Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 823/2009 {T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Ladenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenhöhe, Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1947 geborene K.________ arbeitete als gelernter Koch im Pflegeheim S.________. Am 31. Oktober 2003 meldete er sich mit dem Hinweis auf eine seit dem 27. November 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule nach einem (angeblichen) Schleudertrauma und Arthrosen an den Gelenken bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Luzern holte verschiedene medizinische Berichte ein und nahm die medizinischen Unterlagen der als UVG-Versicherung involvierten Basler Versicherungs-Gesellschaft (Basler) mit einem Gutachten der Klinik X.________ vom 29. März 2005 zu den Akten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim S.________ wurde auf den 31. Mai 2004 aufgelöst, nachdem der Versicherte seinen Vorgesetzten Mitte Februar 2004 mitgeteilt hatte, eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz werde ihm aus gesundheitlichen Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle K.________ ab 1. November 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 %, ab 1. April 2004 - entsprechend einer Übergangsfrist von drei Monaten nach einem Autounfall vom 4. Januar 2004 - eine ganze und ab 1. Oktober 2004 - nach einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sommer 2004 - wiederum eine halbe Rente zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob diese Verfügung auf Beschwerde hin auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück.
A.b Die IV-Stelle holte in der Folge beim ärztlichen Begutachtungsinstitut Z.__________ eine polydisziplinäre Expertise vom 25. Oktober 2007 ein. Gestützt auf die darin gemachten Feststellungen sprach die IV-Stelle K.________ mit Verfügung vom 20. August 2008 ab 1. April 2004 eine Viertelsrente und eine vom 1. Juli bis 1. Oktober 2004 befristete ganze Rente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 17. September 2008 ermittelte die Invalidenversicherung zudem einen an den Versicherten und seine ebenfalls eine Invalidenrente beziehende Ehefrau zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 15'921.-, auf dessen Rückforderung sie aber verzichtete.

B.
Mit Entscheid vom 1. September 2009 wies das Verwaltungsgericht Luzern eine gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Darüber hinaus lehnte das Gericht auch den Antrag ab, die Invalidenversicherung habe K.________ die Kosten eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gutachtenstelle Y.________ vom 19. September 2008 in der Höhe von Fr. 16'826.80 zu erstatten.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab 1. November 2003 eine ganze Rente, eventuell eine halbe Rente vom 1. November 2003 und eine ganze ab 1. April 2004 auszurichten. Im weiteren habe ihm die IV-Stelle - in Solidarität mit der Basler Versicherung als UVG Versicherung - die Kosten für das Gutachten der Gutachtenstelle Y.________ zu erstatten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese gesetzliche Kognition in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben (Urteil 9C 463/2008 vom 30. April 2009 E. 1 mit Hinweis). Hingegen kann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG vom Bundesgericht uneingeschränkt überprüft werden (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445 E. 1 S. 446).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG [ebenfalls in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zu den bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente geltenden Grundsätzen (analoge Anwendung von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG in Verbindung mit Art. 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127). Hierauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog nach eingehender Darstellung der medizinischen Aktenlage, gemäss Gutachten des Instituts Z._________ vom 25. Oktober 2007, welches insgesamt eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung ermögliche und die an den Beweiswert ärztlicher Gutachten gestellten Anforderungen erfülle, könne der Beschwerdeführer seine angestammte oder eine andere körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen seit Februar 2003 wieder ganztags ausüben, wobei eine um 20 Prozent reduzierte Leistung bestehe. Der zweite Unfall vom 4. Januar 2004 habe vorübergehend erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, welche auf Grund objektivierbarer Kriterien während höchstens sechs Monaten bestanden habe. Danach sei wieder von einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach differenzierter Auseinandersetzung mit den Befunderhebungen und Wertungen im Privatgutachten der Gutachtenstelle Y.________ stellte die Vorinstanz im Weiteren fest, dieses vermöge die Auffassungen und Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt, indem es zu wenig begründete, weshalb es seine Beurteilung auf die medizinischen Erkenntnisse gemäss ABI-Gutachten und nicht auf diejenigen der Gutachtenstelle Y.________ stützte. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen.

3.3 Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit stellt eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Dazu gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben. Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. Dies ist jedoch keineswegs in allen Fällen notwendig. Das gilt insbesondere auch vorliegend, wo weder der behandelnde Arzt, noch einer der Gutachter (Klinik X.________, Institut Z.__________, Gutachtenstelle Y.________) eine entsprechende Expertise empfahl (dies im Gegensatz zum Sachverhalt im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C 547/2008). Auf jeden Fall stellt das Unterlassen der erst letztinstanzlich beantragten EFL-Abklärung keine Rechtsverletzung dar, welche die ohne diese gemachten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als willkürlich
erscheinen liesse. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung als Ganzes, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit im Rahmen von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

4.
Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades rügt der Beschwerdeführer, falls sich aufgrund valider Abklärungen ergebe, dass die Tätigkeit als Koch überhaupt nicht mehr zumutbar sei, es müsse ein ordentlicher Einkommensvergleich vorgenommen werden. Wie in Erwägung 3 dargelegt, besteht kein Anlass, von der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der Art und des Umfanges der noch zumutbaren Tätigkeit abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits nichts vor, was die Vornahme eines sogenannten Prozentvergleichs in Frage stellen würde. Es besteht deshalb letztinstanzlich kein Grund, eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Invalidenversicherung habe mit der Rentenzusprache ab April 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Ab Juli 2004 habe sich nur die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Instituts Z.__________ geändert, was aber für eine revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs nicht genüge.

Auch diesbezüglich ist auf die rechtskonforme Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach bestand auf Grund der Fingerfraktur vom 27. November 2002 eine bis Anfang Februar 2003 dauernde volle Arbeitsunfähigkeit. Danach, bis zum Autounfall vom 4. Januar 2004, ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich den Gutachtern des Instituts Z.__________ im Frühjahr 2007 präsentierten, weshalb bei voller Präsenz eine 20-prozentige Einschränkung in der Leistung anzunehmen ist. Durch die vorübergehende Traumatisierung der degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule im Januar 2004 ergab sich wieder für sechs Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die veränderten Verhältnisse liegen in der Abheilung der vorübergehenden Traumatisierung begründet. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das genannte Gutachten vom 25. Oktober 2007 in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die Auswirkung des zweiten Unfalls längstens während sechs Monaten zum Tragen gekommen und danach wieder die seit November 2002 bestehende Einschränkung zu verzeichnen war, welche auch noch im Zeitpunkt der Begutachtung bestand. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die IV-Stelle sei in solidarischer Haftbarkeit mit der Basler Versicherung zu verpflichten, für die Kosten des Gutachtens der Gutachtenstelle Y.________ aufzukommen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG sind die Kosten privat eingeholter Gutachten dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war. Dies ist dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist.

Vorliegend konnte der Sachverhalt auf Grund des Gutachtens des Instituts Z.__________ vom 25. Oktober 2007 festgestellt werden. Eine zusätzliche Expertise war für eine abschliessende Beurteilung der Streitsache nicht nötig. Die Vorinstanz hat die IV-Stelle daher zu Recht nicht zur Übernahme der Gutachterkosten verpflichtet.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_823/2009
Date : 16. Februar 2010
Published : 06. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  16  17  45
BGG: 65  66  95  97  105
IVG: 28
IVV: 87
BGE-register
104-V-135 • 109-V-125 • 121-V-264 • 125-V-351 • 128-V-29 • 130-V-343 • 130-V-445
Weitere Urteile ab 2000
8C_547/2008 • 8C_823/2009 • 9C_463/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
invalidity insurance office • lower instance • statement of affairs • federal court • finding of facts by the court • month • infringement of a right • disablement pension • half benefit • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • medical clarification • language • [noenglish] • question • cook • meadow • income comparison • full pension • nursing home • decision • incapability to work • correctness • diagnosis • [noenglish] • evaluation • statement of reasons for the adjudication • repayment • lawyer • position • quarter pension • question of fact • hamlet • obligation • ex officio • physical condition • arthrosis • whiplash injury • accident insurance • pain
... Don't show all