Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4164/2020

Urteil vom 16. November 2022

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A.A._______ in Liquidation,

Parteien vertreten durch Dr. Charles Hermann und
Christoph Bolliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Rückerstattung Verrechnungssteuer;
Gegenstand
Ertragsfälligkeiten 2013.

Sachverhalt:

A.
Die A.A._______ wurde mit Tagesregister-Datum vom (...) 2011 in das Handelsregister des Kantons B._______ eingetragen. Sie bezweckte im Wesentlichen als bewilligungsfreie Investment- und Effektenhandelsgesellschaft den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungs- und Forderungsrechten, Wertpapieren, Edelmetallen, Devisen, Derivaten und anderen strukturierten Finanzprodukten und Hybriden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. [...] vom [...] 2011). Sie wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom (...) 2017 aufgelöst (seither: A.A._______ in Liquidation; fortan: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin).

B.
Die A.B._______, eine limited liability partnership britischen Rechts mit Sitz in London, wurde am (...) 2009 gegründet und am (...) 2015 aufgelöst (Companies House, Company Number [...], abgerufen auf https://find-and-update.company-information.service.gov.uk/ am 10. Oktober 2022). In deren Namen orientierte deren damalige Rechtsvertretung die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (fortan auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 15. November 2011 über die erfolgte Gründung der Gesellschaft, deren Hintergrund (die Gründung der Gesellschaft bezwecke die Errichtung einer «Schweizer Struktur», deren Aktienkapital jedoch nicht durch die A.B._______, sondern durch die irische A.C._______ gehalten werde) und skizzierte deren beabsichtigte Handelsstrategie. Sie legte ihre rechtliche Sicht zu diversen Fragen aus den Themenkreisen der Emissionsabgabe, Verrechnungs- und Stempelsteuer und - bezüglich der A.C._______ - des Zinsbesteuerungsabkommens und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Irland dar und ersuchte um die Zustimmung der ESTV zu dieser Sicht respektive um verbindliche Beurteilung dieser Fragestellungen. Die ESTV lehnte das beantragte Ruling am 28. November 2011 ab (Akten der Vorinstanz [ESTV-act.] 1/2).

C.
Mit Schreiben vom 23. April 2013 stellte die Gesellschaft einen Antrag auf Verrechnungssteuer-Abschlagsrückerstattungen für das Geschäftsjahr 2013 im Betrag von Fr. 4'371'750.-, ausgehend von einem voraussichtlichen Verrechnungssteueranspruch von Fr. 5'829'000.- (ESTV-act. 1/3; «Formular 21»). In der Folge verlangte die ESTV ergänzende Angaben und Unterlagen ein; nach wechselseitiger Korrespondenz in der Sache (ESTV-act.1/4-8) teilte die ESTV der Gesellschaft am 24. Oktober 2013 mit, die Rückerstattungsberechtigung der Gesellschaft stehe nicht zweifelsfrei fest, weshalb eine Abschlagsrückerstattung nicht gewährt werden könne. Die Gesellschaft wurde auf die Möglichkeit verwiesen, nach Abschluss des Geschäftsjahres die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mittels «Formular 25» zu beantragen.

D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 beantragte die Gesellschaft die Rückerstattung von Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 5'829'801.25 (Beschwerdebeilage [BB] 3, «Formular 25»). Die Gesellschaft liess am 16. September 2014 eine Verzögerung der Rückerstattung durch die ESTV rügen und - «in Analogie zu Art. 16 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG» - Verzugszins von 5 % ab dem Einreichen des Antrags auf Abschlagsrückerstattung fordern (ESTV-act. 1/10). In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen Gesellschaft und ESTV, in der es um das Beibringen weiterer Angaben und Unterlagen ging; letztmals gab die Gesellschaft am 31. August 2015 eine Stellungnahme ab (ESTV-act. 1/11-16).

E.
Am 14. November 2016 legte die Gesellschaft ihre Rechtsauffassung zusammenfassend dar (ESTV-act. 1/17) und verlangte am 20. Januar 2017 entweder die Auszahlung von Fr. 5'829'801.25 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Gesuchstellung gemäss «Formular 21» oder die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung in französischer Sprache (ESTV-act. 1/18, BB 4). Einer neuerlichen Aufforderung vom 3. Februar 2017, weitere Informationen und Belege zu liefern, kam die Gesellschaft am 28. Juli 2017 nach; sie machte indessen geltend, einzelne Informationen seien für die Klärung des Rückerstattungsanspruchs nicht relevant, rügte die Verfahrensdauer und verlangte wiederum - sollte dem Antrag nicht entsprochen werden - eine anfechtbare Verfügung (ESTV-act. 1/19-21). Sie erneuerte diese Aufforderung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 und stellte in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (ESTV-act. 1/22). Die ESTV verlangte mit Schreiben vom 23. April 2018 weitere Informationen und Unterlagen zu noch offenen Fragen (ESTV-act. 1/23). Die Gesellschaft teilte am 14. Mai 2018 ihre Auffassung mit, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen, die nunmehr geforderten Informationen oder Unterlagen seien teils bereits erstattet worden oder aber nicht relevant. Gemäss Schreiben der Gesellschaft vom 29. November 2018 habe die ESTV in einer telefonischen Unterredung vom 8. November 2018 den Erlass einer Verfügung im Dezember 2018 oder Januar 2019 in Aussicht gestellt (ESTV-act. 1/24 f.).

F.
Am 19. August 2019 erhob die Gesellschaft Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

G.
Mit Entscheid vom 4. September 2019 (nachfolgend auch: Erstentscheid) wies die ESTV den Antrag vom 22. Juli 2014 auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer über Fr. 5'829'801.25 für Ertragsfälligkeiten des Jahres 2013 in vollem Umfang ab (ESTV-act. 2/1). Die Gesellschaft erhob am 4. Oktober 2019 Einsprache gegen diesen Entscheid; sie beantragte die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 5'829'801.25 auf den Dividendenerträgen gemäss Formular 25 mit Nummer 618625 vom 14. Juli 2014 zuzüglich einem Vergütungszins von 5 % ab dem 14. Juli 2014 (ESTV-act. 2/2).

H.
Mit Entscheid A-4214/2019 vom 5. Dezember 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht (Einzelrichterin) das Verfahren betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden ab, soweit darauf eingetreten wurde; es wurden keine Verfahrenskosten gesprochen und die ESTV verpflichtet, der Gesellschaft eine Parteientschädigung auszurichten.

I.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 verlangte die ESTV bei der Gesellschaft weitere Unterlagen und Angaben ein (ESTV-act. 2/4). Diese nahm am 20. April 2020 Stellung (ESTV-act. 2/5).

J.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 wies die ESTV die Einsprache wie auch den Rückerstattungsanspruch ab (ESTV-act. 2/6, angefochtener Entscheid).

K.
Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhebt die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), die Vorinstanz sei zu verpflichten, Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 5'829'801.25 gemäss eingereichtem «Formular 25» zurückzuerstatten (Rechtsbegehren 2) und Vergütungszinse zu je 5 % auf Fr. 4'372'350.95 ab dem 30. Juli 2013 und auf Fr. 1'457'450.30 ab dem 8. August 2014 zu bezahlen (Rechtsbegehren 3).

L.
Die Vorinstanz liess sich am 14. Oktober 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.

M.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 19. November 2020 an ihren Anträgen auf Beschwerdeebene fest, gleichermassen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2020.

N.
Am 11. März 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht die Aufstellung der im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten für die Rechtsvertretung zukommen.

