Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1529/2020

Urteil vom16. Dezember 2020

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Januar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Oktober 2019 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

A.b Zur Begründung ihres Gesuches führte die aus B._______ im C._______-Distrikt (Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführerin, die zusammen mit (Nennung Verwandte) bis zu ihrer Ausreise dort gelebt hatte, aus, im Jahr (...) sei ihr Bruder D._______ erschossen worden als die Behörden auf der Suche nach ihrem Bruder E._______ gewesen seien. E._______ sei (Nennung Tätigkeit) für Kämpfer der F._______ sowie (Nennung Tätigkeit) gewesen und habe in einem Kurzfilm mitgewirkt, der nach dem Jahr (...) im Internet veröffentlicht worden sei. Zwei weitere Brüder hätten im Jahr (...) den Heldentod erlitten. Nach dem Tod von D._______ seien sie im Jahr (...) nach G._______ gereist und hätten versucht, Sri Lanka zu verlassen, indem sie bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch eingereicht hätten. Ihre Asylgesuche seien jedoch abgelehnt worden. Ihr Bruder E._______ habe wegen seiner Verbindungen zu den F._______ das Land verlassen müssen und sei im Jahr (...) nach H._______ ausgereist, wo er als anerkannter Flüchtling lebe. Ihr Versuch, im Rahmen eines Familiennachzugs nach H._______ zu gelangen, sei ebenfalls erfolglos geblieben. Im (...) seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bei ihnen zuhause erschienen, da die Behörden in der Nähe ihres Hauses Munition gefunden hätten und es sich bei ihrer Familie um eine Heldenfamilie handle. Die Beamten hätten deswegen ihren Bruder I._______ gesucht. Die Familie sei informiert worden, dass I._______ am (...) zu einer Befragung erscheinen müsse. Aus Angst vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen habe ihre (Nennung Verwandte) I._______ in die Schweiz geschickt. Da I._______ den Befragungstermin nicht wahrgenommen habe, sei ihre Familie einige Tage nach Verstreichen des Termins von zwei Angehörigen des CID aufgesucht, bedroht und ihr Bruder J._______ geschlagen worden. Ferner seien sowohl sie als auch ihre (Nennung Verwandte) und J._______ in das ihrem Haus gegenüber gelegene (Nennung Camp) mitgenommen und befragt worden. Ihren Bruder J._______ hätten die Soldaten erneut geschlagen. In der Folge seien die Behörden öfters zu ihnen nach Hause gekommen, um sie zu befragen respektive ihre Anwesenheit zu kontrollieren. Aus diesem Grund habe ihr Bruder J._______ noch im Jahr (...) ebenfalls versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei jedoch erwischt und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft von J._______ hätten Marinesoldaten sie und ihre (Nennung Verwandte) wiederholt behelligt und beschimpft. Aufgrund einer Geldzahlung sei J._______ wieder freigekommen, sei aber zuhause von den Behörden regelmässig kontrolliert worden. Die Soldaten hätten sie nach der Entlassung ihres Bruders J._______ weiterhin belästigt. Zwar habe sie im Jahr (...) die
(Nennung Klasse) abgeschlossen, danach die Schule aber nicht mehr weiter besucht, da ihre (Nennung Verwandte) krank gewesen sei und sie sich deswegen nicht auf die weiteren Prüfungen habe vorbereiten können. J._______ habe im Jahr (...) sodann erneut versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei aber im Flughafen in G._______ mit einem gefälschten Reisepass ertappt worden. Dies habe eine (Nennung Dauer) Haft zur Folge gehabt. Als sie in dieser Zeit einmal alleine zuhause gewesen sei, sei sie von den Behörden respektive von Marinesoldaten aufgesucht, nach einer Fahrradpumpe gefragt und dabei am Handgelenk berührt worden. Dies habe ihr Angst gemacht und sie habe den Vorfall ihrer (Nennung Verwandte) nach deren Rückkehr erzählt. Ihr Bruder sei nach einer Geldzahlung aus der Haft freigekommen. In dieser belastenden Situation habe sie begonnen, zwei Mal in der Woche in die Kirche zu gehen, da sie dies beruhigt habe. Auf dem Weg dorthin hätten sie Marinesoldaten auf der Strasse jeweils beleidigt. Auch sei ihr Bruder J._______ nach seiner Entlassung im Jahr (...) etwa vier Mal zuhause kontrolliert worden. Weil J._______ nicht daheim gewesen sei, hätten ihr die Soldaten jeweils an die Schulter geklopft. Im (...) sei ihr Bruder J._______ ins (Nennung Camp) gegangen und habe nachgefragt, weshalb sie von den Soldaten immer beleidigt würde. Man habe ihren Bruder jedoch zu Boden gestossen. Am (...) sei abends an ihre Tür geklopft worden. Sie und ihre (Nennung Verwandte) hätten durch das Fenster hinausgeschaut und zwei Männer erblickt, welche über ihre Hausmauer gesprungen und in Richtung Marinecamp gerannt seien. In der Folge habe sie ihre (Nennung Verwandte) gegen ihren Willen dazu gedrängt, ihre Heimat zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität (Nennung Identitätsdokumente) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, so insbesondere in die Aktenstücke A5, A9 und A11 ihres ersten Asylverfahrens, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.

