Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4766/2018
Urteil vom 16. November 2020
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
Gegenstand
des SEM vom 23. Juli 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die damals bereits volljährige Beschwerdeführerin sei im April 2013 mit ihrer Mutter B._______ und drei Geschwistern aus Syrien ausgereist und zu ihrem Bruder C._______, der schon früher das Land verlassen habe, nach Mardin (Türkei) gezogen. Ihr Vater D._______ hat gemäss seinen Aussagen den letzten Wohnort der Familie E._______ (Gouvernement al-Hasaka) im (...) 2015 verlassen. Nachdem der Vater am 12. November 2015 in die Schweiz eingereist war und dort ein Asylgesuch eingereicht hatte, reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern mittels eines humanitären Visums, ausgestellt am 13. Mai 2016 durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul, am 27. Juni 2016 ebenfalls in die Schweiz ein. Nur C._______ verblieb in der Türkei. Am 30. Juni 2016 suchten sie bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurden alle dem Kanton (...), dem Aufenthaltskanton von D._______, zugewiesen.
B.
Für die Beschwerdeführerin sowie für ihren bei der Gesuchseinrichung (...)-jährigen Bruder F._______ (N [...], E-4779/2018) wurden von den Eltern (N [...], E- 4781/2018) getrennte Verfahren durchgeführt.
C.
Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsagangehörige arabischer Ethnie - wurde am 12. Juli 2016 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP). Am 8. Mai 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, sie habe ein Jahr (...) an der Universität in G._______ studiert; in [der Türkei] habe sie für ein weiteres Jahr (...) studieren und das Studienjahr im Juni 2016 abschliessen können (A5 S. 4; A13 F31 ff.).
Ihr Asylgesuch begründete sie dahingehend, dass sie für die wöchentlichen Demonstrationen in E._______ Plakate vorbereitet und im Jahr 2012 mehrere Male an den Kundgebungen teilgenommen habe (A13 F42, 45, 47 ff. und 88 ff.). In dieser Zeit sei sie stets mit einem Bus zur Universität in G._______ gefahren und dabei an Checkpoints oft kontrolliert worden. Weil viele Frauen in ihrer Heimatregion öfters entführt worden seien und sie nicht gewusst habe, ob ihr Name (aufgrund ihrer Teilnahme an den Kundgebungen) bekannt gewesen sei, sei sie seit 2013 nicht mehr an die Universität gefahren (A5 S. 6 f.; A13 F42, 44, 46 und 78 ff.). Die Tochter eines Freundes ihres Vaters, die auch an den Kundgebungen teilgenommen habe, sei in dieser Zeit beispielsweise festgenommen worden (A13 F44, 72 und 96 ff.). Nach ihrer Ausreise habe es an ihrer Universität sogar eine Explosion gegeben (A5 S. 6).
Ausserdem seien ihr Onkel, der für die gleiche Friedensbewegung wie ihr Vater tätig gewesen sei, sowie ihr Bruder C._______ von den Behörden verhaftet worden (A5 S. 6; A13 F42 f. und 84 ff.). Auch seien diese auf der Suche nach ihrem Vater gewesen (A5 S. 6), welcher damals von einer Person gewarnt worden sei (A13 F42 und 86).
Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie verhaftet worden und habe - trotz der Kontrollen in den Bussen - konkret nie persönliche Probleme mit den Behörden gehabt (A5 S. 7; A13 F78 und 82).
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, sei sie vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Subeventualiter sei sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen ihrer Eltern (E-4781/2018) und ihres Bruders (E-4779/2018) zu vereinigen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsmitteleingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2018 bei.
F.
Am 22. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit denjenigen der erwähnten Familienmitglieder koordiniert behandelt werde. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
H.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz am 19. September 2018 fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde tags darauf der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort Stellung zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs genommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ein weiteres Mal verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Der Eingabe lag eine aktuelle Kostennote des Rechtsvertreters mit gleichem Datum bei.
J.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich Kopien der syrischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin (A13 F6 ff.), von universitären Unterlagen und eines Zivilregisterauszuges sowie ihr syrischer Reisepass im Original (ausgestellt am [...] 2011 in [...].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, wie mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordnet, mit denjenigen der Eltern (E-4781/2018) und des Bruders (E-4779/2018) koordiniert behandelt. Die Entscheide ergehen gleichzeitig und es wird in allen Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3.1.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.2 Die Hilfswerkvertretung beantragte anlässlich der Anhörung, aufgrund des Vorliegens einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin erneut anzuhören, um den Sachverhalt vollständig abklären zu können.
Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, dass sich bei der BzP keine Hinweise auf eine solche Verfolgung ergeben hätten, weshalb die Anhörung nicht in einem Frauenteam stattgefunden habe. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin diese Annahme, dass sie keine geschlechtsspezifischen Asylgründe habe, bestätigt. Folglich sei keine ergänzende Anhörung notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie - in Anbetracht der Tatsache, dass die syrische Gesellschaft äusserst patriarchalisch ausgerichtet sei - auf indirekte Weise sehr wohl frauenspezifische Asylgründe geltend gemacht habe. Der Dolmetscher bei der BzP sei jedoch ein Mann gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe frei erzählen können. Mit der Erwähnung von Entführungen von Frauen im syrischen Kontext habe sie indes an der BzP auf eine frauenspezifische Verfolgung hingedeutet. Dennoch sei sie bei der Anhörung von einem reinen Männerteam befragt worden. Da sie teilweise geweint habe und keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob es ihr schwerfalle zu erzählen, gegeben habe, habe der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt werden können. Die Vorinstanz sei folglich verpflichtet gewesen, eine erneute Anhörung durchzuführen (Art. 17 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
3.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
3.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der BzP zwar vor, dass damals viele Frauen entführt worden seien, weshalb ihr Vater sie nicht mehr (mit dem Bus) zur Universität habe gehen lassen (A5 S. 6). Damit wurde jedoch kein erlittener ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
Die Beschwerdeführerin wurde an zwei Stellen gefragt, ob sie gesundheitliche Probleme habe, was sie verneinte (A13 F13 und 99). Nach der zweiten Frage fing sie indes an zu weinen. Sodann wurde sie gefragt, ob es Dinge gebe, die ihr schwerfallen würden zu erzählen; daraufhin erklärte sie, dass sie immer eine Müdigkeit befalle, wenn sie sich an diese Sachen erinnere (A13 F100 f.). Es ist offensichtlich, dass die Erinnerung an Erlebnisse eines schlimmen Bürgerkrieges mit quälenden und emotionalen Gefühlen verbunden ist. Damit ist indes nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht alle ihre Vorbringen respektive den Sachverhalt nicht vollständig habe wiedergeben können. Die Rüge ist demzufolge als unbegründet zu betrachten, zumal aus Sicht des Gerichts nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Sachverhalt sei nur unvollständig festgehalten worden.
3.3 Ferner wird gerügt, das SEM habe die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Vater völlig ausser Acht gelassen, obwohl es hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung die geltend gemachte Suche wortwörtlich erwähnt habe; dies anscheinend, weil es die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters als unglaubhaft beurteilt habe. Damit - wie in der Beschwerde der Eltern ausgeführt wurde - habe das SEM den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Dass das SEM die behördliche Suche nach dem Vater nicht erwähnt habe, trifft nicht zu; vielmehr wird das Vorbringen im Sachverhalt (vgl. Verfügung Ziff. I.2) ausdrücklich aufgeführt. Auch in den Verfügungserwägungen, wo eine allfällige Reflexverfolgung geprüft wird, wird erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin gewarnt worden sei (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Auch damit nimmt das SEM auf das Vorbringen, der Vater sei gesucht worden, implizit Bezug und legt in seiner Begründung hinlänglich umfassend dar, weshalb es eine Reflexverfolgung verneint (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Durch die Erwähnung der Warnung ihres Vaters hat es sich demnach implizit auch mit der Suche nach ihm auseinandergesetzt. Weil die Verfügung genügend begründet wurde, konnte diese denn auch von der Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten werden. Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Rügen als unbegründet erwiesen haben. Das Begehren um Kassation und Rückweisung des Verfahrens an das SEM ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin, so das SEM, habe an Demonstrationen teilgenommen und die Verbreitung von Plakaten geltend gemacht. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei diesbezüglich festzuhalten, dass ihr deswegen nie etwas Konkretes zugestossen sei. Zwar sei sie oft an Kontrollposten kontrolliert worden, habe aber dadurch keine Nachteile erfahren. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden wegen der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und der Hilfe für Flüchtlinge als regimefeindlich identifiziert worden wäre.
Bezüglich des Vorbringens, dass ihr Onkel und ihr Bruder C._______ - dieser mehrere Male - verhaftet worden seien und ihr Vater vor einer Gefahr gewarnt worden sei, hielt das SEM fest, dass ihr in dieser Hinsicht, trotz der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, nichts zugestossen sei, was gegen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr gegen sie persönlich spreche. Insgesamt würden keine ausreichenden Hinweise vorliegen, gemäss welchen sie in Syrien in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Fahrt von E._______ nach G._______ sei immer gefährlicher geworden; sie sei oft von syrischen Behörden oder bewaffneten Gruppen kontrolliert worden. An der Universität habe es schliesslich auch eine Explosion gegeben. Hierzu gelte es festzuhalten, dass das SEM die Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien keineswegs verkenne. Den vorgebrachten Ereignissen liege indes keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme aus asylrelevanten Motiven zu Grunde (Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich der Reflexverfolgung dagegengehalten, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Vaters zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine begründete Furcht, vom syrischen Regime oder einer nahestehenden Miliz verfolgt zu werden, da die tatsächlich oder vermeintlich oppositionelle Ansicht einer Person im syrischen Kontext laut Menschenrechtsberichten auch den Personen im Umfeld der oppositionellen Person zugeschrieben werden könne. Verlaufe die Fahndung nach einem (vermeintlichen) Regierungskritiker erfolglos, würden die Sicherheitsbehörden dazu übergehen, Familienangehörige dieser Person zu verfolgen.
Hinzu komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin selber an Demonstrationen teilgenommen habe; auch wenn ihr deswegen nichts zugestossen sei. Von keiner Person könne erwartet werden, im Verfolgerstaat zu bleiben, bis sie inhaftiert werde.
Ferner bestehe für die Beschwerdeführerin auch wegen den exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters eine sehr hohe Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Syrien vom dortigen Regime verhaftet und gefoltert zu werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss dem schweizerischen Asylrecht nicht.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil bezüglich der Eltern die Inhaftierung des Vaters im Jahr 2012 angezweifelt (vgl. Urteil des BVGer E-4781/2018 E. 6.2.1). Ausserdem hat es die Vorbringen, der Vater sei im März 2013 durch die Miliz von (...) als Teil der «(...)» gesucht respektive vom Stammesführer (...) vor einer Gefahr gewarnt worden, als unglaubhaft respektive zu unkonkret qualifiziert, um eine mögliche Furcht vor einer Verfolgung begründen zu können (vgl. a.a.O. E. 6.2.2 f.). Überdies konnte das Vorbringen, der Name des Vaters stehe auf einer behördlichen Suchliste, nicht durch die eingebrachten Beweismittel bestätigt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2.4).
Bezüglich der Teilnahme des Vaters an Kundgebungen im Jahr 2013 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass dieser deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der syrischen Behörden verfolgt werden würde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Die Gefahr, dass den Vater ein ähnliches Schicksal wie anderen Teilnehmer der Friedensbewegung drohen würde, erkannte das Gericht als unbegründet (vgl. a.a.O. E. 6.3.3). Die exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters in der Türkei in den Jahren 2013 bis 2015 wurden als nicht relevantes exilpolitisches Engagement qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.7). Letztlich hat das Gericht auch eine Reflexverfolgung des Vaters aufgrund der Festnahmen von C._______ und [H._______, Onkel] verneint (vgl. a.a.O. E. 6.4).
6.3 Weil die Vorbringen des Vaters, also der primär betroffenen Person, sich als unglaubhaft respektive unbegründet erwiesen haben, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen im Ausreisezeitpunkt in einer Gefahrenlage befunden habe. Auch ist in den Akten nicht erkennbar, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters, ihres Bruders C._______ oder ihres Onkels verfolgt worden wäre. Ferner sind keine objektiven Umstände erkennbar, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise befürchten müsste, eine Reflexverfolgung werde sich (bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Demzufolge liegt im vorliegenden Fall keine Reflexverfolgung vor.
6.4 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass ihre Teilnahme an Kundgebungen keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen hat. Eine alleinige Teilnahme an Protestumzügen gegen das syrische Regime reicht nicht für die Flüchtlingsanerkennung aus (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2), zumal sie scheinbar anlässlich dieser Aktivitäten nicht identifiziert worden ist, weil sie, als sie jeweils im Bus zwischen E._______ und G._______ kontrolliert worden sei, den Behörden nicht aufgefallen sei.
6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, viele Frauen seien in dieser Zeit entführt worden, ist - wie das SEM richtigerweise erkannt hat - keine zielgerichtete Verfolgungsmassnahme erkennbar. Folglich ist dieser Aspekt nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, weil die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Weil weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr dementsprechend kein Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die vom Rechtsvertreter am 26. September 2018 eingereichte Kostennote, die immer noch aktuell ist, weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 1'758.- (inkl. Auslagen von Fr. 68.-) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 7,75 Stunden zur Ausarbeitung der elf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift und der 1,5 Seiten umfassenden Eingabe vom 26. September 2018 erscheint nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
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a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'258.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
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