O.
Am 26. Juli 2022 wurden Beschwerdeführerin und Vorinstanz über den Wechsel im Spruchkörper orientiert.

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen auf Beschwerdeebene wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.201). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist mit der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
i.V.m. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

1.4

1.4.1 Das Gericht ist an den Streitgegenstand gebunden. Dieser besteht im Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - und zwar in der Regel im Dispositiv - ist, soweit es im Streit liegt, also angefochten ist. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwerdeverfahren nur verengen, nicht ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; spiegelbildlich sind neue Rechtsbegehren, die den Streitgegenstand über den Verfügungsgegenstand hinaus erweitern, nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Erweiterungen aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sie in einem (sehr) engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen und die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu der neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 ff., 2.208 ff.; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4.2 Der Streitgegenstand, wie ihn die Beschwerdeanträge eingrenzen, hat sich somit grundsätzlich innerhalb der Grenzen zu bewegen, die das gegenständliche Dispositiv zieht, gegebenenfalls unter klärendem Beizug der Begründung (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], op.cit., Rz. 24 zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 43 f. zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

1.4.3 Die Vorinstanz lehnte eine Rückerstattungspflicht im Grundsatz ab. Zu den geltend gemachten Vergütungszinsen äusserte sie sich nicht. Da diese ihrer Natur nach akzessorisch sind, sind sie mit vollumfänglicher Abweisung der Grundforderung mit abgewiesen. Deren geltend gemachter - und abgewiesener - Umfang ergibt sich aus der Forderung der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Einsprache. Damals war ein Vergütungszins ab dem 14. Juli 2014 geltend gemacht worden. Der nun geltend gemachte, teils frühere Beginn des Zinsenlaufs geht über den Streitgegenstand hinaus und es kann nicht darauf eingetreten werden.

1.4.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 132 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
BV, Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG). Er kürzt diese bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem steuerehrlichen Inländer wird sie zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
i.V.m. Art. 30
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 30 - 1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
1    Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
2    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3    Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
VStG). Bei ausländischen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge ist die Verrechnungssteuer demgegenüber grundsätzlich eine echte Belastung an der Quelle, es sei denn, ein Staatsvertrag (Doppelbesteuerungsabkommen) räume einen Rückerstattungsanspruch ein (zum Ganzen statt vieler: Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1, 2.3).

2.2 Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
1    Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
2    Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.
3    Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.
4    Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.
5    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74
VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat (Art. 25 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 25 - 1 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2-4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
1    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 2-4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.
2    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien u. dgl.), kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz 1 aufgestellten Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.
VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG; BGE 125 II 348 E. 5a S. 354; 118 Ib 312 E. 2a E. 313 f.; Urteil des BGer 2C_383/2013 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Unter dem «Recht zur Nutzung» («droit de jouissance», «diritto di godimento») im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG ist nicht nur das Eigentum am Vermögenswert (Stammrecht) zu verstehen, sondern auch der - eventuell bloss obligatorische - Anspruch auf den Ertrag (Dividenden, Zinsen), den der betreffende Vermögenswert abwirft. Gleichzeitig besteht ein «Recht zur Nutzung» nur für denjenigen, der an den betreffenden Vermögenswerten effektiv nutzungsberechtigt ist, d.h. den Nettoertrag bezieht und behalten kann (vgl. Urteil des BGer 2C_383/2013 E. 3.1 m.w.H.).

2.3.1 Mit dem Erfordernis der Nutzungsberechtigung wird verhindert, dass der Titeleigentümer, der auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer keinen Anspruch hat, Vermögenswerte auf einen Rückerstattungsberechtigten überträgt, sich aber - obligatorisch - das Nutzungsrecht an diesen Vermögenswerten vorbehält. Zu vermeiden sind insbesondere Missbräuche in der Weise, dass der Eigentümer des Stammrechts, der sein Eigentum gegenüber den Steuerbehörden verheimlicht oder im Ausland wohnt und damit nicht rückerstattungsberechtigt ist, den Vermögenswert oder das Nutzungsrecht treuhänderisch an jemanden abtritt, der zwar nach seinen persönlichen Verhältnissen einen Rückerstattungsanspruch hätte, aber zur Weiterleitung der gesamten Nettoerträge der übertragenen Vermögenswerte an den Treugeber verpflichtet ist (vgl. Urteil des BGer 2C_383/2013 E. 3.2 m.w.H.).

2.3.2 Das Nutzungsrecht gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG darf somit nicht bloss vorgeschoben sein. Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zu ermitteln. Dabei ist das Recht zur Nutzung nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Rechtspflicht zur Weiterleitung der Nettoerträge besteht, sondern auch dann, wenn der Empfänger zwar keiner formellen Verpflichtung zur Weiterleitung unterliegt, sich aber aus der Gesamtheit der Umstände schliessen lässt, dass ihm der Kapitalertrag nicht verbleibt. In diesem Sinne geht dem zivilrechtlichen Eigentümer das Nutzungsrecht dann ab, wenn er als Inländer systematisch gegen Kredit von einer Person mit Wohnsitz im Ausland mehr oder weniger kurz vor Couponverfall schweizerische Wertpapiere kauft, um sie nach Couponverfall wieder an eine Person mit Sitz im Ausland zu veräussern und den dabei erzielten Erlös zur Rückzahlung des Kredites zu verwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_383/2013 E. 3.2 m.w.H.).

2.3.3 In seinem Grundsatzurteil BGE 141 II 447 befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel)
DBA-DK Art. 10 Dividenden - 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
1    Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2    Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3    Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte:
a  eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
b  eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.
4    Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
5    Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
6    Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark (DBA-DK,SR 0.672.931.41) eingehend mit dem Begriff der «effektiven Nutzungsberechtigung». Dieser Begriff stimmt mit demjenigen des «Recht[s] zur Nutzung» laut Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG zumindest weitgehend überein: In beiden Fällen ist die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte massgeblich. Es geht also um Merkmale des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Umstände («substance over form»). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwischengeschaltet wird, u.a. um die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer zu erwirken (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.1 u. 5.2). Die effektive Nutzungsberechtigung ist einer Person dann abzusprechen, wenn sie die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen oder tatsächlichen Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2 unter Bezugnahme namentlich auf Beat Baumgartner, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010, S. 130 ff., insb. S. 150; vgl. Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 4 m.w.H.). Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis namentlich auch in Fällen, in denen ein «securities lending»-Vertragskonstrukt in concreto die Beschwerdeführerin als Durchlaufgesellschaft erscheinen liess (vgl. Urteil des BGer 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.3-3.5 [nicht publiziert in BGE 146 I 105]).

2.4 Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG; vgl. BGE 118 Ib 312 E. 2a u. 2e; Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.w.H.; eingehend: Urteil des BVGer A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_732/2013 vom 7. März 2014] E. 2.5).

2.5

2.5.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5042/2012 E. 1.3.1).

Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat deshalb der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere - und damit nicht abschliessend - die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen und auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen (Art. 48 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG). Neben den Anforderungen an die Rechnungslegung, welche das Zivilrecht aufstellt (vgl. Art. 958 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
. OR und die Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, SR 221.431; Urteile des BGer 6B_271/2009 vom 6. August 2009 E. 3.5.3, 6B_78/2009 vom 22. September 2009 E. 7.3.4; Urteil des BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.w.H [bzgl. die Buchführungspflicht im Bereich der Mehrwertsteuer) sind die Bücher so zu führen, dass sich der für die Rückerstattung massgebende Sachverhalt ohne grossen Aufwand ermitteln lässt (Art. 64 Abs. 3
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 64 - 1 Der Rückerstattungsantrag ist der ESTV auf dem amtlichen Formular einzureichen.
1    Der Rückerstattungsantrag ist der ESTV auf dem amtlichen Formular einzureichen.
2    Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 VStG.
3    Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstattungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und 3 finden sinngemässe Anwendung.
und Art. 2
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 2 - 1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
1    Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
2    Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
3    Die ESTV6 kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der ESTV Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 VStG7 auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer, Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211), was bestimmte Anforderungen an die Buchführung auch bezüglich die Nachvollziehbarkeit der rückforderungsrelevanten Sachverhalte bis zurück zu den Urbelegen mit sich bringt (Art. 2 Abs. 2
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 2 - 1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
1    Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
2    Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
3    Die ESTV6 kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der ESTV Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 VStG7 auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
und 3
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 2 - 1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
1    Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
2    Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
3    Die ESTV6 kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der ESTV Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 VStG7 auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
VStV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_936/2017 vom 22. August 2019 E. 6.1).

