Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4766/2018

Urteil vom 16. November 2020

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
Gegenstand
des SEM vom 23. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die damals bereits volljährige Beschwerdeführerin sei im April 2013 mit ihrer Mutter B._______ und drei Geschwistern aus Syrien ausgereist und zu ihrem Bruder C._______, der schon früher das Land verlassen habe, nach Mardin (Türkei) gezogen. Ihr Vater D._______ hat gemäss seinen Aussagen den letzten Wohnort der Familie E._______ (Gouvernement al-Hasaka) im (...) 2015 verlassen. Nachdem der Vater am 12. November 2015 in die Schweiz eingereist war und dort ein Asylgesuch eingereicht hatte, reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern mittels eines humanitären Visums, ausgestellt am 13. Mai 2016 durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul, am 27. Juni 2016 ebenfalls in die Schweiz ein. Nur C._______ verblieb in der Türkei. Am 30. Juni 2016 suchten sie bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurden alle dem Kanton (...), dem Aufenthaltskanton von D._______, zugewiesen.

B.
Für die Beschwerdeführerin sowie für ihren bei der Gesuchseinrichung (...)-jährigen Bruder F._______ (N [...], E-4779/2018) wurden von den Eltern (N [...], E- 4781/2018) getrennte Verfahren durchgeführt.

C.
Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsagangehörige arabischer Ethnie - wurde am 12. Juli 2016 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP). Am 8. Mai 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie an, sie habe ein Jahr (...) an der Universität in G._______ studiert; in [der Türkei] habe sie für ein weiteres Jahr (...) studieren und das Studienjahr im Juni 2016 abschliessen können (A5 S. 4; A13 F31 ff.).

Ihr Asylgesuch begründete sie dahingehend, dass sie für die wöchentlichen Demonstrationen in E._______ Plakate vorbereitet und im Jahr 2012 mehrere Male an den Kundgebungen teilgenommen habe (A13 F42, 45, 47 ff. und 88 ff.). In dieser Zeit sei sie stets mit einem Bus zur Universität in G._______ gefahren und dabei an Checkpoints oft kontrolliert worden. Weil viele Frauen in ihrer Heimatregion öfters entführt worden seien und sie nicht gewusst habe, ob ihr Name (aufgrund ihrer Teilnahme an den Kundgebungen) bekannt gewesen sei, sei sie seit 2013 nicht mehr an die Universität gefahren (A5 S. 6 f.; A13 F42, 44, 46 und 78 ff.). Die Tochter eines Freundes ihres Vaters, die auch an den Kundgebungen teilgenommen habe, sei in dieser Zeit beispielsweise festgenommen worden (A13 F44, 72 und 96 ff.). Nach ihrer Ausreise habe es an ihrer Universität sogar eine Explosion gegeben (A5 S. 6).

Ausserdem seien ihr Onkel, der für die gleiche Friedensbewegung wie ihr Vater tätig gewesen sei, sowie ihr Bruder C._______ von den Behörden verhaftet worden (A5 S. 6; A13 F42 f. und 84 ff.). Auch seien diese auf der Suche nach ihrem Vater gewesen (A5 S. 6), welcher damals von einer Person gewarnt worden sei (A13 F42 und 86).

Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie verhaftet worden und habe - trotz der Kontrollen in den Bussen - konkret nie persönliche Probleme mit den Behörden gehabt (A5 S. 7; A13 F78 und 82).

D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, sei sie vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Eingabe vom 21. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Subeventualiter sei sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen ihrer Eltern (E-4781/2018) und ihres Bruders (E-4779/2018) zu vereinigen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsmitteleingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2018 bei.

F.
Am 22. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit denjenigen der erwähnten Familienmitglieder koordiniert behandelt werde. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

H.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz am 19. September 2018 fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde tags darauf der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort Stellung zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs genommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ein weiteres Mal verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Der Eingabe lag eine aktuelle Kostennote des Rechtsvertreters mit gleichem Datum bei.

J.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich Kopien der syrischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin (A13 F6 ff.), von universitären Unterlagen und eines Zivilregisterauszuges sowie ihr syrischer Reisepass im Original (ausgestellt am [...] 2011 in [...].

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, wie mit Verfügung vom 3. September 2018 angeordnet, mit denjenigen der Eltern (E-4781/2018) und des Bruders (E-4779/2018) koordiniert behandelt. Die Entscheide ergehen gleichzeitig und es wird in allen Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.1.2 Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.2 Die Hilfswerkvertretung beantragte anlässlich der Anhörung, aufgrund des Vorliegens einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin erneut anzuhören, um den Sachverhalt vollständig abklären zu können.

Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, dass sich bei der BzP keine Hinweise auf eine solche Verfolgung ergeben hätten, weshalb die Anhörung nicht in einem Frauenteam stattgefunden habe. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin diese Annahme, dass sie keine geschlechtsspezifischen Asylgründe habe, bestätigt. Folglich sei keine ergänzende Anhörung notwendig gewesen.

Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie - in Anbetracht der Tatsache, dass die syrische Gesellschaft äusserst patriarchalisch ausgerichtet sei - auf indirekte Weise sehr wohl frauenspezifische Asylgründe geltend gemacht habe. Der Dolmetscher bei der BzP sei jedoch ein Mann gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe frei erzählen können. Mit der Erwähnung von Entführungen von Frauen im syrischen Kontext habe sie indes an der BzP auf eine frauenspezifische Verfolgung hingedeutet. Dennoch sei sie bei der Anhörung von einem reinen Männerteam befragt worden. Da sie teilweise geweint habe und keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob es ihr schwerfalle zu erzählen, gegeben habe, habe der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt werden können. Die Vorinstanz sei folglich verpflichtet gewesen, eine erneute Anhörung durchzuführen (Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

3.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen und erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörden dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a ff.).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der BzP zwar vor, dass damals viele Frauen entführt worden seien, weshalb ihr Vater sie nicht mehr (mit dem Bus) zur Universität habe gehen lassen (A5 S. 6). Damit wurde jedoch kein erlittener ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, sondern eine subjektive Befürchtung dargelegt, welche indes objektiv nicht begründet wurde. Indem die Beschwerdeführerin ihre Vorlesungen in G._______ nicht mehr besuchte, konnte sie die mögliche Gefahr einer Entführung vermeiden. Weil sich bei der BzP folglich keine Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ergeben haben, sah sich das SEM bezüglich der Anhörung zu Recht nicht an die Vorgaben von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 gebunden. Als die Beschwerdeführerin an der Anhörung schliesslich auf ihr Recht auf eine ergänzende Anhörung in einem reinen Frauenteam (Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1) hingewiesen wurde, erwiderte sie, sie habe «keine solche Dinge» zu erzählen (A13 F102) und bestätigte auf Nachfrage hin, dass sie sich an der Anhörung wohlfühle (A13 F103). Folglich ist der Umstand, dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, nicht zu bemängeln.

Die Beschwerdeführerin wurde an zwei Stellen gefragt, ob sie gesundheitliche Probleme habe, was sie verneinte (A13 F13 und 99). Nach der zweiten Frage fing sie indes an zu weinen. Sodann wurde sie gefragt, ob es Dinge gebe, die ihr schwerfallen würden zu erzählen; daraufhin erklärte sie, dass sie immer eine Müdigkeit befalle, wenn sie sich an diese Sachen erinnere (A13 F100 f.). Es ist offensichtlich, dass die Erinnerung an Erlebnisse eines schlimmen Bürgerkrieges mit quälenden und emotionalen Gefühlen verbunden ist. Damit ist indes nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht alle ihre Vorbringen respektive den Sachverhalt nicht vollständig habe wiedergeben können. Die Rüge ist demzufolge als unbegründet zu betrachten, zumal aus Sicht des Gerichts nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Sachverhalt sei nur unvollständig festgehalten worden.

3.3 Ferner wird gerügt, das SEM habe die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Vater völlig ausser Acht gelassen, obwohl es hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung die geltend gemachte Suche wortwörtlich erwähnt habe; dies anscheinend, weil es die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters als unglaubhaft beurteilt habe. Damit - wie in der Beschwerde der Eltern ausgeführt wurde - habe das SEM den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Dass das SEM die behördliche Suche nach dem Vater nicht erwähnt habe, trifft nicht zu; vielmehr wird das Vorbringen im Sachverhalt (vgl. Verfügung Ziff. I.2) ausdrücklich aufgeführt. Auch in den Verfügungserwägungen, wo eine allfällige Reflexverfolgung geprüft wird, wird erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin gewarnt worden sei (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Auch damit nimmt das SEM auf das Vorbringen, der Vater sei gesucht worden, implizit Bezug und legt in seiner Begründung hinlänglich umfassend dar, weshalb es eine Reflexverfolgung verneint (vgl. Verfügung Ziff. II.2). Durch die Erwähnung der Warnung ihres Vaters hat es sich demnach implizit auch mit der Suche nach ihm auseinandergesetzt. Weil die Verfügung genügend begründet wurde, konnte diese denn auch von der Beschwerdeführerin sachgerecht angefochten werden. Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
BV wurde damit vom SEM nicht verletzt.

3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Rügen als unbegründet erwiesen haben. Das Begehren um Kassation und Rückweisung des Verfahrens an das SEM ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin, so das SEM, habe an Demonstrationen teilgenommen und die Verbreitung von Plakaten geltend gemacht. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei diesbezüglich festzuhalten, dass ihr deswegen nie etwas Konkretes zugestossen sei. Zwar sei sie oft an Kontrollposten kontrolliert worden, habe aber dadurch keine Nachteile erfahren. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden wegen der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und der Hilfe für Flüchtlinge als regimefeindlich identifiziert worden wäre.

Bezüglich des Vorbringens, dass ihr Onkel und ihr Bruder C._______ - dieser mehrere Male - verhaftet worden seien und ihr Vater vor einer Gefahr gewarnt worden sei, hielt das SEM fest, dass ihr in dieser Hinsicht, trotz der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen, nichts zugestossen sei, was gegen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr gegen sie persönlich spreche. Insgesamt würden keine ausreichenden Hinweise vorliegen, gemäss welchen sie in Syrien in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.

Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Fahrt von E._______ nach G._______ sei immer gefährlicher geworden; sie sei oft von syrischen Behörden oder bewaffneten Gruppen kontrolliert worden. An der Universität habe es schliesslich auch eine Explosion gegeben. Hierzu gelte es festzuhalten, dass das SEM die Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien keineswegs verkenne. Den vorgebrachten Ereignissen liege indes keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme aus asylrelevanten Motiven zu Grunde (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Die Asylakten ihrer Eltern (N [...]), ihres Bruders (N [...]) sowie ihres Onkels (N [...]) vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

5.2 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich der Reflexverfolgung dagegengehalten, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Vaters zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine begründete Furcht, vom syrischen Regime oder einer nahestehenden Miliz verfolgt zu werden, da die tatsächlich oder vermeintlich oppositionelle Ansicht einer Person im syrischen Kontext laut Menschenrechtsberichten auch den Personen im Umfeld der oppositionellen Person zugeschrieben werden könne. Verlaufe die Fahndung nach einem (vermeintlichen) Regierungskritiker erfolglos, würden die Sicherheitsbehörden dazu übergehen, Familienangehörige dieser Person zu verfolgen.

Hinzu komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin selber an Demonstrationen teilgenommen habe; auch wenn ihr deswegen nichts zugestossen sei. Von keiner Person könne erwartet werden, im Verfolgerstaat zu bleiben, bis sie inhaftiert werde.

Ferner bestehe für die Beschwerdeführerin auch wegen den exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters eine sehr hohe Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Syrien vom dortigen Regime verhaftet und gefoltert zu werden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss dem schweizerischen Asylrecht nicht.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil bezüglich der Eltern die Inhaftierung des Vaters im Jahr 2012 angezweifelt (vgl. Urteil des BVGer E-4781/2018 E. 6.2.1). Ausserdem hat es die Vorbringen, der Vater sei im März 2013 durch die Miliz von (...) als Teil der «(...)» gesucht respektive vom Stammesführer (...) vor einer Gefahr gewarnt worden, als unglaubhaft respektive zu unkonkret qualifiziert, um eine mögliche Furcht vor einer Verfolgung begründen zu können (vgl. a.a.O. E. 6.2.2 f.). Überdies konnte das Vorbringen, der Name des Vaters stehe auf einer behördlichen Suchliste, nicht durch die eingebrachten Beweismittel bestätigt werden (vgl. a.a.O. E. 6.2.4).

Bezüglich der Teilnahme des Vaters an Kundgebungen im Jahr 2013 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass dieser deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der syrischen Behörden verfolgt werden würde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Die Gefahr, dass den Vater ein ähnliches Schicksal wie anderen Teilnehmer der Friedensbewegung drohen würde, erkannte das Gericht als unbegründet (vgl. a.a.O. E. 6.3.3). Die exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters in der Türkei in den Jahren 2013 bis 2015 wurden als nicht relevantes exilpolitisches Engagement qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.7). Letztlich hat das Gericht auch eine Reflexverfolgung des Vaters aufgrund der Festnahmen von C._______ und [H._______, Onkel] verneint (vgl. a.a.O. E. 6.4).

6.3 Weil die Vorbringen des Vaters, also der primär betroffenen Person, sich als unglaubhaft respektive unbegründet erwiesen haben, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen im Ausreisezeitpunkt in einer Gefahrenlage befunden habe. Auch ist in den Akten nicht erkennbar, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters, ihres Bruders C._______ oder ihres Onkels verfolgt worden wäre. Ferner sind keine objektiven Umstände erkennbar, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise befürchten müsste, eine Reflexverfolgung werde sich (bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Demzufolge liegt im vorliegenden Fall keine Reflexverfolgung vor.

6.4 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass ihre Teilnahme an Kundgebungen keine negativen Konsequenzen nach sich gezogen hat. Eine alleinige Teilnahme an Protestumzügen gegen das syrische Regime reicht nicht für die Flüchtlingsanerkennung aus (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2), zumal sie scheinbar anlässlich dieser Aktivitäten nicht identifiziert worden ist, weil sie, als sie jeweils im Bus zwischen E._______ und G._______ kontrolliert worden sei, den Behörden nicht aufgefallen sei.

6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, viele Frauen seien in dieser Zeit entführt worden, ist - wie das SEM richtigerweise erkannt hat - keine zielgerichtete Verfolgungsmassnahme erkennbar. Folglich ist dieser Aspekt nicht als asylrelevant zu qualifizieren.

6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, weil die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Indes wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Reichtsbeistand bestellt.

Weil weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr dementsprechend kein Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die vom Rechtsvertreter am 26. September 2018 eingereichte Kostennote, die immer noch aktuell ist, weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 1'758.- (inkl. Auslagen von Fr. 68.-) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 7,75 Stunden zur Ausarbeitung der elf Seiten umfassenden Beschwerdeschrift und der 1,5 Seiten umfassenden Eingabe vom 26. September 2018 erscheint nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG, zumal Züge der Rechtsschriften in gleicher Form auch im Beschwerdeverfahren des Bruders (E-4779/2018) vorgelegt wurden, was den vorliegend zu entschädigenden zeitlichen Aufwand verringert. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf fünf Stunden und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'258.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'258.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

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