Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6806/2013

law/auj

Urteil vom 18. Juli 2016

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Parteien Nigeria,

vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben Angehörige der Ethnie der B._______ aus Benin City (Hauptstadt des Bundesstaates Edo im Süden Nigerias) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Edo State), suchte am 20. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der in englischer Sprache durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2003 in der Empfangsstelle D._______ erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 3. November 2003 wies das BFF die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.

B.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Da das Bundesamt ihre an der BzP abgefragten Länderkenntnisse über Nigeria als ungenügend erachtete und sprachliche Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land zu erkennen glaubte, gab es eine LINGUA-Analyse zur Herkunftsabklärung in Auftrag. Die am 15. November 2003 durchgeführte Sprachanalyse ergab, dass die Beschwerdeführerin B._______ auf Muttersprachenniveau und mit einer Aussprache spricht, die aus dem Bundesstaat Edo stammt, sowie nigerianisches Pidgin-Englisch wie eine Person mit niedriger Ausbildung.

C.a Die zuständige kantonale Migrationsbehörde hörte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2003 in Englisch zu den Asylgründen an.

C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte diese im Wesentlichen vor, sie sei zunächst in Benin City zusammen mit ihrer älteren Schwester und dem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen und zur Schule gegangen. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Ihre ältere Schwester sei an einer Krankheit verstorben. In der Folge hätten sie und ihr jüngerer Bruder bei ihrem Onkel väterlicherseits gewohnt, welcher den Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern im Dorf C._______ übernommen habe. Sie habe im Betrieb mitarbeiten müssen und die zweite Klasse der Primarschule nicht beenden können. Ihr Onkel habe sie schwer misshandelt. Er habe sie unter anderem geschlagen und ihr mit Rasierklingen zahlreiche Narben zugefügt. Schliesslich habe der Onkel sie gezwungen, einen engen Freund von ihm zu heiraten, welcher viel älter als sie und bereits mit mehreren Frauen verheiratet gewesen sei. Im Dorf habe man ihr erzählt, dass zwei seiner Ehefrauen verstorben seien, weil er sie geopfert habe, um damit sein eigenes Leben zu verlängern. Ihr Ehemann habe ebenso wie ihr Onkel der Geheimgesellschaft "Asigidi" angehört. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass sie sich weiterhin mit ihrem Freund getroffen habe, habe er Leute angeheuert, die diesen zu Tode geprügelt hätten. Daraufhin hätten die Familie ihres Freundes und die Polizei sie gesucht. Aus diesem Grund und weil sie sich auch vor ihrem Ehemann gefürchtet habe, habe sie sich dem Pfarrer der Region anvertraut und bei ihm Zuflucht gesucht. Der Geistliche habe sie nach Lagos gefahren und sie dort seinen Angaben zufolge beim Roten Kreuz untergebracht. Dort habe sie sich einige Zeit in einem grossen Gebäude mit vielen anderen Personen aufgehalten, bis ein Mann vom Roten Kreuz mit ihr vom Flughafen in Lagos aus in die Schweiz geflogen sei. Der Mann habe sie nach der Landung an einen Ort gebracht und sie dort zurückgelassen. Sie habe einen schwarzen Mann um Hilfe gebeten. Dieser habe ein Fahrzeug angehalten und mit dem weissen Chauffeur gesprochen, welcher sie in die Empfangsstelle in D._______ gefahren habe. Wie viel die Reise gekostet habe, wisse sie nicht, da der Pfarrer in Nigeria sich um alles gekümmert habe.

D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das damalige BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes (AsylG, SR. 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E.
Mit Eingabe vom 3. November 2003 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung anfechten.

F.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil D-3702/2006 vom 15. Februar 2007 ab.

G.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis 24. April 2007 an.

H.
Zwischen Mai 2007 und März 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beschaffung von Reisepapieren insgesamt sechs Mal durch die nigerianische Botschaft in Bern vorgeladen. Sie erschien zu fünf Anhörungen, nach welchen sie jeweils von der nigerianischen Botschaft einen weiteren Termin für eine erneute Vorführung erhielt.

I.
Am 25. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten 14-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.

J.
Am 6. Februar 2009 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen in F._______ (G._______) wohnhaften nigerianisch-(...) Doppelbürger aus Edo State.

K.
Eine Expertendelegation aus Nigeria anerkannte nach einer Befragung der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des BFM am 2. Dezember 2010 ihre nigerianische Staatsangehörigkeit und empfahl, sie sei beim Familiennachzug zu ihrem Ehemann nach G._______ zu unterstützen.

L.

L.a Am 4. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Akteneinsicht.

L.b Das Bundesamt gewährte ihr am 10. Juli 2012 Einsicht in die Akten des Asylverfahrens.

M.
Am 9. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin beantragte sie, es sei auf das Gesuch einzutreten und die Verfügung des Bundesamtes vom 1. Oktober 2004 sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und dass neue, massgebliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können; die Beschwerdeführerin sei zu den neu vorgebrachten Wegweisungshindernissen zu befragen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesamt um den Erlass vorsorglicher Massnahmen und um die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten.

Als Gesuchsbeilagen wurden unter anderem ein ärztlicher Bericht des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ (...) in I._______ vom 27. August 2013 und ein ärztlicher Kurzbericht der Frauenklinik des (...)spitals in E._______ vom 21. August 2013 eingereicht; ferner undatierte Aufzeichnungen mit dem Titel "Juju Missbrauch für Kokaintransport", verfasst von J._______, dem (...) der Nichtregierungsorganisation "K._______" sowie ein vom 6. Mai 2013 datierendes Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem diese J._______ zur Einsicht in Gerichtsakten und Abhörprotokolle ermächtigte.

N.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2013 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 1. Oktober 2004 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

O.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 28. November 2013 liess die Beschwerdeführerin ferner darum ersuchen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

P.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG i.V.m. Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG einstweilen aus. Des Weiteren hielt er fest, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in einem späteren Zeitpunkt zu behandeln sein werde. Gestützt auf Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
letzter Satz VwVG verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wies er ab. Ferner forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein ärztliches Zeugnis über ihre Hypermenorrhoe sowie einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über ihren psychischen Gesundheitszustand und die bis dahin erfolgten Behandlungen einzureichen; sodann gab er ihr die Gelegenheit, frühere, noch nicht bei den Akten liegende Arztberichte über ihren psychischen Gesundheitszustand und die erfolgten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen nachzureichen.

Q.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ vom 26. Juli 2012, ein vom 21. August 2012 datierendes Unterstützungsschreiben der Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin Dr. phil. L._______ ein Härtefallgesuch betreffend, einen ärztlich-psychotherapeutischen Bericht des Psychiatrischen Dienstes des (...)spitals M._______ vom 20. Februar 2007 sowie ein Schreiben derselben Institution vom 14. Dezember 2010 ein. Hinsichtlich der Einreichung aktueller ärztlicher Berichte ersuchte die Rechtsvertreterin um eine Fristerstreckung.

R.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist einen Bericht der Frauenklinik des (...)spitals in E._______ vom 14. Januar 2014, einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ in I._______ vom 19. Februar 2014 sowie einen Bericht des Fachbereichs Sozialberatung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Zentrums für Migration und Gesundheit des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) in E._______ vom 17. November 2004 nach.

S.

S.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Dezember 2013 ein.

S.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.

S.c Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin am 18. August 2014 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.

T.
Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (...) in E._______ vom 9. Oktober 2014 ein. Gemäss dem Bericht befand die Beschwerdeführerin sich seit April 2014 in ambulanter und seit Oktober 2014 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im (an die für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständige Institution gerichteten) Bericht wird empfohlen, angesichts ihrer psychischen Verfassung sei die Beschwerdeführerin in einer für sie geeigneteren Wohnform unterzubringen.

U.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 wurde der Austrittsbericht der vorgenannten Psychiatrischen Klinik vom 25. November 2014 zu den Akten gereicht. Dem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2014 bis 3. November 2014 wegen Suizidgedanken und akuter Selbstgefährdung in der Klinik in stationärer Behandlung war und dass sie unter arterieller Hypertonie leidet.

V.

V.a Mit Faxschreiben vom 28. Mai 2015 erkundigte sich die kantonale Migrationsbehörde beim Bundesverwaltungsgericht nach dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt im vorliegenden Verfahren. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht einer Psychiatrischen Klinik vom 30. März 2015 bei, der im Zusammenhang mit einem Gesuch um eine Verlängerung der Sonderunterbringung der Beschwerdeführerin (begleitetes Wohnen in einem therapeutischen Wohnheim) verfasst wurde; ferner ein Zwischenbericht vom 16. März 2015 des (...) N_______, der therapeutischen Wohngemeinschaft, in welcher die Beschwerdeführerin seit November 2014 lebt.

V.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage der kantonalen Migrationsbehörde am 1. Juni 2015.

V.c Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Einsicht in die durch die kantonale Migrationsbehörde eingereichten Unterlagen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass ihre Klientin im Mai 2015 erneut habe hospitalisiert werden müssen.

V.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 edierte der Instruktionsrichter antragsgemäss die von der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Unterlagen sowie deren Faxschreiben.

W.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin den vom 29. Mai 2015 datierenden Austrittsbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E._______ ein, in welcher die Beschwerdeführerin vom 6. bis 28. Mai 2015 stationär behandelt worden war.

X.
Am 5. Juli 2016 ging beim Gericht ein Austrittsbericht des Kriseninterventionszentrums der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E._______ vom 2. Juni 2016 ein, gemäss dem die Beschwerdeführerin sich vom 20. bis 27. Mai 2016 in der Klinik in stationärer Behandlung befand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
des Ausländergesetzes (AuG [SR 142.20]) i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3.

3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch Be
stimmungen zur Wiedererwägung enthält (insbesondere Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Wiedererwägungsverfahren gilt das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). Das vorliegende Verfahren war am 1. Februar 2014 hängig, weshalb vorliegend das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung gelangt.

3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.

3.3 Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Oktober 2013 wurde geltend gemacht, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung (vom 1. Oktober 2004) eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue massgebliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Die Beschwerdeführerin sei zu den neu vorgebrachten Wegweisungshindernissen zu befragen, und es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ob das vorliegende Gesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln sei, liege im Ermessen des BFM.

4.1.1 Zur Begründung des ersten vorgebrachten Wiedererwägungsgrundes einer massgeblichen Änderung der Sachlage wurde unter Beilage von zwei ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. M) vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, kombiniert mit einem somatischen Syndrom. Die behandelnde Ärztin nehme an, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an einer schwergradigen Depression gelitten habe. Ihre Krankheit weise einen engen Zusammenhang mit einer seit 2005 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auf. Sie sei während ihres zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz meistens in psychiatrischer Behandlung gewesen, und ihre Ärztin halte eine konsequente und kontinuierliche psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung nach wie vor für unerlässlich. Zusätzlich zu ihrer seit Jahren bestehenden psychischen Krankheit leide die Beschwerdeführerin an anämisierender Hypermenorrhoe, welche bereits einmal operativ habe behandelt werden müssen. Eine weitere Operation sei geplant. Die Hypermenorrhoe könne im Ernstfall Bluttransfusionen erfordern und bei nicht-sistierender Blutung ohne ärztliche Behandlung lebensbedrohend werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria sei prekär. Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Leiden seien noch ungenügender als diejenigen somatischer Erkrankungen; die Versorgung mit Blutkonserven sei nicht gewährleistet. Die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin in Nigeria sei daher nicht gesichert. Sie habe überdies in Nigeria keine Familie und habe zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens über ein soziales Netz verfügt. Aus diesen Gründen erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.

4.1.2 Als weiterer Wiedererwägungsgrund wurde geltend gemacht, in Gesprächen zwischen J._______ und der Beschwerdeführerin habe sich ein Wegweisungshindernis herauskristallisiert, welches bis anhin unberücksichtigt geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in dem angeblichen Haus des Roten Kreuzes in Lagos, in dem sie vor der Ausreise aus Nigeria untergebracht worden sei, sexuell ausgebeutet und anschliessend von einem Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden. Sie sei an einen "Juju"-Schrein gebracht und dort initiiert worden. Ihr Körper sei geritzt, gebrannt und mit Essenzen behandelt worden. Das Anbringen solcher Essenzen störe die natürliche Heilung, was zu auffälligen Narben - typischen "Juju"-Zeichen - führe. Die "Juju"-Priester überzeugten ihre Opfer, dass die Essenzen im Körper als Verbindung zu den "Juju"-Göttern wirkten. Die Betroffenen seien für alle, die diesen Glauben auszunutzen verstünden, als abhängige Werkzeuge leicht auszubeuten. Dieses Vorgehen sei - vor allem im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution, aber auch mit Drogenhandel - erst in den letzten Jahren bekannt geworden. Traditionelle religiöse Praktiken hätten in Edo State, aus dem die Beschwerdeführerin stamme, einen grossen Einfluss auf Opfer von Zwangsprostitution, würden diese an die Menschenhändler binden und von einer Kooperation mit der Polizei abhalten. Die neuen Erkenntnisse fänden erst nach und nach Eingang in die Strafverfolgung. Auch die Migrationsbehörden könnten sich den neuen Kenntnissen über Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse nicht verschliessen. Die aus der Initiierung resultierende Angst der Betroffenen möge aus westlich-europäischer Sicht als purer Aberglaube wirken; für die Betroffenen sei die Bedrohung jedoch sehr real. Die Wirkung dieser Furcht sei hinreichend dokumentiert und mache eine Rückkehr ins Heimatland undenkbar.

4.1.3 In den Aufzeichnungen "Juju" Missbrauch für Kokaintransport" wird zur Untermauerung des Menschenhandelsvorbringens auf die folgenden schriftlichen Quellen hingewiesen:

· Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), "Informationen zur Asigidi (Asegidi)-Geheimgesellschaft", Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007, < http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_654446.html >, letztmals abgerufen am 19.11.2015, nachfolgend: ACCORD 2007;

· Nigeriaans Platform Nederland 2001, zitiert in: United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), Measures to Combat trafficking in Human Beings in Benin, Nigeria and Togo, September 2006, S. 52 Fn. 54, < http://www.unodc.org/pdf/human_trafficking/ht_
research_report_nigeria.pdf >, letztmals abgerufen am 19.11.2015.

Die Anfragebeanwortung von ACCORD enthält ihrerseits diverse Angaben zu Quellen, welche sich zu Geheimgesellschaften und Kulten in Nigeria (unter anderem "Asigidi" und "Juju"), deren Einfluss auf Opfer von Frauenhandel und Zwangsprostitution sowie zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates äussern. In der zweiten, im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Quelle heisst es: "There are cults, sects and voodoo priests (asigbikan) that work for traffickers and which are in close contact with the cults or sects of traffickers (asigidi). Within these trafficking cults women are bought, traded and sold."

4.1.4 Im Hinblick auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG wurde im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt, die Polizei habe die Beschwerdeführerin am (...) 2007 im Rahmen der Operation (...) festgenommen, nachdem die Telefonate einer Wohnung, die sie mehrmals betreten habe, abgehört worden seien. Man habe sie als leicht beeinflussbare, ungebildete und verletzliche Frau zum Kokaintransport zwischen O._______ und E._______ missbraucht. Am (...) 2008 sei sie wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Abgesehen von dieser Straftat habe sie sich immer gesetzestreu verhalten; der Strafregistereintrag sei gelöscht und es bestehe keine Rückfallgefahr. Bei der Durchsicht der Strafakten erkenne man Hinweise darauf, dass der Einfluss der "Juju"- oder "Voodoo"-Zauberei auf die Beschwerdeführerin telefonisch reaktiviert worden sei, um sie für den Drogentransport gefügig zu machen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde die Edition der Strafakten (polizeiliche Befragungsprotokolle, Einvernahmen und Audioüberwachung) von Amtes wegen beantragt. Ein Versuch der Beschwerdeführerin, zu ihrem Ehemann nach G._______ auszuwandern, sei an ihrer Straffälligkeit gescheitert; das am 29. August 2012 eingereichte Härtefallgesuch habe der Migrationsdienst des Kantons E._______ aus demselben Grund nicht an das BFM weitergeleitet.

4.1.5 Sodann wurde im Wiedererwägungsgesuch festgehalten, die Einschüchterung der "Juju"-Opfer diene auch der Abschreckung; die Betroffenen sollten in keinem Land mit den Behörden kooperieren, weil ihnen sonst rücksichtslose Sanktionen drohten. Die Beschwerdeführerin habe an der kantonalen Anhörung vom 3. Dezember 2003 beschrieben, dass ihr (erster) Ehemann, mit dem sie in Nigeria zwangsverheiratet worden sei, einer Geheimgesellschaft angehört habe, die angeblich sogar Menschen geopfert habe, um die Jugendlichkeit ihrer Mitglieder zu bewahren. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria habe sie panische Angst vor dem Kult, weil sie sich ihrem Ehemann, einem Mitglied der Kultgemeinschaft, entzogen und bei Drogengeschäften nur sehr begrenzt kooperiert habe. Sie sei trotz ihrer Furcht nun bereit, über das Erlebte bei einer erneuten Befragung zu berichten.

4.2

4.2.1 Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch zum einen mit der Begründung ab, die geltend gemachten psychischen und somatischen Krankheiten seien auch in Nigeria auf vergleichbarem Niveau behandelbar. Insbesondere in grösseren Zentren fänden sich gut ausgebaute Gesundheits-zentren, beispielsweise in Benin City, einer Grossstadt in der Nähe des von der Beschwerdeführerin angegebenen Herkunftsortes C._______. Die indizierte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung im Herkunftsland sei somit gewährleistet.

4.2.2 Zum anderen führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie werde von "Juju" beziehungsweise von der "Asigidi"-Geheimgesellschaft geistig manipuliert. Das Bundesamt hielt fest, in Nigeria seien mehrere Gesetze auf Bundesebene in Kraft, welche die Ausübung von kultischen Praktiken zur Durchsetzung eigener Interessen (z.B. Drohungen, Einschüchterungen, Menschenopfer) unter Androhung von mehrjährigen Gefängnisstrafen untersagten. Mehrere Bundesstaaten - insbesondere im Süden, wo die Beschwerdeführerin aussage herzukommen - hätten zusätzliche Gesetze erlassen, welche die Bildung von Geheimkulten sowie deren Praktiken verbieten würden. Die nigerianischen Behörden würden auf Anzeige hin von Geheimkulten ausgehende Aktivitäten als Handlungen Dritter strafrechtlich verfolgen, so dass der nigerianische Staat grundsätzlich schutzwillig sei und die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

4.3.1 In der Beschwerde wird daran festgehalten, die Situation der Beschwerdeführerin weise neue wiedererwägungsrechtlich relevante Aspekte auf, so dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden müsse. Bei dieser Neubeurteilung sei die Kombination aller Aspekte zu berücksichtigen - die gesundheitliche Situation und das fehlende persönliche Umfeld und soziale Netz der Beschwerdeführerin in Nigeria, ihre fehlende berufliche Qualifikation sowie die "Juju"-Gefährdung und die sich zunehmend zuspitzende Sicherheitslage in Nigeria. Das BFM sei mit keinem Wort auf das Rechtsbegehren eingegangen, die Beschwerdeführerin sei zu den vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernissen zu befragen, und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Anhörung durchzuführen.

4.3.2 Im Einzelnen wird ausgeführt, für kranke Personen sei eine Rückkehr in ihr Heimatland nur zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung grundsätzlich verfügbar sei und individuelle Umstände vorlägen, welche der betroffenen Person den Zugang zu dieser Versorgung ermöglichten. Da die Beschwerdeführerin gemäss den Asylakten keine Familie und kein soziales Netz in Nigeria habe, bilde eine ausreichende Erwerbstätigkeit die Voraussetzung, um Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung zu erhalten. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria und der nicht vorhanden Qualifikationen der Beschwerdeführerin sei nicht innert nützlicher Frist (oder gar nicht) mit einer Erwerbsaufnahme zu rechnen, so dass eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unausweichlich sei. Ihre Situation könne sogar lebensbedrohend werden, falls sie auf Bluttransfusionen angewiesen sein sollte. Im Gegensatz zu Einschätzung des BFM beurteile die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Möglichkeit einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung in Nigeria als sehr problematisch bis unmöglich (vgl. SFH, Behandlung von PTSD, Ziff. 1: Ist in Nigeria eine psychotherapeutische Behandlung möglich? Auskunft der Länderanalyse vom 9. November 2009, S. 1 f.). Die indizierten Behandlungen seien in Nigeria für die Beschwerdeführerin nicht erhältlich.

4.3.3 Unter Hinweis auf einen in der Tageszeitung "Der Bund" vom 3. Dezember 2013 (S. 2) erschienenen Artikel, der Auszüge aus dem Jahresbericht 2012 des Bundesamtes für Polizei zitiert, wird festgehalten, die Zusammenhänge zwischen "Juju"-Ritualen in Nigeria einerseits und Menschenhandel, Zwangsprostitution sowie Drogenhandel andererseits seien erst in den letzten Jahren bekannt geworden. Bezüglich einer Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder von Geheimgesellschaften nach einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria wird vorgebracht, die Vorinstanz bestreite eine solche Gefährdung nicht; sie beschränke sich jedoch darauf, auf Gesetze zur Bekämpfung kultischer Praktiken und gegen die Bildung von Geheimgesellschaften in Nigeria hinzuweisen und äussere sich nicht dazu, ob die nigerianischen Behörden in der Lage und bereit seien, ihr Schutz vor den befürchteten Sanktionen Privater zu gewähren. Unter Hinweis auf Abklärungen der SFH (Nigeria, Update vom März 2010, S. 14 f.) wird geltend gemacht, die gegen die Kultgruppen erlassenen Gesetze würden nicht effizient umgesetzt, und die Geheimgesellschaften sowie die "Juju"-Anwender genössen Straffreiheit. Das nigerianische Justizsystem gelte als korrupt und sei Einflussnahmen durch die Exekutive und Legislative und durch einzelne Politiker und Privatpersonen ausgesetzt, dies insbesondere auf der Ebene der lokalen Gerichte und der Gerichte der Gliedstaaten. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von "Juju"-Praktiken von den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden keinen Schutz und keine Unterstützung erwarten könne.

4.3.4 Hinsichtlich der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG wird geltend gemacht, entgegen deren Wortlaut sei kein automatischer Ausschluss der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bei Vorliegen der Ausschlusstatbestände vorgesehen. Die psychische Manipulation und Einschüchterung der Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren nicht berücksichtigt worden, und der Ausschlussgrund sei in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden.

4.4

4.4.1 Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 30. Juli 2014 fest, dass das BFM sich in seinem abweisenden Entscheid vom 5. November 2013 offenbar mit keinem der im Wiedererwägungsgesuch angebotenen Beweise befasste und mit keinem Wort auf den Antrag einging, die Beschwerdeführerin sei zu den geltend gemachten Wegweisungshindernissen zu befragen. Gleichzeitig wies er das Bundesamt darauf hin, dass die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch das damalige BFF am 21. Oktober 2003 stattgefunden hatte und die Anhörung durch die kantonalen Behörden am 3. Dezember 2003 erfolgt war, die letzte Befragung der Beschwerdeführerin mithin mehr als zehn Jahre zurückliegt und sich somit die Frage stellt, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist.

