Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4781/2018
Urteil vom 16. November 2020
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren am (...),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
C._______, geboren am (...), und
Parteien D._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
Gegenstand
des SEM vom 23. Juli 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______ sei im April 2013 mit den vier Kindern E._______, F._______, C._______ und D._______ aus Syrien ausgereist und habe sich bei ihrem Sohn G._______ (geboren am [...], A4 S. 3), welcher Syrien schon früher verlassen habe, in der Nähe von Mardin (Türkei) niedergelassen (A21 S. 7; A36 F58 f.). Der Beschwerdeführer A._______ hat gemäss eigenen Aussagen seinen letzten Wohnort H._______ (Gouvernement al-Hasaka) am 3. August 2015 verlassen. Später habe er aus der Türkei nach Griechenland übersetzt und sei am 12. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 16. November 2015 ein Asylgesuch einreichte (A4 S. 6 f.). Am 23. November 2015 wurde er dem Kanton (...) zugewiesen.
Mit einem humanitären Visum, ausgestellt am 13. Mai 2016 durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul, reiste die Beschwerdeführerin mit den erwähnten vier Kindern am 27. Juni 2016 in die Schweiz ein. Am 30. Juni 2016 suchten sie bei den hiesigen Behörden um Asyl nach (A17; A21 S. 7). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurden alle dem Kanton (...) zugewiesen.
A.b Die beiden noch minderjährigen Kinder C._______ und D._______ wurden vom SEM ins Verfahren ihrer Eltern einbezogen (N [...]) und sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einbezogen
(E-4781/2018).
Für die Tochter E._______ (N [...]; E-4766/2018) und für den Sohn F._______ (N [...]; E-4779/2018) wurden je eigene Verfahren geführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, brachte anlässlich der Befragung zu seiner Person (BzP) vom 20. November 2015 und seiner Anhörung vom 11. Juli 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe zusammen mit seiner Familie in H._______ gelebt und als (...) gearbeitet (seit 1990 mit eigenem [...]büro, A4 S. 4). Im Frühjahr 2011 hätten viele Personen begonnen, gegen das Regime von Bashar al-Assad zu demonstrieren (A4 S. 7; A32 F19). Der Beschwerdeführer habe damals zu einer Gruppe gehört, welche solche Protestumzüge organisiert und koordiniert habe (A4 S. 7). Sein Sohn G._______ sei im Jahr 2012 insgesamt vier Mal wegen Teilnahme an einer Kundgebung für kurze Zeit in Gewahrsam genommen worden (A4 S. 7; A21 S. 8; A32 F19, 22 und 42; A36 F25 und 37 ff.). Nach der zweiten Festnahme des Sohnes im (...) 2012 sei der Beschwerdeführer zur Sicherheitsbehörde gegangen, um sich nach G._______ zu erkundigen; anschliessend sei er inhaftiert und erst am vierten Tag wieder entlassen worden (A32 F42, 44, 61 f., 73 und 89; A36 F37 ff. und 70 ff.). Ihm sei vorgeworfen worden, Personen zur Teilnahme an Demonstrationen animiert und selber daran teilgenommen zu haben (A32 F43). G._______ sei schliesslich vom Beschwerdeführer in die Türkei gebracht worden (A32 F23 und 74 ff.; A36 F42).
Später habe er zusammen mit anderen (arabischen) Personen eine Gruppe namens «(...)» gegründet, welche als Plattform für Friedensgespräche gedient habe (A4 S. 7 f.). Sie hätten weitere Gruppen verschiedener Ethnien oder Religionen getroffen, um am (...) 2012 (A4 S. 8) ein Komitee mit dem Namen «(...)» (resp. «[...]», A36 F25) zu gründen (A4 S. 7; A32 F19 f.), «eine Art Organisation zur Wahrung des gesellschaftlichen Friedens in der Provinz al-Hasaka» (A32 F20). Dieses Komitee habe aus jeweils (...) Arabern, Kurden und Christen (A4 S. 8; A32 F21) sowie aus Mitgliedern der syrianischen Einheitspartei (Altsyrer, welche Aramäisch sprechen würden) und einer assyrischen Organisation (A32 F20) bestanden. Der Beschwerdeführer habe den arabischen Stamm (...) repräsentiert und das Büro des Komitees in H._______ geführt (A32 F21 und 33). Einmal wöchentlich hätten sie sich getroffen und dabei folgende Themen behandelt: Vermittlung bei Konflikten zwischen den verschiedenen Volksgruppen, Organisation ziviler Dienstleistungen (wie Wasser- oder Stromversorgung etc.) sowie Erhalt des sozialen Friedens (A32 F22). Ende 2012 respektive anfangs 2013 (A32 F31 f.) habe sich das Komitee wegen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen den Arabern unter der Führung von I._______ und den Kurden - aufgelöst (A32 F22 und 76). Dieser habe letztlich eine eigene bewaffnete Miliz gegründet, welche für das Regime diverse Ortschaften kontrolliert habe (A4 S. 7; A32 F22). Nach Auflösung des Komitees seien dessen Mitglieder vom Regime mithilfe von I._______ verfolgt worden (A4 S. 7; A32 F22, 24 und 28): So sei der Rechtsanwalt (...) getötet und der Schwager des Beschwerdeführers, (...) (N [...]), am (...) 2013 für (...) Jahr und (...) Monate inhaftiert worden (A4 S. 7; A21 S. 8; A32 F22 und 40; A36 F10, 25 und 43 f.). Auch ein (...)-Jähriger sowie (...) assyrische Mitarbeiter seien verhaftet worden (A32 F22 und 40; A36 F55). Im Gegensatz zu diesen Kollegen sei er nicht misshandelt worden (A32 F77). Die Miliz habe ihn im März 2013 in seinem Haus in H._______ gesucht, indes sei er dannzumal nicht zuhause gewesen (A4 S. 8).
Der Stammesführer der (...), J._______, habe versucht, bezüglich der Haft des Schwagers zu vermitteln. Ausserdem habe dieser Stammesführer dem Beschwerdeführer im März 2013 einen Reisepass verschafft und ihn aufgefordert, Syrien zu verlassen (A32 F22, 37 ff. und 45 ff.; A36 F25, 55 ff. und 67), weshalb er veranlasst habe, dass seine Familie im April 2013 in die Türkei emigriert sei (A21 S. 8; A32 F22 f.; A36 F75 ff.). Der Stammesführer habe indes nicht erwähnt, weshalb der Beschwerdeführer in Gefahr sei (A32 F39; A36 F57). Einen Monat später sei er in die Türkei gereist, doch verschiedene Geschäfte - wie der Verkauf seines (...)büros oder eigener Wohnungen (A21 S. 8; A32 F14 f., 28 und 54) - hätten ihn gezwungen, vier Mal nach Syrien zurückzukehren (A32 F23, 29 und 50 ff.; A36 F85). In dieser Zeit, nach dem Ende des Komitees, sei er in Syrien politisch nicht mehr aktiv gewesen, jedoch habe er sich in der Türkei politisch engagiert (A32 F30, 34 f., 66 und 78 ff.); in Syrien habe er sich mit Mitgliedern der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) getroffen und einmal an einem Treffen eine Rede gehalten (A32 F30, 34). Ein letztes Mal sei er am 3. August 2015 aus Syrien ausgereist (A32 F23 und 25).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in Gefahr, weil er sich im erwähnten Komitee engagiert habe (A32 F40 f.), weil er festgenommen worden sei (A32 F41) und weil er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Tod verurteilt würde (A32 F58).
B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Juli 2016 summarisch zu ihrer Person (BzP) befragt und am 7. August 2017 eingehend angehört. Sie machte geltend, sie sei Hausfrau gewesen (A21 S. 4; A36 F17), und brachte keine eigenen Asylgründe - ausser, dass sie ungefähr an drei Kundgebungen teilgenommen (A36 F27 ff.) und Flüchtlingen geholfen (A36 F45) habe - vor, sondern führte die Verfolgung ihres Ehemannes sowie die Verhaftungen ihres Sohnes G._______ an (A21 S. 8).
B.c G._______, der Sohn der Beschwerdeführenden, sei nie in die Schweiz eingereist. Er studiere in der Türkei (A21 S. 5; A32 F9 ff.).
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2018 wandte sich (...), eine Schweizer Bekannte der Beschwerdeführenden, an die Vorinstanz und berichtete über Folgendes: Der Beschwerdeführer sei im März 2018 durch eine Angehörige informiert worden, dass er in Syrien auf einer Liste mit Personen stehe, die sich beim Regime von al-Assad zu melden hätten. In der Beilage wurden drei Möglichkeiten aufgelistet, einen bestimmten Link (https://[...] - eine Art Suchmaske bezüglich Suchlisten) zu öffnen. Auf der Suchliste sei der Name des Beschwerdeführers aufgeführt. Ausserdem wurde ein Screenshot einer Abfrage dieser Suchmaske zu den Akten gereicht (A34, Beweismittel 13).
D.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 informierte die Klassenlehrerin von C._______ die Vorinstanz darüber, wie gut sich die Familie integriert habe.
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 - eröffnet am 25. Juli 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung indes nicht zumutbar sei, seien sie vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 21. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen von F._______ (E-4779/2018) und E._______ (E-4766/2018) zu
vereinigen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Eingabe lagen ein Auszug aus «Die Presse» vom 1. Mai 2018 («Syrische Fahndungsliste sorgt für Aufregung unter Flüchtlingen») sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2018 bei.
G.
Am 22. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Verfahren der Beschwerdeführenden mit denjenigen der erwähnten Familienmitglieder koordiniert zu behandeln sind. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand zu.
I.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Diese Stellungnahme wurde am 20. September 2018 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Am 26. September 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und monierten, weil die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Stellung bezogen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ein weiteres Mal verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. In der Beilage reichten sie eine aktuelle Kostennote ihres Rechtsvertreters mit gleichem Datum ein.
K.
Im Dossier der Vorinstanz finden sich auf einer CD-Rom unter anderem folgende Unterlagen (A34, Beweismittel 1 bis 3), welche ursprünglich auf einem USB-Stick gespeichert gewesen seien (A32 F6 f. und 27): Fotos, welche den Beschwerdeführer mit anderen Personen an Sitzungen bezüglich der vorgebrachten Friedensaktivitäten zeigen (Dateien 1 und 10 der CD-Rom); verschiedene Dokumente von «(...)» (in arabischer Sprache; Dateien 2, 6 und 8 der CD-Rom); eine Namensliste von Teilnehmenden eines «politischen Workshops» (Datei 5 der CD-Rom); eine Notiz des Beschwerdeführers bezüglich Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der BzP sowie der Anhörung (Datei 9 der CD-Rom); Auszüge («www.[...].net») über das Komitee aus dem Jahr 2012 (in englischer und arabischer Sprache; Dateien 11 und 12 der CD-Rom).
Des Weiteren sind unter anderem folgende Dokumente im vorinstanzlichen Dossier (A34): ein Zivilregisterauszug; das Militärbüchlein, der Führerausweis sowie eine Kopie der syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers; Kopien der syrischen Reisepässe von B._______, C._______ und D._______ (alle ausgestellt am [...] 2011 in [...]). Die Originale der Reisepässe sowie der Identitätskarte befinden sich in der hinteren Sichtmappe des N-Dossiers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, wie mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordnet, mit denjenigen von E._______ (E-4766/2018) und F._______ (E-4779/2018) koordiniert behandelt. Die Entscheide ergehen gleichzeitig und es wird in allen Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3.1.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.2 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beweismittel, welche von einem USB-Stick auf eine CD-Rom gebrannt worden seien und in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Komitee zur Förderung des Friedens in Syrien stehen würden, von der Vorinstanz nicht gewürdigt und folglich nicht in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden seien. Dabei handle es sich um Videoaufnahmen, Fotos, Kopien von E-Mails und Einladungen zu Sitzungen oder Konferenzen in H._______ sowie in Istanbul.
Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführer eingeladen, alle wichtigen und relevanten Beweismittel des USB-Sticks auf eine CD-Rom zu brennen, weil es für das SEM nicht möglich gewesen sei, aus der Fülle der Unterlagen herauszufinden, welche für das Verfahren wichtig seien (A32 F6 f.). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
3.3 Ferner sei die Vorinstanz weder bei der Glaubhaftigkeitsprüfung noch bei der Prüfung einer begründeten Furcht auf die Geschehnisse rund um die am erwähnten Komitee beteiligten Personen (...), den (...)-jährigen (...), den Rechtsanwalt (...) sowie die assyrischen Mitglieder (...) und (...) eingegangen. Auch die Entführungen von (...) sowie der Tochter von (...) (A32 F22, 40 und 77; A34) seien unerwähnt geblieben.
Das SEM hat, nachdem es eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Miliz von I._______ (vgl. Verfügung Ziff. III.2) respektive durch das Regime mittels einer Verhaftung respektive einer Suchliste (vgl. Verfügung Ziff. III.1 und III.3) als unglaubhaft erachtete, die Auswirkungen der Komiteetätigkeit der verschiedenen Mitglieder bezüglich einer Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht erheblich befunden (vgl. Verfügung Ziff. III.4). Hinsichtlich des Schwagers (...)verneinte es eine Reflexverfolgung (vgl. Verfügung Ziff. III.4). Das SEM hat sich dementsprechend mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb die diesbezügliche Rüge fehlschlägt.
3.4 Überdies habe die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung betreffend den Ablauf der Anhörung und die Übersetzungsschwierigkeiten ausser Acht gelassen (vgl. auch A34, Datei 9 der CD-Rom).
3.4.1 Die Hilfswerkvertretung stellte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein starkes Bedürfnis gehabt habe, seine Vorbringen ausführlich und umfangreich geltend zu machen. Die Übersetzung seiner Aussagen sei anspruchsvoll gewesen, der Dolmetscher habe mehrmals der Vollständigkeit halber Rückfragen stellen müssen. Es sei nicht auszuschliessen, dass einige Informationen verloren gegangen seien. Der Beschwerdeführer selber informierte in einer Anmerkung (vgl. A34, Datei 9 der CD-Rom), dass der Übersetzer bei der Anhörung ein Ägypter gewesen sei, weshalb er seine Aussagen im Kontext zu Syrien (bezüglich der verschiedenen Stämme) nicht habe richtig wiedergeben können. Auch der Übersetzer bei der BzP sei kein Syrer gewesen, weshalb es zu Unstimmigkeiten bezüglich seiner Haft gekommen sei.
3.4.2 Mittels der summarischen BzP werden erste Informationen über die Identität der asylsuchenden Person und deren Lebensumstände, den Reiseweg und zu den Gründen gesammelt, weshalb sie ihr Land verlassen hat; die Anhörung hat das Ziel, dass mit der Mitwirkung der asylsuchenden Person der rechtserhebliche Sachverhalt erhoben werden kann. Vorliegend ist die BzP nicht zu bemängeln. Der Beschwerdeführer hat jede Seite des Protokolls nach der Rückübersetzung unterschrieben und an keiner Stelle eine Korrektur angebracht. Auch hat er bestätigt, wie später an der Anhörung, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A4 S. 2 und 9; A32 S. 1 und F69 f. «Wir sind Araber, wir verstehen uns»). Im Anhörungsprotokoll wurden nur wenige handschriftliche Korrekturen vorgenommen. Anmerkungen des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung zu einzelnen Fragen wurden schriftlich festgehalten (A32 S. 15). Anschliessend wandte der Beschwerdeführer ein, er habe noch «viele wichtige Sachen» zu sagen, weshalb die Anhörung wiederaufgenommen wurde. Nachdem auch der zweite Teil der Anhörung rückübersetzt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. In diesem Vorgehen ist ebenfalls kein Mangel zu erkennen; insbesondere, weil dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, alle seine Vorbringen in freier Erzählung darzulegen. Angesichts der Rückfragen des Dolmetschers ist davon auszugehen, dass Verständigungsschwierigkeiten damit behoben werden konnten.
Die Rüge, die Anhörung sei mangelhaft gewesen, ist unbegründet, zumal aus Sicht des Gerichts nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Sachverhalt sei nur unvollständig festgehalten worden.
3.5 Ferner monierte der Beschwerdeführer die Länge der Anhörung (insgesamt neun Stunden und 45 Minuten), was sich negativ auf die Konzentrationsfähigkeit der Beteiligten ausgewirkt habe (vgl. auch Bemerkungen der Hilfswerkvertretung). Damit seien der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die vorinstanzliche Abklärungspflicht verletzt.
In der Tat hat die Anhörung lange gedauert. In diesen über neun Stunden wurden jedoch - neben einer Mittagspause von 45 Minuten (A32 S. 9) - am Morgen und am Nachmittag je eine Pause von 25 Minuten eingelegt (A32 S. 6 und 15) und das Protokoll rückübersetzt. Massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Das Protokoll hinterlässt nicht den Eindruck, dass die Dauer der Anhörung für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre, weshalb den Rügen nicht zu folgen ist.
3.6 Insgesamt ist das Begehren um Kassation und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Zur Begründung des Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils unglaubhaft, teils asylirrelevant.
5.1.1 So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung durch die Sicherheitsbehörden und zur nachfolgenden Haft von mehreren Tagen im Jahr 2012 widersprüchlich ausgefallen. An der BzP habe er ausgesagt, sein Sohn G._______ sei während der Haft gefoltert worden und habe Namen von Kundgebungsteilnehmern preisgegeben. Tags darauf seien Sicherheitsbeamte an dem Ort erschienen, wo der Beschwerdeführer sich jeweils mit anderen Personen für Demonstrationsvorbereitungen getroffen habe, und hätten ihn verhaftet. Nach fünf Tagen sei er gegen eine Unterschrift, er werde nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, entlassen worden (A4 S. 7 f.). An der Anhörung habe er seine Inhaftierung zunächst nicht erwähnt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er vorgebracht, nach der zweiten Festnahme von G._______ habe er bei den Sicherheitsbehörden vorgesprochen und sei verhaftet worden; erst am vierten Tag sei er entlassen worden (A32 F41 ff.). Diesen Widerspruch habe er nicht hinreichend erklären können (A32 F61 f.). Demzufolge sei unglaubhaft, dass er von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei.
Ferner habe er an der BzP vorgebracht, er sei im März 2013 von der Miliz von I._______ zu Hause gesucht worden, um verhaftet zu werden. Diese Suche nach ihm habe er an der Anhörung nicht erwähnt. Auf Vorhalt habe er ausgesagt, bei der Suche nach ihm habe es sich um eine jährliche Routinebefragung durch Sicherheitsbeamte gehandelt, was mit den Demonstrationen nichts zu tun gehabt habe (A32 F63). Folglich könne dieses Vorbringen, weil widersprüchlich, nicht geglaubt werden.
Vorbringen seien allgemein unbegründet, so das SEM, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit der Eindruck entstehe, die Person habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. An der BzP habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass er persönlich vom Stammesführer der (...) gewarnt worden sei, bei den Sicherheitsbehörden registriert zu sein. Dies sei indes, gemäss seinen Aussagen an der Anhörung, ein entscheidender Grund gewesen, das Land zu verlassen. Es erstaune daher, dass diese Warnung an der BzP unerwähnt geblieben sei; die diesbezüglichen Aussagen seien ausserdem vage und oberflächlich ausgefallen. Folglich sei der Eindruck entstanden, die vorgebrachte Warnung sei ein Konstrukt. Auch die mehrfachen Rückreisen nach Syrien, nachdem die Familie in die Türkei emigriert sei, die Tätigkeiten während diesen Aufenthalten in H._______ sowie die vorgebrachte Rede bei der PYD würden gegen die grosse Gefahr seitens der syrischen Behörden sprechen, welche er geltend gemacht habe.
Insgesamt sei aufgrund seiner nachgeschobenen, unsubstantiierten und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft, dass sein Name von den syrischen Behörden registriert und er gesucht worden sei. An dieser Einschätzung vermöge der am 16. April 2018 eingereichte Auszug aus einer im Internet abrufbaren Liste nichts zu ändern.
5.1.2 Ferner habe er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Tätigkeit im Komitee zur Friedensförderung keine konkreten Nachteile von Seiten des syrischen Regimes erlitten, zumal er auch keinen Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten in einem solchen Ausmass exponiert habe, dass er als regimefeindlich wahrgenommen wäre.
Der Umstand, dass sein Sohn G._______ vier Mal verhaftet und nach relativ kurzer Haft wieder freigelassen worden sei, und dem Beschwerdeführer trotz seiner politischen Aktivitäten nichts zugestossen sei, spreche gegen eine objektiv nachvollziehbare persönliche Verfolgungsgefahr.
Die Frage nach einer möglichen Reflexverfolgung bezüglich seines Schwagers sei zu verneinen, da der syrische Staat trotz des Engagements des Beschwerdeführers nicht an ihm interessiert gewesen sei. Ferner würden diesbezüglich keine ausreichenden Hinweise vorliegen, dass er in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungen betroffen wäre. Folglich sei auch hier nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe in Syrien keine ernsthaften Nachteile erfahren. Auch sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.
5.1.4 Der Beschwerdeführer habe in der Türkei im Jahr 2013 an einer Konferenz namens «(...)» und zwischen (...) 2015 und (...) 2015 an verschiedenen (von der [...]-Institution organisierten) politischen Treffen teilgenommen. Seine Aufgabe sei es jeweils gewesen, Gespräche zwischen verschiedenen Volksgruppen zu fördern. Weitere politische Tätigkeiten ausserhalb Syriens habe er keine ausgeführt (A32 F66 und 78 ff.). Es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen und registriert worden sei, weshalb die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten auch nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Asylakten seines Schwagers (N [...]), seiner Tochter (N [...]) und seines Sohnes (N [...]) vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen die Erwägungen der Vorinstanz wie folgt argumentiert:
5.2.1 Bezüglich seiner Inhaftierung bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass seine Aussagen «nicht ganz» deckungsgleich seien. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass er sich an der BzP habe kurzfassen müssen und dass seine Aussagen - weil der Dolmetscher an der Anhörung kein Syrer gewesen sei - nicht korrekt übersetzt worden seien. Mit Blick auf die Zeitabstände zwischen der Ausreise aus Syrien und den jeweiligen Befragungen beziehungsweise Anhörungen sei darauf hinzuweisen, dass Erinnerungen im Laufe der Zeit schwinden würden. Es gelte diesbezüglich klarzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Sicherheitsbehörden, als er sich nach seinem Sohn G._______ erkundigt habe, festgenommen worden sei (A32 F42 ff. und 62), was die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen bestätigt habe (A36 F37 und 70 ff.). Mit den kongruenten Angaben der Beschwerdeführenden hätten sich auch Ungereimtheiten bezüglich der Dauer der Festnahme aufgelöst.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Suche der Miliz von I._______ nach ihm an der Anhörung nicht erwähnt, habe er dieses Ereignis vorgebracht, indem er den Namen von I._______ mehrmals erwähnt habe (A32 F22 und 50). Auch die Beschwerdeführerin habe diese Suche an ihrer BzP angedeutet (A21 S. 8). Weil das SEM die detaillierten Ausführungen zur Komiteetätigkeit des Beschwerdeführers als Vertreter der Araber in H._______ und des Stammes (...) ausser Acht gelassen habe, gehe es fälschlicherweise davon aus, er habe die Suche nach ihm nicht vorgebracht, zumal er an der Anhörung auch dargestellt habe, dass auch andere Mitglieder des Komitees verfolgt worden seien. Die Warnung des Stammesführers der (...), J._______, habe letztlich das Fass zum Überlaufen gebracht. Dieser habe nicht mehr von seinem Wissen preisgegeben, weil seine Position und seine Kontakte zu den Behörden sonst in Gefahr gewesen wären. Sodann habe weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau angegeben, dass J._______ die Freilassung des Schwagers erreicht habe, wie das SEM behauptet habe.
Weiter sei die Annahme, der Name des Beschwerdeführers sei bei den Behörden nicht registriert und diese würden nicht nach ihm suchen, falsch und realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargestellt, dass er sich lediglich an Orten, welche von der Miliz von I._______ oder vom Regime kontrolliert worden seien, unsicher gefühlt habe. So habe er sich, als er jeweils nach Syrien zurückgekehrt sei, an anderen Orten aufgehalten, welche beispielsweise von der PYD kontrolliert worden seien. Überdies könne nicht einfach gesagt werden, entsprechende Suchlisten würden nicht existieren (vgl. die am 16. April 2018 eingebrachte Fahndungsliste des oppositionellen Onlinemagazins «Zaman al Wasl» sowie den Auszug aus «Die Presse» vom 1. Mai 2018).
5.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und würden zur Flüchtlingsanerkennung führen. Gemäss UNHCR seien Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, als Personen anzusehen, welche gefährdet seien und von der syrischen Regierung verfolgt würden. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in diese Risikogruppe. Hinzukomme, dass sein Sohn G._______ mehrmals festgenommen worden und somit den Behörden bekannt gewesen sei. Auch seien verschiedene Mitglieder des Komitees seit 2013 verhaftet, misshandelt oder getötet worden. Aufgrund dieser Verfolgungsgefahr seien auch die Beschwerdeführerin und die Kinder als Familienangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen.
5.2.3 Letztlich bestehe für den Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit eine Verfolgungsgefahr. Zwischen 2013 und 2015 habe er an diversen Sitzungen der (...)-Institution teilgenommen und dabei die Rolle eines Vermittlers eingenommen. Es sei bekannt, dass das syrische Regime bestimmte Aktivitäten im Ausland sowie die Einreichung eines Asylantrags genau überwache.
6.
6.1 Vorab ist der definitive Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers zu klären. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten unbestritten im April 2013 (A21 S. 7; A36 F58) vermutungsweise ohne den Beschwerdeführer (A32 F22 f. und S. 15; A36 F79) in die Türkei aus. Dieser sei vier Mal, nachdem er seinen Sohn G._______ am 23. März 2013 über die Grenze gebracht habe, auf illegalem Weg nach Syrien zurückgekehrt (A32 F23, 29 und 50). Einen Monat nach der Ausreise der Familie sei er am 16. Mai 2013 ein erstes Mal nach Syrien gereist (A32 F23 und S. 15; A36 F50 und 85). Ein weiteres Mal habe er während des Ramadans 2013 (welcher vom 8. Juli bis 7. August 2013 dauerte [Anmerkung des Gerichts]) für einen Tag eine Sitzung der Organisation «(...)» in der Türkei besucht (A32 F35). Am 3. August 2015 habe er Syrien definitiv verlassen, als er eine Sitzung in Istanbul besucht habe (A32 F23 und 25 f.). Es ist unklar, wie lange er jeweils wo verweilte. Aufgrund der Aussagen ist indes davon auszugehen, dass er jeweils nur kurzweilig in der Türkei verblieben ist, zum Beispiel um an einer Sitzung teilzunehmen und seine Familie zu besuchen. Die meiste Zeit dieser mehr als zwei Jahre hat er offenbar in Syrien verbracht, um sein (...)büro sowie Wohnungen zu verkaufen (A32 F15) und andere finanzielle Mittel erhältlich zu machen (A32 F28 und 30; A36 F61 f.). In Syrien habe er bei seiner Schwester am Stadtrand von H._______ oder bei Freunden gewohnt (A32 F51 ff.; A36 F50). Es ist daher der 3. August 2015 als definitives Ausreisedatum anzunehmen (vgl. auch seine Aussage an der BzP, A4 S. 6).
6.2 In einem ersten Schritt gilt es zu klären, ob das SEM die vorgebrachte Inhaftierung des Beschwerdeführers, die Suche nach ihm durch die Miliz von I._______ sowie den Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Suchliste des syrischen Regimes stehe, zu Recht als unglaubhaft erachtet hat.
Dabei gilt es zu bemerken, dass aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden kann, dass das SEM die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in H._______ sowie seine Tätigkeit im Komitee zur Förderung des Friedens in Syrien (...) als glaubhaft qualifizierte. Somit werden die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Frage ist vielmehr, ob die Folgen dieser Aktivitäten, konkret die angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen, im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2.1 Bezüglich der Frage nach der Inhaftierung im Jahr 2012 ist in der Tat von einem Widerspruch auszugehen. An der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am Ort, wo er sich jeweils mit anderen Personen zwecks Vorbereitungen von Demonstration getroffen habe (eine Art Werkstatt), von Sicherheitsbeamten verhaftet worden. Während fünf Tagen sei er misshandelt und erst unter Auflagen freigekommen (A4 S. 7). Diese Beschreibung weicht bezüglich des Ortes und den Umständen der Festnahme von den Aussagen in der Anhörung erheblich ab (A32 F42 ff.). Seine Erklärung, die Frage sei ihm an der BzP nicht klar gewesen (A32 F62), überzeugt nicht, weil er dannzumal nach Gesuchsgründen gefragt wurde und in freier Erzählung von der Festnahme in der Werkstatt berichtete. Demzufolge ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 zu bezweifeln.
6.2.2 An der BzP brachte er ebenfalls vor, die Miliz von I._______ habe die Mitglieder des Komitees als Oppositionelle verfolgt und verhaftet, so sei der Rechtsanwalt (...) getötet und der Schwager des Beschwerdeführers sowie andere Kollegen seien verhaftet worden. Auch der Beschwerdeführer hätte im März 2013 verhaftet werden sollen, doch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen (A4 S. 7 f.). An der Anhörung berichtete er detailliert über seine Friedensaktivitäten (A32 F20 ff.) und wie die Mitglieder des Komitees nach Auflösung teilweise getötet oder verhaftet worden seien; dafür seien I._______ und seine Leute zuständig gewesen (A32 F22). Die angebliche Suche nach ihm selber im März 2013 nannte er erst auf Nachfrage hin und gab hierzu an, es habe sich um eine Routinebefragung durch die Sicherheitsbeamten gehandelt, welche jedes Jahr wiederholt worden sei und mit «den Demonstrationen und sonstigen Geschehnissen nichts zu tun» habe (A32 F63). Die in der Anhörung gemachten Aussagen zur angeblichen Suche nach ihm im März 2013 weichen somit von den früheren Angaben in der BzP erheblich ab. Es ist anzunehmen, dass im März 2013 lediglich eine Routinebefragung seitens der Regierung hätte stattfinden sollen, der Beschwerdeführer indes nicht zuhause gewesen sei. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass die Miliz von I._______ ihn konkret zu Hause gesucht hat.
6.2.3 Die Warnung durch den Stammesführer J._______ hat weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin an der jeweiligen BzP erwähnt. Während den Anhörungen kamen insbesondere die Bemühungen von J._______ bezüglich der Freilassung des Schwagers zur Sprache (A32 F22 und 37 ff.; A36 F25). Auch habe J._______ den Beschwerdeführer gewarnt und aufgefordert, er solle das Land verlassen. Dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei, habe J._______ durch für ihn zugängliche Quellen erfahren (A32 F37 f. und 45; A36 F25, 57 und 67). Ob es sich bei dieser Warnung um ein Konstrukt handelt, kann offengelassen werden. Denn auch wenn er mit diesen Worten gewarnt worden wäre, erscheint diese Mahnung bezüglich einer Verfolgung als zu unsubstantiiert und zu unkonkret, um eine mögliche Furcht vor Verfolgung begründen zu können.
6.2.4 Bezüglich den am 16. April 2018 als Beweismittel eingereichten Suchlistenauszug (A34, Beweismittel 13) hielt das SEM fest, es sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze zu vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Auch die eingereichten Angaben zur Suchmeldung aus dem Internet würden offenbaren, dass bezüglich des Zustandekommens der publizierten Datensätze keine verlässlichen Informationen vorlägen.
Beweismittel und ihre Beweiskraft sind immer im Kontext der konkreten Vorbringen zu würdigen. Wie zuvor festgehalten, muss die Warnung von J._______ an den Beschwerdeführer, er solle das Land verlassen, als zu ungenau und zu undurchsichtig eingeschätzt werden, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Betreffend die Suchlisten im syrischen Kontext ist Folgendes festzuhalten: Die Website der oppositionellen syrischen Nachrichtenseite «Zaman al Wasl» kann mittels einer Suchmaske für interne behördliche Listen konsultiert werden (sog. geleakte Listen; vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019). Die von «Zaman al Wasl» zur Verfügung gestellte Anwendung ermöglicht den Zugriff auf eine grosse Datenbank, die aus offiziellen Dokumenten extrahiert wird; allerdings wird auf der Seite von «Zaman al Wasl» nicht erläutert, wie die Dokumente in den Besitz von «Zaman al Wasl» gelangt sind (vgl. Zaman al Wasl [https://leaks.zamanalwsl.net/]). Auch wenn verschiedene Quellen die von «Zaman al Wasl» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. z.B. SFH, Fahndungslisten und Zaman al Wasl, a.a.O., S. 7 f.), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal - wie bereits erwähnt - das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. auch Urteil des BVGer E-1167/2020, E-1205/2020, E-1240/2020, E-1241/2020 vom 20. März 2020 E. 10.3.1). Der mit der Beschwerde eingebrachte Pressebericht vom 1. Mai 2018 vermag diese Einschätzung nicht umzustürzen. Die Einschätzung des SEM, den Suchlisten komme nur eine unsichere Beweiskraft zu, ist somit zu bestätigen.
Sodann gilt es für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass aus dem eingereichten Screenshot eines Suchlisteneintrags lediglich erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer von den (...)hörden zwecks Verhaftung/Festnahme gesucht werde. Daher ist davon auszugehen, dass vorliegend gemeinrechtliche Vergehen (...) für eine Suche im Vordergrund stehen würden und dass aus dem Eintrag nicht geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer werde wegen politischer Aktivitäten gesucht und habe eine politisch motivierte Bestrafung (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Soweit der Beschwerdeführer in der Tat aufgrund gemeinrechtlicher Vorwürfe durch die (...)hörde gesucht und ihm aus diesem Grund beispielsweise eine Inhaftierung drohen würde, würde diesem Sachverhalt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens des Regimes oder durch I._______ zu bezweifeln sind.
6.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Demonstrationsteilnahmen und die Friedensaktivitäten des Beschwerdeführers, welche nicht bestritten sind, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermögen.
6.3.1 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.3.2 Was die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen vor dem Jahr 2013 anbelangt, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er damals von den syrischen Behörden identifiziert und registriert worden wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der syrischen Behörden verfolgt werden würde.
6.3.3 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem, dass ihm ein ähnliches Schicksal wie seinen Kollegen des Komitees zur Friedensförderung drohe, welche durch die Miliz von I._______ teilweise getötet oder verhaftet worden seien (A32 F22 und 40 f.).
Gemäss Kenntnissen des Gerichts haben sich am (...) 2012 in H._______ Vertreter der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zu einem Gespräch, durch das unter anderem die Wahrung des zivilen Friedens ([...]) gefördert werden sollte, getroffen. Unter den Teilnehmenden befand sich auch I._______ (vgl. Welatê Me, Sonderberichterstattung: [...], abgerufen am 24. August 2020]). (COI-Informationen zu I._______ und J._______). Die Miliz von I._______ gilt als Teil der «(...)» und gehört damit zu den regierungstreuen Kampfverbänden (vgl. Carnegie Endowment for International Peace, What's Behind the Kurdish-Arab Clashes in East Syria?, 23. Januar 2015 [https://carnegie-mec.org/diwan/58814?lang=en, abgerufen am 24. August 2020]).
Diese Fakten über I._______ decken sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Daraus könnte auch geschlossen werden, dass I._______ und seine Miliz diverse Oppositionelle verfolgt haben. Vorliegend ist jedoch unklar, ob die erwähnten Mitglieder des Komitees konkret aufgrund ihrer Mitarbeit im Komitee von I._______ verfolgt worden sind, zumal das Komitee die Friedensförderung bezweckte und keine sichtbare oppositionelle Politik betrieb. Die erwähnten Mitglieder könnten auch seitens des syrischen Regimes aufgrund einer anderen politischen Aktivität, beispielsweise wegen einer Teilnahme an einer Demonstration, verhaftet worden sein. Es besteht insgesamt kein konkreter Anlass zur Annahme, eine Verfolgung des Beschwerdeführers hätte sich damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
6.4 Bezüglich der Frage einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers lässt sich feststellen, dass sich seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Asylverfahren keine Anzeichen entnehmen lassen, dass er aufgrund der Aktivitäten seines Sohnes respektive seines Schwagers selber gezielt persönliche Nachteile erlitten hat oder solche zu befürchten gehabt hätte. Eine Reflexverfolgung liegt demnach nicht vor. Namentlich hat der Beschwerdeführer seine angebliche eigene Verhaftung im Jahr 2012 im Kontext mit den Festnahmen seines Sohnes nicht glaubhaft machen können (vgl. E. 6.2.1).
6.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatten respektive im heutigen Zeitpunkt noch haben.
6.7 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Türkei zwischen 2013 und 2015 (A32 F23, 35 und 78 ff.) sind für sich betrachtet nicht als relevantes exilpolitisches Engagement zu qualifizieren, zumal auf den Umstand hinzuweisen ist, dass er in diesen mehr als zwei Jahren immer wieder nach Syrien zurückkehrte und erst am 3. August 2015 Syrien definitiv verlassen hat (vgl. E. 6.1). Auch diesbezüglich sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse, wie bereits erwähnt, alternativer Natur sind (vgl. oben E. 6.2.4) und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Weil weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen dementsprechend kein Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die vom Rechtsvertreter am 26. September 2018 eingereichte Kostennote, die immer noch aktuell ist, weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 3'409.- (inkl. Auslagen von Fr. 109.-) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von total 15 Stunden zur Ausarbeitung der rund 17,5 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift und der 1,5 Seiten umfassenden Eingabe vom 26. September 2018 erscheint nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'487.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
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