Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 22/2007 /len

Urteil vom 16. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

Spital X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Verjährung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. April 2007.

Sachverhalt:
A.
Wegen Beschwerden im linken Ellenbogengelenk suchte A.________ (Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2004 seinen Hausarzt auf, der sich zu einer konservativen Behandlung entschloss und den Beschwerdeführer zu einem Rheumatologen zur weiteren Untersuchung überwies. Dieser diagnostizierte am 6. Dezember 2004 eine Epicondylitis humeri radialis ("Tennisellenbogen") und befürwortete ebenfalls eine konservative Behandlung. Der Beschwerdeführer drängte indessen auf eine Operation und besuchte am 13. Dezember 2004 die Sprechstunde der Chirurgischen Klinik des Spitals W.________. Am 20. Januar 2005 erfolgte die Operation, welche auch nach Auffassung des Beschwerdeführers korrekt verlief. Der operierende Oberarzt ordnete die Fadenentfernung in 14 Tagen und die Ruhigstellung mit einer Mecron-Schiene an. Bereits am 31. Januar 2005 entfernte der Oberarzt die Fäden. Darauf kam es zu Komplikationen. Der Hausarzt stellte noch am gleichen Tag eine Wunddehiszenz (Auseinanderweichen der Ränder der Wunde) fest und vernähte die Wunde mit zwei Stichen, welche er am 10. Februar 2005 wieder entfernte. Wegen weiterer Komplikationen suchte der Beschwerdeführer wiederholt das Spital auf. Schliesslich übernahm der Chefarzt der chirurgischen Klinik das
Wundmanagement und entfernte am 4. März 2005 operativ nekrotisches Gewebe. Am 10. März 2005 entliess das Spital den Beschwerdeführer in die ambulante Weiterbehandlung beim Hausarzt. Am 5. April 2005 schloss es die Behandlung ab und überliess den Beschwerdeführer zur weiteren Betreuung dem Hausarzt.
B.
Während der Beschwerdeführer die ursprüngliche Operation nicht beanstandet, ist er der Auffassung, die Nachbehandlung sei nicht korrekt erfolgt, namentlich seien die Fäden zu früh entfernt worden. Aus diesem Grund meldete er am 24. bzw. am 28. April 2006 beim Spital zur Wahrung der Verjährungsfrist ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an. Bis Ende 2005 war das Spital eine selbständige Stiftung des kantonalen öffentlichen Rechts. Deren Rechtsnachfolgerin, die Spital X.________ AG (Beschwerdegegnerin), zu der das Spital seit dem 1. Januar 2006 gehört, beschied dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2006, die Eingabe ermögliche es ihr nicht, Stellung zu nehmen, und vermöge keine Fristen nach Verantwortlichkeitsgesetz (Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter, BGS 124.21, nachfolgend VG) auszulösen.
C.
Am 4. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Vorladungsbegehren beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Das Gericht entscheidet nach kantonalem Recht gemäss § 48 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) als einzige Instanz über vermögensrechtliche Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und den Gemeinden andererseits. Die Rechtsbeziehungen der Beschwerdegegnerin unterstehen nach dem kantonalen Spitalgesetz (SpiG; BGS 817.11) dem kantonalen öffentlichen Recht. Am 19. Oktober 2006 begründete der Beschwerdeführer seine Klage und beantragte, das Verfahren vorerst auf die Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin zu beschränken und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. In der Klageantwort verlangte auch die Beschwerdegegnerin eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Widerrechtlichkeit einerseits, andererseits aber auch auf die Frage der Verjährung. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in der Replik an, in der er seine Forderung erstmals auf Fr. 2'825.70 bezifferte, Mehrforderung vorbehalten. Bei dem Betrag handelt es sich um den Haushaltsschaden für den Zeitraum 20. Januar bis 6. April 2005.
D.
Während die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren geltend machte, die Behandlung im Spital sei am 5. April 2005 abgeschlossen gewesen, so dass die Eingabe vom 28. April 2006, soweit sie überhaupt als Schadenersatzbegehren gelten könne, jedenfalls nach Ablauf der Verwirkungsfrist erfolgt sei, ist der Kläger der Auffassung, das Spital habe die Behandlung nicht am 5. April 2005 abgeschlossen, sondern die abschliessende Behandlung an den Hausarzt delegiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Kenntnis vom Schaden im Rechtssinne gehabt.
E.
Das Verwaltungsgericht beurteilte die Begehren des Beschwerdeführers gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz. Gemäss § 11 Abs. 3 VG sind Ersatzbegehren innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement, beziehungsweise beim geschäftsleitenden Organ der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft einzureichen, ansonsten die Haftung erlischt. Das Verwaltungsgericht erwog, den Begriff Kenntnis des Schadens umschreibe das Verantwortlichkeitsgesetz nicht, so dass nach § 6 VG diesbezüglich die Vorschriften des schweizerschen Obligationenrechts zur Anwendung kämen. In Auslegung von Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR erkannte das Verwaltungsgericht, Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens müssten in einem Ausmass bekannt sein, das der geschädigten Person erlaube, den wirklichen Umfang grössenordnungsmässig zu bestimmen. Sei die Behandlung des Personenschadens abgeschlossen, die Frage, ob ein Dauerschaden zurückbleiben werde, aber noch ungewiss, liege noch keine Kenntnis des Schadens vor, da der Geschädigte nicht gezwungen werden solle, Teilklagen einzureichen. Demgegenüber dürfe der Geschädigte aber auch nicht zuwarten, bis er in der Lage sei, den
Schaden genauestens zu beziffern. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, vom Haushaltsschaden für die eingeklagte Periode habe der Kläger am 6. April 2005 Kenntnis gehabt, auch wenn er ihn frankenmässig noch nicht habe genau beziffern können. Auch habe der Kläger gewusst, gegen wen er den Anspruch geltend machen musste, laste er doch alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Komplikationen bei der Heilung verursacht haben sollten, dem Spital an. Daher sei das Schadenersatzbegehren vom 24./28 April 2006 nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist und damit verspätet erhoben worden.
F.
Gegen dieses Urteil führt der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 5. Juni 2007 ab. Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG nur gegeben, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG, vgl. auch Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2 Der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
in Verbindung mit Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), kommt keine Bedeutung zu, da die Übergangsfristen zur Anpassung des kantonalen Verfahrens, welche gestützt auf Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten, noch nicht abgelaufen sind (Art. 130
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG).
1.3 Die Beschwerde enthält keinen materiellen Antrag (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Der Rückweisungsantrag erweist sich indessen jedenfalls als genügend, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414).
1.4 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern es gilt das Rügeprinzip. Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Das Gericht untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen).
1.5 Das Bundesgericht legt dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Artikel 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat er im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat er mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG), was wiederum näher darzulegen ist. Dazu genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer, wie im zu beurteilenden Fall, pauschal ausführt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz gebe geradezu Anlass, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Er hat vielmehr für die jeweiligen neuen Tatsachen im Einzelnen darzulegen, weshalb für ihn kein Anlass bestand, sie vor der Vorinstanz vorzubringen.
1.6 Auch nach Einführung des Bundesgerichtsgesetzes ist das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4342). Es geht daher nicht an, in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf derartige Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein.
1.7 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Grossteil der Beschwerde als offensichtlich unzulässig, legt doch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht einen über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt vor, ohne hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auch soweit er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von ihm beantragte Beweismittel nicht abgenommen, kommt er seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nach, wenn er in diesem Zusammenhang pauschal auf die Replik verweist. Er müsste vielmehr im einzelnen darlegen, welche Behauptungen und welche Beweisanträge er an welcher Stelle in der Replik erhoben hat und weshalb sie für das Verfahren erheblich sind. Die diesbezüglichen Angaben genügen den Anforderungen an die Begründung nicht. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer erhobenen Willkürrügen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene von jener der Vorinstanz abweichende Auffassung darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Dass allenfalls auch andere Lösungen als die von der Vorinstanz angenommene denkbar wären, genügt indessen nicht, um den angefochtenen Entscheid als
willkürlich auszuweisen (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).
