Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4043/2007
{T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Longauer.

1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1971), Staatsangehörige der Republik Serbien, zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden im Jahre 1993 geborenen Zwillingstöchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, im Jahre 1995 in die Schweiz gelangte und um Asyl ersuchte,
dass das Asylgesuch am 1. September 2000 rechtskräftig abgewiesen und der Familie eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. Mai 2001 gesetzt wurde,
dass sich die Ehegatten am 12. April 2001 in ihrer Heimat einvernehmlich scheiden liessen - die Kinder wurden der Ehefrau zugeteilt - und kurz darauf am 11. bzw. 13. Juni 2001 neue Partner aus dem ehemaligen Jugoslawien heirateten, die durch Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht erworben hatten,
dass die nun von einander geschiedenen Ehegatten gestützt auf die neu eingegangen Ehen beide eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erwirken konnten, wobei sie jedoch - wie später festgestellt werden musste - in der Folge nach wie vor zusammen lebten,
dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2003 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde, als Folge davon sein Aufenthaltsrecht verlor und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen musste,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Juni 2005 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur der Form nach bestehende Ehe abwies und ihre Wegweisung aus dem Kanton anordnete,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen eingereichten Rekurs mit Entscheid vom 23. August 2006 ebenso ablehnte, wie das später angerufene kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2007,
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wovon die Beschwerdeführerinnen am 10. April 2007 Gebrauch gemacht hatten, mit Verfügung vom 24. Mai 2007 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte,
dass einer allfälligen Beschwere bei gleicher Gelegenheit vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen am 12. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegten mit dem Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG),
dass die Beschwerdeführerinnen als materielle Verfügungsadressaten legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG, Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]),
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge darstellt, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAV),
dass ein solches Abweichen von der Regelfolge ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 4 und C-595/2006 vom18. Juni 2007 E. 2.2),
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthaltstitel im Kanton Zürich verloren haben und die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung nicht gegeben sind, die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung mithin zu bestätigen ist,
dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen,
dass in vorliegenden Fall als Vollzugshindernis der Integrationsgrad der 14-jährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 thematisiert wird, die seit ihrem 2. Lebensjahr in der Schweiz leben würden, hier eingeschult seien und nie ein anderes gesellschaftliches Umfeld kennen gelernt hätten,
dass die vorläufige Aufnahme als Massnahme zum Schutz vor Gefährdungen im Bestimmungsland eines Wegweisungsvollzugs ausgestaltet ist, die Verwurzelung in der Schweiz deshalb aus grundsätzlichen Erwägungen kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG darstellt (vgl. dazu BBl 1990 II 68 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 203 bei N. 72),
dass die Verwurzelung in der Schweiz vielmehr zu den Faktoren gehört, die in das ordentliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren eingebracht werden und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung namentlich aus humanitären Gründen führen können,
dass aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit besteht, die Berufung auf die Integration im Rahmen des Vollzugsstadiums nach negativem Abschluss eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens ein weiteres Mal zuzulassen, diesmal als Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG,
dass unbeschadet der vorstehenden Feststellung in Ausnahmesituationen die Assimilation in die schweizerischen Verhältnisse eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die nach der Rechtsprechung der Asylbehörden unter Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt,
dass sich Asylsuchende jedoch insoweit in einer anderen Situation befinden, als ihnen auf Grund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird (vgl Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]),
dass der Schluss auf eine existenzgefährdende Entwurzelung im Heimatstaat sodann nicht zwingend ist - auch nicht bei einem 14-jährigen Kind in der Situation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 -, sondern massgeblich von den Rahmenbedingungen abhängt, denen der Betroffene bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt wäre,
dass denn auch zahllose Eltern ihren Kindern auf freiwilliger Basis Ähnliches zumuten - beispielsweise durch Verlegung des Familienwohnsitzes ins Ausland oder durch späten Familiennachzug der Kinder in die Schweiz -, ohne sich dadurch dem Vorwurf auszusetzen, sie würden das Kindeswohl missachten,
dass sich nichts anderes aus dem angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 (D-7177/2006) ergibt, in dem nicht die Integration der Betroffenen zur vorläufigen Aufnahme führte, sondern eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Falles,
dass die Beschwerdeführerinnen darauf verzichten, sich substantiiert mit den Verhältnissen auseinanderzusetzen, denen sie nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat ausgesetzt wären, ihr Vorbringen deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG ins Leere läuft,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin 1 angesichts des Prozessverlaufs gut beraten gewesen wäre, ihre Kinder früh und schonend auf die Notwendigkeit einer Ausreise vorzubereiten, und es unter den gegebenen Umständen als verfehlt erscheint, sich über mangelnde Rücksichtnahme der Behörden auf das Kindeswohl zu beklagen,
dass schliesslich die Rüge der rechtsungleichen Behandlung gegenüber Personen im Asylverfahren, die nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der gleichen Situation problemlos die vorläufige Aufnahme erhielten, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist,
dass auf Grund der klaren Sachlage darauf verzichtet werden kann, die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie auf Einholung des Gutachtens eines Kinderpsychologen abzunehmen,
dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen deshalb nicht in Betracht kommt,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, SR 173.110).
Dispositiv S. 6

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen
- der Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

A. Trommer J. Longauer

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4043/2007
Datum : 16. Juli 2007
Publiziert : 30. Juli 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


Gesetzesregister
ANAG: 12  14a  20
ANAV: 17
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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bundesverwaltungsgericht • vorläufige aufnahme • bewilligungsverfahren • vorinstanz • heimatstaat • aufenthaltsbewilligung • asylverfahren • ehegatte • integration • schweizer bürgerrecht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • kindeswohl • ausreise • frist • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • gerichtsschreiber • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • bundesamt für migration • asylgesetz
... Alle anzeigen
BVGer
C-4043/2007 • C-595/2006 • C-598/2006 • D-7177/2006
BBl
1990/II/68