Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4473/2020, E-4472/2020
Urteil vom 17. November 2020
Einzelrichterin Roswitha Petry,
Besetzung
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin,
und deren Sohn
B._______, geboren am (...),
Beschwerdeführer
Parteien
beideIran,
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand Verfügungen des SEM vom 10. August 2020 /
N (...) und N (...) (vereinigtes Verfahren).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl und wurden dem beschleunigten Verfahren nach Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest. |
Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und als Professorin an der Universität C._______ in D._______ tätig gewesen. Sie habe mehrere Artikel verfasst, in denen sie die iranische Regierung kritisiert habe. Diese habe der Beschwerdeführer für sie auf den Computer übertragen und in mehrfacher Ausgabe ausgedruckt. Als sich die Beschwerdeführerin eines Tages mit Freunden getroffen habe, mit denen sie bereits in der Vergangenheit wiederholt über die Missstände in Iran gesprochen habe, habe sie einen dieser Artikel, welcher von der Fremdwährungskrise in Iran gehandelt habe, unter den Anwesenden verteilt. Ihre politische Meinung habe sie auch gegenüber einigen aufgeschlossenen Studierenden geäussert und zehn davon habe sie ein Exemplar des obengenannten Artikels ausgehändigt. Ein Exemplar ihres Artikels sei an den Herassat (Sicherheitsdienst) gelangt, wobei sie nicht wisse, wer sie verraten habe. Wegen des Inhalts ihres Artikels sei sie am 12. November 2018 von Mitgliedern des Herassat entführt worden. An einem ihr unbekannten Ort sei sie befragt und es sei ihr vorgeworfen worden, den irankritischen Artikel verfasst zu haben. Während der ungefähr 24-stündigen Festnahme sei sie geschlagen, beleidigt, bedroht und sexuell belästigt worden. Währenddessen habe man ihre Wohnung durchsucht, in der sie gemeinsam mit ihrer Schwester gewohnt habe. Vertreter des Herassat hätten Bücher, Broschüren und ihren Laptop beschlagnahmt. Da sie sich vor weiteren Repressionen der Behörden gefürchtet habe, sei sie mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum über Italien in die Schweiz gereist. Zwei oder drei Tage nach ihrer Ausreise sei ihre Wohnung erneut von Behördenmitgliedern durchsucht worden.
Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie - habe bis im März 2017 an der Universität in E._______ studiert. Als er Ende 2017 an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er von Behördenmitgliedern bewusstlos geschlagen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er während rund drei Tagen festgehalten worden. Dabei sei er zweimal verhört und gefoltert und schliesslich gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben. Danach habe man ihm erneut einen Schlag verpasst, so dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser für seine Freilassung Geld bezahlt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er sich zu seiner Tante nach F._______ begeben und sei dort bis Juni oder Juli 2018 geblieben. Dann sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sein Studium wiederaufgenommen. In der Folge sei er mehrmals von der Basij (Hilfspolizei) verfolgt, angehalten und beleidigt worden. Ausserdem sei zweimal sein Haus durchsucht worden. Nach der Verhaftung seiner Mutter habe sich seine Furcht vor Repressionen verstärkt. Als nächster Angehöriger der Beschwerdeführerin habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten. Deshalb sei er gemeinsam mit ihr aus Iran ausgereist.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter einen Blog erstellt, auf dem er zwei von ihr verfasste regimekritische Artikel veröffentlicht habe.
Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Melli-Karte und die Immatrikulationsbestätigung des Beschwerdeführers, die Pässe und Shenasnahmehs von beiden sowie die Heirats- und Scheidungsdokumente der Beschwerdeführerin (jeweils in Kopie) ein. Die Beschwerdeführerin reichte überdies Kopien von zwei Gerichtsvorladungen - datiert vom (...) März 2019 und vom (...) Mai 2019 - zu den Akten.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 7. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Urteil
E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. September 2019 (von Amtes wegen vereinigt) wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Als neues Beweismittel legten die Beschwerdeführenden am 4. November 2019 ein auf den (...) August 2019 datiertes Urteil aus Iran mitsamt Briefumschlag ins Recht.
D.
Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführenden am 8. November 2019 dem erweiterten Verfahren zu. Sie ersuchte in der Folge die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Gerichtsdokumente.
Die Abklärungen der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben, dass es sich bei den zwei Gerichtsvorladungen und dem Urteil um Totalfälschungen handle. Beide Vorladungen wiesen sowohl formale als auch inhaltliche Mängel auf. Beispielsweise seien die Formulare der betreffenden Vorladungen veraltet und würden seit mindestens zwölf bis fünfzehn Jahren nicht mehr benutzt. (...). Das eingereichte Urteil enthalte ebenfalls mehrere formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale. Insbesondere stehe der dort aufgeführte Gesetzesartikel im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. In der aktuellen Version des iranischen islamischen Strafgesetzbuches betreffe der erwähnte Artikel die Bestrafung aufgrund des Zungen-Abschneidens bei kleinen Kindern. Das drohende Strafmass sei auch nicht - entgegen der verhängten Strafe im Urteil - (...) Peitschenhiebe und Gefängnisstrafe. Die im Urteil angegebene Abteilung des revolutionären Gerichts existiere nicht. Ebenso kenne die iranische Justiz die Bezeichnung "G._______", auf Deutsch "H._______" nicht. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Fall von I._______ nach E._______ weitergeleitet worden sei. Im Urteil sei eine Rekursfrist von
(...) Tagen aufgeführt, obwohl bei Verurteilungen in Abwesenheit eine längere Rechtsmittelfrist vorgesehen sei. Die im Urteil ausgesprochene Suspendierung könne nicht echt sein, da eine solche ein rechtskräftiges Gerichtsurteil in Staatssicherheitsangelegenheiten oder moralischen Verfehlungen voraussetze. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Urteils sei dieses noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb eine Suspendierung darin noch gar nicht habe verhängt werden können. Ferner habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Universität C._______ in D._______ unterrichtet habe, nicht als Professorin auf einer schwarzen Liste stehe und kein Disziplinarverfahren gegen sie existiere. Ebenso sei nie eine Untersuchung gegen sie eingeleitet worden und es seien keinerlei Hinweise auf eine Verurteilung vorhanden. Gegen sie sei kein Haftbefehl erlassen worden.
Nach den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran gebe es keine Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Es existierten weder Untersuchungen der Staatsanwaltschaft noch sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Am 20. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit separaten Schreiben das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung.
E.
Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich bei den zwei eingereichten Gerichtsvorladungen sowie beim Urteil um echte Dokumente handle. Möglicherweise sei die Schweizer Vertretung in Teheran nicht in der Lage, auf die Dokumente zuzugreifen, da die iranischen Behörden versuchen würden, die sie betreffenden Verfahren zu vertuschen. Die Staatsanwaltschaft verfüge nicht über verschiedene Abteilungen und es sei denkbar, dass dort noch die alten Formulare verwendet würden. (...). Bezüglich des falsch aufgeführten Gesetzesartikels gehe sie davon aus, dass das Revolutionsgericht einen Fehler begangen habe. Das Urteil sei ausgesprochen worden, als sie sich nicht mehr in Iran befunden habe. Deshalb sei auch bereits die Suspendierung verhängt worden. Ihr Fall sei nach E._______ weitergeleitet worden, weil sie dort offiziell registriert gewesen sei. Sie könne sich nicht dazu äussern, ob die im Urteil aufgeführte Rechtsmittelfrist korrekt sei, da ihr die nötigen Fachkenntnisse fehlten. Sie vermute, dass es sich bei der angegebenen Frist ebenfalls um einen Fehler seitens des Gerichts handle. Sie habe an der Universität C._______ in D._______ nur für eine begrenzte Zeit unterrichtet. Aufgrund der Gerichtsvorladungen sowie des Urteils habe sie nicht mehr dort arbeiten können. Sie gehe davon aus, dass die iranischen Behörden ihren Namen bei der Universität gelöscht hätten oder dass eine inoffizielle geheime Liste bestehe, in der unerwünschte Personen aufgeführt würden.
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020, dass gegen ihn kein offizielles Verfahren eröffnet worden sei. Er sei nach einer Demonstration von Vertretern der iranischen Revolutionsgarde festgehalten worden, deren Handlungen nicht dokumentiert würden.
F.
Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 ergänzend zu ihren Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung ergänzte sie ihre Vorbringen folgendermassen:
Sie habe in der Zwischenzeit erfahren, dass sie in Iran in Abwesenheit verurteilt worden sei. Die ausgesprochene Strafe seien Peitschenhiebe und eine Haftstrafe. Sie dürfe nicht mehr als Dozentin tätig sein. Zudem sei ihr Haus und ein kleines Ladenlokal in E._______ vom Staat beschlagnahmt worden. Ihre Brüder hätten Anteilsrechte an diesen geerbten Grundstücken und könnten sie deshalb als Privatkläger anzeigen. Ihr Exmann - der Vater des Beschwerdeführers - sei ihretwegen ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Die Universitätsbehörden hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, mit seinem Sohn und der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben. Er habe die offenen Schuldscheine dieser privaten Universität bezahlen müssen, weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr erschienen sei. Bei einer Rückkehr sei sie als geschiedene Frau auf sich alleine gestellt. Aufgrund der Geschehnisse könne sie nicht mehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen und insbesondere nicht mehr bei ihrer Schwester wohnen. Gemäss dem sozialen und staatlichen System in ihrem Heimatland sei sie eine Schande für ihre Familie. Ihre Familienmitglieder würden sich als (...) und zu ihrem eigenen Schutz dazu veranlasst sehen, Abstand von ihr zu nehmen. Ferner leide sie unter Herzproblemen und hohen Cholesterinwerten.
Als Nachweis für ihre gesundheitlichen Beschwerden reichte die Beschwerdeführerin einen kardiologischen Bericht vom 30. Juni 2020 sowie einen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2020 zu den Akten, gemäss welchem sie unter Anstrengungsdyspnoe, Schlafstörungen und «sofortigem Auftreten von Herzklopfen» leide.
G.
Mit separaten Verfügungen vom 10. August 2020 - eröffnet am 11. August 2020 - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
H.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 10. September 2020 separat Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz als Ausländerin beziehungsweise Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372 |
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 11. September 2020 den Eingang der Beschwerden und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-4472/2020 und E-4473/2020 von Amtes wegen zu vereinigen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
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a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Mithin habe sie behauptet, es sei nicht plausibel, dass man die Beschwerdeführerin nach 24 Stunden bereits freigelassen und erst nach vier Monaten ein Verfahren eingeleitet hätte, wenn sie eine Regierungsgegnerin wäre. Diese Behauptung habe sie aber nicht belegt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2 Die verfahrensrechtliche Garantie der Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als unbegründet. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Entscheiden alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diese kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihren Verfügungen die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegenden Beschwerden zeigen.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.
7.1 Ihre ablehnenden Asylentscheide begründete die Vorinstanz damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien.
Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie trotz des einhergehenden Risikos einer harten Verurteilung ihren regimekritischen Artikel unter ihren Kollegen und Kolleginnen sowie einigen Studierenden verteilt habe, ohne besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es erscheine vernunftwidrig, einen regimefeindlichen Artikel - wie von ihr dargelegt - an einem öffentlichen und gut besuchten Ort zu verteilen. Ihre Ausführungen seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Befragung vom 22. Mai 2019 habe sie dargelegt, wegen des Verfassens eines Artikels über die Fremdwährungskrise in Schwierigkeiten geraten zu sein. In der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2020 habe sie im Gegensatz dazu von mehreren Artikeln gesprochen, welche ihr zum Verhängnis geworden seien. Anlässlich der ersten Befragung habe sie zu Protokoll gegeben, dass zwei Männer und eine Frau sie befragt und gepeinigt hätten. Im Widerspruch dazu sei in der ergänzenden Anhörung von mehreren Personen die Rede gewesen, welche sie belästigt haben sollen. Es hätten sich während des Verhörs drei bis vier Personen im Raum befunden. Während sie in der ersten Befragung angegeben habe, dass die Männer sie alle paar Stunden alleine gelassen hätten, habe sie in der Anhörung vom 17. Juli 2019 ausgeführt, sich nie alleine im Raum befunden zu haben. In derselben Anhörung habe sie geschildert, dass die Frau, die sie festgenommen habe und welche anfänglich an der Befragung beteiligt gewesen sei, nach einiger Zeit verschwunden und erst am nächsten Tag wieder erschienen sei, wobei diese ihr ein Tuch und einen alten Tschador übergeben habe. Demgegenüber habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung ausgesagt, dass es sich bei der Frau, welche nach ihrer Freilassung im Auto mitgefahren sei und ihr dort einen Tschador gegeben habe, nicht um dieselbe Frau gehandelt habe, welche an ihrer Festnahme beteiligt gewesen sei. Die in der Anhörung vom 17. Juli 2019 erwähnte Hausdurchsuchung während ihrer Festnahme habe sie in der Befragung vom 22. Mai 2019 mit keinem Wort erwähnt. Hätte man sie tatsächlich als Regierungsgegnerin eingestuft, sei nicht davon auszugehen, dass man sie nach 24 Stunden wieder freigelassen und erst rund vier Monate später durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen hätte. Zudem sei zu erwarten, dass ihr das Unterrichten an der Universität untersagt worden wäre, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage habe sie mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme nicht umstossen können (vgl. obige Zusammenfassung unter Bst. D und E). Die Aussage, dass die Bezeichnung "I._______" nicht auf dem Urteil zu finden sei, müsse von der Hand gewiesen werden. Im linken unteren Teil des Urteils stehe
zweifelsfrei in Farsi die Bezeichnung "H._______", auf Deutsch "I._______". Dieser Begriff existiere in der iranischen Justiz nicht. Ihre Behauptung, dass ihr Verfahren nach E._______ weitergeleitet worden sei, weil sie dort offiziell registriert gewesen sei, sei unzutreffend. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran hätten nämlich ergeben, dass sie zuletzt an der von ihr angegeben Adresse in Teheran offiziell registriert gewesen sei. Auch ihre geäusserte Vermutung, aufgrund ihres begrenzten Anstellungszeitraums nicht in der Universität C._______ als Professorin registriert zu sein, überzeuge nicht. Es sei zu erwarten, dass sie als langjährige Lehrperson der Universität auch ohne Festanstellung dort vermerkt worden sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme am 1. Januar 2018 sowie die darauffolgende Inhaftierung und Befragung entbehrten der Asylrelevanz. Sie stünden in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise am 20. März 2019. Die geltend gemachten Beobachtungen und Hausdurchsuchungen, welche er infolge der Demonstrationsteilnahme erlitten habe, seien nicht derartig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die iranischen Behörden lediglich aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration ein derartiges Interesse an ihm hegen würden, dass er mit einer erneuten Festnahme zu rechnen hätte. Ferner verfüge er nicht über ein politisches Profil, um in den Augen der iranischen Behörden als Regimegegner zu erscheinen. Gestützt werde diese Einschätzung durch den Umstand, dass er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen habe. Im Übrigen würden mehrere Punkte in den Befragungsprotokollen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründen. Er habe in Bezug auf seine Festnahme mehrere Details nennen können, welche angesichts seiner Behauptung, er habe zu diesem Zeitpunkt verbundene Augen gehabt, überraschend seien. Unglaubhaft sei zudem, dass er keine genauen Angaben zu den Umständen seiner Freilassung und der diesbezüglichen Unterstützung durch seinen Vater habe machen können. Seine angegebenen Beweggründe für die spontane Teilnahme an der Demonstration würden ebenfalls nicht überzeugen. Seiner geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung sei aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seiner Mutter die Grundlage entzogen.
Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz fest, dass die angegebenen Blogs nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden zu begründen. Die auf der Webseite angegebene Kontaktperson lasse keine Rückschlüsse auf sie zu. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Exmann infolge der Blogeinträge bedroht worden sei, sei vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen ebenfalls nicht glaubhaft.
7.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, dass sie aufgrund ihrer emotionalen, lebendigen, detaillierten und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht hätten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die verbale und körperliche Belästigung, welche sie während dem Verhör erlitten habe, glaubhaft und ausführlich schildern können. Sie habe ihre Artikel nur einem kleinen, vertrauten Personenkreis zur Verfügung gestellt. Mit dem betroffenen Freundeskreis habe sie regelmässig über verschiedene Probleme der iranischen Gesellschaft und des Staates diskutiert. Sie habe ihren Bekannten und Studierenden vertraut, weshalb sie nicht damit gerechnet habe, dass jemand sie verraten würde. In Iran sei es sicherer, sich als Gruppe an einem gut frequentierten Ort im öffentlichen Raum zu treffen als bei jemandem zuhause. Dort würde nämlich die Gefahr bestehen, dass man von Nachbarn bei den Behörden denunziert werde. Betreffend die Anzahl der Artikel, welche die Beschwerdeführerin verfasst und verteilt habe, bestehe kein Widerspruch. Sie habe schon in der ersten Befragung angegeben, mehrere Artikel verfasst zu haben und habe sich dort lediglich auf denjenigen Artikel konzentriert, der primär die Verfolgung durch den Herassat ausgelöst habe. Der von der Vorinstanz genannte Widerspruch in Bezug auf die Artikel, welche im Verhör in Iran angesprochen worden seien, gründe auf ein Missverständnis. Als nachgefragt worden sei, ob die Befragungspersonen über alle Artikel verfügt hätten, welche sie verfasst habe, habe sie nämlich die Übersetzung nicht abgewartet. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen, die Unklarheit aufzulösen. Sie habe nicht zweifelsfrei darlegen können, wie viele Personen am Verhör beteiligt gewesen seien, weil ihre Augen verbunden gewesen seien. Auch bezüglich der Frage, ob sie während des Verhörs für einige Zeit alleine gelassen worden sei, habe sich ein Missverständnis ergeben. Mit "alleine gelassen" habe sie nämlich gemeint, dass sie in dieser Zeit nicht berührt worden sei. Hingegen habe sie gespürt, dass ständig mindestens eine Person anwesend gewesen sei. Hinsichtlich ihrer Aussage, bei ihrer Festnahme und bei ihrer Freilassung seien zwei verschiedene Frauen dabei gewesen, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Die Angaben in der ergänzenden Anhörung, es habe sich um zwei verschiedene Frauen gehandelt, sei korrekt. Der Umstand, dass sie die Hausdurchsuchung während ihrer Inhaftierung nicht erwähnt habe, gründe darauf, dass sie in der ersten Befragung nicht genügend Zeit gehabt habe, die Vorkommnisse zu schildern. Betreffend das zu erwartende Vorgehen der iranischen Behörden habe sich die Vorinstanz primär auf das
Plausibilitätskriterium gestützt. Die Plausibilität sei jedoch als kultur- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen, weshalb bei dessen Anwendung als Glaubhaftigkeitskriterium Vorsicht angezeigt sei. Es sei überdies nachvollziehbar, dass sie als blosse Verdächtige nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie zwischen der Haft und ihrer Ausreise beobachtet und erst vorgeladen worden sei, als die Staatsanwaltschaft genügend Beweise für eine Anklageerhebung gesammelt habe. In Bezug auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wird in der Beschwerde unter Verweis auf die in der Stellungnahme erwähnten Einwände bekräftigt, dass diese nicht korrekt seien und es sich bei den eingereichten gerichtlichen Unterlagen um echte Dokumente handle (vgl. obige Zusammenfassung unter Bst. E). Ergänzend macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass bei iranischen Revolutionsgerichten tätige Richter oft eine ungenügende juristische Ausbildung hätten und nicht unabhängig seien. Dies könne der Grund dafür sein, weshalb im eingereichten Urteil veraltete Gesetze angewandt würden und die verhängten Strafen nicht mit den einschlägigen Gesetzesartikeln übereinstimmten. Die Bezeichnung "H._______" bedeute nicht nur "I._______" sondern auch "J._______". Im deutschen Sprachgebrauch würde dies wahrscheinlich dem Begriff "K._______" entsprechen. Der offizielle Wohnsitz und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hätten sich in E._______ befunden. Weil sie sich zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr in Iran aufgehalten habe und in Teheran nur als Wochenaufenthalterin angemeldet gewesen sei, sei der Fall nach E._______ weitergeleitet worden. Ebenfalls aufgrund ihrer Ausreise sei die Suspendierung bereits ausgesprochen worden. Für die Ahndung ihres Vergehens sei das Revolutionsgericht zuständig, weshalb vonseiten der Universität kein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Aufgrund ihrer frauenspezifischen Vorbringen und insbesondere in Anbetracht der erlittenen sexuellen Gewalt müsse sie auch in Zukunft mit einer Verfolgung rechnen. Wegen der Mängel im iranischen Strafverfahren und dem fehlenden Schutz von gewaltbetroffenen Frauen habe sie keinen Zugang zu einem unabhängigen Gericht oder zu aussergerichtlichen Schutzinstitutionen. Indem sie sich an kritischen Diskussionen mit Studierenden und Bekannten beteiligt habe sowie durch die Verfassung kritischer Texte habe sie ihre Abneigung gegenüber dem iranischen Staat dargetan und befürchte deshalb eine politisch motivierte Verfolgung. Aufgrund der Asylgründe der Mutter sei betreffend den Beschwerdeführer als deren nächster Angehöriger von einer Reflexverfolgung auszugehen.
Unter Verweis auf verschiedene Berichte machen die Beschwerdeführenden geltend, dass von den iranischen Behörden nicht nur überaus exponierte Kritiker, sondern auch niederschwellige Aktivisten und Aktivistinnen verfolgt würden. Als Professorin einer iranischen Universität, welche unter den Studierenden regimekritische Artikel verteilt habe, sei die Beschwerdeführerin exponiert und steche aus der Masse der Unzufriedenen heraus. Die von den Beschwerdeführenden erstellten Blogs würden eine Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten begründen.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen.
8.2 Im Urteil E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. September 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführenden befasst. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten infolge seiner Demonstrationsteilnahme hielt es fest, dass diese aufgrund der ungenügenden Intensität und mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise der Asylrelevanz entbehrten (vgl. dort E. 7.3 in fine). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. In obengenanntem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zum Schluss gekommen, dass die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf und dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nur diejenigen Elemente gewichtet hat, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. a.a.O. E. 7.3 und E. 8). Das SEM hat in der Folge die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt, eine Botschaftsabklärung durchgeführt und die Beschwerdeführerin erneut angehört. Die vorinstanzlichen Untersuchungen haben ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten gerichtlichen Dokumente als Totalfälschungen zu qualifizieren sind (vgl. oben Bst. D und E. 7.1). Es besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, am Ergebnis der umfassenden Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die in den Stellungnahmen vom 5. Februar 2020, in der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin und in der Beschwerde erwähnten Einwände in Bezug auf diese Abklärungen sind nicht geeignet, deren Erkenntnisse umzustossen. Die Abweichungen der Gerichtsvorladungen sowie des Urteils von Vergleichsmaterial in zahlreichen Aspekten, insbesondere die Verwendung von längst nicht mehr aktuellen Formularen, lassen sich vor dem Hintergrund der Uniformität von offiziellen iranischen Dokumenten nicht erklären (vgl. UK Home Office, Country Background Note: Iran, Oktober 2019, S. 31, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/
uploads/system/uploads/attachment_data/file/846809/Iran_-_
Background_-_CPIN_-_v6.0_-_Nov_2019_-_EXT.pdf >, abgerufen am 4. November 2020). Die Angabe von falschen Gesetzesartikeln oder unzuständigen Gerichten sowie (...), sind typische Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass ein Gerichtsdokument gefälscht ist (vgl. a.a.O.). Insbesondere der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, Richter des Revolutionsgerichts hätten nur eine ungenügende juristische Ausbildung, vermag die zahlreichen Ungereimtheiten in den vorliegenden Gerichtsdokumenten nicht aufzulösen. Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung, dass sie aufgrund ihres befristeten Anstellungsverhältnisses nicht als Lehrperson aufgeführt sein soll beziehungsweise, dass eine inoffizielle Liste der Universität bestehe, auf der unerwünschte Personen aufgeführt würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist angesichts der behaupteten langjährigen Tätigkeit davon auszugehen, dass ihr Name dort registriert gewesen wäre. Aufgrund der Erkenntnis, dass sie nicht als Lehrperson an der Universität C._______ in D._______ tätig gewesen ist, ist ihren vorgebrachten Asylgründen überdies die Grundlage entzogen. Somit ist auch die vorgebrachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft. Ein weiteres Sachverhaltselement, welches dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten, ist der Umstand, dass sie legal mit ihren eigenen Reisepässen und einem Touristenvisum ausreisen konnten (vgl. SEM-Akten 1039645-13/12 [nachfolgend: A13/12] F15-18; 1039656-9/6 Ziffer 5.04).
8.3 Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass ihre Beschreibung der erlittenen sexuellen Gewalt mehrere Realkennzeichen enthält (vgl. insbesondere SEM-Akten A13/12 F20, F28, F37; 1039645-40/14 F14-29). Sie hat die Übergriffe detailliert und kongruent beschrieben. Die diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz überzeugt teilweise nicht. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer verbundenen Augen nicht genau angeben konnte, wie viele Personen an der Peinigung beteiligt gewesen waren. Obwohl diese Vorbringen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist in einer Gesamtwürdigung aus obenstehenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Umstände dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlung als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermag.
8.4 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger/-innen auch im Ausland überwachen und erfassen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2; bestätigt im Urteil E-3268/2020 vom 16. Juli 2020, E. 7.3.).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten. Es ist daher wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind.
In Bezug auf den von den Beschwerdeführenden erstellten Blog ist die Vor-instanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass dieser keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermag. Die angegebene Webseite lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Beschwerdeführenden zu. Stattdessen wird dort als Kontaktperson eine Person angezeigt, welche in keinem erkenntlichen Zusammenhang mit diesen steht (vgl. [...], abgerufen am 4. November 2020). Andere exilpolitische Tätigkeiten machen sie nicht geltend. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund des Blogs aus Sicht der iranischen Behörden als Regimegegner beziehungsweise Regimegegnerin erscheinen. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.
Schliesslich ist der Hinweis auf die Strafen, welche in Iran infolge einer illegalen Ausreise drohen, unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführenden ihr Heimatland legal mit einem Touristenvisum verlassen haben.
8.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
|
1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2 m.w.H.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Iran auch in individueller Hinsicht zumutbar. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden dort aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Laufbahn ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Sie hat die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf ihr Heimatland vorliegen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, gebildeten und alleinstehenden Mann im arbeitsfähigen Alter. Mehrere Verwandte befinden sich nach wie vor im Heimatland. Da sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben, verläuft auch ihre Behauptung, ihre Familie habe sich wegen ihrer Schwierigkeiten von ihr abgekehrt, ins Leere. Zudem widerspricht sie ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 17. Juli 2019, sie habe nach wie vor Kontakt zu ihrem jüngeren Bruder und ihrer Schwester, welche ihr auch bei der Beschaffung von Beweismitteln geholfen habe (vgl. SEM-Akten 1039645-17/11 F4-11). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zurückgreifen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in eine finanzielle und soziale Notlage geraten würden, zumal ihnen auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Diabetes, hohe Cholesterinwerte, Anstrengungsdyspnoe, Schlafstörungen und sofortiges Auftreten von Herzklopfen) erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-4472/2020 und E-4473/2020 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
Versand: