Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3017/2021
Urteil vom 16. Juli 2021
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.a
Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Kermanshah mit letztem Wohnsitz in der Stadt E._______, Provinz Alborz, suchten am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2020 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Dezember 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 14. Dezember 2020 folgte je ein persönliches Gespräch (Dublin und medizinischer Sachverhalt).
A.b Am 22. April 2021, 23. April 2021 und 17. Mai 2021 wurden Korrekturen der PA vom 10. Dezember 2020 - betreffend Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden respektive Geburts- und Herkunftsort der Beschwerdeführerin - vorgenommen.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 19. Februar 2021, 30. März 2021 und 20. April 2021 und des (...), G._______, vom 21. April 2021 (Konsultationsbericht) und vom 5. Mai 2021 eingereicht.
A.d Am 19. und 20. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Asylgesuche aus, sie hätten in derselben Firma gearbeitet und sich dort kennen- und lieben gelernt. Am 10. September 2008 hätten sie gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin, die einer radikalen Auslegung des Islams gefolgt sei, geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei von ihr deswegen schikaniert, belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei an der Hand verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe psychologische Probleme bekommen und ihre Arbeit aufgeben müssen. Ohne ihren Ehemann habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Aus diesen Gründen hätten sie mehrmals den Wohnort gewechselt und hätten schliesslich von 2013 bis 2017 im Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Nach einem Erdbeben seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer dank Kontakten wieder eine Arbeit gefunden habe. Die Familie der Beschwerdeführerin habe von ihrer Rückkehr nichts erfahren, obwohl die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise am 21. Dezember 2019 dort gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Heirat auch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Sie gehe davon aus, dass ihre Familie (sieben Brüder, eine Schwester und ihre Eltern) noch am selben Ort im Iran leben würden. Zur Familie des Beschwerdeführers hätten sie weiterhin Kontakt gehabt.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahre 2016 durch einen Freund der Familie zum Christentum gefunden. Er habe mit der Zeit den neuen Gläubigen die Bibel lehren und die «Frohe Botschaft» verkünden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Glauben nach anfänglichem Widerstand auch angenommen, da sie den Islam, in dessen Namen sie von ihrer Familie unterdrückt worden sei, ohnehin abgelehnt habe. Am 8. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer an einem Hausgottesdienst in H._______ teilgenommen. Am darauffolgenden Tag seien er und sein Freund dort vom Nachrichtendienst Sepah Etelaat festgenommen worden. Er sei verhört und psychisch schikaniert, beschimpft und beleidigt worden. Man habe von ihm Kontakte und Namen der anderen Gläubigen und Verantwortlichen sowie frühere Auslandaufenthalte erfahren wollen. Es seien weitere Teilnehmer des Hausgottesdienstes mitgenommen worden. Er sei nach drei Tagen und, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, in der er sich dazu verpflichtet habe, vom Christentum abzuschwören, wieder freigelassen worden. Er habe zudem zusichern müssen, erreichbar zu sein und die Kontaktdaten seiner Familie angeben müssen. Aus diesen Gründen und weil die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, dass ihre Familie von ihrer Konversion erfahren könnte, hätten sich sie zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Shenasnahmeh im Original sowie als Beweismittel eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 30. April 2021 und ein Referenzschreiben einer Lehrerin aus J._______ vom 25. April 2021 zu den Akten.
B.
Das SEM händigte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 27. Mai 2021 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Bei einer Rückkehr in den Iran sei nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion mit einer Gefährdung zu rechnen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nur unter bestimmten Auflagen freigelassen worden. Er hätte als Informant des iranischen Staates die Gläubigen seiner Hauskirche aushorchen müssen, indem er weiterhin an den Treffen der Hauskirche teilnehme. Er wäre bei einem Verbleib im Iran in deren Fokus gestanden.
C.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Abgesehen davon bestünden einige Zweifel an der Konversion und der damit verbundenen Vorbringen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 29. Juni 2021, eine Bestätigung der (...) K._______ vom 28. Juni 2021, sieben Fotos, ein fremdsprachiger Chatverlauf von Whatsapp-Nachrichten, ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 9. Juni 2021, der (...), F._______, vom 31. Mai 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) und der (...) G._______ vom 17. Juni 2021 (betreffend das Kind D._______) sowie einen USB-Stick als Beweismittel eingereicht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
F.
Das Gericht bestätigte am 2. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Subsubeventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
E. 3.4).
Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden erneut anhören müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt detaillierter vortragen zu können.
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich ihrer je mehrstündigen Anhörungen Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Diese konnten sie - vorab in freier Erzählweise - ausführlich darlegen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte zudem viele ergänzende Fragen. Die Beschwerdeführenden verneinten sodann die Frage nach weiteren noch nicht erwähnten Fluchtgründen. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden zu den von ihr in Zweifel gezogenen Vorbringen erneut anzuhören. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert darlegen, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.4 Gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin - denen sie sich durch Wegzug respektive durch geeignete Massnahmen hätten entziehen können - hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise über sechs Jahre zurückgelegen, womit kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen diesen und ihrer Flucht hergestellt werden könne, um asylrechtlich relevant zu sein. Weiter handle es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden vor erheblichen Benachteiligungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden ihrer Konversion um Spekulationen. So hätten sie sich den Schikanen ihrer Familie nicht nur über sechs Jahre in ihrem Heimatland, sondern auch während zwei Jahren in E._______ entziehen können. Wenn es ihnen gelungen sei, ihre Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz vor ihrer Familie zu verbergen, sollte es weit einfacher sein, ihren angeblich neuen Glauben, den sie ohnehin nur privat ausgelebt hätten, zu verbergen. Zudem hätten sie in der langen Zeit, welche seit den vorgebrachten Ereignissen und ihrer Ausreise vergangen sei, trotz ihres regelmässigen Kontakts in die Heimat noch keine diesbezüglichen Informationen oder Warnungen erhalten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin noch nichts davon wisse und sie auch nicht suche. Es liege kein objektiver Grund dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft existenzbedrohende Nachteile seitens der Familie der Beschwerdeführerin drohen würden. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht relevant. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer erlittene dreitägige Festnahme durch den iranischen Nachrichtendienst. Eine Konversion zum Christentum löse im Iran für sich alleine noch keine asylrelevante Massnahme des Staates aus. Eine bereits im Iran erfolgte Konversion könne in Kombination mit zusätzlichen Faktoren staatliche Verfolgungsmassnahmen auslösen. Der Beschwerdeführer habe keine exponierte Rolle eingenommen. Die dreitägige Inhaftierung sei eher eine Schikane. Seine Schilderungen würden den Schluss zulassen, dass die Kirche an sich das Ziel des Übergriffs gewesen sei und die Befragung vor allem dazu gedient habe, um an die Hintermänner und Organisatoren zu gelangen. Bei derartigen Razzien sei es zudem typisch, dass einfache Gläubige - insbesondere bei Erstfestnahmen - schon bald wieder freigelassen würden, während die Kirchenoberen, Organisatoren und andere Leute mit exponierten Rollen länger inhaftiert blieben. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, wenn er tatsächlich im Fokus der
Untersuchung gestanden hätte. Er habe zudem angegeben, bei seiner Freilassung den Wunsch der Behörden respektiert und den christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt zu haben. Entsprechend wäre wohl nicht mit weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu rechnen gewesen. Dies spiegle sich auch in der aktuellen Asylpraxis wieder, gemäss der im Falle einer Konversion im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen sei, da die Betroffenen ihren Glauben nicht öffentlich ausüben müssten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe diese Asylpraxis betreffend iranische christliche Konvertiten bestätigt. Gegen eine Verfolgung durch die iranischen Behörden spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland einige Tage nach der Freilassung des Beschwerdeführers legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug verlassen hätten. Überdies gebe es vorliegend Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Konversion und dem damit verbundenen Vorbringen. Schliesslich sah die Vorinstanz weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufgebots seitens der iranischen Behörden, als Spitzel tätig zu sein, weil dies erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht worden sei.
6.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Rechtsmitteleingabe einerseits zum von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubenswechsel im Iran. Andererseits führen sie aus, es handle sich bei der dreitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht um blosse Schikanen, sondern um gezielte Verfolgungsmassnahmen, sei er doch massiv unter Druck gesetzt worden. Sodann sei er nur unter der Auflage freigelassen worden, den christlichen Glauben aufzugeben und sich den iranischen Behörden als Informant zur Verfügung zu halten. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Hätten die iranischen Behörden davon erfahren, hätte dies gravierende Folgen für sie gehabt. Mit der in der Schweiz erfolgten Taufe respektive Konversion würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Damit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
7.
7.1 Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen. Zwar hat auch das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund mehrerer unsubstanziierter und unlogischer Angaben - gewisse Zweifel an dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Glaubenswechsel im Iran. Es kann aber mangels Asylrelevanz auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden haben sich diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht weiter geäussert.
7.3 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausgeführt hat, führt der Übertritt zum Christentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.).
Die Beschwerdeführenden haben sich im Iran durch ihren christlichen Glauben nicht exponiert. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, galt die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers offenbar den Hintermännern und Organisatoren der von ihm besuchten Hauskirche und nicht ihm selber, zumal er seinen christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt hat, ansonsten er wohl länger in Haft behalten worden wäre. Überdies erweist sich die geltend gemachte Aufforderung seitens der iranischen Behörden zur Spitzeltätigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, als unglaubhaft, wurde sie doch erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht und ist mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. Dieser Feststellung vermögen die Beschwerdeführenden nichts entgegenzusetzen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung wegen des christlichen Glaubens der Beschwerdeführenden vor. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4795/2016 und D-4798/2016 vom 15. März 2019) ändert nichts an dieser Beurteilung, da diesen eine andere Konstellation zu Grunde lag. Dort wurde das Vorliegen von Vorfluchtgründen ebenfalls verneint und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht.
Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Iran mit ihren eigenen Reisepässen über den Flughafen verlassen haben, gegen ein behördliches Interesse an ihren Personen.
7.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat.
8.
8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe und der damit vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermögen.
8.2
8.2.1 Das Gericht stellt die in der Schweiz mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage. Dennoch kommt es zum Schluss, dass die christliche Glaubensausübung der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich ihre Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch und interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Bibelstudiengruppen, Gottesdienste, Taufvorbereitungsseminar und Taufe) beschränken. Diese Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführenden im Iran öffentlich bekannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Bekannte der Beschwerdeführenden im Iran von ihrem bereits im Iran erfolgten Glaubenswechsel Kenntnis haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für sie nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
8.2.2 Nach dem Gesagten liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
8.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden zuletzt in E._______, wo der Beschwerdeführer in einer Firma gearbeitet hat. Deshalb ist auch eine Rückkehr in das Heimatdorf des Beschwerdeführers, welches durch einen kürzlich erfolgten Angriff zu einem grossen Teil zerstört wurde, nicht vorrangig. Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Maturaabschluss. Beide Beschwerdeführenden haben mehrjährige Berufserfahrungen und verfügen über gute Beziehungen und regelmässigen Kontakt zu den Verwandten des Beschwerdeführers sowie Bekannten in E._______. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden.
10.4.2 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzumutbar erscheinen zu lassen.
10.4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
10.4.2.2 In den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine reaktive Depression diagnostiziert. Es seien mehrere Konsultationen beim Hausarzt und bei der Psychiaterin durchgeführt und ihr das Medikament Relaxane verordnet worden. Es wurde eine latente Suizidalität festgestellt. Im aktuellsten Bericht wurden eine Tagesstruktur und eine Entlastung in der Kinderbetreuung empfohlen. Weiter wurde für die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Befund vom 31. Mai 2021 eingereicht, aus dem sich ein unauffälliges Schädel-MRI ergibt. Ferner wurde im ärztlichen Konsultationsbericht des (...) vom 17. Juni 2021 für das Kind D._______ eine Gastroenteritis diagnostiziert, wobei Itinerol verordnet worden sei.
10.4.3 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertigen Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin verordnete Medikament oder weitere benötigte Medikamente für die Kinder - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
|
1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über eine iranische Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
12.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: