Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 134/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erschleichung einer falschen Beurkundung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 15. Oktober 2013 in zweiter Instanz der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 600.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.

B.

Dagegen führt X.________ Beschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Generalversammlung der A.________ AG mit Sitz in S.________ beschloss am 30. Juni 2006 eine Kapitalerhöhung. Vorgesehen war, dass die beiden unabhängigen Vertriebsgesellschaften A.B.________ S.r.l. und A.C.________ S.A. mit Sitz in T.________ bzw. U.________ je 150'000 Aktien zeichnen würden, wobei die Zeichnungsverpflichtungen der Vertriebsgesellschaften durch Verrechnung bestehender Forderungen gegenüber der A.________ AG als getilgt gelten sollten. Am Nachmittag des 6. Dezember 2006 begaben sich der Beschwerdeführer, Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG, und D.________, Präsident des Verwaltungsrates derselben Gesellschaft, zum Notariat V.________, um dort die Feststellung über die genehmigte Kapitalerhöhung öffentlich beurkunden zu lassen. Zeichnungsscheine der A.B.________ S.r.l. und der A.C.________ S.A., gemäss welchen sich die Vertriebsgesellschaften je zur Liberierung von Fr. 150'000.-- mittels Verrechnung verpflichten sollten, lagen zwar vor, waren jedoch nicht unterzeichnet. Da die Geschäftsführer der beiden Firmen nicht im Notariat erschienen, setzte der Beschwerdeführer seine Kurzunterschrift auf den mit "W.________, 5. Oktober 2006" datierten und auf E.E.________ (Geschäftsführer der A.C.________
S.A.) lautenden Zeichnungsschein. D.________ seinerseits setzte seine Kurzunterschrift auf den auf F.E.________ (Geschäftsführer der A.B.________ S.r.l.) lautenden Zeichnungsschein. Die Zeichnungsscheine wurden dem Notar zusammen mit den übrigen für die Kapitalerhöhung notwendigen Dokumenten vorgelegt, worauf dieser die am 30. Juni 2006 genehmigte Kapitalerhöhung der A.________ AG öffentlich beurkundete.

1.2. Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen davon aus, der Beschwerdeführer habe den Zeichnungsschein unterschrieben, obwohl er über keine ausdrückliche Vollmacht oder Unterschriftenberechtigung verfügt habe. Im Zeitpunkt der Unterschrift sei diesem klar gewesen, dass er nicht als Vertreter der Gebrüder E.________ gehandelt habe. Diese hätten zwar Aktien übernehmen wollen, seien jedoch mit den Konditionen nicht einverstanden gewesen. Ihr Anwalt habe ihnen daher geraten, die Aktien nicht wie vorgeschlagen zu zeichnen. Es sei somit auch nicht mit einer nachträglichen Genehmigung zu rechnen gewesen. Aufgrund der falschen Zeichnungsscheine sei die Feststellung des Verwaltungsrates unzutreffend gewesen, dass alle Aktien mit den eingereichten Zeichnungsscheinen gültig gezeichnet worden seien.

1.3. In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Notar habe am 6. Dezember 2006 öffentlich beurkundet, dass dem Verwaltungsrat unter anderem die Zeichnungsscheine durch die A.B.________ S.r.l. und die A.C.________ S.A. vorgelegt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass Zeichnungsscheine ohne Unterschrift zurückgewiesen worden wären. Indem er Zeichnungsscheine vorgelegt habe, auf denen nicht die dort genannte Person, sondern er selber und D.________ unberechtigterweise unterschrieben hatten, habe er den Notar absichtlich getäuscht. Da die angebrachte Kurzunterschrift unlesbar gewesen sei und erheblich von der vollen Unterschrift und den übrigen geleisteten Kurzunterschriften abgewichen sei, habe die Urkundsperson den Mangel nicht bemerken müssen. Der Notar habe folglich die vorgetäuschte Tatsache beurkundet, dem Verwaltungsrat seien alle der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Belege samt den Zeichnungsscheinen gültig vorgelegen. Entgegen der abgegebenen Erklärung hätten sich die Gebrüder E.________ bzw. die Gesellschaften jedoch nicht bedingungslos verpflichtet, Aktien zum festgelegten Ausgabepreis zu übernehmen. Die öffentliche Beurkundung der Feststellung des Verwaltungsrates, alle Aktien
seien gemäss den vorgelegten Zeichnungsscheinen gültig gezeichnet worden, erweise sich daher als falsch.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe die Akten nicht vollständig gewürdigt und daher dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass keine Anhaltspunkte dazu Anlass gegeben hätten, das unentschuldigte Fernbleiben der Gebrüder E.________ beim Notar am Nachmittag des 6. Dezember 2006 negativ zu würdigen. Überdies ergebe sich aus verschiedenen, von der Vorinstanz nicht erwähnten Unterlagen, dass deren Aussagen über die Absicht, die Zeichnungsscheine zu unterschreiben, widersprüchlich seien. Beanstandet wird auch, dass in Verletzung von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO die Akten des Strafverfahrens in T.________ nicht beigezogen und die Buchhaltungsunterlagen von A.B.________ S.r.l. nicht gewürdigt wurden.

2.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung. Dies genügt zur Begründung der Willkürrüge nicht. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen (antizipierten) Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren Einwände vorbringt und darlegt, wie seiner Auffassung nach die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. So legt er eingehend dar, welche Unterlagen und Handlungen darauf schliessen liessen, dass er am 6. Dezember 2006 von einer Zustimmung der Gebrüder E.________ bzw. einem Auftrag zur Zeichnung habe ausgehen können. Allerdings räumt er selber ein, man habe sich wegen der E-Mail vom 4. Dezember 2006, in welcher E.E.________ mitteilte, er und sein Bruder würden die Dokumente nicht unterzeichnen, zur Klärung der Sachlage vor dem Notariatstermin am 6. Dezember 2006 getroffen. Hingegen setzt er sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach er selbst dann kein Recht gehabt
habe, anstelle der Gebrüder E.________ zu unterschreiben, wenn diese verpflichtet gewesen wären, eine Unterschrift zu leisten und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ein Nichterscheinen zum Unterschriftstermin grundsätzlich eine Verweigerung der Unterschrift bedeute. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Sie durfte seine Beweisanträge ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine Falschbeurkundung vor. Die fraglichen Zeichnungsscheine seien nicht in fremdem Namen, sondern mit seiner Unterschrift unterzeichnet worden. Etwas anderes habe er weder behauptet noch vorgetäuscht. Der Notar habe somit keine falschen Unterschriften beglaubigt. Die Beweiskraft der erstellten notariellen Urkunde erstrecke sich überdies nicht auf die Unterschrift auf den Zeichnungsscheinen, da die Urkundsperson einzig deren Inhalt überprüfe, nicht aber die Unterschrift.

3.2. Gemäss Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil 6B 460/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.1).

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 131 IV 125 E. 4.1 S. 127).

3.3. Erhöhte Glaubwürdigkeit erkennt die Rechtsprechung der öffentlichen Beurkundung zu (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich auf die von den Parteien abgegebenen Willensäusserungen. Hiefür ist entscheidend, dass die Wahrheit der beurkundeten Tatsache gegenüber Dritten durch die Wahrheitspflicht des Erklärenden und die Ermittlungspflicht der Urkundsperson garantiert wird. Dabei ist die Urkunde wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methoden für die Tatsachenrechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt. Die objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Willenserklärung liegt darin, dass es dem Erklärenden gemäss Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB unter Androhung von Strafe verboten ist, die Urkundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen zu täuschen ( MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 85 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB).

So hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, Falschbeurkundung bejaht. Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft ist nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern insbesondere auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt. Ob die Urkundsperson die Übereinstimmung der bestätigten Tatsachen überprüft oder überprüfen kann, ist danach ohne Bedeutung (BGE 101 IV 60 E. 2a S. 61; 81 IV 238 E. 2a S. 243; Urteil 6B 102/2007 vom 13. November 2007 E. 5.4, in: ZBGR 90/2009 S. 185; bereits erwähntes Urteil 6B 460/2008 E. 2.2.2). Dies gilt in gleichem Masse für Kapitalerhöhungen (Urteile 6P.34/2002 / 6S.73/2002 vom 20. September 2002 E. 8.3; 6S.213/1998 vom 19. Juni 2000 E. 5b/aa, in: ZBGR 83/2002 S. 290).

3.4. Im Rahmen einer von der Generalversammlung beschlossenen Aktienkapitalerhöhung (Art. 650
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 650 - 1 Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.
1    Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.
2    Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
1  den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
10  die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
2  die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
3  den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
4  bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
5  bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
6  die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
7  Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
8  eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
9  eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
3    Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
OR) werden die Aktien in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet (Art. 652 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
1    Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2    Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358
3    ...359
OR). Bei der Gründung bedarf die Zeichnung zu ihrer Gültigkeit gemäss Art. 630
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR nebst der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien (Ziff. 1) einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten (Ziff. 2). Die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten, ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Zeichnung ( FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 630
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR). Im Gegensatz zur Gründung hat die Zeichnung bei der (ordentlichen und genehmigten) Kapitalerhöhung in einer besonderen Urkunde, dem Zeichnungsschein, zu erfolgen. Keine Zeichnungsscheine sind erforderlich, wenn alle zeichnenden Aktionäre bei der öffentlichen Beurkundung des Feststellungsbeschlusses gemäss Art. 652g
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652g - 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1    Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5  ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
2    Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
OR anwesend (oder durch anwesende Mitglieder des Verwaltungsrates vertreten) sind, ihre Zeichnung bestätigen und die erforderlichen Angaben in der Urkunde aufgeführt sind ( ZINDEL/
ISLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, N. 2 zu Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
1    Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2    Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358
3    ...359
OR). Liegen der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates (Art. 652e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652e - Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1  die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2  den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3  die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4  die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
5  die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
OR) und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung (Art. 652f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652f - 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.376
1    Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.376
2    Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
OR) vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei unter anderem fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652g - 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1    Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5  ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
2    Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
OR). Beschluss und Feststellung sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben (Abs. 2). Die Urkundsperson muss nicht das Bestehen der Rechtsverhältnisse bezeugen, die in den Belegen festgehalten werden. Sie hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem Aussehen nach formell in Ordnung sind, die vom Gesetz verlangten Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit der von ihr zu beurkundenden Feststellung des Verwaltungsrates übereinstimmt (vgl. SCHENKER, a.a.O., N. 2 zu Art. 632
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 632 - 1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
1    Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2    In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.331
OR). Die Zeichnungsscheine (Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
1    Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2    Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358
3    ...359
OR) gehören zu den der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Belegen, die in der öffentlichen Urkunde einzeln zu nennen sind ( ZINDEL/ISLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 652g
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652g - 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1    Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5  ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
2    Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
OR). Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten,
der Kapitalerhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlageverträge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen (Art. 652g Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652g - 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1    Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5  ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
2    Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.
OR).

3.5. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Der Notar beurkundete die Kapitalerhöhung und liess sich durch die unwahre Feststellung des Verwaltungsrats täuschen, die Aktien seien gemäss den beigelegten Zeichnungsscheinen von den Berechtigten der dort aufgeführten Firmen gültig gezeichnet worden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ist die Kurzunterschrift auf dem Zeichnungsschein unlesbar, und sie weicht erheblich von der vollen Unterschrift und den übrigen geleisteten Kurzunterschriften des Beschwerdeführers ab. Da im Unterschriftsfeld der Name E.E.________ stand, musste der Notar annehmen, dass die Unterschrift von diesem stammte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es rechtlich durchaus erheblich, wer den Zeichnungsschein unterzeichnet. Nach Art. 630 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR, auf dessen Regelung Art. 652 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
1    Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2    Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358
3    ...359
OR verweist, bedarf die Zeichnung zu ihrer Gültigkeit einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten. Bei einer (ordentlichen und genehmigten) Kapitalerhöhung ist dafür eine besondere Urkunde (Zeichnungsschein) notwendig. Dass diese rechtsgültig unterzeichnet sein muss, ergibt sich
von selbst. Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a S. 80; BOOG, a.a.O., N. 23 zu Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Dies betrifft im vorliegend zu beurteilenden Fall die gültige Zeichnung sämtlicher Aktien.

Die Täuschung des Notars liegt im Vorlegen des Feststellungsbeschlusses über die gültige Zeichnung sämtlicher Aktien mit einem unwahren Zeichnungsschein als Beleg. Damit wurde dieser über die Wahrheit der Feststellung in der Kapitalerhöhungsurkunde getäuscht, wonach "sämtliche neu ausgegebenen Aktien gültig gezeichnet" seien. In der öffentlichen Urkunde über die Kapitalerhöhung hält die Urkundsperson fest, der Verwaltungsrat habe aufgrund der vorgelegten Belege festgestellt, dass sämtliche neu ausgegebenen Aktien gültig gezeichnet worden seien. Die Erklärung im Zeichnungsschein zur bedingungslosen Verpflichtung der A.C.________ S.A., eine bestimmte Anzahl neuer Aktien zum festgelegten Ausgabepreis zu übernehmen, war nicht durch den dazu berechtigten Aussteller abgegeben worden. Der mit dem Kürzel des Beschwerdeführers versehene Zeichnungsschein war nicht rechtsgültig unterzeichnet. Die Beurkundung der Feststellung, sämtliche Aktien seien aufgrund der zugrunde liegenden Belege gültig gezeichnet, war somit vorgetäuscht. Da sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erstreckt, war die vom Notar beurkundete Feststellung des Verwaltungsrates unwahr.

Mit der Täuschung der Urkundsperson über die rechtlich erhebliche Tatsache der gültigen Zeichnung sämtlicher Aktien gemäss beigelegtem Zeichnungsschein und der Veranlassung der öffentlichen Beurkundung über Beschluss und Feststellungen des Verwaltungsrates über die genehmigte Kapitalerhöhung erfüllt der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB.

3.6. Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht bejaht. Sie hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterschrift nicht davon ausgehen dürfen, dass er die Unterschrift anstelle der Gebrüder E.________ leisten dürfe. Sie beruft sich dabei auf eine E-Mail des Rechtsvertreters an die Gebrüder E.________ vom 1. Dezember 2006, worin dieser von einer Aktienzeichnung abriet. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2006 teilte E.E.________ dem Beschwerdeführer sodann mit, er und sein Bruder könnten die Dokumente nicht unterzeichnen. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, diese Unterlagen am 6. Dezember 2006 gekannt zu haben und geltend macht, es habe sich erst im Nachhinein gezeigt, dass die Gebrüder E.________ die Aktien nicht hätten zeichnen wollen, erweist sich der Einwand als unbegründet (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die A.________ AG vor dem Notariatstermin und nach erfolgter Kapitalerhöhung Aktien an die Gebrüder E.________ ausgeliefert hat. Dass es bei der Kapitalerhöhung um die Schaffung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages vom 23. November 2006 ging, hat dem Beschwerdeführer sodann nicht die Gewissheit verschaffen können, sein
Vorgehen in Bezug auf die Aktienkapitalerhöhung sei rechtmässig.

Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der fehlenden Täuschungsabsicht. Der Beschwerdeführer hat den von ihm verfälschten Zeichnungsschein im Rahmen der Beurkundung als Beweismittel eingebracht, um die Kapitalerhöhung durchzusetzen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen befürchtete er, die Kapitalerhöhung könne ohne die öffentliche Beurkundung am 6. Dezember 2006 nicht mehr rechtzeitig erfolgen, so dass die A.________ AG in Konkurs verfallen könnte. Er handelte folglich mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Die Vorteilsabsicht ist selbst dann zu bejahen, wenn der Täter mit der gefälschten Urkunde etwas durchzusetzen bezweckt, worauf er ohnehin Anspruch gehabt hätte (vgl. BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 271). Es ist daher unerheblich, dass die Verpflichtung zur Aktienzeichnung auf einem Vertrag vom 23. November 2006 zwischen der A.________ AG und den beiden ausländischen Vertriebsgesellschaften beruht.

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Notstandssituation geltend macht, entfernt er sich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser willkürlich ist. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführer im Besitze eines anderen, bereits vor dem Notariatstermin gültig gezeichneten Zeichnungsscheins. Er musste daher den für E.E.________ bestimmten Zeichnungsschein nicht unterschreiben, um zum gleichen Erfolg zu gelangen. Die Vorinstanz nahm daher an, es vermöge ihn nur wenig oder kaum zu entlasten, dass er scheinbar spontan und ungeplant vorgegangen sei. In welcher Hinsicht diese Bundesrecht (Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
und Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB) verletzt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung verletzt jedoch kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts als leicht ein, was nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für das Absehen von einer Strafe gemäss Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135 mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer macht eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB (Wiedergutmachung) geltend. Zur Begründung bringt er vor, er habe sich um eine Klärung der Situation bemüht. Ein Schaden sei durch sein Handeln nicht entstanden. Gemäss Vorinstanz fehlt dem Beschwerdeführer jedoch die Einsicht in das Unrecht der Tat. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB absieht.

4.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat schwer betroffen sei (Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB). So habe er seine Kandidatur für den Bankrat wegen des Strafverfahrens zurückziehen müssen. Zudem habe er über seine eigene Firma kaum mehr Geschäfte abschliessen können, da das Vertrauen seiner Kunden nachgelassen habe. Dies stellt jedoch keine unmittelbare, sondern höchstens eine indirekte Folge der Tat dar. Die Anwendung von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB fällt daher vorliegend ausser Betracht.

4.5. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6P.191/2006 / 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2 S. 140) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Erstellen einer eigenen Zeitachse, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten danach zu durchsuchen, ob die Strafbehörden das Verfahren in allen Stadien ohne Verzug behandelt haben. Wenn die Vorinstanz von einer höchstens leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgeht und dies mit einer leichten Strafreduktion würdigt, verletzt dies kein Bundesrecht.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

6.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_134/2014
Date : 16. Juni 2014
Published : 04. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Erschleichung einer falschen Beurkundung, Willkür


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 29
EMRK: 6
OR: 630  632  650  652  652e  652f  652g
StGB: 17  18  52  53  54  110  251  253
StPO: 5  6
ZGB: 9
BGE-register
101-IV-60 • 113-IV-77 • 124-I-139 • 128-IV-265 • 130-IV-54 • 131-IV-125 • 132-IV-12 • 133-IV-286 • 135-I-265 • 135-IV-130 • 136-II-489 • 138-I-171 • 138-IV-130 • 81-IV-238
Weitere Urteile ab 2000
6B_102/2007 • 6B_134/2014 • 6B_460/2008 • 6P.191/2006 • 6P.34/2002 • 6S.213/1998 • 6S.335/2004 • 6S.400/2006 • 6S.467/2004 • 6S.73/2002 • 6S.98/2003
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