Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2432/2020

Urteil vom 16. Juli 2020

Einzelrichterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung mit Zustimmung Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland unter Verwendung eines eigenen Reisepasses legal am 5. April 2017 auf dem Luftweg und gelangte über Thailand in die Türkei. Anschliessend reiste er mit der Bahn nach Europa und gelangte am 10. April 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.

B.
Am 3. Mai 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.

Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______, Distrikt Jaffna (Nord-Provinz), geboren. Er habe die 7. bis 13. Schulklasse im (...) College in C._______ besucht; die 13. Klasse habe er abgebrochen. Er habe vor seiner Ausreise zuletzt im Dorf D._______, E._______, Distrikt Jaffna, gelebt.

Zu seinen familiären Verhältnissen trug er vor, er habe nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im familieneigenen Haus in D._______ gelebt. Er sei ledig. In der Zeitspanne zwischen 2010 und 2017 habe er bei seiner Tante F._______ in G._______, Distrikt Jaffna, gelebt, sei während dieser Zeit jedoch regelmässig zu seinen Eltern zurückgekehrt. Einige weitere Verwandte würden in D._______ und in der Stadt H._______ leben.

Er habe im Jahr 2015 einen Reisepass erhalten, als er etwa in der zehnten oder elften Schulklasse gewesen sei. Mit diesem Reisepass sei er aus Sri Lanka ausgereist; dieser Pass sei ihm dann bei seiner Weiterreise in Bangkok (Thailand) abgenommen worden. Seine sri-lankische Identitätskarte befinde sich bei seiner Schule in Sri Lanka.

Er habe Sri Lanka verlassen, weil er vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden sei. Er habe in der Schule, im Club I._______, (...) gespielt. Am tamilischen Neujahresfest Mitte Januar 2016 habe seine Mannschaft ein Spiel gegen die Mannschaft von J._______ bestritten. Während des Spielverlaufs sei es zu einer zunächst sportlichen Streitigkeit gekommen. Die Schiedsrichter hätten die Teams getrennt. In der Folge habe ein Spieler der gegnerischen Mannschaft namens K._______ den Beschwerdeführer beschimpft und geschlagen, worauf sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag habe zur Wundpflege ins Spital (...) in B._______ begeben müssen. Nachdem er seinem Vater vom Vorfall berichtet habe, seien sie gemeinsam zur Polizeistation in L._______ gegangen und hätten dort eine Anzeige aufgegeben. Die Polizei habe zugesichert, sich der Angelegenheit anzunehmen, der Täter sei jedoch verschwunden. Während des erneuten tamilischen Nationaltages im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer bei einem Wettbewerb in M._______ seinen Peiniger gesehen. Dieser habe ihn - den Beschwerdeführer - angesprochen und gefragt, weshalb er ihn bei der Polizei angezeigt habe. Zudem habe er gedroht, die Tante des Beschwerdeführers, die bei der «Bewegung» in einer Einrichtung für Kinder im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei, bei der CID zu verraten. Wochen später seien zwei Personen nach G._______, zum Wohnsitz der Tante, gekommen. Seine Tante F._______ und deren Sohn sowie der bei der Tante lebende Grossvater seien anwesend gewesen. F._______ sei von den Vorsprechenden angehalten worden, sich am nächsten Tag bei einem mutmasslichen Büro der Armee oder Polizei in N._______ zu melden. Sie sei dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt, weil sie Angst gehabt habe. Am nächsten Tag seien dieselben zwei Männer nachmittags wieder nach G._______ gekommen, als die Tante beim Einkaufen gewesen sei. Deren Sohn sowie der Beschwerdeführer seien zu Hause gewesen. Die Männer hätten zunächst auf die Rückkehr von F._______ gewartet. Danach sei der Beschwerdeführer von den Männern geschlagen worden, bis der Grossvater dazwischengekommen sei. Als der Grossvater zugesichert habe, dass er seine Tochter - die Tante des Beschwerdeführers - zur Vorsprache anhalten werde, seien die beiden Männer wieder verschwunden. Am Folgetag sei F._______ wiederum nicht zur Vorsprache erschienen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei einem (...)-Spiel im I._______-Club von den beiden Männern aufgesucht worden und geohrfeigt worden. Er sei nach dem Aufenthaltsort seiner Tante F._______ gefragt worden. Am Folgetag seien die Männer wieder beim (...)-Spielen erschienen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, F._______ ihnen zu übergeben. Diese habe sich zur
fraglichen Zeit abwechselnd bei ihren Geschwistern aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern über die Vorkommnisse informiert. Als er wieder in G._______ gewesen sei, hätten die Männer bei der Mutter des Beschwerdeführers vorgesprochen und sie über den Beschwerdeführer und F._______ befragt. Weil sein Vater von früheren Arbeitsstellen eine Kontaktperson in Dubai gekannt habe, habe diese die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren können.

Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit der Armee, Polizei oder sonstigen Behörden seines Heimatlandes gehabt. Abgesehen von Tempelbesuchen habe er sich auch nie politisch oder religiös betätigt und habe ein ruhiges Leben geführt.

C.
Am 23. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor:

Er habe bis 2017 den A-Level in der Schule besucht. Anfangs 2016 habe es bei einem (...)-Spiel in J._______ Auseinandersetzungen zwischen den beiden Mannschaften gegeben. Er sei im Rahmen dieser Auseinandersetzungen vom gegnerischen Spieler K._______ mit einer Metallstange am Fuss geschlagen worden. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer diesen Spieler bei der Polizeibehörde angezeigt. Bei einem (...)-Spiel ein Jahr später, im Januar 2017, sei er von K._______ nach den Gründen für seine Polizeianzeige gefragt worden. K._______ habe dann Rache geschworen und dabei auf die Vergangenheit der Tante des Beschwerdeführers verwiesen. Er - der Beschwerdeführer - vermute, dass K._______ sich bei der Nachbarschaft und der Umgebung entsprechend über die Tante erkundigt habe; K._______ habe gewusst, dass das (...)-Team des Beschwerdeführers von G._______ komme. Zu einem späteren Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von zwei Personen auf Motorrädern, mutmasslich Armeeangehörige, aufgesucht und zu seinen Problemen mit K._______ gefragt worden. Einige Tage später seien wiederum zwei bewaffnete Personen bei seiner Tante zu Hause erschienen und hätten diese zu ihrer Tätigkeit für die Bewegung und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Tante über das Vorgefallene unterrichtet. Seine Tante habe den Beschwerdeführer zum Vater geschickt, der anschliessend seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe. Er habe sich in Sri Lanka nicht danach erkundigt, was die Polizei nach seiner dort deponierten Anzeige vorgenommen habe. Er habe sich auch nach der Vorsprache der Bewaffneten bei der Tante nicht an die Polizeibehörden gewandt. Nach seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer ein- oder zweimal bei den Eltern in Sri Lanka gesucht worden.

Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er den geltend gemachten Sachverhalt bei der BzP divergierend geschildert habe. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Angaben bei der BzP seien alle korrekt. Er sei bereits eine Weile in der Schweiz und habe mit vielen Leuten zu tun gehabt; er geniesse seine Freiheit und habe vieles vergessen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel (einen beglaubigten Geburtsregisterauszug datiert vom 8. November 2019, eine Bestätigung des [...] College in E._______ vom 6. November 2019 sowie ein Zertifikat des [...] Center vom 3. Mai 2015) zu den Akten.

D.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

E.
Mit Verfügung vom 7. April 2020 - eröffnet am 8. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Nachgang zu Auseinandersetzungen mit einem gegnerischen (...)-Spieler seien widersprüchlich geschildert worden. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie oft und aus welchen Gründen er behördlich aufgesucht worden sei sowie zu den ihn aufsuchenden Personen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Im Weiteren habe er inkonsistente Angaben zu seinen Wohnorten zu Protokoll gegeben. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden seine Herkunft und Schulbildung belegen; an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vermöchten diese nichts zu ändern.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er bis April 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch knapp acht Jahre lang im Heimatstaat gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Schulbildung und Berufserfahrung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa erheblich verschlechtert. Insbesondere Personen mit Auslandbezug wie die Botschaftsangestellte der Schweizerischen Vertretung in Colombo seien von der verstärkten Repression und willkürlichen, politisch motivierten Verhaftungen betroffen. Die neue Regierung habe beim jüngst begangenen Unabhängigkeitstag das Singen der Nationalhymne in der tamilischen Sprache verweigert respektive angekündigt, dass sich Sri Lanka aus der UNO-Resolution zwecks Untersuchung der Kriegsverbrechen in Sri Lanka zurückziehen werde, wozu auf mehrere Medienberichte und Stellungnahmen verwiesen wurde. Es sei deshalb von einer äusserst unsicheren und gewichtigen Gefährdungslage für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere solche, welche sich durch Vorbeziehungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) respektive durch Ausreiseversuche und Asylgesuche im Ausland verdächtigt gemacht hätten.

Es seien zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP vom 3. März 2017 und der am 23. Oktober 2019 erfolgten Anhörung tatsächlich Unstimmigkeiten hinsichtlich der genauen Abfolge der behördlichen Besuchen erkennbar. Nachdem zwischen den beiden Befragungen eine Zeitspanne von fast zweieinhalb Jahren liege, gehe es jedoch nicht an, auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen. Diesbezüglich falle auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei seiner Erzählstruktur nicht chronologisch vorgegangen sei. Er habe zudem selbst angegeben, dass er sich nicht mehr an die exakte Abfolge der Ereignisse zu erinnern vermöge und seit seiner Ankunft in der Schweiz mit der neu gewonnenen Freiheit diese Erinnerungen ruhen lassen wolle. Es treffe auch nicht zu, dass er unterschiedliche Angaben zu den Gründen für die Vorsprachen der Männer gemacht habe. Es sei kein Widerspruch, wenn er vorgetragen habe, dass diese wegen seiner Tante, die früher für die LTTE tätig gewesen sei, vorgesprochen hätten und gleichzeitig ausgesagt habe, dass diese Vorsprachen wegen des Vorfalls mit K._______ erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe Erinnerungslücken eingestanden und sich dazu geäussert, wenn er Vermutungen ausgesprochen habe. Er habe jedoch das Kerngeschehen konsistent und detailliert dargelegt. Er habe auch nicht inkonsistente Angaben zu seinen Wohnorten gemacht.

Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tante, die während des Bürgerkrieges ein aktives LTTE-Mitglied gewesen sei, in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Er habe einen grossen Teil seiner Jugend bei seiner Tante verbracht und in deren Haushalt gelebt. Es bestehe ein grosses Risiko, dass er aufgrund dieser verwandtschaftlichen Nähe zur Tante direkt bei seiner Rückkehr verhaftet und gefoltert werde. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sein Name auf der «Stop List» der heimatlichen Behörden aufgeführt sei. Es liege deshalb eine asylrelevante Verfolgungssituation vor.

Es sei im Weiteren von einer illegal erfolgten Ausreise aus Sri Lanka auszugehen. Wegen des Fehlens von Identitätsdokumenten in Verbindung mit den weiteren Risikofaktoren, namentlich den familiären Verbindungen zu den LTTE, bestehe ein grosses Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft dargelegt.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und - namentlich aufgrund der aktuellen politischen Lage - unzumutbar.

Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden ein Unterstützungsschreiben des (...) Centre vom 4. Mai 2020, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020, vier Bestätigungen der Stadt O._______ betreffend den Besuch eines Deutschkurses und diesbezüglichen Prüfungen sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 8. Mai 2020 eingereicht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung abgewiesen, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der damaligen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.

Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 27. Juni 2020 geleistet.

H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei bemüht, mit Hilfe seiner Familie in Sri Lanka weitere Beweismittel aus Sri Lanka zu beschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.

1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

3.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen.

3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 7. April 2020 korrekt dargelegt hat, weshalb der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten behördlichen Behelligungen im Nachgang zu Streitigkeiten mit einem (...)-Spieler sowie eine darauf folgende behördliche Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit der angeblichen Zugehörigkeit seiner Tante zu den LTTE, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhält.

3.1.1 Der Beschwerdeführer trug anlässlich der summarischen BzP vom 3. Mai 2017 vor, mutmassliche Angehörige der sri-lankischen Armee oder Polizei seien nach seinen Streitigkeiten mit einem (...)-Spieler ein erstes Mal zum Wohnsitz seiner Tante gekommen, als diese anwesend gewesen sei; die Tante sei aufgefordert worden, sich am nächsten Tag in N._______ zu melden. Nachdem seine Tante zu diesem Termin nicht erschienen sei, seien die Sicherheitskräfte an nächsten Tag ein zweites Mal am Wohnort der Tante erschienen, als diese beim Einkaufen gewesen sei.

Er trug bei der BzP weiter vor, dass die Sicherheitskräfte ihn - zu einem nach diesen behördlichen Vorsprachen bei der Tante liegenden Zeitpunkt - zweimal auf dem Spielfeld beim (...)spielen aufgesucht und zur Tante befragt hätten, worauf sie die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht hätten (vgl. Akte A7, Ziffer 7.01). Die ihn aufsuchenden Personen hätten ihn aufgefordert, ihnen seine Tante zu «übergeben» (vgl. A7, Ziffer 7.01).

Bei der Anhörung vom 23. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn - nach dem (...)match im Januar 2017, bei welchem es zum Streit mit einem gegnerischen Spieler gekommen sei - zunächst bei einem weiteren (...)spiel einmal aufgesucht und dabei zu den Streitigkeiten mit dem (...)-Spieler und zu seinem eigenen Wohnort befragt; später hätten zwei Personen einmal bei der Tante vorgesprochen und sie nach dem Beschwerdeführer als auch zu ihrer Tätigkeit bei der Bewegung befragt (vgl. A14, Antwort 47).

3.1.2 Diese Ungereimtheiten in der zeitlichen Abfolge der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse und zum Inhalt der behördlichen Befragungen lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen lassen.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die unbekannten Männer hätten zunächst zweimal die Tante an deren Wohnort aufgesucht und hätten erst danach zweimal beim Beschwerdeführer auf dem (...)feld vorgesprochen (vgl. S. 4), sind unbehelflich, denn sie vermögen die dargelegten Ungereimtheiten nicht auf plausible Weise aufzuklären.

3.1.3 In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner angeblichen Verfolgungssituation in erheblichem Ausmass auf blossen Mutmassungen beruhen, nachdem dieser mehrfach zu Protokoll gab, es könne sein respektive er vermute, dass es sich bei den vorsprechenden Personen um Angehörige des CID respektive der Polizei oder der Armee gehandelt habe (vgl. A7, Ziffer 7.02, S. 9 sowie A14, Antworten 61-64). In der Beschwerdeschrift wird auch zugestanden, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf blosse Mutmassungen abstützt (vgl. Seite 10, 2. Textabschnitt).

Diese blossen Mutmassungen innerhalb seiner Vorbringen sind als solche nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

3.1.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll gegeben, er habe sich gegen die Drohungen des gegnerischen (...)-Spielers zur Wehr gesetzt und habe in Begleitung seines Vaters am 15. Januar 2016 eine Polizeianzeige in L._______ erstattet (vgl. A7, Ziffern 7.01 und 7.02, S. 8 sowie A14, Antwort 47). Er trug weiter vor, er sei davon ausgegangen, dass die Polizei den betreffenden (...)-Spieler vorgeladen und gewarnt habe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach den erlittenen Behelligungen seitens einer Drittperson entsprechenden Polizeischutz erhalten hat. Hieran vermag seine weitere Angabe, er habe sich betreffend seiner Anzeige bei der Polizei nicht mehr erkundigt und habe sich auch nicht mehr bei der Polizei gemeldet, nachdem er von bewaffneten Personen aufgesucht worden sei (vgl. A14, Antworten 58 und 66), nichts zu ändern. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers muss vielmehr als unplausibel und somit unglaubhaft eingestuft werden. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach den weiteren Ermittlungsmassnahmen der Polizei erkundigt hätte, nachdem es sich bei den angeblichen behördlichen Vorsprachen um die für ihn ausreiseauslösenden Ereignisse gehandelt haben soll.

3.1.5 Zusammenfassend müssen die Vorbringen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit einem gegnerischen (...)-Spieler, insbesondere die angeblich anschliessend ausgelösten behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer, als insgesamt nicht glaubhaft qualifiziert werden.

3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung mit den divergierenden Schilderungen seiner Asylgründe konfrontiert (vgl. A14, Fragen 52 und 70). Seine diesbezüglichen zu Protokoll gegebenen und in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Erklärungen, er sei bereits eine Weile in der Schweiz, habe mit vielen Personen zu tun gehabt und habe deshalb einiges vergessen (vgl. Antwort A14, Antwort 52), es sei zwischen der BzP-Befragung und der Anhörung eine lange Zeitspanne vergangen (Beschwerde S. 9), müssen als nicht stichhaltig gewürdigt werden, denn sie vermögen die Divergenzen innerhalb seiner Kernasylvorbringen nicht schlüssig aufklären. Auch wenn zwischen der BzP und der Anhörung über zwei Jahre verstrichen sind, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er die zeitliche Abfolge der wesentlichen Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, in den Grundzügen übereinstimmend schildert.

3.3 Hinzu kommt, dass der Umstand, wonach die übrigen in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder nach der Ausreise des Beschwerdeführers persönlich keine Probleme gehabt haben sollen (vgl. A14, Antwort 8 und 9 sowie 84), ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem angeblichen behördlichen Verdacht wegen der angeblichen früheren LTTE-Angehörigkeit seiner Tante spricht. Wenn die sri-lankischen Behörden aufgrund einer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft der Tante ein Reflexverfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die nach wie vor in Sri Lanka lebenden übrigen Familienmitglieder - Vater, Mutter, Bruder und Schwester - persönlich unbehelligt geblieben und von der angeblichen Reflexverfolgung nicht miterfasst worden sind.

3.4 Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Zugehörigkeit der Tante ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, muss angenommen werden, dass es diesen gelungen wäre, ihn am Wohnsitz seiner Eltern - oder bei den Verwandten, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten haben will (vgl. A14, Antworten 25 und 26) - respektive in der Schule, die er bis zur Ausreise besucht haben will (vgl. A14, Antwort 32) - zu fassen. Zudem wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere strafrechtliche Konsequenzen respektive Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden, wenn die Behörden ihn tatsächlich im behaupteten Umfang und Ausmass im Zusammenhang mit den LTTE verdächtigt hätten.

3.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine von seiner Tante abgeleitete Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

3.6 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel aus dem Ausland (Geburtsregisterauszug sowie Ausbildungs- und Schulzertifikate) betreffen lediglich die Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Ausbildung. Sie sind deshalb nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht zu stützen.

3.7 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Bestätigung des [...] Community Centre und SFH-Bericht) vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Im Bestätigungsschreiben des Community Centre wird zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 von einem gegnerischem (...)-Spieler angegriffen worden sein soll. Das Schreiben vermag jedoch die aus einem Sportwettkampf entstandenen Auseinandersetzungen respektive die darauf basierende behördliche Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Zudem äussert sich der SFH-Bericht vom 10. April 2020 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und lässt keine konkreten Schlüsse bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten asylrechtlichen Gefährdungssituation zu.

4.
Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2017 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen.

4.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, es kann jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Seite 6 ff. und 14 ff.) - aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden.

4.2 Auch der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa als Staatspräsident und die Ernennung seines Bruders als Premierminister ändert nichts an der Gesamteinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020), es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solch konkreter Bezug ist im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die von ihm behaupteten Risikofaktoren für eine asylbeachtliche Gefährdungslage nicht vorliegen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um ein Gefährdungspotenzial flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses darzutun.

4.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er war gemäss eigenen Angaben im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv. Abgesehen von den vorgetragenen Ereignissen hatte er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. A7, Ziffer 7.02 und A14, Antworten 74 und 75).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

In der Eingabe vom 29. Juni 2020 stellt der Beschwerdeführer zwar in Aussicht, weitere Beweismittel aus dem Ausland beizubringen. Nachdem er in keiner Art und Weise angibt, welche Beweismittel er zu beschaffen gedenkt und keine Spezifizierungen dazu macht, welche Sachverhaltselemente er mit diesen angeblichen Beweismittel zu belegen oder glaubhaft zu machen gedenkt, besteht keine Veranlassung, eine diesbezügliche Frist anzusetzen oder die Nachreichung entsprechender Beweismittel abzuwarten.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels oder die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts zu ändern.

Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat bis zur 13. Klasse die Schule besucht. Er hat nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern. Seine Familie gehört gemäss eigenen Angaben dem Mittelstand an und besitzt ein eigenes Wohnhaus (vgl. A14, Antworten 7, 17 und 23). Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatregion Jaffna respektive in Colombo über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz (Eltern, zwei Geschwister sowie mehrere weitere Verwandte; vgl. A7, Ziffern 3.01 und A14, Antworten 12-20). Es ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die konkret gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AIG).

6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verbeiständung abgewiesen wurde.

Der am 27. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2432/2020
Datum : 16. Juli 2020
Publiziert : 24. Juli 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung.


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  49  52  63
Stichwortregister
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sri lanka • ausreise • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • vorinstanz • heimatstaat • tag • kostenvorschuss • vater • weiler • sachverhalt • verfahrenskosten • vorläufige aufnahme • familie • leben • geschwister • vermutung • asylrecht • entscheid • verwandtschaft
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/28 • 2008/34
BVGer
E-1866/2015 • E-2432/2020
AS
AS 2016/3101