Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 708/2017
Urteil vom 16. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2017 (IV.2016.00428).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Juni 1996 unter Hinweis auf eine Wirbelsäulenproblematik nach einem am 20. Dezember 1993 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 19. Juli 1996 zog er seinen Antrag zurück, da er mit seiner Ehefrau ein eigenes Gipsergeschäft, die B.________ GmbH (ab 6. April 2004: B.________ AG), gegründet habe. Im Juni 2000 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an und beantragte Hilfsmittel und Rentenleistungen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Abänderungen am Motorfahrzeug). Am 11. Juni 2001 beantragte A.________ zudem Hilflosenentschädigung. Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt an der Orthopädischen Klinik D.________, vom 23. April 2001, die Abklärung vor Ort für Selbstständigerwerbende (Bericht vom 22. Oktober 2001) und den Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 23. Oktober 2001, sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2000 zu (Verfügung vom 20. Dezember 2001). Dies bestätigte sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2003/2004. Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
verneinte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2001.
A.b. Auf einen anonymen Hinweis hin, wonach A.________ auf Baustellen schwere Arbeiten verrichte, leitete die IV-Stelle im Jahr 2006 eine Rentenrevision ein. Zudem erfuhr sie, dass eine Untersuchung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) wegen zu Unrecht bezogener Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von rund einer Million Franken eingeleitet worden sei. Am 7. September 2006 reichte die IV-Stelle wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug Strafanzeige ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 6. März 2008 die Sache zur weiteren Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück, nachdem die IV-Stelle deren Einstellungsverfügung angefochten hatte.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 hob die IV-Stelle die ganze Rente rückwirkend auf den 1. Juli 2004 auf. Mit Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008 forderte sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Juli 2004 zurück. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen wies das Gericht ab.
A.c. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, (Gutachten vom 22. August 2011) und zog die Untersuchungsakten der Kantonspolizei Zürich sowie die Buchhaltungsunterlagen der B.________ AG bei. Weiter führte sie eine Abklärung für Selbstständigerwerbende vor Ort durch (Bericht vom 26. Oktober 2012). Gestützt hierauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die bisherige Rente rückwirkend vom 1. Juli 2004 bis zur Sistierung auf.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.
C.
A.________ lässt Einheitsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2004 weiterhin eine ganze, eventuell eine Teilrente, zuzusprechen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1.
2.1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2004 den Anspruch auf eine Rente verneinte. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers steht vorliegend nicht im Streit.
2.1.2. Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf auch im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
2.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als beweiswertig eingestufte Gutachten der Frau Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________ vom 22. August 2011 fest, der Versicherte sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie legte dabei namentlich dar, dass Frau Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________ nicht befangen sei und auch keine inhaltlichen Mängel am Gutachten beständen. Gestützt auf die echtzeitlichen Akten, den polizeilichen Beobachtungsbericht vom 17. Juli 2007, Zeugeneinvernahmen bezüglich der Geschäftstätigkeit der B.________ AG sowie die rückwirkende medizinische Aktenbeurteilung der Gutachterin ging die Vorinstanz von einem verbesserten Gesundheitszustand ab April 2004 aus. Sie nahm mit Blick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads keinen Einkommensvergleich vor, da sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer der B.________ AG ausging und gestützt auf die Lohnunterlagen erwerbliche Auswirkungen ausschloss. Schliesslich stellte die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung fest, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, der Invalidenversicherung seinen seit April 2004 wesentlich verbesserten Gesundheitszustand zu melden, der es ihm ermöglichte, seiner Geschäftsführertätigkeit in
seiner eigenen Gesellschaft wieder uneingeschränkt nachzukommen.
2.3. Beschwerdeweise wird vorgebracht, entgegen dem Rückweisungsentscheid vom 27. Februar 2009 sei kein orthopädisch/rheumatologisches Gutachten erstellt worden. Folglich fehle es der "rein" rheumatologischen Gutachterin am notwendigen Fachwissen. Weiter habe das kantonale Gericht das Gutachten vom 22. August 2011 im Sinne der Beschwerdegegnerin interpretiert, obschon es eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht belege. Darin sei eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. September 2017 (betreffend die strafrechtliche Verurteilung des Versicherten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs) seien sowohl die medizinische Expertise der Frau Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________ als auch das Observationsmaterial im Strafverfahren nicht verwertbar. Durch die willkürliche Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung liege ein Ermessensmissbrauch vor. Weiter seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich des Verdiensts des Beschwerdeführers falsch, da es sich nicht um das von ihm selbst erwirtschaftete Vermögen handle, sondern um jenes der Gesellschaft.
3.
3.1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2017 des Bezirksgerichts Hinwil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich Schlechtwetterentschädigung schuldig gesprochen. Des mehrfachen Betrugs betreffend Rentenleistungen insbesondere der Invalidenversicherung wurde er hingegen freigesprochen. Das Bezirksgericht begründete dies damit, dass aufgrund der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab April 2004 - ab dann war ihm die Tätigkeit als Geschäftsführer der B.________ AG zu 100 % zumutbar - mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrads gar kein Rentenanspruch resultieren könne. Damit steht auch für das Bezirksgericht fest, dass der Versicherte ab April 2004 keinen Rentenanspruch hatte, wobei festzuhalten ist, dass das Sozialversicherungsgericht nicht an die strafgerichtlichen Feststellungen und Würdigungen gebunden ist (BGE 125 V 237 E. 6a S. 242; SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4 E. 7.2.1 [9C 785/2010]; vgl. auch BGE 138 V 74 E. 7 S. 81, 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322). Folglich ist der Einwand der Unverwertbarkeit des medizinischen Gutachtens im Sozialversicherungsprozess aufgrund der im Strafverfahren noch offenen Frage der Verwertbarkeit desselben
nicht stichhaltig und entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Weiterungen erübrigen sich dazu, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Observationsergebnisse im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, zumal in der Beschwerde dagegen einzig vorgebracht wird, die Verwertung der Strafakten im Sozialversicherungsverfahren begründeten die Voreingenommenheit der Gutachterin. Demnach schadet es nicht, dass die Expertin von diesen Kenntnis hatte (zur Verwertbarkeit vgl. BGE 143 I 377 und Urteil 9C 468/2017 vom 11. September 2017 E. 4.1). Bezüglich des wiederholten Einwands, Frau Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________ sei befangen und voreingenommen, wird auf die korrekte Darlegung im kantonalen Entscheid der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichts und die einlässliche vorinstanzliche Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Auch hierzu erübrigen sich Weiterungen.
3.2. Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf die Akten, insbesondere das Gutachten der Frau Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.________ vom 22. August 2011 bindend (E. 1) erkannt, dass durch die vierte lumbale Operation am 19. September 2003 in revisionsrechtlicher Hinsicht (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. |
|
1 | Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. |
2 | Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla