Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5000/2013

law/auj

Urteil vom 16. November 2016

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau B._______,geboren am (...),

und die gemeinsamen Kinder
C._______,geboren am (...),
Parteien
D._______,geboren am (...),

E._______,geboren am (...),

Kosovo,

alle vertreten durch lic. iur. Luca Barmettler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die aus dem Dorf F._______ (Gemeinde G._______, Kosovo) stammenden Beschwerdeführenden, Angehörige der Minderheit der Ashkali, suchten am 11. Juni 1999 zusammen mit ihren Söhnen beziehungsweise Brüdern H._______, I._______ und J._______, der Tochter respektive Schwester K._______ sowie mit L._______, einem Sohn aus einer früheren Ehe von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo wurde die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung des Bundesratsbeschlusses am 16. August 1999 wurde ihr eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt.

A.b Mit Urteil vom 19. Januar 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 erhobene Beschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat, und überwies die Akten dem Bundesamt zur Prüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse.

B.

B.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF suchte die Familie erneut um Asyl nach. Das BFF lehnte mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali in Kosovo nicht ausgeschlossen werden konnte.

B.b Die ARK wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2002 ab.

C.
Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte das BFM mit Schreiben vom 28. März 2006 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen. Dieses übermittelte am 28. April 2006 die Abklärungsergebnisse an die Vorinstanz.

D.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM der Familie mit, dass der Beschwerdeführer sowie mehrere Söhne (L._______, H._______ und J._______) in den letzten Jahren wiederholt gegen das Gesetz verstossen hätten, und sie offenbar Mühe bekundeten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ferner wies das Bundesamt die Beschwerdeführenden auf die fehlende berufliche Integration hin und brachte ihnen zur Kenntnis, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden würde, sollten sie respektive ihre Söhne beziehungsweise Brüder erneut zu Klagen Anlass geben. Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahm die Familie zu diesen Vorhalten Stellung.

E.
In der Folge beantragte das Amt für Migration des Kantons M._______ in einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie, da diese erneut zu Klagen Anlass gegeben habe.

F.

F.a Mit Verfügung vom 23. August 2007 hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Eltern sowie die Kinder J._______, I._______, K._______, C._______, D._______ und E._______ auf, die Schweiz bis 12. Oktober 2007 zu verlassen.

F.b Mit separaten Verfügungen vom 23. August 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der volljährigen Söhne L._______ und H._______ auf und forderte sie auf, die Schweiz bis 12. Oktober 2007 ebenfalls zu verlassen.

F.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden mit den Urteilen D-6355/2007, D-6276/2007 und
D-6356/2007 vom 20. Oktober 2008 vollumfänglich ab.

G.a Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichten die Eltern für sich und ihre fünf minderjährigen und drei volljährigen Kinder ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein. Zur Begründung führten sie an, der Vater und die beiden Söhne L._______ und H._______ seien erwerbstätig, und I._______ sei am (...) Vater geworden und werde im kommenden Jahr die Schweizer Mutter des Kindes heiraten; ferner sei die Wohnsituation der Familie in Kosovo menschenunwürdig.

G.b Das BFM erachtete die Eingabe als Rechtsbehelf ohne Behandlungsanspruch und beantwortete sie mit formlosem Schreiben vom 21. November 2008.

H.a Am 1. Dezember 2008 stellte die Familie ein Gesuch um Verlängerung der auf den 10. Dezember 2008 angesetzten Ausreisefrist bis im kommenden Frühjahr.

H.b Das BFM wies das Gesuch am 10. Dezember 2008 ab.

H.c Gegen diesen Entscheid erhob der mittlerweile volljährige I._______ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, er habe am 4. Dezember 2008 das am (...) geborene Kind N._______ anerkannt und werde dessen Schweizer Mutter heiraten, so dass er gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe.

H.d Mit Urteil D-8242/2008 vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des Schreibens des BFM vom 10. Dezember 2008 (infolge sachlicher Unzuständigkeit des Bundesamtes) fest und trat demzufolge mangels eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht ein.

I.
Die Beschwerdeführenden sowie H._______, I._______, J._______ und K._______ verliessen in der Zwischenzeit die Schweiz und reichten am 14. Januar 2009 in O._______ Asylgesuche ein.

J.

J.a Am 26. September 2012 suchte B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit der mittlerweile volljährigen Tochter K._______ und den minderjährigen Kindern C._______, D._______ und E._______ zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2012 stellte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz.

J.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2012 (Beschwerdeführerin, C._______ und D._______) beziehungsweise vom 21. November 2012 (Beschwerdeführer) erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.

J.c Die Beschwerdeführenden wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen.

Am 5. November 2012 beendete das BFM das mit O._______ eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asylverfahren durch.

L.
Am 17. Dezember 2012 stellte die zuständige Behörde I._______ infolge Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B aus.

M.a Das BFM hörte am 25. Januar 2013 die Eltern sowie die Kinder C._______ und D._______ in Anwesenheit des neu mandatierten Rechtsvertreters getrennt zu ihren Asylgründen an.

M.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des dritten Asylgesuchs zunächst vor, er und seine Familie (einschliesslich I._______, H._______ und J._______) seien nach der Abweisung ihrer Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008 aus der Schweiz ausgereist und hätten in O._______ um Asyl nachgesucht. Nach negativem Ausgang der dortigen Asylverfahren hätten sie im Herbst 2012 O._______ verlassen und seien mit einem Kollegen von A._______ in einem Kleinbus in Richtung Kosovo aufgebrochen. An der montenegrinisch-kosovarischen Grenze seien die Mutter und die Kinder zurückgewiesen und der Vater während 24 Stunden festgehalten worden. Der Kollege des Vaters habe die Mutter und die Kinder in die Schweiz gefahren. Die Zollbeamten hätten den Vater als "Majup" beschimpft und die Polizei habe ihn befragt, wo er sich in den letzten Jahren aufgehalten habe. Daraufhin habe man ihm vorgeworfen, "die Zigeuner" hätten mit den Serben kollaboriert, ihn als Verräter und Deserteur abgestempelt und ihm gedroht, ihn vor ein Militärgericht zu stellen, weil er im Mai 1999 nach einem zweiwöchigen Einsatz für die Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UCK; Befreiungsarmee des Kosovo) desertiert sei. Man habe seinen alten jugoslawischen Reisepass nicht mehr akzeptiert und ihm gesagt, er hätte sich im Jahr 2000 registrieren lassen sollen. Nach der Freilassung sei er illegal in Kosovo eingereist und habe sich während zweier Wochen beim Fahrer des Kleinbusses aufgehalten. Der Bruder des Gastgebers sei am 10. Oktober 2012 wahrscheinlich wegen ihm (dem Beschwerdeführer) erschossen worden. Seinen Herkunftsort F._______ habe er nicht besuchen können, weil er während des Krieges aus der UCK desertiert sei. Schliesslich sei er illegal aus Kosovo ausgereist und über Ungarn in die Schweiz gelangt.

Als hauptsächlichen Asylgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Familie seien seit Ende des Jahres 2009 mit der Familie Q._______ aus dem sieben bis zehn Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt gelegenen Dorf R._______ in einen Fall von Blutrache verwickelt. Während des Aufenthalts der Familie S._______ in O._______ habe sein Sohn I._______ übers Internet eine in der Schweiz wohnhafte Kosovo-Albanerin namens T._______ (geborene Q._______) kennengelernt. Diese sei zu ihnen nach O._______ gereist, und die beiden seien ein Paar geworden. Der Vater von T._______, U._______, habe der Familie S._______ mit dem Tod gedroht und verlangt, dass seine Tochter in die Schweiz zurückkehre. Nach ihrer Rückkehr sei sie von ihrem Vater und drei Brüdern verprügelt worden und habe Anfang 2010 einen Suizidversuch unternommen. Im Februar 2010 sei sie nach O._______ zu I._______ gezogen und im (...) sei das gemeinsame Kind V._______ geboren. Die Eltern von T._______ seien mit der Beziehung ihrer Tochter zu einem Ashkali nicht einverstanden gewesen. Die Familie Q._______, ethnische Albaner, sei in ihrem Heimatdorf ins Gerede gekommen, weil ihre Tochter ihr Blut mit einem "Majup" vermischt habe. Der Dorfvorsteher von R._______ habe U._______ aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten; falls ersterer sich weigern sollte, würde man ihn aus dem Dorf vertreiben. Das Problem bestehe auch nach der Heirat von I._______ mit einer in der Schweiz wohnhaften (...) Staatsangehörigen weiter, und insbesondere Männer aus der Familie S._______ seien gefährdet, erschossen zu werden. I._______, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, habe Angst und wolle den Kanton wechseln. Während ihres Aufenthaltes in O._______ seien die Beschwerdeführenden vom Vater und den Geschwistern von T._______ bedroht worden und hätten drei Mal die Polizei einschalten müssen. T._______ sei von ihrer Familie verstossen worden und nach einem längeren Aufenthalt in O._______ im Jahr 2011 in die Schweiz zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführenden fühlten sich nun auch in der Schweiz bedroht, obwohl die Familie Q._______ (mit Ausnahme von T._______) nicht wisse, dass sie wieder in der Schweiz lebten. Sie hätten aber Anrufe auf ihr Mobiltelefon erhalten. Obwohl ein Grossteil der Familie Q._______ in der Schweiz wohne, fühlten sich die Beschwerdeführenden hier sicherer als in Kosovo. Die Familie Q._______ habe in Kosovo grossen Einfluss und gute Beziehungen; der Bruder des Vaters von T._______ sei Polizeikommandant in G._______, der Heimatgemeinde der Familie der Beschwerdeführenden. Deshalb könnten die Q._______ in Kosovo - nicht aber in der Schweiz - ungestraft ein Mitglied der Familie der Beschwerdeführenden umbringen. Die Eltern von T._______ seien pensioniert und lebten mehrheitlich in Kosovo, drei der sieben Brüder und mehrere Schwestern wohnten in der Schweiz.

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, Ashkali und Roma würden in Kosovo immer noch diskriminiert. Überdies habe es für Leute wie ihn, der in einer früheren Ehe mit einer Serbin verheiratet gewesen sei, im heutigen Kosovo keinen Platz mehr. Sein Sohn L._______, der aus dieser Ehe stamme, sei nach Rückschaffungen aus W._______ und X._______ in Kosovo von Albanern verprügelt worden und habe sich dabei beide Arme gebrochen.

M.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Kinder seien in der Schweiz aufgewachsen und ihre jüngste Tochter sei hier geboren, so dass Kosovo ihnen fremd sei. Sie selbst sei gesundheitlich angeschlagen; sie leide an einer Lungenkrankheit. Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie an der BzP zu Protokoll, dieser sei von Behörden Montenegros an der Grenze zu Kosovo festgenommen worden, weil sein Name auf einer Fahndungsliste gestanden habe, wahrscheinlich weil er früher bei der UCK gewesen sei. Später sagte sie, die Festnahme sei durch die kosovarischen Behörden erfolgt, weil ihr Ehemann keine gültigen Papiere gehabt habe. Überdies sei ihre Familie in eine "Blutfehde" mit der Familie Q._______ verwickelt. U._______ habe Mittelsmänner nach O._______ geschickt und ihre Familie davor gewarnt, nach Kosovo zurückzukehren. Ihr Ehemann habe telefonisch mit U._______ Kontakt aufgenommen und ihn um ein Gespräch und um Versöhnung gebeten. Dieser habe abgelehnt und geantwortet, diese Schande könne man nur mit Waffen wiedergutmachen. In O._______ hätten sie mehrmals die Polizei rufen müssen, weil man sie bedroht habe. In der Schweiz hätten zwei Schwestern von T._______ ihren Ehemann telefonisch bedroht. Sie hätten es insbesondere auf I._______ abgesehen. T._______ stehe in Kontakt zu der Familie von I._______ und bringe manchmal ihre Tochter zu ihnen. T._______ sage ihnen immer wieder, dass sie in Gefahr seien. Ihre Familie habe T._______ verstossen; die Brüder hätten ihr gesagt, eine Wiedergutmachung zwischen ihr und ihrer Familie sei erst möglich, wenn sie ihre Tochter an den Vater I._______ abgeben würde. T._______ wolle ihr Kind jedoch selber grossziehen. Die Beschwerdeführerin gab ferner zu Protokoll, sie persönlich sei nie bedroht beziehungsweise nur einmal von der Ehefrau von U._______ telefonisch bedroht und beschimpft worden. Sie dürften auf keinen Fall nach Kosovo zurückkehren. Jemand in einem Jeep mit (...) Kennzeichen habe in Kosovo um drei Uhr nachts nach ihnen gefragt und mit ihrem Nachbarn Y._______ gesprochen. Ihr Stiefsohn L._______ sei nach seiner Rückkehr aus W._______ und X._______ in Kosovo verprügelt worden, weil seine Mutter Serbin sei. Als diese davon erfahren habe, habe sie sich das Leben genommen.

M.d Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten (unter anderem fremdsprachige medizinische Unterlagen aus O._______ aus den Jahren 2009 und 2010 die Beschwerdeführerin betreffend, zwei belgische Polizeirapporte aus den Jahren 2009 und 2012, einen Zeitungsartikel zur Diskriminierung von Kindern ethnischer Minderheiten im Schulbereich in Z._______ sowie Fotos (vgl. BFM-act. C8 und C17).

N.

N.a Am 19. April 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen. Diese übermittelte dem BFM in der Folge einen vom 1. Mai 2013 datierenden Bericht.

N.b Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 24. Mai 2013 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft in Pristina.

N.c Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 nahmen diese zu den Abklärungsergebnissen Stellung.

O.
Mit Begleitscheiben vom 27. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein Meldeformular der Opferhilfe des Kantons M._______ ein und teilten mit, der Beschwerdeführer habe Strafanzeige gegen U._______ eingereicht.

P.
Am 10. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der (...) GmbH zu den Akten.

Q.a Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die dritten Asylgesuche vom 26. September 2012 beziehungsweise vom 7. November 2012 gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis 11. Oktober 2013 zu verlassen, und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Asylgesuch der volljährigen Tochter K._______ wies das BFM mit Verfügung vom 16. August 2013 ebenfalls ab.

Q.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pristina aus, das Vorbringen einer drohenden Blutrache als Ergebnis einer Fehde mit der Familie Q._______ sei unglaubhaft. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Eltern von T._______ mit der Beziehung ihrer Tochter zu I._______ zwar nicht einverstanden gewesen seien; Probleme zwischen den Beschwerdeführenden und dem Vater von T._______ seien jedoch nicht bekannt. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers an seiner Anhörung sei die Auskunftsperson der Schweizer Botschaft nie nach ihm gefragt worden. Dem diesbezüglichen Vorbringen werde folglich jegliche Grundlage entzogen. Auch wenn möglichweise gewisse Probleme zwischen den beiden Familien bestünden oder bestanden hätten, könne nicht geglaubt werden, dass die Fehde das behauptete Ausmass angenommen habe; konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, fehlten. Überdies bestehe die Liebesbeziehung zwischen I._______ und T._______, welche die Probleme zwischen den beiden Familien ausgelöst haben solle, nicht mehr, da I._______ seit Dezember 2012 mit einer in der Schweiz wohnhaften (...)-Bürgerin verheiratet sei und eine Aufenthaltsbewilligung besitze. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass I._______ von der angeblichen Fehde in besonderen Masse betroffen gewesen sei, was erstaune, zumal er die Probleme verursacht haben solle. Würde die Familie Q._______, so das BFM weiter, den Beschwerdeführenden und ihren Angehörigen nach dem Leben trachten, würde I._______ mit seiner neuen Frau kaum in derselben Gemeinde wohnen wie T._______. Hätten Angehörige der Familie Q._______ in der Tat ein Interesse daran gehabt, die Beschwerdeführenden wegen der Beziehung von I._______ mit T._______ zu belangen, sei davon auszugehen, dass es ihnen gelungen wäre, die Familie ausfindig zu machen. Dass die Beschwerdeführenden seit 2009 mit dem Tod bedroht worden seien, ohne dass konkrete Verfolgungshandlungen zu erkennen seien, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise seien ihre Aussagen zu den angeblichen Problemen in O._______ vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst gesagt, Angehörige der gegnerischen Familie hätten sein Haus umzingelt und eine Gelegenheit gesucht, ihn und seine Familie umzubringen. Kurze Zeit später habe er angegeben, "jemand" habe ums Haus gelauert; die Familie Q._______ habe nicht gewusst, wo genau in O._______ er gewohnt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Verwandten könnten aus Angst nicht nach Kosovo zurückkehren, stehe in Widerspruch zu den Abklärungen des BFM,
wonach sich verschiedene Brüder ihres Ehemannes kürzlich in Kosovo aufgehalten hätten. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen sei weder glaubhaft noch objektiv begründet, weshalb die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden offenbleiben könne. Kosovo gelte als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG. Die Unbegründetheit der Furcht zeige sich letztlich auch darin, dass sich die Beschwerdeführenden ausgerechnet in der Schweiz niederlassen wollten, wo sich ein Grossteil der gegnerischen Familie aufhalte. Schliesslich hätten auch die Behörden in O._______ die Asylgesuche abgelehnt und Wegweisungsvollzughindernisse verneint. Vor diesem Hintergrund sei auch aus den eingereichten belgischen Polizeirapporten und dem Meldeformular der Opferhilfe keine asylrelevante Gefährdungssituation abzuleiten. Sodann hielt das BFM fest, die in der Stellungnahme vom 13. Juni 2013 vorgebrachte Bedrohung der Schwester der Beschwerdeführerin in Aa._______ in Kosovo durch den Vater von T._______ und der angebliche Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bb._______) seien in keiner Weise belegt.

Q.c Die vorübergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Zurückweisung der Beschwerdeführerin und der Kinder an der Grenze zwischen Montenegro und Kosovo im Herbst 2012 bezeichnete die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Aufgrund von diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Aussagen liege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Kosovo zurückgekehrt, sondern aus O._______ direkt in die Schweiz gereist seien. So habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätten auf der Reise von O._______ nach Kosovo die Grenzen jeweils zu Fuss überquert, während ihre Tochter angegeben habe, sie hätten die Grenzen ganz normal mit von den (...) Behörden ausgestellten Papieren passiert, und der Sohn sei gemäss eigenen Angaben auf der Reise nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich während zweier Wochen in Kosovo aufgehalten beziehungsweise er habe O._______ Mitte September 2012 und Kosovo Anfang November verlassen, seien nicht miteinander vereinbar. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ohne genaues Ziel nach Kosovo zurückgekehrt seien.

Q.d Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr nach Kosovo als desertierter ehemaliger UCK-Kämpfer mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, hielt das BFM fest, sofern eine UCK-Vergangenheit glaubhaft sei, könne er keine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses daraus ableiten, zumal er seinen Aussagen zufolge im Jahr 1999 nur während zweier Wochen für die UCK im Einsatz gewesen sei. Der Botschaftsantwort sei zudem zu entnehmen, dass sein Bruder Cc._______, der ebenfalls für die UCK gekämpft habe und den diese gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgenommen habe, vor kurzem ferienhalber in Kosovo geweilt habe. Überdies habe sich mit Dd._______ eine Person für den Beschwerdeführer eingesetzt, welche gemäss der Stellungnahme vom 13. Juni 2013 auch heute noch über Einfluss in Kosovo verfüge. Dass der Beschwerdeführer wegen einer UCK-Vergangenheit asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe, sei folglich nicht nachvollziehbar.

Q.e Die geltend gemachten Nachteile, welchen die Beschwerdeführenden als Angehörige der Minderheit der Ashkali in Kosovo ausgesetzt seien, hielten, so das BFM, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Diesen befürchteten Nachteilen aufgrund der ethnischen Herkunft fehle zum einen die Zielgerichtetheit; zum anderen seien sie nicht derart intensiv, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und dadurch ein menschenunwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Gemäss der Botschaftsantwort habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den Albanern und lebten die albanischen Minderheitenangehörigen und die Albaner in seiner Heimatgemeinde F._______ friedlich nebeneinander. Die Botschaftsabklärung, die anlässlich des ersten Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Schweiz erfolgt sei, habe ebenfalls keine Probleme aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgestellt. Folglich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Ehe mit einer Serbin Probleme habe.

R.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die am 19. August 2013 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 16. August 2013 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Als Beilagen wurden unter anderem zwei den Beschwerdeführer betreffende fachärztliche Berichte eines Psychiaters vom 8. Februar 2013 und einer Psychiaterin vom 4. September 2013, ein Auszug aus dem individuellem AHV-Konto des Beschwerdeführers und eine Lohnabrechnung vom August 2013, ein Schreiben von T._______ und eine Kopie ihres Schweizer Passes sowie desjenigen ihres Kindes V._______ sowie ein Lebenslauf von C._______ und ein Kurzbericht des Klassenlehrers von D._______ eingereicht.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die in den Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richte und die angefochtene Verfügung vom 16. August 2013 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche betreffend - in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig hielt er fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forderte sie auf, bis 17. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Edition der Strafakten durch die Staatsanwaltschaft Ee._______ wies der Instruktionsrichter mit der Begründung ab, dass es dem Beschwerdeführer obliege, allfällige Beweismittel beim Gericht einzureichen. Ferner hielt der Instruktionsrichter fest, dass über weitere in der Beschwerde gestellte Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde. Sodann wies er die Beschwerdeführenden auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes hin und forderte sie auf, innert 30 Tagen ihre schulische, soziale und wirtschaftliche Integration beziehungsweise ihre Bemühungen zum Einstieg ins Berufsleben und/oder zur Lehrstellensuche in der Schweiz mit geeigneten Beweismitteln, welche eine umfassende Beurteilung der Integration erlaubten, zu belegen. Ferner gab er ihnen die Gelegenheit, allfällige Beweismittel aus O._______ zur in der Beschwerde angesprochenen Weiterbildung von C._______ als Pflegeassistentin und zum Schulbesuch der Geschwister im Original sowie vollständig in eine Amtssprache des Bundes übersetzt nachzureichen. Des Weiteren hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden gehalten seien, allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert mit geeigneten ärztlichen Berichten zu belegen. Schliesslich verfügte er die koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren der volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester, K._______ (D-4995/2013).

T.
Am 10. Oktober 2013 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss.

U.
Am 4. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, insbesondere zur Übersetzung der belgischen Unterlagen.

V.
Mit Begleitschreiben vom 4. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist unter anderem Schulzeugnisse, Sprachzertifikate, Bestätigungs- und Bewerbungsschreiben sowie Strafakten und einzelne Lohnabrechnungen ein (Beilagen 14 - 80).

W.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des Kantonsspitals M._______ vom 22. Januar 2014 ein und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am (...) einen schweren (...)unfall) erlitten, als er (...) (Schilderung des Unfallherganges).

X.
Mit Begleitschreiben vom 6. Mai 2014 wurde ein vom 14. Februar 2014 datierender Austrittsbericht des (...) Reha Zentrums (...) eingereicht. Gemäss diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer multiple Frakturen vor allem im Thoraxbereich nach einem (...)unfall diagnostiziert. Im Begleitschreiben wird vorgebracht, das Rehabilitationszentrum habe beim Beschwerdeführer nebst körperlichen Beschwerden auch eine vorbestehende posttraumatische Belastungsstörung (als Folge von Kriegserfahrungen und Lebensbedrohungen) diagnostiziert.

Y.
Am 12. Mai 2014 ging beim Gericht ein Verlaufsbericht des Leitenden Arztes Unfallchirurgie des Kantonsspitals M._______ vom 29. April 2014 ein.

Z.
Mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der Rehaklinik Ff._______ vom 7. Juli 2014, ein Psychosomatisches Konsilium der Rehaklinik vom 30. Juni 2014 sowie ein Schreiben eines Fachpsychologen der Klinik zu den Akten.

AA.
Am 22. August 2014 liess das Amt für Migration des Kantons M._______ eine Kopie der vom 9. Juli 2014 datierenden Strafanzeige gegen A._______ unter anderem betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zukommen.

BB.
Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2014 gingen dem Gericht folgende, den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein: Ein ärztlicher Bericht der Sprechstunde für Schulter- und Ellbogenchirurgie des Kantonsspitals M._______ vom 11. November 2014, ein Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. Gg._______ vom 25. November 2014 zuhanden der IV-Stelle M._______, ein Bericht derselben Ärztin vom 3. Dezember 2014 zuhanden einer Haftpflichtversicherung sowie ein Einladungsschreiben zu einer kreisärztlichen Untersuchung bei der SUVA (...) am 16. Dezember 2014. Die im Begleitschreiben erwähnte Bestätigung SRK M._______ vom 30. Oktober 2014 (C._______, Lehrgang Pflegehelferin) lag der Eingabe nicht bei.

CC.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, die SUVA (...) und die IV-Stelle M._______ seien mit der Rentenprüfung für Beschwerdeführer beschäftigt, D._______ habe in der Zwischenzeit eine Lehrstelle gefunden und werde am 10. August 2015 bei der (...) AG eine Lehre als (...) beginnen. E._______ gehe weiterhin in Hh._______ zur Schule. K._______ habe diverse Schnupperlehren absolviert, am 20. Februar 2015 geheiratet und sei nach wie vor auf Stellensuche. Ihr Familiennachzugsgesuch sei noch pendent. Als Beilagen wurden unter anderem ein Schreiben der IV-Stelle M._______, ein Unfallschein der SUVA, ein unterzeichneter und vom Kanton M._______ genehmigter Lehrvertrag für einen zweijährige Ausbildung mit Berufsattest von D._______ sowie Motivationsschreiben für die Anmeldung von C._______ bei (...), die Auswertung einer Schnupperlehre derselben und ein Zertifikat über einen von ihr besuchten Lernkurs Mathematik eingereicht.

DD.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 setzte der Instruktionsrichter D._______ eine Frist an zur Einreichung eines aussagekräftigen Originalberichtes des Ausbildungsbetriebes (...) AG und der Berufsfachschule (...) M._______ über die ersten drei Ausbildungsmonate. Des Weiteren gab er den Beschwerdeführenden zum Abschluss des Instruktionsverfahrens die Gelegenheit, allfällige aktuelle Integrationsbemühungen sowie Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen und zu belegen.

EE.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zahlreiche Unterlagen ein, insbesondere Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin sowie von D._______ und C._______, Auswertungen von absolvierten Schnupperlehren durch die Betriebe, ein Schreiben der (...) AG zur Auflösung des Lehrvertrages mit D._______, eine Schulbestätigung für E._______, den Beschwerdeführer betreffende Schreiben der IV-Stelle M._______ vom 27. Oktober 2015, der Medizinischen Abklärungsstelle Bern vom 15. November 2015 und der SUVA (...) vom 7. Dezember 2015. Im Begleitschreiben wird vorgebracht, die Arbeitsbemühungen von B._______, C._______ und D._______ seien bisher daran gescheitert, dass sie nur über einen N-Ausweis verfügten. Die (...) AG sei bei der Vergabe der Lehrstelle an D._______ fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er im Besitz einer B-Bewilligung sei und habe das Vertragsverhältnis mangels Aufenthaltsbewilligung aufgelöst. C._______ werde im nächsten Jahr eine Ausbildung zur Kauffrau beginnen, welche einschliesslich eines Praktikums sechs Semester dauere. Die SUVA und die IV seien nach wie vor mit der Prüfung des Rentengesuchs des Beschwerdeführers beschäftigt.

FF.
Im Januar 2016 stellte der Kanton M._______ K._______ aufgrund ihrer am 20. Februar 2015 mit einem Schweizer Staatsangehörigen geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung B aus.

GG.
Mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2016 wurden ein am 30. Juni 2016 abgeschlossener Lehrvertrag sowie die Verordnung der SBFI vom 24. Oktober 2012 über die berufliche Grundbildung, (...) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), eingereicht. Gemäss dem Lehrvertrag beginnt D._______ am 1. August 2016 eine zweijährige Berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest als (...) (EBA) bei der (...) AG (...) in Ii._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM (beziehungsweise heute das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 .Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 festgestellt (vgl. Sachverhalt Bst. S), richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die in den Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung vom 16. August 2013 ist demnach - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und die Ablehnung der Asylgesuche (Dispositivziffer 2) betreffend - in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2 4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

2.3 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich vorliegend aus Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und die damit verbundene unvollständige und unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Abnahme der offerierten, rechtserheblichen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

3.2.2 Das in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3; Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 E. 9.1.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

3.3

3.3.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe einseitig auf die Asylakten abgestellt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie habe die Abnahme der in der Eingabe vom 13. Juni 2013 gestellten Beweisergänzungsanträge ohne Angabe von Gründen verweigert, obwohl diese Anträge für die Feststellung des Sachverhalts erheblich und geeignet seien, den Nachweis der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo zu erbringen. Die Anhörung der Zeugen sei notwendig, weil ihre Aussagen den Prozessausgang zu ändern vermöchten. Indem es über rechtserhebliche Tatsachen nicht habe Beweis führen lassen, habe das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Beweisführung und auf rechtliches Gehör sowie Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt. Mit der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht nachgekommen, weshalb die Sache zur Abnahme der offerierten rechtserheblichen Beweise zurückzuweisen sei.

Namentlich habe das Bundesamt keinen der zum Thema "Blutrache" und "UCK-Vergangenheit" angerufenen Zeugen (ehemalige UCK-Kämpfer und UCK-Kommandanten) befragt, welche die konkrete Bedrohungslage wahrgenommen hätten und über die UCK-Vergangenheit des Beschwerdeführers berichten könnten.

Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Kriterien im Rahmen einer gemäss BVGE 2007/10 erforderlichen Einzelfallabklärung vor Ort vertieft und umfassend geprüft zu haben. Der Bericht der Schweizer Auslandsvertretung vom 14. Mai 2013 genüge den Anforderungen an eine konkrete Analyse der Situation vor Ort nicht, da dem Bericht lediglich eine Befragung von Y._______ zugrunde liege. Weitere Abklärungen bezüglich der Reintegrationskriterien habe die Vorinstanz nicht vorgenommen, und sie habe die Zumutbarkeitsfrage einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden, welche letztmals 1999 in Kosovo gelebt hätten, geprüft. Dadurch sei in ungenügender Weise abgeklärt, ob sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat auf ein soziales Netz abstützen könnten und ob eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage bestehe. Mangels einer umfassenden Abklärung der Reintegrationskriterien beruhe die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden.

3.3.2 Soweit es sich bei diesen Rügen um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, werden diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführenden zu prüfen sein. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den konkret zu beurteilenden Sachverhalt korrekt zusammengefasst, sich einlässlich mit diesem befasst und ihn hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat dargelegt, aus welchen Gründen es das Vorbringen einer drohenden Blutrache als unglaubhaft erachtet (vgl. die nachfolgende E. 6) und aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen einer allfälligen UCK-Vergangenheit asylbeachtliche Nachteile zu befürchten habe. Die Verfügung wurde im Asylpunkt denn auch nicht angefochten. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 14. Mai 2013 basieren zwar hauptsächlich auf den Aussagen von Y._______, (...) und (...) der Beschwerdeführenden in deren Heimatdorf in Kosovo; der Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 ist jedoch zu entnehmen, dass auch mit weiteren (...) gesprochen wurde; ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Y._______ unwahre Angaben gemacht hätte. Die Botschaftsabklärung enthält im Gegenteil hinreichende und differenzierte Informationen, welche eine Beurteilung der Reintegrationschancen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf erlauben. Sie erfüllt somit die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Einzelfallabklärung vor Ort (vgl. BVGE 2007/10). Der Sachverhalt ist demzufolge auch hinsichtlich der Frage nach Wegweisungsvollzugshindernissen rechtsgenüglich erstellt.

3.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen) darauf verzichten konnte, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden, Befragungen von Zeugen und Zeuginnen mit Wohnsitz in Jj._______, Kk._______ und O._______ (darunter I._______, T._______, weitere Verwandte und Bekannte sowie ehemalige UCK-Kämpfer und UCK-Kommandanten) oder weitere Abklärungen zur Situation vor Ort durchzuführen. Die Rügen der mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.

6.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz zur Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden seien gesamthaft betrachtet nicht stichhaltig, zumal deren Aussagen im Kern deckungsgleich seien. Der Umstand, dass die (...) Behörden die Asylgesuche abgelehnt hätten, dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Ablehnungsgründe nicht bekannt seien und die Gefährdungslage damals noch nicht derart akut gewesen sei wie heute. Die UCK habe den Beschwerdeführer 1999 gefangen genommen und ihn zum Kriegsdienst gezwungen. Man habe ihn exekutieren wollen, weil er Ashkali sei und überdies mit einer Serbin verheiratet gewesen sei und mit ihr einen Sohn habe. Dd._______, damals Unterkommandant und heute Inhaber einer (...) in G._______, habe die anderen UCK-Kämpfer darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer sieben Kinder habe, und ihm damit das Leben gerettet. Blutrache und Ehrenmorde seien in Kosovo ein ernsthaftes Problem; seit dem Ende des Kommunismus habe der Kanun, das mündlich überlieferte albanische Gewohnheitsrecht aus dem Mittelalter, an Einfluss gewonnen. Der junge Staat sei zu schwach, um diese Dynamik der Selbstjustiz regulieren zu können, und eine Blutrache oder Blutfehde könne nur im Einverständnis der Konfliktparteien und durch Vermittlung eines traditionellen Schlichters gestoppt werden. Halte man sich das Ausmass der Ehrenmorde in jüngster Vergangenheit vor Augen, müsse man die Befürchtungen der Beschwerdeführenden ernst nehmen und von einer anhaltenden Lebensgefahr für sie ausgehen. Dass das Ausmass der Fehde zwischen den beiden Familien der Auskunftsperson der Schweizer Botschaft, Y._______, beziehungsweise der kosovarischen Bevölkerung nicht bekannt sei, sei nicht ungewöhnlich, zumal die Beschwerdeführenden seit 1999 nicht mehr in Kosovo gewesen seien und die Konfliktparteien in der Regel kein Interesse hätten, die Sache öffentlich zu machen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bei der (...) Polizei Strafanzeige gegen U._______ eingereicht und dabei diverse Beweismittel eingereicht habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, seien die Beschwerdeführenden angesichts ihrer Herkunft und Vergangenheit sowie in Anbetracht der Fehde in ihrer Heimat der Verfolgung ausgesetzt. U._______ wohne mit seiner Familie im wenige Kilometer von F._______ entfernten Ort R._______. Da diese Familie in Kosovo einflussreich und mächtig sei und Ll._______, ein Bruder von U._______, der Kosovo Police angehöre, seien die kosovarischen Behörden weder willens noch fähig, die Beschwerdeführenden zu schützen, so
dass diese der Familie Q._______ schutzlos ausgeliefert seien. In der Schweiz hingegen fühlten sie sich sicher, weil ihr Schutz durch die Polizei garantiert werde. Ob die Familie Q._______ vom Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz Kenntnis habe, sei nicht bekannt. I._______ habe sich damals aufgrund massiver Drohungen des Vaters von T._______ von dieser trennen müssen. Die Trennung habe nicht zu einem Abbau der Spannungen geführt, und I._______ Heirat habe nichts daran geändert, dass er und T._______ eine gemeinsame Tochter hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde auch I._______ von der Familie Q._______ bedroht. Dass T._______ und I._______ im selben Ort lebten, sei U._______ nicht bekannt. Dieser habe seine Tochter seit der Geburt der Enkelin verstossen und jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen. Insoweit erstaune es nicht, dass T._______ die Nähe zum Vater des gemeinsamen Kindes suche. Dass die Familie Q._______ ihre Todesdrohungen bislang noch nicht wahr gemacht habe, sei wohl dem Zufall zu verdanken. Mm._______, der Bruder des Beschwerdeführers, sei in Bb._______ beinahe Opfer einer Geiselnahme durch die Familie Q._______ geworden. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die angedrohte Blutrache in die Tat umgesetzt werde. Die Beschwerdeführenden seien bereits in O._______ verfolgt und bedroht worden, und es erfolgten ständige Drohanrufe. U._______ habe sogar die Schwester der Beschwerdeführerin bedroht. Die kürzlichen Aufenthalte von Verwandten der Beschwerdeführenden in Kosovo würden nicht beweisen, dass die Beschwerdeführenden dort sicher seien, da die Aufenthalte nur von kurzer Dauer gewesen und ferienhalber, spontan und anonym erfolgt seien, so dass niemand von ihrer Anwesenheit Kenntnis gehabt habe.

6.2 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu gelangen. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich grösstenteils in unbelegten Behauptungen. Der Umstand, dass Blutrache in Kosovo nach wie vor existiert, entbindet die Beschwerdeführenden nicht davon, glaubhaft darzutun, weshalb gerade sie von einer solchen bedroht sein sollten. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 13. Juni 2013 zur Botschaftsabklärung auf ein elftes Opfer von Blutrache in einer Fehde zwischen zwei verfeindeten Familien, über die in einer kosovarischen Zeitung berichtet wurde, weist keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden oder zur Familie Q._______ auf und hat daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden keine ausschlaggebende Bedeutung. Das BFM hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass die behauptete Fehde zwischen den zwei Familien nicht das behauptete Ausmass angenommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. Q.b). Dabei stützte es sich auf die Botschaftsabklärung vom Mai 2013, welche ergeben hatte, dass zwar Gerüchte über eine Heirat zwischen I._______ und T._______, der Nichte eines Leiters einer Polizeieinheit in G._______, Ll._______, sowie über ein gemeinsames Kind zirkulierten. T._______ Eltern seien über die Beziehung der beiden nicht glücklich, weil I._______ ein Roma sei; T._______ halte jedoch an der Beziehung fest. Zwar sei es vorstellbar, dass ihre Familie eine Ehe zwischen einer Albanerin und einem Roma nicht befürworte, doch erschienen die behaupteten Drohungen als übertrieben, und der Beschwerdeführer sei in Kosovo deswegen nicht bedroht worden (vgl. Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 S. 4 f.). Das einzige diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gegenargument, wonach das Ausmass der Fehde in Kosovo nicht bekannt sei, weil die Konfliktparteien kein Interesse hätten, die Sache öffentlich zu machen und die Beschwerdeführenden seit 1999 nicht mehr in Kosovo gewesen seien, ist nicht stichhaltig. Es ist überdies mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren, wonach der Dorfvorsteher von R._______, dem Heimatdorf von U._______, diesen aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu töten, und ihm gedroht habe, ihn andernfalls aus dem Dorf zu vertreiben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hält sich U._______ mit seiner Ehefrau grösstenteils in seinem Heimatdorf in Kosovo auf, obschon er den Beschwerdeführer offensichtlich nicht getötet hat.

6.3 Keine der angeblichen Behelligungen (telefonische Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Schwester in Aa._______ (Kosovo) sowie ein angeblicher Entführungsversuch den Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz betreffend) werden über blosse Behauptungen hinaus substanziiert vorgebracht geschweige denn mit tauglichen Beweismitteln belegt. Als einziges Beweismittel anerboten die Beschwerdeführenden, es seien Verwandte und Bekannte zu diesen Vorkommnissen zu befragen (vgl. die Beweisanträge in Ziff. 5 der Stellungnahme vom 13. Juni 2013 und in der Beschwerde). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende Strafuntersuchungen, welche zu einer Anklage, geschweige denn einer Verurteilung von U._______ oder Mitgliedern seiner Familie für gegen Angehörige der Familie S._______ begangene Delikte geführt hätten. Als geradezu absurd erscheint die Aussage, der Beschwerdeführer erhalte Drohanrufe auf sein Mobiltelefon, obwohl die Familie Q._______ nicht wisse, dass die Beschwerdeführenden sich in der Schweiz aufhalten. Als wenig überzeugend erweist sich schliesslich auch die Behauptung, mehrere Brüder des Beschwerdeführers hätten sich deshalb unbehelligt in Kosovo aufhalten können, weil sie dies nur kurz und ferienhalber getan hätten und niemand von ihrer Anwesenheit Kenntnis gehabt habe. Da die angeblich drohende Blutrache weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene glaubhaft gemacht werden konnte, erübrigen sich Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des kosovarischen Staates.

6.4 Die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Reise von O._______ nach Kosovo und zu den vorgebrachten Ereignissen an der Grenze zwischen Montenegro und Kosovo (vgl. Sachverhalt Bst. M.b, M.c und Q.c) werden in der Beschwerde nicht aufgelöst. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Familie) von O._______ aus nach Kosovo gereist wäre und sich dort während zweier Wochen illegal aufgehalten hätte, wenn er sich tatsächlich vor der Ermordung durch Angehörige der Familie Q._______ oder vor einer Inhaftierung wegen Desertion aus der UCK gefürchtet hätte. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits nach einer eintägigen Festhaltung entlassen worden sei, lässt überdies den Schluss zu, dass gegen ihn in Kosovo nichts vorliegt und er dort nicht gesucht wird. Gemäss der Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 hatte Y._______, die Auskunftsperson der Botschaft, ehemaliger (...) der Beschwerdeführenden in Kosovo und (...), keine Kenntnis von einem Einsatz des Beschwerdeführers für die UCK; einen solchen konnte er aber auch nicht völlig ausschliessen. Da der Beschwerdeführer (und sein Bruder Cc._______) während des Krieges in Montenegro arbeiteten und ersterer während der NATO-Bombardierungen versuchte, seine Familie zu sich zu holen, jedoch am Grenzübertritt gehindert wurde, wäre gemäss der Auskunftsperson der Botschaft in diesem Zeitpunkt die einzige Möglichkeit für Kontakte mit der UCK gewesen. Dass der Beschwerdeführer wegen einer früheren Ehe mit einer Serbin und seiner Zugehörigkeit zu den Ashkali als Verräter gegolten habe und die UCK ihn einerseits habe exekutieren wollen und ihn andererseits zum Kriegsdienst gezwungen habe, erscheint jedoch nicht plausibel. Doch selbst wenn er tatsächlich während kurzer Zeit für die UCK im Einsatz gewesen und dann desertiert wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er deswegen bis heute mit gravierenden Nachteilen rechnen müsste. Der Botschaftsantwort ist nämlich auch zu entnehmen, dass Cc._______, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls für die UCK gekämpft habe und gemeinsam mit diesem festgenommen worden sei, in seinem Heimatdorf ein Haus gebaut hat und dort unbehelligt Ferien verbringt.

7.

7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

7.2

7.2.1 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und sogenannten "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel sodann zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung, insbesondere mittels Untersuchungen vor Ort (durch das Verbindungsbüro beziehungsweise heute die Schweizer Botschaft in Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.). Diese Beurteilung ist auch nach Kosovos Unabhängigkeit gültig, zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und "Ägypter" noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die Arbeitslosigkeitsquote bei diesen Bevölkerungsgruppen weit über dem allgemeinen Durchschnitt in Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.4). Noch immer kommt es zu einzelnen Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten, wobei auch in den Enklaven lebende Serben von solchen Geschehnissen betroffen sind. Aus Angst oder aus Unwissenheit und wegen fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist ihnen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Ressourcen und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Der Minderheitenschutz für verschiedene Ethnien und Religionsgemeinschaften wird denn auch als nicht ausreichend erachtet. Die mit der vollständigen Erlangung der Souveränität Kosovos einhergehende Beendigung der internationalen Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Plans hat den Minderheiten neue Unsicherheiten gebracht, zumal dieser Plan Minderheitenrechten einen besonderen Stellenwert beimass und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte (vgl. Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8 und 6.1.3 [als Referenzurteil publiziert]). Aus dieser Situation ist jedoch nicht allgemein auf eine konkrete Gefährdung ethnischer Minderheiten in Kosovo zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für
abgewiesene Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Allein aufgrund der allgemeinen Lage in ihrem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Lebensbedingungen der Ashkali seien im Gegensatz zu denjenigen der albanischen und serbischen Bevölkerung in Kosovo äusserst prekär und menschenunwürdig, trifft, wie nachfolgend aufgezeigt, auf die Beschwerdeführenden nicht zu.

7.2.2 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, hat weder die im Hinblick auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfolgte Einzelfallabklärung des Verbindungsbüros in Pristina vom April 2006 noch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommene Abklärung der Botschaft vom Mai 2013 Probleme der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgestellt: "A._______ n'a absolument aucun problème avec les Albanais du village". Diejenigen Minderheitsangehörigen, die noch im Dorf leben - gemäss dem Botschaftsbericht sind es Angehörige einer einzigen Familie, die im Dorf mehrere Häuser besitzen - "vivent en parfaite coexistence avec la majorité albanaise" (vgl. Botschaftsbericht vom 14. Mai 2013 S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2013 äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht zu diesem Ergebnis der Einzelfallabklärung. In der Beschwerde wandten sie ein, die Schlussfolgerung des Botschaftsberichts, wonach sie keine Probleme mit der albanischen Bevölkerung hätten, sei hypothetischer Natur und beruhe lediglich auf Äusserungen von Y._______; dass die Albaner friedlich neben den Angehörigen der albanischsprachigen Minderheiten lebten, sei eine allgemein gehaltene, nicht einzelfallbezogene und somit nicht einschlägige, angebliche Feststellung. Diese unsubstanziierten Einwände sind nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse der Botschaft und die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu relativieren (vgl. dazu auch E. 3.3.2). Die Botschaftsabklärung hat eindeutig ergeben, dass diejenigen RAE-Minderheitsangehörigen, die noch im Herkunftsdorf der Beschwerdeführenden wohnen, mit der albanischen Bevölkerung friedlich zusammenleben, und dass zwischen den Beschwerdeführenden selbst und der albanischen Mehrheitsbevölkerung in F._______ keine Probleme bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass gemäss den Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom April 2006 die Familie der Beschwerdeführenden bis zu ihrer Flucht vor den Bombardierungen des Dorfes durch die NATO im Mai 1999 als albanisch deklariert war, obwohl sie einer ethnischen Minderheit angehört.

Wären die Beziehungen zwischen der albanischen Mehrheitsbevölkerung und den Ashkali derart schlecht, wie die Beschwerdeführenden glauben machen wollen, hätten Cc._______ und Mm._______ wohl darauf verzichtet, in ihrem Heimatdorf neue Häuser zu bauen. Schliesslich ist auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner früheren Ehe mit einer Serbin nicht nach Kosovo zurückkehren, nicht plausibel. Die anlässlich der Anhörung erhobene Behauptung, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich das Leben genommen, nachdem ihr Sohn L._______ nach seiner Rückkehr aus W._______ und X._______ in Kosovo verprügelt worden sei, wird auf Beschwerdeebene nicht aufrechterhalten.

7.2.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo eine komfortable Wohnsituation antreffen, da die Familie S._______ in ihrem Heimatdorf F._______ mehrere leer stehende und bewohnbare Häuser besitze. In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Verwandtschaft "möchte nicht", dass die Beschwerdeführenden in den nach dem Krieg mühsam aufgebauten Häusern wohnten, weil sie befürchteten, dass die Häuser "durch einen Anschlag auf die Familie zerstört werden könnten" (vgl. Beschwerde Ziff. II 16 S. 17 f.). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohungsszenarien ist dieses Argument als reine Schutzbehauptung zu werten. Gemäss der Botschaftsantwort vom 14. Mai 2013 (S. 1-5) verfügt die erweiterte Familie S._______ in F._______ über (mindestens) vier Häuser, die im Vergleich mit denen der übrigen Dorfbewohnern sehr gross sind und deren Bau durch Überweisungen von Angehörigen der Familie S._______ finanziert wurden, die im Ausland, insbesondere in der Schweiz, leben. Neben den zwei älteren Häusern, die zwei Onkeln des Beschwerdeführers gehören, haben dessen in der Schweiz wohnhafte Brüder Cc._______ und Mm._______ seit der ersten Botschaftsabklärung vom April 2006 neue, moderne Häuser erbaut. Auch das umliegende Land gehört der Grossfamilie S._______, und auch der Beschwerdeführer besitzt Land in der Nähe der Häuser. Eines der Häuser ist vermietet, und die anderen stehen Familienangehörigen zur Verfügung, wenn sie ihre Heimat besuchen. Angesichts des Umstandes, dass aus einem Haus eines Onkels Fenster, Türen und sämtliche anderen Installationen gestohlen wurden (vgl. die erste Botschaftsantwort vom 28. April 2006), dürfte es durchaus im Interesse der im Ausland wohnenden Hauseigentümer liegen, wenn die Beschwerdeführenden permanent in einem der Häuser der Familie S._______ wohnen würden, weil so die Gefahr von Diebstählen und Plünderungen sinken und sich so allenfalls auch Investitionen in die älteren Häuser lohnen würden.

7.2.4 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo Wege finden würden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wie sie dies schon vor der Ausreise getan hätten, und von den zahlreichen Verwandten im Ausland (insbesondere in der Schweiz) eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Überdies weist die Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, Rückkehrhilfe zu beantragen sowie auf den Reintegrationsfonds für Rückkehrer der kosovarischen Regierung. In der Beschwerde wird hierzu lediglich vorgebracht, die Vorinstanz habe ungenügend abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden sich in ihrer Heimat auf ein soziales Netz abstützen könnten und ob eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage bestehe.

Hierzu ist festzuhalten, dass zwar derzeit wahrscheinlich sämtliche Mitglieder der erweiterten Familie S._______ im Ausland leben, insbesondere in der Schweiz - eventuell mit Ausnahme des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers, L._______, der bereits mehrmals aus westeuropäischen Staaten nach Kosovo zurückgeführt wurde (vgl. act. C28/18 F6 ff.; A27/11 F6 ff.). Allerdings besuchen drei Brüder des Beschwerdeführers, Cc._______, Mm._______ und Nn._______, ihr Heimatdorf offenbar mehr oder weniger regelmässig, wobei letzterer bei seinen Besuchen jeweils in einem der beiden Häuser seiner Brüder lebt. Sodann ist davon auszugehen, dass insbesondere Cc._______ und Mm._______ beabsichtigen, sich mehr oder weniger regelmässig in ihrem Heimatdorf aufzuhalten oder sich in einem fortgeschrittene Alter eventuell gar permanent dort niederzulassen, zumal sie sonst kaum stattliche Häuser gebaut hätten. Sodann ist anzunehmen, dass die fünf erwachsenen Kinder, welche in der Schweiz (I._______ und K._______), in anderen europäischen Staaten (H._______ und J._______) sowie allenfalls auch in Kosovo (L._______) leben, nach einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo sich um eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihren Eltern und Geschwistern bemühen werden.

Die Beschwerdeführerin stammt aus Aa._______ (G._______), welches unweit des Herkunftsortes F._______ ihres Ehemannes liegt. Ihre Tochter K._______ hatte an ihrer Anhörung am 25. Januar 2013 auf die Frage nach Verwandten der Familie in Kosovo zu Protokoll gegeben, zwei oder drei Schwestern ihrer Mutter lebten in Kosovo (vgl. N [...], act. B19/15 F34). Auf Vorhalt dieser Aussagen ihrer Tochter bestritt die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung vom 25. Januar 2013, noch Verwandte in Kosovo zu haben. Sie gab an, sie habe keine Brüder, sondern nur Schwestern; zwei Schwestern lebten in Oo._______ und drei in W._______ (vgl. act. C27/11 F4 ff.). Dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch mindestens eine Schwester (und deren Familie) in Aa._______ lebt, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2013 zur Botschaftsabklärung hervor. Darin wird nämlich unter anderem (unter Angabe ihrer kosovarischen Telefonnummer) vorgebracht, Pp._______, eine Schwester der Beschwerdeführerin, sei in Aa._______ von U._______ bedroht worden. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Aa._______ noch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, an dem auch C._______, D._______ und E._______ in Kosovo werden teilhaben können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin werden überdies ihre früheren sozialen Beziehungsnetze trotz ihrer langjährigen Landesabwesenheit reaktivieren können. Gemäss der Botschaftsabklärung vom Mai 2013 ist die Familie S._______ im Dorf des Beschwerdeführers (F._______) nach wie vor sehr wohl bekannt.

Hinsichtlich des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nach einer Rückkehr nach Kosovo ist zunächst auf die Botschaftsabklärung zu verweisen, welche ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Nähe der neu erbauten Häuser seiner Brüder Land besitzt, und dass die Möglichkeit besteht, auf dem Land der Familie S._______ Landwirtschaft zu betreiben, wie dies der Beschwerdeführer auch früher getan hat. Sollte dieser aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sein, können die Beschwerdeführerin und die Kinder sich diesbezüglich engagieren. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden sich nach einer Rückkehr nach Kosovo eine Existenzgrundlage werden aufbauen können, ist vorliegend nicht nur das verwandtschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungsnetz in Kosovo zu berücksichtigen, sondern auch das familiäre Beziehungsnetz insbesondere in der Schweiz und in anderen europäischen Staaten. Hinsichtlich der Wohnsituation ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in F._______ in einem der Häuser eines Bruders oder Onkels der Brüder oder der Onkel des Beschwerdeführers werden wohnen können, sei dies kostenlos oder gegen Bezahlung einer Miete. Hinsichtlich des Aufbaus einer Existenzgrundlage und der Finanzierung der Lebenshaltungskosten einschliesslich der Gesundheitsversorgung ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer fünf erwachsenen Kinder beziehungsweise Geschwister werden zählen können, von denen zwei (I._______ und K._______) in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Eine Unterstützung ist im Übrigen insbesondere auch den übrigen drei Söhnen beziehungsweise Brüdern L._______, H._______ und J._______ zuzumuten, deren Straffälligkeit (zusammen mit derjenigen des Beschwerdeführers) letztlich zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie im Jahr 2007 geführt hat.(vgl. Sachverhalt Bst. D - F). Mit eigenen Anstrengungen und der Unterstützung ihrer Kinder respektive Geschwister wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in Kosovo wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinsichtlich der mittlerweile volljährig gewordenen Kinder C._______ und D._______ ist festzuhalten, dass die in der Schweiz und in O._______ erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ihnen bei der Integration in Kosovo von Nutzen sein dürften.

7.3

7.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei ausgezeichnet. Sämtliche Familienangehörigen ausser der Mutter sprächen perfekt Hoch- und Schweizerdeutsch, was ihre berufliche Integration erleichtere. K._______ und C._______ seien auf Lehrstellensuche, und es sei möglich, dass beide im Altersheim in Hh._______ eine Lehre als Pflegefachfrau beginnen könnten. Unter Beilage einer einzigen Lohnabrechnung vom August 2013 wurde ferner vorgebracht, der Vater sei als Bauarbeiter erwerbstätig, so dass die Beschwerdeführenden bald keine Sozialhilfe mehr beziehen würden. Aufgrund der starken Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz käme der Vollzug der Wegweisung einer Entwurzelung gleich. Wegen der langen Landesabwesenheit könnten die Beschwerdeführenden in Kosovo nicht auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen; alle nahen Verwandten lebten in der Schweiz. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege eine erhebliche Entwurzelung der Kinder im Heimatland vor. Die Kinder seien mit den Lebensgewohnheiten in Kosovo nicht mehr vertraut. K._______ sei bei der Einreise in die Schweiz (...) und E._______ (...) Jahre alt gewesen; D._______ sei als (...)jähriger in die Schweiz gekommen und C._______ sei hier geboren und noch gar nie in Kosovo gewesen. Alle Kinder hätten in der Schweiz die Schule besucht, bis sie im Jahr 2008 das Land hätten verlassen müssen.

7.3.2 Vorweg festzuhalten ist, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Integration der Familie in der Schweiz sei ausgezeichnet, in den Akten, einschliesslich der zahlreichen, im Lauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen - keine hinreichende Grundlage findet. So ist die Familie nach wie vor von Sozialhilfe abhängig. Einzig D._______ hat sich offenbar ernsthaft darum bemüht, eine Lehrstelle zu finden. Der Lehrvertrag mit der (...) AG als (...) wurde allerdings vom Lehrbetrieb noch vor Lehrbeginn gekündigt, weil D._______ falsche Angaben bezüglich seines Aufenthaltsstatus gemacht hatte. Er wurde von einer Schule für lehrstellensuchende Jugendliche gewiesen, weil er diese nach Unterzeichnung des Lehrvertrages nicht mehr besucht hatte. Eine Lehre als Metallbaupraktiker brach er offenbar wegen "zwischenmenschlicher Differenzen" nach drei Monaten ab. Ob er in der Lage sein wird, die gegenwärtige zweijährige Lehre (bei einem Verwandten seines Schwagers) erfolgreich zu absolvieren, ist offen. Sollte er dies ernsthaft anstreben, kann er beim zuständigen Kanton zu diesem Zweck ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen. Seine Schwester C._______ brachte in der Eingabe vom 15. November 2015 vor, sie werde im Jahr 2016 eine "Ausbildung zur Kauffrau" beginnen, welche inklusive Praktikum sechs Semester dauere. Anstelle eines Ausbildungsvertrages reichte sie jedoch lediglich allgemeines Informationsmaterial der (...) Schule beziehungsweise ein Ausbildungskonzept zur Ausbildung "Kauffrau mit eidg. Fähigkeitsausweis" ein. Ein Vergleich der Profile und der Stundentafeln der sechs Semester mit den von C._______ ausgefüllten Motivationsschreiben für die Anmeldung bei (...) sowie der Auswertung einer Schnupperlehre aus der Sicht des Betriebes (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 16. Juni 2015) lassen Zweifel aufkommen, ob sie die Voraussetzungen für die Ausbildung als Kauffrau erfüllt.

7.3.3 Alsdann sind für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzumutbar ist, ohnehin nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz hingegen, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. E. 7.3.4). Nachdem während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuerst C._______ und nun auch D._______ volljährig geworden sind, ist das Kindeswohl nur im Fall des jüngsten Kindes E._______ zu berücksichtigen. Die beschwerdeführenden Eltern haben den Grossteil ihres Lebens in Kosovo verbracht, bevor sie im Jahr 1999 im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren in die Schweiz eingereist sind. Der Umstand, dass sie insgesamt während über 13 Jahren in der Schweiz (und vier Jahre in O._______) gelebt haben, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ausschlaggebend.

