Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1642/2011

Urteil vom 16. Juni 2011

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Sektion LSVA 4,

Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand LSVA; Sicherstellungsverfügung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ wurde am 29. Januar 2009 gegründet. Sie bezweckt insbesondere die Durchführung von Kurierdiensten, Güter- und Personentransporte. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit dem 5. Oktober 2009 X._______ mit Wohnsitz in (...). Seit dem 4. März 2009 sind der Sattelschlepper mit der Stammnummer (...) sowie der Sattel-Sachentransportanhänger mit der Stammnummer (...) auf die A._______ zugelassen.

B.
Am 15. Februar 2011 erliess die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der A._______ eine Sicherstellungsverfügung, dergemäss innert zehn Tagen für die genannte Fahrzeugkombination eine Sicherheit von Fr. 12'800.-- bei der OZD zu hinterlegen sei, andernfalls das kantonale Strassenverkehrsamt angewiesen werde, die Kontrollschilder zu entziehen. Zur Begründung führte die OZD insbesondere aus, die Fahrzeugkombination sei früher auf die B._______ in (...) immatrikuliert gewesen. Am 8. Februar 2010 sei über diese Unternehmung der Konkurs eröffnet worden. Die noch offenen Rechnungen hinsichtlich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) hätten sich auf Fr. 1'075.45 belaufen. X._______ sei ebenfalls bei der B._______ Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Sie gehe davon aus, dieser werde auch als Geschäftsführer der A._______ die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Die LSVA-Abgaben für die genannte Fahrzeugkombination erschienen deshalb als gefährdet, weshalb eine Sicherheit zu leisten sei. Die OZD legte diese auf die für die nächsten drei Monate mutmasslich zu erwartenden Abgaben fest. Aufgrund der durchschnittlichen Fahrleistung in der Zeit vom 1. April 2010 bis 30. November 2010 in der Höhe von 3'508,1 Kilometern und einem LSVA-pflichtigen Gesamtzugsgewicht von 23,7 Tonnen sowie einem Ansatz (EURO 5) von 0,0226 ging sie von mutmasslichen monatlichen Abgaben von Fr. 1'879.-- bzw. für drei Monate von Fr. 5'637.- aus. Zu diesem Betrag addierte die OZD die per 15. Februar 2011 offenen LSVA-Rechnungen der A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 7'071.30. So ergab sich ein Sicherstellungsbetrag von Fr. 12'800.-- (auf die nächsten Fr. 100.-- gerundet).

C.
Gegen diese Sicherstellungsverfügung führte die A._______ (Beschwerdeführerin) am 16. März 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie legte im Wesentlichen dar, sie habe ihre LSVA-Rechnungen bezahlt und werde auch künftige Rechnungen rechtzeitig bezahlen. Sie sei aber mit dem "Kautionsdepot" nicht einverstanden, da ihre Einnahmen in diesem Jahr wesentlich geringer seien als im Vorjahr. Infolge ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage könne sie nicht bezahlen.

Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, genauer anzugeben und zu belegen, weshalb das "Kautionsdepot" - ihrer Ansicht nach - zu hoch sei. Die Beschwerdeführerin liess jedoch die ihr dafür angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie legte insbesondere dar, sie habe die Beschwerdeführerin bei sämtlichen 20 LSVA-Rechnungen, die sie zwischen dem 29. Mai 2009 bis zum 15. Februar 2011 gestellt habe, mahnen müssen. Am 9. September 2010 habe sie hinsichtlich der offen gebliebenen LSVA-Rechnungen vom 31. Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'043.45 sowie vom 2. Juli 2010 im Betrag von Fr. 1'839.45 die Betreibung einleiten müssen. Mit Brief vom 28. September 2010 habe die Beschwerdeführerin beantragt, die ausstehenden Rechnungen in drei monatlichen Raten abzubezahlen. Am 30. September 2010 habe sie diesem Gesuch stattgegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge aber nur die erste der drei Raten fristgerecht bezahlt und damit die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Im Weiteren sei im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung sowohl der Betrag der offenen LSVA-Rechnungen (Fr. 7'071.30) als auch der Betrag, mit welchem sich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung in Verzug befunden habe (Fr. 3'380.35), beträchtlich gewesen. Im Übrigen sei die Höhe der von ihr festgesetzten Sicherheitsleistung verhältnismässig gewesen.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Die angefochtene Sicherstellung erging als Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 [SVAG, SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen Sicherstellungsverfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt aber diese Befugnis, in Fortführung der Praxis der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK), bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2).

2.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG).

2.1. Von der ihm durch Art. 10 und Art. 14 SVAG zugewiesenen Kompetenz hat der Bundesrat in der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a) oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 2.1). Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben (Art. 48 Abs. 2 SVAV). Art. 48 Abs. 3 SVAV sieht ausdrücklich und zwingend vor, dass der Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Als lex specialis geht diese Regelung dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden (Art. 55 Abs. 1 VwVG) vor, Ausnahmen sind unzulässig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1).

2.1.1. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht - wie erwähnt (oben E. 2.1) - weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1 mit Hinweis auf den Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c). Die Rechtmässigkeit einer Sicherstellungsverfügung ist nach Massgabe der Verhältnisse zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung präsentiert haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.5).

Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431 ff.). Allerdings muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/aa mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634 f.).Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteile des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4).

2.1.2. Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV). Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaubhaft zu machen (Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG; Art. 22 f . SVAV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.2; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).

2.1.3. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten. Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV. Jedoch kann eine schlechte Zahlungsmoral auf ernsthafte Liquiditätsprobleme des Schuldners hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Eine weitergehende Gefährdung kann überdies in der speziellen Situation des Abgabepflichtigen, z.B. in seiner feststehenden bzw. drohenden Überschuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.3; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/cc mit Hinweisen; vgl. Thomas Jörg Kaufmann, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in ASA 67 S. 613 ff., S. 620).

2.1.4. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (Entscheide der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/ee, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen auf Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 4c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4d).

2.2.

2.2.1. Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG; s. abschliessende Aufzählung in Art. 36 Abs. 1 SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.1; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

2.2.2. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den Gefährdungstatbestand im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich beim neuen Halter um einen Mithaftenden für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des Vorgängers angerechnet wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

2.2.3. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den beiden Haltern vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf beschränken, bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV lediglich das aktuelle Verhalten des neuen Halters zu berücksichtigen, sondern darf auch dasjenige des alten Halters bzw. dessen Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.3; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb und 4b, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).

3.
Im vorliegenden Fall ordnete die OZD in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2011 die Sicherstellung von Fr. 12'800.-- (aufgerundet) an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den offenen Rechnungen in der Höhe von Fr. 7'7071.30 und den mutmasslich anfallenden Abgaben der nächsten drei Monate von Fr. 5'637.--. Bei den offenen Rechnungen hatte die OZD im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung bereits einen Betrag von Fr. 3'380.35 durch Mahnung in Verzug gesetzt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die OZD richtigerweise eine Sicherstellungsverfügung erlassen hat (E. 3.1) und ob deren Höhe verhältnismässig ist (E. 3.2).

3.1. Die OZD stützt ihre Sicherstellungsverfügung sowohl auf den Gefährdungstatbestand nach Bst. a als auch auf den Verzugstatbestand nach Bst. b von Art. 48 Abs. 1 SVAV. Da die OZD nicht nur bereits in Verzug gesetzte Abgaben sicherstellte, ist zunächst der Gefährdungstatbestand gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV zu prüfen.

3.1.1. Bei der Beschwerdeführerin und der B._______ handelt es sich (in zeitlicher Hinsicht) zwar formell um zwei verschiedene Halter des Sattelschleppers mit der Stammnummer (...) und des Sattel-Sachentransportanhängers mit der Stammnummer (...). Eine solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin für LSVA-Ausstände der B._______ besteht daher nicht (oben E. 2.2.1 f.). Allerdings war X._______ bei der B._______ vom 6. April 2005 bis 7. Juli 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. In diese Zeit fielen die von der B._______ nicht bezahlten LSVA-Rechnungen im Betrag von Fr. 727.85 (Verfall am 29. Mai 2009) und Fr. 115.15 (Verfall am 28. Juni 2009) an (vgl. amtl. Akten Nr. 6e).

X._______ war bzw. ist somit sowohl bei der B._______ als auch bei der Beschwerdeführerin Organ (Gesellschafter bzw. Verwaltungsratsmitglied) und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Es besteht daher zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ eine enge Verknüpfung in personeller Hinsicht. Bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV musste sich die OZD nach der Rechtsprechung deshalb nicht darauf beschränken, lediglich das aktuelle Verhalten der neuen Halterin zu berücksichtigen, sondern durfte auch dasjenige der alten Halterin bzw. deren Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (E. 2.2.3).

3.1.2. In seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B._______ ist X._______ für die nicht bezahlten LSVA-Rechnungen dieses Unternehmens verantwortlich zu machen. Dieses Verhalten kann nach dem Gesagten auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats er ist, berücksichtigt werden. Die damaligen Ausstände der B._______ können daher mit Blick auf den Sicherstellungstatbestand auch der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden. Im Weiteren hat auch die Beschwerdeführerin als neue Halterin seit der Übernahme der Fahrzeugkombination die fällig gewordenen Abgaben keineswegs pünktlich bezahlt. Die OZD musste die Beschwerdeführerin bei sämtlichen 20 LSVA-Rechnungen zwischen dem 29. Mai 2009 und dem 15. Februar 2011 mahnen. Zudem hat die Beschwerdeführerin insbesondere einen mit der OZD vereinbarten Ratenzahlungsplan nicht eingehalten.

3.1.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe alle Rechnungen bezahlt und werde auch künftige Rechnungen bezahlen ist nicht stichhaltig, da für die Rechtmässigkeit einer Sicherstellungsverfügung die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung, d.h. im vorliegenden Fall am 15. Februar 2011, präsentiert haben (E. 2.1.1). Zumindest zu diesem Zeitpunkt kam die Beschwerdeführerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach und die Bezahlung erschien als gefährdet.

3.1.4. Demnach kann festgehalten werden, dass die OZD am 15. Februar 2011 - unter Berücksichtigung sowohl des Verhaltens der früheren Halterin als auch desjenigen der Beschwerdeführerin - eine Gefährdung der Abgabeforderung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV annehmen durfte. Da der Gefährdungstatbestand nach Bst. a erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch der Verzugstatbestand gemäss Bst. b von Art. 48 Abs. 1 SVAV gegeben ist. Damit ist nur noch zu prüfen, ob die Höhe der Sicherstellung angemessen war. Wie erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit Zurückhaltung (vgl. E. 1.2).

3.2.

3.2.1. Die Sicherstellung der OZD in der Höhe von Fr. 12'800.-- (auf die nächsten Fr. 100.-- gerundet) setzte sich aus den offenen Rechnungen von Fr. 7'071.30 und den mutmasslichen Abgaben der nächsten drei Monate in der Höhe von Fr. 5'637.-- zusammen. Die OZD schätzte den letztgenannten Betrag aufgrund der durchschnittlichen Fahrleistung in der Zeit vom 1. April 2010 bis 30. November 2010.

3.2.2. Da die Voraussetzungen des Gefährdungstatbestands von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV erfüllt waren, durfte die OZD den Betrag der offenen Rechnungen ohne Weiteres sicherstellen. Im Weiteren darf die OZD auch künftige Abgaben sicherstellen, wenn diese sehr wahrscheinlich anfallen, was hier aufgrund der geschilderten Verhältnisse ohne weiteres anzunehmen ist (E. 2.1.4). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei nach der von der ZRK übernommenen Rechtsprechung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (E. 2.1.4). Weder aus den Akten ergeben sich Gründe, in casu von dieser Praxis abzuweichen, noch werden solche geltend gemacht oder substanziiert. Die von der OZD vorgenommene (zusätzliche) Sicherstellung von Fr. 5'637.-- ist demnach insoweit nicht zu beanstanden.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei mit der Höhe der Sicherstellung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen in diesem Jahr wesentlich unter denen des Vorjahres liegen würden. Nachweise für ihre Behauptung reichte die Beschwerdeführerin aber keine ein. Auch der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, genauer anzugeben und zu belegen, weshalb - aus ihrer Sicht - der Sicherstellungsbetrag zu hoch gewesen sei (vgl. Zwischenverfügung vom 21. März 2011), kam sie nicht nach. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist zudem insoweit von vornherein unbegründet, als die Höhe der LSVA-Abgaben nicht abhängig ist von den erzielten Einnahmen, sondern insbesondere von der Fahrleistung. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung und damit auch die Angemessenheit der Höhe der Sicherstellung an den Verhältnissen zu orientieren hat, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 15. Februar 2011 gegeben waren (E. 2.1.1). Die Beurteilung, ob die Schätzung der mutmasslichen Abgaben der nächsten drei Monate durch die OZD korrekt war, hat demnach ebenfalls aus der Sicht zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen (d.h. die Beurteilung erfolgt ex ante). Da die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen und mit Belegen untermauerte Einwendungen vorbringen kann, die aufzeigen, dass die von der OZD im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vorgenommene Schätzung unangemessen war, gibt es keinen Anlass, die von der OZD praxisgemäss vorgenommene Schätzung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung erweist sich demnach nicht als übersetzt.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'200.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-1642/2011
Date : 16 juin 2011
Publié : 28 juin 2011
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Impôts indirects
Objet : LSVA; Sicherstellungsverfügung


Répertoire des lois
Cst: 85
FITAF: 2  4
LD: 76
LRPL: 3  5  10  11  14  23
LTAF: 31  33
LTF: 42  82
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PA: 5  48  49  55  63
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2010/19
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A-1642/2011 • A-6119/2007
VPB
67.47 • 70.14 • 70.16
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ASA 67,613