Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4293/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 20. Oktober 2009

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien
A._______, alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Monica Capelli, Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 22. April 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - seinen Heimatstaat am 28. Juni 2003 und gelangte am 16. Juli 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2003 fand in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) D._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 26. September 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Am 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in C._______ unter anderem als (...)trainer gearbeitet. Nach der Ermordung eines nahen Freundes durch die Islamisten habe er einen Gedenkanlass veranstaltet, anlässlich welchem er die mutmasslichen Mörder scharf kritisiert habe. Kurze Zeit später sei sein Wagen entwendet und für ein Attentat gegen den (...) der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) missbraucht worden, weshalb er von den Behörden der Tat verdächtigt und für einige Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Dabei seien seine Identitätsdokumente beschlagnahmt worden. Im (...) 2003 sei seine E._______ im Zusammenhang mit einem Beziehungs- und Ehrenkonflikt von dem daran beteiligten gegnerischen Clan, welcher über grossen Einfluss bei der PUK verfügt habe, ermordet worden. Später sei auch seine Familie bedroht worden. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sein Vater ermordet und sein G._______ verletzt worden. Am (...) 2003 habe im Rahmen eines (...)turniers ein (...) stattgefunden. Im Verlaufe dieses (...) habe er seinen Gegner dermassen schwer verletzt, dass dieser wenige Tage später verstorben sei. Nach dem Ende dieses (...) sei ein Tumult ausgebrochen, bei welchem mehrere Personen verletzt worden seien. Sowohl die islamistische Gruppierung als auch die Familie des Getöteten hätten sich für den Tod ihres Angehörigen rächen wollen. Am 8. Juni 2003 sei sein G._______ von zu Hause entführt und daraufhin tot aufgefunden worden. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Familie nach H._______ gezogen und später alleine nach Europa gelangt. Kurz nach seiner Ausreise sei seine Frau bei der Geburt des ersten Kindes gestorben. Am 27. August 2003 hätten fundamentalistische Kräfte seinen I._______ ermordet, zumal sich dieser als (...) der PUK in C._______ gegen die islamistischen Fundamentalisten zur Wehr gesetzt habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

Kopie des Mitgliederausweises der (...) Organisation vom 9. Oktober 2000,
Farbfoto der Siegerehrung der (...)veranstaltung vom (...) 2003,
Foto des (...)trainings,
Kopie seines Arztzeugnisses vom (...) 2003,
vier Kopien von Todesurkunden (G._______, E._______, Ehefrau und ),
Kopie des Drohschreibens vom 3. März 2003,
Faxkopie des Studentenausweises,
Farbfoto seines I._______ mit (...),
Videoband mit einer 12-minütigen Aufzeichnung der Beerdigung des (...) des Sicherheitsdienstes der PUK C._______,
Farbkopie eines Zeitungsartikels zur Ermordung seines I._______ vom (...) 2004,
Nationalitätenausweis.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B.
Am(...) 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen einfacher Körperverletzung respektive Tätlichkeiten im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
und Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen im (...), erhoben.

C.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 - eröffnet am 29. April 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurde eine Kopie einer Foto, welche den Beswchwerdeführer in der Ausbildung zum Boxtrainer zeigt und welche er bereits am 29. September 2003 zu den Akten gereicht hatte, ins Recht gelegt.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.

F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer unaufgefordert folgende weitere Beweismittel ins Recht:

Zwei Schreiben der Direktion der Asaisch (Sicherheit) des Stadtzentrums C._______ im Original mit beglaubigter deutscher Übersetzung,
Todesbescheinigung betreffend die Mutter in Kopie mit beglaubigter deutscher Übersetzung,
diverse Fotografien der verletzten Mutter im Spital,
drei Videofilme betreffend die Begräbniszeremonie seiner Mutter,
Videoband betreffend die Begräbniszeremonie seiner Mutter in der Schweiz.

G.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2006 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. April 2005 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei, und ersuchte um Mitteilung, ob er die Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) zurückziehen wolle. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, im Falle eines Rückzugs eine detaillierte Kostennote einzureichen, andernfalls eine allfällige Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen angesetzt werde.

I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Zugleich teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte.

J.
Am 7. Juni 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Personalien im System AUPER2 neu aufgenommen worden seien und er nun als B._______, geboren (...), Irak, aufgeführt werde. Die Änderung wurde vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer sich zwecks Heirat respektive Erlangens des Führerscheins einen Reisepass hatte ausstellen lassen, in welchem er mit dem Namen B._______ geführt wurde.

K.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde seines Sohnes J._______ mit notariell beglaubigter deutscher Übersetzung ins Recht.

L.
Am (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) angezeigt.

M.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Worker Kommunist Party of Iraq (WCPI) vom (...)2009 sowie einen Aufruf zur Demonstration für den (...) 2007 durch das Sekretariat der Föderation irakischer Flüchtlinge/Sektion Schweiz jeweils im Original, letzteres Dokument mit deutscher Übersetzung, nachreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht zu genügen, zumal sie in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen seien. So weise die Darstellung bezogen auf die Vorfälle und die Datierung rund um das mit seinem Wagen verübte Attentat gegen den Regierungschef der PUK und die anschliessende Beschlagnahmung seiner Identitätskarte, seines Fahrausweises sowie seines Nationalitätenausweises durch die PUK erhebliche Ungereimtheiten auf. Auch die Darstellung, wegen des Verdachts, am Anschlag gegen den Regierungschef der PUK teilgenommen zu haben, sowie die damit in Verbindung gebrachte Rachemotivation durch die Islamisten seien widersprüchlich ausgefallen. Die in mehrfacher Hinsicht divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers in den entsprechenden Protokollstellen seien eindeutig ausgefallen und liessen in ihrer Gesamtheit keinen Interpretationsspielraum zu. Es handle sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien.
Des Weiteren erweckten die widersprüchlichen Aussagen bezüglich des zu den Akten gereichten Drohbriefes der Islamisten, welcher lediglich in Kopie vorliege und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise, Zweifel an einer konkreten Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung ausgesagt habe, den Drohbrief einen Tag vor dem (...) erhalten zu haben, um sich sodann im Rahmen der ergänzenden Befragung dahingehend zu korrigieren, dass er dieses Schreiben drei Tage vor dem Kampf erhalten habe, wobei aber im Brief der 3. März 2003 als Ausstellungsdatum genannt werde. Des Weiteren stünden auch seine Aussagen bezüglich der eingeichten Farbfotografie des (...) dem Inhalt derselben entgegen, zumal darauf zu erkennen sei, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - sein Gegner bei Bewusstsein sei und weder Spuren von Verletzungen bei demselben noch irgendwelche Hinweise auf drohende Übergriffe seitens der Islamisten erkennbar seien. Demzufolge sei der Ablauf der Geschehnisse, insbesondere die Eskalation der Situation nach dem (...), als wenig glaubhaft zu bezeichnen, wodurch die Zweifel an den dargelegten Geschehnissen bestärkt würden.
Zudem seien die vorgebrachten Probleme mit einer der PUK nahe stehenden Familie als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu bezeichnen. Erstmals an der Zweitbefragung seien die Ermordung der E._______ und die Probleme mit dem anderen Clan geltend gemacht worden. Auch sei an der Erstbefragung nicht gesagt worden, dass der Vater ermordet worden sei, sondern er sei am (...) 2003 verstorben (...). Der Einwand, man habe an der Empfangsstelle in D._______ bloss eine kurze Befragung durchgeführt und keine Details über diese Ereignisse verlangt, könne nicht gehört werden, zumal es sich bei solchen Vorbringen nicht lediglich um Details oder eine Konkretisierung bereits dargelegter Aussagen, sondern um einen eigenständigen und wichtigen Aspekt des geltend gemachten Sachverhalts handle. Auch der Vorwand, der Dolmetscher habe Badini gesprochen, könne nicht gehört werden und sei als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu bezeichnen, zumal die Anhörung in Sorani stattgefunden habe. Diese Einschätzung werde schliesslich noch durch den Widerspruch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung erklärt habe, der Polizist, welcher bei diesem Vorfall als Zeuge vor Gericht hätte auftreten sollen, sei einen Tag vor der Auseinandersetzung im Haus des Beschwerdeführers ermordet worden, wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, dass zuerst sein Haus angegriffen und der Polizist erst später umgebracht worden sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts beizutragen. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass es sich - abgesehen von den Fotos (Beweismittel Nrn. 2 und 9) sowie vom Zeitungsartikel vom 27. August 2004 - nur um Fax-Kopien handle, denen lediglich eine beschränkte Beweiskraft zukomme. Beim (...)-Ausweis (Beweismittel Nr. 1) seien offensichtlich Manipulationen bei Namen, Jahrgang und Stempelung vorgenommen worden. Ob es sich bei den auf den Fotos (Beweistmittel Nr. 2 und 3) abgebildeten Personen um den Beschwerdeführer handle, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Auf dem Arztzeugnis vom (...) 2003 (Beweismittel Nr. 4) werde festgehalten, der Beschwerdeführer besitze die Blutgruppe (...)-negativ, was im Widerspruch zum Eintrag auf dem Kick Boxing-Ausweis stehe, wo die Blutgruppe (...)-positiv aufgeführt werde. Als erstaunlich sei sodann in Bezug auf die Todesscheine (Beweismittel Nr. 5) zu werten, dass die Ärzte über die medizinischen Beschreibungen hinausgehende Ursachen aufführten, womit die Vermutung entstehe, dass die Dokumente in konkretem Hinblick auf die Untermauerung der Asylvorbringen erstellt worden seien. Der Drohbrief (Beweismittel Nr. 6) widerspreche sodann den Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Bestätigungsschreiben vom 3. November 2003 sowie der Studentenausweis (Beweismittel Nrn. 7 und 8) bezögen sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einem Studentenverband, was nicht bestritten werde. Ein weiteres Foto (Beweismittel Nr. 9) zeige den I._______ zusammen mit (...). Das Video (Beweismittel Nr. 10) zeige die Beerdigung von (...), im Zeitungsartikel (Beweismittel Nr. 11) würden sein Leben und die Todesumstände im Rückblick nachgezeichnet. Es seien daraus jedoch keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte verwandtschaftliche Verbindung des Beschwerdeführers mit dem (...) von C._______ nicht belegt sei.

3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So erweist sich der Einwand, die Verständigung an der ersten Befragung sei schwierig gewesen, da die Befragung in Badini geführt worden sei, weshalb möglich sei, dass dadurch einige Missverständnisse respektive Widersprüche entstanden seien, nicht als überzeugend. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine bei der Erstbefragung protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift als seinen Äusserungen und der Wahrheit entsprechend, worauf er sich behaften lassen muss. Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die Übersetzung entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde in Sorani erfolgte. Auch dem Protokoll selbst lassen sich keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder Missverständnisse entnehmen. Einwände wurden vom Beschwerdeführer nicht deponiert. Auch wurden alle dort gestellten Fragen vom Beschwerdeführer in sinnvoller und schlüssig nachvollziehbarer Weise beantwortet. Das BFM stellte diesbezüglich bereits in seiner Verfügung vom 22. April 2005 fest, dass der damals eingesetzte Dolmetscher alle drei kurdischen Sprachen der Region spreche, die Anhörung in Sorani stattgefunden habe und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, alle seine Gründe an der Erstbefragung anzuführen. Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als dieser (in der Beschwerde erneuerte) Vorhalt als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten ist, welche die aufgetretenen Ungereimtheiten somit nicht zu erklären vermag.

Des Weiteren wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das Attentat auf den (...) der PUK am 11. November 2002 stattgefunden habe. Wie es zu den Aussagen an der Bundesanhörung gekommen sei (11. Juli 2000 im Protokoll, 11. Juni 2000 im Entscheid), könne nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Anhörung unsicher gewesen und habe sich nicht richtig erinnern können. Zudem seien ihm in diesem Zusammenhang im November 2002 die Identitätskarte und der Führerschein durch die PUK abgenommen worden. Er habe nie von einem Nationalitätenausweis gesprochen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung durch das BFM zu Protokoll, sein Auto sei ihm an einem Freitag im Juli, er glaube am 11. des Monats, im Jahre 2000 gestohlen worden, etwa 47 Tage nach dem Tode seines Freundes K._______ (A17 S. 4), welcher irgendwann im Jahre 2000 umgekommen sei (A17 S. 3). Sechs Tage nach dem Diebstahl sei das Attentat auf L._______ verübt worden, wobei ein paar Angehörige getötet worden seien (A17 S. 3). Abgesehen davon, dass der 11. Juli (und nicht wie vom BFM fälschlicherweise festgehalten der 11. Juni) 2000 kein Freitag, sondern ein Dienstag war, wäre somit von einem ungefähren behaupteten Attentatszeitpunkt von etwa Mitte/Ende Juli 2000 auszugehen. Anlässlich der vorgängigen kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer aber im klaren, nicht auflösbaren Widerspruch dazu zu Protokoll, am 11. November 2002 sei vor dem Haus von L._______ ein Attentat verübt worden (A7 S. 11). Auch wenn es durchaus sein kann, dass man sich im Verlaufe der Zeit in Bezug auf abstrakte Daten nicht mehr genau zu erinnern vermag, ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des Autos und das nachfolgende Attentat in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tode seines Freundes einbettete, indem er erklärte, das Auto sei ihm etwa 47 Tage nach der Ermordung seines Freundes (im Jahre 2000) abhanden gekommen. Deshalb ist umso unerklärlicher, weshalb er dies anlässlich der Anhörungen nicht in einen vergleichbaren Zeitrahmen hätte einordnen können. Was die Identitätsdokumente anbelangt, gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sodann an, er habe nie einen Pass gehabt, seine Identitätskarte sei zusammen mit dem Nationalitätenausweis (...) sowie dem Führerschein im November 2002 von der PUK beschlagnahmt worden. Diese Beschlagnahmung brachte er in Zusammenhang mit einem Attentat, verübt mit seinem an Dritte verkauften Auto (A1 S. 4). Bei der kantonalen Anhörung erklärte er ebenfalls, er habe eine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis und noch andere Papiere gehabt, welche am 11. November 2002 von der PUK beschlagnahmt worden seien, nachdem die Käufer seines Wagens die Identitätsdokumente
zurückbehalten hätten, um die Papiere umzuschreiben, und ein Tag später mit dem Auto ein Attentat verübt worden sei. Die Papiere befänden sich nun beim Sicherheitsdienst von C._______ (A7 S. 11). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung nun plötzlich einen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten und gab erstmals und im Widerspruch zu den vorgängigen Anhörungen an, er habe diesen bei der Ausreise zu Hause gelassen (A17 S. 12). Der entsprechende Erklärungsversuch in der Beschwerde, nie von einem Nationalitätenausweis gesprochen zu haben, erweist sich klarerweise als mit den Akten nicht vereinbar und ist daher unbehelflich. Der Vollständigkeit halber ist auf eine weitere diesbezügliche Ungereimtheit hinzuweisen: Im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Passes und der darauf basierenden Namensmutation teilte nämlich der Beschwerdeführer an einer Befragung vom 30. Januar 2006 der kantonalen Behörde gegenüber mit, er habe im Irak bereits einen Pass, was der Aussage bei der Erstbefragung widerspricht und die geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse (ermorderter I._______) als zumindest höchst zweifelhaft erscheinen lassen. Das BFM stellte somit zu Recht fest, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Daten und der konkreten Umstände rund um das mit seinem Auto verbundene Attentat seien widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen.

Was sodann der geltend gemachte (...) und die danach folgende Eskalation der Situation anbelangt, ist mit dem BFM festzuhalten, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere in Bezug auf den angeblich erhaltenen Drohbrief der Islamisten nicht deckungsgleich ausgefallen sind, da er zuerst angab, er habe einen solchen einen Tag vor seinem (...) erhalten (A7 S. 14), um später zu behaupten, er habe das Schreiben drei Tage vorher erhalten (A17 S. 3), was wiederum in einem gewissen Widerspruch zum Ausstellungsdatum im Drohbrief selbst, dem 3. März 2003, steht. Zu diesen Ungereimtheiten wird in der Beschwerde denn auch nicht Stellung genommen. Im Zusammenhang mit dem (...) wird lediglich angeführt, dass der (...) innere Verletzungen gehabt habe, welche auf den eingereichten Fotografien nicht zu sehen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, (...) habe aus dem Mund geblutet und sei am Boden gelegen. (...) (...) sei aber nicht mehr zu sich gekommen (A17 S. 6). Diese Aussagen lassen nur den Schluss zu, dass (...) nicht mehr aufgestanden sei, was offensichtlich nicht mit dem auf der Fotografie (Beweismittel Nr. 2) Ersichtlichen übereinstimmt.

Zu den weiteren, vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe schliesslich nicht im Einzelnen Stellung, weshalb ohne weitere Erörterungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Gericht als zutreffend erachtet werden, verwiesen werden kann. Ebensowenig sieht sich der Beschwerdeführer veranlasst, sich in der Beschwerde zu der von der Vorinstanz vorgenommenen, ausführlichen Auseinandersetzung mit den auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln konkret zu äussern, sondern begnügt sich damit, seinem allgemeinen Erstaunen Ausdruck zu verleihen, dass jenen kaum Beweiswert zukomme, sowie auf die Schwierigkeit hinzuweisen, die Dokumente überhaupt erhältlich gemacht zu haben. Damit vermag er an der vorinstanzlichen Einschätzung, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt und worauf hier verwiesen wird, offensichtlich nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 unaufgefordert verschiedene Dokumente nach (vgl. Bst. F des vorliegenden Urteils). Dazu machte er geltend, es habe am (...) 2005 einen Vorfall gegeben, bei welchem seine Mutter durch Schussverletzungen schwer verwundet worden sei. Die Täter seien offenbar mehrere bewaffnete Männer gewesen, welche wahrscheinlich für eine islamistische Gruppierung arbeiten würden und auf der Suche nach ihm gewesen seien. Auch mit den zur Stützung dieser Vorbringen ins Recht gelegten Dokumenten werden jedoch die vorgängig dargelegten überwiegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht beseitigt: So lässt sich den Beweismitteln einzig entnehmen, dass eine alte Frau, bei der es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, durch Schussverletzungen umgekommen ist. Einen direkten Zusammenhang dieses tragischen Ereignisses mit der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch nicht schlüssig erkennen. Zwar geht aus den deutschen Übersetzungen der Schreiben der Sicherheitsdirektion von C._______ hervor, Ziel des Anschlags (Schreiben vom 28. Juni 2005) respektive der Anschläge (Schreiben vom 25. Juli 2005) sei der Beschwerdeführer gewesen. Es ist jedoch bekannt, dass solche Dokumente in- und ausserhalb des Irak auch käuflich oder durch gute Beziehungen in der entsprechenden Administration erhältlich sind. Zudem fällt auf, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers weder vor dem Ereignis vom (...) 2005 noch nachher irgendwelche Behelligungen, welche auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hindeuten könnten, zu verzeichnen waren. Es drängt sich insgesamt der Schluss auf, dass insbesondere mit den nachgereichten zwei Schreiben den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers mehr Gewicht verliehen werden sollte. Am Rande sei im Übrigen vermerkt, dass auf der Todesbescheinigung die Mutter betreffend M._______ in der Provinz Suleimaniya als Wohnadresse angegeben wurde, was mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung, seine Mutter lebe in H._______ (A7 S. 3 f.), unvereinbar ist. Zudem wurde als Zivilstand verheiratet angekreuzt, obwohl auch eine Rubrik "verwitwet" existiert und der Beschwerdeführer im Verfahren immer nur angab, sein Vater sei verstorben. Schliesslich wurde in besagter Bescheinigung angeführt, die (...) heisse N._______, was mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung, seine noch lebende E._______ heisse O._______ (A7 S. 3), nicht in Einklang zu bringen ist.
Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu viele Ungereimtheiten aufweisen, um als überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG eingestuft werden zu können. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht zurückzuweisen.

3.3 Mit nachgereichter Eingabe vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der WCPI vom (...) 2009 zu den Akten reichen, worin festgehalten wird, er sei seit (...) 2008 Mitglied dieser Partei. Zudem wurde ein Aufruf zur Demonstration für den (...) 2007 in (...) eingereicht. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere oppositionelle Politiker ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]).
3.3.3 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos bedarf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von pri Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]).
3.3.4 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, ist festzustellen, dass allein seine Mitgliedschaft zur WCPI nicht zur Annahme berechtigt, er habe dadurch die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf sich gezogen. Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten in der Schweiz den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK bzw. die KDP die politischen Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachten und dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien sammeln. Allein der vom (...) 2007 datierende Aufruf zur Demonstration in (...), worauf auch Name und Telefonnummer des Beschwerdeführers als Ansprechperson fungieren - weitere Hinweise auf exilpolitische Tätigkeiten sind im Übrigen nicht aktenkundig - lässt aber klarerweise nicht darauf schliessen, dass er sich im Gefüge der vorgenannten Organisation derart exponiert hätte, dass ihn die PUK oder die KDP im Nordirak als einen (namhaften) Gegner ihrer Politik wahrgenommen und entsprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten.

3.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

4.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Januar 2006 die angefochtene Verfügung 22. April 2005 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 30. März 2005 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Somit wären ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Nachdem die Begehren bei Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.
Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 19. Januar 2006 eine Honorarnote eingereicht und darin einen Betrag von insgesamt Fr. 1'080.- ausgewiesen, welcher als angemessen erscheint. Danach hat sie noch zwei Eingaben an das Gericht verfasst. Es ist dem Beschwerdeführer somit eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung von Fr. 560.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 560.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4293/2006
Datum : 20. Oktober 2009
Publiziert : 28. Oktober 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2005 / N 452 898


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185
181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beweismittel • bundesverwaltungsgericht • tag • attentat • vorinstanz • irak • mutter • kopie • sachverhalt • ausreise • familie • zweifel • frage • unentgeltliche rechtspflege • vorläufige aufnahme • fotografie • tod • verfahrenskosten • vater • kantonale behörde
... Alle anzeigen
BVGE
2008/4
BVGer
E-4293/2006
EMARK
1995/7 S.67 • 1995/9 S.91 • 2005/21 • 2006/1