Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3288/2006
law/bah
{T 0/2}

Urteil vom 16. Oktober 2007

Mitwirkung: Richter Walter Lang (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler

A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, und Tochter C._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihr Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 10. April 1999 und gelangten am 14. April 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 23. April 1999 in A._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) an Flugblattaktionen teilgenommen. Im April 1998 sei er dabei erwischt und auf den Polizeiposten von B._______ gebracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe. Zusammen mit seinem Schwager (D._______) habe er kurdische Familien besucht und diese aufgefordert, den Nevroz 1999 zu feiern. Sie hätten die Nevrozfeier auf dem (...) in C._______ begangen; die Polizei sei eingeschritten und habe zwei Teilnehmer getötet. Ihm sei die Flucht gelungen, aber er wisse, dass er gesucht werde, da die Polizei zwei oder drei Tage nach der Feier zu ihm nach Hause gekommen sei. Sein Bruder (E._______) habe ihm von der Suche erzählt, worauf er sich bei Kollegen aufgehalten habe. Nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan habe er am Sitz der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) mit zwei Freunden am Hungerstreik teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach Beginn des Streiks sei er von der Polizei auf den Posten von D._______ gebracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe. Die Polizei habe ihm angeboten, dass er mit ihr zusammenarbeite, was er abgelehnt habe. Man habe ihn gefoltert. Er habe seinen Militärdienst nicht geleistet.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit Ende 1995/Anfang 1996 die PKK unterstützt, indem sie Propaganda für diese gemacht und finanzielle Leistungen erbracht habe. Ab dem 5. Januar 1996 sei sie wegen ihrer Aktivitäten auf dem Posten von E._______ zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihr vorgeschlagen, dass sie Informationen über die Studenten liefere, was sie abgelehnt habe. Sie sei psychisch gefoltert und misshandelt worden. Am 2. November 1997 habe man sie in der Mensa der Universität von F._______ festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht, wo sie vier Tage lang festgehalten worden sei. Man habe ihr wiederum Zusammenarbeit mit den Behörden angeboten und sie gefoltert. Die Polizei habe sie dazu gezwungen, ihr Studium abzubrechen. Danach sei sie nach Istanbul gezogen, wo sie bis Ende Februar 1999 keine Probleme gehabt habe. Die Polizei sei damals zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Ehemann und sie geschlagen, weil ihr Ehemann wegen der Teilnahme am Hungerstreik zuvor festgenommen worden sei. Sie habe an der Nevrozfeier teilgenommen, welche von ihrem Ehemann organisiert worden sei. Die Polizei habe ihn zu Hause gesucht, was sie ihrem Ehemann durch ihren Schwager habe mitteilen lassen; dieser habe sie auch zu ihm gebracht.
Das Bundesamt führte am 28. April 1999 in der Empfangsstelle A._______ eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1997 zur sanitarischen Musterung aufgeboten worden, aber nicht hingegangen. Seit Mai 1998 sei er HADEP-Mitglied; er habe sich aber nicht eingeschrieben, da die Polizei die Register kontrolliere. Er habe an den Veranstaltungen der HADEP teilgenommen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er gesucht worden. Am 5. April 1998 sei er gegen Mittag festgenommen worden, weil er in C._______ PKK-Plakate angebracht habe. Auf Nachfrage präzisierte er, sie hätten mit Ölfarbe an die Wände geschrieben. Nach zwei oder drei Tagen sei er freigelassen worden; während der Haftzeit habe man ihn gefoltert. Ab dem 18. Februar 1999 habe er am Hungerstreik teilgenommen, am 21. Februar 1999 sei er festgenommen und drei oder vier Tage lang festgehalten worden. Er sei wiederum gefoltert worden. Am 27. September 1998 habe er geheiratet und neuen Hausrat gekauft. Die Polizei sei Ende Februar 1999 ins Haus eingedrungen, habe seine Ehefrau und ihn geschlagen sowie Möbel zerstört. Am 21. März 1999 habe er an der Nevrozfeier teilgenommen. Fünf oder zehn Minuten nachdem er und sein Schwager das Feuer angefacht hätten, habe die Polizei eingegriffen. Als die Menge Steine auf die Polizisten geworfen habe, hätten diese das Feuer eröffnet und zwei Freunde erschossen. Am 22. März 1999 sei er nach Hause gegangen und habe von seiner Frau erfahren, dass das Haus durchsucht worden sei. Unmittelbar nach dieser Aussage korrigierte der Beschwerdeführer, er sei nicht nach Hause gegangen, da er von seinem Bruder erfahren habe, dass die Polizei gekommen sei. Er habe sich bei F._______ aufgehalten, zu dem auch seine Ehefrau am 23. März 1999 gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei seit Ende 1995 Sympathisantin der PKK. Sie habe sich mit anderen Studenten über die PKK, die kurdische Sache und die Probleme der Jugendlichen unterhalten. Sie habe Flugblätter verteilt und sei deshalb festgenommen worden. Sie habe auch Plakate angebracht und Geld für die PKK und bedürftige Studenten gesammelt. Im Auftrag ihrer Cousine G._______ habe sie auch in Istanbul Zeitschriften verteilt. Am 5. Januar 1996 sei sie in der Schule festgenommen worden. Man habe sie zwei Tage lang festgehalten und ihr vorgeworfen, sie habe Flugblätter verteilt und Studenten informiert. Man habe sie geschlagen und unsittlich berührt. Am 2. November 1997 sei sie zusammen mit einem Freund in der Mensa der Universität erneut festgenommen worden. Sie sei vier Tage lang festgehalten worden. Man habe ihr gesagt, sie solle für die Behörden arbeiten oder die Universität verlassen. Sie habe sich geweigert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sei aber dennoch freigelassen worden. Eine Woche nach der Freilassung sei sie von zwei Polizisten in Zivil an einen abgelegenen Ort mitgenommen worden. Man habe ihr gesagt, sie habe entweder Informantin zu werden oder die Universität zu verlassen. Der Freund, der im November 1997 zusammen mit ihr festgenommen worden sei, sei eineinhalb Monate später getötet worden. Anfang 1998 sei sie nach Istanbul gegangen, wo sie ihren Ehemann kennen gelernt und geheiratet habe. Ende Februar 1999 habe die Polizei, ohne im Besitz eines Durchsuchungsbefehls zu sein, ihr Haus durchsucht; dabei seien ihr Ehemann und sie geschlagen worden. Nachdem sie am 21. März 1999 am Nevrozfest teilgenommen habe, sei sie nach Hause zurückgekehrt. Die Polizei habe am 23. März 1999 zu Hause ihren Ehemann gesucht; am gleichen Tag sei sie zu dessen Bruder gegangen, der sie zu ihm geführt habe.
Am 24. Februar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer sagte dabei aus, er habe sich nach dem Nevroz 1999 zur Ausreise aus der Türkei entschieden, da am selben Abend seine Wohnung gestürmt worden sei. Als er am Nevroztag auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ihm sein Bruder erzählt, was geschehen sei. Deshalb sei er nicht nach Hause, sondern zu seinem Freund F._______ gegangen. Zwei oder drei Tage später habe der Bruder seines Freundes seine Ehefrau zu ihm gebracht. Er werde von der Polizei gesucht, weil sie Kundgebungen durchgeführt hätten, für die er geworben habe. Er habe für die HADEP Propaganda gemacht und versucht, Leute über diese Partei und über die Sache der Kurden zu informieren. Am 5. April 1998 sei er festgenommen worden, als er im Auftrag der HADEP Plakate angebracht und Wände beschriftet habe. An einigen Orten hätten sie Sprays benutzt und an anderen Orten Plakate angeklebt. Am 21. oder 22. Februar 1999 sei er festgenommen worden, weil er am Hungerstreik teilgenommen habe. Alles, was er für die HADEP gemacht habe, habe er auch für die PKK gemacht. Er habe erfahren, dass die Polizisten sich im vergangenen Jahr bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten. Man habe seine Eltern unterdrückt, weil man nicht geglaubt habe, dass er ins Ausland gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann sei seit dem 21. März 1999 gesucht worden. Die Polizei habe zwei Teilnehmer der Nevrozfeier erschossen und viele Leute festgenommen. Der Bruder ihres Mannes habe von einem Freund erfahren, dass die Polizei hinter ihrem Mann her sei. Ihr Mann sei an diesem Abend nicht nach Hause gekommen und sie habe von seinem Bruder erfahren, dass er bei einem Freund weile. Zwei oder drei Tage später sei sie zu ihm gebracht worden. Sie glaube, dass sich am 22. März 1999 unbekannte Personen nach ihrem Mann erkundigt hätten.
Mit Schreiben vom 17. März 2003 wandte sich das Bundesamt an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
Am 1. August 2003 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 ersuchte das Bundesamt (die kantonale Behörde) um Erstellung eines Berichts hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 23. Oktober 2003 die Botschaftsanfrage und das Antwortschreiben der Botschaft. Es wies zudem darauf hin, dass etliche Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich seien und dass eine Aussage des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen seines Schwagers, der in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, in Übereinstimmung stehe. Schliesslich habe auch der Bruder des Beschwerdeführers andere Aussagen gemacht als dieser. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern Frist angesetzt.
Die Beschwerdeführer übermittelten am 29. Oktober 2003 (Poststempel) ihre Stellungnahme.
In seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 beantragte (die kantonale Behörde) den Vollzug der Wegweisung.
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehepaares D._______ zu koordinieren. Es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei ihnen Einsicht in die Akten A19/3, A23/2 und A25/3 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihnen Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen.
D. Der Instruktionsrichter der ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004 die koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer mit demjenigen des (...) und dessen Familie. Die Akten wurden dem Bundesamt zur Vernehmlassung überwiesen.
E. Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 8. März 2004 die gewünschten Akten. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete es; es beantragte indessen, das Dossier sei ihm nach allfälliger Ergänzung der Beschwerde erneut zur Vernehmlassung zuzustellen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2004 gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
G. Am 29. März 2004 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK die Beschwerdeergänzung, welcher diverse Beweismittel beilagen (ein Schreiben vom 6. Januar 2004 von H._______, ein Schreiben vom 1. April 2004 des Bruders I._______ der Beschwerdeführerin, der in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde, ein Schreiben vom 17. Januar 2004 der Cousine G._______ der Beschwerdeführerin, ein undatiertes Schreiben des (...)vereins mitsamt zwei Antragsformularen vom 1. Januar 2003, ein undatiertes Schreiben von J._______, ein Entscheid des britischen Home Office vom 29. September 2003 betreffend K._______ und mehrere Schreiben, welche die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz betreffen).
H. Mit Eingabe vom 29. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK diverse Unterlagen zu ihrer Integration in der Schweiz.
I. Die Beschwerdeführer teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2007 mit, sie hätten gestützt auf Art. 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG (bei der kantonalen Behörde) am 9. Februar 2007 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
J. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte (die kantonale Behörde) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, er stelle sich auf den Standpunkt, die Feststellung von Schutz vor Verfolgung gehe derjenigen der Feststellung eines Härtefalls vor. Die Beschwerdeführer hätten durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den negativen Entscheid des Bundesamtes zum Ausdruck gebracht, sie benötigten Schutz vor Verfolgung. Sollten sie nach einem allfälligen negativen Beschwerdeentscheid am Gesuch um Feststellung eines Härtefalls festhalten wollen, werde um Mitteilung gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara von der Gendarmerie von Kahramanmaras wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht werde. Er unterstehe deshalb einem Passverbot. Die Beschwerdeführerin werde weder gesucht noch unterstehe sie einem Passverbot. Im Weiteren bestünden bei der Polizei über die Beschwerdeführer keine Datenblätter. Wäre der Beschwerdeführer aus politischen Gründen gesucht worden, wäre dies dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft erfahrungsgemäss mitgeteilt worden. Aufgrund der Abklärungsergebnisse könne ihnen die geltend gemachte behördliche Suche aus politischen Gründen nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 5. April 1998 beim Aufhängen von Plakaten oder beim Schreiben von Parolen für die PKK erwischt worden. Nach zwei oder drei Tagen sei er freigelassen worden. Es erscheine unrealistisch, dass er nach so kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre, da die türkischen Behörden gegen Personen, die bei politischen Tätigkeiten für die PKK erwischt würden, konsequent vorgingen. Er habe zwar angegeben, er sei mangels Beweisen freigelassen worden, was aber nicht nachvollziehbar sei, da er auch ausgesagt habe, sie seien vor der Polizei geflüchtet und sein Kollege habe noch eine Farbdose bei sich gehabt. Somit hätte die Polizei genügend Anhaltspunkte gehabt, um eine genauere und längerdauernde Untersuchung einzuleiten.
Zur geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers wegen Teilnahme am Hungerstreik hätten die Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung gesagt, er sei zwei bis drei beziehungsweise drei Tage lang festgehalten worden, während er in der Anhörung geltend gemacht habe, er sei während drei oder vier Tagen inhaftiert worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ausgesagt, er sei am Morgen des vierten Tages freigelassen worden. Sie habe bei der Anhörung gesagt, er sei nach drei oder vier Tagen Haft freigelassen worden, während sie bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie sei sicher, dass er zwei Tage lang inhaftiert gewesen sei.
Erst bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Ende Februar 1999 sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Da er bei der Kurzbefragung ausdrücklich gefragt worden sei, ob er noch weitere Probleme gehabt habe, hätte er die Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen geltend zu machen. Des Weiteren habe er bei der Kurzbefragung gesagt, die Polizei habe ihn am 22. oder 23. März 1999 zu Hause gesucht. Er sei zufälligerweise nicht zu Hause gewesen und habe von seinem Bruder von der Suche erfahren; danach habe er sich bei Freunden versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er aber gemeint, er sei nach der Auflösung der Nevrozfeier nicht mehr nach Hause gegangen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass man sich am folgenden Tag bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er diese Ereignisse nochmals anders dargestellt: Sein Bruder sei ihm am Tag des Nevroz begegnet, als er (der Beschwerdeführer) auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Dieser habe ihm gesagt, die Wohnung sei gestürmt worden. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause gegangen.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei einer der Organisatoren des Nevrozfestes gewesen. Er sei zu in Istanbul lebenden Kurden gegangen und habe diese aufgefordert, am Fest teilzunehmen. Unter solchen Umständen sei zu erwarten, dass er nähere Angaben zur Bedeutung des Nevroz machen könnte. Auf Nachfrage hin sei ihm dies aber nicht gelungen. Er habe lediglich sagen können, dass es ein Fest der Kurden sei; er wisse nicht, was gefeiert werde. Ausserdem widersprächen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen um den Nevroz denjenigen ihres Ehemannes. Sie habe zuerst angegeben, er sei am 23. März 1999 zu Hause gesucht worden, während sie bei der ergänzenden Anhörung gesagt habe, er sei am 22. März 1999 gesucht worden. Im Übrigen hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Schwager behauptet, sie hätten sich bei F._______ versteckt. Auf Nachfrage habe keiner der beiden erwähnt, dass der Andere auch dort gewesen sei.
Schliesslich habe der Bruder des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen desselben andere Angaben gemacht. So habe dieser ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sicher vier- oder fünfmal festgenommen worden. Man habe ihm PKK-Unterstützung und Beherbergung vorgeworfen. Schliesslich sei er ausgereist, weil sein Haus beschattet worden sei. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht; dieser sei gesucht worden, weil er seine Adresse gewechselt habe.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch zu ihren Mitnahmen in Widersprüche verwickelt. Bei der Kurzbefragung und der Anhörung habe sie angegeben, sie sei am 5. Januar 1996 in E._______ zwei Tage und am 2. November 1997 vier Tage lang festgehalten worden. Eine Woche später sei sie ein weiteres Mal mitgenommen worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, am 5. Januar 1996 habe sie für drei Nächte auf dem Posten bleiben müssen. Am 2. November 1997 habe man sie zwei Tage lang festgehalten; am 18. November 1997 - also etwa zwei Wochen später - habe man sie nochmals mitgenommen.
Die HADEP sei am 13. März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden; 46 Führungsmitgliedern sei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt worden. Dieses Parteiverbot habe aber bei einfachen Mitgliedern zu keiner rückwirkenden Verfolgung geführt. Die blosse HADEP-Mitgliedschaft führe somit nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und zudem nicht als Mitglied registriert worden sei. Deshalb und aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er wegen einer allfälligen HADEP-Mitgliedschaft weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt würde.
Die Beschwerdeführerin habe angeführt, einige ihrer Verwandten seien in der Schweiz oder in anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden. Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass es sich bei der Familie (...) in G._______ um eine politisch bekannte Familie handle. So befänden sich einige Angehörige der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in den Anhörungen keine konkreten Verfolgungsmassnahmen wegen ihren Verwandten geltend gemacht und die angeführten Mitnahmen könnten nicht geglaubt werden. Gemäss Botschaftsauskunft werde sie weder gesucht noch sei über sie ein Datenblatt angelegt worden. Aufgrund dieser Überlegungen sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie (...) keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
Eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst sowie eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines Aufgebots erfolgten in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe. Eine Bestrafung wäre somit asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren grossen Aufwand betrieben habe. Neben drei Befragungen seien die Dossiers (von Verwandten der Beschwerdeführer) beigezogen, eine Botschaftsanfrage durchgeführt und mit Akribie tatsächliche und vermeintliche Widersprüche aufgeführt worden. Trotzdem sei der Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt worden. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Beweiserleichterung des Glaubhaftmachens von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG vorliegend ins Gegenteil verkehrt habe. Es scheine, als habe das Bundesamt vergessen, dass im Asylverfahren der Grundsatz gelte, dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen sei. Erst wenn dies nicht möglich sei, wäre zu untersuchen, ob diese zumindest glaubhaft gemacht sei. Vorliegend habe das Bundesamt aber keine Bemühungen unternommen, den Nachweis für den asylrelevanten Sachverhalt erbringen zu lassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen hätten, weil die Ereignisse vom Frühjahr 1999 den Beschwerdeführer zum Schluss geführt hätten, er werde in der Türkei gesucht und benötige Schutz vor Verfolgung. Sowohl der Hungerstreik vom 18. Februar 1999 am Sitz der HADEP als auch das Nevrozfest 1999 seien von zahlreichen Personen besucht worden und hätten ohne Zweifel in den Medien Erwähnung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Strafverfahren eröffnet worden seien. Es sei angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers naheliegend, dass sein Name von den Sicherheitskräften ermittelt worden sei. Das Bundesamt gehe davon aus, seine Vorbringen dazu entsprächen nicht den Tatsachen. Aufgrund der Umstände wäre es grundsätzlich einfach, dazu weitere Beweismittel beizubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt angesichts eines klar strukturierten Sachverhalts, der zweifellos belegt werden könne, die Ebene der Beweiserbringung nie beschritten und stattdessen mit aufwändigen Anhörungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft habe. Tatsache sei, dass mit den Beschwerdeführern nie über die Beweiserbringung gesprochen worden sei, obwohl dies gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG hätte geschehen müssen. Je mehr Personen zum gleichen Sachverhalt befragt würden, desto mehr abweichende Aussagen würden erhältlich gemacht, was aber nicht zur Negierung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylgesuchstellers führen könne.
Die meisten Ausführungen des Bundesamtes zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden obsolet, wenn für diese der Beweis erbracht werde. Das Bundesamt wisse, dass die Schweizerische Botschaft über ihre Vertrauensanwälte keinen Zugriff auf Register habe, in denen polizeilich gesuchte Aktivisten verzeichnet seien. Die Datensammlungen, welche für die Botschaft zugänglich seien, nähmen regelmässig nur bereits angehobene oder abgeschlossene Verfahren auf.
Unrealistisch seien auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach es nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer nach seinen Problemen im Jahre 1998 nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei. Es habe übersehen, dass es um eine Aktivität zugunsten der HADEP gegangen sei. Es bestehe eine Grauzone, in welchen die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund der Anzahl der kurdischen Aktivitäten auf Anzeigeerstattung verzichteten, was indessen nicht bedeute, dass die entsprechenden Personen nicht in nicht zugänglichen Registern verzeichnet seien.
Es falle auf, dass das Bundesamt die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers und des Bruders der Beschwerdeführerin selektiv ausgewählt habe, um daraus Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu konstruieren. Würden die entsprechenden Protokollstellen genau betrachtet, falle bei den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers auf, dass er immer wieder darauf hinweise, er wisse nichts Genaues über dessen Situation. Daraus einen Widerspruch zu konstruieren, ohne den Bruder selber dazu Stellung nehmen zu lassen, sei rechtsstaatlich problematisch.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die Zeit seit Einreichung der Beschwerde dazu genutzt, nach Beweismitteln für die Festnahme des Beschwerdeführers vom Februar 1999 und sein Engagement für das Nevrozfest 1999 zu suchen. Die Suche sei mit Schwierigkeiten verbunden, da der Beschwerdeführer nicht in einer leitenden Funktion für die HADEP tätig gewesen sei und somit weder die damaligen Strukturen noch die damaligen Aktivisten kenne. Sein Engagement sei einer spontanen Betroffenheit entsprungen und nicht einer langjährigen Parteiarbeit. Zudem habe sich die personelle Zusammensetzung der HADEP verändert; er habe lediglich einen heute in Grossbritannien lebenden, anerkannten Flüchtling ausfindig machen können. In der Beilage befinde sich eine Kopie dessen Asylentscheides und die Kopie seines britischen Ausweispapiers. Eine Bestätigung dieses Herrn werde nachgereicht, sobald sie vorliege. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Beweismittel oder Zeugen gefunden, da sie bei ihren Nachforschungen herausgefunden hätten, dass anlässlich des Nevrozfestes vom 21. März 1999 niemand getötet worden sei. Angesichts der Summe der anderen Kundgebungen in der Türkei, sei demnach die Kundgebung, die der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, in den türkischen Medien ohne grössere Beachtung geblieben.
Die Schweizerische Botschaft in Ankara sei vom Bundesamt explizit angefragt worden, ob der Beschwerdeführer bei der HADEP in Istanbul bekannt, ob er im Februar 1999 im Sitz der HADEP festgenommen worden und ob er einer der Organisatoren der Nevrozkundgebung gewesen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass diese Fragen nicht beantwortet worden seien. Die gestellten, aber nicht beantworteten Fragen würden direkt die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffen und den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft erbringen. Sollten der Botschaftsantwort Ausführungen dazu zu entnehmen sein, werde die Offenlegung der Angaben beantragt. Zudem werde beantragt, dass die Schweizerische Botschaft im Rahmen einer erneuten Botschaftsanfrage aufgefordert werde, die bereits früher gestellten Fragen zu beantworten. Die Botschaft kenne über ihre Vertrauensleute die Strukturen der HADEP in Istanbul besser als die Beschwerdeführer.
Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch bekannten Familie stamme. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sie tatsächlich aus einer politisch aktiven Familie stammten. Sie engagierten sich auch weiterhin für politische Anliegen der Kurden. Die Frage einer Reflexverfolgung müsse deshalb anders, als vom Bundesamt gemacht, gestellt werden. Dieses vermische die Frage der Reflexverfolgung mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten persönlichen Gründen. Die Annahme der Abstammung aus einer politisch aktiven Familie und ein klar belegtes, wenn auch nicht übermässiges Engagement für die kurdische Sache, könne die Annahme einer Reflexverfolgung nahe legen. Beim Beschwerdeführer trete dies gesteigert auf, da er in der Türkei gesucht werde und bei einer Rückkehr verhaftet würde. Bei der bekannten Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie könne dies zu zusätzlichen Verhören und Gewaltanwendung führen.

5.
5.1 Der Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer konnten am 23. April 1999 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung am 28. April 1999 respektive der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2003 das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer Botschaftsanfrage abgeklärt, ob sich die Angaben der Beschwerdeführer objektivieren liessen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 teilte das Bundesamt ihnen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit und wies auf mehrere Widersprüche in ihren Aussagen hin. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das Bundesamt habe die Ebene der Beweiserbringung nie beschritten, ist somit nicht haltbar. Es wäre den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen, allfällig vorhandene weitere Beweismittel beizubringen oder zumindest auf deren Existenz hinzuweisen, was sie weder während der Befragungen noch in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 getan haben.
5.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe die Fragen des Bundesamtes, welche das Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP beträfen, nicht beantwortet. Wie in der Verfügung des BFM erwähnt, wurde die HADEP vom Türkischen Verfassungsgericht am 13. März 2003 verboten, so dass die Schweizerische Botschaft bei dieser keine Abklärungen mehr treffen konnte, zumal die Botschaftsanfrage vom 17. März 2003 datiert. Dass Abklärungen bei der nicht mehr existierenden HADEP schwerlich getätigt werden können, bestätigten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung selbst. Die Nachfolgepartei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) versucht zu vermeiden, mit der verbotenen HADEP in Verbindung gebracht zu werden, so dass auch dort kaum Auskünfte über den eigenen Angaben gemäss bei der HADEP nicht registrierten Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden könnten. Der Antrag, die vom Bundesamt gestellten Fragen zum HADEP-Engagement des Beschwerdeführers seien der Botschaft erneut zu unterbreiten, ist demnach abzuweisen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bestätigung über gemeinsame Aktivitäten mit einem in Grossbritannien anerkannten Flüchtling entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeergänzung bis heute nicht eingereicht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesamt richtig und vollständig festgestellt wurde. Der Antrag, die Verfügung vom 19. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

6.
6.1 Asylsuchende müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass die Begebenheiten, aufgrund derer sie um Asyl nachsuchen, den Tatsachen entsprechen; es genügt, diese glaubhaft zu machen. Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
Das Bundesamt ist verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 11.1.3). Beurteilt das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die dergestalt richtig und vollständig erhobenen, zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Begebenheiten als unglaubhaft, ist es entgegen der dahin gehenden Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, nunmehr zum Zwecke des Nachweises der Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) eben jener als unglaubhaft beurteilten Begebenheiten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr hat die asylsuchende Person die Folgen der ihr in der spezifischen Form von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG auferlegten Beweislast zu tragen, falls es ihr nicht gelingt, nachträglich entweder den Nachweis der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung zu erbringen oder aber jene Zweifel auszuräumen, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung sprechen.
Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert wurden. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach mehrere Befragungen zum gleichen Sachverhalt zu abweichenden Aussagen führen müssten, ist entgegenzuhalten, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, indem bloss marginalen Abweichungen in den Schilderungen ein und desselben Ereignisses anlässlich verschiedener Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit regelmässig keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen aus, Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei die behördliche Suche nach ihm gewesen. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, er habe zusammen mit seinem Schwager Propaganda für das Nevrozfest 1999 gemacht. Im Anschluss an das Fest sei er von der Polizei gesucht worden. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er am 22. oder 23. März 1999 zu Hause gesucht worden sei; er sei zufällig nicht dort gewesen. Da er von seinem Bruder in einer Bar erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er zu Kollegen geflüchtet. Bei der Anhörung sagte er aus, er sei nach dem Nevrozfest nicht nach Hause gegangen, da er befürchtet habe, er könnte dort gesucht werden. Er habe erfahren, dass die Polizei am folgenden Tag zu Hause nach ihm gefragt habe. Am 22. März 1999 sei er nach Hause gegangen und habe von seiner Ehefrau erfahren, dass sie das Haus durchsucht hätten. Er berichtigte sofort, er sei nicht nach Hause gegangen. Er habe von seinem Bruder erfahren, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Ehefrau sei am 23. März 1999 dorthin gekommen, wo er sich aufgehalten habe. Bei der ergänzenden Anhörung machte er geltend, sein Bruder habe ihn gesucht, als er nach dem Nevrozfest auf dem Nachhauseweg gewesen sei; dieser habe ihm gesagt, die Polizei suche nach ihm und habe die Wohnung gestürmt. Deshalb sei er nicht nach Hause, sondern zu einem Freund gegangen; seine Freunde hätten seine Frau zwei oder drei Tage später zu ihm gebracht.
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich zu mehreren Punkten der geltend gemachten Vorkommnisse widersprüchlich äusserte. Zudem führte er bei den Befragungen übereinstimmend aus, während des Polizeieinsatzes seien zwei Personen beziehungsweise zwei Freunde erschossen worden; er wusste sogar zu berichten, einer sei mit einem Kopfschuss, der andere mit einem Schuss ins Herzen niedergestreckt worden. In der Beschwerde wird dem Bundesamt zunächst vorgeworfen, es habe in diesem Zusammenhang keine Beweise verlangt; in der Beschwerdeergänzung wird nachträglich jedoch eingeräumt, dass bei dem Polizeieinsatz niemand getötet worden sei. Da der Beschwerdeführer einer der Organisatoren des Nevrozfestes gewesen sein soll, der über den Verlauf der Ereignisse dieses Tages hätte Bescheid wissen sollen, erstaunt dieser Umstand. Während der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, welche Bedeutung dem Nevrozfest zukomme. Er konnte dazu nur oberflächliche Angaben machen, was mit seinem Vorbringen, er sei einer der Organisatoren der Nevrozfeier 1999 gewesen und habe zahlreiche Kurden zu überzeugen versucht, an der Feier teilzunehmen, nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Aufgrund der in mehrerer Hinsicht widersprüchlichen und voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Nevrozfest von 1999 von den türkischen Behörden gesucht wird. Das Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, steht somit in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage.
6.2.2 Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan am Hungerstreik im HADEP-Gebäude teilgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei er von der Polizei festgenommen und auf dem Posten von D._______ drei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihm vorgeschlagen, er solle mit den Behörden zusammenarbeiten, was er abgelehnt habe. Er sei gefoltert worden. Bei der Anhörung machte er geltend, der Hungerstreik habe am 18. Februar 1999 begonnen und die Polizei habe ihn am 21. Februar 1999 auf den Posten geführt; nach drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden. Er sei gefoltert, aber nicht befragt worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er sei von der Polizei am 21. oder 22. Februar 1999 auf den Posten mitgenommen worden. Er glaube, man habe ihn am Morgen des vierten Tages wieder freigelassen.
Die Beschwerdeführerin wiederum erklärte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, ihr Ehemann sei gegen den 20. Februar 1999 festgenommen worden, weil er am Hungerstreik teilgenommen habe. Bei der ergänzenden Anhörung machte sie geltend, ihr Ehemann habe vom 18. bis zum 21. Februar 1999 am Hungerstreik teilgenommen. Sie sei sicher, dass er zwei Tage lang festgehalten worden sei.
Die jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblichen Hungerstreik des Beschwerdeführers sind nicht deckungsgleich und begründen deshalb auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Zweifeln am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hungerstreik und insbesondere der angeblichen Folgen, welche dies für ihn nach sich gezogen haben soll.
6.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle aus, er sei von der Polizei im April 1998 überrascht und festgenommen worden, als er Plakate angebracht habe. Nach drei Tagen Haft sei er freigelassen worden. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er sei am 5. April 1998 festgenommen worden, weil er PKK-Plakate angebracht habe. Es seien keine Plakate gewesen, sie hätten aus eigenem Antrieb mit Pinseln und Ölfarbe Mauern beschriftet. Sie hätten auch "PKK" an die Mauern geschrieben. Man habe ihn zwei oder drei Tage lang festgehalten; während der Haft sei er gefoltert worden. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er habe am 5. April 1998 im Auftrag der HADEP mit Sprays Wände beschriftet und Plakate an Wände angebracht, wobei er von Polizisten überrascht worden sei. Man habe ihn festgenommen, ihn gefoltert und am dritten Tag gehen lassen.
Ein Vergleich der Aussagen zeigt, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang in mehreren Punkten widersprüchlich äusserte. In der Beschwerde wird eingewendet, das BFM habe übersehen, dass es sich um eine Aktion für die HADEP und nicht für die PKK gehandelt habe, weshalb dessen Ausführungen, wonach er nicht bereits nach einigen Tagen wieder freigelassen worden wäre, unrealistisch seien. In der Beschwerde wird indessen nicht darauf eingegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und bei der Anhörung dahingehend festlegte, er habe für die PKK Plakate angebracht beziehungsweise Parolen geschrieben. Der Einwand in der Beschwerde überzeugt deshalb nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme vom April 1998 aus den vom Bundesamt dargelegten Gründen unglaubhaft ist.
6.2.4 Der Beschwerdeführer verneinte die ihm bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gestellte Frage, ob er (neben den geltend gemachten Teilnahmen an der Nevrozfeier und am Hungerstreik sowie der Festnahme im Anschluss an die Plakataktion) noch weitere Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Privatpersonen gehabt habe. Bei der Anhörung führte er indessen an, die Polizei sei Ende Februar 1999 in sein Haus eingedrungen, habe seine Frau und ihn geschlagen sowie die Möbel zerstört. Die drei Beamten hätten sie gegen 15 oder 16 Uhr aufgesucht; nachdem sie eingetreten seien, habe er sie gefragt, was sie wollten, woraufhin er eine Ohrfeige erhalten habe und gestürzt sei. Da es sich bei dieser Aktion um einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers gehandelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen auf die bei der Kurzbefragung gestellte Frage hin, erwähnt hätte. Deshalb bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Die Beschwerdeführerin erwähnte dieses angebliche Erlebnis zwar bereits bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und führte bei der Anhörung aus, die drei Beamten seien zwischen 18 und 19 Uhr erschienen. Ihr Ehemann habe die Türe geöffnet und diese hätten gesagt, sie würden eine Durchsuchung vornehmen. Ihr Ehemann habe einen Durchsuchungsbefehl sehen wollen, den die Beamten nicht hätten vorweisen können. Da er gesagt habe, sie könnten nicht hereinkommen, sei er geschlagen worden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zum Ablauf des geltend gemachten Vorfalles machten, bestärken die bereits vorstehend geäusserten Zweifel.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, sie habe Ende 1995/Anfang 1996 mit politischen Aktivitäten für die PKK begonnen. Wegen dieser Aktivitäten sei sie am 5. Januar 1996 festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Die Polizei habe von ihr verlangt, dass sie ihr Informationen über andere kurdische Schüler beschaffe, was sie abgelehnt habe. Im Rahmen der Anhörung führte sie aus, man habe sie allein in eine Zelle gesteckt, sie geschlagen und psychisch gefoltert (sexuell belästigt) und wieder freigelassen. Man habe ihr vorgeworfen, sie verteile Flugblätter und informiere die Studenten. Anlässlich der ergänzenden Anhörung machte sie geltend, sie sei am 5. Januar 1996 festgenommen worden und habe drei Nächte lang auf dem Posten bleiben müssen. Man habe von ihr verlangt, dass sie Namen von Schülern und Schülerinnen angebe, die sich auch politisch betätigten. Da sie das nicht getan habe, sei sie psychisch gefoltert worden. Da sie keine Beweise gehabt hätten, habe man sie freilassen müssen.
Insbesondere angesichts der abweichenden Angaben betreffend die Geschehnisse auf dem Posten ergeben sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der angeblichen Festnahme der Beschwerdeführerin.
6.2.6 Gemäss den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte, sei sie am 2. November 1997 auf den Polizeiposten gebracht und dort vier Tage lang festgehalten worden. Man habe sie auch dieses Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert. Man habe von ihr verlangt, dass sie ihr Studium beende. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie müsse das Studium abbrechen oder ihnen Informationen verschaffen, ansonsten man sie töten werde. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, die Polizei habe sie am 2. November 1997 festgenommen und während vier Tagen festgehalten. Man habe sie aufgefordert, die Universität zu verlassen oder als Agentin zu arbeiten. Sie habe die Universität weiterhin besucht, worauf sie eine Woche später von zwei Polizisten in Zivil von der Bushaltestelle aus mitgenommen und eine Nacht lang an einem abgelegenen Ort festgehalten worden sei. Man habe ihr wiederum gesagt, sie müsse die Universität verlassen oder als Agentin arbeiten. Bei der ergänzenden Anhörung machte sie geltend, sie sei am 2. November 1997 festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Bei der Freilassung sei ihr aufgezwungen worden, als Agentin zu arbeiten, ansonsten sie aus der Gegend verschwinden solle. Sie habe die Universität trotzdem weiter besucht. Am 18. November 1997 sei sie an der Bushaltestelle gestanden, als zwei Polizisten zu ihr gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Man habe sie an einen abgelegenen Ort gebracht und unter Druck gesetzt. Hinsichtlich dieser Festnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin abweichend zur Dauer derselben und zum Zeitpunkt, an dem sie mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden sei, weshalb auch bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Zweifel anzubringen sind.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführern könne nicht geglaubt werden, dass sie aus den von ihnen geltend gemachten Gründen von den türkischen Behörden verfolgt worden seien und gesucht würden. Angesichts dieses Ergebnisses der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigt es sich, die Akten dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung zuzustellen; der entsprechende Antrag des Bundesamtes ist abzuweisen.

7.
7.1 Dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Gendarmerie seit dem Jahre 2001 wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht wird und deswegen einem Passverbot untersteht. Da dieses Abklärungsergebnis in Übereinstimmung mit der Aktenlage steht, besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Gemäss konstanter Praxis wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu werten, da es zu den legitimen Rechten jedes Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei, unter anderem auch die Haltung der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte der kurdischen Minderheit gegenüber, in der letzten Zeit in verschiedenen Aspekten teilweise entspannt und verbessert haben. So haben sich unter anderem die Meldungen reduziert, wonach kurdische Soldaten während des Militärdienstes besonderen Schikanen und Diskriminierungen durch ihre Vorgesetzten oder Kameraden ausgesetzt seien. Von einer systematischen Schlechterbehandlung von Kurden in der türkischen Armee kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Es kann zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen; vielmehr hängt die Behandlung der kurdischen Rekruten von den Umständen des Einzelfalles und von den entsprechenden Kommandanten ab. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er müsste im Falle eines Verfahrens wegen Nichtantretens des Militärdienstes mit einem so genannten Politmalus rechnen, oder er würde im Militärdienst aus diesem Grund erheblichen Nachteilen ausgesetzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass er auch nicht befürchten muss, seiner politisch aktiven Verwandtschaft wegen im Militärdienst benachteiligt zu werden.
7.2 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).
7.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Befragungen nicht geltend gemacht, sie seien aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Verwandten von den türkischen Behörden behelligt, verfolgt oder unter ernsthaften Druck gesetzt worden. Die aus G._______ stammende Beschwerdeführerin mag zwar vom gegen ihre Familie bestehenden Druck mitbetroffen gewesen sein, verliess indessen ihre Heimatregion und sagte nicht aus, in der Folge ihrer politischen Verwandtschaft wegen von den Behörden angegangen worden zu sein. Auch der Beschwerdeführer brachte nicht vor, aufgrund von politischen Aktivitäten seiner Verwandten oder der Verwandten seiner Ehefrau unter behördlichen Druck geraten zu sein. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten eigenen politischen Aktivitäten beziehungsweise die von ihnen daraus abgeleiteten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden haben sich als unglaubhaft erwiesen. Den Beschwerdeführern kann somit keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zugestanden werden.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnten, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei von den Sicherheitsbehörden ihres Heimatstaats gesucht worden zu sein. Eine behördliche Suche nach ihnen erscheint auch im heutigen Zeitpunkt als überwiegend unwahrscheinlich, weshalb ihnen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eigener, den Behörden unliebsamen Aktivitäten zuerkannt werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass vor allem die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei den einlässlichen Anhörungen nie geltend machten, aufgrund ihrer Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen von den türkischen Behörden angegangen worden zu sein. Insgesamt gesehen kann den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
7.5 An dieser Würdigung vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Schreiben von Verwandten und Bekannten nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Abstammung der Beschwerdeführer nicht und schliesst nicht aus, dass sie sich für politische Belange interessieren und sich in einem gewissen Mass auch dafür einsetzen. Indessen ist aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass das von ihnen geschilderte Interesse der türkischen Behörden an ihren Personen überzeichnet wurde. Die eingereichten Schreiben vermögen die Unglaubhaftigkeit der hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung relevanten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu relativieren, zumal kein konkreter Bezug auf einzelne der von ihnen geltend gemachten Vorbringen genommen wird. Ebenso wenig können den eingereichten Schreiben überzeugende Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, ihnen drohende Reflexverfolgung entnommen werden.
7.6 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit der Beschwerdeergänzung zwei Mitgliedschaftsanträge für den Kurdischen Kultur- und Familienverein sowie ein Schreiben dieses Vereins ein. Letzterem ist zu entnehmen, dass sie seit dem 1. Januar 2003 Mitglieder seien und sich für die gemeinsamen Ziele einsetzten. Mit diesen Beweismitteln wollten sie eigenen Angaben gemäss aufzeigen, dass sie einer politisch bekannten Familie entstammten und sich für die Interessen der Kurden engagierten. Zu Recht machten die Beschwerdeführer nicht geltend, ihr Beitritt zum Verein beziehungsweise die Teilnahme an dessen Aktivitäten würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung führen, da nicht davon auszugehen ist, den türkischen Behörden seien diese Umstände bekannt geworden. Die Beschwerdeführer haben somit durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus der Türkei keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht werden. Da die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihren politisch aktiven Verwandten ausgesetzt waren, bestehen auch diesbezüglich keine stichhaltigen Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Im Rahmen der routinemässigen Überprüfung von in die Türkei einreisenden Personen könnten die Immigrationsbehörden entdecken, dass der Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Militärdienstes von den Militärbehörden gesucht wird. Sollte er den Militärbehörden übergeben werden, ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der folgenden Abklärungen beziehungsweise des allenfalls noch zu leistenden Militärdienstes einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, in die Provinz H._______ oder nach Istanbul zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben aufgewachsen sind beziehungsweise gelebt haben. Sollten sie nicht in in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zurückkehren wollen, ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl die kurdische als auch die türkische Sprache und verfügen über Berufserfahrung, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Sie leben zwar mittlerweile seit gut acht Jahren in der Schweiz und habe sich hier gemäss den eingereichten Unterlagen sowohl ökonomisch als auch sozial integriert; es kann indessen nicht von einer derartigen Entfremdung von ihrem Heimatland ausgegangen werden, die ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland verunmöglichen würde. Ob in ihrem Fall wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Die heute knapp achtjährige Tochter der Beschwerdeführer ist aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch stark an ihre Eltern gebunden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Wegzug in die Türkei bei ihr zu einer derartigen Entwurzelung führen würde, die als existenzgefährdend zu werten wäre. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar.
10.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2003 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- die kantonale Behörde

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3288/2006
Datum : 16. Oktober 2007
Publiziert : 24. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N 369 758


Gesetzesregister
ANAG: 14a
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • bundesverwaltungsgericht • familie • sachverhalt • hungerstreik • weiler • richtigkeit • frage • plakat • empfangsstelle • festnahme • beweismittel • ausreise • zweifel • heimatstaat • schwager • wissen • student • druck • vorinstanz
... Alle anzeigen
BVGer
D-3288/2006 • D-7621/2006
EMARK
1996/27 • 2001/16 • 2001/21 • 2004/1 S.9 • 2004/2 • 2005/21 • 2006/1
BBl
1990/II/668