Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2906/2016
Urteil vom 16. Mai 2018
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und sei illegal über ein unbekanntes Land und Italien in die Schweiz eingereist, wo er am 27. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 25. Januar 2016 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Am 29. März 2016 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Anfang 2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, in das Vanni-Gebiet gezogen. Dort habe er [an einem Posten] für die LTTE [einen Beruf ausgeübt]. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da (...) von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden (...). Er (der Beschwerdeführer) sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die LTTE mit drei Personen in Kontakt gekommen, woraufhin sich Ende 2006 sein Tätigkeitsfeld nach B._______ verlagert habe. Dort habe er mit zwei LTTE-Aktivisten Waffenverstecke begutachtet, um sie später anderen LTTE-Angehörigen zeigen zu können. Im September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu (...) befragt worden. Mitte September 2014 sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen der Waffenverstecke gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontaktpersonen festgenommen worden, die ihn daraufhin verraten habe. Er habe sich zu dem Zeitpunkt bei Verwandten aufgehalten und sei, nachdem ihn [eine Person] gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei er auch bei seinen Verwandten gesucht worden, weshalb er mithilfe eines Freundes die Ausreise organisiert habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte und eine Geburtsurkunde zu den Akten, sowie Fotos, die am 19. April 2018 im N-Dossier abgelegt wurden (vgl. Bst. K hiernach).
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 9. Mai 2016 Beschwerde und stellte neben Anträgen auf Akteneinsicht und dem Antrag, es seien die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen und deren zufällige Auswahl bekanntzugeben, im Weiteren Anträge, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er Aktenkopien aus dem Asylverfahren [einer Person], einen Bericht des International Bar Association Human Rights Institute, eine Aktennotiz der schweizerischen Vertretung in Colombo und einen Bericht verfasst von der Rechtsvertretung sowie eine CD zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 gab die Instruktionsrichterin das Spruchgremium bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Am 30. Mai 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um vollständige Akteneinsicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Bilder über sein exilpolitisches Engagement zu den Akten (Fotos einer Demonstration in [...], auf der er ein Schild trägt, mit der Aufschrift [...]).
H.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Vor-instanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest.
J.
In der Replik vom 12. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte einen Bericht, eine CD und eine Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zu den Akten.
K.
Am 18. April 2018 reichte das SEM ein Kuvert vom 1. Februar 2016 (Eingangsstempel SEM) zu den Akten, mit der Bitte um Ablage im N-Dossier. Im Kuvert sind Fotos von einer Kundgebung, auf der der Beschwerdeführer ein Schild trägt, mit der Aufschrift [...].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |
Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Im vorliegenden Fall wurden mit der Beschwerdeschrift zunächst Rügen vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts seien in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2.1.2 Betreffend den Antrag auf Akteneinsicht kann auf die Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 verwiesen werden, mit der das Gesuch um vollständige Akteneinsicht abgewiesen wurde, da es sich um interne beziehungsweise nicht edierbare Akten handelt.
2.1.3 Das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht bildet die Aktenführungspflicht der Behörde. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer beantragt, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement seien offenzulegen und ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung Folgendes: "Bei der vertieften Anhörung erwähnten Sie nachträglich, dass Sie einmal im Jahr 2015 an einer Demonstration in [...] teilgenommen hätten (Akte A17, Seite 21). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Ihren - allerdings unbewiesen gebliebenen - Angaben waren Sie lediglich einfacher Teilnehmer unter vielen Tamilen (Akte A17, Seite 21). Da Sie sich offensichtlich nicht exponiert haben und Ihr Engagement nicht über dasjenige von vielen Ihrer Landsleute hinauszugehen scheint, kann nicht davon ausgegangen werde, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden, respektive deren Spitzeln, aufgefallen sind, geschweige denn für diese identifizierbar waren." In diesem Punkt ist festzuhalten, dass das SEM zu Unrecht festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an einer Kundgebung nicht belegen können. Mit Korrespondenzzustellung vom 18. April 2018 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Kuvert vom 1. Februar 2016 (Eingangsstempel SEM) zur Ablage im N-Dossier. Darin enthalten sind Bilder, die den Beschwerdeführer bei einer Kundgebungsteilnahme zeigen. Wie weiter oben zitiert, hat das SEM die Angaben des Beschwerdeführers, 2015 einmal an einer Demonstration in [...] teilgenommen zu haben, in der angefochtenen Verfügung aber hinreichend gewürdigt. Auch wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht die Beweismittel vorzulegen. Die Bilder, die das SEM am 18. April 2018 zum N-Dossier reichte, erweisen sich sodann als identisch mit den Bildern, die der Rechtsvertreter am
17. Juni 2016 zu den Akten gereicht hat: Es handelt sich offensichtlich um ein und dieselbe Kundgebung, es sind exakt dieselben Personen und Örtlichkeiten darauf zu erkennen, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, dem Rechtsvertreter das Kuvert datierend vom 1. Februar 2016 nochmals zur Stellungnahme vorzulegen. In der verspäteten Vorlage des Beweismittelkuverts des SEM ist aber eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erkennen, die jedoch nicht an eine so schwerwiegende Gehörsverletzung heranreicht, als dass sie nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden kann.
