Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6076/2016

Urteil vom 16. Oktober 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech;

Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien Dr.A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.

Sachverhalt:

A.
Am 1. August 2016 stellte Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) ein Gesuch um ein Mobilitätsstipendium für fortgeschrittene Postdocs "Advanced Postdoc.Mobility" mit dem Titel "(...)". Für einen zweijährigen Aufenthalt am (Institut), (Department) an der (Universität) ersuchte sie um Stipendien-Grundbeträge bei Partnerschaft, Kinderzulagen sowie Zuschüsse an Kongresskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 178'000.-.

B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Nichteintretensentscheid (...)). Zur Begründung führte sie aus, gemäss dem "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement müssten die Gesuchstellenden ihr Doktorat in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Eingabetermin erworben haben. Die Beschwerdeführerin habe ihr Doktorat gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen am 8. Dezember 2008 erworben, infolgedessen sie den Richtwert von fünf Jahren in Bezug auf die Eingabefrist vom 1. August 2016 um zwei Jahre und sieben Monate überschreiten würde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für die Überschreitung des Richtwerts hätten den Forschungsrat des SNF nicht zu überzeugen vermocht.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfügung vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Gesuch sei "wissenschaftlich zu prüfen". Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihr anlässlich einer vorgängigen Erkundigung mit E-Mail vom 19. Mai 2016 mitgeteilt, sie müsse betreffend die Überschreitung des Richtwerts von fünf Jahren ein Ausnahmegesuch stellen. Die Beschwerdeführerin bemerkt, sie habe die Gründe dementsprechend genau dargelegt: Ihre beiden Kinder seien in den Jahren (...), also nach Abschluss der Dissertation, zur Welt gekommen. Ihre wissenschaftliche Laufbahn habe dadurch sowie durch eine Phase ausschliesslicher Lehrtätigkeit (ohne akademische Forschung) Verzögerungen erfahren. Ausschlaggebend für den Unterbruch der Forschungstätigkeit resp. dessen Dauer sei die Karriere ihres Ehemannes gewesen sowie die Unmöglichkeit eines Stellenwechsels infolge Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus habe sie den Forschungsschwerpunkt gewechselt.

Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der SNF verfüge über keine klaren Richtlinien für "Zeitgutschriften" resp. "Abzüge beim akademischen Alter" infolge Mutterschaft. Die Beurteilungspraxis sei selbst auf gezielte Nachfrage hin nicht kommuniziert worden. Im Übrigen propagiere der SNF, die Chancengleichheit in seiner Forschungsförderung weiter voranzutreiben, was den Entscheid noch unverständlicher erscheinen lasse.

D.
Am 18. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz die Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 20. September 2016 in Aussicht und beantragte eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2016 an, mit gleichzeitigem Hinweis, dass ohne schriftlichen Gegenbericht der Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum das Beschwerdeverfahren bis zum Eingang der neuen Verfügung der Vorinstanz sistiert werde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. September 2016 wiedererwägungsweise auf, bestätigte diese indes in der Sache, indem sie auf das Gesuch (erneut) nicht eintrat (Nichteintretensentscheid/Wiedererwägung (...)). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die gegenständliche Überschreitung des Richtwerts widerspreche grundsätzlich den mit der Einreichfrist angestrebten Förderungsbedingungen. Die dargelegten Gründe würden wohl teilweise die Überschreitung des Zeitfensters rechtfertigen, nicht aber deren Dauer. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Überschreitung des Richtwerts um mehr als zweieinhalb Jahre - ausnahmeweise - rechtfertigen könnten und eine frühere Gesuchstellung um ein "Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendium verunmöglicht hätten.

F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme sowie Ergänzung der Beschwerde an.

G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist an ihren Anträgen fest. Sie führt ergänzend namentlich aus, dass das "Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" eine Förderung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie, z. B. durch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit, sowie geeignete Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen festhalte. Hierzu stehe der Nichteintretensentscheid aufgrund ihres über längere Zeit reduzierten Arbeitspensums eindeutig im Widerspruch.

H.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz nach erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Nichteintretensentscheid sei in pflichtgemässer Anwendung des Ermessens gestützt auf eine rechtsgleiche Praxis erfolgt. Für die Zukunft habe sich der SNF mit Ziff. 1.11 Abs. 1 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (Ausführungsreglement) hinsichtlich der Ausübung des Ermessens strengere Regeln auferlegt, indem begrenzte Zulassungszeitfenster um höchstens ein Jahr verlängert werden könnten.

