Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 8/2013

Urteil vom 16. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 27. September 2012 wies die Vormundschaftsbehörde A.________ (Sozialbehörde A.________) X.________ im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 397a Abs. 1 aZGB zwecks Behandlung seiner psychischen Erkrankung und der durch langjährigen Alkoholmissbrauch verursachten Folgen in das Pflegezentrum B.________ ein. X.________ ersuchte um gerichtliche Beurteilung dieser Massnahme bzw. um Entlassung aus der Einrichtung. Nach Anhörung des Betroffenen und des Gutachters, Dr. med. Y.________, anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2012 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon mit Urteil vom gleichen Tag das Entlassungsgesuch von X.________ ab.

B.
Am 6. Dezember 2012 gab das Obergericht des Kantons Zürich einer gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon eingereichten Berufung des Betroffenen nicht statt.

C.
X.________ (Beschwerdeführer) hat am 28. Dezember 2012 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht wie schon vor den kantonalen gerichtlichen Instanzen um Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2013 sind die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
-439
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ZGB) in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) in Kraft getreten. Entgegen Art. 14 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
bzw. 14a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
SchlTZGB sind diese Bestimmungen jedoch nicht auf die vorliegende Streitsache anzuwenden: Die Anordnung der strittigen Massnahme (fürsorgerische Freiheitsentziehung) ist am 27. September 2012 in Anwendung von Art. 397a ff. aZGB erfolgt. Der angefochtene Entscheid der letzten kantonalen Instanz ist am 6. Dezember 2012 in Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a-f aZGB) ergangen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit eine 2012 vorgenommene Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Es geht um die Frage, ob die kantonalen Instanzen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ff aZGB) richtig angewendet haben. Mit Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen ist Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in der Fassung vom 17. Juni 2005 anwendbar. Im Übrigen handelt es sich trotz des mit der Revision verbundenen Namenswechsels (fürsorgerische Unterbringung statt
wie bisher fürsorgerische Freiheitsentziehung) nicht um eine neue, sondern grundsätzlich um die gleiche Massnahme, sodass sich ein echtes intertemporalrechtliches Problem nicht stellt (vgl. RUTH E. REUSSER, in Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, N. 23 zu Art. 14
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
SchlTZGB).

2.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Er betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und demzufolge ohne weiteres mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren Partei (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Er ist mit dem Gesuch um Entlassung nicht durchgedrungen und verfügt damit über ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Er möchte nicht im Pflegezentrum B.________, sondern (auf freiwilliger Basis) im Haus C.________ in D.________ bzw. in den Werken von Z.________ untergebracht werden. Überdies erachtet er die fürsorgerische Freiheitsentziehung als zu harte Massnahme, die seine persönliche Freiheit verletzt. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 397a Abs. 1 aZGB gegeben sind.

3.1 Die Einweisung bzw. die Zurückbehaltung in einer Anstalt gestützt auf Art. 397a Abs. 1 aZGB erfordert, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände (Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung) persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5; siehe zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4). Die in Art. 397a Abs. 1 aZGB enthaltene Aufzählung der Schwächezustände ist abschliessend (BBl 1977 III 26 Ziff. 212.2). Insbesondere sieht das Gesetz keine fürsorgerische Freiheitsentziehung allein wegen Fremdgefährdung vor (vgl. dazu insbesondere auch EUGEN SPIRIG, Zürcher Kommentar, N. 340 zu Art. 397a aZGB; THOMAS GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 397a aZGB; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 607/2012 vom 5. September 2012 E. 3). Der Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung besteht in der Gewährung der erforderlichen persönlichen Fürsorge. Diese beinhaltet namentlich die Behandlung des Schwächezustandes bzw. die nötige persönliche Betreuung der betroffenen Person (GEISER, a.a.O., N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 397a-f aZGB und N. 3 zu Art. 397a aZGB).

3.2 Nach Art. 397e Ziff. 5 aZGB darf bei psychisch Kranken, insbesondere auch bei Alkoholkranken (BGE 137 III 289 E. 4.2 S. 291 f.), nur unter Beizug eines Sachverständigen entschieden werden. Das gestützt auf Art. 397e Ziff. 5 aZGB einzuholende Gutachten hat es dem Gericht zu ermöglichen, die sich aus Art. 397a Abs. 1 aZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (BGE 137 III 289 E. 4.5). So hat es sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5). In diesem Zusammenhang interessiert insbesondere, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A 312/2007 vom 10.
Juli 2007 E. 2.3; 5A 288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Wird aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Abklärungen die Zurückbehaltung in einer Anstalt als notwendig erachtet, hat der Experte schliesslich zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht, die für die Behandlung bzw. Betreuung der betroffenen Person infrage kommt (siehe zum Ganzen BGE 137 III 289 E. 4.5).

3.3 Die kantonalen Instanzen haben sich nur beschränkt an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich des Inhalts des Gutachtens gehalten. Insbesondere finden sich im Gutachten keine Ausführungen zur Frage, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A 312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A 288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Namentlich nicht ersichtlich ist, ob die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber Dritten auf eine unterlassene Behandlung der Geistesschwäche zurückzuführen ist. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
4.1 Das Obergericht hat zusammengefasst aufgrund des eingeholten Gutachtens beim Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht eine psychische Störung im Sinne einer Alkoholhalluzinose bzw. eine psychische Störung aus dem schizophrenen Kreis angenommen und hat im Übrigen einen langjährigen Alkoholmissbrauch ausgemacht. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen, die vom Beschwerdeführer in keiner Weise infrage gestellt werden, ist mit der Vorinstanz von einer Geistesschwäche und somit von einem Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 aZGB auszugehen.

4.2 Mit Bezug auf den Fürsorgebedarf ergibt sich bereits aus einem Gutachten aus dem Jahr 2003, welches im Auftrag der Vormundschaftsbehörde erstellt worden war, dass der Beschwerdeführer eine Station mit klarem Tagesprogramm und Strukturen benötigt, da der Verdacht auf grosse Defizite bei der Verrichtung von alltäglichen Aufgaben wie regelmässige Nahrungsaufnahme und Körperhygiene, aber auch bezüglich Einhaltung von Abmachungen besteht. Bei testpsychologischen Abklärungen vom Januar 2003 wurde deutlich, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers deutlich unter dem vermuteten prämorbiden Niveau lagen und das Vorliegen einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung vermuten liessen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf den Vorfall im "W.________": Obwohl dem Beschwerdeführer klar war, dass die Hausordnung das Rauchen im alten brandgefährdeten Haus nicht erlaubt, sah er nicht ein, dass er auch in der Scheune nicht rauchen durfte. Die besagten Defizite sind laut dem an der Verhandlung befragten Gutachter nicht beseitigt. Vielmehr kommt auch dieser Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
ausserdem die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich in seinem Zustand in einer eigenen Wohnung ausreichend selbst zu versorgen. Zudem gilt es, die regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente sicherzustellen. Damit aber ist zweifelsfrei ein Bedarf an persönlicher Betreuung und der Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers und damit ein Fürsorgebedarf im Sinn von Art. 397a Abs. 1 aZGB ausgewiesen.

4.3 Nach Auffassung des Gutachters benötigt der Beschwerdeführer ein stationäres Umfeld und eine stationäre Behandlung, um in den verschiedenen von Defiziten geprägten Bereichen einen Rückfall zu verhindern. Ohne stützendes und betreuendes Umfeld kann der Beschwerdeführer zurzeit nicht existieren. Der Gutachter und mit ihm das Obergericht kommen zum Schluss, die erforderliche persönliche Fürsorge und Behandlung könne ihm nur in einer Einrichtung zuteilwerden. Zudem ist bei einem stationären Aufenthalt die regelmässige Einnahme der beiden ihm verschriebenen Antipsychotika sichergestellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die obergerichtliche Würdigung des Sachverhalts als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

4.4 Nach dem Gutachter besteht im Pflegezentrum B.________ das für die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers erforderliche aufwändige Betreuungskonzept; ferner stehen ihm dort Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung und ist dort die lückenlose medikamentöse Behandlung seiner Krankheit sichergestellt (zur Voraussetzung der geeigneten Anstalt: BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218; siehe auch Urteil 5A 519/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3). Die Anstalt deckt den erforderlichen Betreuungs- und Behandlungsbedarf ab und ist somit geeignet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Fürsorge zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Geeignetheit der vorgeschlagenen Einrichtung infrage stellte.

5.
Damit aber waren zum gegebenen Zeitpunkt (2012) die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 397a Abs. 1 aZGB erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_8/2013
Date : 16. Januar 2013
Published : 03. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Freiheitsentziehung


Legislation register
BGG: 66  72  75  76  90  100  397a
ZGB: 426  439
ZGB SchlT: 14  14a
BGE-register
112-II-486 • 114-II-213 • 134-III-289 • 137-III-289
Weitere Urteile ab 2000
5A_288/2011 • 5A_312/2007 • 5A_519/2007 • 5A_607/2012 • 5A_8/2013
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BBl
1977/III/26