Zur Abklärung, ob ein Antragsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit der Erträge das nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG verlangte Recht zur Nutzung der erstmals deklarierten Wertschriften tatsächlich besass, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die Kaufabrechnungen über die fraglichen Wertschriften eingereicht werden. Auch sind auf Aufforderung hin Kaufverträge, Darlehensverträge, Bewertungsgutachten etc. einzureichen, wenn es in diesem Zusammenhang oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Steuerumgehung gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG um die Sachverhaltsabklärungen mit Bezug auf das Eigentum an Vermögenswerten oder mit Bezug auf Aktientransaktionen geht. Beantragt beispielsweise eine juristische Person die Rückerstattung von Verrechnungssteuern, welche auf dem Ertrag einer von ihr erst kurz zuvor erworbenen Beteiligung erhoben wurden, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Handänderung die definitive Belastung von Defraudanten oder Ausländern mit Verrechnungssteuer umgangen werden sollte, so ist die Antragstellerin auf Verlangen der ESTV verpflichtet, die Namen und Adressen der Aktienverkäufer anzugeben (Urteil des BGer vom 26. März 1954, veröffentlicht in: ASA 23 [1954/55], S. 530 ff., E. 2; Küpfer/Oesch-Bangerter, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [hiernach: Kommentar VStG], N. 17 f. zu Art. 48
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG).

2.5.2 Kommt die antragstellende Person ihrer Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. Diese von Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG vorgesehene Rechtsfolge steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen aus seiner mangelhaften Mitwirkung keine Vorteile erwachsen dürfen (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020] E. 3.7.3, je m.w.H).

Diese Bestimmung kodifiziert im Kern die allgemeine Beweislastregel, gemäss welcher jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Demnach liegt die Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen bei demjenigen, der das Recht behauptet, für rechtsvernichtende Tatsachen bei demjenigen, der den Untergang des Rechts behauptet und für rechtshindernde Tatsachen bei demjenigen, der behauptet, das Recht könne nicht ausgeübt werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 210, 280 ff., insb. 282; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988). Aufgrund der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie sind steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen von der Veranlagungsbehörde, steuerausschliessende und steuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C 619/2021 vom 17. August 2021). Die abgabepflichtige Person trägt weiter die Beweislast für die Korrektheit ihrer Deklaration und der weiteren Angaben, wohingegen der Abgabebehörde der Nachweis nicht deklarierter abgabepflichtiger Sachverhalte obliegt (BGE 121 II 257 E. 4.c/aa; Urteil des BVGer A-5198/2016 E. 2.2.2 m.w.H.) Im Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer obliegt somit der steuerpflichtigen Person der Beweis, dass sie die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt (eingehend: Urteil des BVGer A-5042/2012 E. 1.3.2 und 2.6.1 m.w.H.).

2.6 Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ist es Sache der ESTV, Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen zu bestimmen sowie die den Anträgen beizufügenden Belege zu bezeichnen (Art. 48
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG i.V.m. Art. 63
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 63 - 1 Die ESTV erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
1    Die ESTV erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
2    Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einvernahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.
VStV). Dabei kommt der ESTV ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der pflichtgemäss auszuüben ist und seine Grenzen in Nachachtung des allgemeingültigen Vorbehalts der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) namentlich bei offensichtlich ungeeigneten Erhebungen oder einem schikanösen Vorgehen findet (vgl. Urteile des BGer 2C_732/2013 E. 3.2 m.w.H.; 2C_895/2012 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-5042/2012 E. 2.6.1).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Rückerstattungsbegehren im Kern wegen nicht erfüllter Auskunftspflichten ab. Sie umreisst im angefochtenen Einspracheentscheid den erhöhten Abklärungsbedarf hinsichtlich der Feststellung des massgebenden Sachverhalts zusammengefasst wie folgt: Die erst kurz zuvor gegründete Gesellschaft habe 2013 in erheblichem Umfang Aktien von sieben im Swiss Market Index (SMI) gelisteten Titeln gekauft. Der Eigenfinanzierungsgrad habe nicht einmal 2 % betragen. Die Beschwerdeführerin habe die Wertschriften zudem verliehen und jeweils um den Dividendenstichtag zurückbeordert. Die «aussergewöhnliche Art des Wertschriftenerwerbs» habe Fragen aufgeworfen: Der über die Virt-X abgewickelte Kauf der jeweiligen Aktien sei ausschliesslich in den Schlussauktionen erfolgt und die Beschwerdeführerin habe wirtschaftliche Gründe dafür, weshalb die Aktien nicht direkt erworben wurden, sondern mittels Termingeschäften mit systematisch extrem kurzer Laufzeit, nicht darlegen können. Zudem sei den Medien zu entnehmen gewesen, dass die «A._______-Gruppe» mutmasslich an sogenannten Cum-Ex-Geschäften beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zur Erstellung des Sachverhalts wiederholt zu weiteren Auskünften aufgefordert worden, namentlich zu den Themenfeldern Finanzierung, Aufbau des Portfolio, Wertpapierverleih, Organigramm sowie Anlagestrategie und Prozesse (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 2).

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die vorgelegten Fakten und Dokumente grösstenteils missachtet und konstruiere aufgrund von Medienberichten, die sie, die Beschwerdeführerin, nicht beträfen, ein mangelndes Recht auf Nutzung. Offen seien einzig «Detailfragen» Die ursprüngliche Anlagestrategie sei nach der abgelehnten Ruling-Anfrage verworfen worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ab Januar 2013 mittel- bis langfristig in ausgesuchte Aktien schweizerischer Unternehmen zu investieren und diese - mit dem Ziel einer positiven Rendite - zu halten begonnen («reine Buy & Hold Strategie»). Die Titel seien direkt oder auf Termin - mit Lieferung vor dem Dividendenstichtag - erworben worden, was sich im Ergebnis entspreche. Die Finanzierung sei über Eigen- und Fremdkapital (mit Zinsen innerhalb der steuerlich anerkannten Zinssätze) erfolgt. Um die Finanzierungskosten zu reduzieren und zusätzlichen Ertrag zu generieren, sei man ausserhalb der Dividendenperioden regelmässig standardisierte «Securities Lending»-Transaktionen eingegangen. Die Aktien seien über den Dividendenstichtag nie ausgeliehen und immer in ihrem Eigentum gewesen (Beschwerde, Ziff. 3).

3.3 Ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten Auskünfte hinreichend waren, um den rechtswesentlichen Sachverhalt zu erstellen, sowie, ob die Vorinstanz ihre Untersuchungspflichten verhältnismässig ausgeübt hat, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.

4.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz aufgefordert, die vollständige Buchhaltung der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 inkl. Kontodetails einzureichen.

4.1 Die Beschwerdeführerin habe - so die Vorinstanz - auf diese Aufforderung hin am 20. April 2020 für das Geschäftsjahr 2012 den Bericht der Revisionsstelle, die geprüfte Bilanz und Erfolgsrechnung und Kontodetails eingereicht. Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 jedoch seien je zwei voneinander abweichende, ungeprüfte Jahresrechnungen (2013 mit einer Divergenz zwischen Aktiven und Passiven) mit teils unklaren Hilfsdokumenten, aber ohne Revisionsbericht, Kontodetails oder Urbelege eingereicht worden. Der Beschwerdeführerin müssten die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung bekannt und ihr damit das Nichtgenügen der eingereichten Unterlagen bewusst sein. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die in Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG genannten Unterlagen einzureichen. Sie sei folglich ihrer Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auf Beschwerdeebene betont die Vorinstanz die Wichtigkeit der definitiven Abschlüsse und der Hauptbücher für eine Beurteilung wichtiger Informationen, insbesondere zur Finanzierung; diese seien aber nicht eingereicht worden (angefochtener Einspracheentscheid E. 3; Vernehmlassung ad Ziff. 4.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die detaillierte und revidierte Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 zusammen mit dem «Formular 25» am 14. Juli 2014 eingereicht, jene für das Jahr 2014 am 31. August 2016. Eine vollständige Buchhaltung sei vor dem 24. Februar 2020 nicht verlangt worden. Die zur Verfügung stehenden, teils provisorischen, Hilfsdokumente seien am 20. April 2020 zu den Akten gereicht worden, ebenso die definitive, revidierte Jahresrechnung 2012 (die bis dahin nur in einer vorläufigen Fassung eingereicht worden sei). Die Anforderungen an eine ordentliche Buchführung seien bekannt und deren Erfüllung durch die Revision bestätigt. Die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte seien ordnungsgemäss verbucht und in der revidierten Jahresrechnung ausgewiesen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei auf der Basis der revidierten Jahresrechnung 2013 für die Staats-, Gemeinde und direkte Bundessteuer veranlagt worden und der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer damit erfüllt (Beschwerde, Ziff. 4.1; Replik, Ziff. 3).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht dazu Folgendes in Betracht:

4.3.1 Von vornherein keinen bindenden Einfluss auf dieses Verfahren hat der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die kantonale Steuerbehörde für Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer für das Jahr 2013 veranlagt wurde. Zuständig für den Entscheid über die Rückerstattung im Falle juristischer Personen ist die ESTV (Art. 30 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 30 - 1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
1    Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.83
2    Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3    Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
VStG). Der Entscheid der kantonalen Behörde über die genannten direkten Steuern beinhaltet keine Prüfung der Frage nach dem - hier zentralen - Recht zur Nutzung und überprüft die eingereichte Jahresrechnung dementsprechend nicht unter diesem Blickwinkel. Der Verweis auf den erfüllten Sicherungszweck geht fehl: Die Verrechnungssteuer hat diesen Sicherungszweck nur bei gegebenen Voraussetzungen der Rückerstattung (darunter das Recht zur Nutzung). Sind diese nicht erfüllt, wird sie zur definitiven Belastung (vorne, E.2.1). Aus der direktsteuerlichen Veranlagung folgt nicht, dass ein Fall vorliegt, in dem die Verrechnungssteuer nurmehr dem Sicherungszweck dient und folglich die Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt wären.

4.3.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt (Replik, Ziff. 7), befindet sich das von ihr am 14. Juli 2014 eingereichte «Formular 25» - der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer also - nicht in den vorinstanzlichen Akten (resp. nur als Beilage zu späterer Korrespondenz, ESTV-act. I/10). Die von ihr als Beschwerdebeilage 3 eingereichte Kopie des Antrags weist im Beilagenverzeichnis die «Jahresrechnung 2013» als Beilage aus, diese ist indessen nicht beigelegt. Es bleibt damit unklar, in welcher Form (provisorisch oder revidiert) die Jahresrechnung 2013 jenem Antrag tatsächlich beilag. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, es sei die gesamte Buchhaltung beigelegt worden. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Deklaration der «Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine» («Formular 103»), der die Jahresrechnung für das Jahr 2014 beigelegt gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1, 6).

4.3.3 Aus einer auf den Bilanzstichtag hin abgeschlossenen Jahresrechnung lässt sich der Geschäftsverlauf - insbesondere die zwischen den Bilanzstichtagen laufenden Finanzierungen - jedenfalls nicht nachvollziehen. Gleichzeitig ist beispielsweise festzustellen, dass bereits seit dem Antrag auf Abschlagsrückerstattungen («Formular 21» vom 23. April 2013; vgl. Sachverhalt Bst. C) Fragen zu einer konkreten Finanzierungslösung offen waren (vgl. dazu auch E. 6); dabei behauptete die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2013 zunächst, die Finanzierung des fraglichen Titelerwerbs sei aus eigenen Mitteln und durch «Securities Lending Transaktionen» mit C._______ erfolgt (ESTV-act. I/7, Ziff. 6) und räumte, auf Vorhalt zeitlicher Unstimmigkeiten hin, am 21. August 2013 ein, zumindest eine Aktienposition sei vor Vertragsabschluss mit C._______ durch ein zinsloses Darlehen der Muttergesellschaft (A.C._______) im Sinne einer «kurzen Zwischenfinanzierung» ermöglicht worden (ESTV-act. I/8, «Zu Punkt 1)»). Die Vorinstanz wies das Begehren um Abschlagsrückerstattungen schliesslich am 24. Oktober 2013 ab (ESTV-act. I/9). Nach Eingang des Gesuches vom 14. Juli 2014 verlangte die Vorinstanz wiederholt nach Verträgen und Buchungen zu dieser Überbrückungsfinanzierung durch die Muttergesellschaft. Zur Frage, ob diese Nachfragen befriedigend beantwortet und dokumentiert wurden, konnten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin im Verlauf der umfangreichen Korrespondenz keinen gemeinsamen Nenner finden (ESTV-act. I/11, I/13, I/14, I/16, I/19, I/21, I/23 je Frage resp. Antwort Nr. 8). Neben diesem beispielhaften Themenkreis gibt es seit dem Schreiben der Vorinstanz vom 16. Februar 2015 (ESTV-act. I/11) respektive vor allem vom 13. Mai 2015 (ESTV-act. 1/14) in der zitierten Korrespondenz einen konstanten Bestand an Fragen, die zumindest zu einem erheblichen Teil Niederschlag in einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung finden sollten und folglich anhand einer solchen überprüft werden können - und zu denen teils explizit die Offenlegung der Kontobuchungen verlangt wurde (z.B. Fragen 1, 3, 5, 11 betreffend Angaben zur Finanzierung bzw. Abrechnungen zu den Securities Lending Geschäften sowie zu den Futuretrades und zu den Gewinnen [einschliesslich Erträgen {Lending fee} und Aufwendungen] je Valor im Geschäftsjahr 2013).

4.3.4 Es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist, auf Verlangen Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen (E. 2.5). Der Umstand, dass die Rechnung durch die Revisionsgesellschaft geprüft wurde (eine solche liegt - wie erwähnt - allerdings für das Jahr 2013 nicht bei den Akten), entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, die Nachvollziehbarkeit der rückforderungsrelevanten Sachverhalte bis zurück zu den Urbelegen (vgl. dazu E. 2.5) sicherzustellen.

4.3.5 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2020 unzweideutig zur Einreichung der vollständigen Buchhaltung der Jahre 2012 bis 2014 inklusive der Kontodetails auf. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin dazu auf blosses Verlangen hin verpflichtet wäre, rechtfertigen offene Fragen, wie die beispielhaft zitierte Überbrückungsfinanzierung durch die Muttergesellschaft, dieses Anliegen ganz offensichtlich. Von der buchführungspflichtigen Beschwerdeführerin wird damit nicht Unmögliches, sondern Selbstverständliches verlangt, zumal die Beschwerdeführerin nicht nur buchführungspflichtig ist, sondern von einer Unternehmung, die mit Anteilen im Wert von mehreren Millionen handelt, auch zu erwarten ist, dass sie dieser Pflicht auch ordnungsgemäss nachkommt (vgl. hinsichtlich dieser Frage BGE 136 III 627 E. 3.4). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (E. 3.3.1) auf, welche Buchhaltungsunterlagen sie von der Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung hin erhalten hatte und welche Mängel - namentlich betreffend die Jahre 2013 und 2014 - diese gemäss ihrer Feststellung aufwiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrer Beschwerde, zu diesen aufgezeigten Mängeln konkret Stellung zu nehmen. Es kann mithin mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht in diesem zentralen Punkt nicht genügend nachgekommen ist.

5.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin auf, eine vollständige Transaktionsliste (im Format MS-Excel) einzureichen.

5.1 Die Vorinstanz legte dar, sie verlange praxisgemäss eine elektronische Transaktionsliste. Diese erlaube Rückschlüsse darauf, ob eine Investition dauerhaft getätigt oder «event driven» (etwa mit Blick auf den Dividendenstichtag) erfolgt sei und lasse sich mit anderen Quellen abgleichen. Die Beschwerdeführerin habe zuerst eine unvollständige Liste eingereicht und sich fortan geweigert, die verlangte Transaktionsliste einzureichen. Ein am 28. Juli 2017 eingereichtes «Transaction Journal» habe sie, die Vorinstanz, am 23. April 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin als ungenügend erklärt. Betreffend die von der Beschwerdeführerin beanstandete, fehlende gesetzliche Grundlage für die Einforderung elektronischer Unterlagen verweist die Vorinstanz auf Art. 48 Abs. 2 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG. Demnach sei es sachgerecht, in analoger Anwendung von Art. 177
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 177 Begriff - Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) auch elektronische Dokumente unter dessen Urkundenbegriff zu subsumieren. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung schliesslich obliege ihr, der Vorinstanz, Form und Inhalt von Fragebogen und Unterlagen zu bezeichnen. Der ihr zukommende Ermessensspielraum sei eingehalten. Die Auskunftspflicht sei nicht eingehalten (Einspracheentscheid E. 4).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, die geforderten Daten mit Ausnahme der Gegenpartei bei der einzigen «OTC-Transaktion» (d.i. der Einzelfall des ausserbörslichen Erwerbs, vgl. Beschwerde, Ziff. 4.2 und 4.5) und den Verkaufsdaten (die Aktien seien erst 2014 veräussert worden) am 8. Oktober 2013 in elektronischer Form zur Verfügung gestellt zu haben. Weitere physische Transaktionslisten seien am 31. August 2015 und am 28. Juli 2017 übermittelt worden. Es bleibe «schleierhaft», warum diese Listen den Bedürfnissen der Vorinstanz nicht genügen sollten. Die Transaktionen - Käufe zwischen Januar und März 2013, Verkäufe im Jahr 2014 - seien eindeutig nicht «event driven» erfolgt und das Bestehen auf einer elektronischen Datei angesichts des überschaubaren Volumens (20 Käufe, 31 Verkäufe) nicht zu rechtfertigen (Beschwerde, Ziff. 4.2).

5.3 Die Antwort auf die Frage, ob Transaktionen «event driven» gewesen seien, ist Resultat derer Beurteilung - sie ist nicht Voraussetzung für die Vornahme einer Beurteilung. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens, die notwendigen Angaben und Unterlagen und die Form ihrer Einreichung festzusetzen (vorne, E.2.6), um diese Frage beurteilen zu können. Es erhellt ohne Weiteres, dass eine elektronische Einlieferung der Daten deren Verwendung zu einer Überprüfung oder einem Abgleich mit anderen Quellen erheblich erleichtert. Die Anordnung erscheint weder unverhältnismässig, noch ist sie offensichtlich ungeeignet oder schikanös. Gerade angesichts der vorgeblich überschaubaren Zahl der Transaktionen ist auch nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin weigert, die am 8. Oktober 2013 bereits in elektronischer Form eingereichte Informationen (im Excel-Format) anhand der konkreten Vorgaben der Vorinstanz einfach aufzudatieren. Darüber hinaus hat sie es auch unterlassen, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, indem sie die verlangen Informationen wenigstens in Papierform nachgereicht hätte. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht an, die Beschwerdeführerin sei ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

6.
Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin habe bezüglich die Finanzierung des Kaufs der Anteilsrechte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb diesbezüglich der massgebende Sachverhalt nicht habe erstellt werden können.

6.1 Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdeführerin sei insbesondere aufgefordert worden, zu Widersprüchlichkeiten bezüglich eines Darlehens der [maltesischen] A.D._______. Stellung zu nehmen. Die Unklarheit, ob es sich dabei um ein partiarisches oder um ein reguläres (allenfalls Aktionärs-) Darlehen handle, sei nicht ausgeräumt worden; Unterlagen habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht und teils Fragen gar nicht beantwortet respektive dokumentiert. Die Darstellung der Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf sei widersprüchlich und stetig ändernd: Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin dargelegt, die Finanzierung erfolge durch eigene Mittel und durch «SLB-Transaktionen im C._______» (Einspracheentscheid Ziff. 5.1 [...]); hernach soll sie seit mindestens anfangs 2013 über Fremdkapital von über einer halben Milliarde Franken (resp. 95.5 % der Bilanzsumme) verfügen - was in einer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 aber nicht erwähnt worden sei. Dies sei nicht glaubwürdig, die Beschwerdeführerin habe die Widersprüche nicht erklärt und verweigere die Einreichung weiterer Unterlagen. Insbesondere - so die Vorinstanz auf Beschwerdeebene - sei der offene Widerspruch zwischen der unbelegten Behauptung, eine Darlehensschuld von Fr. 527'786'841.- sei konstant zu 2.1 % p.a. verzinst worden und den Angaben in der provisorischen Bilanz vom 28. Februar 2014 und einer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 nicht aufgelöst (angefochtener Einspracheentscheid E. 5; Vernehmlassung ad Ziff. 4.3).

6.2 Die Beschwerdeführerin legt - unter ausführlichem Rezitieren der diesbezüglichen Kommunikation mit der Vorinstanz - ihre Auffassung dar, sie habe die Finanzierungsfrage mehrfach ausführlich beantwortet und keinen Raum für «anderweitige Interpretationen» gelassen. Die Vorinstanz sehe die Mittelflüsse rund um die von der A.D._______. gewährte «Profit Participating Note» (PPN) im Zentrum der Abklärungen. Es gehe ihr darum zu prüfen, ob es sich bei den bezahlten Zinsen um eine im Hinblick auf das Recht zur Nutzung schädliche Weiterleitung der vereinnahmten Dividendenerträge handle. Die Vorinstanz unterstelle ihr, der Beschwerdeführerin, sie habe nie Angaben geliefert, die die Berechnung bezahlter Zinsen nachzuvollziehen erlaubt hätten. Damit solle eine allfällige wechselseitige Abhängigkeit zwischen vereinnahmten Dividenden und bezahlten Zinsen und folglich das Recht zur Nutzung nicht geprüft werden können. Die Finanzierung hätte - hält die Beschwerdeführerin entgegen - nur dann einen Einfluss auf das Recht zur Nutzung (in dem Sinne, dass dieses zu verneinen wäre), wenn die Verzinsung der Finanzierung zu einer schädlichen Weiterleitung der Dividendenerträge führen würde. Aufgrund der gegebenen Sachverhaltselemente sei dies erwiesenermassen ausgeschlossen, da die relevanten Aktien systematisch anonym über die Börse erworben und von anfangs 2013 bis ins Jahr 2014 gehalten worden seien. Die Erträge überträfen die Schuldzinsen in erheblichem Masse. Es seien vorliegend keine Derivate eingesetzt worden und es bestünden auch keine Verträge, die auf eine Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen liessen. Die Elemente, die die Rechtsprechung entwickelt habe, damit die PPN als eine schädliche Weiterleitung der vereinnahmten Gewinne erscheinen könnte (Kauf von einem Ausländer gegen Kredit kurz vor Couponverfall, Haltedauer von wenigen Tagen, Weiterverkauf nach Verfall an einen Ausländer, Verwendung des Erlöses zur Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens), seien nicht erfüllt. Schliesslich halte die mit der A.D._______ geschlossene PPN einem Drittvergleich stand: Es handle sich um ein gewöhnliches, nicht ein partiarisches, Darlehen und die Schuldzinsen seien anhand der einschlägigen Merkblätter der Vorinstanz selbst festgesetzt worden; das zuständige kantonale Steueramt habe dies mit der Veranlagung für das Jahr 2013 so bestätigt. Die Finanzierung könne nachweislich nicht zu einer Verneinung des Rechts zur Nutzung führen; die anderen Rückerstattungsvoraussetzungen seien nicht berührt. Es sei folglich «absolut vermessen», aufgrund nicht sachverhaltsrelevanter Fragen in diesem Zusammenhang ihr, der Beschwerdeführerin, eine Verletzung der Auskunftspflicht
anzulasten (Beschwerde Ziff. 4.3; Replik, Ziff. 4).