2.
Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid materiell beanstandet, kommt er seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach. Zu prüfen bleibt einzig die formelle Rüge, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, weil sie keine öffentliche Verhandlung angesetzt habe. Dass der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dem nicht zu entnehmen ist, dass dem Antrag statt gegeben worden wäre. Dies behauptet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdeführer erhebt eine entsprechende Rüge und bemängelt zudem, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz insoweit verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
2.1 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer allerdings, soweit er die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung damit begründet, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Parteibefragung hätte durchführen und den von ihm beantragten Zeugen anhören müssen. Damit thematisiert er nämlich nicht seinen Anspruch auf ein öffentliches Verfahren, sondern er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder allenfalls eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f. mit Hinweisen). Insoweit kommt er aber, wie dargelegt, seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Konvention selbst sieht in Art. 6 Abs. 1 Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vor im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (Satz 2). Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 121 I 30 E. 5d S. 35 mit Hinweisen). Dabei hat in erster Linie das erstinstanzliche
Verfahren die von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewähren (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54; 119 V 375 E. 4b/aa S. 380).
2.3 Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung in einem zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1
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EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK grundsätzlich anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 f. mit Hinweisen). In Betracht fallen neben den im zweiten Satz von Art. 6 Abs. 1
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EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ausdrücklich genannten Umständen namentlich Fälle, in denen der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Beurteilung innerhalb angemessener Frist zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter kann der erstinstanzliche Richter von der beantragten öffentlichen Verhandlung absehen, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass der geltend gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet oder die Klage unzulässig ist, oder wenn das Gericht allein schon auf Grund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. Ebenso kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, für die das schriftliche Verfahren besser
geeignet erscheint. Zu denken ist etwa an rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme (BGE 122 V 47 E. 3b S. 56 ff. mit Hinweisen).
2.4 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hängt davon ab, ob es sich um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung handelt. Über den Charakter des Anspruchs entscheiden die Konventionsorgane autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 mit Hinweisen). Streitigkeiten betreffend die Haftung des Staates für Behandlungsfehler im öffentlichen Spital gelten als zivilrechtlich im Sinne der EMRK (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., S. 146 insbesondere Fn. 77; vgl. auch BGE 127 I 115 E. 5b/bb S. 122 mit Hinweis), und der Beschwerdeführer hat grundsätzlich rechtzeitig eine öffentliche Verhandlung beantragt. Dass er an diesem Antrag nicht festgehalten hätte, ist nicht festgestellt. Damit bleibt zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertigen.
2.5 Das Verwaltungsgericht hat nicht begründet, weshalb es dem Begehren des Beschwerdeführers um Anordnung einer öffentlichen Verhandlung nicht stattgab. Sofern aus dem angefochtenen Entscheid Gründe für einen Verzicht nicht deutlich hervorgehen, ist dieses Vorgehen bereits unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs problematisch, da die Urteilsbegründung dem Beschwerdeführer ermöglichen muss, das Urteil gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung missbräuchlich oder schikanös erhoben worden wäre, finden sich im angefochtenen Urteil nicht, und eine unzulässige Verzögerungstaktik ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht augenfällig, weshalb von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden könnten (BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 57).
2.6 Mithin sind keine Umstände ersichtlich, welche das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der angefochtene Entscheid verletzt, auch mit Blick auf die insoweit fehlende Begründung, die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. Er ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_22/2007
Date : 16. Juli 2007
Published : 03. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Haftung aus ärztlicher Tätigkeit; Verjährung


Legislation register
BGG: 66  68  74  75  85  99  106  107  113  114  116  117  118  130  132
EMRK: 6
OR: 60
BGE-register
119-V-375 • 121-I-30 • 122-V-47 • 125-III-412 • 127-I-115 • 129-I-232 • 130-I-258 • 130-I-26 • 130-II-425 • 130-III-136 • 132-III-209
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