Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 63/2014

Urteil vom 16. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Entsiegelung, prozessleitende Verfügung

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2014 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Im gleichen Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt Dr. X.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eröffnet. Ihm werden im betreffenden Verfahren Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zu Veruntreuung zur Last gelegt.

B.
Am 1. September 2010 wurden auf Anordnung des (damals noch zuständigen) Kantonalen Untersuchungsrichteramts die Büroräumlichkeiten der Anwaltskanzlei des Beschuldigten durchsucht und verschiedene Unterlagen, ein Personal Computer und Sicherungen von Serverfestplatten vorläufig sichergestellt und (auf Verlangen des Beschuldigten) versiegelt. Separat wurden von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden weitere Editionen und Sicherstellungen verfügt bzw. von betroffenen Personen und Gesellschaften Versiegelungen beantragt. Am 9. Oktober 2010 stellte das Untersuchungsrichteramt (bezüglich der am 1. September 2010 versiegelten Gegenstände) ein Entsiegelungsgesuch.

C.
Am 31. Januar 2011 teilte das Thurgauer Zwangsmassnahmengericht (an welches die zuvor bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau hängig gewesenen konnexen Entsiegelungsverfahren zuständigkeitshalber übergegangen waren) dem Beschuldigten mit, die Verfahren würden nach Massgabe der unterdessen neu in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung weitergeführt, wobei als erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Entsiegelungen entschieden werde. Am 2. Februar 2011 ergänzte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch.

D.
Am 29. März 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, die bei der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sichergestellten Unterlagen sowie elektronischen Geräte und Dateien blieben vorläufig sichergestellt. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass bezüglich sämtlicher versiegelter Gegenstände und Dateien Entsiegelungsverfahren durchzuführen seien. Das Gesuch des Beschuldigten um unbelastete Herausgabe wies es ab. Auf eine von diesem gegen die prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011 des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2011 nicht ein (Verfahren 1B 215/2011).

E.
Am 12. Dezember 2011 fällte das Zwangsmassnahmengericht einen Entsiegelungs-Teilentscheid. Es erwog, dass die konnexen Entsiegelungsverfahren sich auf drei Gegenstände bezögen, nämlich auf die am 1. September 2010 (in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten) sichergestellten "physischen Dokumente", auf die gleichentags erhobenen elektronischen Geräte bzw. Dateien sowie auf separat edierte und versiegelte Bankunterlagen. Der Entsiegelungs-Teilentscheid vom 12. Dezember 2011 beschränke sich auf die in der Anwaltskanzlei sichergestellten Schriftdokumente. Ueber weitere konnexe Entsiegelungsgesuche werde durch das Zwangsmassnahmengericht in separaten Teil-Entscheiden zu befinden sein.

F.
In seinem Entscheid vom 12. Dezember 2011 erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 21. November 2011 jene Dokumente an den Beschuldigten herausgegeben worden seien, deren Entsiegelungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben (oder bei denen seitens der Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Rückgabe erfolgt) war. Das Zwangsmassnahmengericht entschied, dass ein Teil der in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten sichergestellten (und noch im Gewahrsam des Gerichtes verbliebenen) Dokumente der Staatsanwaltschaft zu weiteren Untersuchungszwecken auszuhändigen sei. Eine vom Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 12. Dezember 2011 (und dessen prozessleitende Verfügung vom 29. März 2011 betreffend die versiegelten Dokumente) erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 27/2012).

G.
Den sichergestellten Personal Computer und die ebenfalls versiegelten Sicherungen von Serverfestplatten übermittelte das Zwangsmassnahmengericht am 10. September 2012 an den Dienstzweig IT-Forensic der Kantonspolizei Thurgau mit dem Auftrag, die elektronischen Dateien technisch so aufzubereiten, dass sie einer richterlichen Triage zugänglich werden.

H.
Mit rechtskräftigem Entsiegelungsentscheid vom 16. Oktober 2013 gab das Zwangsmassnahmengericht (von den insgesamt 84 triagierten elektronischen Dateien mit grossem Datenumfang) 30 elektronische Dateien an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei.

I.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht eine zusätzliche verfeinerte Triagierung der sichergestellten elektronischen Dateien anhand einer (von ihr am 5. Mai 2013 gelieferten) Stichwortliste und eine entsprechende Ausdehnung der Entsiegelung. Am 10. Dezember 2013 erstattete ein Sachverständiger des Dienstzweiges IT-Forensic der Kantonspolizei Thurgau dem Zwangsmassnahmengericht einen Bericht über die technische Aufbereitung der sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen gemäss erweitertem Suchfilter der Staatsanwaltschaft.

J.
Mit prozessleitendem Entscheid vom 8. Januar 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau (im wiedererwägungsweise hängigen Entsiegelungsverfahren) Folgendes:

"1. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigerin wird Gelegenheit gegeben, die gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 10. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft (gemäss ihrer Suchliste) beanspruchten Daten nach vorgängiger Absprache mit der sachverständigen Hilfsperson (...) in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei zu sichten und mittels Labelung jene Dateien" zu "bezeichnen, welche seiner Ansicht nach nicht entsiegelungsfähig sind. Dabei ist separat für jede einzelne Datei aufzuführen, welche Gründe einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung entgegen stehen.

2. Dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin wird untersagt, andere als die auf dem für die Sichtung eingerichteten Computer zur Verfügung gestellten Programme zu benutzen, darauf abgespeicherte Dateien zu löschen, zu ändern, zu beschädigen oder zu kopieren/photographieren etc. sowie das Internet zu benutzen.

3. Zur Labelung der Dateien gemäss Ziffer 1 wird dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Entscheids eingeräumt. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist wird auf Verzicht auf Stellungnahme und Einverständnis mit der nachgesuchten Entsiegelung geschlossen."

K.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 8. Januar 2014 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. Februar 2014 (ergänzt am 24. Februar 2014) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt mit Stellungnahme vom 21. Februar 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 27. Februar 2014 im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. April 2014.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes im (wiedererwägungsweise nochmals anhängig gemachten) Entsiegelungsverfahren. In diesem Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft, die Erhebung und Entsiegelung von untersuchungsrelevanten elektronischen Aufzeichnungen sei in der Weise zu verfeinern bzw. auszuweiten, dass zusätzlich zu den der Entsiegelung vom 16. Oktober 2013 bereits zugrunde liegenden zwei Such-Stichworten weitere 35 untersuchungsrelevante Stichworte in den elektronischen Suchfilter aufgenommen würden. In ihrem prozessleitenden Entscheid gibt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung Gelegenheit, die aufgrund des erweiterten Suchfilters ermittelten Dateien zu sichten und jene Dateien zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht entsiegelungsfähig sind. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auf die prozessuale Obliegenheit von Personen, die Entsiegelungshindernisse anrufen, hin, konkret anzuführen, welche Gründe einer Entsiegelung bzw. Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen. Ausserdem trifft die Vorinstanz Vorkehren zur Verhinderung von Kollusion und setzt eine einmonatige Frist an zur genannten Mitwirkung des Beschwerdeführers im
Entsiegelungsverfahren.

1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist hier nicht gegeben.

1.2. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356).

1.3. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht (Urteile des Bundesgerichtes 1B 162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B 151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; 1B 273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B 275/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B 279/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B 215/2011 vom 6. September 2011 E. 1; 1B 108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.2-1.3). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.4. In der angefochtenen Verfügung wird Folgendes erwogen: Der rechtskräftige Entsiegelungsentscheid vom 16. Oktober 2013 habe nicht die Bedeutung, dass die darin nicht beurteilten Dateien der Strafuntersuchung entzogen wären. Zwar habe das Zwangsmassnahmengericht mit der prozessualen Vorgehensweise, die anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. April 2013 mit dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft vereinbart worden sei, die Erwartung verbunden, dass die wesentlichsten untersuchungsrelevanten Daten herausgefiltert worden seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft auf die Prüfung und Herausgabe weiterer Dateien verzichtet habe. Bedauerlich sei allerdings, dass die (wiedererwägungsweise eingeleitete) weitere Prüfung zu Entsiegelungszwecken nötig geworden sei, weil die Staatsanwaltschaft nicht bereits am 23. April 2013 erklärt habe, welche Dateien sie gefiltert nach ihrer (erweiterten) Stichwortliste einer Triage unterziehen will. Gemäss dem Bericht vom 10. September 2012 des Sachverständigen der Dienststelle IT-Forensic der Kantonspolizei Thurgau seien unter anderem 53'948 Bilddateien sichergestellt und noch nicht ausgewertet worden. Da diese für die Strafuntersuchung aber kaum
relevant seien, würden sie derzeit von der (zusätzlichen) Triagierung ausgenommen. Für die Sichtung der übrigen Dateien stehe dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin in den Räumlichkeiten des Polizeikommandos Thurgau ein (auf einem eigens für die Sichtung eingerichteten PC) installiertes forensiches Programm zur Verfügung. Damit könne er (mittels entsprechender "Labels") jene Dateien bezeichnen, welche seiner Ansicht nach nicht entsiegelungsfähig sind. Im Anschluss an diese Sichtung und Labelung werde die sachverständige Person die Metadaten der bezeichneten Dateien in eine "File-List Info" (inkl. Item ID) exportieren. Die derart gelabelten Dateien seien in der Folge unter Aufsicht der sachverständigen Person auszudrucken und mit einer Seitennummerierung (inkl. Item ID) zu versehen. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung werde eine Kopie dieser Dokumente auszuhändigen sein. Der noch ausstehende Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes werde auf der Basis dieser Ausdrucke zu fällen sein.

1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen prozessleitenden Entscheid werde zwar noch keine (zusätzliche) Entsiegelung angeordnet. Es würden ihm aber "unerfüllbare Auflagen" für seine Mitwirkung im hängigen Entsiegelungsverfahren gemacht. Deshalb drohe eine "ungeprüfte" Herausgabe sämtlicher sichergestellter und geheimnisgeschützter Dateien an die Staatsanwaltschaft.

1.6. Darin, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren die Gelegenheit einräumt, die (nach Angaben der Staatsanwaltschaft) untersuchungsrelevanten Dateien zu sichten und jene davon zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht entsiegelungsfähig sind, ist kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ersichtlich. Ebenso wenig liegt ein solcher Nachteil im (zutreffenden) Hinweis des Zwangsmassnahmengerichtes, dass Personen, die Entsiegelungshindernisse anrufen, eine prozessuale Mitwirkungs- und Substanzierungsobliegenheit trifft. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person - wie im vorliegenden Fall - die Siegelung einer grossen Menge an elektronischen Dateien verlangt hat (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Analoges gilt für die (kollusionsvermeidende) Vorgabe der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei der Sichtung der untersuchungsrelevanten Dateien nur den vom Sachverständigen zur Verfügung gestellten Computer (mit den dort eingerichteten Suchprogrammen) benutzen dürfe und dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, die dort gespeicherten Dateien zu löschen, zu ändern, zu beschädigen, zu kopieren bzw. zu photographieren oder (in diesem Zusammenhang) das Internet zu benutzen. Auch
die Ansetzung einer einmonatigen Frist für die Durchführung der Sichtung und Bezeichnung der auszuscheidenden Dateien begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, zumal die Strafprozessordnung eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Entsiegelungsverfahrens verlangt (vgl. Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
-3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern es ihm schlechterdings verunmöglicht wäre, innert Monatsfrist (nach Vollziehbarkeit des angefochtenen prozessleitenden Entscheides) an der Sichtung mitzuwirken:

1.7. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er sei krank und zeitweise inhaftiert gewesen. Er macht jedoch nicht geltend, dass er sich derzeit noch im Gefängnis oder in Spitalpflege befinde. Noch viel weniger hat die Vorinstanz verfügt, dass die Sichtung der gefilterten Dateien in einer "Gefängniszelle ohne Tageslicht" zu erfolgen habe. Vielmehr werden der Beschwerdeführer und seine Verteidigung eingeladen, in den Räumlichkeiten des Polizeikommandos Thurgau an der Sichtung und Eingrenzung mitzuwirken. Sodann werden nicht "ungeprüft" sämtliche (verbliebenen) Dateien der Sichtung (und Bezeichnung allfälliger geheimnisgeschützter bzw. auszusondernder Dateien) unterzogen. Die Vorinstanz hat vielmehr verfügt, alle Bilddateien (vorderhand) von der Triagierung auszunehmen und die übrigen relevanten Dateien anhand eines Suchfilters (und unter Mitwirkung einer sachkundigen Person der Dienststelle IT-Forensic der Kantonspolizei Thurgau) einzugrenzen. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer befürchtet, noch ca. 25'000 Druckseiten Text in den Suchfilter fallen könnten, wäre deren zügige Sichtung nicht zum Vornherein ausgeschlossen: Zunächst sollte es möglich sein, einen Grossteil der Dokumente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers dem
Anwaltsgeheimnis unterliegen, schon am Bildschirm zu erkennen und zu notieren (sog. Labelung, vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 4). Da der beschuldigte Beschwerdeführer sich für Dokumente, die den untersuchten Sachverhalt betreffen, nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
-d StPO) und der Suchfilter sich genau auf diese Dokumente fokussiert, dürfte ein sehr grosser Anteil der ermittelten Dateien zum Vornherein nicht der Aussonderung unterliegen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6 S. 227-229; Urteil 1B 303/2013 vom 21. März 2014 E. 6). Soweit eine entsprechende Eingrenzung (am PC-Bildschirm der Kantonspolizei) nicht möglich sein sollte und sich (ausnahmsweise) eine detaillierte Durchsicht von Dokumenten aufdrängen sollte, wären technische Möglichkeiten vorhanden, die fraglichen Dateien durch den Sachverständigen elektronisch kopieren zu lassen und die Kopien (oder Ausdrucke davon) nötigenfalls am Bildschirm eines vom Beschwerdeführer bzw. von der Verteidigung benutzten Gerätes zu lesen. Falls dies wider Erwarten innert Monatsfrist nicht möglich sein sollte, stünde es dem Beschwerdeführer immer noch frei, beim Zwangsmassnahmengericht ein ausreichend motiviertes Gesuch um eine (kurze) Fristerstreckung zu
stellen. Sachlich nicht begründete weitere Verzögerungen des sehr aufwändigen Entsiegelungsverfahrens wären dabei jedoch zu vermeiden. Inwiefern durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sichtung der Dateien ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil für seine mitbetroffenen Klienten entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre es grundsätzlich die Sache des betroffenen Anwaltes, seine Klientschaft nötigenfalls über die Sicherstellung und Siegelung von sie mitbetreffenden Dokumenten und Aufzeichnungen in geeigneter Weise zu informieren (vgl. konnexes Urteil 1B 303/2013 vom 21. März 2014 E. 6).

1.8. Dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung "unerfüllbare" Auflagen gemacht würden, ist nach dem Gesagten weder dargetan, noch ersichtlich. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche (zusätzlichen) Dateien einer weiteren (Teil-) Entsiegelung und Herausgabe an die Staatsanwaltschaft unterliegen könnten, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen prozessleitenden Verfügung.

1.9. Auf die Beschwerde gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 8. Januar 2014 ist somit (mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils) nicht einzutreten.

1.10. Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Februar 2014 auch noch separate prozessleitende Verfügungen (vom 14. und 20. Februar 2014) des Zwangsmassnahmengerichtes kritisiert und deren Aufhebung im Rahmen einer "ergänzenden vorsorglichen Massnahme" beantragt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 8. Januar 2014 bildet keine selbstständige formgültige Beschwerde gegen weitere prozessleitende Verfügungen vom 14. und 20. Februar 2014 (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darüber hinaus wären auch in diesem Zusammenhang weder ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ersichtlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), noch ausreichend substanziierte Verfassungsrügen (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. ergänzende vorsorgliche Massnahmen hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_63/2014
Date : 16. April 2014
Published : 04. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entsiegelung, prozessleitende Verfügung


Legislation register
BGG: 42  66  68  93  98  106
StPO: 5  248  264
BGE-register
133-II-249 • 135-I-261 • 136-IV-92 • 138-IV-225
Weitere Urteile ab 2000
1B_108/2011 • 1B_151/2013 • 1B_162/2013 • 1B_215/2011 • 1B_27/2012 • 1B_273/2012 • 1B_275/2012 • 1B_279/2012 • 1B_303/2013 • 1B_63/2014
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