Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 103/2014

Urteil vom 16. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Verweigerung der Briefzustellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
vom 13. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2013 verfasste der im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt einsitzende Untersuchungshäftling X.________ einen Brief an einen Mithäftling. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt behielt das Schreiben bei der Briefkontrolle zurück. Mit Verfügung vom 11. November 2013 wies Staatsanwalt S.________ den Brief wegen ungebührlichen Inhalts zurück und hielt X.________ an, künftig auf beleidigende Äusserungen zu Lasten der Verfahrensleitung zu verzichten.

B.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Die Einzelrichterin am Appellationsgericht wies die Beschwerde am 13. Januar 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sein Anspruch auf Weiterleitung seines Briefes verletzt wurde.

D.
Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 273). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 235 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO und damit auf Strafprozessrecht des Bundes. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B 77/2008 vom 15. Juli 2008 E. 1).

1.2. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Feststellungsantrag. Da mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids der fragliche Brief an den Adressaten weiterzuleiten wäre, steht dem Beschwerdeführer nämlich ein Leistungsbegehren offen. Er verfügt daher nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, sein Anspruch auf Weiterleitung des Briefes sei verletzt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1 S. 88 f.; Urteil 1C 405/2012 vom 12. September 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist mit dieser Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verankerten Anspruch auf Achtung seines Briefverkehrs sowie auf die in Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV bzw. Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK genannte Meinungsäusserungsfreiheit. Der angefochtene Entscheid bildet einen Eingriff in diese Grundrechte (vgl. BGE 119 Ia 505 E. 3a S. 506 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B 77/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2 und 1B 299/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3). Dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), das der Beschwerdeführer ergänzend anspricht, kommt keine weitergehende Bedeutung zu.

2.2. Nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV muss der Eingriff in ein Grundrecht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage für die Briefkontrolle findet sich in Art. 235 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO. Zu prüfen ist einzig, ob ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Weiterleitung des fraglichen Briefes besteht und ob dies gegebenenfalls verhältnismässig ist.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass der hier fragliche Brief keinen Zusammenhang zu dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren aufweist oder Informationen enthält, die für Fluchtvorbereitungen genützt werden könnten. Der Brief ist weder an die Staatsanwaltschaft gerichtet noch wird von dieser Kollusionsgefahr oder die Vornahme von Fluchtvorbereitungen geltend gemacht. Die Vorinstanzen beurteilten das Schreiben indessen als beleidigend und unanständig.

3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der freie Briefverkehr eines Häftlings allein wegen des ehrverletzenden Inhalts seiner Schreiben gegenüber den Strafbehörden und dem Gefängnispersonal nicht beschränkt werden. Das wird damit gerechtfertigt, dem Inhaftierten müsse ein besonderes Bedürfnis zugebilligt werden, dem aufgestauten Unmut über seine persönliche Situation Luft zu machen; er dürfe daher unsachliche, unanständige, ungehörige oder ungebührliche Kritik an den Strafbehörden oder dem Gefängnispersonal äussern; unzulässig sind erst unflätige Beleidigungen oder krass ehrverletzende Äusserungen (vgl. BGE 119 Ia 71 E. 3d/cc S. 78 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B 77/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.3.1; MATTHIAS HÄRRI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 46 zu Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO).

3.3. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er werfe dem Staatsanwalt sinngemäss ein Ausnutzen seiner Machtposition und Willkür vor, indem er ihn durch Verwendung der Abkürzung "S.S" in die Nähe des Dritten Reiches rücke. Im Brief beklagte der Beschwerdeführer die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis und ergänzte dazu "... das Spielchen von S.S kennen wir ja langsam". Weder wird darin dem Staatsanwalt direkt Machtmissbrauch vorgeworfen noch ergibt sich ein unmittelbarer Bezug zum Dritten Reich. Mit der Verwendung des Wortes "Spielchen" wird dem Staatsanwalt allenfalls ein gewisses fragwürdiges Verhalten unterstellt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine unzulässige Kritik. Die benutzte Abkürzung "S.S" gibt die Initialen des Namens des Staatsanwalts wieder. Mit dem gesetzten Punkt zwischen den zwei Buchstaben besteht dabei ein äusserlicher Unterschied zur Abkürzung der Schutzstaffel des Dritten Reiches. Dass der Staatsanwalt einen Namen trägt, dessen Initialen mit der Abkürzung einer weitum bekannten historischen menschenverachtenden Organisation übereinstimmen, lässt sich dem Beschwerdeführer nicht vorhalten. Eine krass ehrverletzende Äusserung könnte daher nur vorliegen, wenn ein klarer Bezug zur fraglichen
Organisation oder zum Dritten Reich geäussert oder zumindest eindeutig nahe gelegt würde. Das trifft indessen nicht zu.

3.4. Die Vorinstanz würdigte sodann die Passage am Ende des Schreibens "... lass den Kopf nicht hängen und anderes auch nicht hehehe ..." als unanständig. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Bemerkung beziehe sich nicht auf das Sexualorgan, sondern auf den Bauch des Briefadressaten. Das erscheint wenig glaubwürdig, ist aber auch nicht ausschlaggebend. Selbst wenn darin eine Anspielung auf das Sexualorgan enthalten wäre, so erscheint die Passage gegebenenfalls höchstens geschmacklos. Ein wesentlicher Grad von Unanständigkeit, welche nachgerade die Nichtweiterleitung des Briefes rechtfertigen könnte, liegt hingegen nicht vor.

3.5. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin gegen Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, den fraglichen Brief des Beschwerdeführers unzensuriert an seinen Adressaten weiterzuleiten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht für das bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Die Sache geht an das Appellationsgericht zu neuem Entscheid über die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.

1.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen, den Brief des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 unzensuriert an den Adressaten weiterzuleiten.

1.3. Die Sache geht an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_103/2014
Date : 16. April 2014
Published : 04. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verweigerung der Briefzustellung


Legislation register
BGG: 66  78
BV: 9  13  16  36
EMRK: 8  10
StPO: 235
BGE-register
119-IA-505 • 119-IA-71 • 133-I-270 • 137-IV-87
Weitere Urteile ab 2000
1B_103/2014 • 1B_299/2009 • 1B_77/2008 • 1C_405/2012
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