Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1535/2014
Urteil vom 16. Dezember 2015
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Besetzung
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
X._______,
Parteien vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz,
Gegenstand
Zwischenverfügung der IVSTA vom 30. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (Datum) 1971 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt seit 1995 (Vorakten 16) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie besuchte die Primarschule in B._______ sowie die Realschule in C._______ (Vorakten 1) und liess sich von 1987 bis 1989 zur kaufmännischen Angestellten ausbilden (Vorakten 1). Im Jahre 1991 war sie als Kauffrau bei der D._______ AG, in B._______, angestellt (Vorakten 1, 13/4). Von 1992 bis 1994 erfolgte die Umschulung zur Arztgehilfin (Vorakten 9, 13/1, 15). Ab 1995 war sie erneut bei der D._______ AG, in B._______, erwerbstätig, für welche sie bis mindestens 2002 in einer Filiale in den USA arbeitete (Vorakten 29, 35). Die Versicherte gab am 9. Februar 2008 an, sie habe nicht mehr gearbeitet und die D._______ AG habe ihr einen "Soziallohn" ausgerichtet (Vorakten 57). Während ihrer beruflichen Tätigkeit leistete die Versicherte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
A.b Am 1. April 1989 erlitt sie bei einem Autounfall infolge einer Auffahrkollision ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS-Trauma), was zu einer 50% Arbeitsunfähigkeit führte. Am 12. Februar 1991 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten 1).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 wurde ihr eine halbe Invalidenrente von 1. April bis 29. Februar 1992 (Vorakten 8/8, 15/3) und mit Präsidialbeschluss vom 20. Mai 1992 die Ausrichtung von Taggeldern betreffend die Umschulung zur Arztgehilfin während eines Jahres mit Beginn 3. Februar 1992 zugesprochen (Vorakten 15/5). Die Zahlungen wurden danach eingestellt, da es der Versicherten nicht möglich war, ein Vollzeitpraktikum sondern nur ein 50%-Praktikum zu absolvieren und damit die Umschulung zu keiner Erhöhung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (Vorakten 9/1). Am 3. Dezember 1993 wurde die Wiederausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 1993 verfügt (Vorakten 8/6, 15/1).
Aufgrund des Wegzugs der Versicherten in die USA wurden die Akten an die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet (Vorakten 16/1).
A.c Am 22. Dezember 1995 war die Versicherte in einen zweiten Autounfall verwickelt (Vorakten 21/6) und erlitt erneut eine HWS-Distorsion (Vorakten 17/12-14). Aufgrund der erneuten Verletzung der Halswirbelsäule erhöhte sich die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend auf 100%, was zur Ausrichtung einer ganzen IV-Rente von 1. März 1996 bis 30. September 1996 führte (Vorakten 25, 26). Ab 1. Oktober 1996 wurde wieder eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Vorakten 25, 26).
A.d Am 4. Juni 2002 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (Vorakten 27), welche einen IV-Grad von 70% ergab, womit der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (Vorakten 48). Das am 27. November 2007 eingeleitete Revisionsverfahren ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung des IV-Grades (Vorakten 70).
B.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Vorakten 83) informierte die IVSTA die Versicherte über die Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens.
In der Folge wurde die Versicherte von Prof. Dr. E._______, Allgemeinmediziner, in den USA untersucht, welcher am 16. August 2013 feststellte (Vorakten 97), die medizinische Situation habe sich nicht geändert.
Die IVSTA unterbreitete dieses Gutachten vom 16. August 2013 ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dr. F._______ führte am 28. Oktober 2013 aus (Vorakten 101) die Versicherte erhalte seit langem eine IV-Rente, ohne dass jemals strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, daher bedürfe es einer pluridisziplinären Begutachtung mit psychiatrischer, rheumatologischer und neuropsychologischen Untersuchung in der Schweiz (Vorakten 101/9).
C.
Mit Brief vom 11. November 2013 (Vorakten 103), erklärte die IVSTA der Beschwerdeführerin, dass eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz notwendig sei und legte einen Fragenkatalog bei.
Am 11. Dezember 2013 (Vorakten 107, 108, 111) antwortete die Versicherte, es bestehe kein Anlass für ein zweites Gutachten, da sie von Prof. Dr. E._______ bereits untersucht worden sei. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilungen von Prof. Dr. E._______ seien im Jahr 2008 akzeptiert worden, es sei nicht einzusehen, warum das Gutachten nun nicht genügen solle. Ausserdem sei sie nicht reisefähig und die Sitze in der Economy Class seien für sie zu klein. Sie müsse sich um ihre Kinder und ihre beiden Schwestern kümmern. Weiter sei ihre Mutter pflegebedürftig. Allfällige weitere Untersuchungen seien bei Prof. Dr. E._______ in Auftrag zu geben.
Die Vorinstanz unterbreitete dieses Schreiben ihrem RAD, welcher am 21. Januar 2014 (Vorakten 113) zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei reisefähig und eine Begutachtung in der Schweiz notwendig.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 (Vorakten 115, BVGer act. 1/1) hielt die IVSTA an der Notwendigkeit einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest und wies darauf hin, eine weitere Untersuchung in G._______ (USA) sei nicht angezeigt, da für die zugrundeliegende Problematik eine besondere Rechtsprechung in der Schweiz existiere. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung würden die Berichte von Prof. Dr. E._______ nicht mehr genügen. Es bestünde kein medizinischer Grund, warum eine Reise und ein Economy-Flug in die Schweiz nicht möglich sein sollten.
E.
Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. März 2014 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin (recte IVSTA) vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin (recte IVSTA) zu verurteilen, auf eine weitere Begutachtung in der Schweiz zu verzichten - unter Kostenfolgen.
Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. E._______ genügend abgeklärt worden. Die Einholung eines zweiten Gutachtens würde eine unzulässige Second Opinion darstellen. Der begutachtende Arzt müsse nicht mit der schweizerischen Rechtsprechung vertraut sein, da die Medizin international sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 (BVGer act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es handle sich nicht um eine unzulässige Second Opinion, sondern um eine notwendige erstmalige pluridisziplinäre Abklärung. Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht habe nie eine vertiefte Abklärung stattgefunden. Weiter sei die geltend gemachte Reiseunfähigkeit gemäss der Beurteilung ihres RAD nicht glaubhaft und es seien keine diesbezüglichen Beweismittel vorgebracht worden.
G.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 (BVGer act. 6) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung und ergänzte, die IVSTA habe selber Prof. Dr. E._______ den Begutachtungsauftrag erteilt, obwohl zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe und Erstattung des Gutachtens sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Schleudertraumata bereits bekannt gewesen sei, als auch die Schlussbestimmungen zum IVG in Kraft gewesen seien. Die IVSTA habe bereits im August 2013 bemerken müssen, dass allenfalls ein polydisziplinäres Gutachten in Betracht gezogen werden müsse, sich aber dagegen entschieden. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass sie erst nach Eingang des für die Beschwerdeführerin günstigen Gutachtens von Prof. Dr. E._______ beschlossen habe, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben. Dass sie dieses in der Schweiz in Auftrag geben wolle, habe mit dem Ergebnisdenken der Vorinstanz zu tun, denn nur in der Schweiz könne sie sicher sein, dass die von ihr bezahlten und von ihr lebenden Gutachter zu dem Schluss kommen würden, der für sie günstig sei. Anschlussfragen zum Gutachten von Prof. Dr. E._______ könnten problemlos bei diesem oder anderen amerikanischen Ärzten angebracht werden. Eine Begutachtung in der Schweiz sei hierfür nicht notwendig.
H.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 17. Juni 2014 (BVGer act. 7) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 8).
J.
Am 27. April 2015 reichte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'842.65 ein (BVGer act. 9).
K.
Mit Schreiben vom 19. August 2015 (BVGer act. 10), wies das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA darauf hin, dass die Vorakten nicht chronologisch geordnet eingereicht worden seien und teilweise Aktenstücke, wie zum Beispiel der Untersuchungsbericht von Dr. H._______, Psychiater, vom 12. Dezember 1991, der Bericht von Dr. phil. I._______ betreffend die Untersuchung vom 12./15. August 1997, das MRI von Dr. J._______ vom 29. Januar 1998 und das Gutachten von Dr. K._______ vom 16. September 1999, sowie die zweite Seite zum Bericht von Dr. L._______ vom 4. Juni 1996 fehlen würden.
Im Antwortschreiben vom 24. August 2015 (BVGer act. 11) stellte die IVSTA fest, sie habe mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 sämtliche Akten übermittelt, weitere Aktenstücke würden ihr nicht vorliegen. Sie bedaure, dass die medizinischen und technischen Unterlagen aus den 1990er Jahren teilweise nicht chronologisch geordnet seien. Diese Mängel seien technisch bedingt und könnten im Rahmen ihrer Dokumentationsverwaltung nicht ohne weiteres behoben werden. Jedoch seien die Unterlagen aus den letzten 10 Jahren vollständig dokumentiert und streng chronologisch bei den Akten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
2.
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 (Vorakten 115, BVGer act. 1/1), mit welchem an einer pluridisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festgehalten wird.
2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwer-de gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
Gemäss BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist aufgrund des Gesagten daher als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 ff. sowie BGE 138 V 271 ff. zu betrachten.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
3.1 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. |
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1 | Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. |
2 | Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22 |
3 | Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
3.2 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
4.
Vorab ist der medizinische Sachverhalt darzustellen. Wie aus den nachfolgenden Arztberichten ersichtlich ist und auch von der RAD-Ärztin Dr. F._______ in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 eingehend dargelegt wird (Vorakten 101 sowie hinten E. 4.3.3), sind die gegenwärtigen Leiden der Beschwerdeführerin sowohl auf den Unfall von 1989 als auch auf den Unfall von 1995 zurückzuführen (vgl. Arztberichte Dr. L._______ vom 4. Juni 1996 und Dr. M._______ vom 29. August 1997 hiernach).
4.1 Arztberichte betreffend den ersten Unfall von 1989 mit Hinweisen auf neuropsychologische Defizite und psychische Leiden:
- Dr. M._______, Neurologe, diagnostizierte am 30. Mai 1989, 13. September 1989, 5. Dezember 1989 und 11. Oktober 1991 (Vorakten 17/5, 17/6, 17/7, 17/8) einen Zustand nach Schleudertrauma. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine neurologischen Ausfälle festzustellen gewesen. Die Versicherte wäre zu 50% arbeitsunfähig, wenn sie nicht Schülerin wäre. Am 8. April 1994 (Vorakten 17/10) stellte er die Diagnose eines chronischen Cervicovertebralsyndroms mit radikulärer Irritation C8 rechts bei Status nach indirektem HWS-Trauma. Neurologisch sei die Kopfbeweglichkeit eingeschränkt und schmerzhaft. Die Nackenmuskulatur sei gespannt. Sonst bestünden keine pathologischen Befunde. Die Funktionsaufnahme der HWS zeige eine deutlich reduzierte segmentale Beweglichkeit auf der Höhe C5/C6 und C6/C7 bei gesamthaft leicht verminderter HWS-Beweglichkeit bei Ante- und Retroflexion. Neuropsychologisch sei eine verminderte Leistungsfähigkeit bei Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche festgestellt worden. Es bestehe weiterhin eine 50% Arbeitsunfähigkeit.
- Beim neuropsychologischen Gutachten von dipl. psych. N._______, Neuropsychologin, und Dr. O._______, Neurologe, vom 26. November 1991 (Vorakten 5) ist als Diagnose ein Status nach Schleudertrauma aufgeführt. Die Versicherte leide an Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50%, wobei unter intensiver neuropsychologischer Therapie eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte.
- Dress. P._______, Neurologe, und Q._______ hielten im Gutachten vom 7. Januar 1992 (Vorakten 3/5) und in den Arztberichten vom 8. Januar 1992 (Vorakten 4/1) und 18. März 1992 (Vorakten 17/4) fest, die Versicherte leide seit dem Unfall von 1989 mit indirektem HWS-Trauma unter chronischem Cervicovertebralsyndrom mit rechtsbetonter radikulärer Irritation auf der Höhe C8. Zurzeit stehe die Frischzeitgedächtnisstörung im Vordergrund. Das Cervicovertebralsyndrom sei nur leicht ausgeprägt. Die Hypomobilität der Wirbel C6/C7 und vermehrte Aufklappbarkeit der Wirbel C7/Th1 würden kontrollbedürftige Befunde darstellen. Sie würden die neuropsychologische Therapie wegen Konzentrationsstörungen begrüssen. Es sei mit einer Besserung der vordergründig neuropsychologischen Defizite zu rechnen. Die Umschulung der Patientin zur Arztgehilfin sei zu befürworten, da dies eine abwechslungsreichere Tätigkeit darstellen würde. Aufgrund der Untersuchung vom 23. April 1993 und 6. Mai 1993 wies Dr. Q._______, Neurologe, daraufhin, dass ein Praktikum zu 100% nicht zumutbar sei (vgl. undatierter Arztbericht, Vorakten 4/10). Die Versicherte leide an depressiver Verstimmung mit zeitweisem Tränenausbruch (Vorakten 22/4). Aufgrund der auftretenden nächtlichen Parästhesien des 4. und 5, Fingers rechts (Vorakten 22/4, 4/12, 12/1) wurde bei der Versicherten am 6. Mai 1993 eine elektroneurographische Untersuchung vorgenommen (Vorakten 4/14, 17/9), welche keine Hinweise auf eine Ulnarisneuropathie ergab. Dr. Q._______ berichtete am 18. Oktober 1993 (Vorakten 17/11), es gäbe keine unfallfremden Faktoren. Es bestünden Minderfunktionen einzelner Hirnfunktionen. Mit einer neuropsychologischen Therapie wäre eine Verbesserung der Aufmerksamkeit und Konzentration und damit eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, jedoch sei in nächster Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Objektiv bestehe eine Verschlechterung der HWS-Motilität im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. November 1991. Auf Anfrage hielt Dr. Q._______ am 20. Dezember 1993 fest, die Beeinträchtigung betrage bei der HWS 30% und 35%seien psychische Folgen (Vorakten 22/6).
- Der Neurologe Dr. R._______ erkannte am 5. Mai 1993 eine deutlich reduzierte segmentale Beweglichkeit bei den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 sowie eine leicht verminderte HWS-Beweglichkeit.
4.2 Berichte betreffend den zweiten Unfall von 1995 mit Hinweise auf Vorbelastung aufgrund des Unfalles von 1989 und auf psychische Leiden:
- Unfallprotokoll vom 22. Dezember 1995 (Vorakten 21/6)
- Im Formularbericht vom 22. April 1996 von Dr. S._______, Allgemeinmedizinerin, (Vorakten 17/12) wurde festgehalten, seit dem 23. Dezember 1995 bestehe bis auf weiteres eine 100% Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnose wurde eine HWS-Distorsion und als Begleitdiagnose eine Depression und Lumbalgien angegeben. Der jetzige Unfall habe infolge Zunahme der Schwere und Frequenz der Kopf- und Nackenschmerzen zu einer 100% Arbeitsunfähigkeit geführt.
- Die Versicherte wurde von Dr. T._______, Radiologe, am 30. April 1996 im Röntgeninstitut untersucht (Vorakten 17/1). Im CT-Schädel war kein Hämatom ersichtlich. Aufgrund des MRI der HWS hielt Dr. T._______ fest, es sei möglicherweise eine zervikale Syrinx (Syrinx/Syringomyelie ist eine Höhlenbildung in der grauen Substanz im Rückenmark, https://de.wikipedia.org/wiki/Syringomyelie) vorhanden. Das MRI der LWS ergab Diskusprotrusionen mit Einengung des Spinalkanals. Zusammenfassend bestünden Artefakte und anhand des HWS-MRI könnten eine posttraumatische Syringomyelie nicht ausgeschlossen werden. Das MRI müsse wiederholt werden. Sonst gäbe es nichts Relevantes.
- Im Bericht vom 4. Juni 1996 wies Dr. L._______, Facharzt FMH für Chirurgie, daraufhin (Vorakten 17/15, Seite 2 des Berichts ist nicht aktenkundig), es seien unfallfremde Faktoren erheblichen Grades vorhanden, vor allem als Folge des ersten Unfalles von 1989 mit permanenter deklarierter Arbeitsunfähigkeit von 50%. Die medizinischen Akten würden keine ausreichende Erklärung für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergeben.
- Dr. M._______, Neurologe, sandte am 29. August 1997 (Vorakten 17/16) eine Rückfallmeldung an Helsana. Der jetzige Zustand sei eine Folge beider Unfälle von 1989 und 1995. Im Arztbericht vom 16. Oktober 1997 (Vorakten 22/1) diagnostizierte er einen Status nach Schleudertrauma der HWS im Jahre 1989 und einen Status nach erneutem Schleudertrauma der HWS und Commotio cerebri am 22. Dezember 1995. Die Patientin leide an Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken, bei den Schultern und beim Rücken rechts mit Ausstrahlung in den Arm, sowie einem Schwächegefühl beim Heben von Gegenständen mit dem rechten Arm und gelegentlichen Schwindelattacken. Es hätte sich eine Klaustrophobie entwickelt. Infolge des Unfalls von 1989 habe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden und der zweite Unfall vom 22. Dezember 1995 habe zu einer Exazerbation der Beschwerden geführt. Wegen Zunahme der Beschwerden sei die Patientin ab 12. Juni 1997 wieder voll arbeitsunfähig gewesen. Ob die Arbeitsfähigkeit wieder auf 50% reduziert werden könne, sei gegenwärtig noch unbestimmt aber doch eher zu erwarten.
- Dr. U._______, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 6. Mai 1998 (Vorakten 23) einen Status nach Kontusion der HWS im Jahre 1989 mit Rezidiven im Jahr 1995 und Commotio cerebri. Die Arbeitsunfähigkeit habe seit dem Unfall im Jahre 1989 50% betragen, sei am 23. Dezember 1995 auf 100% angestiegen und betrage seit 1. Juli 1996 wieder 50%.
- Im Auftrag der Helsana erstellte Dr. V._______, Neurologe, am 30. Januar 2003 ein medizinisches Gutachten (Vorakten 39). Die Patientin habe beim Unfall vom 1. April 1989 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten mit in der Folge chronisch rezidivierendem Cervicalsyndrom mit cervico-cephaler und cervico-brachialer Symptomatik rechts, zusätzlich bestünden Anhaltspunkte für eine Hirnbeteiligung anlässlich dieses Unfalls im Sinne einer leichten traumatischen Hirnverletzung mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten. Die Arbeitsfähigkeit habe bis dahin 50% betragen. Beim zweiten Unfall vom 22. Dezember 1995 habe die Beschwerdeführerin erneut ein HWS-Distorsionstrauma oder ein Abknicktrauma der HWS erlitten mit Verstärkung des vorbestehenden Cervicalsyndroms mit leichter schmerzhafter Funktionseinschränkung mit rezidivierender cervicaler-, cervico-cephaler und cervico-brachialer Symptomatik rechts. Es bestehe der Verdacht auf ein neurales Thoracic-outlet-Syndrom rechts. Zusätzlich bestünden Anhaltspunkte für eine leichte traumatische Hirnverletzung mit zunächst verstärkter, bis zum Begutachtungszeitpunkt langsam regredienten verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Defiziten, aktuell leicht bis mässig ausgeprägt. Weiter bestünden ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und ein Status nach reaktiven depressiven Episoden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage im Beurteilungszeitpunkt für die bereits dem Leiden angepasste angestammte Tätigkeit 65%. Nach dem zweiten Unfall sei vorrübergehend eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Inzwischen sei ein Endzustand erreicht worden, da der erste Unfall 13 Jahre und der zweite Unfall 6 Jahre her sei. Eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes sei auch durch weitere Heilbehandlungen nicht mehr zu erreichen. Weitere Heilbehandlungen seien aber zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit notwendig, insbesondere Medikamente, daneben aber auch physikalische und/oder physiotherapeutische Behandlungen. Solche Behandlungen seien bis auf weiteres und wahrscheinlich dauernd zur Bewahrung vor wesentlichen Beeinträchtigungen des heutigen Zustandes und zur Schmerzlinderung notwendig.
- Prof. Dr. E._______, Facharzt der Allgemeinmedizin, nahm am 19. Februar 2008 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (Vorakten 64, 65, 68, 69, 98). Er diagnostizierte eine cervicogene Schmerzproblematik, kognitive Defizite, HWS-Distorsion oder Abknicktrauma mit Verstärkung des vorbestehenden Cervicalsyndroms, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Status nach reaktiven depressiven Episoden. Die Schmerzsyndrome würden zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsbelastung beitragen. Weiterhin hätten sich die kognitiven Defizite nicht verbessert. Er empfahl eine psychologische Untersuchung, um das Ausmass der kognitiven Einschränkung zu quantifizieren. Betreffend die Integritätsschäden hielt Dr. E._______ fest, die Cervicogene Schmerzproblematik betrage 30% und die kognitiven Defizite 35%.
In seinem medizinischen Bericht vom 16. August 2013 hielt Prof. Dr. E._______ (Vorakten 97) fest, die gesundheitliche Situation der Versicherten habe sich nicht geändert.
4.3 Die IVSTA unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem medizinischen Dienst.
4.3.1 Dr. W._______ nahm am 23. Februar 2003, 15 März 2003 und 7. März 2003 zur medizinischen Aktenlage Stellung (Vorakten 45/1, 45/2, 45/3, 45/4). Als Diagnose bestehe ein Status nach HWS-Distorsionen mit chronisch rezidivierendem Cervicalsyndrom mit cervicaler und cervico-cephaler Symptomatik (Auffahrkollision 1. April 1989) mit Verdacht auf leichte Hirnverletzung mit persistierenden leichten neuropsychologischen Defiziten, ein Status nach HWS-Distorsion oder Abknicktrauma mit Verstärkung des vorbestehenden Cervikalsyndroms (Frontalkollision 22. Dezember 1995), verhaltensneurologische und neuropsychologische Defizite, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, ein Status nach reaktiven depressiven Episoden, Adipositas und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom.
Der gesundheitliche Zustand werde durch den Gutachter Dr. V._______ als stabilisiert, aber bleibend beschrieben. Eine Umschulung mache keinen Sinn, da die angestammte Tätigkeit bereits Positionswechsel und wenig Wirbelsäulenbelastung biete. Es sei eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung notwendig. Die Tätigkeit sowohl als Arztgehilfin als auch als kaufmännische Angestellte könne gemäss dem Gutachten von Dr. V._______ nicht mehr empfohlen werden, da eine chronische Belastung der HWS bestehe. Zusätzlich habe die Versicherte durch die Traumata ein neuropsychologisches Defizit, welches Aufmerksamkeitsstörungen beinhalte. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit Juli 1998. Als Wärterin eines Museums wäre sie zu ca. 40% arbeitsfähig.
Gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. W._______ verfügte die IVSTA ab 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente.
4.3.2 Dr. Y._______ hielt am 13. Juli 2008 (Vorakten 67) gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. E._______ vom 19. Februar 2008 fest, es liege eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit vor.
Gestützt auf diese Einschätzung teilte die IVSTA mit Schreiben vom 17. Juli 2008 der Beschwerdeführerin mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
4.3.3 Dr. F._______ nahm am 28. Oktober 2013 (Vorakten 101) zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem medizinischen Bericht von Prof. Dr. E._______ vom 16. August 2013 Stellung. Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde aufgeführt: Cervicovertebralsyndrom mit/bei Status nach Auffahrkollision am 1. April 1989 mit/bei HWS-Distorsion und leichter Hirnverletzung mit neuropsychologischen Defiziten, Status nach Frontalkollision am 22. Dezember 2015 mit/bei erneuter HWS-Distorsion, verhaltens- und neuropsychologischen Defizite, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und Status nach Anpassungsstörung. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom erwähnt und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas. Die Patientin erhalte seit langem eine IV-Rente, ohne dass jemals strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, die die Nacken- und Kopfbeschwerden erklären könnten. Des Weiteren würden seit dem ersten Ereignis neuropsychologische Einbussen angegeben, obwohl eine strukturelle Hirnverletzung nach keinem der beiden Unfälle hätte belegt werden können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Handelsschule und nachher noch eine Lehre als Arztgehilfin erfolgreich abschliessen können. Auch würden posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen/Anpassungsstörungen postuliert, eine psychiatrische Beurteilung liege aber zu keinem Zeitpunkt vor und die späteren somatischen Gutachter würden immer wieder von "Status nach" sprechen. Insgesamt würden nur die Folgen zweier HWS-Distorsionen als Ursache der Berentung geltend gemacht. Es bedürfe einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit psychiatrischer, rheumatologischer und neuropsychologischer Testung.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F._______ teilte die IVSTA mit Schreiben vom 11. November 2013 (Vorakten 103) der Beschwerdeführerin mit, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz notwendig. Die Beschwerdeführerin antwortete am 11. Dezember 2013 (Vorakten 107, 108, 111), sie sei von Prof. Dr. E._______ bereits untersucht worden, womit ein zweites Gutachten nicht notwendig sei. Ausserdem sei sie nicht reisefähig.
4.3.4 Die Vorinstanz unterbreitete das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2013 ihrer RAD-Ärztin Dr. F._______, welche am 21. Januar 2014 feststellte (Vorakten 113), es bestehe als Hauptdiagnose ein Cervicovertebralsyndrom mit/bei Status nach Auffahrkollision am 1. April 1989 mit/bei HWS-Distorsion und einer leichten Hirnverletzung mit neuropsychologischen Defiziten, ein Status nach Frontalkollision am 22. Dezember 1995 mit/bei erneuter HWS-Distorsion, verhaltens- und neuropsychologischen Defizite, ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und ein Status nach Anpassungsstörung. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei reisefähig und eine Begutachtung in der Schweiz notwendig. Die gesundheitliche Situation und die Adipositas würden nicht gegen eine Flugreise in die Schweiz sprechen.
5.
Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
5.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 vorne) hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).
5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungsanordnung auf die Stellungnahmen von Dr. F._______ vom 28. Oktober 2013 (Vorakten 101) und vom 21. Januar 2014 (Vorakten 113), welche vorbrachte, die Versicherte erhalte seit langem eine IV-Rente, wegen zwei HWS-Distorsionen ohne dass jemals strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, die die Nacken- und Kopfbeschwerden erklären könnten. Des Weiteren würden seit dem ersten Ereignis neuropsychologische Einbussen diagnostiziert, ohne dass eine Hirnverletzung hätte nachgewiesen werden können. Es würden eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen/Anpassungsstörungen postuliert, eine psychiatrische Beurteilung liege aber zu keinem Zeitpunkt vor und die späteren somatischen Gutachter würden immer wieder von "Status nach" sprechen. Es bedürfe einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie. Es bestehe kein medizinischer Grund, warum ein Economy Flug nicht möglich sein sollte.
5.3 Bei den ärztlichen Berichten von Dr. F._______ und von Prof. Dr. E._______ handelt es sich um Beweismittel. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
5.3.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.3.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Der Richter darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.3.4 Auf Stellungnahmen eines Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
|
1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
5.4 Sowohl die RAD-Ärztin Dr. F._______ als auch Prof. Dr. E._______ sind Allgemeinmediziner und verfügen damit nicht über den vorliegend notwendigen Facharzttitel der Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie, um die Leiden der Beschwerdeführerin zu beurteilen, womit den entsprechenden Berichten von vornherein nur eingeschränkter Beweiswert zukommen kann. Es sind auch keine anderweitigen aktuellen Berichte von Fachärzten aktenkundig, womit sich Dr. F._______ und Prof. Dr. E._______ bei ihrer Beurteilung auch nicht auf Facharztgutachten abstützen konnten.
Weiter ist Prof. Dr. E._______ an der medizinischen Hochschule der Universität in Florida tätig. Entsprechend ist offen, wie weit er mit den Besonderheiten der schweizerischen Schleudertrauma-Rechtsprechung vertraut ist.
5.4.1 Der Ansicht von Dr. F._______, wonach noch nie strukturelle Befunde hätten erhoben werden können, kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden, denn Dr. T._______, Neurologe, hielt im Jahre 1996 fest, "Whereas I cannot exclude flow artefacts, affecting the quality of the cervical MR study, there is evidence for (posttraumatic?) cervical syringomyelia between C3 und C7. The other findings in the X-rays and the MR scan of the lumbar spine are probably not relevant. Suggestion: Repeat MR scan of the cervical spine if clinically warranted". Dr. T._______ wies somit daraufhin, dass eine Syringomyelie (Höhlenbildung in der grauen Substanz des Rückenmarks, https://de.wikipedia.org/wiki/ Syringomyelie), nicht ausgeschlossen werde könne und er empfahl das MRI zu wiederholen. Ein weiteres MRI ist jedoch nicht aktenkundig bzw. es findet sich kein entsprechender Bericht bei den Akten. Einzig im Gutachten von Dr. V._______ (Vorakten 39/5), findet sich ein Hinweis auf ein MRI von Dr. J._______ vom 29. Januar 1998, wonach kein Syrinx verifizierbar gewesen sei. Da das MRI als solches nicht bei den Akten ist und somit ein wichtiges Beweismittel fehlt und Dr. V._______ sich selber nicht auf aktuelle MRI-Bilder abstützt, genügt dies nicht, um eine Syrinx tatsächlich auszuschliessen.
Dr. V._______ hielt anlässlich seines Gutachtens vom 30. Januar 2003 fest, es bestünden Anhaltspunkte für leichte traumatische Hirnverletzungen, welche neuropsychologische Defizite verursachen würden.
Somit ist entgegen der Annahme der RAD-Ärztin das Vorhandensein von somatischen Befunden keineswegs auszuschliessen, vielmehr bedarf es weiterer Untersuchungen.
5.4.2 Aus den Akten ergeben sich diverse Hinweise auf psychische Leiden, wie Klaustrophobie (Vorakten 22/2), Depression mit Tränenausbruch (Vorakten 3/6, 17/12, 22/4), psychische Unfallfolgen (Vorakten 22/6), reaktive depressive Symptomatik (Vorakten 39/5), Schlafstörungen und Energiemangel (Vorakten 39/7), starke Schwankungen der Emotionen (Vorakten 39/8), Stimmungstief (Vorakten 39/8), leichte Enthemmungsphänomene (Vorakten 39/10) und wiederholte depressive Phasen (Vorakten 5, 39/13).
Dr. V._______, Neurologe, hielt zwar in seinem Bericht vom 30. Januar 2003 (Vorakten 39) fest, Anhaltspunkte für ein manifestes psychisches Leiden, welches die Untersuchungsergebnisse beeinflussen würde, könne nicht erhoben werden, jedoch erfolgte diese Beurteilung in seiner Disziplin der Neurologie und nicht der Psychiatrie, womit diese Aussage nichts über das eventuelle Vorhandensein von psychischen Beschwerden aussagt. Die RAD-Ärztin Dr. F._______ weist zurecht darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen/Anpassungsstörungen diagnostiziert wurden, eine psychiatrische Beurteilung jedoch nicht aktenkundig ist und die späteren somatischen Gutachter immer wieder von "Status nach" sprechen. Nach der Rechtsprechung soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 894/06 E. 4 mit Hinweisen).
Selbst Prof. Dr. E._______ hält in seinem Gutachten vom 19. Februar 2008 fest (Vorakten 98), es sei eine psychologische Untersuchung notwendig. Die Ansicht von Dr. F._______, dass vorliegend eine psychiatrische Untersuchung notwendig ist, ist daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Versicherten mit länger dauernden Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS und/oder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art, unabdingbar physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen (vgl. Urteile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Eine isolierte Betrachtung von somatischen und psychischen Befunden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus beweisrechtlicher Sicht praxisgemäss ungenügend (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
5.4.3 Weiter wurde die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zuletzt von Dr. V._______ im Jahre 2002 neurologisch und neuropsychologisch untersucht, welcher darüber am 30. Januar 2003 berichtete (Vorakten 39). Die letzte aktenkundige neurologische Untersuchung erfolgte somit über zehn Jahre vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung. Aktuelle Untersuchungen eines Neurologen liegen nicht vor. Die allgemeinen somatischen Untersuchungen von Prof. Dr. E._______ vom 19. Februar 2008 (Vorakten 98) und vom 16. August 2013 (Vorakten 97), genügen nicht, um die komplexen rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden zu erfassen und davon die Leistungsfähigkeit abzuleiten.
5.4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht erstellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gleich geblieben ist. Einerseits fehlen aussagekräftige aktuelle Arztberichte zum aktuellen Gesundheitszustand und anderseits ist selbst bei gleichbleibender Diagnose nicht ausgeschlossen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin gab immerhin an, ihre beiden Schwestern zu unterstützen und sich um ihre Kinder zu kümmern (Vorakten 111). Der Verfügung betreffend die Kinderrente vom 7. September 2009 ist zu entnehmen (Vorakten 75), dass es sich bei den Kindern um Adoptivkinder handelt und die Adoption im Mai 2008 erfolgte. Aufgrund dieses Engagements der Beschwerdeführerin ist zumindest zu überprüfen, ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht geändert hat.
5.4.5 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es handle sich vorliegend um eine IV-Revision 6a, jedoch seien diese Schlussbestimmungen auf sie nicht anwendbar, da sie seit über 15 Jahren Rentenleistungen beziehe. Hinzukomme, dass die Zusprache der Rente nicht auf den sogenannten nicht objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz nicht verfügt, dass es sich vorliegend um eine nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigung handeln soll. Ob die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich ausschliesslich auf die beiden Schleudertraumata und somit auf ein unklares Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281 zurückzuführen ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihres Endentscheides zu beurteilen haben.
Der regionale ärztliche Dienst der IVSTA hielt in der Tat fest, es handle sich um eine IV-Revision 6a (Vorakten 101/9, 113/1), jedoch machte die Beschwerdeführerin selber zurecht geltend, dass die Rechtsanwendung nicht dem begutachtenden Arzt, sondern der Verwaltung obliegt (Beschwerde S. 5, BVGer act. 1). Aus den aktenkundigen Unterlagen der IVSTA geht nicht hervor, dass diese eine IV-Revision 6a eingeleitet hätte, vielmehr erklärte sie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Februar 2013 (Vorakten 83), die IV-Stelle habe von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die für den Rentenanspruch massgebenden Voraussetzungen noch vorliegen würden. Der Text dieses Briefes weist folglich auf eine Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision gemäss Art 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
5.4.6 Die verfügte pluridisziplinäre Begutachtung erweist sich somit als notwendig zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und stellt keineswegs eine unzulässige Second Opinion dar. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige pluridisziplinäre Begutachtung bei einer Versicherten, welche angibt, an multiplen Beschwerden zu leiden.
5.5 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich jedoch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Die Voraussetzung, dass am Wohnort der Versicherten bzw. in den USA eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertraute - und in diesem Sinne gleichwertige - Abklärungsstelle vorhanden wäre, wurde von der Vorinstanz verneint (BVGer act. 3). Die Vorinstanz führte aus, dass Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin vorliegend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes zwingend erforderlich seien. Die vorinstanzliche Auffassung ist nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht widerlegt (vgl. hierzu auch C-2858/2013 E. 3.2). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz beharrt, da diese vorliegend zur Prüfung des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
6.
Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz nach Art. 43 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie der Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
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1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
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1 | Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
1bis | Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271 |
2 | Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. |
3 | Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung. |
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen. Ausserdem sei wegen Adipositas kein Economy Flug möglich. Weiter müsse sie ihre Mutter pflegen, ihre ältere Schwester unterstützen und sich um ihre Kinder kümmern. Die Vorinstanz ihrerseits macht geltend, es liege keine Reiseunfähigkeit vor, weshalb die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen habe.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht substantiiert vor, warum sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sein sollte; sie legte auch keine Arztberichte ins Recht, welche eine Reiseunfähigkeit belegen würden. Hingegen erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. F._______ vom 21. Januar 2014 (Vorakten 113), wonach kein medizinischer Grund ersichtlich sei, der gegen eine Reisefähigkeit sprechen würde und die Adipositas kein Grund sei eine Reiseunfähigkeit anzunehmen, als schlüssig und nachvollziehbar.
Weiter ist die Notwendigkeit, Angehörige zu pflegen, kein Grund für die Annahme einer Reiseunfähigkeit, vielmehr wird die Beschwerdeführerin die Pflege ihrer Kinder und ihrer Schwester für die Zeit ihrer Abwesenheit privat organisieren müssen.
6.3 Es liegt keine Reiseunfähigkeit vor, womit die Vorinstanz die Zumutbarkeit der pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz zurecht angenommen hat.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig und zumutbar ist. Damit ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 21. März 2014 ist als unbegründet abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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