Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_186/2014

Urteil vom 16. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 5. März 2013 setzte die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden gestützt auf die von der Kantonalen Steuerverwaltung am 7. Januar 2013 gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (2009: Fr. 19'000.-, 2010: Fr. 21'000.-, 2011: Fr. 20'000.-) die von K.________ für diese Jahre geschuldeten persönlichen Beiträge fest. Ebenfalls erliess sie für 2012 und 2013 Akontoverfügungen. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2013 korrigierte die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung für 2009, indem sie das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 7'518.- reduzierte; hingegen bestätigte sie die Beitragsverfügungen für 2010 und 2011.

B.
Die Beschwerde von K.________ mit dem hauptsächlichen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt K.________, der Entscheid vom 31. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2009 bis 2013 keine Sozialversicherungsbeiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit schulde; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
In E. 4.2 des angefochtenen Entscheids wird gesagt, die Kantonale Steuerverwaltung habe der Ausgleichskasse die folgenden Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet: für 2009 Fr. 19'000.-, für 2010 Fr. 21'000.- und für 2011 Fr. 20'000.-. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, der von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es sollte heissen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3.
Das in masslicher Hinsicht unbestrittene Beitragssubstrat sind Zahlungen der ........ gegründeten S.________ AG gestützt auf den Vertrag vom ........ 2010 betreffend "die kommerzielle Auswertung der Erfindung X.__________ mittels Übernahme von Sachwerten und Know-how". Sie setzen sich zusammen aus der Rückvergütung in jährlichen Tranchen der dem Beschwerdeführer entstandenen Entwicklungskosten von pauschal Fr. 250'000.- sowie Lizenzgebühren in der Höhe von Fr. 2'000.- pro verkauftes Instrument als Entschädigung für die von ihm während 25 Jahren geleistete persönliche Arbeit (Ziff. 4.1 und 4.2).

4.
Gemäss Vorinstanz handelt es sich bei den von der Steuerbehörde gemeldeten Zahlungen der S.________ AG um beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG. Eine Begründung fehlt bzw. kann einzig im Hinweis auf Art. 9 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG sowie Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV erblickt werden. Danach ermittelt die kantonale Steuerbehörde das für die Bemessung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; die Angaben sind für die Ausgleichskasse verbindlich. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die fraglichen Entgelte abgesehen von den Lizenzgebühren beitragspflichtiges Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) darstellen. Es gehe dabei um die Rückvergütung der von ihm mit seiner Einzelfirma der S.________ AG gleichsam vorgeschossenen, in deren Bilanz aktivierten Entwicklungskosten resp. seiner Vorleistungen für die Entwicklung des Prototypen.

5.

5.1. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen (Urteil 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1) sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Nicht davon erfasst wird insbesondere die Frage, ob Entgelte überhaupt beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sind. Dies haben die Ausgleichskassen sowie im Streitfall die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesgericht eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, jedenfalls wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörden bestehen (Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV; BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 mit Hinweisen; Urteil 9C_880/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2, in: SVR 2009 AHV Nr. 7 S. 25).

5.2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhende Einkünfte stellen beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und nicht beitragsfreien Kapitalertrag (aus der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens; BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253) dar, wenn sie in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. In welchem Zeitpunkt die Entgelte fliessen, spielt an sich keine Rolle. Die Praxis anerkennt jedoch, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere bei Einkünften, die auf eine Erfindertätigkeit zurückgehen. Hat sich der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht gelöst, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt, stellen die betreffenden Entgelte (Lizenzgebühren) nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes, also den Gegenwert für eine gleichsam entäusserte Sache dar und werden als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet. Dies gilt nicht bei berufsmässiger Erfindertätigkeit. Diese Grundsätze gelten für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie
Know-how, Goodwill usw. niederschlagen und sich als Frucht der (früheren) selbständigen (oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit darstellen (Urteile 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 4.1 und 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2.1).

5.3. Laut Vertrag vom ........ 2010 erwarb die S.________ AG vom Beschwerdeführer Sachwerte (u.a. drei Prototypen X.__________ [5 Instrumente]), das gesamte Know-how inkl. Pläne und allen technischen Unterlagen sowie das Recht an der Nutzung der von ihm eingetragenen Marke X.__________ sowie seiner Patente für diese Erfindung während der Dauer des Vertrages (Ziff. 1 bis 3). Der Kaufpreis wurde aufgeteilt auf einen in jährlichen Tranchen zu bezahlenden Pauschalbetrag von Fr. 250'000.- entsprechend den in den Steuerausweisen ausgelegten Entwicklungskosten und eine Lizenz-Gebühr von Fr. 2'000.- pro verkauftes Instrument als teilweise Entschädigung für die während 25 Jahren geleistete persönliche Arbeit bei der Entwicklung von X.__________ (Ziff. 4, 4.1 und 4.2).

5.3.1. Die Entwicklung der Prototypen, die Eintragung der Marke und die Patentierung stellen eine erwerbliche Tätigkeit dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma lange Zeit buchhalterische Verluste erlitt, was offenbar der Grund dafür war, dass die kantonale Steuerverwaltung nicht (mehr) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausging und die Beschwerdegegnerin ihn auf Ende 2007 aus der Beitragspflicht entliess. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesene Erwerbsabsicht und deren planmässige Verwirklichung in der Form von Arbeitsleistung (BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen), was auch für die Zeit der Entwicklung der Prototypen X.__________ zutrifft. Mit dieser Tätigkeit stehen die zur Diskussion stehenden Entgelte der S.________ AG fraglos in einem beitragsrechtlich hinreichend engen Zusammenhang. Soweit damit die Entwicklungskosten rückvergütet werden sollen, ist daran zu erinnern, dass auch der Verzicht eines Gläubigers auf eine im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit entstandene Forderung beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 174/04 vom 2.
Dezember 2004 E. 4.3, in: SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53).

5.3.2. Der vereinbarte Pauschalbetrag von Fr. 250'000.- und die Lizenz-Gebühren von Fr. 2'000.- pro verkauftes Instrument stellen gemäss Überschrift zu Ziff. 4 des Vertrages vom ........ 2010 den Kaufpreis dar für die Übernahme der Sachwerte, des Know-how und die Übertragung der Rechte an der Marke X.__________ und an den Patenten der Erfindung. Vertragsgegenstand ist indessen nicht der käufliche Erwerb von Sachen und Immaterialgüterrechten. Vielmehr wird die "kommerzielle Auswertung der Erfindung X.__________ mittels Übernahme von Sachwerten und Know-how" geregelt. Dabei kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe auf die Verwertung des Ergebnisses seiner Entwicklungsarbeit und der von ihm erworbenen Rechte durch die Vertragspartnerin keine Einflussnahme und er besitze kein Mitspracherecht. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er Präsident des Verwaltungsrates der S.________ AG. Laut Vertrag sodann verbleiben die Sachwerte, u.a. die Prototypen, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in seinem Eigentum. Es kann jederzeit ein entsprechender Eigentumsvorbehalt eingetragen werden (Ziff. 1). Das Know-how, das er der Firma zur Verfügung stellt, besteht nicht nur aus Plänen und technischen Unterlagen (Ziff. 2). Die Nutzung
der Marke X.__________ ist zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkt (Ziff. 3). Die in jährlichen Tranchen erfolgende Rückvergütung der Entwicklungskosten von pauschal Fr. 250'000.- werden jeweils direkt an die S.________ AG als Darlehen zurückgeführt, solange es deren Liquidität erfordert (Ziff. 4.1). Schliesslich geniesst er eine Vorzugsbehandlung beim Aktienstimmrecht, womit der restliche Teil für die Erfindung und langjährige Entwicklung von X.__________ abgegolten wird (Ziff. 4.2).
Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht einer Weise vom Ergebnis seiner langjährigen (Entwicklungs-) Arbeit gelöst, dass die Entgelte der S.________ AG im Sinne der in E. 5.2 dargelegten Rechtsprechung als beitragsfreier Kapitalertrag aus der blossen Verwaltung eigenen Vermögens betrachtet werden könnten. Vielmehr ist von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen.

5.4. Der Beschwerdeführer begründet seinen gegenteiligen Standpunkt, soweit die Rückvergütung der Entwicklungskosten bzw. der Vorleistungen für die Entwicklung des Prototypen betreffend, damit, mit dem Vertrag seien die Investitionskosten auf die Aktiengesellschaft übergegangen, in deren Bilanz sie aktiviert würden (Buchung in ein Bestandeskonto auf der Aktivenseite). Der Gegenwert sei das Patent, der Prototyp, Material etc. Im Gegenzug sei die Schuld ihm gegenüber in der Höhe derselben Investitionskosten zu passivieren. Würden ihm nun jährlich von der S.________ AG Beträge ausbezahlt, handle es sich dabei mitnichten um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht einsehbar, inwiefern die bilanzmässig richtige Behandlung der im Vertrag vom ........ 2010 geregelten Rechte und Pflichten der Parteien für die beitragsrechtliche Qualifikation der dem Zweck der Rückvergütung der Entwicklungskosten dienenden Zahlungen der Firma von Bedeutung sein soll. Dem Beschwerdeführer hilft auch das Argument bzw. die Sichtweise nicht, er habe mit seiner Einzelfirma (lediglich) die Entwicklungskosten für die X.__________ "vorgeschossen"; diese würden nun ratenweise rückvergütet.
Entscheidend ist und ausser Frage steht, dass diese Investitionen (auch) zu eigenen erwerblichen Zwecken erfolgten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Rz. 1048 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO. Daraus ergibt sich indessen nichts zu seinen Gunsten, wie die in Rz. 1085 WSN aufgeführten Beispiele aus der Gerichtspraxis (etwa EVGE 1966 S. 202) zeigen. Wirtschaftlich betrachtet trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer Beiträge auf Entgelten bezahlt, die seinen früheren Investitionen entsprechen, als er noch kein Erwerbseinkommen erzielte. Doch ist dies systemimmanent hinzunehmen, weil das AHV-Recht weder eine negative Beitragserhebung noch eine über Art. 18 Abs. 1bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 18 Abzüge vom Einkommen - 1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1    Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1bis    Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.87
2    Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.88
AHVV hinausgehende Verrechnung von Erwerbseinkommen mit - in der Investitionsphase erlittenen - Geschäftsverlusten kennt.
Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_186/2014
Datum : 16. April 2014
Publiziert : 30. April 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht)


Gesetzesregister
AHVG: 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVV: 18 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 18 Abzüge vom Einkommen - 1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1    Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
1bis    Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.87
2    Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.88
23
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGE Register
134-V-250 • 139-V-12
Weitere Urteile ab 2000
9C_186/2014 • 9C_33/2013 • 9C_819/2011 • 9C_880/2008 • 9C_965/2011 • H_174/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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