Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 128/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Gelterkinden-Sissach,
Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Januar 2023 (810 22 278).

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist im vor der Beschwerdegegnerin hängigen KESB-Verfahren durch den sie vertretenden Rechtsanwalt unentgeltlich verbeiständet, wobei ursprünglich ein vorläufiges Kostendach von Fr. 2'000.-- angesetzt worden war.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin das Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 6'000.-- und setzte für den Rechtsvertreter ein diesem direkt zugesprochenes Honorar von Fr. 2'697.85 fest.
Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und forderte die Erhöhung des Honorars auf Fr. 4'792.21, die Aufhebung des Kostendachs sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen hat der vertretende Rechtsanwalt "namens und auftrags der Beschwerdeführerin" am 13. Februar 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils, um Festsetzung der anwaltlichen Entschädigung auf Fr. 4'792.21 nebst Zins, um Feststellung, dass die Honorarkürzung sowie die Einrichtung des Kostendaches rechtswidrig gewesen seien, sowie um Genugtuung von Fr. 25'000.-- "wegen schwerwiegender und bewusster Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV". Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 16. Februar 2023 werden Ausführungen zur als gerechtfertigt betrachteten Honorarhöhe gemacht und ein Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege nachgereicht.

Erwägungen:

1.
Im Unterschied zur nachgereichten Eingabe vom 16. Februar 2023 ist die Beschwerde vom 13. Februar 2023 nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen. Eine auf Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (durch eigenhändige Unterschrift oder Anbringen einer gültigen elektronischen Signatur) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.
Als Verfahrensgegenstand steht die Honorarfestsetzung im Vordergrund. Indes geht es auch um das Kostendach als solches und wird überdies eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- verlangt. Insofern scheint der für die Beschwerde in Zivilsachen relevante Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) knapp erreicht und die Eingabe kann somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden.

3.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand in Bezug auf die Festsetzung des Honorars nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eigenem Namen hätte Beschwerde erheben müssen und die Beschwerdeführerin nur bei einem eigenen rechtlich geschützten Interesse beschwerdelegitimiert wäre, wobei nicht ansatzweise dargelegt werde, inwiefern in Bezug auf das auf Fr. 6'000.-- erhöhte und bei Bedarf jederzeit weiter erhöhbare Kostendach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen könnte und deshalb auch auf das damit verbundene Genugtuungsbegehren nicht einzutreten sei.

5.
Die Beschwerde besteht vorab aus einer Schelte gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher unterstellt wird, die Auszahlung der Honorare zu verzögern und diese willkürlich zu kürzen, um einen Interessenkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem unentgeltlich vertretenden Anwalt herbeizuführen und das Mandat aufheben zu können. Dies steht ausserhalb des Verfahrensgegenstandes; weder war das kantonale Rechtsmittelverfahren aufsichtsrechtlicher Natur noch wäre das Bundesgericht eine (Ober-) Aufsichtsbehörde in Bezug auf kantonale Behörden.
In Bezug auf die Honorarfestsetzung erfolgt keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Interesse an der Erhöhung des Honorars des vertretenden Anwaltes und in Bezug auf dessen betragsmässige Festsetzung sei ausschliesslich der bestellte unentgeltliche Anwalt anfechtungslegitimiert. Abgesehen davon, dass die Ausführungen im angefochtenen Urteil der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes entsprechen (vgl. Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 4D 102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5A 451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 5D 54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; 5A 34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; 5A 933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1; 5A 1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.2; 4A 456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; 5A 288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1), bleibt die Beschwerde diesbezüglich gänzlich unbegründet; insbesondere lässt sich die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin nicht mit der Behauptung herstellen, durch
willkürliche Entschädigungskürzung würden systematisch deren verfassungsrechtliche Ansprüche nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ausgehöhlt. Die weiteren Behauptungen in der Beschwerde sowie in der nachgereichten Ergänzungsschrift beziehen sich auf die konkrete Höhe des Honorares und sind folglich nicht zu hören, weil sie zum einen die Sache selbst statt das vorinstanzliche Nichteintreten betreffen (vgl. E. 3) und zum anderen im Namen der Beschwerdeführerin statt im eigenen Namen erfolgen.
Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kantonsgerichts zum (erhöhten und jederzeit weiter erhöhbaren) Kostendach erfolgen überhaupt keine Ausführungen, weshalb die Beschwerde insofern gänzlich unbegründet bleibt.
Im Zusammenhang mit der Genugtuung beziehen sich die Ausführungen wiederum auf die Sache selbst und nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 3), weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet bleibt.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt mangels eigener Legitimation der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) als offensichtlich unzulässig im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG und im Übrigen in jeder Hinsicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG, weshalb auf sie im entsprechenden vereinfachten Verfahren durch einzelrichterliche Entscheidung nicht einzutreten ist.

7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8.
Weil die Festsetzung des Honorars im Vordergrund steht, welche allein den vertretenden Rechtsanwalt betrifft, und im Übrigen nicht klar ist, inwiefern die Eingabe überhaupt von einem eigenen Anfechtungswillen der Beschwerdeführerin getragen ist, zumal für das bundesgerichtliche Verfahren keine neue, sondern eine vom 25. Oktober 2022 datierende und somit aus dem kantonalen Verfahren stammende Anwaltsvollmacht vorgelegt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dem Urheber aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_128/2023
Date : 16. Februar 2023
Published : 07. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes


Legislation register
BGG: 42  64  66  74  76  108
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
135-II-38 • 139-II-233 • 140-III-115 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
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