2.1.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch Kommunikationsprobleme in den Anhörungen und den chaotischen Befragungsstil sowie seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Hierzu ist anzumerken, dass das SEM mehrfach nachgefragt hat, was im Jahr 2014 konkret vorgefallen sei, der Beschwerdeführer jedoch unsubstanziierte und ausweichende Antworten gab. Darin sind keine Hinweise auf kognitive Probleme des Beschwerdeführers erkennbar, zumal er zum Beispiel zu seiner Involvierung in die LTTE-Aktivitäten im Jahr 2006 und 2007, die sich als vergleichsweise kompliziert darstellten, konkret Auskunft geben konnte, weshalb auch - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sich diesbezüglich der Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht anders darstellt, als er vom SEM gewürdigt wurde. Auch liegt kein chaotischer Befragungsstil vor, wenn das SEM versucht, den Ausreisegrund in Erfahrung zu bringen und dies in der Befragung mehrfach anspricht. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt jedenfalls hinreichend liquid und wurde vom SEM rechtsgenüglich festgestellt, weshalb der Beweisantrag, eine neuerliche Anhörung durchzuführen, abgewiesen wird.
2.2
2.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.2.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit dessen Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Dies ergeht jedoch so nicht aus der Verfügung. Bei den dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich vielmehr um eine Rüge hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
2.3.3 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das vorliegende Verfahren das Dossier des (...) beizuziehen, dem vom SEM Asyl gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung geltend gemacht, er sei aufgrund seiner eigenen LTTE-Unterstützungsaktivitäten gesucht worden. In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, weshalb es nicht davon ausgeht, dass eine gezielte Verfolgung gegen Familienangehörige des (...) stattgefunden habe, woraus sich ergibt, dass auch der Beschwerdeführer nach Ansicht des SEM keine Reflexverfolgung erlitten beziehungsweise ihm keine solche gedroht habe. Ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann oder nicht - das heisst, ob sie im Einklang mit der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht oder nicht - ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltselements und nicht der Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten im Beschwerdeverfahren antragsgemäss beigezogen hat. Diesen sind aber auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen zu befürchten hätte.
