U 211/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 16. Juli 2001
in Sachen
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,
gegen
Z.________, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz, Casinoplatz 8, 3000 Bern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Z.________, geb. 1945, war seit 1. November 1988 im Spital X.________ als Sachbearbeiterin im Bereich Besoldungswesen tätig und bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 26. Februar 1999 erlitt sie beim Essen eines Kernenbrotes einen Zahnschaden (Fraktur des Zahnes 24). Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin (vom 12./31. März 1999) hatte Z.________ auf einen Stein gebissen. Der am 12. März 1999 konsultierte Dr. med. dent. W.________ hatte zuvor im Rahmen der ersten Befundaufnahme einen "Biss auf (ein) Steinchen im Kernenbrot" als ursächlich für die Schädigung erachtet ("Fragebogen betreffend Zahnschäden" der Winterthur vom 23. April 1999). Nach Abklärung der Verhältnisse - worunter nebst den Erhebungen beim behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. W.________ (vom 23. April 1999) die ergänzenden Angaben der Versicherten (vom 25. April 1999) - lehnte die Winterthur ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei (Verfügung vom 4. Mai 1999). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 1999 fest.
B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Winterthur an, die gesetzlichen Leistungen für den am 26. Februar 1999 erlittenen Zahnschaden zu erbringen (Entscheid vom 14. April 2000).
C.- Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Der Rechtsschrift liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. dent. T.________ vom 18. Mai 2000 bei.
Z.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Mit ihrer Stellungnahme reicht sie einen Bericht des Dr. med. dent W.________ (vom 27. Juni 2000) ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
2.- a) Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 26. Februar 1999 um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
b) Da die (vorinstanzliche) Feststellung des Sachverhaltes das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einem Leistungsstreit in keinem Falle bindet (Art. 132 lit. b
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
3.- a) In der Stellungnahme (vom 25. April 1999) verneinte die Beschwerdegegnerin, das Kaugut ausgespuckt und untersucht zu haben. In der Einsprache (vom 20. Mai 1999) erklärte sie, einen Teil der Kaumasse vor lauter Schrecken - ohne nähere Prüfung - geschluckt zu haben; den Rest habe sie "wohl im Mund mit der Zunge untersucht". Sie habe nicht ermitteln können, was den Schmerz ausgelöst habe. Die Beschwerdegegnerin kann somit aus eigener Wahrnehmung keine schlüssigen Angaben über die Ursache der Zahnschädigung machen. Daran ändert nichts, dass sie in der Unfallmeldung (vom 12./31. März 1999) behauptete, auf einen Stein gebissen zu haben. Ebenso wenig, dass sie diesen Standpunkt im Verlaufe des weiteren Verfahrensganges wiederholt bekräftigte. Die entsprechende Beschreibung des Geschehnisses vom 26. Februar 1999 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie - erstmals - unmittelbar im Anschluss an die Konsultation des Dr. med. dent. W.________ (vom 12. März 1999) erstattet wurde. Im Rahmen der ersten Befundaufnahme hatte dieser einen "Biss auf Steinchen im Kernenbrot" als ursächlich für die Schädigung erachtet (vgl. "Fragebogen betreffend Zahnschäden" der Winterthur vom 23. April 1999).
b) Hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Befund - die Längsfraktur des Zahnes 24 - darauf schliessen lässt, dass die eingetretene Schädigung auf eine ungewöhnliche, äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist, liegen divergierende zahnärztliche Meinungen vor: Dr. med. dent. W.________ hat im Bericht vom 24. August 1998 und in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2000 die Auffassung vertreten, eine Längsfraktur des vitalen, mit einer kleinen Amalgamfüllung versorgten Zahnes 24 könne weder durch den normalen Kauvorgang noch durch einen Biss auf ein Korn als Bestandteil eines Kernenbrotes verursacht worden sein. Dr. med. dent. T.________ (Bericht vom 18. Mai 2000) widerspricht dem, z.T. unter Bezugnahme auf Prof. Dr. med. dent. L.________, Zahnmedizinisches Zentrum Y.________: Der Röntgenbefund gemäss Einzelzahnbild vom 12. März 1999 zeige eine mittelgrosse, zweiflächige Amalgamfüllung mit einer recht pulpanahen Unterfüllung. Bei dem mit Amalgam versorgten Zahn sei der Biss auf einen harten (gewöhnlichen) Bestandteil eines Kernenbrotes, wie ein Kern oder ein Getreidekorn, ebenso wahrscheinliche Schadensursache wie der Biss auf einen harten Fremdkörper. Im Bericht vom 27. Juni 2000 -
eingereicht mit der letztinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin - hält Dr. med. dent. W.________ nunmehr fest, die Schädigung könne nur durch einen "sehr harten Gegenstand" bedingt sein; ein "harter Nahrungsbestandteil komme dabei kaum in Frage".
Nachdem die Auffassungen der beteiligten Zahnärzte über die Schadensursache auseinander gehen, Dr. med. dent. W.________ den Biss auf einen harten Nahrungsbestandteil als Schadensursache im Bericht vom 27. Juni 2000 indes nicht (mehr) kategorisch ausschliesst, vermögen die medizinischen Feststellungen den - seltenen - Beweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen, äusseren Einwirkung nicht zu erbringen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46 ff. mit Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist unbegründet, dem Bericht des Dr. med. dent. T.________ (vom 18. Mai 2000) komme keinerlei Beweiswert zu, da er sich nicht konkret zur Art der eingetretenen Schädigung äussere. Ausgehend von der - einleitend ausdrücklich genannten - Fragestellung nach der Ursache der Längsfraktur des Zahnes 24 nimmt Dr. med. dent. T.________, gestützt auf den Röntgenbefund, vielmehr konkret zu den "im vorliegenden Fall" wahrscheinlichen Schadensursachen Stellung.
c) In Würdigung der gesamten Umstände ist es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist; doch die Behauptung, die Zahnschädigung sei durch das Beissen auf einen Stein verursacht worden, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist ebenso möglich, dass der Biss auf einen harten Kern - als solcher gewöhnlicher Bestandteil eines Kernenbrotes - ursächlich war. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
4.- Weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind nach Art. 134
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
SR 832.202 Ordinanza del 20 dicembre 1982 sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) OAINF Art. 9 Lesioni corporali parificabili ai postumi d'infortunio - Non costituiscono una lesione corporale ai sensi dell'articolo 6 capoverso 2 della legge i danni non imputabili all'infortunio causati alle strutture applicate in seguito a malattia che sostituiscono una parte del corpo o una funzione fisiologica. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. April 2000 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: