Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-535/2014
Urteil vom 16. Juli 2014
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
A._______,
Parteien vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus Suleimaniya stammende kurdische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss seinen eigenen Angaben am 28. Juni 2003 und gelangte am 16. Juli 2003 in die Schweiz. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein und wurde am 24. Juli 2003 summarisch und am 14. März 2005 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 26. Mai 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben hatte, zog das BFM seine Asylverfügung am 12. Januar 2006 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Urteil E-4293/2006 vom 20. Oktober 2009 wies das - mittlerweile für die Behandlung der Beschwerde zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
II.
E.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in Erwägung ziehe, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Es führte aus, die Lebensbedingungen im Nordirak hätten sich verbessert und auch der Wirtschaftsaufschwung habe sich positiv auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt. Deshalb sei eine Rückkehr in den vom Kurdistan Regional Government (KRG) beherrschten Teil des Nordiraks für junge, gesunde und alleinstehende Männer zumutbar. Der Beschwerdeführer, der den grössten Teil seines Lebens in der KRG-Region verbracht habe, habe offensichtlich Mühe, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.
F.
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausführen, dass er sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und hier seine prägenden Jahre verbracht habe. Er sei beruflich und gesellschaftlich völlig integriert und verfüge in seinem Heimatland über keine nennenswerten persönlichen Beziehungen mehr. Deshalb würde eine Rückkehr in den Nordirak für ihn eine grosse Härte bedeuten. Er empfinde es als stossend, dass das BFM erst sechs Jahre, nachdem die Rechtsprechung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Nordirak geändert worden sei, die vorläufige Aufnahme aufheben wolle. Bei den vorgeworfenen Verstössen gegen die Schweizerische Rechtsordnung handle es sich um eine blosse Behauptung. Aktuell sei nur ein einziges Strafverfahren hängig, welches voraussichtlich eingestellt werde. Ausserdem sei ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. Aus diesen Gründen gebe es keine Veranlassung, im jetzigen Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme aufzuheben. In Bezug auf die geplante Eheschliessung reichte der Beschwerdeführer eine Quittung des Zivilstandsamts B._______ zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Internetbeiträge, die er als freier Journalist verfasst habe, Fotografien sowie Bestätigungen des (...)amts von Suleimaniya und der (...)-Bewegung Schweiz zu den Akten.
I.
In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über den Verbleib seiner Familienmitglieder ins Recht.
K.
Das BFM reichte am 6. März 2014 eine Vernehmlassung und am 7. März 2014 eine Ergänzung der Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten. In den Eingaben wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache in seinem Rechtsmittel - erstmals überhaupt - exilpolitische Aktivitäten geltend, die im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen seien. Das BFM beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, bis über die neuen Asylgründe abschliessend befunden worden sei. Aus dem Ersuchen des Beschwerdeführers beim BFM um Aushändigung seiner hinterlegten Reisedokumente sei ausserdem aufgefallen, dass er mit der heimatlichen Botschaft in Kontakt getreten sei. Diese Verhalten sei gemäss Rechtsprechung als Unterstellung unter den Schutz des Heimatlandes zu werten, weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei.
L.
Am 27. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und mehrere Beweismittel zu seinen politischen Tätigkeiten sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts B._______ betreffend den für das Ehevorbereitungsverfahren verlangten Nachweis der Identität des Bräutigams zu den Akten. Er beantragte ebenfalls die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines neuen Asylentscheids.
M.
Am 24. April 2014 ging eine durch den Instruktionsrichter erbetene Auflistung des Migrationsamts C._______ zur den strafrechtlichen Verurteilungen und den abgeschlossenen sowie laufenden Strafermittlungs- und Strafuntersuchungsverfahren des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Vorliegend handelt es sich um ein ausländerrechtliches Verfahren nach Art. 84

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
|
1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013, mit welcher die Aufhebung der im Jahr 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme verfügt worden ist. Dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling und nicht asylberechtigt ist, wurde mit dem Urteil E-4293/2006 vom 20. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt. Soweit in der Beschwerde erstmals exilpolitische Aktivitäten und damit neue Sachverhaltselemente erwähnt werden, die im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen wären, können diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht behandelt werden: Dieses ist durch das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 20. Dezember 2013) definiert und kann vom Beschwerdeführer lediglich eingeschränkt (Teilanfechtung), nicht aber erweitert werden.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim BFM nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ein neues Asylgesuch (allenfalls ein Revisionsgesuch) zu stellen und seine Vorbringen in diesem Rahmen geltend zu machen. In diesem Verfahren wäre gegebenenfalls auch die vom BFM (in der Ergänzung zur Vernehmlassung) aufgeworfene Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe.
Für die von beiden Parteien beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung. Dieser Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Die Verfügung vom 20. Dezember 2013 begründete das BFM damit, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche und sich folglich die Lage entspannt habe. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf; er habe aber seine Jugend und sein junges Erwachsenenalter in der Heimat verbracht. In der Schweiz sei er weder beruflich noch sozial besonders gut integriert, sei er doch grösstenteils arbeitslos gewesen. Da sich die ursprünglichen Vorbringen im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubhaft herausgestellt hätten, sei ohne weitere diesbezügliche Abklärungen von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Im Übrigen würde auch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration sprechen. Dessen Heiratswunsch sei dem BFM seit 2011 bekannt; doch das hängige Eheschliessungsverfahren könne gemäss Auskunft des Zivilstandsamts in näherer Zukunft wohl nicht abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch ein Einreisevisum zwecks Heirat beantragen. Insgesamt bestünden keine Gründe, welche gegen eine Reintegration in seinem Heimatland sprechen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass er sich seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und seine prägenden Jahre hier verbracht habe. In dieser Zeit habe er sich gut integriert und im Gegensatz dazu habe er keine nennenswerten persönlichen Beziehungen mehr zu seinem Heimatland. Die Situation im Nordirak habe sich nicht derart grundlegend verbessert, dass eine Reintegration ohne solche Beziehungen unproblematisch wäre. Es sei zudem unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes unangemessen, wenn erst sechs Jahre nach einer Praxisänderung die vorläufige Aufnahme aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Darstellung des BFM kein strafrechtlicher Wiederholungstäter. Auch in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfahren sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unhaltbar, zumal er eine langjährige und gefestigte Beziehung mit seiner Verlobten unterhalte.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 aus, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, welche Verwandte sich nicht mehr im Irak aufhalten würden, weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen sei. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei schon deshalb nicht verletzt, weil mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf deren provisorischen Charakter hingewiesen worden sei. In Bezug auf die Frage der Straffälligkeit habe das Bundesamt lediglich auf die bei den Akten liegenden Anzeigen sowie einen Strafbefehl und damit auf die Tatsache verwiesen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien bereits vor der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verwirklicht worden und im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu behandeln.
4.4 In der Replik vom 27. März 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Veranlassung gehabt, seine politischen und journalistischen Tätigkeiten mitzuteilen und ein neues Asylgesuch zu stellen, zumal er seit über zehn Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und er nach dieser Zeit nicht mit einer Aufhebung gerechnet habe. Die eingereichten Beweismittel würden zudem bestätigen, dass er auch während des Beschwerdeverfahrens politisch aktiv gewesen sei. Schliesslich habe er die irakische Botschaft in der Schweiz nur kontaktiert, um die geplante Eheschliessung vollziehen zu können.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2006 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) vorläufig aufgenommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben worden und das AuG in Kraft getreten (vgl. Art. 125

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. |
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998483, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht. |
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, in: Übersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3 Die drei in vorangegangener Erwägung genannten Bedingungen sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Wegweisungsvollzug von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
5.4 Nachdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seinerzeit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
5.5 Bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
6.
6.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil festgestellt hat, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Vielmehr erweise sich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den genannten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz oder Parteibeziehungen verfügen würden, in der Regel als zumutbar. Dennoch bestünden gewisse Spannungen und auch in Bezug auf die Menschenrechtslage sei eine gewisse Zurückhaltung angezeigt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5).
6.2 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schweizerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestandenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen.
Bei der zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung fallen vorliegend allerdings gewichtige private Interessen ins Gewicht:
6.2.1 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 in die Schweiz ein und hält sich somit seit gut elf Jahren hier auf. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, zumal sie ihre Haltung lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer grösstenteils arbeitslos gewesen sei. Zunächst hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 mehrere Sprach- und Weiterbildungskurse besucht (vgl. zehn eingereichte Kursbestätigungen als Beilage zum BFM-Aktenstück B9). Darüber hinaus war er während immerhin rund einem Drittel seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwerbstätig.
Die soziale Integration wurde durch die Vorinstanz ebenfalls ungenügend berücksichtigt. Gemäss Akten lebt der Beschwerdeführer in einer langjährigen gefestigten Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin, und sie haben bereits im Jahr 2012 - mithin deutlich vor Beginn des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Gemäss der eingereichten Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts scheiterte das Eheschliessungsverfahren schliesslich an fehlenden authentischen Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers und nicht etwa an der Auflösung der Beziehung. Gemäss Akten ist von einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Partnerin auszugehen.
6.2.2 Die Aufstellung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 24. April 2014 zur Frage der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt die folgenden (offenbar rechtskräftigen) Verurteilungen:
- Strafbefehl vom (...) September 2013 wegen "mehrfacher Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden (50 Tagessätze zu je Fr. 30.- bedingt plus Fr. 300.- Busse)";
- Strafbefehl aus dem Jahr 2011 wegen "Verletzung Verkehrsregeln (Busse Fr. 300.-)";
- Strafmandat aus dem Jahr 2008 wegen einer Übertretung ("ANAG-Übertretung [Busse Fr. 50.-]").
Daneben ist die Rede von drei Polizeirapporten ohne offensichtlichen Zusammenhang mit den Verurteilungen:
- Rapport vom 9. September 2013 betreffend "AuG-Übertretung Stellenwechsel ohne Bewilligung";
- Rapport aus dem Jahr 2008 betreffend "Nötigung";
- Rapport aus dem Jahr 2004 betreffend "einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten".
Das hinter diesen Daten stehende Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu bagatellisieren. Sämtliche Einträge lassen aber nicht auf eine ausgeprägte kriminelle Energie schliessen. Zumindest die Polizeirapporte aus den Jahren 2004 und 2008 blieben ohne strafrechtliche Folgen, womit die Unschuldsvermutung greift. Es ist offensichtlich kein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.2.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2014 mit einer Aufstellung über den Verbleib seiner Familienmitglieder dar, dass ein Teil seiner nahen Angehörigen getötet worden sei und die übrigen Geschwister sowie seine Mutter und sein Sohn Kurdistan mittlerweile verlassen hätten. Die Richtigkeit dieser unbelegten Vorbringen steht nicht fest. Die Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in der KRG-Region ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit.
6.3 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint eine Rückkehr in den Nordirak für den Beschwerdeführer weiterhin nicht als zumutbar. Das private Interesse, das in erster Linie durch die elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz, den Grad der Integration sowie seine langjährige Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin bestimmt ist, überwiegt nach Ansicht des Gerichts - trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers - das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass diese Interessenabwägung im Fall einer Fortsetzung der Straffälligkeit durchaus auch anders ausfallen könnte. Das BFM hat bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. Nachdem weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.4 Die Frage nach dem Vorliegen anderer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2013 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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