I.
Mit Replik vom 7. Mai 2017 respektive mit Duplik vom 17. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

J.
Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f . sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement], welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist [s. Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2015]).

1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin entsprechend der spezialgesetzlichen Legitimationsregelung von Art. 13 Abs. 2 FIFG beschwerdeberechtigt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2009 8827, S. 8881; Teilentscheid des BVGer B-5028/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Sie verfügt über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Beschwerdeantrags vom 3. Oktober 2016, zumal sich die sinngemässen Dispositive der aufgehobenen Verfügung vom 20. September 2016 sowie der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 entsprechen (vgl. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 7 und N. 15; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 162 f. Rz. 3.45 f.; Abschreibungsentscheid des BVGer B-1395/2014 vom 25. Februar 2015).

1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz sowie ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und Vernetzung und ihre Problemlösungskapazität zu fördern. Sie schenkt der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit (Art. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet, wozu mitunter die von ihr festgelegten Förderinstrumente zählen (Art. 3 f . und Art. 10 Abs. 2 Bst. a FIFG).

2.2
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3 FIFG das (vom Bundesrat genehmigte) Beitragsreglement erlassen, dessen Art. 4 und Art. 48 wiederum Grundlage bilden für das Reglement über die Gewährung von Mobilitätsstipendien mit Rückkehrmöglichkeit für fortgeschrittene Postdocs "Advanced Postdoc.Mobility" vom 16. Juli 2013 ("Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement) bilden. Gemäss Art. 5 Bst. a und Bst. c "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement sind - im Sinne von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsreglement - Forscherinnen und Forscher aller Fachdisziplinen zur Gesuchstellung für Mobilitätsstipendien berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.Sie verfügen über ein Doktorat (PhD) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedizin mit Doktorat (MD).

c.Gesuchstellende mit einem Doktorat (PhD) haben dieses in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Eingabetermins erworben. Massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. der Disputation. Bei den fünf Jahren nach dem Doktorat handelt es sich um einen Richtwert. Es können auch Gesuchstellende zugelassen werden, die diesen Richtwert z.B. aufgrund familiärer Betreuungspflichten überschreiten. Die Gesuchstellenden müssen die Gründe für die Überschreitung darlegen.

Gestützt auf Art. 48 Beitragsreglement hat die Vorinstanz darüber hinaus - wiederum in Konkretisierung von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsreglement - das Ausführungsreglement erlassen, welches gleichfalls am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 13.3 Ausführungsreglement). Dessen Ziff. 1.11 "Verlängerung des Zeitfensters für die Zulassung zur Gesuchstellung" lautet:

1 Ist die Zulassung zur Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster begrenzt, kann dieses auf Antrag der gesuchstellenden Person um höchstens ein Jahr verlängert werden.

2 Die gesuchstellende Person muss dem SNF die Gründe für die beantragte Verlängerung darlegen. Es werden namentlich folgende Gründe für Verzögerungen anerkannt:

a.Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions- oder Elternurlaub;

b.Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;

c.Betreuungspflichten;

d.Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;

e.Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit;

f.Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation.

3.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gegenständlich keine Anwendung findet. So bezeichnet namentlich die Vorinstanz letztere Norm als "nicht anwendbar, da Art. 5 Bst. c [,Advanced Postdoc.Mobility']-Reglement eine vom Allgemeinen Ausführungsreglement abweichende, speziellere Bestimmung für die Beurteilung von verspätet eingereichten [,Advanced Postdoc.Mobility']-Gesuchen darstellt". Ob diese Überlegungen zur Normenkollision verfangen, kann - wie sich nachfolgend ergibt - offenbleiben. Es ist demzufolge ebenso wenig zu erörtern, ob die Gesuchstellerin anlässlich des E-Mail-Verkehrs vom 19. Mai 2016 unvollständig über die objektiv geltende Rechtslage informiert wurde sowie ob diese Auskunft vorliegend Bestandesschutz im Hinblick auf ein überjähriges Ermessen der Vorinstanz begründen vermochte.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich "eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG sowie die sinngemässe Unangemessenheit.

5.

5.1
Gemäss Art. 13 Abs. 3 FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen, jedoch nicht die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG). Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Anders gesagt wirkt das Bundesverwaltungsgericht als Justizbehörde und nicht gleichsam als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2 und B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4, je mit Hinweisen). Letzteres gälte desgleichen bei der Verdeutlichung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (statt vieler Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N 25 ff.).

5.2
In Art. 5 Bst. c "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement normiert die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum dahingehend, ob die Gesucheingabe innert Frist erfolgt und damit eine Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Das "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement kann (wie auch das Beitragsreglement) als eine Verwaltungsverordnung im weiteren Sinne bezeichnet werden, in welcher eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert (Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 19 Tz. 81; Uhlmann/Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtssetzung: Gedanken über Pechmarie, Leges 2009/2 S. 151 ff., S. 152). Die Vorschrift verdient vorliegend gerichtliche Berücksichtigung, zumal sie generell eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung von Art. 13 Abs. 1 FIFG zulässt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; Urteil des BVGer B-612/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). Damit geht auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung einher: Das Bundesverwaltungsgericht achtet den Wissensvorsprung sowie die praktische Erfahrung der Vorinstanz bei der gegenständlichen Ermessensausübung (vgl. BVGE 2008/22 E. 3.1.1; Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 372 ff. Rz. 1050 ff.) auch insofern, als es nicht durch eine isolierte Rechtsprechung die Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gefährden will.

5.3
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachtet, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo die Vorschrift kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Die Ermessensunterschreitung ist von Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG - in Analogie zu Art. 49 Bst. a VwVG - gleichfalls erfasst. Sie ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr die Vorschrift einen Ermessenspielraum einräumt; die Behörde kann nicht auf die Ermessensausübung verzichten (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; Kölz et al., a.a.O., S. 368 Rz. 1037). Hingegen ist ein Entscheid (lediglich) unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

5.4
Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 5 Bst. c "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement ist vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig das tatsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin, wenn sie die Zulässigkeit einer weitergehenden Überschreitung des Richtwerts moniert. Es liegt ferner kein Ermessensmissbrauch in dem Sinne vor, dass die zur Anwendung gebrachten Beurteilungskriterien an sich als unvollständig oder unzweckmässig erscheinen würden: Die Vorinstanz hat insbesondere die Mutterschaft und die damit einhergehenden familiären Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin, ihre Unterbrechung der Forschungstätigkeit sowie ihren Wechsel des Forschungsfelds berücksichtigt; sie hat die resultierende Überschreitung des Richtwerts im Licht der mit den "Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen gewürdigt. Nachfolgend bleibt zu klären, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von Art. 5 Bst. c "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement anderweitig pflichtwidrig ausgeübt hat.

6.

6.1
Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, ihre Forschungstätigkeit habe durch die Mutterschaften und die damit einhergehenden familiären Betreuungspflichten sowie den Wechsel des Forschungsfelds einen "verhältnismässigen" Unterbruch erfahren. Nach Abzug desselben von der Zeitspanne zwischen Disputation und Gesuchstellung unterschreite ihr akademisches Alter den Richtwert von fünf Jahren. Zum selben Ergebnis führe, wenn das Reglement "EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm "Horizon 2020" als Auslegungshilfe beigezogen werde. Darin findet sich die Bedingung:

"For maternity, the effective elapsed time since the award of the first PhD will be considered reduced by 18 months for each child born before or after the PhD award."

6.2
Richtigerweise räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, dass ihr selbstgewählter Unterbruch der Forschungstätigkeit von (...) bis (...) an sich nicht vom akademischen Alter abgezogen werden kann. Augenfällig ist indessen auch, dass die - in dieser Phase zu liegen gekommene - erste Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der zulässigen Richtwertüberschreitung nicht unberücksichtigt bleiben darf: Sie machte gleichfalls einen Urlaub erforderlich, und eine daran anschliessende unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit hätte sich tendenziell schwieriger gestaltet als wenn die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine entsprechende Position innegehabt hätte. Die Vorinstanz wollte sich betreffend eine konkrete Anrechnungsdauer nicht ausdrücklich festlegen. Unzutreffend ist indes das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik insofern, als die Vorinstanz eine "Berücksichtigung von zwei Mutterschaftsurlauben" vorgenommen hat - und demzufolge die Geburt des ersten Kindes als Unterbrechungsgrund berücksichtigt wurde.

6.3

6.3.1
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz stimmen weiter zu Recht darin überein, dass die zitierte Bedingung betreffend das Forschungsprogramm "Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) jedenfalls nicht direkt anwendbar ist. Tatsächlich verfügen die Forschungsförderungsinstrumente des SNF sowie von "Horizon 2020" über eigene gesetzliche und reglementarische Grundlagen. In fraglicher Hinsicht statuiert namentlich auch die Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2011 8827 (Botschaft FIFG) keine irgendwie geartete Obliegenheit zur harmonisierten Auslegung. Unter "Das Forschungs- und Innovationssystem der Schweiz im europäischen Umfeld (Übersicht)" wird betreffend "Kompatibilität mit europäischem Recht" vielmehr festgehalten: "Die Klärung von Aufgaben und die Präzisierung von Kompetenzdelegationen [...] an [den] SNF [...] betrifft ausschliesslich die souveräne nationale Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten" (Botschaft FIFG, 8843). Daran ändert auch die zwischenzeitliche Voll-Assoziierung der Schweiz mit "Horizon 2020" nichts. Die reglementarische Bedingung, welche die Beschwerdeführerin anführt, behandelt weiter sog. "ERC Grants", welche - im Gegensatz etwa zu den "Marie Sklodowska-Curie Actions" - nicht als eigentliche Mobilitätsstipendien im Sinne der "SNF Postdoc.Mobility"-Programme ausgestaltet sind. Im Übrigen würden die "Horizon 2020"-Programme auch insofern keine "EU-Parallelen" zu den SNF-Programmen darstellen, als Personen mit Schweizer Nationalität im fraglichen Zeitraum gleichfalls zur Bewerbung für erstere zugelassen waren (s. Medienmitteilung des Bundesrats, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Oktober 2014 "Bundesrat genehmigt Horizon 2020-Paket").

6.3.2
Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich nachvollziehbar und wird entsprechend von der Vorinstanz in ihrer Duplik eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das fragliche Reglement in Ermangelung konkreter Hinweise als Anhaltspunkt beigezogen hat. Als Auslegungshinweis für die vorinstanzliche Beurteilungspraxis naheliegender wäre freilich die erwähnte Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gewesen, welche - unbeachtlich ihrer sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) - jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt in Kraft war.

6.3.3
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine starre Anlehnung an die zitierte Bedingung des Reglements "EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm "Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) denn auch nicht als zweckmässig für die gegenständliche Zulässigkeitsbeurteilung einer Richtwertüberschreitung infolge Mutterschaft: Im Licht des in der Schweiz geltenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen mit Geburt des Kindes sowie der mit den "Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen erscheint ein Wert von sechs Monaten pro Kind entsprechend der vorinstanzlichen Berücksichtigung der zweiten Mutterschaft vielmehr als im Grundsatz angemessen. Dies soll nicht ausschliessen, dass namentlich Kinderbetreuungspflichten fallweise eine gewisse weitere Überschreitung zulässig erscheinen lassen können (vgl. E. 7). Festzuhalten ist aber immerhin, dass die Regel "jeweils 18 Monate pro Kind, unbeachtlich seiner Geburt vor oder nach Doktorat" für die schweizerischen Verhältnisse einen regelmässig zu langen Zeithorizont abdeckt sowie als ausgeprägt schematische Festlegung gerade der Einzelfallgerechtigkeit wenig zuträglich sein kann.

7.
Keine Pflichtwidrigkeit ist denn weiter in der vorinstanzlichen Entscheidung zu sehen, das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 50 - 60 Prozent seit (...) nicht umfassend zu berücksichtigen: Die Vorinstanz bemerkt in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung, dass "zwar auch [die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund familiärer Betreuungspflichten] eine gewisse Verzögerung in der wissenschaftlichen Laufbahn [rechtfertigt], jedoch nur dann, wenn die Reduktion verhältnismässig gering und nicht über längere Perioden erfolgt ist". Diese Beurteilung erscheint angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt vorbehaltlos, dass Mutterschaften eine Herausforderung darstellen. Es ist anspruchsvoll, Familie und Beruf zu vereinbaren, zumal es gemeinsame Planung und gegenseitige Rücksichtnahme der Partner erforderlich macht. Indessen kann eine über das objektiv Notwendige hinausgehende Übernahme von Betreuungspflichten, welche gezwungenermassen auf Kosten der eigenen wissenschaftlichen Karriere erfolgen muss, unter dem Gesichtspunkt der mit den SNF-Stipendien verfolgten Exzellenzförderung zumindest nicht in bedeutendem Masse als gerechtfertigte Überschreitung berücksichtigt werden. Ein Hintanstellen der Karriere (der Mutter) für die Karriere des Partners ist letztlich eine persönlich-familiäre Entscheidung; es vermag im vorliegenden Fall keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen, welche eine weitergehende Anrechnung, als sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin erbrachte - ohne weiteres bedeutsame - Betreuungsleistungen; gleichwohl hätten diese auch vom Partner oder im familiären Umfeld geleistet werden können. Nicht unüblich ist grundsätzlich ferner, dass externe Hilfspersonen (Tageseltern, Krippen) beigezogen werden. Einer früheren Gesuchstellung hätte im Übrigen ebenso wenig im Wege stehen sollen, dass eine solche Betreuung in Norwegen unmöglich wäre.

8.

8.1
Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder intransparent noch unangemessen, dass ein Wechsel des Forschungsgebiets gemäss der Vorinstanz bloss eine "marginale Überschreitung des Richtwerts" zu rechtfertigen vermag: Die Umschreibung lässt einerseits hinreichend erkennen, dass hiermit lediglich ein kurzer Zeithorizont (im Sinne weniger Monate) gemeint sein kann. Andererseits ist festzustellen, dass der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines "Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs nicht generell zu kurz bemessen erscheint, um nach dem Doktorat das Forschungsinteresse neu auszurichten. Selbst bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung behaupteten Dauer von eins bis zwei Jahren, um nach einem Wechsel des Forschungsgebiets den Publikationsfluss wieder in Gang zu setzen, bestünden drei bis vier Jahre plus eine marginale Überschreitung an Forschungszeit, um auf dem neuen Gebiet Fuss zu fassen sowie ein Stipendiengesuch zu stellen.

8.2
Unter demselben Gesichtspunkt ist im Übrigen der Stellenwechsel nach der ersten Schwangerschaft zu beurteilen. Dass sich eine unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit nach einer Schwangerschaft tendenziell schwieriger gestaltet (vgl. E. 6.2), vermöchte wohl eine Überschreitung des Richtwerts zu rechtfertigen, dessen Wert höher als die generellen sechs Monate pro Kind zu liegen kommt (vgl. E. 6.3.3). Der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines "Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs bietet indes bereits an sich durchaus Spielraum für (wenigstens) einen Stellenwechsel. Infolgedessen können die möglicherweise akzentuierten Komplexitäten aufgrund einer Schwangerschaft zweckmässigerweise - wohlgemerkt zusätzlich zu den generellen sechs Monaten pro Kind - auch bloss noch marginal (im Sinne weniger Monate) berücksichtigt werden.

9.

9.1
Schliesslich lässt sich gegenständlich aus der zitierten Bestimmung "Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie" des "Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" vom 15./16. Januar 2008 (Gleichstellungsleitbild) kein direkter Anspruch auf eine Reduktion des akademischen Alters herleiten. Die Bestimmung verfügt über lediglich programmatischen Charakter und ist keine Selbstnormierung des vorinstanzlichen Entscheidungsspielraums betreffend die unmittelbare Auslegung von Art. 5 Bst. c "Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein; soweit sie hingegen deren Beiziehen als Auslegungshilfe verlangt, macht sie sinngemäss eine rechtsungleiche Ermessensausübung geltend (vgl. E. 5.3).

9.2
Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV im Hinblick auf die Gleichheit von Mann und Frau. Gemäss Satz 2 der ersteren Bestimmung sorgt das Gesetz für deren rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Der Verfassungstext enthält demnach ein Egalisierungsgebot, indes ebendieses sich nicht lediglich an den Gesetzgeber richtet. Vielmehr haben auch die rechtsanwendenden Behörden (Verwaltung, Richter) die Pflicht, dem Geschlechtergleichheitsgebot in den Schranken ihrer Zuständigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 140 I 201 E. 6.4.2, mit Hinweisen). Anerkanntermassen bestehen denn trotz erheblicher Fortschritte gewichtige Ungleichheiten und demzufolge fortwährender Handlungsbedarf sowohl auf kantonaler wie gesamtschweizerischer Ebene (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.1 und E. 4, mit Hinweisen). Dies vermag eine geschlechtsspezifische Förderung von Frauen gegenüber Männern durch den Staat im Rahmen von Art. 36 BV rechtfertigen oder gar gebieten (Häfelin et al., a.a.O., S. 178 Rz. 788; s. auch Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 109 zu Art. 8, mit Hinweisen). Die Vorinstanz fördert in Konkretisierung des Gleichstellungsleitbilds demgemäss die wissenschaftliche Karriere von Frauen unter anderem auch gezielt durch spezielle Förderungsinstrumente. Auf fortgeschrittener Postdoc-Stufe bestanden hier seit Anfang der Neunzigerjahre namentlich die "Marie Heim-Vögtlin (MHV)"-Stipendien, welche per Herbst 2017 durch das "PRIMA (promoting women in academia)"-Programm abgelöst wurden (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/karrieren/mhv-beitraege/Seiten/ default.aspx, besucht am 24. August 2017). Ferner leistet die Vorinstanz bei unterstützten Forschungsprojekten Ersatzleistungen im Falle einer Mutterschaft nach den örtlichen Regeln und ermöglicht unter Bedingungen die Verlängerung von Projekten respektive die Einstellung einer Ersatzperson. Stipendiatinnen des SNF haben im Falle einer Mutterschaft während der Dauer des Forschungsstipendiums Anspruch auf einen viermonatigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/ direkteinstieg/ gleichstellung/Seiten/default.aspx#Mutterschafts-%20und%20Vaterschaftsurlaub, besucht am 24. August 2017).

9.3
Die vorinstanzliche Entscheidung ist derweil auch unter dem Gesichtspunkt des Egalisierungsgebots von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV nicht zu beanstanden: Die auf den vorliegenden Einzelfall angewandten, abstrakten Ermessenskriterien erweisen sich im Hinblick auf die Erreichung der Geschlechtergleichheit als massvoll. Eine weitergehende Berücksichtigung von Gründen als Rechtfertigungen der Richtwertüberschreitung bei "Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchen im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin würde vielmehr die Gefahr bergen, dass mittels der geschlechtsspezifischen Förderung reflexweise klassische Rollenbilder perpetuiert werden (vgl. E. 7).

10.
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das akademische Alter der Beschwerdeführerin überschreitet vorliegend selbst nach sämtlichen generell gerechtfertigten sowie sämtlichen speziell gerechtfertigten (marginalen) Abzügen allemal den Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines "Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs. Die Ermessensausübung hält vor dem Egalisierungsgebot stand.

11.

11.1
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 600.- festgelegt. Die Verfahrenskosten können einer Partei indes ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten hälftig zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht trägt hiermit der Tatsache Rechnung, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf Nachfrage im Vorgang zur Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen die in Wiedererwägung gezogene, äusserst kurz gehaltene Verfügung über keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung von Ausnahmefällen verfügte sowie in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise das zitierte "Horizon 2020"-Reglement als Anhaltspunkt beigezogen hat. Ein vorinstanzlicher Hinweis auf das publizierte und in zeitlicher Hinsicht anwendbare Ausführungsreglement wäre - unbeachtlich seiner sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) - immerhin eine Orientierungshilfe gewesen.

11.2
Die Beschwerdeführerin begehrt eine Parteientschädigung. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat derweil nur die ganz oder teilweise obsiegende Partei (s. nur Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 10). Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung trotz Unterliegens erlauben würde, fehlt und kann hier auch richterrechtlich nicht geschaffen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VwVG e contrario; vgl. Urteil des BVGer B-605/2014 vom 10. November 2015 E. 10.2). Der Beschwerdeführerin ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

12.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Es ist demzufolge mit der Eröffnung endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück und Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury David Roth

Versand: 24. Oktober 2017
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : B-6076/2016
Data : 16. ottobre 2017
Pubblicato : 07. novembre 2017
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Scuola universitaria
Oggetto : Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch


Registro di legislazione
Cost: 8  36
LPRI: 3  9  10  13
LTAF: 31  33
LTF: 83
PA: 44  49  50  52  58  63  64
TS-TAF: 6
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
Registro DTF
129-I-139 • 137-I-305 • 137-V-1 • 137-V-71 • 140-I-201
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • istante • potere d'apprezzamento • maternità • termine • mese • durata • gravidanza • condizione • congedo maternità • decisione d'irricevibilità • replica • spese di procedura • uguaglianza di trattamento • famiglia • fondo nazionale • ordinanza amministrativa • programma di ricerca • cambiamento d'impiego
... Tutti
BVGE
2008/22
BVGer
A-6956/2013 • B-1186/2014 • B-1190/2014 • B-1395/2014 • B-3923/2012 • B-5028/2009 • B-605/2014 • B-6076/2016 • B-612/2011
FF
2009/8827 • 2011/8827