4.4.2 Ferner hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Schweiz als Vertragspartei des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Übereinkommen) sich dazu verpflichtet hat, Massnahmen zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen). Sodann erinnerte der Instruktionsrichter die Vorinstanz daran, dass der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2012-2014 vom 18. Oktober 2012 als Massnahme im Asylbereich im Hinblick auf den Opferschutz unter anderem die Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asylverfahren vorsieht, was insbesondere durch eine systematische Sensibilisierung der Mitarbeitenden des BFM erreicht werden soll (vgl. S. 17). Schliesslich wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Asylbehörden verpflichtet sind, Hinweisen nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer zu sein oder wenn ihre Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken (vgl. Nula Frei, Der Schutz von Menschenhandelsopfern im Asylsystem, in: ASYL 1/13 S. 15, mit weiteren Hinweisen, nachfolgend: Frei 2013). Schliesslich wies der Instruktionsrichter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] hin, gemäss welcher bereits ein glaubhafter Verdacht ("credible suspicion") auf Menschenhandel ausreicht, um erhöhte Abklärungs- und Schutzpflichten auszulösen (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, § 298). Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Vorinstanz die Gelegenheit ein, zu diesen Erwägungen und zur Beschwerde vom 3. Dezember 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.

4.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2014 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Inhaltlich äusserte sich das BFM ausschliesslich zu den Krankheiten der Beschwerdeführerin, indem es unter Hinweis auf seine Verfügung vom 5. November 2013 festhielt, diese seien im Herkunftsland behandelbar.

5.1 Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542, nachfolgend: Palermo-Protokoll) definiert in Art. 3 Bst. a Menschenhandel als:

"die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen".

Diese Definition übernahm der Europarat wörtlich in Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (vgl. Council of Europe, Explanatory Report to the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings, 16. Mai 2005, CETS Nr. 197, Ziff. 72).

5.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, die sich aus der EMRK bei Menschenhandel ergebenden staatlichen Schutzpflichten herausgearbeitet und seitdem in einer Reihe von weiteren Verfahren bestätigt und präzisiert (vgl. Entscheid V.F. gegen Frankreich vom 29. November 2011, 7196/10; Urteile M. u.a. gegen Italien und Bulgarien vom 31. Juli 2012, 40020/03 und C.N. gegen Vereinigtes Königreich vom 13. November 2012, 4239/08). Mit dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau vor Menschenhandel geschaffen, das mit seiner Praxis zum Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK) und zum Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) vergleichbar ist (vgl. Henrike Janetzek/Christoph Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren Teil I, in: ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 107, nachfolgend: Janetzek/Lindner 4/2014).

5.2.2 Im Urteil Rantsev gegen Zypern und Russland entschied der EGMR zunächst, dass Menschenhandel - im Sinne der Definition in Art. 3 Bst. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
des Palermo-Protokolls und Art. 4 Bst. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des Europarats-Übereinkommens - in den Anwendungsbereich von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK (Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit) fällt (vgl. Urteil Rantsev § 282). Der Gerichtshof hielt fest, dass die Europäische Menschenrechtskonvention - wie die Universelle Erklärung der Menschenrechte, welche in Art. 4 "Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen" verbietet - zwar nicht ausdrücklich auf den Begriff des Menschenhandels Bezug nimmt. Der EGMR, der es jedoch als seine Pflicht ansieht, die EMRK als lebendiges Instrument im Lichte der heutigen Gegebenheiten auszulegen (vgl. Urteil Rantsev §§ 277 und 282), führte aus, dass der Menschenhandel als globales Phänomen in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat und der Abschluss des Palermo-Protokolls im Jahr 2000 und des Europarats-Übereinkommens 2005 von der auf internationaler Ebene gewachsenen Einsicht in die Notwendigkeit zeugt, Massnahmen gegen den Menschenhandel zu ergreifen (vgl. Urteil Rantsev § 278). Angesichts dieser Entwicklungen hielt es der Gerichtshof für angebracht zu prüfen, inwieweit Menschenhandel an sich dem Sinn und Zweck von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK zuwiderläuft. Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu heutigen Formen der Sklaverei und auf den Erläuternden Bericht des Europarates zum Übereinkommen, welcher den Menschenhandel als "the modern form of the old worldwide slave trade" bezeichnet (Ziff. 3), erwog der Gerichtshof, dass Menschenhandel durch seinen auf Ausbeutung gerichteten Zweck auf der Ausübung von mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnissen beruht und Menschen als Waren ("commodities") behandelt, welche gekauft, verkauft und zur Arbeit gezwungen werden können (vgl. Urteil Rantsev §§ 142 f., 280 f. und 161). Daher, so der EGMR, bedroht Menschenhandel die Menschenwürde und ist mit einer demokratischen Gesellschaft und den Werten der EMRK unvereinbar. Der Gerichtshof hielt fest, dass es nicht erforderlich sei festzulegen, unter welchen der drei von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK verbotenen Tatbestände die Behandlung der verstorbenen Tochter des Beschwerdeführers Rantsev durch Zypern und Russland zu subsumieren wäre. Stattdessen entschied er, dass angesichts der Verpflichtung, die EMRK im Lichte heutiger Verhältnisse auszulegen, Menschenhandel - im Sinne der Definition des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens - vom Anwendungsbereich von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK erfasst ist (vgl. Urteil Rantsev § 282). Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK bildet zusammen mit Art. 2
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EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK einen der Grundwerte der demokratischen
Gesellschaften Europas (vgl. bereits Urteil des EGMR Siliadin gegen Frankreich vom 26. Juli 2005, 73316/01, § 82), und ein Abweichen von Art. 4 Abs. 1
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK ist auch im Notstandsfall nicht erlaubt (vgl. Urteil Rantsev § 283).

5.2.3 Der Umfang der positiven Verpflichtungen, die sich für die Vertragsstaaten bei Menschenhandel aus Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK ergeben, ist gemäss dem Gerichtshof im Kontext des umfassenden Ansatzes des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens zur wirksamen Bekämpfung des Menschenhandels zu bestimmen. Dieser Ansatz beinhaltet neben der Strafverfolgung der Täter auch die Prävention sowie den Opferschutz (vgl. Urteil Rantsev §§ 285, 149 und 163). Die Rechtssysteme der Staaten müssen daher einen effektiven Schutz der Rechte von tatsächlichen und potenziellen Menschenhandelsopfern gewährleisten (vgl. Urteil Rantsev § 284). Demzufolge ist zusätzlich zu strafrechtlichen Massnahmen zur Bestrafung von Menschenhändlern (vgl. Urteil Siliadin gegen Frankreich §§ 89 und 112) das gesamte innerstaatliche Recht so auszugestalten, dass es Menschenhandel nicht fördert, sondern wirksam davor schützt. So dürfen insbesondere das Migrationsrecht und das Gewerberecht keine Anreize für Menschenhandel bieten und diesen nicht begünstigen, indem sie etwa - wie die zypriotischen Artistinnen-Visa - starke Abhängigkeitsverhältnisse schaffen (vgl. Urteil Rantsev §§ 284, 290 - 293). Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Menschenhandel zu bekämpfen, kann im Einzelfall nur gerügt werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person tatsächlich Opfer von Menschenhandel oder einer anderen von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK verbotenen Behandlung geworden ist (vgl. Urteil M. u.a. gegen Bulgarien und Italien § 155; anders jedoch Urteil C.N. gegen Vereinigtes Königreich §§ 80 - 82, in dem Grossbritannien trotz erheblicher Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin wegen einer Verletzung von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK verurteilt wurde).

5.2.4 Gemäss dem Gerichtshof ergibt sich ferner aus Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK - wie aus Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - eine prozessuale Untersuchungspflicht, wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK besteht. Sobald eine staatliche Stelle von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhält, sind von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten; eine Anzeige des Opfers oder von dessen Angehörigen ist nicht erforderlich. Die Ermittlungen müssen wirksam sein und unverzüglich erfolgen. Ist ein Mensch in Gefahr, ist höchste Eile geboten (vgl. Urteile Rantsev §§ 288, 299 f. und 307 - 309 und C.N. gegen Vereinigtes Königreich § 69). Die aus Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK abgeleitete verfahrensrechtliche Untersuchungspflicht geht als lex specialis dem in Art. 13
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EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK garantierten Recht auf eine wirksame Beschwerde vor (vgl. Urteile des EGMR C.N. und V. gegen Frankreich vom 11. Oktober 2012, 67724/09, § 113 und C.N. gegen Vereinigtes Königreich § 86).

5.2.5 Menschenhandel stellt häufig ein grenzüberschreitendes Phänomen dar, in das von der Anwerbung über die Verbringung bis zur Ausbeutung des Opfers mehrere Staaten involviert sind. Deshalb sind die Behörden sämtlicher betroffener Staaten (Herkunfts-, Transit- und Zielstaaten) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Europarats-Übereinkommen sowie auf die Präambel des Palermo-Protokolls neben der Aufklärung von Menschenhandelsfällen auf ihrem eigenen Territorium auch zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, etwa indem sie Beweise sichern, Rechtshilfeersuchen stellen oder solche zügig beantworten (vgl. Urteil Rantsev §§ 289, 172 und 149).

5.2.6 Schliesslich kann Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK (ähnlich wie Art. 2
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EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) die Vertragsstaaten dazu verpflichten, operative Schutzmassnahmen für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer zu ergreifen. Eine solche Schutzpflicht entsteht im Einzelfall, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu werden. Ist dies der Fall und unterlassen es die Behörden, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK vor (vgl. Urteil Rantsev §§ 286 f., 294 - 298). Unter Hinweis auf Art. 6, 9 und 10 des Palermo-Protokolls nennt der EGMR als operative Massnahmen, welche Staaten bei Verdacht auf Menschenhandel zu ergreifen haben, namentlich die Gewährleistung der physischen Sicherheit des Opfers auf dem jeweiligen Staatsgebiet, die Entwicklung von Strategien, Programmen und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie die Ausbildung von Strafverfolgungs-, Migrations- und anderen Behörden in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz (vgl. Urteil Rantsev §§ 287 i.V.m 153 - 155).

5.3.1 Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäussert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmassnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheid V.F. gegen Frankreich E. 1c.ii).

5.3.2 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK geht der EGMR in seiner Rechtsprechung offenbar davon aus, dass Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK in Menschenhandelsfällen als lex specialis Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorgeht. Der Gerichtshof hielt im obgenannten Entscheid zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin fest: "(...) les arguments développés dans son récit et les craintes évoquées par la requérante en cas de retour au Nigeria sont liés à l'article 4, et découlent de son intégration dans le réseau de prostitution. Ainsi, la Cour estime qu'il n'est pas nécessaire de se prononcer séparément sur le grief relevant de l'article 3 puisque sa substance a été examinée sous l'angle de l'article 4 de la Convention"(vgl. Entscheid V.F. gegen Frankreich E. 2). Auch im Verfahren Rantsev (§ 252) prüfte der EGMR ausschliesslich eine Verletzung von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK und nicht von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Zur Begründung erwog der Gerichtshof, dass, selbst wenn die Tochter des Beschwerdeführers vor ihrem Tod einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen wäre, eine solche ohnehin in engem Zusammenhang mit ihrer Ausbeutung und dem Menschenhandel stünde, zumal Menschenhandel häufig mit Gewaltanwendung gegen die Opfer und mit Misshandlungen einhergehe.

5.3.3 In der Literatur wird das Verhältnis von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK kontrovers diskutiert. Während die einen Lehrmeinungen die Ansicht vertreten, der weiter gefasste Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sei besser geeignet, Re-Trafficking, Vergeltungsmassnahmen sowie massive Stigmatisierung und Diskriminierung im Heimatland zu erfassen (vgl. die Hinweise in Frei 2015 S. 56 ff.), gehen andere bei Menschenhandelsfällen von einem kombinierten Schutzmassstab von Art. 4
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EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aus (vgl. Janetzek/Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil II, in: ASYLMAGAZIN 6/2014 S. 191, nachfolgend: Janetzek/Lindner 6/2014).

6.1 Die im Kapitel III Europarats-Übereinkommen garantierten Schutz- und Unterstützungsmassnahmen sowie Rechte können Opfer von Menschenhandel nur dann auch tatsächlich in Anspruch nehmen, wenn sie als solche erkannt beziehungsweise identifiziert werden. Das Europarats-Übereinkommen statuiert daher in Art. 10 eine ausdrückliche Identifizierungspflicht der Staaten gegenüber Menschenhandelsbetroffenen. Im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen führt der Europarat aus, dass die Identifizierung von Menschenhandelsopfern häufig detaillierte Abklärungen sowie einen Informationsaustausch mit Behörden anderer Staaten und mit in der Opferhilfe tätigen Organisationen erfordert und demzufolge zeitaufwendig und kompliziert ist. Staatliche Behörden haben oft nur ungenügende Kenntnisse über das Phänomen des Menschenhandels, so dass die Opfer, denen die Händler häufig die Identitätsdokumente abgenommen haben, als illegal anwesende Migrantinnen, illegale Arbeitskräfte und Prostituierte bestraft oder unverzüglich ausgewiesen werden (vgl. Council of Europe, Explanatory Report 2005, Ziff. 127 ff.). Um die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, Menschenhandelsopfer als solche zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren und sie anschliessend den staatlichen und nichtstaatlichen Stellen zuzuführen, welche ihnen die in der Konvention garantierten Rechte gewähren, verpflichtet das Übereinkommen die Staaten dazu, ihre zuständigen Behörden mit Personen auszustatten, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der Opfer, einschliesslich Kindern, geschult und qualifiziert sind. Die Vertragsstaaten haben überdies sicherzustellen, dass die verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit Hilfsorganisationen zusammenarbeiten. Das Identifizierungsverfahren hat der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung zu tragen (Art. 10 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen). Als zuständige Behörden gelten sämtliche staatliche Stellen, welche mit Menschenhandelsbetroffenen in Kontakt kommen können (vgl. Council of Europe, a.a.O. Ziff. 129) - mithin auch die Asylbehörden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen hat jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien oder Hilfsorganisationen. Haben die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte ("reasonable grounds") dafür, dass eine bestimmte Person Opfer von Menschenhandel ist, haben sie sicherzustellen, dass diese nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen
sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Menschenhandelsbetroffene die in Kapitel III Europarats-Übereinkommen garantierten Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können: "Those rights would be purely theoretical and illusory if such people were removed from the country before identification as victims was possible" (Council of Europe, Ziff. 131). Das Entfernen aus dem Hoheitsgebiet bezieht sich auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat und in einen Drittstaat (a.a.O. Ziff. 133). Ein Identifizierungsverfahren hat unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung der Täter stattzufinden (a.a.O. Ziff. 134). Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, sind die minimalen Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 Europarats-Übereinkommen zu gewähren; die weitergehenden Rechte nach Art. 12 Abs. 3 - 7 kommen nur Personen zu, bei denen der Identifizierungsprozess gemäss Art. 10 abgeschlossen ist und die Opfereigenschaft feststeht (vgl. a.a.O. Ziff. 135 und 147). Nach Ablauf dieses Zeitraums hat jede Vertragspartei dem Opfer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation (Bst. a) oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren (Bst. b) erforderlich ist.

6.2

6.2.1 Trotz des wachsenden Bewusstseins für die Thematik und der mittlerweile international anerkannten Definition von Menschenhandel bleibt die Identifizierung der Opfer in Europa eine grosse Herausforderung. Nur wenige Menschenhandelsbetroffene geben sich von sich aus als solche zu erkennen, und viele Staaten verfügen nicht über geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Opfer zu identifizieren (vgl. European Migration Network, Synthesis Report - Identification of victims of trafficking in human beings in international protection and forced return procedures, März 2014 S. 15 f., nachfolgend: EMN 2014).

6.2.2 Die Gründe für die Zurückhaltung bei der Selbstdeklaration als Menschenhandelsbetroffene sind vielfältig: Entsprechende Anweisungen der Menschenhändler sowie Kontrolle, Gewaltanwendung und Drohungen durch die Händler; Manipulation einer Bindung des Opfers; generelles Misstrauen gegenüber Behörden und der Polizei; Angst vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat; Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von Händlern und Zuhältern gegen das Opfer oder dessen Familie im Herkunftsland; Angst vor einer Stigmatisierung als Prostituierte und vor Zurückweisung durch die Familie und/oder Herkunftsgesellschaft; Schamgefühle, insbesondere bei Zwangsprostitution; Traumatisierung, verursacht durch sexuellen Missbrauch und Gewalt und/oder durch die Umstände der Flucht vor den Menschenhändlern; mangelnde Sprachkenntnisse und Unkenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Umstände ihrer Ausbeutung und damit fehlendes Bewusstsein, Opfer von Menschenhandel zu sein; Schwierigkeit, nach einem ersten Asylgesuch, das wegen unwahrer Angaben abgewiesen wurde, ein weiteres Gesuch einzureichen, und schliesslich die Unkenntnis der Betroffenen über die Rolle der Asylbehörden sowie mangelnde Sensibilisierung der befragenden und entscheidenden Personen im Asylverfahren (vgl. Jacqueline Bhabha/Christina Alfirev, The Identification and Referral of Trafficked Persons to Procedures for Determining International Protection Needs,United Nations High Commissioner for Refugees, [UNHCR, Hrsg.],PPLAS/2009/03, Oktober 2009, S. 9 ff., nachfolgend: Bhabha/Alfirev 2009; Vivien Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren: Analyse von Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen mit dem Verdacht des Menschenhandels insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, in: Internationale Organisation für Migration [IOM], UNHCR, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] [Hrsg.], Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, 2012 S. 24 ff., nachfolgend: Krohn; EMN S. 20; Frei2015 S. 36 f.; dies. 2013 S. 15; Janetzek/Lindner 4/2014 S. 110; FIZ, Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Wenig Schutz im Asylverfahren, in: Frauenhandel im Asylbereich, Rundbrief 51, November 2012 S. 3; dies., Opfer von Menschenhandel haben Rechte - auch im Asylverfahren, a.a.O. S. 8; Helfferich/Kavemann/Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung: Eine qualitative Opferbefragung, Bundeskriminalamt [BKA] [Hrsg.], Köln 2010, nachfolgend: BKA 2010; zu den Schwierigkeiten bei der Einvernahme von Menschenhandelsopfern in Strafuntersuchungen gegen die Täter vgl. Silvia Steiner, Institutionelle Opferempathie?, in: FIZ, Frauenhandel - Die Rolle der Justiz, Rundbrief 47,
November 2010 S. 4 f.).

6.2.3 Werden Betroffene direkt mit der Vermutung konfrontiert, Opfer von Menschenhandel zu sein, reagieren sie oft verunsichert, verschlossen oder aggressiv. Die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses, welches Zeit und eine intensive Betreuung erfordert, ist oft nur von Fachberatungsstellen zu leisten (vgl. Doris Hilber, Menschenhandel in Deutschland - Eine Einführung, in: IOM/UNHCR/BAMF 2012 S. 75, nachfolgend: Hilber). Beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern (vgl. Frei 2015 S. 34; EMN S. 15).

6.3.1 Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich aus auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von Menschenhandel zu erkennen (vgl. Frei 2015 S. 33). Entgegen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) machen Menschenhandelsbetroffene in Asylverfahren häufig unwahre und/oder widersprüchliche Angaben (vgl. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Asylverfahren Frei 2015 S. 36 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

6.3.2 Manche Menschenhandelsbetroffene werden von den Händlern oder den Zuhältern angewiesen, mit einer erfundenen Geschichte ein Asylgesuch zu stellen, während dessen Dauer sie weiter ausgebeutet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-522/2014 vom 17. April 2014). Ein weiterer Grund, weshalb ihre Vorbringen in Asylverfahren häufig als unglaubhaft beurteilt werden, liegt in ihrem Verhalten begründet, welches den Behörden oft als widersprüchlich erscheint - etwa, wenn die Frauen in Ausbeutungssituationen verharren, obwohl ihre Bewegungsfreiheit nicht (mehr)
oder nicht vollständig eingeschränkt ist und eine Flucht objektiv betrachtet möglich wäre, oder wenn sie nach einer erfolgten Flucht zu den Tätern zurückkehren - beides bisweilen auf Druck ihrer Familien im Herkunftsland (vgl. Bhabha/Alfirev 2009, Ziff. 8v S. 10). Schliesslich wird auch dann an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt, wenn Menschenhandelsbetroffene erst ein Asylgesuch einreichen, nachdem sie monate- oder jahrelang - häufig bereits als Minderjährige - in einem oder mehreren europäischen Staaten als Zwangsprostituierte oder Zwangsarbeiterinnen tätig waren und unmittelbar vor der Abschiebung stehen. So brachte beispielsweise eine Nigerianerin, welche 2004 im Alter von 16 Jahren nach Grossbritannien geschleust worden war, erst sechs Jahre später in einem Asylgesuch vor, von Menschenhandel betroffen zu sein; Grossbritannien anerkannte die Beschwerdeführerin erst 2013 - ein Jahr nach der Einreichung einer Beschwerde beim EGMR - als Menschenhandelsopfer (Zwangsarbeit als Hausangestellte) und als Flüchtling (vgl. Entscheid des EGMR O.G.O. gegen Vereinigtes Königreich).

6.3.3 Machen Menschenhandelsbetroffene, die im ersten Asylverfahren eine unwahre Geschichte erzählt haben, erst Jahre später im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder eines Folgeasylgesuchs geltend, Opfer von Menschenhandel zu sein, wird dies in der Regel ebenfalls als Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6973/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 6.3; ferner Frei 2015 S. 27, 36 ff.). Der EGMR hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid allerdings festgehalten, dass unwahre Angaben in früheren Verfahren ein typisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern darstellen und daher nicht ohne Weiteres zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des nachträglichen Menschenhandelsvorbringens führen dürfen. Die Beschwerdeführerin hatte erst in einem Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht, sie sei von einem nigerianischen Menschenhändlerring zur Prostitution gezwungen worden und habe im Asylverfahren auf Druck ihres Zuhälters falsche Angaben gemacht: "(...) le fait que la requérante ait menti à l'occasion de sa première demande d'asile et lors de son audition par les services de police est une constante dans les récits de victimes de réseaux de prostitution et, partant, elle (la Cour, Anm. BVGer) estime que cette circonstance, en tant que telle, ne prive pas de force probante les dires de cette dernière" (vgl. Entscheid des EGMR L.O. gegen Frankreich § 31).

6.4 Angesichts der Schwierigkeit, Opfer von Menschenhandel als solche zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren, haben verschiedene Organisationen in den letzten Jahren Indikatorenlisten entwickelt, welche die Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen (insbesondere Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung sowie Ausbeutung der Arbeitskraft) durch die Behörden erleichtern sollen (vgl. UNODC, Toolkit to Combat Trafficking in Persons, Tool 6.4, Indicators of Trafficking, S. 258 ff.; International Labour Organisation [ILO], Operational indicators of trafficking in human beings, 2009; auf den ILO-Listen aufbauend für Deutschland vgl. Hilber S. 74; für die Schweiz vgl. Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel [KSMM], Checkliste zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels, 2005, < http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ ksmm/dokumentation/leitfaden/leitfaden_anhang02checklisted.pdf >, abgerufen am 02.12.2015). Die Listen enthalten zahlreiche Indikatoren für Menschenhandel, von der Anwerbung im Heimatstaat über die Reise bis zur Ausbeutung am Bestimmungsort. Weitere Anzeichen lassen sich aus dem Umfeld der potenziellen Opfer erschliessen, etwa wenn diese in bestimmten Kirchen beziehungsweise religiösen Gemeinschaften oder Läden verkehren oder wenn wiederholt bestimmte Anwälte auftreten (vgl. HilberS. 75). Sind einzelne oder eine Kombination solcher Indikatoren vorhanden, drängen sich weitere Abklärungen auf. Zusätzlich zu allgemeinen, landes- und kulturübergreifenden Indikatoren (wie falsche Versprechungen, Übernahme der Reisekosten, Drohungen, Einsatz von Gewalt, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Zwang zur Prostitution) sind kulturspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, welche nur in einer bestimmten Region auftreten und in anderen Kulturkreisen nicht üblich sind (für landestypische Indikatoren hinsichtlich Nigeria vgl. Krohn S. 24 ff. und die nachfolgende E. 8).

6.5 Die aus Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK und Art. 10 Europarats-Übereinkommen abgeleitete staatliche Pflicht, Massnahmen zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen zu ergreifen, ist im Asylverfahren auch deshalb von zentraler Bedeutung, weil die Identifizierung die Voraussetzung darstellt, um überhaupt über eine allfällige Asylgewährung, die Flüchtlingseigenschaft und die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes befinden zu können (vgl. zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Menschenhandelsopfern UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen, HCR/GIP/ 06/07, 7. April 2006; Frei 2015 S. 50 ff.; dies. 2013 S. 17 ff.; Janetzek/ Lindner 6/2014 S. 184-192, je mit weiteren Hinweisen).

6.6 In den letzten Jahren wurden in der EU vermehrt Anstrengungen unternommen, die Identifizierung und den Schutz von Menschenhandelsbetroffenen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu verbessern (vgl. hierzu insbesondere die bereits zitierte, im März 2014 publizierte Studie des Europäischen Migrationsnetzwerks EMN, welche die Ergebnisse von nationalen Studien in 23 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen zu den in den jeweiligen Staaten entwickelten Identifizierungsmechanismen zusammenfasst und analysiert; als Beispiel für eine nationale Fokus-Studie für das EMN vgl. BAMF, Die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren und im Fall der erzwungenen Rückkehr, Working Paper 56 2013; vgl. auch das gemeinsame Projekt von IOM, UNHCR und BAMF, Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, 2012 sowie IOM, Landesbüro für Österreich, Menschenhandel. Erkennung von Betroffenen im Asylverfahren, 2015). Für die EU-Mitgliedstaaten ergibt sich die Pflicht, geeignete Verfahren für die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen, auch aus Art. 11 Abs. 4 der - für die Schweiz nicht massgebenden - Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (vgl. dazu: "Prevent. Combat. Protect", Joint UN Commentary on the EU Directive - A Human Rights-Based Approach, OHCHR/UNHCR/UNICEF/UNODC/UN Women/ILO, November 2011).

7.

7.1 In der Schweiz erkannte das damalige BFM gemäss eigenen Angaben erstmals im Jahr 2004 bei der Prüfung eines Asylgesuches Aussagen mit einem Bezug zu Menschenhandel. Bis 2012 hat das Bundesamt rund weitere 100 Fälle erfasst, in denen die Betroffenen angaben, Opfer von Menschenhandel zu sein oder bei denen dies vermutet wurde. Rund ein Drittel betraf Minderjährige; die angeführten Asylgründe standen meistens in Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution. Frauen und Mädchen, welche aufgrund falscher Versprechungen ihr Heimatland verliessen und anschliessend zur Prostitution gezwungen wurden, reichten gemäss dem BFM häufig Asylgesuche ein, nachdem ihnen die Flucht gelungen war. Dabei machten sie geltend, zu befürchten, Vergeltungsmassnahmen zu erleiden oder erneut Opfer von Menschenhandel zu werden - Befürchtungen, welche das Bundesamt gemäss eigenen Angaben als berechtigt erachtete. Vergeltungsmassnahmen drohten hauptsächlich von Menschenhändlern, kriminellen Organisationen oder Familienangehörigen. Die Frauen erhielten meistens keinen effektiven Schutz in den jeweiligen Herkunftsstaaten, weil diesen - so das BFM - der Wille fehle, gegen diese Form der Kriminalität vorzugehen. Aus Sicht des BFM erfüllten die Opfer von Zwangsprostitution im Allgemeinen die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland nicht verfolgt worden seien; in solchen Fällen prüfte das BFM gemäss eigenen Angaben sorgfältig, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorlagen und eine vorläufige Aufnahme angezeigt war (vgl. Liselotte Barzé-Loosli, Bericht aus dem Bundesamt für Migration: Asylgesuche und Menschenhandel, in: FIZ, Rundbrief 51 S. 6; zur neueren Praxis des BFM bezüglich Menschenhandel in die Zwangsprostitution vgl. Barzé, La Pratique de l'Office fédéral des migrations [l'ODM] en matière de persécutions liées au genre, in:Alberto Achermann/Constantin Hruschka (Hrsg.), Geschlechtsspezifische Verfolgung, 2012 S. 92 ff.; vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D7 Geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziff. 2.3.6 S. 13 sowie Artikel C7 Die Anhörung zu den Asylgründen, Ziff. 2.3.1.1 S. 7; zur Kritik an dieser Praxis vgl. Frei 2015 S. 50 ff.; dies. 2013 S. 17 ff.).

7.2 Die Schweiz hat am 27. Oktober 2006 das Palermo-Protokoll ratifiziert, welches am 26. November 2006 in Kraft trat (AS 2006 5917), und gleichzeitig den Straftatbestand des Menschenhandels im Strafgesetzbuch (Art. 182
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
1    Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2    Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige250 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3    ...251
4    Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.
StGB) angepasst. Die im Bundesamt für Polizei angesiedelte Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel KSMM ist mit der Entwicklung von gesamtschweizerischen Strategien, Konzepten und Instrumenten zur Bekämpfung von Menschenhandel und
-schmuggel beauftragt. Als nationale Plattform vereinigt sie Behörden und Stellen des Bundes und der Kantone sowie Nichtregierungs- und zwischenstaatliche Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Das Steuerungsorgan der KSMM hat am 1. Oktober 2012 den ersten Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel (NAP) 2012 - 2014 der Schweiz verabschiedet. Am 17. Dezember 2012 hat die Schweiz als 38. Mitglied des Europarats das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert, welches am 1. April 2013 in Kraft trat (AS 2013 475). Der Nationale Aktionsplan soll unter anderem den bestehenden Handlungsbedarf und die strategischen Schwerpunkte bei der Bekämpfung des Menschenhandels in der Schweiz aufzeigen, die hauptverantwortlichen Akteure bei Bund und Kantonen benennen sowie dazu beitragen, die Verpflichtungen aus den internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen der zuständigen Überwachungsgremien umzusetzen (vgl. NAP 2012 - 2014 S. 2 f.; vgl. ferner KSMM, Fact Sheet "Menschenhandel - Eine moderne Form der Sklaverei", November 2013; dies., Leitfaden "Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel" 2005 sowie weitere auf www.ksmm. admin.ch > abrufbare Berichte und Publikationen).

7.3 Der Nationale Aktionsplan 2012 - 2014 enthält 23 Massnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung, Opferhilfe und Zusammenarbeit. Für den Asylbereich sieht der Aktionsplan im Hinblick auf den Opferschutz unter anderem die Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asylverfahren vor, was insbesondere durch eine systematische Sensibilisierung der Mitarbeitenden des BFM beziehungsweise heute des SEM erreicht werden soll. Die Abläufe sollen in einem (zu erstellenden) Nationalen Opferschutzprogramm (vgl. Aktion 14) oder in einem separaten Massnahmenpapier dargestellt werden, wobei unter anderem zu bestimmen sei, welcher Staat das Opfer zu schützen hat, wenn dessen Ausbeutung im Ausland stattgefunden hat, welches Gesetz für den Aufenthalt der Opfer in der Schweiz anzuwenden ist, wie der Opferschutz in der Schweiz zu gewährleisten ist und wie die Zusammenarbeit mit dem Ausland zu erfolgen hat (vgl. NAP, Aktion 19 S. 17). Als Ausbildungsmassnahme ist unter anderem die Durchführung von spezialisierten Ausbildungskursen für Angehörige der Migrationsbehörden (kantonale Migrationsämter und BFM beziehungsweise SEM) vorgesehen mit dem Ziel, dass diese Behörden die Bedürfnisse der Menschenhandelsbetroffenen und die Instrumente des Opferschutzes kennen sowie die Regeln über den Aufenthalt der Opfer im Einzelfall sachgerecht anwenden können (vgl. NAP, Aktion 17 S. 16). Das SEM hat in den Jahren 2013 - 2015 mehrere Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt und ein Ausbildungskonzept zur Erkennung von Menschenhandelsfällen im Asylverfahren ausgearbeitet (vgl. Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Bericht des Bundesrates vom 5. Juni 2015 in Erfüllung der Postulate 12.4162 Streiff-Feller, 13.3332 Caroni, 13.4033 Feri und 13.4045 Fehr, 5.Juni 2015 S. 68).

7.4 Der Bundesrat hält in diesem Bericht fest, dass die Schweiz von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung hauptsächlich als Zielland und zu einem geringeren Ausmass als Transitland betroffen ist. Aktuelle Schätzungen zur Anzahl Menschenhandelsbetroffener in der Schweiz existieren nicht. Die wichtigsten Herkunftsstaaten von Opfern und Tätern waren in den letzten Jahren Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Thailand, China, Brasilien und Nigeria (vgl. Bericht des Bundesrates vom 5. Juni 2015 S. 70).

7.5 Die Umsetzung des Europarats-Übereinkommens in den Vertragsstaaten wird durch die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) geprüft (vgl. zum Überwachungsmechanismus Art. 36 - 38 Europarats-Übereinkommen). Das Expertengremium hat kürzlich den ersten Evaluationsbericht für die Schweiz mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen sowie einer Stellungnahme der Schweiz publiziert (vgl. Council of Europe/GRETA, Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Switzerland, First evaluation round, GRETA (2015)18, 14. Oktober 2015, < http://www. coe.int/t/dghl/monitoring/trafficking/Docs/Profiles/SWITZERLANDProfile_ en.asp >, letztmals abgerufen am 11.11.2015, nachfolgend: GRETA 2015). Im Evaluationsbericht hält GRETA unter anderem fest, dass in der Schweiz in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt lediglich 177 Personen als Menschenhandelsopfer erkannt und identifiziert wurden (2011: 37, 2012: 61, 2013: 44 und 2014: 35, vgl. GRETA 2015 S. 11). Das Überwachungsgremium hält die Schweiz dazu an, zusätzliche Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Opfer von Menschenhandel, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, korrekt identifiziert werden und die im Europarats-Übereinkommen garantierten Unterstützungs- und Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen können. Zwar wird anerkannt, dass in 18 von 26 Kantonen multidisziplinäre Kooperationsmechanismen (sogenannte Runde Tische) bestehen, die unter anderem auch Opfer identifizieren und an die zuständigen Stellen überweisen können. Das Gremium bemängelt jedoch, dass in der Schweiz kein einheitliches, landesweit angewendetes formelles Verfahren zur Identifizierung von Menschenhandelsopfern existiert und fordert die Schweiz auf, ein solches Verfahren mit einheitlichen Instrumenten und Indikatoren einzurichten, damit die einzelnen Etappen zur Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern klar definiert sind und koordiniert werden können. Im Besonderen wird die Schweiz auch aufgefordert, die korrekte Erkennung von Menschenhandelsopfern unter irregulären Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchenden sicherzustellen, die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft zu verbessern sowie ein Identifizierungsverfahren zu entwickeln, das die besondere Situation von minderjährigen Opfern berücksichtigt (vgl. GRETA 2015 S. 7, 32 ff., 48 und 52). In ihrer Stellungnahme verweist die Schweizer Regierung auf die Indikatorenliste der KSMM und die Entscheidungshoheit der zuständigen lokalen Behörden und hält unter anderem fest: "Il n'est pas indispensable en Suisse qu'une
décision de justice établisse formellement le statut de victime de traite des êtres humains pour que la victime en question bénéficie des prestations de l'aide aux victimes et d'une autorisation de séjour" (vgl. GRETA 2015, Commentaires des autorités suisses, Observations particulières, Ziff.129 S. 5; zu den Fragen, die sich bei der Ausgestaltung eines formellen Erkennungs- und Identifizierungsverfahrens stellen können, vgl. Frei 2015 S. 34 ff.). Um Opfer von Menschenhandel zu identifizieren, zu unterstützen und zu schützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sieht das Expertengremium für die Schweiz Handlungsbedarf insbesondere auch bei der Sensibilisierung und Ausbildung der mit potenziellen Menschenhandelsbetroffenen befassten Behörden und Institutionen (vgl. GRETA 2015 S. 8, 22 f., 49 f.): "Continuing efforts must be made so that all professionals who may come into contact with victims of human trafficking, including law enforcement officials, prosecutors, judges, migration officials, asylum officials, labour inspectors, social workers and medical staff, are continuously informed and trained about the need to apply a human rights-based approach to action against human trafficking on the basis of the Convention and the case law of the European Court of Human Rights" (vgl. GRETA 2015, Ziff. 211 S. 49).

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren reiste im Oktober 2003 in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt war gemäss Angaben des BFM (vgl. E. 7.1) in der Schweiz noch kein einziges Opfer von Menschenhandel in einem Asylverfahren identifiziert worden. In anderen europäischen Staaten wurden zur gleichen Zeit erste grössere Studien über Menschenhandel und Zwangsprostitution von Nigerianerinnen in Europa publiziert (für Italien vgl. Franco Prina, Trafficking of Nigerian Girls to Italy: Trade and exploitation of Minors and young Nigerian women for prostitution in Italy, United Nations Interregional Crime and Justice Research Institute [UNICRI], Turin, Juli 2003, nachfolgend: Prina; Okojie/Okojie/Eghafona/Vincent-Osaghae/Kalu, Trafficking of Nigerian Girls to Italy: Report of Field Survey in Edo State, Nigeria, UNICRI, Juli 2003, nachfolgend:
Okojie et al.; für die Niederlande vgl. van Dijk et al., zitiert in: Jørgen Carling, Migration, Human Smuggling and Trafficking from Nigeria to Europe, IOM [Hrsg.], 2006 [nachfolgend: IOM 2006). Die nigerianischen Mädchen und Frauen, die um die Jahrtausendwende nach Europa in die Prostitution gehandelt wurden, stammten zu fast 90% aus dem südlichen Bundesstaat Edo (Hauptstadt: Benin City) und im Übrigen aus Delta State, Port Harcourt und Lagos (vgl. Prina,Kap. 1.1; Okojie et al., Kap. 4.1, 5.3 und 6.1; IOM 2006 S. 25). Sie waren mehrheitlich nicht älter als 20, wobei der Anteil Minderjähriger tendenziell anstieg (Prina, Kap. 1.1; Okojie et al., Kap. 4.1). Die jungen Frauen wurden seit den Neunziger Jahren mit falschen Versprechungen angeworben (Arbeit als Dienstmädchen, Coiffeuse, Schneiderin, Modedesignerin, im Verkauf, in Restaurants und Fabriken oder angebliche Ausbildung) und insbesondere nach Italien sowie in die Niederlande, nach Spanien, Deutschland, Belgien und Österreich geschleust und dort zur Prostitution gezwungen (vgl.Okojie et al., Kap. 2.4., 4.3 - 4.5; Prina, Kap. 1.2; IOM 2006 S. 25 f.). Angehörige der Ethnie der Edo/Bini (aus Edo State) wurden in die Schengen-Staaten, insbesondere nach Italien, Spanien und in die Niederlande gehandelt, ethnische Yoruba und Ibo ins Vereinigte Königreich sowie in die USA und Frauen aus dem muslimischen Norden Nigerias nach Saudiarabien (vgl. Okojie et al., Kap. 4.1).

8.2 Der Handel mit jungen Frauen aus Edo State nach Europa beruht auf einem sogenannten Emigrationspakt und hat im Laufe der Zeit eine spezifische Organisationsform angenommen. Die erste Kontaktnahme mit dem späteren Opfer oder dessen Familie erfolgt häufig durch Agenten eines "Sponsors", wobei es sich bei den Agenten um Verwandte, Bekannte, Freunde, lokale Persönlichkeiten oder Fremde handeln kann. Der Agent bietet der Frau oder dem Mädchen eine Arbeitsstelle in Europa an und stellt den Kontakt zum "Sponsor" oder der "Madam" her. Die "Madam", eine Nigerianerin (manchmal auch ein Mann), ist die zentrale Person im Menschenhandels- und Prostitutionsnetzwerk in Nigeria. Der "Sponsor" - manchmal auch die "Madam"selbst - finanziert die Reise und die Unterbringung in Europa; ein "Juju"-Priester oder "Ohen" besiegelt den Pakt in Nigeria mit einer Zeremonie und einem Schwur. Teil des weitverzweigten Netzes sind ferner Menschenschmuggler, welche die Frau nach Europa bringen ("Trolleys") sowie eine "Madam", die häufig mit der Händlerin in Nigeria verwandt ist und im europäischen Zielland als Kontrollperson (zusammen mit einem oder mehreren Männern und ehemaligen Prostituierten) sowie als Zuhälterin wirkt. Nach der Zustimmung der jungen Frau und/oder ihrer Familie zur Auswanderung nach Europa besucht die Frau vor der Ausreise zusammen mit der "Madam" oder dem "Sponsor" einen oder mehrere Schreine. Dort durchläuft sie eine von einem Priester zur Besiegelung des Emigrationspaktes abgehaltene religiöse Zeremonie mit diversen Ritualen und legt einen Eid beziehungsweise einen Schwur ab, mit dem der Emigrationspakt bekräftigt wird (vgl. Okojie et al., Kap. 4.3; IOM 2006 S. 24 ff.). Die Menschenhändler in Nigeria unterhalten häufig Verbindungen zu internationalen Netzwerken des organisierten Verbrechens (vgl. EGMR, Entscheid V.F. gegen Frankreich, E. 1b).

8.3 Der von der Frau abgelegte Eid beinhaltet, die eingegangenen Schulden abzuzahlen, Stillschweigen über die Händlerinnen und Händler zu wahren und sich nicht an die Behörden beziehungsweise die Polizei zu wenden. Für die Reisekosten nach Europa (einschliesslich gefälschter Pässe, Visa, Bestechungsgelder für Beamte an Grenzübergängen, Flughäfen etc., vgl. Prina, Kap. 2 und 3) sowie Unterkunft und Verpflegung werden den Frauen massiv überhöhte Beträge in Rechnung gestellt, welche sie nach der Ankunft im Zielland in der Prostitution "abarbeiten" müssen. Im Jahr 2003 betrugen diese Schulden laut verschiedenen Quellen zirka 40'000 - 55'000 USD (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5 und 6.1) beziehungsweise 50'000 - 70'000 Euro (vgl. Prina, Kap. 1.4 und 6.1). Viele Betroffene erfassen das Ausmass der Verpflichtung, welche sie eingehen, nicht, weil sie mit fremden Währungen nicht vertraut sind. Die Abzahlung der Schulden dauerte im Jahr 2003 bis zu drei Jahren (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5; Andrew Desmond, Juju, Human Trafficking and Nigerian Organized Crime, Vortrag an SFH-Tagung vom 15. September 2014).

8.4 Zur Bezeichnung spirituell-religiöser Praktiken, mit deren Hilfe Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution gefügig gemacht werden, werden häufig die Begriffe "Voodoo" und "Juju" verwendet, die ursprünglich aus der Tradition der westafrikanischen Yoruba stammen, welche heute hauptsächlich im Südwesten Nigerias leben (vgl. http://www.westafrikaportal.de/voodooreligion.html >; < www.antitraffickingconsultants.co.uk >, abgerufen am 8.12.2015). Elemente aus diesen Traditionen werden benutzt, um die Opfer über weite Distanzen zu kontrollieren (vgl. BKA S. 47). Über den Inhalt der Rituale waren im Zeitpunkt der Publikation der ersten grösseren Studien (und der Einreise der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) nur wenige zuverlässige Informationen erhältlich. Die wenigen Opfer, welche darüber sprachen, machten nur bruchstückhafte Angaben über die Geschehnisse an den Schreinen in Nigeria: Die junge Frau schwört, gehorsam und loyal zu sein und die Schulden zurückzuzahlen. Die Personen, welche den Pakt besiegeln, schlucken organische Substanzen. Der Frau werden auf eine spezielle Weise Schnitte am Körper zugefügt sowie Hautstücke, Teile von Finger- und Zehennägeln, Haare und Unterwäsche mit Menstruationsblut abgenommen. Diese werden in ein Papier gewickelt, auf das die "Madam" den Namen der Frau schreibt. Das Päckchen wird zusammen mit schwarzem Pulver aus Tierknochen oder -horn, Seife und einem Pflanzenabsud aufbewahrt, bis die Schulden abbezahlt sind. Es werden auch Tieropfer erwähnt. Dokumentiert sind etwa folgende Aussagen von nach Nigeria abgeschobenen Opfern von Menschenhandel in die Zwangsprostitution (vgl. Prina, Kap. 1.3; van Dijk, zitiert in IOM 2006 S. 28):

· "Something African, difficult to understand by westerners"

· "We are going to a place where there are all types of wodoo that you can imagine, outside there were all the figures (...) those who go there know that they are going to make wodoo (...), it is like a building, there are all sorts of types of figures that you can imagine, monsters, etc."

· "If you see what they do it will frighten you."

· "There are various ways, they use water, all sorts of herbs that smell, perhaps they have put a six month old herb, they always use that water, they cut you, many things."

· "You go inside the room and you immediately know, there is a strange smell, impossible to explain. They do it there with crude things, meat, chickens, goats; they take the heart and eat it crude. You must share it and swear."

Die durch Schnitte mit Rasierklingen an bestimmten Körperstellen entstandenen Wunden werden mit einer Substanz behandelt, die in der Vorstellung der Betroffenen einen Geist enthält, der auf diese Weise in den Körper der Frau oder des Mädchens eindringen kann (vgl. < www.antitraffickingconsultants.co.uk > > Juju > Juju ceremony, wo eine ganze "Juju"-Zeremonie beschrieben wird; Elizabeth Willmott Harrop, Ties that bind: African witchcraft and contemporary slavery, 17. September 2012 S. 7, nachfolgend: Willmott).

8.5 Fanden solche Zeremonien anfänglich erst nach der Ankunft der Frauen in Italien statt, wurden sie mit der Zeit bereits in Nigeria ausgeführt und nach der Ankunft in Europa wiederholt (vgl. Prina, Kap. 1.3). Opfer, die von ihren eigenen Familien gehandelt wurden, leisteten erst in Italien einen Eid (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5). Die meisten Frauen unterzogen sich diesen Ritualen zunächst als Teil des Emigrationspaktes und in der Annahme, dadurch den für die Reise nach Europa erforderlichen Schutz übernatürlicher Kräfte (Gottheiten und Ahnengeister) zu erhalten (vgl. Willmott S. 6). Nach der Ankunft am Bestimmungsort werden den Frauen Reisepässe und Flugbillette abgenommen (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5) Weigern sie sich, als Prostituierte zu arbeiten, werden sie mit physischer Gewalt, weiteren Ritualen an ihrem Aufenthaltsort sowie Drohungen, "to make wodooin Nigeria against them", unter Druck gesetzt und gefügig gemacht. Die Rituale dienen damit nicht mehr alleine dem Schutz der jungen Frau und der Besiegelung einer Vereinbarung; vielmehr werden sie zum Mittel der Durchsetzung der Ausbeutung und von den Betroffenen als schwarze Magie erlebt, das heisst, als gegen sie gerichtete Massnahme, die ihnen persönlich Schaden zufügen soll (vgl. Prina Kap. 1.3; IOM 2006 S. 28 ff.). Aus abgehörten Telefongesprächen ist bekannt, dass die "Madams" in Italien ihre Geschäftspartnerinnen in Nigeria um Rat bitten, wie sie sich die Polizei vom Leib halten und die Frauen von einer Flucht abhalten können, und dass sie sich zu diesem Zweck Substanzen aus Nigeria schicken lassen, welche sie dem Essen der Frauen beimischen, sowie Gegenstände oder Tiere, die sie für Rituale verwenden (vgl. Prina Kap. 1.3 und 4.2). Migrationsverträge werden auch in Kirchen der Pfingstbewegung mit Gebetsritualen besiegelt (vgl. Victoria Ijeoma Nwogu, Human Trafficking from Nigeria and Voodoo - Any Connections?, in: La Strada International Newsletter 9/2008, S. 8 f.).

8.6 Die sexuelle Ausbeutung der Opfer beginnt häufig nicht erst in Europa, sondern bereits in Nigeria - insbesondere in Lagos, wo manche Händler die Frauen vor der Ausreise bis zu zwei Wochen lang festhalten, sie vergewaltigen und für die Arbeit mit ihren Kunden in Europa "vorbereiten" (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5).

8.7 In Europa wohnen die Frauen entweder im Haushalt der "Madam" (vgl. IOM 2006 S. 26 ff.) oder zusammen mit anderen Zwangsprostituierten in einer von der "Madam" kontrollierten Unterkunft, etwa unter der Aufsicht einer ehemaligen Prostituierten ("Controller"). Sie haben der "Madam" sämtliche Einnahmen aus der Prostitution abzuliefern und müssen überdies überhöhte Beträge für Miete und Lebensunterhalt sowie einen Standplatz auf der Strasse bezahlen (vgl. Prina, Kap. 4). Fehlverhalten wird mit physischer Gewalt und mit diversen Foltermethoden sanktioniert, und/oder rebellische Frauen werden weiterverkauft. Als weitere Disziplinierungsmassnahme werden "Bussen" ausgesprochen, beziehungsweise die noch abzuzahlenden Schulden willkürlich erhöht (vgl. Okojie et al., Kap. 4.5; Prina, Kap. 4.2). Mit dem Zeitablauf und fortschreitendem Schuldenabbau wird die Kontrolle etwas gelockert, so dass die Frauen soziale Kontakte ausserhalb des Arbeitsplatzes knüpfen und Geld an die Familie in Nigeria schicken können. Viele Zwangsprostituierte arbeiten in Städten, die Hunderte von Kilometern von ihrem Wohnort entfernt sind, so dass sie täglich weite Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, um an ihre Arbeitsplätze zu gelangen. Dass nur wenige Frauen flüchten, hat verschiedene Gründe: Zum einen werden sie von einem unsichtbaren, weitverzweigten Netz von Assistenten der "Madam" überwacht, sind sie in der Regel mittellos und haben sie weder einen legalen Aufenthaltsstatus noch Identitätsdokumente, so dass sie mit einer Abschiebung nach Nigeria rechnen müssen, wenn sie sich an die Behörden wenden. Zum anderen fühlen sie sich durch den eingegangenen Pakt gebunden - nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern häufig auch gegenüber der eigenen Familie und der Sippe. Drohungen gegen Familienangehörige im Herkunftsland und die Anwendung physischer Gewalt gegen diese, manchmal gar die Zerstörung des Elternhauses oder die Inhaftierung von Angehörigen in Nigeria stellen weitere wirksame Druckmittel dar, mit denen die vollständige Abzahlung der Schulden sichergestellt wird (vgl. Prina, Kap. 4.2 und 1.4; vgl. auch E. 8.8). Die Frauen kontrollieren sich überdies gegenseitig, da sie offenbar für die Schulden von geflohenen Frauen aufkommen müssen (vgl. FIZ, Frauenhandel aus Nigeria in die Schweiz, Rundbrief 51 S. 5.).

8.8 Zusätzlich zum "Juju"-Schwur oder als Alternative dazu wird gemäss Aussagen von Opfern manchmal auch ein schriftlicher Vertrag mit der jungen Frau oder ihrer Familie abgeschlossen und von einem Beamten mit Beurkundungsvollmachten quasi notariell beglaubigt, wobei das Haus der Familie als Sicherheit für die Bezahlung der Schulden eingesetzt wird. Solche Verträge werden in Nigeria offenbar zum Teil als rechtlich verbindlich betrachtet, zumal gemäss Aussagen von geflüchteten Menschenhandelsbetroffenen in manchen Fällen die Menschenhändler die nicht zurückbezahlten Schulden von der Familie vor Gericht einforderten, wobei Familienangehörige inhaftiert wurden, wenn sie nicht zahlten (vgl. Prina, Kap. 1.4 und 4.2; IOM 2006 S. 29). Gemäss Desmond (SFH-Tagung, a.a.O.) wurden vor 1994 schriftliche Verträge mit den Opfern abgeschlossen; die Verträge wurden mit der Zeit durch die "Juju"-Zeremonien ersetzt.

8.9 Viele Frauen nehmen die mit dem geleisteten Eid eingegangene Verpflichtung sehr ernst, und eine Zuwiderhandlung zieht gemäss ihrer Überzeugung eine Bestrafung durch übernatürliche Kräfte nach sich, wobei sich die Vergeltungsmassnahmen gegen die betroffene Person selbst oder gegen Familienangehörige im Herkunfts- oder im Aufenthaltsstaat richten können (vgl. BKA S. 47 f). Eine dänische Sozialbehörde stellte 2011 in einem Bericht fest, dass nigerianische Opfer von Menschenhandel sehr häufig an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, wobei sie die Symptome (wie Panikattacken, Angstzustände, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Magen- und Atemprobleme) als Auswirkungen von "Juju" deuten. Die Symptome bestärken die Frauen im Glauben, dass übernatürliche Kräfte einen realen und konkreten Einfluss auf ihr Leben haben und die Geisterwelt ihnen Strafen auferlegen kann (vgl. Willmott S. 7). Todesfälle in der Familie und Krankheiten von Angehörigen werden ebenfalls mit dem Brechen des "Juju"-Schwurs in Verbindung gebracht, und manche Frauen befürchten, dass ein gebrochener Eid sie selbst in den Wahnsinn treiben oder töten würde (vgl. BKA S. 48).

8.10 Der tief verankerte Glaube an übernatürliche Kräfte und die Angst vor den Konsequenzen eines Bruchs des Schweigegelübdes haben sich - neben der Angst vor einer Abschiebung nach Nigeria wegen des illegalen Aufenthaltes (vgl. E. 8.7) - als ein Haupthindernis bei der Identifizierung und dem Schutz der Opfer einerseits und der Strafverfolgung der Täter andererseits erwiesen. Der Zwang zum Ablegen eines Eides, welcher westafrikanische Frauen zu absolutem Gehorsam den Täterinnen und Tätern gegenüber verpflichtet, ist mittlerweile in der Strafverfolgung als kulturspezifische Täterstrategie bekannt (vgl. BKA S. 47 f. und S. 162 ff.). Gemäss Angaben der staatlichen nigerianischen Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) aus dem Jahr 2008 stammten 90 % der nach Europa gehandelten Mädchen aus den Bundesstaaten Edo und Delta und leisteten vor der Ausreise nach Europa einen "Juju"-Schwur; nach der Ankunft an den jeweiligen Bestimmungsorten hatten sie einen weiteren Eid abzulegen. Gemäss Angaben von NAPTIP sind die Opfer auch in Nigeria aus Angst vor den Konsequenzen kaum bereit, gegen die Täter auszusagen: "(...) victims are afraid of 'Juju' and are hardly forthcoming", und: "When traffickers are arrested in Nigeria, victims have often failed to show up in court to testify against them for fear that they would die if they violate the oaths they took" (vgl. Musikilu Mojeed, Nigeria - Voodoo Aids Human Trafficking, 24. Oktober 2008; vgl. ferner Dols García Ana, Voodoo, Witchcraft and Human Trafficking in Europe, UNHCR [Hrsg.], New Issues in Refugee Research, Research Paper No. 263, Oktober 2013).

8.11 Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung die Angst abgeschobener nigerianischer Zwangsprostituierter vor "Juju" (beziehungsweise vor den Folgen eines gebrochenen Schwurs) als eine häufige Ursache für ihre erneute Anwerbung (Re-Trafficking) bezeichnet, insbesondere dann, wenn sie ihre Schulden noch nicht vollständig abbezahlt haben: "La crainte du ,Juju' est souvent une cause de réintégration dans le réseau et de deuxième ou troisième départ pour l'Europe pour celles qui n'ont pas réussi à rembourser toute leur dette. Les sources locales confirment que le risque de réenrôlement est réel et de nombreuses femmes disparaissent à nouveau une fois rentrées dans leurs familles" (vgl. Entscheid des EGMR V.F. gegen Frankreich E. 1b).

8.12 Als weitere Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking verschuldeter Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien: "(...) les femmes expulsées d'un pays d'Europe et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par leurs familles ou communautés, généralement parce qu'elles n'ont pas remboursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles (...) mettent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d'un lien communautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien social. (...) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes femmes seules retournées d'Europe et qui n'ont pas de formation ou d'éducation leur permettant d'être indépendante" (vgl. Entscheid des EGMR V.F. gegen Frankreich E. 1c.ii). Kürzlich publizierte Berichte, die sich unter anderem auch zur Unterstützung von aus Europa abgeschobenen nigerianischen Zwangsprostituierten durch Familie, Gesellschaft, NGOs und den Staat sowie zu den mit einer Rückkehr verbundenen Risiken beziehungsweise zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates und zu innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen äussern, bestätigen diese Einschätzung (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report - Nigeria: Sex trafficking of women, Oktober 2015, insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können. Überdies sind Rückkehrerinnen aus Europa einem höheren Gewaltrisiko und ihre (insbesondere hellhäutigen) Kinder einem höheren Entführungsrisiko ausgesetzt, da ihre Umgebung davon ausgeht, dass sie über Geld verfügen (vgl. EASO 2015 S. 38 f.). Viele repatriierte Frauen erhalten bei der Ankunft in Nigeria nicht nur keine Unterstützung, sondern werden im Gegenteil bereits am Flughafen festgenommen und erst gegen die Bezahlung von Schmiergeld an die Flughafenpolizei freigelassen; einige werden am Flughafen von ihren Händlern in Empfang genommen (vgl. Finnish Immigration Service 2015 S. 24 f.).

8.13 Über manche Aspekte der Thematik liegen bis heute kaum gesicherte Erkenntnisse vor - so etwa über eine allfällige Rolle von Geheimgesellschaften (wie den "Asigidi") beim Frauenhandel in die Zwangsprostitution
oder die Zwangsarbeit (vgl. ACCORD, 2007; dies., Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011, Kap. 1; vgl. auch E. 4.1.3).

8.14 Auch in der Schweiz zahlen gehandelte nigerianische Frauen oft Zehntausende Franken bei kriminellen Netzwerken im Heimatland und der Kontrollperson in der Schweiz (meist einer ehemaligen Prostituierten) ab; Fälle von Menschenhandel mit Nigerianerinnen werden jedoch auch hierzulande selten aufgedeckt, unter anderem weil die Betroffenen aufgrund des psychischen Druckes, dem sie durch den abgelegten "Juju"-Schwur ausgesetzt sind, sich nicht gegen die Täter auszusagen trauen (vgl. Bundesamt für Polizei, Jahresbericht 2012 S. 24 f.). Fast alle nigerianischen Frauen, welche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bei der Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel der FIZ in Zürich Unterstützung suchten, befanden sich in einem Asylverfahren. Das Aussageverhalten nigerianischer Frauen unterscheidet sich deutlich von demjenigen anderer von der Interventionsstelle der FIZ beratenen Frauenhandelsopfer. Während über 70 Prozent der 2011 neu identifizierten Opfer von Menschenhandel, die von der FIZ unterstützt wurden, in Strafverfahren gegen die Täter aussagten, war im gleichen Zeitraum keine der nigerianischen Frauen zu einer Aussage bereit; sämtliche Nigerianerinnen brachen den Kontakt zur FIZ ab und verschwanden. Nigerianische Opfer von Frauenhandel sind gemäss der Fachstelle mehrheitlich sehr jung und wurden in der Regel bereits als Minderjährige in die Ausbeutung gehandelt. Bis zur Erkennung als Opfer von Menschenhandel vergehen oft Monate oder gar Jahre. 17- bis 20-jährige Nigerianerinnen haben bei der Ankunft in der Schweiz häufig bereits mehrere Jahre in der Zwangsprostitution in verschiedenen europäischen Ländern hinter sich; sie werden entweder von Menschenhändlerinnen und -händlern in die Schweiz gebracht oder sind vor ihnen hierher geflohen. Wenn nigerianische Frauen in der Schweiz als Menschenhandelsopfer identifiziert werden, so die FIZ, sei dies der individuellen Aufmerksamkeit einzelner Personen im Asylverfahren zu verdanken (vgl. FIZ, Frauenhandel aus Nigeria in die Schweiz, Rundbrief 51, S. 4 f.).

9.

9.1

9.1.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; zur prozessualen Untersuchungspflicht aus Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK vgl. E. 5.2.4). Dabei muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2).

9.1.2 Das in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel bildet einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; vgl. BVGE 2007/21 E. 10.1 und 11.1.3; BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind.

9.2

9.2.1 Aufgrund des heutigen Wissenstandes ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren diverse konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel bestehen.

9.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Ihre Herkunft aus Edo State, dem Hauptrekrutierungsgebiet für Menschenhändler in Nigeria, ist mit dem Sprachgutachten vom 15. November 2003 erstellt. Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren wurde ihre Reise nach Europa von Drittpersonen organisiert und war (zumindest vorerst) unentgeltlich; die Beschwerdeführerin wartete die Ausreise aus Nigeria in einem Gebäude in Lagos ab, wohin ein "Pfarrer" sie gebracht habe. Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, dass sie in diesem angeblichen Haus des "Roten Kreuzes" sexuell ausgebeutet und anschliessend von einem Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden sei.

9.2.3 Der Körper der Beschwerdeführerin weist neben einer Narbe am Bauch, welche von einer (...) stammt, offenbar zahlreiche weitere Narben, unter anderem im Brust- und Thoraxbereich (vgl. Arztbericht vom 29. Mai 2015), sowie Brandzeichen ("marques") auf (vgl. BFF-act. A9/20 S. 8 ff.). Die Ursachen der Narben beziehungsweise deren Urheber stehen aufgrund der Aktenlage nicht fest. So ist unklar, ob die Narben tatsächlich von Misshandlungen mit Rasierklingen durch ihren Onkel stammen, wie die Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hatte, und aus welchem Grund und in welcher Funktion ihr der Onkel oder eine andere Person diese Narben zugefügt hat - beispielsweise als Teil eines Initiationsrituals oder im Rahmen eines "Juju"-Rituals (vgl. die graphische Darstellung von "Juju"-Narben auf dem Rücken eines Opfers in Willmott S. 6). Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei an einen "Juju"-Schrein gebracht worden, wo Ihr Körper geritzt, gebrannt und mit Essenzen behandelt worden sei; das Anbringen solcher Essenzen störe die natürliche Heilung, was zu auffälligen Narben - typischen "Juju"-Zeichen - führe.

9.2.4 Die Beschwerdeführerin verbrachte den grössten Teil ihrer Kindheit gemäss eigenen Angaben nicht bei ihren Eltern, sondern bei einem Onkel, und wurde bereits als Kind Opfer von Misshandlungen. Der Anamnese in mehreren Arztberichten ist zu entnehmen, dass sie gegenüber den behandelnden Ärztinnen (ähnlich wie im Asylverfahren) angab, ihr Onkel habe sie geschlagen, und wenn sie nicht genug gearbeitet habe, habe sie nichts zu essen bekommen. Im Alter von (...) Jahren habe der Onkel sie gezwungen, einen älteren, sehr einflussreichen und reichen Mann zu heiraten, der sie vergewaltigt und geschlagen habe (vgl. den Austrittsbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E._______ vom 25. November 2014). Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland verlassen hat beziehungsweise wo sie sich während der viereinhalb Jahre zwischen der vorgebrachten Zwangsverheiratung in Nigeria und der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat. Die bescheidenen Länderkennnisse der Beschwerdeführerin - sie war beispielsweise nicht in der Lage, den Namen des damaligen Präsidenten und die Hauptstadt Nigerias zu nennen (vgl. BFF-act. 9/20 S. 13) - erscheinen vor diesem Hintergrund in einem neuen Licht, und es stellt sich die Frage, ob sie ihre Heimat allenfalls bereits als Kind verlassen und sich vor der Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in anderen europäischen Ländern aufgehalten hat, wie dies für viele nigerianische Menschenhandelsbetroffene typisch ist.

9.2.5 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2003 an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis schweren Depression litt. Eine Betreuerin im Durchgangszentrum hatte sie acht Monate nach der Einreise aufgrund von Symptomen einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des SRK in E._______ angemeldet; nach regelmässigen psychosozialen Beratungsgesprächen verschlechterte sich ihr Zustand, und während der Suche nach einem geeigneten Therapieort wurde eine (...) festgestellt (vgl. Bericht des Fachbereichs Sozialberatung des Ambulatoriums vom 17. November 2004). In diversen in den Jahren 2005 - 2014 ausgestellten fachärztlichen Berichten wurden eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.31) diagnostiziert. Als Ursachen für die Belastungsstörung und die Depression vermutete die Sozialarbeiterin im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer den abrupten Verlust der Mutter in der Kindheit und "von Gewalt geprägte Erlebnisse der jüngsten Vergangenheit". In den fachärztlichen Berichten werden einerseits Ereignisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin (insbesondere körperliche Misshandlung und Verlust der Eltern) genannt und andererseits Erlebnisse, welche zeitlich nicht auf die Kindheit beschränkt und teilweise nicht eindeutig fixiert wurden, wie "multiple traumatisierende Erlebnisse seit der Kindheit mit akuter Lebensgefahr" (vgl. Arztbericht vom 30. März 2014). Im Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) in I._______ vom 27. August 2013 heisst es unter anderem, die Beschwerdeführerin habe "zeitweise schwere depressive Phasen" und Ängste, leide an einer "komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (schwerwiegende und langdauernde Folgen nach Traumatisierung in ihrem Heimatland)", und sei in den letzten 12 Jahren meistens in Behandlung gewesen. In ihrem Schlussbericht vom 19. Februar 2014 nennt dieselbe Ärztin als Ursache der Belastungsstörung (ohne zeitliche Fixierung) "sexuelle und psychische Traumatisierung in Nigeria im zivilen Kontext". Dass diese psychischen Leiden trotz kontinuierlicher psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung bis heute weiter bestehen, dürfte kaum alleine auf die unsichere Aufenthaltssituation und die (bis vor kurzem) schwierige Wohnsituation der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein.

9.2.6 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die nigerianische Botschaft in Bern die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren im Hinblick auf die Beschaffung von Reisepapieren sechs Mal vorlud, obwohl ihre nigerianische Herkunft belegt ist, und es insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre dauerte, bis ihre nigerianische Staatsangehörigkeit anerkannt wurde. Ebenfalls im Dunkeln liegen die Umstände und Hintergründe der Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem nigerianisch-(...) Doppelbürger im Jahr 2009 in der Schweiz. Während ihres jüngsten stationären Aufenthaltes in einer Psychiatrischen Klinik gab sie an, sie sei mit diesem Mann "in ihrer Gemeinde verheiratet worden"; aktuell bestehe nur wenig Kontakt (vgl. Austrittsbericht vom 29. Mai 2015 S. 3).

9.2.7 Trotz eines entsprechenden Antrags im Wiedererwägungsgesuch zog die Vorinstanz die Strafakten nicht bei, so dass nicht erstellt ist, ob die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Aussagen machte, welche sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria gefährden könnten. Überdies ist nicht ersichtlich, ob sie für die Drogenkurierdienste bezahlt wurde oder ob sie diese unentgeltlich erbrachte. Sollte Letzteres zutreffen, würde sich die Frage stellen, ob sie auf diese Weise Schulden abbezahlte, was ein weiteres Indiz für Menschenhandel darstellen würde (vgl. zum Zusammenhang zwischen Frauenhandel und der Tätigkeit als Drogenkurierin Bundesamt für Polizei fedpol, Gewerbsmässiger Menschenschmuggel und die Schweiz, Bericht 2014, S. 75).

9.2.8 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Einfluss von "Juju" für einen Drogentransport in der Schweiz gefügig gemacht wurde, ist vorliegend zwar insoweit nicht von Belang, als in einem Wiedererwägungsverfahren vor den Asylbehörden nicht Kritik an einem Strafurteil geübt werden kann. Ob die Beschwerdeführerin einen "Juju"-Schwur geleistet hat und einer entsprechenden Zeremonie unterzogen wurde, kann sich jedoch insofern als erheblich erweisen, als es sich dabei im nigerianischen Kontext um ein weiteres Indiz für Menschenhandel handeln würde. Im Wiedererwägungsgesuch wurde vorgebracht, die Zusammenhänge zwischen der Durchführung von "Juju"-Ritualen und Menschenhandel, Zwangsprostitution sowie Drogenhandel seien erst in den letzten Jahren bekannt geworden, die neuen Erkenntnisse fänden erst nach und nach Eingang in die Strafverfolgung, und auch die Migrationsbehörden könnten sich den neuen Kenntnissen über Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse nicht verschliessen.

10.

10.1 Die Vorinstanz nahm zum Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Opfer von Menschenhandel, nicht Stellung. Sie äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nur sehr allgemein zu Geheimkulten und deren Praktiken und ging mit keinem Wort auf das Menschenhandelsvorbringen ein (vgl. obige E. 4.2.2). Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem der im Wiedererwägungsgesuch angebotenen Beweise befasst und den Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu den geltend gemachten Wegweisungshindernissen zu befragen, ignoriert. Schliesslich äusserte es sich nicht dazu, wie die Beschwerdeführerin sich in Nigeria nach der langen Landesabwesenheit eine Existenz aufbauen und die erforderlichen medizinischen Behandlungen finanzieren solle. Die Vorinstanz hat demzufolge den Sachverhalt mangelhaft erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt.

10.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhandel greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Instruktionsrichter - darauf verzichtet hat, zum Vorbringen des Menschenhandels und zur in der Beschwerde erhobenen Rüge, es habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, Stellung zu beziehen. Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen.

10.3 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dabei ist den Empfehlungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen (vgl. Council of Europe, Explanatory Report 2005, Ziff. 127 ff., insbes. Ziff. 130) sowie den Sprachkenntnissen und dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die weiteren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.

10.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG).

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
-3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erweist sich somit als gegenstandslos.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist diese auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6806/2013
Datum : 18. Juli 2016
Publiziert : 25. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2016-27
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. November 2013. -> BVGE 2016/27


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111b 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
StGB: 182
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
1    Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2    Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige250 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3    ...251
4    Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
117-IA-262 • 124-I-241 • 136-II-177 • 138-I-61
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
menschenhandel • opfer • nigeria • asylverfahren • europarat • familie • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • prostitution • frankreich • sachverhalt • stelle • weiler • onkel • strafverfolgung • italienisch • report • wiese • eid • frage
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/22 • 2012/21 • 2011/37 • 2009/50 • 2008/47 • 2007/21
BVGer
D-3702/2006 • D-6806/2013 • E-522/2014 • E-6973/2011
AS
AS 2013/475 • AS 2006/5917
EU Richtlinie
2011/36
ASYL
1/13 S.15 S.15