6.3 Zur fehlenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Veranlagung in Sachen der Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer für dieses Verfahren kann mutatis mutandis auf vorstehend (E. 4.3.1) schon Erwogenes verwiesen werden: Dass bei der Festlegung dieser Steuern ein in der Erfolgsrechnung ausgewiesener Darlehensaufwand akzeptiert wurde (was aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bei einem in der Rechnung als praxiskonform ausgewiesenen Zinssatz die Regel sein dürfte [vgl. implizit Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer {DBG, SR. 642.11}, Art. 24
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden {StHG, SR 642.14}]), mag ein Indiz dafür sein, dass dieser für sich einem Drittvergleich standhält - bei der Klärung der Frage nach Rückerstattungsberechtigung ist dies einzig ein Indiz bei der Prüfung des Rechts zur Nutzung, welches für sich wiederum nur eines von mehreren Kriterien ist (E. 2.2 und 2.3). Im Übrigen folgt die Beschwerdeführerin einer verfehlten Logik und leitet die Begründung vom gewünschten Resultat her ab (vgl. auch E. 5.3), wenn sie den weiteren Abklärungsbedarf mit ihrer eigenen Beurteilung verneint, eine schädliche Dividendenweiterleitung könne ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz legte im Entscheid vom 4. September 2019 in aller Ausführlichkeit dar, wie sie die Zweifel am bestehenden Recht zur Nutzung aufgrund offener Fragen in den in Erwägung 3.1 skizzierten Themenkreisen, darunter auch der Finanzierung, begründete. Der Abklärungsbedarf erscheint ausgewiesen, es kann auch in diesem Punkt nicht von ungeeigneten oder schikanösen Erhebungen (vorne, E. 2.6) gesprochen werden. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, inwieweit diese Unklarheiten nicht ausgeräumt worden seien. Schliesst die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene dahingehend, dass sie diese weiteren Erhebungen als überflüssig erachte, ist mit der Vorinstanz von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen.

7.

7.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte der Wertschriftenerwerb in einer Weise, die ein sogenanntes Kreisgeschäft nicht ausschliesse (Einspracheentscheid, E. 6). Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden die Käufe entweder über das Orderbuch der Börse Virt-x (ausschliesslich in der Schlussauktion), über den Kauf von Single Stock Futures (mit «systematisch extrem kurzer Laufzeit») und in einem Fall ausserbörslich getätigt.

7.1.1 Die Vorinstanz führt dazu näher aus, die Beschwerdeführerin habe die Motive zum Erwerb jeweils in der Schlussauktion der Virt-X nicht offengelegt. Ihre Erklärung, «die Händler» hätten sich für die Schlussauktion genügend Liquidität versprochen, sei nicht nachvollziehbar; im SMI seien nur Titel mit höchsten Orderbuchumsätzen und der höchsten Liquidität aufgenommen; zudem sei bei den täglichen Umsätzen stets genügend Liquidität für die fraglichen Transaktionen im Börsenhandel vorhanden. Zudem entspreche es der Praxis institutioneller Anleger, grössere Orders gestaffelt über den Tag zu verteilen, um eine Preisentwicklung zu eigenen Ungunsten zu vermeiden. Warum die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, sei unklar. Die Motive für die Strategie wolle sie offensichtlich nicht offenlegen.

7.1.2 Die Beschwerdeführerin habe keine wirtschaftlichen Gründe für den Erwerb über Termingeschäfte mit extrem kurzer Laufzeit zu nennen vermocht. Ihre Begründungen, weshalb die Informationen nicht mehr greifbar sein sollen, seien nicht glaubhaft, insbesondere nicht der Verweis auf die seit dem Jahr 2013 verstrichene Zeit, sei die Frage doch schon am 13. Mai 2015 aufgeworfen worden. Die Weigerung, die wirtschaftliche Motivation offenzulegen, lege die Vermutung nahe, die Identität der Gegenpartei solle verschleiert werden. Die jeweiligen Verfalldaten hätten nachweislich nie dem Handelsstandard der Eurex entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe (im Schreiben vom 20. April 2020) nichts vorgebracht, was ihre Darstellung, es handle sich dennoch um standardisierte Futures, gestützt hätte. Es sei deshalb vom Gegenteil auszugehen und anzunehmen, die Gegenpartei sei der Beschwerdeführerin bekannt, diese wolle jene aber nicht nennen.

7.1.3 Betreffend den Einzelfall des ausserbörslichen Erwerbs habe die Beschwerdeführerin zuerst dargetan, das Einverständnis der Gegenpartei(en) zur Offenlegung ihrer Daten stehe noch aus, habe im weiteren Verlauf keine oder mit den Termingeschäften sachfremd vermischte Angaben gemacht und schliesslich - darauf aufmerksam gemacht, dass eine Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber der ESTV nicht bindend sei - behauptet, die Gegenpartei nicht zu kennen. Es sei weder nachvollziehbar, dass bei einem ausserbörslichen Kaufvertrag der Vertragspartner nicht bekannt sei und widersprüchlich, wenn anderseits eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der angeblich nicht bekannten Vertragspartei angerufen werde. Die Information über die Vertragspartei sei zur Überprüfung des Rechts auf Nutzung respektive eines Kreisgeschäfts relevant - und die Weigerung der Offenlegung eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Verweis auf die Begriffsbestimmung eines «Kreisgeschäfts» bereits das Vorliegen einer Basis für die Vermutung eines solchen. Ein Kreisgeschäft sei eine Transaktion, bei der kurz vor dem Dividendenstichtag Titel von einer Partei gekauft und nach diesem an jene zurückverkauft würden (unter Einsatz von Derivaten oder vertraglicher Absicherung des Rückverkaufs). In ihrem Fall seien die Transaktionen nicht um den Dividendenstichtag herum erfolgt, es seien Marktpreise bezahlt worden, die Haltedauer habe über ein Jahr betragen, Derivate und vertragliche Absicherungen hätten nicht bestanden und die Geschäfte seien - mit einer Ausnahme - anonym erfolgt (Beschwerde, Ziff. 4.4).

7.2.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, die Motive zur Erwerbsart seien an sich nicht relevant, da ein Kreisgeschäft ohnehin auszuschliessen sei. Gleichwohl habe sie diese regelmässig offengelegt: Das Transaktionsvorlumen sei in der Schlussauktion regelmässig enorm hoch und eine Platzierung der Order in dieser deshalb attraktiv, weil dies zu relativ tiefen Liquiditäts-, respektive Transaktionskosten führe und ein Abschluss sehr wahrscheinlich sei. Die Praxis sei durchaus gängig. Die Händler hätten alleine über die Art und Weise des Erwerbs entschieden, massgeblich wohl aufgrund der jeweiligen Finanzierungsmöglichkeit. Angesichts der Volatilität des Terminmarkts sei durchaus denkbar, dass sich die Händler für Termingeschäfte mit kurzer Laufzeit entschieden hätten - und zwar an der Eurex-Terminbörse über «Single-Stock-Future Long-Positionen», (d.h. in Käuferposition) - was unter Umständen günstiger sei als der Basiswert. Die Rechtsprechung erachte zudem ausschliesslich Fälle von Konstellationen mit Short-Positionen (also Verkäufer-Positionen) als problematisch. Die Käufe seien zum jeweiligen Marktpreis erfolgt Zudem handle es sich - entgegen der Vorinstanz - sehr wohl um standardisierte Geschäfte (Beschwerde, Ziff. 4.4).

7.2.2 Die Beschwerdeführerin führt zum Einzelfall des ausserbörslichen Erwerbs aus, sie habe nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern konsistent informiert, dass sie lediglich den Broker kenne und das Einverständnis der Gegenparteien ausstehend sei. Vor dem Hintergrund der Anlagestrategie sei die Identität der Vertragspartei nicht relevant. Es sei keine Weiterleitung von Dividenden erfolgt und der Anteil der fraglichen Position im Portefeuille von untergeordneter Bedeutung.

7.3 Wiederum schliesst die Beschwerdeführerin aus der eigenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf die fehlende Relevanz weiterer Erhebungen. Die Vorinstanz hatte im Erstentscheid (E. 2.11 f.) dargelegt, inwiefern die Erwerbsarten den Verdacht nährten, es seien unter dem Deckmangel der vermeintlichen Anonymität im Börsenhandel Käufe unter in Tat und Wahrheit einander bekannten Parteien geschlossen worden. Gleichzeitig stellt die Vorinstanz (unwidersprochen) fest, dass der Erwerb der Aktien über eine Tochtergesellschaft jener Unternehmung erfolgte, an welche die Aktien bis und ohne den Dividendenstichtag ausgeliehen waren (Erstentscheid E. 2.14). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den ausschliesslich bekannten Broker (der die Gegenpartei des ausserbörslichen Kaufs nicht offenlegen dürfe) respektive die Händler (die alleine entschieden hätten, in welcher Form die börslichen Käufe erfolgt seien), ist unbehelflich. Beim Broker wie auch den Händlern handelt es sich um Hilfspersonen der Beschwerdeführerin. Es ist weder glaubwürdig, dass sich diese ohne Anweisung oder Rücksprache bei Geschäften in ihrem wirtschaftlichen Kernbereich ausschliesslich für minder gebräuchliche Vorgehensweisen entschieden hätten, noch, dass sich diese zufällig für alle Erwerbe als die günstigste Variante erwiesen hätten. Die offenen Fragen zum Erwerb der Aktien - zusammen mit jenen zum Themenkreis der Ausleihungen der Aktien (dazu folgende Erwägung) - erweckten bei der Vorinstanz zu Recht den Verdacht, dass die Erwerbe so gestaltet wurden, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in diesem Punkt die Auskunftspflicht verletzt, trägt sie jedenfalls die Folgen der Beweislast.

8.
Weiter offen ist laut der Vorinstanz die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim geltend gemachten Wertpapierverleih eine «lending fee» vereinnahmt beziehungsweise auf der Sicherheit einen Zins bezahlt habe (Einspracheentscheid E. 7).

8.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe zu der Frage auf ein «Global Master Securities Lending Agreement (GMSLA)» verwiesen, das jedoch bezüglich lending fee und Zins auf eine separate Vereinbarung verwiesen habe. Auf weitere Aufforderungen hin, die Höhe der lending fee und des Zinses bekanntzugeben und zu dokumentieren, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert, respektive schliesslich am 20. April 2020 erklärt, sie habe bereits alles verfügbaren Unterlagen und Informationen eingereicht. Die Beschwerdeführerin erweise sich auch bezüglich des Wertpapierverleihs als nicht willens, die verlangten Informationen zu liefern.

8.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe auch hierzu die GMSLA als marktübliches Master Agreement zu den Akten gereicht. Die Vertragspartner seien voneinander unabhängig; das Agreement entspreche deshalb per se dem Drittvergleichsgrundsatz. Der Vorinstanz sei mitgeteilt worden, dass «Cash» als «Collateral» transferiert worden sei und die «Margin» 0 % betrage. Weitere Unterlagen als die ausgehändigten bestünden nicht. Dies, obwohl der Themenkreis für die Rückerstattung nicht relevant sei (Beschwerde, Ziff. 4.7).

8.3 Wiederum im Erstentscheid (E. 2.13) hatte die Vorinstanz ausführlich - unter anderem auch in Beurteilung des «Cash Collateral» und des «Margin» - dargelegt, weshalb sie die Auffassung vertrete, bei den geltend gemachten Leihgeschäften handle es sich in Tat und Wahrheit um Verkäufe. Dies eröffne, im Verbund mit dem Umstand, dass der Erwerb über eine Tochtergesellschaft der Entleiherin erfolgt sei, die Frage, ob es sich um ein Kreisgeschäft handle. Die Beschwerdeführerin nahm in der Einsprache und auch in ihrer eigenen Begründung in der Beschwerde, weshalb kein Kreisgeschäft vorliege (vorne, E. 7.2 Ingress) auf den Einfluss des Leihgeschäfts auf diese Frage keinen Bezug. Zusammen mit der offenen Frage der Finanzierung (vorne, E. 7) hat sie hier die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn sie geltend macht, sie könne oder wolle keine weiteren Unterlagen und Angaben mehr liefern.

9.
In sachverhaltsmässiger Hinsicht als ungeklärt bezeichnet die Vorinstanz weiter die Organisationstruktur.

9.1 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Organisationsstruktur bis hin zum Endbegünstigten nicht (vollständig) offengelegt habe, habe sie, die Vorinstanz, eigene Abklärungen getroffen. Im Entscheid vom 4. September 2019 habe sie ihren Schluss offengelegt, dass von D._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der A.C._______. auszugehen sei, der in mehreren Ländern in Untersuchungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften involviert sei. Die Beschwerdeführerin sei im Einspracheverfahren aufgefordert worden, dazu und zu einem eingereichten, offensichtlich unvollständigen Organigramm Stellung zu nehmen. Diese habe sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht verpflichtet, Informationen über die Gesellschafter anderer Gesellschaften zu liefern, diese seien für ihre eigene Rückerstattungsberechtigung nicht relevant. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Organisationsstruktur respektive die «wirtschaftlichen Eigentümer» seien für die Prüfung der Rückerstattungsberechtigung, namentlich für die Aspekte des Rechts zur Nutzung und einer allfälligen Steuerumgehung in evidenter Weise von Bedeutung. Die Vorinstanz betont auf Beschwerdeebene, dass ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen obliege, die notwendigen Auskünfte und Beweismittel zu bezeichnen. Die Weigerung zur Offenlegung auch in diesem Punkt sei wiederum ein Verstoss gegen die Auskunftspflicht (angefochtener Entscheid E. 8; Vernehmlassung ad Ziff. 4.7).

9.2 Die Beschwerdeführerin betont, sie habe die Aktien 2013 gekauft und während der Haltedauer in den eigenen Büchern geführt. Sie sei keine Hedging-Transaktionen mit Derivaten eingegangen und habe die Aktien 2014 wieder veräussert. Es habe keine vorbestehenden Vereinbarungen und keine Dividendenweiterleitungen gegeben. Ihr stehe das Recht zur Nutzung zu und weder die Organisationsstruktur noch die Identität der wirtschaftlich Berechtigten seien relevant. Das geschäftliche Vorgehen der Beschwerdeführerin erfülle den Begriff eines Cum-Ex-Geschäftes nicht und die Formalien verhinderten die für ein Cum-Ex-Geschäft begriffstypische Rückforderung von Verrechnungssteuern an zwei vorgebliche Eigentümer. Schliesslich komme der Verrechnungssteuer grundsätzlich ein reiner Sicherungszweck zu; dieser sei vorliegend angesichts der rechtskräftig veranlagten Staats-, Gemeinde und direkten Bundessteuer erfüllt - eine Steuerumgehung könne nicht vorliegen. Im Inlandverhältnis spiele die Aktionärsstruktur mit Hinblick auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer keine Rolle. Dies möge bei ausländischen Leistungsempfängern anders sein, da die Verrechnungssteuer in solchen Fällen fiskalische Zwecke erfülle und die Frage der Entlastung nach einem allfällig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beurteilen wäre. Die diesbezügliche Praxis auf reine Inlandssachverhalte anzuwenden, in denen die Organisationsstruktur keinen Einfluss auf die Rückerstattungsvoraussetzungen habe, sei offensichtlich verfehlt (Beschwerde, Ziff. 4.7; Replik, Ziff. 5).

9.3 Indem die Vorinstanz erwähnte, die «A._______-Gruppe» sei in den Medien in das Umfeld von Cum-Ex-Geschäften gerückt worden, behauptet sie nicht, es handle sich im vorliegenden Fall um ein solches. Aus dem Entscheid vom 4. September 2019 geht vielmehr in aller Klarheit hervor, dass für die Vorinstanz die Frage offen sei, ob vorliegend ein Kreisgeschäft installiert sei, um ein Recht zur Nutzung der Beschwerdeführerin vorzutäuschen (oder ob eine Steuerumgehung vorliege). Ist diese Frage offen, kann die Beschwerdeführerin nicht aus ihrer eigenen Antwort ableiten, es handle sich um einen reinen Inlandsachverhalt. Die Frage nach dem Recht zur Nutzung beantwortet sich in einer Gesamtbetrachtung - ob in diesem Rahmen die Gruppenstruktur eine Rolle spielt, kann nicht einzig aufgrund des schweizerischen Sitzes verneint werden. Ein Bezug zu den übrigen Gruppengesellschaften besteht sowieso durch die PPN zwischen der Beschwerdeführerin und der A.D._______ (vgl. vorne, E. 6). In ihrer Analyse der Gruppenstruktur, welche die Vorinstanz nach der Weigerung der Beschwerdeführerin zu weiterer Klärung durchführte (Erstentscheid, E. 2.5 ff.) stellte sie unter anderem auch fest, dass in den Gruppengesellschaften weitgehende Personenidentität herrschte. Die einzige Person, die nur in einer Gesellschaft (der A.B._______) auftauche und bei der Beschwerdeführerin keine offizielle Funktion habe, habe aber in deren Namen Kauforder gezeichnet. Die auf der Hand liegende Annahme, Entscheidträger aus anderen Gruppengesellschaften fungierten als faktische Organe begründet zusammen mit dem Verdacht nach einem Kreisgeschäft hinlänglich den weiteren Abklärungsbedarf zur Gruppenstruktur. Mit ihrer Weigerung zur Herausgabe sachdienlicher Unterlagen bzw. Informationen verletzt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht.

10.
Weitere gemäss der Vorinstanz offene Punkte betreffen die Themenkreise der Anlagestrategie und der Prozesse.

10.1 Die Vorinstanz erklärt, zum Verständnis der wirtschaftlichen Hintergründe habe sie hierzu am 24. Februar 2020 Informationen und Unterlagen eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe eine Stellungnahme verweigert, den Informationen die Nützlichkeit oder Relevanz abgesprochen, deren Vorhandensein bestritten oder es als nicht opportun bezeichnet, zuvor nicht verlangte Informationen einzufordern. Dies sei in einem Punkt nachweislich falsch; zudem verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, habe sie doch in der Einsprache noch behauptet, die Angaben geliefert zu haben. Die in der Beschwerde ausgeführte Strategie beschränke sich darauf, mitzuteilen, es sei darum gegangen, mit Aktien Gewinne zu erzielen - die Gewinnstrebigkeit sei indes schon in der Natur der Sache. Es sei auch kein plausibler Grund genannt worden, weshalb die Anlagestrategie am 27. Januar 2014 eingestellt wurde, obwohl sie gewinnbringend gewesen sei; es sei - entgegen der Beschwerde - auch nicht evident, dass dies wegen der verweigerten Rückerstattung der Verrechnungssteuer geschehen sei. Auch seien entgegen der Aufforderung keine Unterlagen eingereicht worden, die Hinweise auf ein marktübliches, professionelles Anlageverhalten geben könnten (vgl. Einspracheentscheid E. 9).

10.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Informationen zu den Anlagestrategien und Prozessen geliefert zu haben; die Notwendigkeit der Angaben zu den IT-Systemen bleibe «schleierhaft». Die Anlagestrategie sei - in evidenter Weise - aufgegeben worden, nachdem mit der Verweigerung der Verrechnungssteuerrückerstattung die Dividendenrendite um 35 % abgenommen habe; letztlich stehe der Vorinstanz nicht zu, die Anlageentscheide der Beschwerdeführerin zu hinterfragen (Beschwerde, Ziff. 4.8; Replik, Ziff. 6).

10.3 Letztlich ist die Frage nach den Motiven für eine Geschäftsaufgabe als innere Tatsache keinem strikten Beweis zugänglich. Die Frage nach dem Informatiksystem mag für die Beurteilung von technischen Parallelitäten und Schnittstellen ihre Berechtigung haben - ausschlaggebende Bedeutung haben sie vorliegend nicht. Diese eher untergeordneten Punkte können angesichts der auf der Hand liegenden Beurteilung in den anderen Punkten offenbleiben.

11.

11.1 Unter Offenlassen dieser letzten Punkte (E. 10) bleibt festzuhalten, dass die übrigen verlangten Informationen (E. 4 bis E. 9) wesentliche Fragen zur Bestimmung der effektiven Nutzungsberechtigung beschlagen und - zumal es sich weder um ungeeignete noch schikanöse Erhebungen handelte - von der Vorinstanz einverlangt werden konnten. Indem die Beschwerdeführerin die angeforderten Informationen respektive Belege nicht einreichte, verunmöglichte sie es der Vorinstanz, die Frage der tatsächlichen Nutzungsberechtigung zu klären. Der Aufwand oder allfällige Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Informationen und Belege entbinden die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht; ihr hatte es oblegen, dieser Pflicht nachzukommen und sie konnte sich nicht mit der Übermittlung von lückenhaften, unklaren und allgemein gehaltenen Informationen begnügen. Sie hat die Folgen der diesbezüglich verweigerten Mitwirkungspflicht zu tragen. Die in Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG vorgesehene Folge - die Gesuchsabweisung - entspricht sodann dem Grundsatz, dass die mitwirkungspflichtige Steuerpflichtige aus der verweigerten Erfüllung der Mitwirkungspflicht keinen Vorteil schöpfen können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_936/2017 vom 22. August 2019 E. 9.2 m.w.H. und E. 9.10).

11.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin schloss, deren Ausmass die Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verunmöglichte. Sie hat denn auch das Rückerstattungsgesuch zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 32'500.- festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 32'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Iris Widmer Thomas Bischof

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4164/2020
Date : 16. November 2022
Published : 29. November 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Rückerstattung Verrechnungssteuer; Ertragsfälligkeiten 2013


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  132
DBG: 58
OR: 958
SR 0.672.931.41: 10
StHG: 24
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VStG: 1  10  14  16  21  24  25  30  48
VStV: 2  63  64
VwVG: 5  21  48  49  50  52  61  62  63  64
ZGB: 8
ZPO: 177
BGE-register
118-IB-312 • 121-II-257 • 125-II-348 • 136-III-627 • 140-II-248 • 141-II-447 • 142-II-488 • 144-II-427 • 146-I-105
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2C_619/2021 • 2C_177/2018 • 2C_209/2017 • 2C_383/2013 • 2C_732/2013 • 2C_880/2018 • 2C_895/2012 • 2C_936/2017 • 6B_271/2009 • 6B_78/2009
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