Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess{T 7}
I 41/05

Urteil vom 16. Juni 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien
W.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni, Spitalgasse 26, 3001 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 25. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle Bern der 1949 geborenen W.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ein am 18. Juni 2002 gestelltes, sinngemäss mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründetes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente lehnte sie ab (Verfügung vom 3. Februar 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die IV-Stelle an, W.________ ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Entscheid vom 25. November 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, es sei ihr "rückwirkend seit wann rechtens, zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens" eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, ohne Antrag zu stellen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

W.________ lässt in ihrer freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe des kantonalen Gerichts an ihrem Standpunkt festhalten.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Frage, ob die dem kantonalen Gericht eingereichte Beschwerde der W.________ vom 31. August 2004 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. Juli 2004 rechtzeitig erhoben worden ist, einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. W.________ hat in ihrer Eingabe vom 10. November 2005 beantragen lassen, es sei in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass die Beschwerde vom 31. August 2005 (recte: 2004) rechtzeitig eingereicht worden sei. Am 7. Dezember 2005 hat sie ausserdem den Ausdruck einer Internetseite zur Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 60   Beschwerdefrist
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
  2.   Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG vom 23. September 2003 zu den Akten gegeben. Die IV-Stelle hat in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2005 darauf geschlossen, das kantonale Gericht sei zu Unrecht auf die vorinstanzliche Beschwerde eingetreten. Das kantonale Gericht ist mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 von der Rechzeitigkeit der am 31. August 2004 der Post aufgegebenen Beschwerde ausgegangen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1).

2.
Vorweg zu klären ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die am 31. August 2004 erhobene Beschwerde gegen den am 22. Juli 2004 zugestellten Einspracheentscheid der IV-Stelle (vom 20. Juli 2004) eingetreten ist.

2.1 Die IV-Stelle führt an, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung] 155.21) sehe keinen Fristenstillstand vor und die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zum Fristenstillstand seien vorliegend nicht anwendbar. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe am 23. August 2004 geendet, nachdem der 21. August 2004 auf einen Samstag gefallen sei. Die der Post am 31. August 2004 übergebene Beschwerde sei somit verspätet. Demgegenüber gehen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz davon aus, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden, weil die Fristenstillstandsregelung des ATSG direkt anwendbar und im Übrigen dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sei, welche ausdrücklich auf den Fristenstillstand verweise.

2.2 Auch nach Inkrafttreten des ATSG bleibt in Bezug auf die kantonale Sozialversicherungsrechtspflege über die fünfjährige Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSG hinaus in erster Linie das ATSG-konforme kantonale Verfahrensrecht massgebend (BGE 130 V 324 Erw. 2.1; RKUV 2006 Nr. U 573 S. 94 Erw. 5.4 [Urteil D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04]). Die hier einschlägige kantonale Gesetzesgrundlage - das VRPG - kennt keine Regelung des Fristenstillstandes.
2.2.1 Nach der bis Ende 2002 - vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 - geltenden Rechtsordnung erklärte Art. 81
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 81 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: alt Art. 81
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 81 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVG) in Verbindung mit Art. 96
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
AHVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: alt Art. 96
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
AHVG) die Art. 20 bis
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
24 VwVG für anwendbar. Diese Bestimmungen des VwVG galten im kantonalen Rechtspflegeverfahren kraft des bundesrechtlichen Verweises nicht nur auf dem Gebiet der AHV/IV (alt Art. 96
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
AHVG und alt Art. 81
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 81 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVG), sondern auch der Erwerbsersatzordnung (alt Art. 29
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 29 [1]   Anwendbare Bestimmungen des AHVG
  Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG [2] über:
a.   das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
b.   die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
[2] SR 831.10
EOG), der Familienzulagen in der Landwirtschaft (alt Art. 22 Abs. 3
SR 836.1 FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Art. 22 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
  2.   Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG [3] gilt sinngemäss. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] SR 831.10
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 114 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
FLG; vgl. ZAK 1992 S. 154) und seit Inkrafttreten des alt Art. 9a
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 9a [1]   Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens
  1.   Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a.   bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b.   bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c.   bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
  2.   Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
  3.   Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
  4.   Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
ELG am 1. Januar 1998 auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (alle hier genannten Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Demnach bestand unter anderem im Bereich der AHV/IV nach alt Art. 96
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
AHVG in Verbindung mit Art. 22a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22a [1]  
  1.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. [2]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die öffentlichen Beschaffungen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
VwVG auch auf kantonaler Ebene - nur, aber immerhin in Bezug auf die nach Tagen bestimmten Fristen - eine im Übrigen verglichen mit Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG identische Fristenstillstandsordnung, so dass insoweit das Bundessozialversicherungsrecht keinen Raum liess für eine abweichende
kantonalrechtliche Regelung (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03]; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.1). Der Nichterlass einer entsprechenden Norm des kantonalen Rechts zum Fristenstillstand stellt in diesen Rechtsgebieten keine negative Regelung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 322 ff. Erw. 5 und 326 ff. Erw. 4) dar.
2.2.2 Anders verhält es sich im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 131 V 326 Erw. 4.1), der Militärversicherung (Art. 104 bis
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
106 MVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 86 f
SR 832.10 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 86 [1]   Beschwerde (Art. 56 ATSG [2])
  Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185, 910; 1994 V 921; 1999 4523).
[2] SR 830.1
. KVG) und der Arbeitslosenversicherung (zu den letzten beiden Gebieten: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.1). Hier fehlte vor Inkrafttreten des ATSG eine bundesrechtliche Verweisungsnorm, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar seien. In diesen Bereichen konnten die Kantone folglich bis zum Inkrafttreten des ATSG eine von Art. 22a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22a [1]  
  1.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. [2]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die öffentlichen Beschaffungen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
VwVG abweichende Fristenstillstandsregelung treffen. Weil sie nach Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSG fünf Jahre Zeit haben, ihre Rechtspflegebestimmungen dem ATSG anzupassen, und das Verfahrensrecht auch unter der Geltung des ATSG grundsätzlich Sache der Kantone ist (BGE 130 V 325 Erw. 2.1 in fine; RKUV 2006 Nr. U 573 S. 94 Erw. 5.4 [Urteil D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04]; Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05, Erw. 3.3.4), bleibt in den eingangs dieser Erwägung genannten Sozialversicherungszweigen das gegebenenfalls von Art.
38 Abs. 4
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG abweichende kantonale Recht bis zum Ablauf der Übergangsfrist oder bis zur vorzeitigen Anpassung anwendbar (zur Praxis in Bezug auf negative kantonale Regelungen: BGE 131 V 322 ff. Erw. 5).
2.2.3 Mit Inkrafttreten des ATSG wurden die in Erwägung 2.2.1 hiervor genannten bundesrechtlichen Verweisungsnormen ersatzlos aufgehoben oder in dem Sinne revidiert (vgl. dazu Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise publizierten Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353), dass der Verweis auf die Art. 20 bis
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 96 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
24 VwVG entfiel. Blieb in diesen Bereichen des Bundessozialversicherungsrechts schon vor Inkrafttreten des ATSG bis Ende 2002 kein Raum zur Anwendung einer kantonalen Vorschrift, welche den Stillstand für nach Tagen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar ausschloss, so ändert das Inkrafttreten des ATSG zum 1. Januar 2003 in dem Sinne nichts an der bisherigen Situation, als die zur Anpassung der kantonalen Rechtspflegeordnung an das ATSG vorgesehene Übergangsbestimmung nach Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSG hier keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2; vgl. auch SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03]). Denn angesichts
der Kontinuität des mit Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG im Wesentlichen von Art. 22a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22a [1]  
  1.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. [2]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die öffentlichen Beschaffungen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
VwVG übernommenen Fristenstillstandes entspricht es nicht der Absicht des Gesetzgebers, mit Einführung des ATSG und der damit verbundenen Aufhebung der verschiedenen bundesrechtlichen Verweisungsnormen auf Art. 22a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22a [1]  
  1.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. [2]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die öffentlichen Beschaffungen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
VwVG neu ab 1. Januar 2003 während der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSG kantonal unterschiedliche Fristenstillstandsregelungen zur Anwendung bringen zu lassen (Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise publizierten Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353). In den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist daher Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG ab 1. Januar 2003 ungeachtet der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82   Übergangsbestimmungen
  1.   Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
ATSG direkt anwendbar, wie es vor diesem Zeitpunkt Art. 22a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22a [1]  
  1.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. [2]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die öffentlichen Beschaffungen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
VwVG war (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2), soweit nicht das kantonale Recht eine der bundesrechtlichen Fristenstillstandsregelung entsprechende Lösung vorsieht (vgl. BGE 130 V 325 Erw. 2.1 i.f.).

2.3 Nach dem Gesagten war in Bezug auf die vorinstanzliche Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Art. 38 Abs. 4
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG ab 1. Januar 2003 direkt anwendbar. Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38   Berechnung und Stillstand der Fristen
  1.   Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
  2.   Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
  2bis.   Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1]
  3.   Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. [2]
  4.   Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a.   vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. [3]   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, namentlich vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Es ist der Versicherten beizupflichten, dass das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen nach zutreffender Berücksichtigung des Fristenstillstandes zu Recht auf die fristgemäss erhobene Beschwerde eingetreten ist.

3.
Letztinstanzlich wiederholt die Beschwerdeführerin die Rüge, vor und nach der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstation X.________ (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 17. Dezember 2003 habe sie keine Gelegenheit gehabt, ihre Parteirechte auszuüben (Stellungnahme zu den Gutachterfragen, Vernehmlassung zum Gutachten vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2004). Mit Blick darauf, dass das MEDAS-Gutachten alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) - es ist nicht ersichtlich, welche Fragen die begutachtenden Fachpersonen noch zusätzlich hätten beantworten müssen - und auf den Umstand, dass die Versicherte während des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens wiederholt die Möglichkeit hatte, sich vor Instanzen zu äussern, welche über volle Kognition verfügen, kann eine in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgte Gehörsverletzung jedoch in jedem Fall als geheilt gelten (Urteil S. vom 12. September 2005, I 435/05, auszugsweise publiziert in: HAVE 2005 S. 354).

4.
In der Sache ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

4.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 20. Juli 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des ATSG und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen).

4.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen altArt. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und der nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).

4.3 Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2003, welchem voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Die Versicherte ist infolge der bestehenden Fibromyalgie (einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; differentialdiagnostisch: chronic fatigue syndrom) in ihrer angestammten Tätigkeit als Beraterin, welche ihrem Gesundheitszustand angepasst ist, nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, namentlich bezüglich der - teils äusserst knapp, teils überhaupt nicht begründeten - abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, nichts zu ändern. Zudem ist bei der Beurteilung dieser Angaben der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil F. vom 9. Februar 2006, I 736/05, Erw. 4).

In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse hat sich demgegenüber insofern eine Veränderung ergeben, als der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten als Beraterin auf den 31. Dezember 2001 aufgelöst hat. Deswegen hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchgeführt. Dabei ist sie von einem zu Recht unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 80'134.45 für das Jahr 2002 ausgegangen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat sie nunmehr auf Grund der neuen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner ihr an sich zumutbaren Teilzeitbeschäftigung mehr nachgeht, auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002, Zentralwert für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), errechnete sie bei einem 50%igen Arbeitspensum einen Jahreslohn von Fr. 33'039.- und berücksichtigte insbesondere im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Versicherten einen zusätzlichen Abzug von 10 %, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'735.- resultierte. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'134.45 ergab sich ein
Invaliditätsgrad von 63 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Demzufolge wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Wird in Abweichung von den vorinstanzlichen Vorgaben (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden) berücksichtigt, dass im Jahr 2002 im Gesundheits- und Sozialwesen eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden betriebsüblich war (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 12, S. 94, Tabelle B9.2), so ermittelt man ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'663.70, was unverändert zu einem 63%igen Invaliditätsgrad führt. Entgegen der Auffassung der Versicherten lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf die Angaben der MEDAS von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich ausgeht, allerdings nicht mehr gestützt auf das Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern - mit Blick auf die gesundheitsbedingt eingeschränkte Stresstoleranz - nunmehr unter Berücksichtigung der Lohnangaben für Beschäftigungen des Anforderungsniveaus 3. Denn nach den überzeugenden Angaben der MEDAS-Ärzte könnte die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit im Umfang von sechs bis sieben Stunden täglich
ausüben, wobei die Leistungsfähigkeit auf Grund der verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit um 20 bis 30 % eingeschränkt wäre. Bei der von den Gutachtern attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ist dieser Einschränkung der Leistungsfähigkeit demzufolge bereits Rechnung getragen worden und kann weder eine zusätzliche Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bewirken, noch als leidensbedingter Abzug (doppelte) Berücksichtigung finden. Schliesslich erweist sich auch die aus Altersgründen vom kantonalen Gericht als lohnmindernd veranschlagte 10%ige Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens als den konkreten Verhältnissen angemessen (Art. 132 lit. a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 17   Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
  1.   Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a.   um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b.   auf 100 Prozent erhöht. [1]
  2.   Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
OG).

5.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im kürzlich ergangenen, noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern ist es in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lässt. Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob die diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat, analog anzuwenden (erwähntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw.
4.1).

Auch bei einer Fibromyalgie besteht damit die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Auf Grund der Umstände im vorliegenden Fall erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die Versicherte damit überhaupt Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mit Blick darauf, dass sich der Gesundheitszustand in der massgeblichen Zeit nicht verändert hat und die ursprüngliche Rentenzusprechung nicht als zweifellos unrichtig gelten dürfte, besteht aber kein Anlass, den Anspruch auf eine Invalidenrente in grundsätzlicher Weise zu überprüfen (Urteil G. vom 31. März 2006, I 561/05).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.