Der Beschwerde lagen bei: (Aufzählung Beweismittel).

D.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihr - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Sodann forderte er das SEM auf, die im Dossier des ersten Asylverfahrens (N_______) enthaltenen Aktenstücke A5, A9 und A11 erneut und vollständig zu kopieren und anschliessend der Beschwerdeführerin bis am 20. April 2020 darin Einsicht zu gewähren. Ferner wies er das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, für die Einsicht in sämtliche Asylakten ihres in der Beschwerdeschrift ungenannt gebliebenen Bruders bis zum 20. April 2020 dessen Identität bekannt zu geben und eine Vollmacht (Ermächtigung) desselben beizubringen. Überdies forderte er sie auf, bis zum 20. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

E.
Mit Eingabe vom 20. April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig gab sie die Identität ihres in der Beschwerdeschrift ungenannt gebliebenen Bruders bekannt und reichte weitere Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut, verzichtete folglich wiedererwägungswiese auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 14. Mai 2020 ein. Weiter hielt er fest, dass sich der - im Lauftext der Beschwerde auf Seite 8 oben geäusserte - Antrag auf vollumfängliche Einsicht in die Asylakten des Bruders I._______ als gegenstandslos erweise, nachdem der Beschwerdeführerin durch das SEM am 9. März 2020 bereits entsprechende Akteneinsicht gewährt worden sei.

G.
In der Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

H.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 11. Juni 2020, welcher sie zusätzliche Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) beilegte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wurde mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2020 behandelt und der Spruchkörper ist im Übrigen aus dem Rubrum ersichtlich.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Verletzung der Begründungspflicht], unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Die mit der Redaktion und dem Erlass der angefochtenen Verfügung betrauten Mitarbeiter des SEM (vgl. act. B22/9, S. 1) haben nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich vorliegend leiten liessen, und haben sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dabei mussten sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durften sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt - so auch bei der Lageeinschätzung zu Sri Lanka, der zitierten Quellen zum Nachweis der Befürchtungen bestimmter Personenkreise, im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen erhöhter Repression und Überwachung ausgesetzt zu sein (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 - 18) - ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausserordentlich ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

4.4

4.4.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (kurze Aufzählung der Asylgründe) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Hochrisikofaktor Schweiz), der Quellenverwendung durch die Vorinstanz und dem Hinweis auf den von ihrem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 (vgl. Beschwerdeschrift S. 19-42) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin stets im C._______-Distrikt gelebt habe, wegen der Verbindungen einzelner Brüder zu den F._______ in Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden geraten sei und man sie deswegen wiederholt behelligt, schikaniert und kontrolliert habe. Das SEM setzte sich mit den geltend gemachten Auswirkungen ihrer Verwandtschaft zu den mit den F._______ verbundenen, teilweise bereits verstorbenen und teilweise bereits aus Sri Lanka geflüchteten Brüdern sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und berücksichtigte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016 ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts erkennt und anführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen, da es in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 44-49), kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offenkundignicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien ihr die Aktenstücke A5, A9 und A11 ihres ersten Asylverfahrens (N_______) vollständig offenzulegen und ihr nach deren Edition eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen. Sodann sei das SEM anzuweisen abzuklären, welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien und ob sich darunter auch ihr Name befinde.

5.2

5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die Aktenstücke A5, A9 und A11 ihres ersten Asylverfahrens vollständig offenzulegen, ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. April 2020 das SEM angewiesen wurde, der Beschwerdeführerin jene erneut und vollständig zu kopieren und bis am 20. April 2020 Einsicht in sie zu gewähren. Auf diesen Antrag ist, da gegenstandslos geworden, nicht weiter einzugehen.

5.2.2 Hinsichtlich des Antrags, es sei ihr eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit zwei weiteren umfangreichen Beweismitteleingaben Gelegenheit, die geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres psychischen Gesundheitszustands einlässlich zu substanziieren und entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, wovon sie in ihren Beweismitteleingaben vom 20. April 2020 und in ihrer Replik vom 11. Juni 2020 (S. 1-5) entsprechend Gebrauch machte. Es muss deshalb die Notwendigkeit einer Durchführung weiterer Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand durch das Bundesverwaltungsgericht
oder der Einräumung einer Beweismittelfrist als nicht gegeben erachtet werden.

5.2.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, dass abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im Herbst 2019 Daten der Beschwerdeführerin respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon zur Herausgabe erpresst worden seien, zumal eine Verbindung der Beschwerdeführerin zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6).

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht standhalten.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige des CID und der Marine seien zu wenig intensiv, um als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden zu können. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, dass die einmalige Befragung im Camp der Marine für sie irgendwelche flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen gehabt hätte. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage, es habe keinen Zusammenhang zwischen der in der Nähe ihres Elternhaues gefundenen Munition und ihrer Familie gegeben, untermauert. Ähnliches sei für die verschiedenen Hausbesuche festzuhalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um Anwesenheitskontrollen gehandelt habe, die jeweils nur kurz gedauert hätten. Auch wenn diese Kontrollbesuche belastend und unangenehm gewesen seien, entbehrten diese einer asylrelevanten Intensität. Gleiches gelte auch für die vorgebrachten Beschimpfungen durch Angehörige der Marine und deren Besuche, als sie sich alleine zuhause aufgehalten habe. Zweifellos habe es sich diesbezüglich um Belästigungen gehandelt, welche jedoch ebenfalls als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu bezeichnen seien. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage bestätigt, dass es ausser den Beleidigungen zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Gleichartiges sei für die weiteren Hausbesuche durch Marineangehörige im Jahr (...) zu befinden, bei welchen man sie nach einer Fahrradpumpe gefragt, sie am Handgelenk berührt und ihr auf die Schulter geklopft habe. Auch wenn diese Besuche äusserst störend und schikanös gewesen seien, hätten sie offenbar keine konkrete Gefährdung ihrer Person dargestellt. Weiter sei festzustellen, dass es ihr bis zur Ausreise im (...) möglich gewesen sei, ein normales Leben zu führen und die Schule bis zum (Nennung Stufe) abzuschliessen. Die Schule habe sie einzig deswegen nicht weiter besucht, weil ihre (Nennung Verwandte) krank gewesen sei. Damit einhergehend sei auch die vorgebrachte Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als unbegründet einzustufen. Hierzu befürchte sie lediglich, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die gleichen Schwierigkeiten wie zuvor zu erhalten und über ihren Aufenthalt in der Schweiz befragt zu werden. Konkretere Anhaltspunkte habe sie keine angeführt. Unter diesen Umständen sei nicht von einem anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person oder einer ihr drohenden ernsthaften Verfolgung auszugehen. Dies auch deshalb, weil sie nach Kriegsende und der Zerschlagung der F._______ im Jahr (...) nahezu (Nennung Dauer) ohne Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlichen Ausmasses in Sri Lanka habe leben können. Daran vermöchten auch die Angaben
ihrer (Nennung Verwandte), wonach sie nach der Ausreise weiterhin gesucht worden sei, nichts zu ändern. Ausser dass man sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe, habe sie nichts Genaueres erläutert. Ihre (Nennung Verwandte), deren politisches oder familiäres Profil sich nicht von ihrem zu unterscheiden scheine, lebe denn auch nach wie vor in Sri Lanka. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche unmittelbar zu befürchten gehabt zu haben. Sie sei bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, weshalb sie nach Kriegsende noch lange Jahre in ihrer Heimat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die behördlichen Kontakte - so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein mögen - seien als Schikanen und nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren. Ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sei zu verneinen. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass mehrere Brüder der Beschwerdeführerin in verschiedenen Ländern im Ausland lebten, nichts zu ändern. Zudem hätten sich deren Ausreisen zwischen (...) und (...) ereignet. Nach der letzten Ausreise ihres Bruders I._______ im Jahr (...) hätten sich die behördlichen Kontrollmassnahmen nicht verstärkt. Aus dem Umstand, dass I._______ als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, könne sie keine erhöhte Gefährdung für ihre Person ableiten. Die Tatsache allein, dass Familienangehörige und Verwandte von Gesuchstellern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Es müssten vielmehr zusätzliche Kriterien erfüllt sein. Weder aus den vorliegenden Akten noch aus denjenigen von I._______ gingen solche ernsthaften Hinweise hervor, weshalb ihre Furcht, um ihretwillen in Zukunft in Sri Lanka verfolgt zu werden, als unbegründet zu qualifizieren sei. Auch die am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Trotz ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten bestehe im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Zudem bestehe kein Bezug
dieser Wahlen respektive von deren Folgen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.

7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe sich bei der Einschätzung der Risikofaktoren lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise fokussiert, obwohl es darum gehe einzuschätzen, ob eine Person bei der Rückkehr aufgrund der bei ihr persönlich aktuell vorhandenen Risikofaktoren gefährdet sei. Angesichts ihrer umfangreichen familiären Verbindungen zu den F._______ stelle dies für die sri-lankischen Behörden einen F._______-Hintergrund dar. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des SEM, dass sie nicht von einer Reflexverfolgung betroffen sei, obsolet. Dass sich die behördlichen Massnahmen seit der Ausreise ihres Bruders I._______ im Jahr (...) bis zu ihrer eigenen Ausreise nicht verschärft hätten, sei sodann falsch. Nach der Flucht von I._______ zu Beginn des Jahres (...) sei ihre Familie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf erhebliche Weise kontrolliert und schikaniert worden. Das Ausmass der Behelligungen habe insbesondere im Jahr (...) zugenommen. Vorher sei sie davon verschont geblieben. Das SEM habe es versäumt, sich die Frage zu stellen, mit welcher Intensität ihr Verfolgung bei einer Rückkehr drohe, zumal sie als junge Frau aus der Schweiz zurückkehren würde, wobei sie hierzulande mit ihrem Bruder I._______ in regelmässigem Kontakt gestanden habe. Auch sei - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - von einer Reflexverfolgung auszugehen. Es liege eine gezielte Verfolgung vor und es sei auch nur ihre Familie von entsprechenden Handlungen der Behörden betroffen gewesen. Zudem handle es sich beim geflohenen Bruder I._______ per se um eine politisch unbequeme Person, da er zum Zeitpunkt seiner Flucht der älteste in Sri Lanka lebende Sohn ihrer grossen Heldenfamilie der F._______ gewesen sei. Es liege nahe, dass die Behörden vor diesem familiären Hintergrund bei ihr davon ausgingen, dass sie eine Sympathisantin der F._______ sei. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten bereits vor ihrer Flucht versucht, über sie an Informationen zu I._______ zu gelangen. Mit ihrer Flucht habe sich nun das Interesse der heimatlichen Behörden an ihrer Person massiv verstärkt. Zudem sei aus den Akten ihres Bruders I._______ ersichtlich, dass sich ihre (Nennung Verwandte) und auch I._______ selber nach dessen Ausreise grosse Sorgen um sie gemacht hätten. Auch habe I._______ angeführt, dass sie seinetwegen von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. Es ergäben sich somit aus diesen Akten klare Hinweise auf eine Reflexverfolgung.

Sodann erfülle sie zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So verfüge sie über familiäre Verbindungen zu den F._______; ihr in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender Bruder I._______, welcher bereits aufgrund des F._______-Heldenstatus ihrer Familie in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, werde in Sri Lanka noch immer gesucht. Deswegen und als alleinstehende tamilische Frau sei sie in Sri Lanka bereits mehreren Übergriffen, Behelligungen und Schikanen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Zudem halte sie sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatschef habe sich die Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, nochmals massiv erhöht. Die zum Beleg ihrer Einschätzung eingereichte Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 23. Januar 2020) lege dar, dass als Folge der Präsidentschaftswahlen eine deutliche Zunahme der Verfolgungsintensität feststellbar sei und die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren stärker zu gewichten seien.

7.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin beschränke sich in ihrer Beschwerdeschrift darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen. Die im Asylentscheid dargelegte Einschätzung sei deshalb noch immer als zutreffend zu erachten. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass angesichts der in Sri Lanka bestehenden medizinischen Strukturen keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr zu erkennen seien. Bezüglich der dargelegten Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Zeit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Notwendig sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis, was vorliegend nicht überzeugend dargelegt worden sei. Das SEM beobachte die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und stehe mit der Schweizer Vertretung vor Ort in ständigem Kontakt, namentlich auch, was das vorübergehend beschlagnahmte Mobiltelefon angehe. Die Botschaft habe dem SEM diesbezüglich mitgeteilt, dass keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an Dritte gelangt seien. Hinsichtlich der möglichen Gefährdungslage für Rückkehrer infolge einer Informationsübermittlung ihrer Daten an die sri-lankischen Militärbehörden habe schon in den Jahren 2016 bis 2019 und früher eine enge Zusammenarbeit und ein Datenaustausch zwischen zivilen und militärischen Sicherheitskräften stattgefunden. Es sei in Ermangelung gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass der Regierungswechsel im November 2019 an den bisherigen Erkenntnissen zu den Prozeduren bei der Einreise am Flughafen keine Änderungen gebracht hätten. Mit den vorgebrachten Spekulationen über ein mögliches zukünftiges Gefährdungsszenario infolge besagter Datenübermittlungen vermöge die Beschwerdeführerin keine für sie individuell bestehende aktuelle Gefährdung im Fall einer Rückkehr darzulegen.

7.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, es bestünden in ihrer Heimat keine adäquaten und zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten. Der eingereichte (Nennung Beweismittel) zeige deutlich auf, dass sie angesichts der Beeinträchtigung ihres (...) Gesundheitszustandes (Nennung Leiden) eine (Nennung Therapie) benötige und es - da auch ein Suizidrisiko bestehe - bei einer Verschlechterung des (...) Zustandes eine stationäre Behandlung erfordere, die in Sri Lanka jedoch nicht erhältlich sei. Aufgrund der Corona-Pandemie bestehe überdies eine massive Einschränkung der (...) Behandlungsmöglichkeiten. Auch sei eine Langzeittraumatisierung nicht auszuschliessen, die zu einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit führe. Deshalb würde sie bereits niederschwellige behördliche Benachteiligungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als sehr schwerwiegend empfinden. Im Weiteren kommentierte die Beschwerdeführerin die vom SEM zitierte Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 kritisch und kritisierte im Weiteren in grundsätzlicher Hinsicht, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zentrale Aspekte ihrer Gefährdung nicht thematisiert habe.

8.

8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/21 E. 8.1 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG werden unter anderem staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H).

8.2 Die Beschwerdeführerin stammt den Akten zufolge aus einer den Behörden bekannten Märtyrerfamilie. Infolge der - teilweise auch nur vermuteten - Aktivitäten einzelner Brüder für die F._______ wurde ihre Familie über Jahre hinweg immer wieder belästigt und bedroht. Die Beschwerdeführerin selber war insbesondere in den Jahren (...) bis zu ihrer Ausreise (Nennung Zeitpunkt) andauernden Kontrollmassnahmen und Behelligungen durch Angehörige des CID sowie durch - in der Nähe ihres Wohnhauses in einem (Nennung Camp) - stationierten Soldaten ausgesetzt. Dabei fürchtete sie sich allemal vor Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität und davor, dass ein weiterer Bruder ums Leben gebracht oder verhaftet würde (vgl. act. B20/17, F55 ff., F60 ff., F71, F78, F86, F95, F102). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jeweils im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). Auf den vorliegenden Fall bezogen, erlitt die Beschwerdeführerin durch die geltend gemachte kurze Befragung zum Aufenthaltsort ihres Bruders I._______ im (Nennung Camp) im (...) durch das CID, in deren Anschluss man sie ohne Weiteres wieder habe gehen lassen, jedoch darauf hingewiesen habe, dass sie und ihre Familie das Dorf nicht ohne Meldung verlassen dürften und man ihre Familie beobachte (vgl. act. B20/17, S. 9), und die weiteren Anwesenheitskontrollen sowie die Belästigungen durch Soldaten der Marine auf der Strasse oder bei vereinzelten Hausbesuchen, weder eine Gefährdung des Lebens noch einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit. Die geschilderten Vorkommnisse sind - so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein mögen - in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG darzustellen. Aus ihren Äusserungen lassen sich keine greifbaren Hinweise entnehmen, dass ihr oder ihrer (Nennung Verwandte) konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile angedroht worden wären (vgl. act. B20/17, F55 3. Absatz und F57). Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der weiteren Kontrollbesuche durch Angehörige des (Nennung Behörde) (vgl. act. B20/17, F67, F68, F71, F74, F76 sowie F82-85). Im Weiteren stellt sich auch der Vorfall, als zwei Männer im (...) spätabends an ihre Türe geklopft und daraufhin über ihre Mauer gesprungen und sich in Richtung des Armeecamps davongemacht hätten (vgl. act. B20/17, F102) wie auch die angeführten Belästigungen respektive verbalen Beleidigungen durch Soldaten auf der Strasse, wenn
sie auf dem Weg zur Schule oder zur Kirche am Camp vorbeigegangen sei (vgl. act. B20/17, F78-81 und F100 f.), als flüchtlingsrechtlich irrelevante Schikanen dar, in deren Anschluss der Beschwerdeführerin keine weiteren Probleme erwachsen sind. Bezüglich der Hausbesuche nach der zweiten Entlassung ihres Bruders J._______ im Jahr (...), als die Behörden die Anwesenheit ihres Bruders kontrolliert und ihr dabei an ihre Schulter geklopft oder eine Fahrradpumpe verlangt hätten, wobei man sie einmal beim Aushändigen dieser Pumpe am Handgelenk berührt habe, ist dem Gericht durchaus bekannt, dass Frauen in Sri Lanka sehr häufig Opfer von sexueller Belästigung werden. Allerdings kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts dieser körperlichen Behelligungen allenfalls aufgrund eines Politmalus zur Zielscheibe von sexuellen Belästigungen geworden sein könnte, vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden, in E. 8.4 enthaltenen Darlegungen aber offengelassen werden. Auch wenn - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - aus ihren Ausführungen insgesamt nicht auf eine Intensivierung der Kontrollmassnahmen und Belästigungen im Laufe der Jahre geschlossen werden kann, ist demgegenüber festzuhalten, dass der behördliche Druck und diese Kontrollmassnahmen auch nicht abgenommen oder gar ganz aufgehört hätten. Die Beschwerdeführerin führte denn auch an, auch nach ihrer Ausreise am (...) hätten zwei oder drei Mal Leute aus dem (Nennung Camp) bei ihrer (Nennung Verwandte) nach ihrem Verbleib gefragt, so (Nennung Zeitpunkte) (vgl. act. B20/17, F35 f. und F105). Das Überwachungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin bestand somit ohne Weiteres bis zu deren Ausreise und auch noch darüber hinaus. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der jahrelangen Kontrollen, Befragungen, Schikanen und auch leichteren Übergriffen sexueller Natur in nachvollziehbarer Weise eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen. Ob jedoch im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht Grund zur Annahme bestand, dass sie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden respektive ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen wäre, kann vorliegend letztlich aber offen bleiben. Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht vor der Ausreise ist nämlich bei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen.