2.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als unglaubhaft, insbesondere seien seine Angaben betreffend seine Schlüsselposition, die sieben Jahre später plötzlich das Interesse der sri-lankischen Behörden hervorgerufen habe, unsubstanziiert geblieben. Es sei weder ein konkretes Verfolgungsinteresse noch ein Ausreisemotiv erkennbar. Auch wiesen seine Vorbringen etliche Unstimmigkeiten auf. An der BzP habe er angegeben, eine Person, die beim Verstecken der Waffen beteiligt gewesen sei, habe ihn verraten, er wisse nicht, wer die Person sei, und habe sie nicht gekannt. An der Anhörung habe er ausgesagt, einer seiner drei Auftraggeber oder seiner beiden Kontaktmänner sei verhaftet worden. An der ergänzenden Anhörung habe er geltend gemacht, einer der drei Auftraggeber sei verhaftet worden und habe seinen Namen verraten, die Kontaktpersonen könnten es nicht gewesen sein, da diese bei einem Round-up Selbstmord begangen hätten. Auch in Bezug auf seine Tätigkeiten für die LTTE würden gewisse Unstimmigkeiten auffallen. Bei der BzP habe er als ersten Grund für seine Gefährdung ausgesagt, er habe für eine Privatperson [Tätigkeiten ausgeführt] und erst auf weitere Nachfragen vorgebracht, beim Verstecken von Waffen geholfen zu haben. Bei der Anhörung habe er die Unterstützung beim Verstecken von Waffen ins Zentrum gestellt und auf Nachfrage hin erwähnt, er habe [an einem Posten] der LTTE gearbeitet. Weitere Unstimmigkeiten bestünden in Hinblick auf die Ausführung seines Auftrags. Bei der vertieften Anhörung habe er ausgesagt, seine Aufgabe habe darin bestanden, andere Leute als jene, die die Waffen versteckt hätten, zu den Verstecken zu führen. Beim letzten Mal habe ihm eine Person das Waffenversteck gezeigt. Dann sei eine andere Person gekommen, die ihn begleitet hätte und die Waffen dann von dort weggenommen habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er seine Aufgabe hingegen anders geschildert. Die beiden Kontaktpersonen aus seinem Dorf hätte er zu den Waffenverstecken begleiten müssen, um die Verstecke dann anderen Leuten zeigen zu können, falls diesen beiden Personen etwas zugestossen wäre. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen und er habe nie eine andere Person zu den Waffenverstecken führen müssen. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er je einen solchen Auftrag für die LTTE habe ausführen müssen. Die Vorbringen wirkten konstruiert, um die angebliche Suche nach ihm und die Ausreise im Jahr 2014 zu erklären. Schliesslich enthielten auch die Vorbringen zur Suche nach ihm Unstimmigkeiten. Bei der BzP habe er angegeben, er sei zu Hause gesucht worden, als er am Arbeitsplatz gewesen sei. Bei der vertieften und ergänzenden
Anhörung habe er angegeben, er sei bei [einer verwandten Person] gewesen, wo er üblicherweise übernachtet habe. Angesichts der notorischen Professionalität des CID erstaune es, dass er zu Hause und bei [anderen Verwandten] gesucht worden sei, nie jedoch bei [der verwandten Person]. Gegen eine aktuelle Suche spreche auch seine Aussage, wonach das letzte Waffenversteck von der Armee bereits 2007 ausgehoben worden sei. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden erst 2014 wegen dieser Waffen auf ihn aufmerksam geworden seien. Im Weiteren hätten die Behörden seinen Angaben zufolge bereits 2009 im Zuge einer kurzzeitigen Festnahme bei einem Round-up gewusst, dass (...) bei den LTTE gewesen sei. Die Armee hätte gemäss seiner Aussagen zudem zum damaligen Zeitpunkt bereits das letzte Waffenversteck ausgehoben gehabt und auch die Selbstmorde der beiden Kontaktmänner wären bekannt gewesen. Hätte es einen gezielten Verdacht gegen ihn gegeben oder hätte man wegen des Engagements [einer verwandten Person] gezielt gegen ihn vorgehen wollen, wäre er mit grösster Wahrscheinlichkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt verstärkt in das Visier der Behörden geraten. Dass man ihn damals nicht zu einer vertieften Befragung mitgenommen habe, da seine Mutter geweint habe, spreche dafür, dass kein verstärktes Interesse an seiner Person bestanden habe. Auch die Befragung seiner Eltern im Jahr 2011, die er erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, deute selbst bei Wahrunterstellung nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Familie hin. Von diesem Verhalten sei ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung und insbesondere Personen mit ehemaligen Verbindungen zum Vanni betroffen gewesen. Seine Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich, aufgebauscht und realitätsfremd ausgefallen, sodass vorliegend von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten sei sein Engagement nicht über dasjenige vieler Landsleute hinausgegangen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden beziehungsweise Spitzeln aufgefallen sei. Die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung selbst in Kumulation mit der mehrmonatigen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus dem Norden und seinem Alter vorliegend nicht erfüllt. Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der EGMR-Rechtsprechung zulässig. Da seine Asylgründe unglaubhaft seien, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass ihm eine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4.2 Dagegen wurde in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht, das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet habe und dass er familiäre Verbindungen zu einer Person aufweise, die LTTE-Verbindungen habe, weshalb er und seine Familie bereits behördlich belästigt worden seien. [Der Person] sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und der Beschwerdeführer habe bereits eine Reflexverfolgung erlitten. Nachdem er und seine Familie in den Jahren 2009 und 2011 mehrmals von den sri-lankischen Behörden behelligt worden seien, habe 2014 eine intensive behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers eingesetzt. Zusätzlich habe er sich nunmehr exilpolitisch engagiert und weile schon eine Zeitlang ausser Landes. Kombiniert mit seinem Alter und seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr intensiv verhört und ein Eingriff in seine Grundrechte, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit nicht auszuschliessen sei. Hintergrund der Vorverfolgung sei, dass er im Rahmen seiner Aktivitäten [als Beruf] mit einem LTTE-Geheimdienstmitarbeiter und seinem Vorgesetzten - ebenfalls LTTE-Mitglied - sowie einem weiteren LTTE-Angehörigen in Kontakt gekommen sei, die ihn beauftragt hätten, in seinem Heimatort im Jaffna Distrikt mit zwei LTTE-Aktivisten Waffenverstecke zu begutachten. Dies sei dreimal der Fall gewesen, wobei die beiden Kontaktpersonen P. und M. mitgebrachte Waffen versteckt hätten. In der Folge habe er diese Verstecke auch zweimal weiteren LTTE-Mitgliedern zeigen müssen, einmal auf einem Dachboden eines Tempels und einmal im Ort selbst. Er sei auch von einem dritten Versteck, einem Bunker, in Kenntnis gewesen, welchen jedoch die sri-lankische Armee entdeckt habe. Er sei jeweils von einem kleinen Jungen kontaktiert worden, der ihm eine Zeit angegeben habe, zu der er sich [an einen Ort] begeben habe und wo die Leute auf ihn gewartet hätten. Für die Erkennung sei ein zuvor vereinbartes Passwort verwendet worden. Als er im Jahr 2007 gehört habe, die Armee habe eines der Waffenverstecke gefunden, sei er zu [Verwandten] nach C._______ gegangen. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten für die LTTE beendet und sei erst im Jahr 2014 verraten worden, weshalb die Armee nicht zu einem früheren Zeitpunkt davon in Kenntnis hätte sein können. Die Reihenfolge seiner Vorbringen anlässlich der BzP könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei Fakt, dass er sich durch die Arbeit an [einem Posten] und durch das Verstecken von Waffen für die LTTE engagiert habe. Beides habe er an der BzP vorgebracht und auf Nachfrage, weshalb sein Leben
gefährdet sei, die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verstecken von Waffen genannt. Insoweit er an der BzP gesagt habe, es sei zu Hause nach ihm gesucht worden, an der Anhörung jedoch von [Verwandten] gesprochen habe, sei zu berücksichtigen, dass zwischen Befragung und Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien und er sich zum späteren Zeitpunkt an den Ort habe erinnern können, an dem er von der Suche nach seiner Person erfahren habe. Zu dem Zeitpunkt sei er bei [Verwandten] gewesen, weshalb ihm die Unstimmigkeit in den Aussagen nachzusehen sei. Jedenfalls habe er sich jeweils [zuhause und bei Verwandten] aufgehalten, weshalb es nicht ungewöhnlich erscheinen könne, dass zunächst in seinem Haus nach ihm gesucht worden sei. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft. Bei Rückkehr sei von einer Bedrohung in asylrelevanter Weise auszugehen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht über jenes seiner Landsleute hinausgehe, weshalb nicht von einer Gefährdung auszugehen sei. Die bei einer Rückkehr zu erwartenden Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Personen, welche vormals eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, würden hingegen verhaftet. Dies treffe jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er keine Vorverfolgung aufgrund seines LTTE-Engagements glaubhaft gemacht habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass (...) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für knapp ein Jahr im Vanni-Gebiet gelebt und [an einem Posten] gearbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zu Annahme, er würde bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
4.4 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits anlässlich der Anhörung Ausführungen zum exilpolitischen Engagement gemacht. Zudem habe er unter anderem Beweismittel auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz zur Asylrelevanz seines exilpolitischen Engagements sei falsch. Zudem habe es das SEM unterlassen, die Risikoprofilabschätzung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.2 Vorliegend hat das SEM in der Vernehmlassung angeführt, dass der Beschwerdeführer Anfang 2006 von B._______ ins Vanni-Gebiet gegangen ist und dort [an einem Posten] für die LTTE gearbeitet haben mag. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund seiner diesbezüglichen Kontakte in den Waffenschmuggel der LTTE ins Jaffna Distrikt involviert worden zu sein, nicht abwegig. Der Beschwerdeführer legte zudem die Chronologie dieser Ereignisse und ihre Einordnung in den Gesamtkontext weitgehend konsistent und nachvollziehbar dar. Seine Angaben, über den Zeitraum von Ende 2006 bis 2007 in diese Aktivitäten involviert gewesen zu sein, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Armee eines der Waffenverstecke ausgehoben hatte, sind daher als glaubhaft einzustufen. Dies betrifft seine Vorbringen, dreimal beim Verstecken der Waffen und zweimal bei deren Abholung dabei gewesen zu sein. Er war in der Lage, dies mit konkreten Angaben zum Ablauf beziehungsweise zur Organisation und zu den Orten, an denen die Waffen versteckt wurden, zu den Kontaktpersonen, zur Aufgabenverteilung, zum minderjährigen Kurier, zum Passwort und Treffpunkt zu substanziieren. Zwischen den in der angefochtenen Verfügung angeführten unterschiedlichen Details, wonach er sich einmal, nachdem der Bunker ausgehoben worden sei, bei [Verwandten] versteckt habe und sich in der Anhörung im Irrtum darüber befunden habe, dass er von der Suche nach ihm erfahren habe, als er bei [einer Person] gewesen sei, sind keine groben Widersprüche erkennbar. Die Erklärung hierfür in der Beschwerdeschrift, die zutreffend darauf hinweist, dass das Verstecken bei [Verwandten] sehr lange zurückliege und seine Erinnerung zwischen den zeitlich auseinanderliegenden Anhörungen verblasst sei, erscheint zudem nicht unplausibel, weshalb diese Unstimmigkeit nicht geeignet erscheint, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten als LTTE-Unterstützer als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Seine Ausführungen, dass nach der Entdeckung einer der involvierten Personen auch er verdächtig geworden sei, sind nachvollziehbar. Das SEM begründet den ablehnenden Entscheid in diesem Punkt im Wesentlichen damit, dass es unglaubhaft sei, er werde deshalb gesucht. Es ist jedoch plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft gemachten Aktivitäten in den Jahren 2006-2007 über das Profil eines LTTE-Unterstützers und damit über Informationen verfügt, die die Sicherheitsbehörden interessieren könnten. Aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zum Risikoprofil, das eine Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers erfordert, kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, glaubhaft zu machen, als Informant für Waffenverstecke im
Jahr 2006/2007 im Jaffna Distrikt aktiv gewesen zu sein, da - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht glaubhaft ist, dass die Behörden davon in Kenntnis waren und er deshalb innert der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise gesucht worden ist.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er 2009 im Zuge eines Round-up befragt worden ist, ist die Tätigkeit für die LTTE im Vanni nur kurz gewesen und hat (...) das Land verlassen, weshalb es nicht als wahrscheinlich erscheint, dass ihm eine Verfolgung drohte. Für das Jahr 2009 ist kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ersichtlich, umso weniger erscheint dies für Herbst 2014 (kurz vor seiner Ausreise) der Fall zu sein. Seinen Aussagen zufolge hatte er erst Ende September erfahren - nicht direkt, sondern über Dritte - dass ihn der Geheimdienst suche. Zu dieser Suche im Jahr 2014 sind seine Aussagen trotz mehrfacher Frage nach seinen konkreten Ausreisegründen sehr vage und unsubstanziiert geblieben, weshalb es nicht gelungen ist, eine Verfolgung unmittelbar vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Insbesondere antwortete er auch ausweichend, was die Gründe dieser Suche betrifft (vgl. Protokoll erste Anhörung, S. 4). So versuchte er, glaubhaft zu machen, er habe sich im Jahr 2014 noch für die LTTE engagiert (F 22). Im späteren Verlauf der Anhörung versucht er sich dabei wieder auf die Geschehnisse im Jahr 2006 zu stützen (F 24). Aufgrund dieser Inkohärenz im Aussageverhalten sind seine Angaben zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft. Hierfür spricht auch seine unbehelligt gebliebene Ausreise über den Flughafen Colombo.
