten Sachverhalte (nämlich den beanzeigten Telefonanruf bzw. Nötigungsversuch des Beschwerdeführers 1)
betrifft, weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin ihrer Strafanzeige vom 18. Mai 2012 eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gesprächspartner des Beschwerdeführers 1 und dem Geschäftsführer der Privatklägerin beigelegt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13 E. 5.2.3). In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2012 bestätigt das Zwangsmassnahmengericht die Vermutung der Beschwerdeführer, dass es die fragliche (der Strafanzeige beigelegte und bei den Untersuchungsakten befindliche) E-Mail-Korrespondenz im Entsiegelungsverfahren nicht beigezogen habe. Die der Vorinstanz vorgelegten Akten hätten für die Prüfung des Entsiegelungsgesuches ausgereicht.

2.2.3. Bei dieser Sachlage stellt es - auch nach den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ihnen die Vorinstanz die im Entsiegelungsverfahren nicht beigezogene Beilage zur Strafanzeige nicht zustellte. Die rechtsgenügliche Darlegung eines hinreichenden Tatverdachtes bezüglich des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sowie weiterer mutmasslicher Delikte (insbes. UWG-Widerhandlungen) genügt denn auch, wie bereits dargelegt, als Eingriffsvoraussetzung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO. Der blosse Hinweis darauf, welches Beweismittel zum (zusätzlichen) Nötigungsvorwurf der Strafanzeige beigelegt wurde, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als gehörsverletzend erscheinen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführer der (ihnen zugestellten) Strafanzeige entnehmen konnten, dass die Anzeigerin ihren Nötigungsvorwurf auf die betreffende Korrespondenz stützte, und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, sie hätten diesbezüglich ein Gesuch um Einsicht in die Untersuchungsakten (oder um Aktenbeizug im Entsiegelungsverfahren) gestellt, welches abgelehnt worden wäre.

2.2.4. Soweit sie im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine selbständige Bedeutung aufweisen, erweisen sich auch die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BV) und des richterlichen Begründungsgebotes (Art. 29 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
BV) als nicht substanziiert bzw. unbegründet.

3.
Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der verfügten Entsiegelung. Ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse stehe über dem Interesse der Staatsanwaltschaft, sich die Untersuchung "zu vereinfachen". Aus den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen habe die Vorinstanz gar nicht ableiten können, ob die versiegelten Aufzeichnungen und Dateien untersuchungsrelevante Informationen enthalten.

3.1. Die Frage, inwieweit wessen Geschäftsgeheimnisse tangiert sind, bildet Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und weiteren Delikten. Insoweit kann den Beschwerdeführern hier kein Durchsuchungshindernis (wegen angeblicher eigener Geschäftsgeheimnisse) zustehen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern bei einer Entsiegelung konkrete Informationen gelüftet würden, die selbst gegenüber der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft geheimgehalten werden müssten. Die Untersuchungsbehörde ist im Übrigen (ebenso wie das Zwangsmassnahmengericht) an das Untersuchungs- und Amtsgeheimnis gebunden (vgl. Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB). Allfälligen wirtschaftlichen Konkurrenten der Beschwerdeführer, insbesondere der Privatklägerin, wird durch den Entsiegelungsentscheid noch keine Kenntnis über die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verschafft. Nach erfolgter Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 246 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
. StPO) und einer allfälligen förmlichen Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO) könnte schutzwürdigen Geheimnisinteressen der Beschwerdeführer auch noch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Akteneinsicht durch Parteien,
Verfahrensbeteiligte und Dritte nötigenfalls beschränkt würde (vgl. Art. 101 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
i.V.m. Art. 108
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO sowie Art. 101 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO).

3.2. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung, zur mutmasslichen Deliktskonnexität der sichergestellten Gegenstände und zur prozessualen Obliegenheit der Beschwerdeführer, allfällige Entsiegelungshindernisse konkret darzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
-d und Abs. 2 StPO), setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Es kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid (S. 13-15, E. 5.2-6) und die einschlägige Praxis (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen) verwiesen werden. Die restlichen Vorbringen der Beschwerdeführer enthalten keine substanziierten Rügen; darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
Satz 1 BGG).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
und Abs. 5 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_659/2012
Datum : 16. Juli 2013
Publiziert : 07. August 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Entsiegelung


Gesetzesregister
BGG: 42  66  68  78  80  81
BV: 29  32
StGB: 143 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 143 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
161 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
162 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO: 101  105  108  197  246  248  263
BGE Register
138-IV-225
Weitere Urteile ab 2000
1B_659/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • zwangsmassnahmengericht • strafanzeige • bundesgericht • e-mail • verfahrensbeteiligter • beschuldigter • strafuntersuchung • vermutung • sachverhalt • konkurrenzverbot • gerichtskosten • verletzung des fabrikations- oder geschäftsgeheimnisses • gerichtsschreiber • tochtergesellschaft • funktion • entscheid • sachverhaltsfeststellung • aktiengesellschaft • hausdurchsuchung • siegelung • verdacht • falsche angabe • schriftstück • wirksamkeit • akte • tonbildträger • geschäftsführer • verweis • norm • unbefugte datenbeschaffung • konkurrent • frage • aufschiebende wirkung • beilage • unschuldsvermutung • akteneinsicht • beweismittel • geschäftsgeheimnis • treffen • kantonale behörde • replik • obliegenheit • geheimhaltung • kenntnis • rechtsanwalt • beschwerdeschrift • lausanne • strafbestimmungen des uwg
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