Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5113/2009
{T 0/2}
Urteil vom 16. Dezember 2009
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2007 bis 2. Semester 2008), Steuerpflicht.
Sachverhalt:
A.
X._______ ist als Craniosacral-Therapeutin im Kanton Zürich tätig und seit dem 1. Januar 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2007 liess X._______ beantragen, sie sei aus dem Register zu streichen, da sie im Gesundheitsbereich arbeite und damit der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterliege.
Nach einem Schriftenwechsel über die geforderten Voraussetzungen zur Gewährung einer Steuerausnahme gemäss Art. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
B.
Gegen diesen Entscheid liess X._______ mit Schreiben vom 30. Mai 2008 Einsprache erheben. Sie erbringe Heil- und Pflegeleistungen im Bereich der Humanmedizin, weshalb sie unter Art. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
C.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2008 wies die ESTV die Einsprache von X._______ ab und gelangte zum Schluss, dass diese zu Recht seit dem 1. Januar 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und die für die Steuerperiode erstes Semester 2002 bis zweites Semester 2006 (1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006) geschuldete Mehrwertsteuer überwiesen habe. Zur Begründung führte die ESTV - unter Hinweis auf entsprechende Präjudizien - im Wesentlichen aus, X._______ übe als Craniosacral-Therapeutin zwar einen Heilberuf und Heilbehandlungen im Sinn des Gesetzes aus, verfüge aber über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung bzw. sei nach der kantonalen Gesetzgebung nicht zur Heilbehandlung zugelassen. Damit seien nur zwei der geforderten drei Voraussetzungen nach Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
D.
Diesen Einspracheentscheid focht X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an und forderte, sie sei rückwirkend auf den 1. Januar 2007 von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien.
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf diese Beschwerde ein, da erstinstanzlich nicht über die Steuerpflicht ab Januar 2007 entschieden worden und folglich der Streitgegenstand unzulässig ausgeweitet worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7052/2008 vom 24. Februar 2009). Zunächst habe die ESTV einen Entscheid über die anbegehrte rückwirkende Aufhebung der Steuerpflicht zu treffen.
E.
Nach Aufforderung durch die ESTV, ihre Umsatzzahlen für die Jahre 2007 sowie 2008 bekannntzugeben, erklärte X._______, der Umsatz 2007 habe Fr. 138'000.-- betragen, die Zahlen für 2008 lägen noch nicht definitiv vor, provisorisch beziffere sie den Umsatz 2008 auf Fr. 140'000.--. Daraufhin erliess die ESTV am 28. Mai 2009 einen Entscheid im Sinn von Art. 63

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): |
F.
Gegen diesen Entscheid liess X._______ (Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2009 Einsprache bei der ESTV erheben. Sie akzeptiere den Entscheid der ESTV in keiner Weise und weise wiederum darauf hin, dass sie in einem Heil- und Pflegeberuf tätig sei und es nicht angehe, sie aufgrund der fehlenden Bewilligung zu besteuern. Die Beschwerdeführerin forderte, sie spätestens auf den 1. Januar 2007 aus der Mehrwertsteuerpflicht zu entlassen.
G.
Im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin leitete die ESTV die Einsprache am 11. August 2009 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2009 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde, wobei sie an ihrer früheren Begründung festhielt. Auf die Eingaben der Parteien ist im Folgenden - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Laut Art. 64 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 64 Steuererlass - 1 Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 64 Steuererlass - 1 Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
1.3 Das Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist vorliegend der Entscheid der ESTV vom 28. Mai 2009, in welchem die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Periode 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 festgelegt wurde. In ihrem Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, sie sei spätestens auf den 1. Januar 2007 aus der Mehrwertsteuerpflicht zu entlassen. Soweit sie damit sinngemäss eine Überprüfung ihrer Steuerpflicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 geltend machen will, ist festzuhalten, dass über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 mit Einspracheentscheid der ESTV vom 6. Oktober 2008 entschieden worden ist. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Begehren, ihre Steuerpflicht ab 1. Januar 2007 aufzuheben, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Mit Urteil vom 24. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein (vgl. Erw. D). Damit ist der Entscheid der ESTV in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 39 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: |
|
a | die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; |
b | die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; |
c | die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. |
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die vorgebrachte rechtliche Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
2.2
2.2.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind u.a. die von Naturärzten oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten (vgl. Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) gelten als Heilbehandlungen die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen. Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen [...], ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind (Art. 2 Abs. 3 Bst. a MWSTGV).
Die Heilbehandlungen sind laut Art. 3 Abs. 1 MWSTGV nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist. In der Branchenbroschüre der ESTV wird verdeutlicht, der Bewilligung sei bei Tätigkeiten im Bereich der Naturheilkunde die Bestätigung des Kantons gleichgestellt, dass die betreffende Person zur Ausübung von Heilbehandlungen an kranken oder verletzten Personen berechtigt und zur Berufsausübung zugelassen sei. In der neueren Branchenbroschüre präzisiert die ESTV die Praxis dazu, dass ein Dokument, welches bestätige, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden könne, nicht als Bestätigung im vorgenannten Sinn gelte (vgl. Branchenbroschüre [BB] Nr. 20, Gesundheitswesen [610.540-20], September 2000, S. 21, Ziff. 2.8.1 u. BB Nr. 20, Gesundheitswesen [610.540.20], Dezember 2007, S. 22, Ziff. 2.8). Als Heil- und Pflegeberufe gelten namentlich auch Naturärztinnen, Heilpraktikerinnen und Naturheilpraktikerinnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. h MWSTGV).
2.2.2 Das Zürcher Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (GesG, LS 810.1) hält in § 7 Abs. 1 fest, dass eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich ist, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen; die Geburtshilfe auszuüben; Arzneimittel herzustellen oder im Gross- oder Kleinhandel abzugeben. Nach Abs. 3 von § 7 GesG unterstehen die Inhaber der Bewilligung der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens. Aus dem GesG geht ausserdem hervor, dass die folgenden Berufsgattungen unter die Bewilligungspflicht fallen (§ 16 ff.): Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Zahnprothetiker, Psychotherapeuten, Apotheker und Drogisten.
Gemäss § 31a Abs. 1 GesG werden die Ausbildung und Tätigkeit anderer Berufe der Gesundheitspflege vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt. Laut § 8 Bst. a-k der Zürcher Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 (LS 811.31) sind zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt: Krankenschwestern, Hebammen, Physiotherapeutinnen, Ergotherapeutinnen, Podologinnen, Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen, Psychotherapeuten, Augenoptiker, Logopädinnen und Ernährungsberaterinnen. Nach § 9 derselben Verordnung ist zur selbstständigen Berufsausübung eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, soweit nicht Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorsehen.
2.2.3 Bei den in Art. 18

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 17 Steuersubstitution - Die Erfüllung der Steuerpflicht ausländischer Handelsgesellschaften und ausländischer Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit obliegt auch deren Teilhabern und Teilhaberinnen. |
2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine (unechte) Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
a) Die Tätigkeit muss von einem unter jene Bestimmung fallenden Leistungserbringer ausgeführt werden;
b) es muss eine Heilbehandlung im Sinn der Gesetzgebung ausgeführt werden;
c) der Leistungserbringer muss im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein.
3.
Im vorliegenden Fall erbringt die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Craniosacral-Therapeutin entgeltliche Dienstleistungen. Gemäss den von ihr gelieferten Zahlen überschreitet sie den massgebenden Jahresumsatz von Fr. 75'000.--. Ausserdem bestreitet sie weder die Berechnung des steuerpflichtigen Umsatzes noch der Steuerzahllast, welche die ESTV für die fragliche Steuerperiode vorgenommen hat. Demzufolge ist sie grundsätzlich im verlangten Umfang mehrwertsteuerpflichtig, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob eine (unechte) Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
4.
4.1 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Craniosacral-Therapeutin eine alternativmedizinische Behandlungsform ausübt, welche unter den Tätigkeitsbereich Naturärztin/Heilpraktikerin/Naturheilpraktikerin zu subsumieren ist. Die erste der obgenannten Voraussetzungen (Leistungserbringer; vgl. E. 2.2.4) ist damit erfüllt.
4.2 Ebenfalls wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit eine Heilbehandlung im Sinn des Gesetzes ausführt. Laut Ausführungen der Schweizerischen Gesellschaft für Craniosacral Therapie auf ihrer Homepage (www.craniosuisse.ch, besucht am 16. November 2009) handle es sich bei der Craniosacral Therapie um eine ganzheitliche Behandlungsform mit unterschiedlichen Ansätzen, die sich optimal ergänzten. Die Craniosacral Therapie sei eine Körperarbeit, bei der mit grösster Sorgfalt, Achtsamkeit und Wertfreiheit der Persönlichkeit der Klientin begegnet werde. Die Craniosacral Praktizierenden unterstützten mit feinen manuellen Impulsen, welche eine Eigenregulierung des Körpers einleiteten, die Klientin auf dem Weg zur Selbstheilung. Die Gesundheit im Menschen werde unterstützt und Ressourcen gestärkt, so dass positive Veränderungen stattfinden könnten. Die Behandlung wird bei den unterschiedlichsten Indikationen angewendet, so beispielsweise bei Rehabilitation nach Krankheit oder Unfall, bei Schleuder-, Sturz und Stauchtraumata aber auch als Unterstützung in belastenden Lebenssituationen, bei stressbedingten Beschwerden oder Burnout-Syndrom.
Da wie oben (E. 2.2.1) dargelegt, Behandlungen, welche lediglich die Hebung des Wohlbefindens anstreben, nicht als ärztliche Heilbehandlungen gelten, ist nach dem Ausgeführten zur Craniosacral Therapie zumindest fraglich, ob sämtliche Behandlungen als Heilbehandlung im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren sind. So sind z.B. Sportmassagen, Entspannungs- und Anti-Stress-Massagen nicht als medizinische Behandlungen anerkannt, weil das Hauptziel dieser Behandlungen nicht die Heilung des Patienten, sondern vielmehr der Erhalt oder die Verbesserung seines körperlichen und/oder seelischen Wohlbefindens sei (Isabelle Homberger Gut, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 6 zu Art. 18 Ziff. 3). Bei der Beschreibung der Craniosacral Therapie wird zwar einmal von 'Unterstützung zur Selbstheilung' gesprochen, dagegen aber auch bloss von 'Unterstützung der Gesundheit und Stärkung der Ressourcen'. Der therapeutische Zweck der Behandlung im Sinn von Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
4.3 Den eigentlichen Streitpunkt bildet die dritte Voraussetzung, wonach die Leistungserbringerin eine Bewilligung zur Berufsausübung bzw. eine Zulassung zur Ausübung der Heilbehandlung nach kantonalem Recht vorweisen muss. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, über eine solche Bewilligung zu verfügen. Der Kanton Zürich erteile keine solche Bewilligung, was durch ein entsprechendes Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigt wird. Es könne aber nicht sein, dass kantonale Gepflogenheiten über die Mehrwertsteuerpflicht entscheiden würden. Im Kanton Aargau erhalte eine Person mit derselben Ausbildung und den gleichen Aufgaben eine Bewilligung. Bei der Mehrwertsteuer als eidgenössische Abgabe habe gleiches Recht für alle zu gelten.
4.3.1 Damit macht die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Verletzung der Rechtsgleichheit sowie fehlende Zuständigkeit der Kantone geltend. Sowohl die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) im Entscheid SRK 2003-126 vom 19. April 2005 (bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006) als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1618/2006 vom 27. August 2008 haben sich ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass mit dem Abstellen auf eine kantonale Regelung das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuer auf dem Gebiet der gesamten Schweiz eine Schwächung erfahre, da jede kantonale Regelung ihre spezifischen Besonderheiten habe. Einigermassen überraschend beziehe sich der Bund in einem seiner Kompetenzbereiche auf eine kantonale Regelung. Dies bedeute, dass dieselbe Leistung durch Leistungserbringer mit gleicher Berufsausbildung und derselben Qualifikation einmal der Steuer unterstehe bzw. von ihr ausgenommen sei, je nachdem, ob der entsprechende Kanton den Beruf anerkenne oder nicht. Dies könne zu Ungleichbehandlungen und Steuerverzerrungen führen (Entscheid der SRK vom 19. April 2005, a.a.O., E. 3b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008, a.a.O., E 3.1; so auch Isabelle Homberger Gut, a.a.O., N 20 zu Art. 18 Ziff. 3). Da das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung, womit eine potentielle Ungleichbehandlung zumindest bewusst in Kauf genommen worden ist (vgl. Entscheid der SRK vom 19. April 2005, a.a.O., E. 3b/bb mit Hinweis auf die Materialien), im Gesetz selbst enthalten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen, da das MWSTG nicht durch Gerichtsinstanzen auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann (Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Die vorgebrachte Ungleichbehandlung von Craniosacral-Therapeuten, welche in unterschiedlichen Kantonen (in casu Aargau und Zürich) praktizieren, erfolgt - mangels bundesweit einheitlicher Vorschriften - aufgrund unterschiedlicher kantonaler Regelungen. Nach der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Gesundheitswesens, fallen Regelungen in der Sparte der öffentlichen Gesundheit und damit auch die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für Naturärzte/Naturheilpraktiker/Heilpraktiker in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 43

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
|
a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
4.3.2 Weiter liess die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringen, sie benötige keine Bewilligung, da sie von den Krankenkassen anerkannt und fast ausschliesslich aufgrund ärztlicher Verordnung behandle.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ausgiebig darüber debattiert worden war, ob das Kriterium der ärztlichen Verordnung im Gesetz verankert werden sollte. Dabei wurden insbesondere die Schwierigkeiten der Mehrwertsteuerinspektoren, zwischen ärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen entscheiden zu müssen, ins Feld geführt. Der Ständerat wollte - im Gegensatz zum Nationalrat - auf eine Berufsausübungsbewilligung abstellen. Wie bereits dargelegt, hat sich schliesslich dieses Kriterium durchgesetzt und Eingang ins Gesetz gefunden (Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2005 vom 9. Mai 2006, E. 3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008, a.a.O., E. 3.2.5, Isabelle Homberger Gut, a.a.O., N 16 zu Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Aus dem Gesagten erhellt, dass nur durch das Vorliegen einer Bewilligung oder Zulassung zur Berufsausübung die dritte Voraussetzung erfüllt ist, um von der Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
4.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die dritte Voraussetzung (Bewilligung, Zulassung zur Berufsausübung) nicht erfüllt, weshalb eine Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
5.
Folglich ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'600.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2600.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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