Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6076/2016
Urteil vom 16. Oktober 2017
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Dr. A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.
B-6076/2016
Sachverhalt:
A.
Am 1. August 2016 stellte Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) ein Gesuch um ein Mobilitätsstipendium für fortgeschrittene Postdocs ,,Advanced Postdoc.Mobility" mit dem Titel ,,(...)". Für einen zweijährigen Aufenthalt am (Institut), (Department) an der (Universität) ersuchte sie um Stipendien-Grundbeträge bei Partnerschaft, Kinderzulagen sowie Zuschüsse an Kongresskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 178'000.. B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Nichteintretensentscheid (...)). Zur Begründung führte sie aus, gemäss dem ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement müssten die Gesuchstellenden ihr Doktorat in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Eingabetermin erworben haben. Die Beschwerdeführerin habe ihr Doktorat gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen am 8. Dezember 2008 erworben, infolgedessen sie den Richtwert von fünf Jahren in Bezug auf die Eingabefrist vom 1. August 2016 um zwei Jahre und sieben Monate überschreiten würde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für die Überschreitung des Richtwerts hätten den Forschungsrat des SNF nicht zu überzeugen vermocht.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfügung vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Gesuch sei ,,wissenschaftlich zu prüfen". Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihr anlässlich einer vorgängigen Erkundigung mit E-Mail vom 19. Mai 2016 mitgeteilt, sie müsse betreffend die Überschreitung des Richtwerts von fünf Jahren ein Ausnahmegesuch stellen. Die Beschwerdeführerin bemerkt, sie habe die Gründe dementsprechend genau dargelegt: Ihre beiden Kinder seien in den Jahren (...), also nach Abschluss der Dissertation, zur Welt gekommen. Ihre wissenschaftliche Laufbahn habe dadurch sowie durch eine Phase ausschliesslicher Lehrtätigkeit (ohne akademische Forschung) Verzögerungen erfahren. Ausschlaggebend für den Unterbruch der Forschungstätigkeit resp. dessen Dauer sei die Karriere ihres Ehemannes gewesen sowie die Unmöglichkeit eines Stellenwechsels infolge Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus habe sie den Forschungsschwerpunkt gewechselt.
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Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der SNF verfüge über keine klaren Richtlinien für ,,Zeitgutschriften" resp. ,,Abzüge beim akademischen Alter" infolge Mutterschaft. Die Beurteilungspraxis sei selbst auf gezielte Nachfrage hin nicht kommuniziert worden. Im Übrigen propagiere der SNF, die Chancengleichheit in seiner Forschungsförderung weiter voranzutreiben, was den Entscheid noch unverständlicher erscheinen lasse. D.
Am 18. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz die Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 20. September 2016 in Aussicht und beantragte eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2016 an, mit gleichzeitigem Hinweis, dass ohne schriftlichen Gegenbericht der Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum das Beschwerdeverfahren bis zum Eingang der neuen Verfügung der Vorinstanz sistiert werde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. September 2016 wiedererwägungsweise auf, bestätigte diese indes in der Sache, indem sie auf das Gesuch (erneut) nicht eintrat (Nichteintretensentscheid/Wiedererwägung (...)). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die gegenständliche Überschreitung des Richtwerts widerspreche grundsätzlich den mit der Einreichfrist angestrebten Förderungsbedingungen. Die dargelegten Gründe würden wohl teilweise die Überschreitung des Zeitfensters rechtfertigen, nicht aber deren Dauer. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Überschreitung des Richtwerts um mehr als zweieinhalb Jahre ausnahmeweise rechtfertigen könnten und eine frühere Gesuchstellung um ein ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendium verunmöglicht hätten.
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F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme sowie Ergänzung der Beschwerde an. G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist an ihren Anträgen fest. Sie führt ergänzend namentlich aus, dass das ,,Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" eine Förderung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie, z. B. durch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit, sowie geeignete Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen festhalte. Hierzu stehe der Nichteintretensentscheid aufgrund ihres über längere Zeit reduzierten Arbeitspensums eindeutig im Widerspruch. H.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz nach erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Nichteintretensentscheid sei in pflichtgemässer Anwendung des Ermessens gestützt auf eine rechtsgleiche Praxis erfolgt. Für die Zukunft habe sich der SNF mit Ziff. 1.11 Abs. 1 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (Ausführungsreglement) hinsichtlich der Ausübung des Ermessens strengere Regeln auferlegt, indem begrenzte Zulassungszeitfenster um höchstens ein Jahr verlängert werden könnten.
I.
Mit Replik vom 7. Mai 2017 respektive mit Duplik vom 17. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. J.
Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 3
und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f
. sowie Art. 33 Bst. h
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement], welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist [s. Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2015]). 1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin entsprechend der spezialgesetzlichen Legitimationsregelung von Art. 13 Abs. 2
FIFG beschwerdeberechtigt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2009 8827, S. 8881; Teilentscheid des BVGer B-5028/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Sie verfügt über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Beschwerdeantrags vom 3. Oktober 2016, zumal sich die sinngemässen Dispositive der aufgehobenen Verfügung vom 20. September 2016 sowie der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 entsprechen (vgl. Art. 58 Abs. 3
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 7 und N. 15; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 162 f. Rz. 3.45 f.; Abschreibungsentscheid des BVGer B-1395/2014 vom 25. Februar 2015).
1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz sowie ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und Vernetzung und ihre Problemlösungskapazität zu fördern. Sie schenkt der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit (Art. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet, wozu mitunter die von ihr festgelegten Förderinstrumente zählen (Art. 3 f
. und Art. 10 Abs. 2 Bst. a
FIFG). 2.2
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3
FIFG das (vom Bundesrat genehmigte) Beitragsreglement erlassen, dessen Art. 4 und Art. 48 wiederum Grundlage bilden für das Reglement über die Gewährung von Mobilitätsstipendien mit Rückkehrmöglichkeit für fortgeschrittene Postdocs ,,Advanced Postdoc.Mobility" vom 16. Juli 2013 (,,Advanced Postdoc.Mobility"Reglement) bilden. Gemäss Art. 5 Bst. a und Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement sind im Sinne von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsreglement Forscherinnen und Forscher aller Fachdisziplinen zur Gesuchstellung für Mobilitätsstipendien berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a.
Sie verfügen über ein Doktorat (PhD) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedizin mit Doktorat (MD).
c.
Gesuchstellende mit einem Doktorat (PhD) haben dieses in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Eingabetermins erworben. Massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. der Disputation. Bei den fünf Jahren nach dem Doktorat handelt es sich um einen Richtwert. Es können auch Gesuchstellende zugelassen werden, die diesen Richtwert z.B. aufgrund familiärer Betreuungspflichten überschreiten. Die Gesuchstellenden müssen die Gründe für die Überschreitung darlegen.
Gestützt auf Art. 48 Beitragsreglement hat die Vorinstanz darüber hinaus wiederum in Konkretisierung von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsreglement das Ausführungsreglement erlassen, welches gleichfalls am 1. Ja-
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nuar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 13.3 Ausführungsreglement). Dessen Ziff. 1.11 ,,Verlängerung des Zeitfensters für die Zulassung zur Gesuchstellung" lautet: 1
Ist die Zulassung zur Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster begrenzt, kann dieses auf Antrag der gesuchstellenden Person um höchstens ein Jahr verlängert werden.
2 Die gesuchstellende Person muss dem SNF die Gründe für die beantragte
Verlängerung darlegen. Es werden namentlich folgende Gründe für Verzögerungen anerkannt: a.
Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions- oder Elternurlaub;
b.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
c.
Betreuungspflichten;
d.
Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;
e.
Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit;
f.
Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation.
3.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gegenständlich keine Anwendung findet. So bezeichnet namentlich die Vorinstanz letztere Norm als ,,nicht anwendbar, da Art. 5 Bst. c [,Advanced Postdoc.Mobility`]-Reglement eine vom Allgemeinen Ausführungsreglement abweichende, speziellere Bestimmung für die Beurteilung von verspätet eingereichten [,Advanced Postdoc.Mobility`]-Gesuchen darstellt". Ob diese Überlegungen zur Normenkollision verfangen, kann wie sich nachfolgend ergibt offenbleiben. Es ist demzufolge ebenso wenig zu erörtern, ob die Gesuchstellerin anlässlich des E-Mail-Verkehrs vom 19. Mai 2016 unvollständig über die objektiv geltende Rechtslage informiert wurde sowie ob diese Auskunft vorliegend Bestandesschutz im Hinblick auf ein überjähriges Ermessen der Vorinstanz begründen vermochte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich ,,eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a
FIFG sowie die sinngemässe Unangemessenheit.
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5.
5.1
Gemäss Art. 13 Abs. 3
FIFG können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen, jedoch nicht die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 Bst. c
VwVG). Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorliegen entsprechender Verstösse ein, respektiert ansonsten aufgrund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezogenen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Anders gesagt wirkt das Bundesverwaltungsgericht als Justizbehörde und nicht gleichsam als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2 und B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4, je mit Hinweisen). Letzteres gälte desgleichen bei der Verdeutlichung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (statt vieler TSCHANNEN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N 25 ff.). 5.2
In Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement normiert die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum dahingehend, ob die Gesucheingabe innert Frist erfolgt und damit eine Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Das ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement kann (wie auch das Beitragsreglement) als eine Verwaltungsverordnung im weiteren Sinne bezeichnet werden, in welcher eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 19 Tz. 81; UHLMANN/BINDER, Verwaltungsverordnungen in der Rechtssetzung: Gedanken über Pechmarie, Leges 2009/2 S. 151 ff., S. 152). Die Vorschrift verdient vorliegend gerichtliche Berücksichtigung, zumal sie generell eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung von Art. 13 Abs. 1
FIFG zulässt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; Urteil Seite 8
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des BVGer B-612/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). Damit geht auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung einher: Das Bundesverwaltungsgericht achtet den Wissensvorsprung sowie die praktische Erfahrung der Vorinstanz bei der gegenständlichen Ermessensausübung (vgl. BVGE 2008/22 E. 3.1.1; KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 372 ff. Rz. 1050 ff.) auch insofern, als es nicht durch eine isolierte Rechtsprechung die Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gefährden will.
5.3
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachtet, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo die Vorschrift kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Die Ermessensunterschreitung ist von Art. 13 Abs. 3 Bst. a
FIFG in Analogie zu Art. 49 Bst. a
VwVG gleichfalls erfasst. Sie ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr die Vorschrift einen Ermessenspielraum einräumt; die Behörde kann nicht auf die Ermessensausübung verzichten (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; KÖLZ ET AL., a.a.O., S. 368 Rz. 1037). Hingegen ist ein Entscheid (lediglich) unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.4
Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement ist vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig das tatsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin, wenn sie die Zulässigkeit einer weitergehenden Überschreitung des Richtwerts moniert. Es liegt ferner kein Ermessensmissbrauch in dem Sinne vor, dass die zur Anwendung gebrachten Beurteilungskriterien an sich als unvollständig oder unzweckmässig erscheinen würden: Die Vorinstanz hat insbesondere die Mutterschaft und die damit einhergehenden Seite 9
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familiären Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin, ihre Unterbrechung der Forschungstätigkeit sowie ihren Wechsel des Forschungsfelds berücksichtigt; sie hat die resultierende Überschreitung des Richtwerts im Licht der mit den ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen gewürdigt. Nachfolgend bleibt zu klären, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement anderweitig pflichtwidrig ausgeübt hat. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, ihre Forschungstätigkeit habe durch die Mutterschaften und die damit einhergehenden familiären Betreuungspflichten sowie den Wechsel des Forschungsfelds einen ,,verhältnismässigen" Unterbruch erfahren. Nach Abzug desselben von der Zeitspanne zwischen Disputation und Gesuchstellung unterschreite ihr akademisches Alter den Richtwert von fünf Jahren. Zum selben Ergebnis führe, wenn das Reglement ,,EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" als Auslegungshilfe beigezogen werde. Darin findet sich die Bedingung: ,,For maternity, the effective elapsed time since the award of the first PhD will be considered reduced by 18 months for each child born before or after the PhD award."
6.2
Richtigerweise räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, dass ihr selbstgewählter Unterbruch der Forschungstätigkeit von (...) bis (...) an sich nicht vom akademischen Alter abgezogen werden kann. Augenfällig ist indessen auch, dass die in dieser Phase zu liegen gekommene erste Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der zulässigen Richtwertüberschreitung nicht unberücksichtigt bleiben darf: Sie machte gleichfalls einen Urlaub erforderlich, und eine daran anschliessende unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit hätte sich tendenziell schwieriger gestaltet als wenn die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine entsprechende Position innegehabt hätte. Die Vorinstanz wollte sich betreffend eine konkrete Anrechnungsdauer nicht ausdrücklich festlegen. Unzutreffend ist indes das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik insofern, als die Vorinstanz eine ,,Berücksichtigung von zwei Mutterschaftsurlauben" vorgenommen hat und demzufolge die Geburt des ersten Kindes als Unterbrechungsgrund berücksichtigt wurde.
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6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz stimmen weiter zu Recht darin überein, dass die zitierte Bedingung betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) jedenfalls nicht direkt anwendbar ist. Tatsächlich verfügen die Forschungsförderungsinstrumente des SNF sowie von ,,Horizon 2020" über eigene gesetzliche und reglementarische Grundlagen. In fraglicher Hinsicht statuiert namentlich auch die Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2011 8827 (Botschaft FIFG) keine irgendwie geartete Obliegenheit zur harmonisierten Auslegung. Unter ,,Das Forschungs- und Innovationssystem der Schweiz im europäischen Umfeld (Übersicht)" wird betreffend ,,Kompatibilität mit europäischem Recht" vielmehr festgehalten: ,,Die Klärung von Aufgaben und die Präzisierung von Kompetenzdelegationen [...] an [den] SNF [...] betrifft ausschliesslich die souveräne nationale Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten" (Botschaft FIFG, 8843). Daran ändert auch die zwischenzeitliche Voll-Assoziierung der Schweiz mit ,,Horizon 2020" nichts. Die reglementarische Bedingung, welche die Beschwerdeführerin anführt, behandelt weiter sog. ,,ERC Grants", welche im Gegensatz etwa zu den ,,Marie Sklodowska-Curie Actions" nicht als eigentliche Mobilitätsstipendien im Sinne der ,,SNF Postdoc.Mobility"-Programme ausgestaltet sind. Im Übrigen würden die ,,Horizon 2020"-Programme auch insofern keine ,,EU-Parallelen" zu den SNF-Programmen darstellen, als Personen mit Schweizer Nationalität im fraglichen Zeitraum gleichfalls zur Bewerbung für erstere zugelassen waren (s. Medienmitteilung des Bundesrats, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Oktober 2014 ,,Bundesrat genehmigt Horizon 2020-Paket"). 6.3.2
Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich nachvollziehbar und wird entsprechend von der Vorinstanz in ihrer Duplik eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das fragliche Reglement in Ermangelung konkreter Hinweise als Anhaltspunkt beigezogen hat. Als Auslegungshinweis für die vorinstanzliche Beurteilungspraxis naheliegender wäre freilich die erwähnte Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gewesen, welche unbeachtlich ihrer sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt in Kraft war.
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6.3.3
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine starre Anlehnung an die zitierte Bedingung des Reglements ,,EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) denn auch nicht als zweckmässig für die gegenständliche Zulässigkeitsbeurteilung einer Richtwertüberschreitung infolge Mutterschaft: Im Licht des in der Schweiz geltenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen mit Geburt des Kindes sowie der mit den ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen erscheint ein Wert von sechs Monaten pro Kind entsprechend der vorinstanzlichen Berücksichtigung der zweiten Mutterschaft vielmehr als im Grundsatz angemessen. Dies soll nicht ausschliessen, dass namentlich Kinderbetreuungspflichten fallweise eine gewisse weitere Überschreitung zulässig erscheinen lassen können (vgl. E. 7). Festzuhalten ist aber immerhin, dass die Regel ,,jeweils 18 Monate pro Kind, unbeachtlich seiner Geburt vor oder nach Doktorat" für die schweizerischen Verhältnisse einen regelmässig zu langen Zeithorizont abdeckt sowie als ausgeprägt schematische Festlegung gerade der Einzelfallgerechtigkeit wenig zuträglich sein kann. 7.
Keine Pflichtwidrigkeit ist denn weiter in der vorinstanzlichen Entscheidung zu sehen, das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 50 60 Prozent seit (...) nicht umfassend zu berücksichtigen: Die Vorinstanz bemerkt in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung, dass ,,zwar auch [die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund familiärer Betreuungspflichten] eine gewisse Verzögerung in der wissenschaftlichen Laufbahn [rechtfertigt], jedoch nur dann, wenn die Reduktion verhältnismässig gering und nicht über längere Perioden erfolgt ist". Diese Beurteilung erscheint angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt vorbehaltlos, dass Mutterschaften eine Herausforderung darstellen. Es ist anspruchsvoll, Familie und Beruf zu vereinbaren, zumal es gemeinsame Planung und gegenseitige Rücksichtnahme der Partner erforderlich macht. Indessen kann eine über das objektiv Notwendige hinausgehende Übernahme von Betreuungspflichten, welche gezwungenermassen auf Kosten der eigenen wissenschaftlichen Karriere erfolgen muss, unter dem Gesichtspunkt der mit den SNF-Stipendien verfolgten Exzellenzförderung zumindest nicht in bedeutendem Masse als gerechtfertigte Überschreitung berücksichtigt werden. Ein Hintanstellen der Karriere (der Mutter) für die Karriere des Partners ist letztlich eine persönlich-familiäre Entscheidung; es vermag im vorliegenden Fall keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen,
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welche eine weitergehende Anrechnung, als sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin erbrachte ohne weiteres bedeutsame Betreuungsleistungen; gleichwohl hätten diese auch vom Partner oder im familiären Umfeld geleistet werden können. Nicht unüblich ist grundsätzlich ferner, dass externe Hilfspersonen (Tageseltern, Krippen) beigezogen werden. Einer früheren Gesuchstellung hätte im Übrigen ebenso wenig im Wege stehen sollen, dass eine solche Betreuung in Norwegen unmöglich wäre.
8.
8.1
Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder intransparent noch unangemessen, dass ein Wechsel des Forschungsgebiets gemäss der Vorinstanz bloss eine ,,marginale Überschreitung des Richtwerts" zu rechtfertigen vermag: Die Umschreibung lässt einerseits hinreichend erkennen, dass hiermit lediglich ein kurzer Zeithorizont (im Sinne weniger Monate) gemeint sein kann. Andererseits ist festzustellen, dass der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs nicht generell zu kurz bemessen erscheint, um nach dem Doktorat das Forschungsinteresse neu auszurichten. Selbst bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung behaupteten Dauer von eins bis zwei Jahren, um nach einem Wechsel des Forschungsgebiets den Publikationsfluss wieder in Gang zu setzen, bestünden drei bis vier Jahre plus eine marginale Überschreitung an Forschungszeit, um auf dem neuen Gebiet Fuss zu fassen sowie ein Stipendiengesuch zu stellen.
8.2
Unter demselben Gesichtspunkt ist im Übrigen der Stellenwechsel nach der ersten Schwangerschaft zu beurteilen. Dass sich eine unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit nach einer Schwangerschaft tendenziell schwieriger gestaltet (vgl. E. 6.2), vermöchte wohl eine Überschreitung des Richtwerts zu rechtfertigen, dessen Wert höher als die generellen sechs Monate pro Kind zu liegen kommt (vgl. E. 6.3.3). Der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs bietet indes bereits an sich durchaus Spielraum für (wenigstens) einen Stellenwechsel. Infolgedessen können die möglicherweise akzentuierten Komplexitäten aufgrund einer Schwangerschaft zweckmässigerweise wohlgemerkt zusätzlich zu den generellen sechs Monaten pro
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Kind auch bloss noch marginal (im Sinne weniger Monate) berücksichtigt werden.
9.
9.1
Schliesslich lässt sich gegenständlich aus der zitierten Bestimmung ,,Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie" des ,,Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" vom 15./16. Januar 2008 (Gleichstellungsleitbild) kein direkter Anspruch auf eine Reduktion des akademischen Alters herleiten. Die Bestimmung verfügt über lediglich programmatischen Charakter und ist keine Selbstnormierung des vorinstanzlichen Entscheidungsspielraums betreffend die unmittelbare Auslegung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein; soweit sie hingegen deren Beiziehen als Auslegungshilfe verlangt, macht sie sinngemäss eine rechtsungleiche Ermessensausübung geltend (vgl. E. 5.3). 9.2
Art. 8 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
BV im Hinblick auf die Gleichheit von Mann und Frau. Gemäss Satz 2 der ersteren Bestimmung sorgt das Gesetz für deren rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Der Verfassungstext enthält demnach ein Egalisierungsgebot, indes ebendieses sich nicht lediglich an den Gesetzgeber richtet. Vielmehr haben auch die rechtsanwendenden Behörden (Verwaltung, Richter) die Pflicht, dem Geschlechtergleichheitsgebot in den Schranken ihrer Zuständigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 140 I 201 E. 6.4.2, mit Hinweisen). Anerkanntermassen bestehen denn trotz erheblicher Fortschritte gewichtige Ungleichheiten und demzufolge fortwährender Handlungsbedarf sowohl auf kantonaler wie gesamtschweizerischer Ebene (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.1 und E. 4, mit Hinweisen). Dies vermag eine geschlechtsspezifische Förderung von Frauen gegenüber Männern durch den Staat im Rahmen von Art. 36
BV rechtfertigen oder gar gebieten (HÄFELIN ET AL., a.a.O., S. 178 Rz. 788; s. auch BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 109 zu Art. 8, mit Hinweisen). Die Vorinstanz fördert in Konkretisierung des Gleichstellungsleitbilds demgemäss die wissenschaftliche Karriere von Frauen unter anderem auch gezielt durch spezielle Förderungsinstrumente. Auf fortgeschrittener PostdocStufe bestanden hier seit Anfang der Neunzigerjahre namentlich die ,,Marie Seite 14
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Heim-Vögtlin (MHV)"-Stipendien, welche per Herbst 2017 durch das ,,PRIMA (promoting women in academia)"-Programm abgelöst wurden (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/karrieren/mhv-beitraege/Seiten/ default.aspx, besucht am 24. August 2017). Ferner leistet die Vorinstanz bei unterstützten Forschungsprojekten Ersatzleistungen im Falle einer Mutterschaft nach den örtlichen Regeln und ermöglicht unter Bedingungen die Verlängerung von Projekten respektive die Einstellung einer Ersatzperson. Stipendiatinnen des SNF haben im Falle einer Mutterschaft während der Dauer des Forschungsstipendiums Anspruch auf einen viermonatigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/ direkteinstieg/gleichstellung/Seiten/default.aspx#Mutterschafts%20und%20Vaterschaftsurlaub, besucht am 24. August 2017). 9.3
Die vorinstanzliche Entscheidung ist derweil auch unter dem Gesichtspunkt des Egalisierungsgebots von Art. 8 Abs. 3
Satz 2 BV nicht zu beanstanden: Die auf den vorliegenden Einzelfall angewandten, abstrakten Ermessenskriterien erweisen sich im Hinblick auf die Erreichung der Geschlechtergleichheit als massvoll. Eine weitergehende Berücksichtigung von Gründen als Rechtfertigungen der Richtwertüberschreitung bei ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchen im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin würde vielmehr die Gefahr bergen, dass mittels der geschlechtsspezifischen Förderung reflexweise klassische Rollenbilder perpetuiert werden (vgl. E. 7). 10.
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das akademische Alter der Beschwerdeführerin überschreitet vorliegend selbst nach sämtlichen generell gerechtfertigten sowie sämtlichen speziell gerechtfertigten (marginalen) Abzügen allemal den Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs. Die Ermessensausübung hält vor dem Egalisierungsgebot stand. 11.
11.1
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 600. festgelegt. Die Verfahrenskosten können einer Partei indes ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten Seite 15
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten hälftig zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht trägt hiermit der Tatsache Rechnung, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf Nachfrage im Vorgang zur Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen die in Wiedererwägung gezogene, äusserst kurz gehaltene Verfügung über keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung von Ausnahmefällen verfügte sowie in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise das zitierte ,,Horizon 2020"-Reglement als Anhaltspunkt beigezogen hat. Ein vorinstanzlicher Hinweis auf das publizierte und in zeitlicher Hinsicht anwendbare Ausführungsreglement wäre unbeachtlich seiner sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) immerhin eine Orientierungshilfe gewesen. 11.2
Die Beschwerdeführerin begehrt eine Parteientschädigung. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat derweil nur die ganz oder teilweise obsiegende Partei (s. nur MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 10). Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung trotz Unterliegens erlauben würde, fehlt und kann hier auch richterrechtlich nicht geschaffen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario; vgl. Urteil des BVGer B-605/2014 vom 10. November 2015 E. 10.2). Der Beschwerdeführerin ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Es ist demzufolge mit der Eröffnung endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück und Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
David Roth
Versand: 24. Oktober 2017
Seite 17
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6076/2016
Urteil vom 16. Oktober 2017
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Dr. A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. August 2016 stellte Dr. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) ein Gesuch um ein Mobilitätsstipendium für fortgeschrittene Postdocs ,,Advanced Postdoc.Mobility" mit dem Titel ,,(...)". Für einen zweijährigen Aufenthalt am (Institut), (Department) an der (Universität) ersuchte sie um Stipendien-Grundbeträge bei Partnerschaft, Kinderzulagen sowie Zuschüsse an Kongresskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 178'000.. B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Nichteintretensentscheid (...)). Zur Begründung führte sie aus, gemäss dem ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement müssten die Gesuchstellenden ihr Doktorat in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Eingabetermin erworben haben. Die Beschwerdeführerin habe ihr Doktorat gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen am 8. Dezember 2008 erworben, infolgedessen sie den Richtwert von fünf Jahren in Bezug auf die Eingabefrist vom 1. August 2016 um zwei Jahre und sieben Monate überschreiten würde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für die Überschreitung des Richtwerts hätten den Forschungsrat des SNF nicht zu überzeugen vermocht.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfügung vom 20. September 2016 sei aufzuheben und das Gesuch sei ,,wissenschaftlich zu prüfen". Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihr anlässlich einer vorgängigen Erkundigung mit E-Mail vom 19. Mai 2016 mitgeteilt, sie müsse betreffend die Überschreitung des Richtwerts von fünf Jahren ein Ausnahmegesuch stellen. Die Beschwerdeführerin bemerkt, sie habe die Gründe dementsprechend genau dargelegt: Ihre beiden Kinder seien in den Jahren (...), also nach Abschluss der Dissertation, zur Welt gekommen. Ihre wissenschaftliche Laufbahn habe dadurch sowie durch eine Phase ausschliesslicher Lehrtätigkeit (ohne akademische Forschung) Verzögerungen erfahren. Ausschlaggebend für den Unterbruch der Forschungstätigkeit resp. dessen Dauer sei die Karriere ihres Ehemannes gewesen sowie die Unmöglichkeit eines Stellenwechsels infolge Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus habe sie den Forschungsschwerpunkt gewechselt.
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Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der SNF verfüge über keine klaren Richtlinien für ,,Zeitgutschriften" resp. ,,Abzüge beim akademischen Alter" infolge Mutterschaft. Die Beurteilungspraxis sei selbst auf gezielte Nachfrage hin nicht kommuniziert worden. Im Übrigen propagiere der SNF, die Chancengleichheit in seiner Forschungsförderung weiter voranzutreiben, was den Entscheid noch unverständlicher erscheinen lasse. D.
Am 18. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz die Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 20. September 2016 in Aussicht und beantragte eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November 2016 an, mit gleichzeitigem Hinweis, dass ohne schriftlichen Gegenbericht der Beschwerdeführerin bis zu diesem Datum das Beschwerdeverfahren bis zum Eingang der neuen Verfügung der Vorinstanz sistiert werde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. September 2016 wiedererwägungsweise auf, bestätigte diese indes in der Sache, indem sie auf das Gesuch (erneut) nicht eintrat (Nichteintretensentscheid/Wiedererwägung (...)). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die gegenständliche Überschreitung des Richtwerts widerspreche grundsätzlich den mit der Einreichfrist angestrebten Förderungsbedingungen. Die dargelegten Gründe würden wohl teilweise die Überschreitung des Zeitfensters rechtfertigen, nicht aber deren Dauer. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Überschreitung des Richtwerts um mehr als zweieinhalb Jahre ausnahmeweise rechtfertigen könnten und eine frühere Gesuchstellung um ein ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendium verunmöglicht hätten.
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F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme sowie Ergänzung der Beschwerde an. G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist an ihren Anträgen fest. Sie führt ergänzend namentlich aus, dass das ,,Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" eine Förderung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie, z. B. durch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit, sowie geeignete Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen festhalte. Hierzu stehe der Nichteintretensentscheid aufgrund ihres über längere Zeit reduzierten Arbeitspensums eindeutig im Widerspruch. H.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 beantragte die Vorinstanz nach erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Nichteintretensentscheid sei in pflichtgemässer Anwendung des Ermessens gestützt auf eine rechtsgleiche Praxis erfolgt. Für die Zukunft habe sich der SNF mit Ziff. 1.11 Abs. 1 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement vom 9. Dezember 2015 (Ausführungsreglement) hinsichtlich der Ausübung des Ermessens strengere Regeln auferlegt, indem begrenzte Zulassungszeitfenster um höchstens ein Jahr verlängert werden könnten.
I.
Mit Replik vom 7. Mai 2017 respektive mit Duplik vom 17. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. J.
Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 3
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin entsprechend der spezialgesetzlichen Legitimationsregelung von Art. 13 Abs. 2
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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B-6076/2016
2.
2.1
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz sowie ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und Vernetzung und ihre Problemlösungskapazität zu fördern. Sie schenkt der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit (Art. 1 der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet, wozu mitunter die von ihr festgelegten Förderinstrumente zählen (Art. 3 f
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 3 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden. | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds |
||||||
| Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. | ||||||
| Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für: | ||||||
| die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente; | ||||||
| die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene; | ||||||
| die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte; | ||||||
| die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; | ||||||
| die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung. | ||||||
| Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung: | ||||||
| exzellenter Forschungsprojekte; | ||||||
| eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses; | ||||||
| von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen; | ||||||
| der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes. | ||||||
| Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung. | ||||||
| Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen. | ||||||
| Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. [1] Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen. [2] | ||||||
| Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert. | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). | ||||||
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 9 Abs. 3
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind. | ||||||
| Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient. | ||||||
| Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. [1] | ||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung. | ||||||
| Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen: | ||||||
| Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt. | ||||||
| Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. | ||||||
| Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089). | ||||||
Sie verfügen über ein Doktorat (PhD) oder eine abgeschlossene Ausbildung in der Human-, Zahn-, Veterinär-, Sozial- oder Präventivmedizin mit Doktorat (MD).
c.
Gesuchstellende mit einem Doktorat (PhD) haben dieses in der Regel maximal fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Eingabetermins erworben. Massgebend ist das Datum der Prüfung bzw. der Disputation. Bei den fünf Jahren nach dem Doktorat handelt es sich um einen Richtwert. Es können auch Gesuchstellende zugelassen werden, die diesen Richtwert z.B. aufgrund familiärer Betreuungspflichten überschreiten. Die Gesuchstellenden müssen die Gründe für die Überschreitung darlegen.
Gestützt auf Art. 48 Beitragsreglement hat die Vorinstanz darüber hinaus wiederum in Konkretisierung von Art. 10 Abs. 5 und Abs. 6 Beitragsreglement das Ausführungsreglement erlassen, welches gleichfalls am 1. Ja-
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nuar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 13.3 Ausführungsreglement). Dessen Ziff. 1.11 ,,Verlängerung des Zeitfensters für die Zulassung zur Gesuchstellung" lautet: 1
Ist die Zulassung zur Gesuchstellung auf ein bestimmtes Zeitfenster begrenzt, kann dieses auf Antrag der gesuchstellenden Person um höchstens ein Jahr verlängert werden.
2 Die gesuchstellende Person muss dem SNF die Gründe für die beantragte
Verlängerung darlegen. Es werden namentlich folgende Gründe für Verzögerungen anerkannt: a.
Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions- oder Elternurlaub;
b.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall;
c.
Betreuungspflichten;
d.
Dienste für die Allgemeinheit, namentlich Militär- oder Zivildienst;
e.
Weiterbildung, namentlich Praktika, klinische Tätigkeit;
f.
Obligatorische Teilnahme an einer Doktoratsschule vor Beginn der Dissertation.
3.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gegenständlich keine Anwendung findet. So bezeichnet namentlich die Vorinstanz letztere Norm als ,,nicht anwendbar, da Art. 5 Bst. c [,Advanced Postdoc.Mobility`]-Reglement eine vom Allgemeinen Ausführungsreglement abweichende, speziellere Bestimmung für die Beurteilung von verspätet eingereichten [,Advanced Postdoc.Mobility`]-Gesuchen darstellt". Ob diese Überlegungen zur Normenkollision verfangen, kann wie sich nachfolgend ergibt offenbleiben. Es ist demzufolge ebenso wenig zu erörtern, ob die Gesuchstellerin anlässlich des E-Mail-Verkehrs vom 19. Mai 2016 unvollständig über die objektiv geltende Rechtslage informiert wurde sowie ob diese Auskunft vorliegend Bestandesschutz im Hinblick auf ein überjähriges Ermessen der Vorinstanz begründen vermochte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich ,,eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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5.
5.1
Gemäss Art. 13 Abs. 3
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
In Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement normiert die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum dahingehend, ob die Gesucheingabe innert Frist erfolgt und damit eine Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Das ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement kann (wie auch das Beitragsreglement) als eine Verwaltungsverordnung im weiteren Sinne bezeichnet werden, in welcher eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuniziert (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 19 Tz. 81; UHLMANN/BINDER, Verwaltungsverordnungen in der Rechtssetzung: Gedanken über Pechmarie, Leges 2009/2 S. 151 ff., S. 152). Die Vorschrift verdient vorliegend gerichtliche Berücksichtigung, zumal sie generell eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung von Art. 13 Abs. 1
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
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| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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des BVGer B-612/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). Damit geht auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung einher: Das Bundesverwaltungsgericht achtet den Wissensvorsprung sowie die praktische Erfahrung der Vorinstanz bei der gegenständlichen Ermessensausübung (vgl. BVGE 2008/22 E. 3.1.1; KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 372 ff. Rz. 1050 ff.) auch insofern, als es nicht durch eine isolierte Rechtsprechung die Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gefährden will.
5.3
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachtet, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo die Vorschrift kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Die Ermessensunterschreitung ist von Art. 13 Abs. 3 Bst. a
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
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| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
5.4
Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement ist vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig das tatsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin, wenn sie die Zulässigkeit einer weitergehenden Überschreitung des Richtwerts moniert. Es liegt ferner kein Ermessensmissbrauch in dem Sinne vor, dass die zur Anwendung gebrachten Beurteilungskriterien an sich als unvollständig oder unzweckmässig erscheinen würden: Die Vorinstanz hat insbesondere die Mutterschaft und die damit einhergehenden Seite 9
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familiären Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin, ihre Unterbrechung der Forschungstätigkeit sowie ihren Wechsel des Forschungsfelds berücksichtigt; sie hat die resultierende Überschreitung des Richtwerts im Licht der mit den ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen gewürdigt. Nachfolgend bleibt zu klären, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement anderweitig pflichtwidrig ausgeübt hat. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, ihre Forschungstätigkeit habe durch die Mutterschaften und die damit einhergehenden familiären Betreuungspflichten sowie den Wechsel des Forschungsfelds einen ,,verhältnismässigen" Unterbruch erfahren. Nach Abzug desselben von der Zeitspanne zwischen Disputation und Gesuchstellung unterschreite ihr akademisches Alter den Richtwert von fünf Jahren. Zum selben Ergebnis führe, wenn das Reglement ,,EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" als Auslegungshilfe beigezogen werde. Darin findet sich die Bedingung: ,,For maternity, the effective elapsed time since the award of the first PhD will be considered reduced by 18 months for each child born before or after the PhD award."
6.2
Richtigerweise räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, dass ihr selbstgewählter Unterbruch der Forschungstätigkeit von (...) bis (...) an sich nicht vom akademischen Alter abgezogen werden kann. Augenfällig ist indessen auch, dass die in dieser Phase zu liegen gekommene erste Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der zulässigen Richtwertüberschreitung nicht unberücksichtigt bleiben darf: Sie machte gleichfalls einen Urlaub erforderlich, und eine daran anschliessende unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit hätte sich tendenziell schwieriger gestaltet als wenn die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine entsprechende Position innegehabt hätte. Die Vorinstanz wollte sich betreffend eine konkrete Anrechnungsdauer nicht ausdrücklich festlegen. Unzutreffend ist indes das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik insofern, als die Vorinstanz eine ,,Berücksichtigung von zwei Mutterschaftsurlauben" vorgenommen hat und demzufolge die Geburt des ersten Kindes als Unterbrechungsgrund berücksichtigt wurde.
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6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz stimmen weiter zu Recht darin überein, dass die zitierte Bedingung betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) jedenfalls nicht direkt anwendbar ist. Tatsächlich verfügen die Forschungsförderungsinstrumente des SNF sowie von ,,Horizon 2020" über eigene gesetzliche und reglementarische Grundlagen. In fraglicher Hinsicht statuiert namentlich auch die Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2011 8827 (Botschaft FIFG) keine irgendwie geartete Obliegenheit zur harmonisierten Auslegung. Unter ,,Das Forschungs- und Innovationssystem der Schweiz im europäischen Umfeld (Übersicht)" wird betreffend ,,Kompatibilität mit europäischem Recht" vielmehr festgehalten: ,,Die Klärung von Aufgaben und die Präzisierung von Kompetenzdelegationen [...] an [den] SNF [...] betrifft ausschliesslich die souveräne nationale Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten" (Botschaft FIFG, 8843). Daran ändert auch die zwischenzeitliche Voll-Assoziierung der Schweiz mit ,,Horizon 2020" nichts. Die reglementarische Bedingung, welche die Beschwerdeführerin anführt, behandelt weiter sog. ,,ERC Grants", welche im Gegensatz etwa zu den ,,Marie Sklodowska-Curie Actions" nicht als eigentliche Mobilitätsstipendien im Sinne der ,,SNF Postdoc.Mobility"-Programme ausgestaltet sind. Im Übrigen würden die ,,Horizon 2020"-Programme auch insofern keine ,,EU-Parallelen" zu den SNF-Programmen darstellen, als Personen mit Schweizer Nationalität im fraglichen Zeitraum gleichfalls zur Bewerbung für erstere zugelassen waren (s. Medienmitteilung des Bundesrats, des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Oktober 2014 ,,Bundesrat genehmigt Horizon 2020-Paket"). 6.3.2
Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich nachvollziehbar und wird entsprechend von der Vorinstanz in ihrer Duplik eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das fragliche Reglement in Ermangelung konkreter Hinweise als Anhaltspunkt beigezogen hat. Als Auslegungshinweis für die vorinstanzliche Beurteilungspraxis naheliegender wäre freilich die erwähnte Ziff. 1.11 Ausführungsreglement gewesen, welche unbeachtlich ihrer sachlichen Anwendbarkeit (vgl. E. 3) jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt in Kraft war.
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6.3.3
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine starre Anlehnung an die zitierte Bedingung des Reglements ,,EU funding for Career Development" betreffend das Forschungsprogramm ,,Horizon 2020" (vgl. E. 5.1) denn auch nicht als zweckmässig für die gegenständliche Zulässigkeitsbeurteilung einer Richtwertüberschreitung infolge Mutterschaft: Im Licht des in der Schweiz geltenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen mit Geburt des Kindes sowie der mit den ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Stipendien verfolgten Förderungszielen erscheint ein Wert von sechs Monaten pro Kind entsprechend der vorinstanzlichen Berücksichtigung der zweiten Mutterschaft vielmehr als im Grundsatz angemessen. Dies soll nicht ausschliessen, dass namentlich Kinderbetreuungspflichten fallweise eine gewisse weitere Überschreitung zulässig erscheinen lassen können (vgl. E. 7). Festzuhalten ist aber immerhin, dass die Regel ,,jeweils 18 Monate pro Kind, unbeachtlich seiner Geburt vor oder nach Doktorat" für die schweizerischen Verhältnisse einen regelmässig zu langen Zeithorizont abdeckt sowie als ausgeprägt schematische Festlegung gerade der Einzelfallgerechtigkeit wenig zuträglich sein kann. 7.
Keine Pflichtwidrigkeit ist denn weiter in der vorinstanzlichen Entscheidung zu sehen, das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 50 60 Prozent seit (...) nicht umfassend zu berücksichtigen: Die Vorinstanz bemerkt in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung, dass ,,zwar auch [die Reduktion des Arbeitspensums aufgrund familiärer Betreuungspflichten] eine gewisse Verzögerung in der wissenschaftlichen Laufbahn [rechtfertigt], jedoch nur dann, wenn die Reduktion verhältnismässig gering und nicht über längere Perioden erfolgt ist". Diese Beurteilung erscheint angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt vorbehaltlos, dass Mutterschaften eine Herausforderung darstellen. Es ist anspruchsvoll, Familie und Beruf zu vereinbaren, zumal es gemeinsame Planung und gegenseitige Rücksichtnahme der Partner erforderlich macht. Indessen kann eine über das objektiv Notwendige hinausgehende Übernahme von Betreuungspflichten, welche gezwungenermassen auf Kosten der eigenen wissenschaftlichen Karriere erfolgen muss, unter dem Gesichtspunkt der mit den SNF-Stipendien verfolgten Exzellenzförderung zumindest nicht in bedeutendem Masse als gerechtfertigte Überschreitung berücksichtigt werden. Ein Hintanstellen der Karriere (der Mutter) für die Karriere des Partners ist letztlich eine persönlich-familiäre Entscheidung; es vermag im vorliegenden Fall keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen,
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welche eine weitergehende Anrechnung, als sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdeführerin erbrachte ohne weiteres bedeutsame Betreuungsleistungen; gleichwohl hätten diese auch vom Partner oder im familiären Umfeld geleistet werden können. Nicht unüblich ist grundsätzlich ferner, dass externe Hilfspersonen (Tageseltern, Krippen) beigezogen werden. Einer früheren Gesuchstellung hätte im Übrigen ebenso wenig im Wege stehen sollen, dass eine solche Betreuung in Norwegen unmöglich wäre.
8.
8.1
Ferner ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder intransparent noch unangemessen, dass ein Wechsel des Forschungsgebiets gemäss der Vorinstanz bloss eine ,,marginale Überschreitung des Richtwerts" zu rechtfertigen vermag: Die Umschreibung lässt einerseits hinreichend erkennen, dass hiermit lediglich ein kurzer Zeithorizont (im Sinne weniger Monate) gemeint sein kann. Andererseits ist festzustellen, dass der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs nicht generell zu kurz bemessen erscheint, um nach dem Doktorat das Forschungsinteresse neu auszurichten. Selbst bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung behaupteten Dauer von eins bis zwei Jahren, um nach einem Wechsel des Forschungsgebiets den Publikationsfluss wieder in Gang zu setzen, bestünden drei bis vier Jahre plus eine marginale Überschreitung an Forschungszeit, um auf dem neuen Gebiet Fuss zu fassen sowie ein Stipendiengesuch zu stellen.
8.2
Unter demselben Gesichtspunkt ist im Übrigen der Stellenwechsel nach der ersten Schwangerschaft zu beurteilen. Dass sich eine unmittelbare Wiederaufnahme der Forschungstätigkeit nach einer Schwangerschaft tendenziell schwieriger gestaltet (vgl. E. 6.2), vermöchte wohl eine Überschreitung des Richtwerts zu rechtfertigen, dessen Wert höher als die generellen sechs Monate pro Kind zu liegen kommt (vgl. E. 6.3.3). Der Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs bietet indes bereits an sich durchaus Spielraum für (wenigstens) einen Stellenwechsel. Infolgedessen können die möglicherweise akzentuierten Komplexitäten aufgrund einer Schwangerschaft zweckmässigerweise wohlgemerkt zusätzlich zu den generellen sechs Monaten pro
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Kind auch bloss noch marginal (im Sinne weniger Monate) berücksichtigt werden.
9.
9.1
Schliesslich lässt sich gegenständlich aus der zitierten Bestimmung ,,Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie" des ,,Leitbild des SNF für die Gleichstellung von Mann und Frau" vom 15./16. Januar 2008 (Gleichstellungsleitbild) kein direkter Anspruch auf eine Reduktion des akademischen Alters herleiten. Die Bestimmung verfügt über lediglich programmatischen Charakter und ist keine Selbstnormierung des vorinstanzlichen Entscheidungsspielraums betreffend die unmittelbare Auslegung von Art. 5 Bst. c ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Reglement. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein; soweit sie hingegen deren Beiziehen als Auslegungshilfe verlangt, macht sie sinngemäss eine rechtsungleiche Ermessensausübung geltend (vgl. E. 5.3). 9.2
Art. 8 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
B-6076/2016
Heim-Vögtlin (MHV)"-Stipendien, welche per Herbst 2017 durch das ,,PRIMA (promoting women in academia)"-Programm abgelöst wurden (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/karrieren/mhv-beitraege/Seiten/ default.aspx, besucht am 24. August 2017). Ferner leistet die Vorinstanz bei unterstützten Forschungsprojekten Ersatzleistungen im Falle einer Mutterschaft nach den örtlichen Regeln und ermöglicht unter Bedingungen die Verlängerung von Projekten respektive die Einstellung einer Ersatzperson. Stipendiatinnen des SNF haben im Falle einer Mutterschaft während der Dauer des Forschungsstipendiums Anspruch auf einen viermonatigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (vgl. http://www.snf.ch/de/foerderung/ direkteinstieg/gleichstellung/Seiten/default.aspx#Mutterschafts%20und%20Vaterschaftsurlaub, besucht am 24. August 2017). 9.3
Die vorinstanzliche Entscheidung ist derweil auch unter dem Gesichtspunkt des Egalisierungsgebots von Art. 8 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das akademische Alter der Beschwerdeführerin überschreitet vorliegend selbst nach sämtlichen generell gerechtfertigten sowie sämtlichen speziell gerechtfertigten (marginalen) Abzügen allemal den Richtwert von fünf Jahren für die Einreichung eines ,,Advanced Postdoc.Mobility"-Gesuchs. Die Ermessensausübung hält vor dem Egalisierungsgebot stand. 11.
11.1
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
B-6076/2016
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Beschwerdeführerin begehrt eine Parteientschädigung. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat derweil nur die ganz oder teilweise obsiegende Partei (s. nur MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 10). Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung trotz Unterliegens erlauben würde, fehlt und kann hier auch richterrechtlich nicht geschaffen werden (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 16
B-6076/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück und Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury
David Roth
Versand: 24. Oktober 2017
Seite 17
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