7.3.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

7.3.5 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das jüngste Kind, E._______, ist in der Schweiz geboren und hat die ersten (...) Lebensjahre hier verbracht. Anschliessend hielt sich E._______ während knapp vier Jahren in O._______ auf. Im Alter von (...) Jahren kehrte sie mit ihrer Familie in die Schweiz zurück, wo sie nun seit gut vier Jahren lebt. Die mittlerweile (...)-jährige E._______ hat zwar vier prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und befindet sich an der Schwelle zur Adoleszenz. Der Schulbestätigung ihrer Klassenlehrerin vom 16. November 2015 ist zu entnehmen, dass E._______ sich gegenüber Lehrpersonen "anständig und freundlich" verhält und auch zu ihren Klassenkameradinnen und -kameraden "nett" ist. Sie hat jedoch in ihrer Klasse lediglich eine einzige Freundin; mit den anderen Mädchen hat sie nicht viel Kontakt. Ein ihrem Alter entsprechendes eigenes Beziehungsnetz zu anderen Kindern hat sie demnach bisher in der Schweiz kaum aufbauen können. Den Schulunterricht besucht sie zuverlässig; sie gibt sich Mühe, ist fleissig, erhält zusätzliche Deutschlektionen und eine intensive Unterstützung durch eine IF-Lehrerin. Trotzdem ist E._______ gemäss ihrer Lehrerin "leistungsmässig vom Unterrichtsstoff der 6. Klasse weit entfernt". Den Lernberichten über das 3. und 4. Schuljahr in der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilagen 41 und 42) ist ebenfalls zu entnehmen, dass E._______ aufgrund ihres Alters jeweils in Klassen eingestuft wurde, deren Niveau sie nicht folgen konnte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass E._______ in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei ihr eine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Zwar hat E._______ noch nie in Kosovo gelebt, doch ist sie aufgrund ihrer Sozialisierung in einer kosovarischen Familie mit der Kultur und der albanischen Sprache vertraut. Angesichts ihres fröhlichen und aufgestellten Wesens (vgl. Schulbestätigung ihrer Klassenlehrerin vom 16. November 2015) wird sie sich in Kosovo nach einer Eingewöhnungszeit zurecht finden. Überdies wird E._______ in Kosovo - im Gegensatz zur Schweiz - in ihrer Muttersprache die Schule besuchen können, und es ist anzunehmen, dass sie dort eher in einer ihrem Niveau entsprechenden Klasse eingeschult werden wird. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Klärung der Aufenthaltssituation der Familie positiv auf die künftige Entwicklung von E._______ auswirken wird. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo ist daher nicht ersichtlich.

7.4

7.4.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

7.4.2 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung zu Protokoll, sie sei gesundheitlich angeschlagen; sie leide an einer Lungenkrankheit. Diesbezüglich liegen allerdings keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse bei den Akten. Einer eingereichten Patientenaufklärung vom 11. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 eine Operation an der Hand (Karpaltunnelsyndrom) geplant war. Seither wurden keine weiteren ärztlichen Berichte zum Verlauf der Operation und allfälligen Komplikationen oder weiteren erforderlichen Behandlungen eingereicht.

7.4.3 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden als Beschwerdebeilagen zwei fachärztliche Berichte eines Psychiaters vom 8. Februar 2013 und einer Psychiaterin vom 4. September 2013 eingereicht, welche ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung attestieren. Die ärztlichen Berichte wurden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen beziehungsweise dem ablehnenden Asylentscheid des BFM verfasst. Bei einem (...)unfall am (...) zog sich der Beschwerdeführer diverse Frakturen und eine Lungenverletzung zu. In einem Psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Ff._______ vom 30. Juni 2014 wurden eine vorbestehende chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, nach Unfall akzentuiert in Erscheinung tretend (ICD-10: F43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge von histrionisch-narzisstischer und impulsiver Ausprägung (ICD-10: Z73.1) sowie ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit expressivem Schmerzverhalten und Opferrollenproblematik diagnostiziert. Der Patient fühle sich in verschiedener Hinsicht als Opfer, erwarte eine Wiedergutmachung in Form einer definitiven Aufenthaltsbewilligung und neige in seinen Angaben generell zu plakativer Überzeichnung, was durch narzisstische und impulsive Persönlichkeitszüge noch verstärkt werde. Im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 7. Juli 2014 wurde die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wegen der Verletzungsfolgen als nicht mehr zumutbar beurteilt. In der Folge wurden umfassende medizinische Untersuchungen durch die SUVA und die IV veranlasst. Die SUVA stellte in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2015 fest, sie sei aufgrund von umfangreichen medizinischen Abklärungen zum Schluss gelangt, dass von einer weiteren unfallbedingten Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden könne. Leichte Arbeiten seien ganztags möglich; nicht möglich seien unter anderem Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, permanente Rotationen des linken Armes, Arbeiten in gebückter Position, in der Hocke, unter Stössen und Vibrationen. Die Ergebnisse der im Rahmen der IV-Abklärungen erfolgten spezialärztlichen Untersuchungen (vgl. Sachverhalt Bst. EE) liegen nicht in den Akten. Ob der Beschwerdeführer weiterhin Psychopharmaka zu sich nimmt, geht aus den Akten nicht hervor. Eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka ist in Kosovo jedoch auch möglich; der Zugang dürfte anfangs mit Mitteln der Rückkehrhilfe und - sofern erforderlich - langfristig mittels finanzieller Unterstützung insbesondere der in der Schweiz und anderen europäischen Staaten lebenden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers
gewährleistet sein. Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die nur in der Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.

7.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Kosovo aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG.

7.6

7.6.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (vgl. Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) beziehungsweise Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG) enthält die Beschwerde keine Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei auch dann ändern (Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.).

7.6.2 Es bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde (Ziff. II 12) wird zwar daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo der Blutrache der verfeindeten Familie Q._______ schutzlos ausgeliefert wären, und geltend gemacht, dies würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beziehungsweise ein "real risk" gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darstellen. Im Weiteren wird daran festgehalten, dass die UCK-Vergangenheit des Beschwerdeführers und seine frühere Ehe mit einer Serbin die Familie zur Zielscheibe möglicher Bedrohungen machen würden und dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo der Verfolgung ausgesetzt seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor drohenden ernsthaften Nachteilen glaubhaft und objektiv begründet. In Ziff. II 10 der Beschwerde begründen die Beschwerdeführenden die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Kosovo mit der behauptete UCK-Vergangenheit des Beschwerdeführers, dessen früherer Ehe mit einer Serbin, der angeblich drohenden Blutrache sowie der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali. In den vorstehenden Erwägungen wurde indessen dargelegt, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sind und folglich auch nicht die Annahme der Unzumutbarkeit (geschweige denn der Unzulässigkeit) des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden begründen können. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein soll (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2013 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5000/2013
Date : 16. November 2016
Published : 28. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2013


Legislation register
AsylG: 3  6  6a  7  8  44  105  106  108  111a
AuG: 83  112
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3  8
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  29  32  33  48  49  52  62  63
ZGB: 8
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kosovo • family • lower instance • hamlet • statement of affairs • federal administrational court • father • preliminary acceptance • albanian • minority • marriage • life • integration • sojourn grant • meadow • mother • evidence • question • brother and sister • apprenticeship contract • duration • knowledge • best interest of the child • enclosure • beginning • addiction • home country • relationship • finding of facts by the court • asylum procedure • advance on costs • time limit • telephone • informant • invalidity insurance office • adult • copy • place of origin • victim • asylum law • [noenglish] • person concerned • witness • anticipated consideration of evidence • rice • uncle • physical condition • montenegro • complaint • cooperation obligation • position • correctness • right to be heard • public assistance • misstatement • medical clarification • authorization • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • spouse • newspaper • municipality • director • nato • knowledge • painter • fracture • value • traineeship • victims help • mobile phone • death • decision • child • communication • swiss citizenship • wage • nullity • european court of human rights • certification • declaration • arrest • end • request to an authority • clarification • national territory • extension of time limit • number • appeals committee • [noenglish] • convention on the rights of the child • president • desertion • temporary • effect • objection • identification paper • document • file • expulsion from the country • criminal investigation • correspondence • medical report • danger to life • accused • line of argument • term of imprisonment • threat • legal representation • threat • interest protected by law • statement of reasons for the request • guarantee of human dignity • right to review • teenager • judicial agency • vocational training • proof • extent • municipal citizenship • condition • contract • voting suggestion of the authority • inscription • labeling • defect of form • evaluation • material defect • air warfare • owner • duty to give information • purpose • [noenglish] • run • planned goal • pipeline • execution • ethnic • month • watch • prediction • flight • doubt • measure • profile • taking of hostages • liability insurance • entry • serious accident • feature • intention • individual circumstances • marriage • health care • nursing home • further education • window • reception • federal council of switzerland • reason for asylum • language • departure • ex officio • distinctive mark • cantonal administration • appropriate respite • material point • lawyer • pressure • foreign language • host • carpal tunnel syndrome • within • doctor • hungary • prisoner • accusation • sentencing • brother-in-law • original • temporal correlation • contract of employment • intermediary • suicide attempt • officialese • holidays • weight • middle age • coincidence • patient • coming into effect • appellate instance • school attendance • obligation • school year • degree of proof • pensioner • day • vita • analysis • minority protection • night • presumption • mother-tongue
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