Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2858/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Einzelrichter Daniel Stufetti,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

A._______,Kalifornien/USA,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidität, Begutachtung in der Schweiz,
Gegenstand
Zwischenverfügung der IVSTA vom 8. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der am (...) 1968 geborenen Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte) mit Wirkung vom 1. September 2004 bis 30. November 2005 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Mai 2006 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten 63 und 66 bis 68).

B.
Die IVSTA leitete am 18. August 2009 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Vorakten 70).

C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (Vorakten 94). Am 2. September 2010 machte ihr die IVSTA weiter die Mitteilung, sie habe das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel mit der Untersuchung beauftragt (Vorakten 98 und 99).

C.a Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 30. August 2010 (Eingang bei der IVSTA: 20. September 2010) um Durchführung der Untersuchung in den USA, eventualiter in Zürich. Sodann teilte sie mit, dass sie während des kommenden akademischen Jahres nicht in die Schweiz reisen könne; zudem sei sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig (Vorakten 101).

C.b Mit Schreiben vom 28. September 2010 bot die IVSTA die Versicherte zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung in der Schweiz auf, welche am 29. November 2010 um 10.00 Uhr beim ZMB in Basel stattfinde und voraussichtlich 4 bis 5 Tage dauere. Aufgrund der Verfügbarkeit der Begutachtungsstellen sei es nicht möglich, die Untersuchung in Zürich durchzuführen. Auch könne mit der Begutachtung nicht bis nächsten Sommer zugewartet werden (Vorakten 102). Die Versicherte verwies mit E-Mail vom 22. Oktober 2010 auf ihre im Schreiben vom 30. August 2010 gemachten Vorbringen (Vorakten 103).

C.c Die IVSTA forderte die Versicherte mit Mahnung vom 25. Oktober 2010 auf, innert gesetzter Frist schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung unterziehen werde, ansonsten die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend eingestellt werden müsste (Vorakten 104).

C.d Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Versicherte der IVSTA erneut mit, dass sie nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen. Nebst den gesundheitlichen und akademischen Gründen brachte sie vor, dass sie mangels Visum nicht aus den USA ausreisen könne (Vorakten 108/1-2). Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. B._______ betreffend Reiseunfähigkeit ein (Vorakten 108/3). Am 10. Dezember 2010 gingen bei der IVSTA weitere Arztberichte von Dr. med. B._______ ein (Vorakten 120 und 122).

C.e Mit Mahnung vom 30. März 2011 teilte die IVSTA der Versicherten mit, ihre Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die Berichte von Dr. med. B._______ keine objektiven Beweisgründe erbrächten, dass ihr die Reise per Flugzeug in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Daher gewährte ihr die IVSTA eine letzte Frist bis zum 30. April 2011, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der notwendigen ärztlichen Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, ansonsten die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend eingestellt werden müsste (Vorakten 130). Mit Schreiben vom 24. April 2011 erneuerte die Versicherte ihre bereits zuvor vorgebrachten Gründe für ihre Reiseunfähigkeit (Vorakten 132).

C.f Die IVSTA teilte der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2011 mit, ihr ärztlicher Dienst sei nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei. Aus diesem Grund habe sie das Swiss Medical Assessment- und Business-Center (nachfolgend: SMAB AG) in Bern mit der Durchführung der medizinischen Abklärung beauftragt (Vorakten 140 und 142).

C.g Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 liess die nunmehr vertretene Versicherte um Sistierung des erteilten Auftrags an die SMAB AG ersuchen, da es ihr aufgrund der bereits genannten Gründe unzumutbar sei, die USA in den nächsten ein bis zwei Jahren zu verlassen (Vorakten 144 und 145). Am 8. August 2011 ersuchte sie um Durchführung der medizinischen Abklärung in den USA oder um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Vorakten 150).

C.h Die Versicherte liess mit Eingabe vom 31. Januar 2012 beantragen, es sei das Revisionsverfahren vorerst für drei Jahre zu sistieren, eventualiter sei eine medizinische Exploration in Kalifornien durchführen zu lassen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Versicherte habe inzwischen ihr Studium und das Doktorat abgeschlossen, ihr Gesuch für einen Forscher-Status sei jedoch noch hängig. Während der Bearbeitungszeit des Gesuches könne sie die USA nicht verlassen. Auch aus medizinischer Sicht sei ihr die Flugreise in die Schweiz nicht zumutbar. Als Beweismittel lagen eine Kopie ihres Diploms sowie ein medizinischer Bericht vom 12. Januar 2012 bei (Vorakten 155 bis 157).

D.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 bot die IVSTA die Versicherte zu einer ambulanten Begutachtung am 16. Mai 2012 um 10.30 Uhr bei der SMAB AG auf, da sich aus ihrer Eingabe vom 31. Januar 2012 keine neuen Elemente ergäben, die der Reise entgegenstünden. Der Versicherten wurden der Fragenkatalog und die Gutachternamen bekannt gegeben sowie die Gelegenheit gewährt, allfällige Einwände gegen die begutachtenden Personen zu erheben und Zusatzfragen an die begutachtende Stelle einzureichen. Zudem wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme (Vorakten 161). Mit Schreiben vom 2. April 2012 teilte die Versicherte der IVSTA mit, dass es ihr aus den bereits erläuterten Gründen nicht möglich sei, den Untersuchungstermin vom 16. Mai 2012 wahrzunehmen (Vorakten 162).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 hielt die IVSTA an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest. Die auf den 16. Mai 2012 angeordnete Untersuchung bei der SMAB AG wurde abgesagt und die Erteilung eines neuen Gutachtensauftrags über die Vergabeplattform SwissMED@P bekannt gegeben. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, ihre Ärzte und Juristen seien zum Schluss gekommen, dass eine medizinische Untersuchung in der Schweiz nötig sei. Aus medizinischer Sicht lägen keine Gründe vor, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen würden. Die visa-technischen Gründe seien bereits im Herbst 2010 geltend gemacht worden. Die Eigenheiten dieses Verfahrens seien mit keinen Dokumenten belegt und es sei auch nach Aufforderung nicht genau dargelegt worden, welches der aktuelle Stand des Verfahrens sei und wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es liege deshalb kein Grund vor, um auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzichten (Vorakten 167).

F.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 7. Juni 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil C-3077/2012 vom 28. September 2012 nicht ein. Es hielt in der Urteilsbegründung (E. 3.3) fest, dass es der angefochtenen Verfügung an der Bezeichnung der Gutachterstelle fehle, weshalb die von der Rechtsprechung an eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung von IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen nicht erfüllt seien. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der angefochtenen Verfügung sei somit nicht ersichtlich, zumal die Versicherte die noch zu erlassende verfügungsmässige Anordnung der Begutachtung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten könne.

G.
Mit E-Mail vom 31. Oktober und 1. November 2012 ersuchte die Versicherte die IVSTA erneut um Durchführung einer medizinischen Begutachtung in Kalifornien, da sie aus gesundheitlichen, beruflichen und visatechnischen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne. Sie erwähnte zudem, dass eine Untersuchung in der Schweiz frühestens im Spätsommer 2013 möglich wäre (Vorakten 169, 170).

H.
Am 8. März 2013 erliess die IVSTA eine neue Zwischenverfügung, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie bei der SMAB AG in St. Gallen anordnete. Laut Verfügung werden der Versicherten das Untersuchungsdatum, die Namen der Fachärzte sowie die Liste der Fragen, welche der Gutachterstelle zu stellen sind, zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Zur Begründung wiederholte die IVSTA im Wesentlichen ihre in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 gemachten Ausführungen. Einer allfälligen Beschwerde entzog die IVSTA die aufschiebende Wirkung (act. 1/1.2, Vorakten 176).

I.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 22. Mai 2013; act. 1). Zunächst beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da die angeordnete Untersuchung in der Schweiz von ihr nicht wahrgenommen werden könne und zurzeit auch keinen Sinn mache. Sodann stellte sie das Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Revisionsverfahren einstweilen zu sistieren, bis ihre Ausreisemöglichkeit aus den USA geklärt sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nach wie vor bereit, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen, doch soll diese - aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrer beruflichen Situation sowie der behördlichen Voraussetzungen für eine Ausreise in die Schweiz bzw. Wiedereinreise in die USA - zu einem späteren Zeitpunkt (nächsten Sommer) und in den USA stattfinden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben von Dr. med. B._______ eingereicht, das vom 6. Juni 2011 datiert (act. 1/3).

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 stellte die Vorinstanz zum einen den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen, nachdem das Revisionsverfahren bald vier Jahre dauere und dringend fortzusetzen sei. In der Sache selbst beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten und überprüfbaren neuen Aspekte vorgebracht. Auch seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, welche eine aktuell bestehende Reiseunfähigkeit belegen würden. Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung (act. 5).

K.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss am 20. Juni 2013 (act. 2 und 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

1.3

1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 8. März 2013, mit welchem eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie bei der SMAB AG in St. Gallen angeordnet wurde.

1.3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).

1.3.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3.4 Weiter formulierte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 138 V 271 wie folgt zusammengefasst: Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV (SR 831.201) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3.5 Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem aus, dass wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien, müsse deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).

1.3.6 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. März 2013 ordnete die Vorinstanz die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie bei der SMAB AG in St. Gallen an.

1.3.6.1 In der umstrittenen Verfügung wurden somit die Gutachterstelle, die Art der Begutachtung sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen festgelegt. Die Gutachterstelle wurde durch das Vergabeverfahren SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Vorakten 172) und mit dem vorinstanzlichen Schreiben vom 7. Dezember 2012 beauftragt, eine interdisziplinäre medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen (Vorakten 174). Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden.

1.3.6.2 Die Vorinstanz kündigte in der angefochtenen Verfügung zudem an, der Beschwerdeführerin das Datum der Untersuchung sowie die Namen der Fachärzte zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, was gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu kritisieren ist.

1.3.6.3 Laut Verfügung ist der Beschwerdeführerin auch die Liste der zu stellenden Expertenfragen nachzuliefern. Die zitierte neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts äussert sich zwar für die Unterbreitung des Fragenkatalogs an die versicherte Person zusammen mit der Begutachtungsanordnung, toleriert gleichzeitig aber eine Staffelung hinsichtlich der Modalitäten. Da vorliegend in erster Linie der Begutachtungsort streitig ist, lässt sich erklären, dass die Vorinstanz mit der Verfügung zunächst nur die Gutachterstelle und Begutachtungsart festgelegt hat. Gleichzeitig mit der verfügten Begutachtungsanordnung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aber auch die Bekanntgabe der Expertenfragen sowie der übrigen Begutachtungsmodalitäten angekündigt. Ein solches gestaffeltes Vorgehen erscheint mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar.

1.3.6.4 Es ist allerdings erforderlich, dass bezüglich der einzelnen, noch zu treffenden Festlegungen - namentlich auch hinsichtlich der vorgesehenen Expertenfragen - jeweils eine separate Verfügung erlassen wird, und zwar vor Durchführung der Begutachtung, damit die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann, bevor präjudizielle Wirkungen eintreten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).

1.3.6.5 Die angefochtene Verfügung ist aufgrund des Gesagten daher als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 2 IVV).

2.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

2.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die rechtskonforme Beurteilung der Revision des Rentenanspruchs eine - lege artis erstellte - medizinische Begutachtung erforderlich ist. Mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist, hat die Vorinstanz in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).

Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungsanordnung auf die Stellungnahme ihres aus Ärzten und Juristen zusammengesetzten Gremiums vom 15. Juli 2010. Dieses kam zum Schluss, dass die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens in der Schweiz erforderlich sei und die Experten sich insbesondere zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 sowie im Zeitpunkt der Begutachtung zu äussern hätten (Vorakten 93). Die Beschwerdeführerin widersetzt sich einer solchen Begutachtung nicht grundsätzlich. Sie wendet jedoch ein, eine Begutachtung sei nicht in der Schweiz, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in den USA bzw. in Kalifornien durchführen zu lassen. Zur Begründung bringt sie gesundheitliche, aber auch berufliche und administrative Gründe vor. Diese Einwände sind nachfolgend zu prüfen.

3.2 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich dann als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Die Voraussetzung, dass am Wohnort der Versicherten bzw. in den USA eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertraute - und in diesem Sinne gleichwertige - Abklärungsstelle vorhanden wäre, wurde in der angefochtenen Verfügung verneint. Die Vorinstanz verwies auf den Schluss ihres Expertengremiums und führte aus, dass Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin vorliegend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und des objektiv vorhandenen Leistungspotenzials zwingend erforderlich seien. Die vorinstanzliche Auffassung ist nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht widerlegt. Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von Vertrauensärzten in Kalifornien untersuchen und begutachten zu lassen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie gesundheitliche Gründe geltend, weshalb ihr eine Reise in die Schweiz, um sich untersuchen zu lassen, nicht zumutbar sei. Sie nennt namentlich Rückenschmerzen mit Ausstrahlung auf die Beine und Mobilitätsschwierigkeiten (vgl. act. 1 S. 7). Da nach der Rechtsprechung Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. BGE 130 V 352), lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor allem an Rückenschmerzen leidet, grundsätzlich auch keine Reiseunfähigkeit ableiten. Die Beschwerdeführerin präsentiert mehrere Berichte ihres Arztes Dr. med. B._______ (Kalifornien/USA). Dieser äusserte sich in seinem Kurzbericht vom 6. Juni 2011 (Vorakten 144) zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings nur kurz und ohne eingehende Begründung: Er verwies auf seine früheren Berichte, welche sich aber auf die Darstellung der Krankengeschichte beschränken (so z.B. Vorakten 76, 87, 92, 122), und hielt einzig fest, dass ein langer Flug nach Bern die Beschwerden der Patientin, welche insbesondere unter chronischen starken Rückenschmerzen leide, verschlimmern würde. Ausserdem bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in seiner Behandlung stehe und die letzte Untersuchung einige Wochen vor Erstellung seines Schreibens vom September 2010 erfolgt sei (Vorakten 144). Im Kurzbrief vom 17. September 2010 sprach Dr. med. B._______ sodann lediglich von einer gegenwärtigen Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Vorakten 108). Das vorinstanzliche Expertengremium, welchem neben juristischen auch ärztliche Fachpersonen angehörten, gelangte bereits an seiner Sitzung vom 18. März 2011 zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte des Dr. med. B._______ keine objektiven medizinischen Gründe gegen die Fähigkeit zu einer Reise in die Schweiz vorliegen würden (Vorakten 129). Zu Recht stellte die Vorinstanz auf diese nachvollziehbare Einschätzung ihres medizinischen Dienstes ab und hielt fest, dass das Attest des Dr. med. B._______ vom 6. Juni 2011 keine neuen Elemente gegenüber der Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes vorzubringen vermöge (Vorakten 153). Gleiches ist mit der Vorinstanz für das eingereichte medizinische Schreiben vom 12. Januar 2012 (Vorakten 156) anzunehmen, das lediglich von einer Krankenpflegerin ("Nurse Practitioner") und nicht von einer Arztperson unterzeichnet wurde, eine Reiseunfähigkeit nur für einen (unbekannten) Flug vom 1. April 2012 erwähnte und sich dabei auf die bereits bekannte Diagnose aus dem Jahre 2006 bezog (Vorakten 158, 161). Die Durchführung einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz war vorliegend nicht möglich. Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit musste und durfte sich die
Vorinstanz bzw. ihr medizinischer Dienst daher auf die vorhandenen ärztlichen Akten stützen, welche eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht zu begründen vermögen.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann seit Ende Oktober 2010 (Vorakten 105) wiederholt berufliche und administrative Gründe gegen ihre Reise in die Schweiz geltend. Auch in ihrer Beschwerde bringt sie erneut vor, sie verfüge (noch) nicht über die für eine Wiedereinreise in die USA erforderlichen Dokumente und deshalb würde eine Ausreise aus den USA die von ihr dort angestrebte Lehr- und Forschungsstelle gefährden (vgl. act. 1). Diese Argumente erscheinen wenig konkret und wurden bislang in keiner Weise belegt. Die Vorinstanz stellte daher richtigerweise fest, dass es der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durchaus zumutbar gewesen wäre, die ihren Beruf und Aufenthalt betreffenden Verfahren in den USA sowie deren aktuellen Stand genau darzulegen und zu belegen, zumal sie bereits im Dezember 2011 zu entsprechenden Angaben aufgefordert worden war (Vorakten 154). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin aber nicht nachgekommen. Dass die Vorinstanz die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin deshalb als nicht nachgewiesen erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich sinngemäss, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die angeordnete Begutachtung einstweilen zu sistieren bis zur Klärung ihrer beruflichen Situation sowie der Aus- und Einreisemodalitäten in den USA. Hierzu besteht nach dem Gesagten jedoch kein Anlass.

4.
Zusammenfassend gibt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2013 zu keiner Kritik Anlass. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren unter summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
IVG).

5.
Durch die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und aufgrund des vorliegenden Entscheids ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
VwVG). Die Verfahrenskosten können aber ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular Zahladresse, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Juni 2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2858/2013
Datum : 18. Juli 2013
Publiziert : 29. Juli 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidität, Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 8. März 2013


Gesetzesregister
AHVG: 85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
ATSG: 17  28  43  49  59  60
BGG: 42  82
IVG: 69
IVV: 49  72bis  87
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3  5  46  52  63  64
BGE Register
125-V-256 • 130-II-149 • 130-V-352 • 132-V-93 • 137-V-210 • 138-V-271
Weitere Urteile ab 2000
8C_163/2007 • I_166/06 • I_172/02 • I_214/01 • I_906/05
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C-2858/2013 • C-3077/2012