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den F._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den F._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

8.4 Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin verschiedene Risikofaktoren, die so zusammenspielen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss. Die Beschwerdeführerin ist tamilischer Ethnie und stammt aus dem Norden. Sie erfüllt aufgrund familiärer Verbindungen zu den F._______ respektive des glaubhaft gemachten Umstands, dass ihre Familie den sri-lankischen Behörden als "Heldenfamilie" bekannt ist, zweifelsohne einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Zur Familiensituation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sie über (Nennung Anzahl) Geschwister verfügte. Zwei ihrer Brüder (K._______ und L._______) kamen - den vom Gericht vorliegend für die Entscheidbegründung beigezogenen Asylakten des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders I._______ (N_______) zufolge - als Angehörige der F._______ bei einem Gefecht im Jahr (...) ums Leben. Ferner wurde Bruder D._______ im Jahr (...) von Regierungssoldaten wegen des Vorwurfs der F._______-Mitgliedschaft getötet. Weiter haben die behördlichen Überwachungsmassnahmen dazu geführt, dass (Nennung Anzahl) ihrer Geschwister bereits vor Jahren aus Sri Lanka geflohen sind. Zu erwähnen sind dabei insbesondere ihr Bruder E._______, der in einem Werbefilm der F._______ eine zentrale Rolle spielte, wie auch der erwähnte Bruder I._______, dem in der Schweiz - nicht zuletzt auch aufgrund der lange Jahre andauernden behördlichen Überwachungsmassnahmen infolge des langjährigen Bezugs der Familie zu den F._______ - Asyl gewährt wurde. Der einzige noch in Sri Lanka bei der (Nennung Verwandte) lebende Bruder J._______ versuchte aufgrund der anhaltenden behördlichen Kontrollmassnahmen in den Jahren (...) und (...) ebenfalls - jeweils erfolglos - das Land zu verlassen, wobei J._______ bei seinen Ausreiseversuchen beide Male festgenommen und anschliessend (Nennung Dauer) respektive (Nennung Dauer) in Haft gesetzt wurde. J._______, der nach der Ausreise von I._______ als letztes männliches Familienmitglied übrigblieb, war offensichtlich nicht in der Lage, etwas gegen die unbestrittenen Belästigungen der Beschwerdeführerin zu unternehmen, geschweige denn diese zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass das schon Jahre vor der Ausreise begonnene Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin nach wie vor besteht. Dies wird bestätigt durch ihre Aussagen, dass sie auch nach ihrer Ausreise bei ihrer (Nennung Verwandte) wiederholt gesucht worden sei. Zudem entzog sie sich durch ihre Ausreise aus Sri Lanka den weiterhin bestehenden behördlichen Überwachungsmassnahmen. Die anhaltende Überwachung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin von den sri-lankischen
Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde und ihr nahe Kontakte zumindest zu dem in der Schweiz lebenden Bruder I._______ unterstellt würden. Die Familie sei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge denn auch seit dem Jahr (...) wiederholt von Angehörigen des CID aufgesucht worden, die sich nach ihrem Bruder I._______ erkundigt hätten. Zwar habe ihre Familie den Behörden gesagt, dass I._______ aus Sri Lanka ausgereist sei. Dies sei ihnen jedoch nicht geglaubt worden (vgl. act. B20/17, F60). Auch wenn es sich in der Folge gemäss der Beschwerdeführerin bei den weiteren Besuchen bis im Jahr (...) um Kontrollmassnahmen der Behörden gehandelt habe, welche insbesondere die Anwesenheit ihres zweimal inhaftierten Bruders J._______ kontrolliert hätten (vgl. act. B20/17, F82, F86 ff.), scheint diese Aussage dem Gericht nicht geeignet, einen Abbruch des Verfolgungsinteresses an Bruder I._______ - oder an weiteren Geschwistern, so insbesondere an Bruder E._______ - zu begründen. Es besteht demnach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte, zumal eine weiterhin bestehende behördliche Suche nach I._______ oder weiteren Geschwistern nicht auszuschliessen ist und die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz Anlass zur Vermutung haben könnten, dass sie mit I._______ respektive anderen ausgereisten Geschwistern in engem Kontakt stand (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

Demnach sprechen gleich mehrere starke Risikofaktoren dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka genauestens überprüft und befragt würde und ihr dabei höchstwahrscheinlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Vor-aussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind somit erfüllt. Da eine Gefährdung aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen vorliegt, auf die die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen konnte, handelt es sich um objektive Nachfluchtgründe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vom Asyl auszuschliessen ist. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren ihres Rechtsvertreters finden). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 2000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1529/2020
Datum : 16. Dezember 2020
Publiziert : 14. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
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