6.
6.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgend skizzierten Rechtsprechung gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden noch als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unterstützte diese, indem er im 2006 [an einem Posten] im Vanni-Gebiet gearbeitet hat. Allein daraus lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einem Round-up zu [einer verwandten Person] befragt worden ist. Auch in diesem Punkt sind keine Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar und sie erscheinen aufgrund des Profils [von der Person] grundsätzlich glaubhaft. Aus den Aussagen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden eher von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element vorliegend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann. Es tritt jedoch zu den anderen Elementen hinzu. Weiter konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, sich am Waffenschmuggel der LTTE beteiligt zu haben, wodurch er selbst das Profil eines LTTE-Unterstützers erfüllt. Dies ist im Kontext zu seinem Vorbringen, wegen [der Person] Reflexverfolgung zu befürchten, zu setzen. [Die Person] wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Es ist nicht auszuschliessen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund dieser familiären Verbindungen sowie der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm - im Gegensatz [zur Person] - ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, geschweige denn von seinen eigenen Unterstützungsleistungen, die er 2006/2007 vorgenommen hatte, in Kenntnis waren. Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen, im Zuge eines Round-up im Jahr 2009. Vorliegend sind aber die Ausführungen, dass seither und auch nach dem Verlassen seines Heimatlandes noch nach dem Beschwerdeführer gefragt beziehungsweise gesucht worden sei, unglaubhaft geblieben. Seine Angaben, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren, hat er auf Beschwerdeebene mit der Vorlage von Fotos untermauert. Auch in diesem Punkt reicht das Engagement nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Gemäss Praxis vermögen exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
In Kumulation sämtlicher genannter Elemente kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher kein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer wahrgenommen werden könnte, weshalb seine subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht objektiv begründet ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufgeführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte Tätigkeiten für die LTTE und deshalb glaubhafte Bekanntschaft mit LTTE-Mitgliedern sowie eines Mitgliedes des Geheimdienstes, aktenkundig aufgrund eines - lange zurückliegenden - Round-up, Demonstrationsteilnahmen, dreijährige Landesabwesenheit), im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Der Beschwerdeführer war aussagegemäss selbst kein Mitglied der LTTE. Seine fluchtauslösenden Gründe, insbesondere die Suche nach ihm ab dem Jahr 2014, sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind niederschwellig. Die Tatsache, dass [der Person] am (...) 2010 Asyl gewährt wurde, reicht nicht aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal davon auszugehen ist, dass Letzterer danach weitgehend unbehelligt geblieben ist. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4). Das im genannten Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen Separatisten droht, ist daher nicht auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen.
6.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Im Weiteren wird in der Beschwerde in zutreffender Weise auf die Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Doch erreicht ein Hinweis, ein tamilischer Politiker habe 2015 allen tamilischen Flüchtlingen geraten, nicht nach Sri Lanka zurückzukehren, nicht die Schwelle des individuell drohenden "real risk", das den Beschwerdeführer direkt betreffe. Dies gilt auch für die Angaben betreffend zwei Tamilinnen, die am Flughafen von Colombo festgehalten wurden. Auch lässt sich aus den auf Beschwerdeebene vorgelegten Länderinformationen nicht schliessen, dem SEM sei die Situation in Sri Lanka nicht bekannt. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O., E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3).
8.4.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat Schulbildung und Arbeitserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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