Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 353/2016
Urteil vom 16. Januar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Isabelle Schwander,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirk Schwyz,
Brüöl 7, 6430 Schwyz,
vertreten durch den Bezirksrat Schwyz,
Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde, Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016, Hopfräben),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
A.
Der Bezirk Schwyz ist Eigentümer der Parzelle Nr. 661 in Brunnen (Gemeinde Ingenbohl). Das Grundstück ist 36'313 m2 gross und befindet sich im Mündungsgebiet der Muota. Der Bezirksrat Schwyz beabsichtigt, den darauf befindlichen Campingplatz "Hopfräben", der etwas weniger als die Hälfte der Grundstücksfläche beansprucht, zu erneuern. Das Campingareal soll zu diesem Zweck im Baurecht an einen Investor übertragen werden. Das Geschäft wurde an der Bezirksversammlung vom 24. November 2015 beraten und für die Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 vorgesehen. In der Botschaft zur Bezirksversammlung führte der Bezirksrat aus, er habe ein bewilligungsfähiges Bauprojekt ausgearbeitet, um einem künftigen Investor das Risiko eines langen und möglicherweise aufwändigen Bewilligungsverfahrens zu ersparen.
Kurz nach der Bezirksversammlung publizierte der Bezirk das Bauvorhaben "Erneuerung Camping inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude, Hopfräben, Brunnnen, KTN 661" im kantonalen Amtsblatt vom 4. Dezember 2015. Gegen das Gesuch wurden beim Gemeinderat Ingenbohl mehrere Einsprachen erhoben.
Am 8. Februar 2016 erhob Isabelle Schwander Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragte unter anderem, die Durchführung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 sei vorsorglich zu untersagen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab.
An der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 wurde die Vorlage mit 17'567 Ja-Stimmen gegen 6'041 Nein-Stimmen angenommen.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 erhob Isabelle Schwander erneut Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragte in erster Linie, die Abstimmung vom 28. Februar 2016 sei für ungültig zu erklären.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerden vom 8. Februar 2016 und vom 9. März 2016 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 4. August 2016 beantragt Isabelle Schwander, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 sei aufzuheben, die Abstimmung vom 28. Februar 2016 für ungültig zu erklären und das Abstimmungsergebnis aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Bezirksrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter, sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin und in der Folge auch der Bezirksrat haben erneut Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine Stimmrechtsangelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend. Sie ist zum einen der Ansicht, die Abstimmung sei ungültig, weil die kommunalen Abstimmungsprotokolle mit einer Ausnahme nicht die gesetzlich erforderliche Anzahl Unterschriften von Mitgliedern der Wahlbüros enthielten (E. 3 hiernach). Zum andern macht sie geltend, die behördlichen Informationen zur Abstimmung seien mangelhaft gewesen (E. 4 hiernach).
2.2. Die in Art. 34 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.4. Im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde überprüft das Bundesgericht sowohl das Bundesverfassungsrecht wie auch die kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten mit freier Kognition (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss § 32 lit. g des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 1970 (WAG; SRSZ 120.100) in der am 28. Februar 2016 gültigen Fassung müsse das Abstimmungsprotokoll der einzelnen Gemeinden, welche die Stimmen für den Bezirk auszählen, "die Unterschriften der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Gemeinderates und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros" enthalten. Von der Einhaltung dieser Formvorschrift hänge die Gültigkeit der Abstimmung ab. Abgesehen von der Gemeinde Ingenbohl fehlten jedoch auf den Protokollen jeweils die Unterschriften von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros. Die Abstimmung sei schon deshalb aufzuheben.
3.2. Das Verwaltungsgericht räumt ein, dass die Abstimmungsprotokolle abgesehen von der Gemeinde Ingenbohl nur die Unterschrift des jeweiligen Präsidenten oder Vizepräsidenten sowie des Gemeindeschreibers enthielten. Dies sei jedoch nicht ein erheblicher Mangel. In verschiedenen anderen Bereichen lasse das Gesetz zwei Unterschriften genügen. Auch das revidierte Wahl- und Abstimmungsgesetz, das an der Abstimmung vom 5. Juni 2016 angenommen worden sei (in Kraft seit dem 1. Januar 2017), sehe in § 32 lit. g WAG nur noch die Unterzeichnung durch den Präsidenten und mindestens ein weiteres Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen der zusätzlichen Unterschriften das Stimmergebnis bzw. dessen Erhebung hätte verfälschen können.
3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 34

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
42 E. 3 S. 44).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, eine Kurzbotschaft, wie sie den Stimmbürgern im Vorfeld der Abstimmung verteilt worden sei, genüge Art. 34

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
erteilt werde. Der Abstimmungstext wäre dahingehend zu ergänzen, dass ein Baurecht nur mit dem derzeit ausgeschriebenen Gesuch gelte. Schliesslich fehle die Kostentransparenz, da nicht offen gelegt worden sei, wie hoch der Baurechtszins sein würde.
4.2. Das Verwaltungsgericht legt dar, der Bezirksrat habe die Stimmbürger erstmals mit der vor der Bezirksversammlung vom 24. November 2015 zugestellten Botschaft auf vier A4-Seiten über das Sachgeschäft informiert. Darin habe er zunächst die Ausgangslage sowie die Gründe, welche für die Errichtung eines Baurechts sprächen, geschildert. Anschliessend habe er das geplante Bauprojekt für die Erneuerung des Campingplatzes, den Terminplan (unter Angabe der für den Dezember 2015 geplanten Baueingabe) sowie die finanziellen und personellen Auswirkungen vorgestellt. Schliesslich habe er auch die Folgen einer erfolglosen Suche nach einem Investor erwähnt. Das Baugesuch sei im Dezember wie angekündigt im kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Mit den Abstimmungsunterlagen habe der Bezirksrat den Stimmbürgern schliesslich eine Kurzbotschaft verschickt und zusammenfassend ein weiteres Mal über die Vorlage informiert. Dabei sei für weitere Informationen auf die Botschaft zur Bezirksversammlung sowie auf die mit der Baueingabe eingereichte Benützungsordnung und das Nutzungs- und Betriebsreglement verwiesen worden, das auch auf der Homepage des Bezirksrats aufgeschaltet worden sei. Auf der Titelseite der Botschaft sei die Urnenabstimmung vom
28. Februar 2016 bereits explizit erwähnt worden. Wer die Botschaft im Vorfeld der Abstimmung trotzdem nicht mehr hatte und diese auch nicht im Internet nochmals konsultieren konnte, hätte sie beim Bezirksrat anfordern können.
Auch die inhaltliche Kritik gehe fehl. Es seien sowohl die Baueingabe, der angestrebte Ertrag (ein dem bisherigen jährlichen Mietertrag entsprechender Baurechtszins) und die zu erwartenden Kosten angesprochen worden. Auch sei ausgeführt worden, dass im Fall einer erfolglosen Investorensuche eine neue Lagebeurteilung notwendig würde. Nicht nur aus dem Begriff "bewilligungsfähig", sondern auch aus dem Terminplan sei hervorgegangen, dass die Einreichung eines Baugesuchs noch bevorgestanden habe. Es habe dem Stimmbürger damit klar sein müssen, dass das Baubewilligungsverfahren noch durchlaufen werden müsse. Zudem sei das Gesuch ja auch ordnungsgemäss im Amtsblatt publiziert worden. Das ARE habe diesbezüglich eine Bewilligung unter Auflagen in Aussicht gestellt.
4.3.
4.3.1. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage
befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (zum Ganzen: BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14 mit Hinweisen).
4.3.2. Die behördlichen Informationen müssen sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichend sein (BGE 130 I 290 E. 4.1 S. 297 mit Hinweis). Welche Anforderungen im Licht von Art. 34 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
4.4. In der Kurzbotschaft führt der Bezirksrat aus, der Campingplatz werde derzeit vermietet, doch stünden grössere Investitionen an, die der Bezirk nicht mehr selber tätigen wolle. Darum beabsichtige er, das Campingareal von 15'744 m2 im Baurecht abzugeben. Die künftigen Investitions- und Unterhaltskosten seien somit nicht mehr Sache des Bezirks. Der Bezirksrat habe ein bewilligungsfähiges Bauprojekt ausgearbeitet, um einem künftigen Investor das Risiko eines möglicherweise aufwändigen Bewilligungsverfahrens zu ersparen. Ziel sei es, einen jährlichen Baurechtszins in mindestens gleicher Höhe wie der bisherige Mietertrag zu erhalten. Mit der Baueingabe sei auch eine Benützungsordnung sowie ein Nutzungs- und Betriebsreglement eingereicht worden. Sollte der Bezirksrat keinen Investor finden, der bereit sei, den erwarteten Baurechtszins zu bezahlen, könne das Vorhaben nicht wie geplant umgesetzt werden. Er wäre dann gezwungen, eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen.
4.5. Diese Erläuterungen genügen den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
Bauprojekt zu kennen, ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abstimmungserläuterungen des Bezirksrats Art. 34 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
5.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
Angesichts der Umstände erscheint es angebracht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirk Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold