Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3113/2013

Urteil vom 16. April 2014

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Julius Effenberger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),

vertreten durch B._______, Prorektor Lehre,c/o Studienadministration, HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ immatrikulierte sich im Herbst-/Wintersemester 1999/2000 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich [ETHZ]). Nach Ausschluss aus den beiden Studiengängen (...) sowie (...) wegen zweimaligen Nichtbestehens der jeweiligen ersten Vordiplomprüfung wechselte er auf das Herbst-/Wintersemester 2006/2007 hin zum Studiengang (...). Mit einem undatierten Schreiben (Eingang: 13. Januar 2012) sowie mit Schreiben vom 23. Februar 2012 ersuchte er die Studienadministration der ETHZ um eine Verlängerung seiner Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) um ein Semester. Seiner zweiten Eingabe legte er einen Studienplan bei, welcher den Abschluss des Bachelor-Studiums innerhalb von zwei zusätzlichen Semestern vorsah.

B.
Mit Entscheid vom 5. März 2012 wies der Prorektor Lehre der ETHZ das Gesuch von A._______ um Verlängerung der Studienzeit um zwei Semester ab. Als Begründung führte er unter anderem an, es erscheine aufgrund seines bisherigen Studienverlaufs unrealistisch, dass er die noch fehlenden 85 Kreditpunkte in zwei zusätzlichen Semestern erwerben und das Bachelor-Studium in (...) erfolgreich abschliessen werde. Unter "Anmerkung betr. Rechtmittelbelehrung" machte er A._______ darauf aufmerksam, dass der Studiendelegierte als Folge dieses Entscheides den "Ausschluss ohne Abschluss" verfügen und die Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung massgebend sein werde.

C.
Am 12. März 2012 stellte der Studiendelegierte des Departementes (...) der ETHZ A._______ den "Leistungsausweis ohne Abschluss" zu und verfügte Folgendes:

"Weil in der maximalen Studienfrist (bis Herbstsemester 2011) die erforderlichen Kreditpunkte nicht mehr erreicht werden können, kann Herr A._______ das Bachelor-Diplom in (...) nicht erwerben. In Anwendung von Art. 38 des Studienreglementes für den Bachelor-Studiengang (...) vom (...) wird Herr A._______ von diesem Studiengang ausgeschlossen."

D.
Gegen die Ablehnung seines Gesuches um Studienzeitverlängerung und die Ausschlussverfügung vom 12. März 2012 erhob A._______ am 10. April 2012 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission.

E.
Da es A._______ unterlassen hatte, sich für das Herbst-/Wintersemester 2012 fristgemäss einzuschreiben, wurde er mit Verfügung vom 5. November 2012 per Ende des Frühling-/Sommersemesters 2012 (31. August 2012) durch das Rektorat der ETHZ vom Studium an der ETHZ exmatrikuliert. Diese Verfügung blieb unangefochten.

F.
Mit Urteil vom 23. April 2013 wies die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab. Als Begründung führte sie an, die Studienberatungsstelle habe A._______ keine inhaltlich präzise, vorbehaltlose Auskunft erteilt, dass sein Gesuch um Verlängerung der Studienzeit bewilligt werde, und falls doch, wäre sie zur Erteilung einer solchen, den Vertrauensschutz begründenden Auskunft erkennbar gar nicht zuständig gewesen. Für eine Verlängerung der Studiendauer über das reglementarische Maximum hinaus seien triftige Gründe erforderlich, welche jedoch bei A._______ nicht vorlägen. Dieser sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bei seinem Vorhaben, die ihm fehlenden 85 Kreditpunkte innert nützlicher Frist nachzuholen, von unrealistischen Annahmen ausgegangen. So hätte er nach seinem eigenen Plan ab Frühlingsemester 2012 mindestens drei annähernd normal verlaufende Semester benötigt, um das Studienziel zu erreichen. Das Erreichen von rund 30 Kreditpunkte pro Semester vorab in den qualifizierenden Fächern der ersten Studienphase müsse unter den vorliegenden Umständen als kaum realisierbar bezeichnet werden. Der Studienausschluss sei vorliegend verhältnismässig, da der Eingriff trotz seiner schwerwiegenden Folgen für A._______ als geeignet, notwendig sowie als den gesamten Umständen angemessen zu erachten sei. Schliesslich könne ihm auch nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Verlängerung der Studiendauer gewährt werden.

G.
Gegen dieses Urteil lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 der ETHZ betreffend Ausschluss vom Bachelor-Studiengang (...) sei aufzuheben und die Studiendauer um zwei Jahre, eventualiter um zwei Semester, zu verlängern. Weiter sei davon abzusehen, seine Identität im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Es sei willkürlich und rechtsungleich und verletze Bundesrecht, wenn ihm das Jahr, während dem er durch die schwere Krankheit seiner Mutter in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sowie die länger andauernde psychisch-medizinische Beeinträchtigung bis Frühjahr 2012 an die reguläre Studiendauer angerechnet werde. Indem die Vorinstanz ihn trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, pro Semester 30 Kreditpunkte zu erreichen, vom Studium definitiv ausschliesse, greife sie den Tatsachen vor und füge ihm einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Schaden zu. Er habe aufgrund der Auskünfte der Studienkoordinatorin und -beraterin des Departements (...) sowie der psychologischen Beratungsstelle beider Zürcher Hochschulen auf eine Gewährung der Studienzeitverlängerung vertrauen dürfen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2013 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die von ihm anbegehrte Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

I.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. Juli 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und stellt neu den Subeventualantrag, die Verfügung vom 12. März 2012 sei in Bezug auf den Studienausschluss aufzuheben, so dass darin lediglich festgestellt werde, dass er die maximale reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters 2011 erreicht habe. Der zuständige Prorektor Lehre der ETHZ habe ihn erst am 5. April 2012, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung, empfangen und angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ohne dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne. Es lägen bei ihm sehr wohl triftige Gründe für eine Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer vor: Seine Studierfähigkeit sei während seiner Immatrikulation wegen der Krankheit seiner Mutter erwiesener- und anerkanntermassen eingeschränkt gewesen. Ferner sei die reguläre Studienlaufbahn wegen den falschen Anleitungen der ETHZ in Bezug auf die Relevanz der Prüfung "(...)" nach dem Reglementswechsel und wegen eines zu Unrecht gewährten Auslandaufenthaltes wesentlich beeinträchtigt worden. Wenn ihm die zuständigen Stellen der ETHZ vorgängig zu einem Wechsel geraten hätten, wäre er spätestens auf Ende des Herbstsemesters 2011 aus der ETHZ ausgetreten und nicht - wie durch die angefochtene Verfügung nun geschehen - aus der ETHZ und damit von jedem universitären (...)studium endgültig ausgeschlossen worden. Er habe sich bereits aus der ETHZ exmatrikulieren lassen, so dass ein Weiterstudium an der ETHZ nicht zur Diskussion stehe. Mit der Gutheissung seines Subeventualantrages werde ihm nicht unnötig und unverhältnismässig die wissenschaftliche Zukunft verbaut.

J.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 schliesst die ETHZ, vertreten durch den Prorektor Lehre (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf Abweisung der Beschwerde. Die Sachlage und deren Rechtsfolgen seien von Anfang an sowohl für sie als auch für den Beschwerdeführer klar gewesen, weshalb eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass ihrer Verfügung vom 12. März 2012 nicht erforderlich gewesen sei. Das später erfolgte Gespräch zwischen dem Prorektor Lehre und dem Beschwerdeführer sei nicht als Anhörung, sondern als blosse Geste und zusätzliche Unterstützung seitens des Prorektors Lehre zu verstehen gewesen. Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Falschauskünften habe es sich lediglich um Hinweise und Empfehlungen gehandelt. Es sei in seiner Verantwortung gelegen und es sei sein Entscheid gewesen, ob er die Prüfung im Fach "(...)" habe ablegen bzw. das Auslandsemester habe antreten wollen oder nicht. Ohnehin habe der Umstand, dass er nach Absolvieren der erwähnten Prüfung nur noch eine Wiederholungsmöglichkeit gehabt habe, keinen Einfluss auf seine "reguläre Studienlaufbahn" gehabt. Das Auslandsemester habe sich für ihn sogar positiv ausgewirkt, habe er doch mit diesem mehr Kreditpunkte erwerben können, als er nach dem Basisjahr an der ETHZ je erzielt habe. Der Beschwerdeführer hätte die maximal vorgesehene Studienzeit, welche bereits Unvorhersehbares bzw. allfällige Beeinträchtigungen berücksichtige, trotz Schmälerung seiner Leistungsfähigkeit während der Krankheit seiner Mutter einhalten können. Für den Entscheid über eine allfällige Studienzeitverlängerung sei der bisherige Studienverlauf ebenfalls relevant; dieser sei beim Beschwerdeführer daher (mit-) berücksichtigt worden. Dem subeventualiter gestellten Antrag sei nicht stattzugeben: Die Feststellung, dass die maximale Studiendauer erreicht worden sei, hätte aufgrund der geltenden Regelungen automatisch zur Folge, dass der Beschwerdeführer weder an der ETH noch an einer anderen Universität (...) studieren könne, demnach faktisch vom Studiengang (...) ausgeschlossen sei.

K.
Mit Schreiben vom 19. August 2013 beantragt die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung in ihrem Urteil vom 23. April 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 erklärte der Instruktionsrichter die Angelegenheit als spruchreif. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Einreichung einer Replik.

M.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.34 Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 30. Mai 2013 die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012 betreffend Ausschluss vom Bachelor-Studiengang (...) sowie die Verlängerung der Studiendauer um zwei Jahre, eventualiter um zwei Semester. In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2013 stellt er zusätzlich den Subeventualantrag, die Verfügung vom 12. März 2012 sei in Bezug auf den Studienausschluss aufzuheben, so dass darin lediglich festgestellt werde, dass er die maximale reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters 2011 erreicht habe.

1.2.1 Im Beschwerdeverfahren sind - gestützt auf die Eventualmaxime - sämtliche Haupt- und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Die vom Beschwerdeführer innerhalb der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist gestellten Begehren legen mithin den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens festund können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert und ergänzt, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.215 sowie Rz. 2.218; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 40 ff. zu Art. 52; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, N 184). Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG sieht seinerseits lediglich vor, dass die Beschwerdeinstanz dem darum nachsuchenden Beschwerdeführer bei aussergewöhnlichem Umfang oder bei besonderer Schwierigkeit einer Beschwerdesache gestattet, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen. Es wird ihm daher mit der Nachfristgewährung einzig ermöglicht, die in der Beschwerdeschrift bereits angeführte Begründung zu ergänzen und zu vertiefen (Seethaler/Bochsler, Praxiskommentar VwVG, N. 11 zu Art. 53), nicht aber, neue Rechtsbegehren zu stellen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem im Rahmen der Beschwerdeergänzung erstmals gestellten Subeventualantrag den durch seine beiden ursprünglichen Rechtsbegehren vorgegebenen Streitgegenstand nur einschränkt und nicht etwa ein unzulässiges neues (Feststellungs-) Begehren stellt, ist zumindest zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung dieser Eintretensfrage erübrigt sich jedoch, ist doch das Subeventualbegehren bereits aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen (vgl. E. 12.3).

1.2.2 Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren und damit den Streitgegenstand zu erweitern. Nur ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen, wenn einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208 ff.).

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. Februar 2012 bei der Studienadministration der ETHZ im Ergebnis um eine Verlängerung seiner Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) um zwei Semester ersucht. Im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission beantragte er im Rahmen seiner Beschwerde vom 10. April 2012 de facto eine Verlängerung um drei Semester (inkl. des bereits in Angriff genommenen Sommersemesters 2012), im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 zur Duplik der Beschwerdegegnerin erstmals ausdrücklich eine Verlängerung "um ein oder möglichst zwei Jahre". Die Vorinstanz ihrerseits äusserte sich im Rahmen ihrer Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Durchführbarkeit eines Studienabschlusses binnen dreier Semester (vgl. E. 11). Auf seinen Eventualantrag um Verlängerung der Studiendauer um zwei Semester ist demnach ohne weiteres einzutreten. Fraglich erscheint jedoch, ob sein Hauptantrag, ihm sei eine Studienzeitverlängerung um zwei Jahre zu gewähren, prozessual zulässig ist, nachdem er diesen Antrag erst spät im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat (zur Unerheblichkeit solcher nachträglicher Begehren vgl. bereits E. 1.2.1) und er damit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Erwerb der für den Studienabschluss noch fehlenden Kreditpunkte wesentlich realistischer gestaltet. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 10 ff.), kann diese Frage jedoch ebenfalls offen bleiben, da ihm in materiellrechtlicher Hinsicht auch eine maximale Studienzeitverlängerung um drei Semester nicht zu gewähren ist.

1.2.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Da diese durch die Entscheide der Beschwerdeinstanz ersetzt worden sind, ist ihre selbständige Beanstandung ausgeschlossen (sog. Devolutiveffekt; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7; Candrian, a.a.O., N 147). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit lediglich das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 23. April 2013. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012 (Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang [...]) bzw. deren (implizit vom Beschwerdeführer mit angefochtene) Verfügung vom 5. März 2012 (Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Studienzeit für den Bachelor-Studiengang [...]) zu Recht bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich in der Zwischenzeit aus der ETHZ exmatrikulieren lassen und ein Weiterstudium stehe nicht zur Diskussion (vgl. Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2013 Rz. 41); dennoch wird ihm mit dem von der Beschwerdegegnerin als Folge der Verweigerung der Studienzeitverlängerung verfügten definitiven Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) an der ETHZ künftig auch der Zugang zu einem (...)studium an einer anderen Schweizer Universität verwehrt (vgl. E. 12 ff.). Zudem will sich der Beschwerdeführer offenbar doch noch die Möglichkeit offen lassen, später ein Gesuch um (erneute) Zulassung zum Studium an der ETHZ einzureichen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2013 Rz. 43). Er ist daher nicht nur formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, sondern durch diese auch materiell beschwert. Er ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Da der zur Klärung der Streitfragen entscheidwesentliche Sachverhalt bereits genügend aus den Akten hervorgeht und die rechtliche Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. E. 6 ff.), erübrigt sich die Durchführung der vom Beschwerdeführer wiederholt beantragten Parteibefragung und die Abnahme seiner zusätzlichen Beweisofferten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144; Candrian, a.a.O., N 61).

4.

4.1 Auf den Beginn des Herbstsemesters 2008 trat das Studienreglement 2008 für den Bachelor-Studiengang (...) des Departements (...) vom (...) (Studienreglement 2008, RSETHZ [...]) in Kraft. Dessen Art. 44 Abs. 3 sieht als Übergangsregelung vor, dass, wer vor dem Herbstsemester 2009 in das zweite Studienjahr oder vor dem Herbstsemester 2010 in das dritte Studienjahr eintritt, den Bachelor-Studiengang (...) noch gemäss den Bestimmungen des Studienreglementes 2003 für den Bachelor-Studiengang (...) des Departements (...) vom (...) (Studienreglement 2003, RSETHZ [...]) absolviert. In der Praxis wurde Studierenden wie dem Beschwerdeführer, welche im Herbst 2009 bei der Einführung des neuen zweiten Bachelor-Studienjahres das zweite Studienjahr bereits teilweise nach dem alten Studienreglement 2003 absolviert hatten, die Wahl gelassen, im alten Studiengang zu verbleiben und die noch fehlenden Kreditpunkte zu erwerben oder den Übertritt in das neue Studienreglement 2008 vorzunehmen (vgl. Stellungnahme des Departements [...] der ETHZ vom 12. August 2012 [recte: 12. August 2013], Ziff. 2). Der Beschwerdeführer nahm für sich die Möglichkeit eines Reglementswechsels in Anspruch (vgl. Anhang 1 zur Stellungnahme vom 12. August 2013); dieser wurde anschliessend im Oktober 2009 vorgenommen. Es ist auf ihn daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das (neue) Studienreglement 2008 anwendbar.

4.2 Am 1. August 2012 ist zudem die Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft getreten. Diese enthält keine intertemporalrechtliche Regelung. Deshalb ist aufgrund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden. Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf Weitergeltung des bisherigen Rechtes und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird. Das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen, verlangt dagegen, dass Änderungen des Rechts auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Verfahrens eingetreten sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 325). In Abwägung dieser Interessen sind nach der Rechtsprechung bei materiellrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen jene Bestimmungen auf hängige Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung haben, wobei nur auf jenen Tatbestand abzustellen ist, der rechtlich zu würdigen ist oder der zu Rechtsfolgen führt (BGE 130 V 329 E. 2.2; 129 V 1 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 326). Übertragen auf den vorliegenden Fall beurteilt sich dieser materiellrechtlich nach der bis am 31. Juli 2012 in Kraft stehenden Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069), da die Nichtgenehmigung des Gesuchs um Studienzeitverlängerung und der anschliessende Studienausschluss vor Inkrafttreten des neuen Rechts stattfanden.

5.
Gemäss Art. 27
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 27 Maximale Studiendauer - 1 Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms.
1    Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms.
2    Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:
a  Das Bachelor-Diplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang beantragt werden.
b  Das Master-Diplom muss beantragt werden:
b1  wenn für das Diplom 90 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Master-Studiengang,
b2  wenn für das Diplom 120 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn im jeweiligen Master-Studiengang.
3    Das Studienreglement kann längere Fristen vorsehen, wenn:
a  für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- oder Industriepraktika absolviert werden müssen, für die keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
b  die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20106 verbunden ist.
4    Die Rektorin oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 oder 3 verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach Artikel 43 Absatz 7 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010.
AVL ETHZ können Verfügungen des Rektors, eines Departementsvorstehers oder eines Verantwortlichen für den Studiengang, die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen, mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung verstösst jedoch gegen übergeordnetes Recht, sieht doch Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz vor, dass gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde vom 10. April 2012 eingetreten (vgl. auch Art. 30 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welche neu richtigerweise die ETH-Beschwerdekommission als zuständige Beschwerdeinstanz bezeichnet).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der zuständige Prorektor Lehre habe ihn erst am 5. April 2012, d.h. nachdem der Studienausschluss am 12. März 2012 verfügt worden war, persönlich empfangen und angehört. Seine schriftlichen Eingaben vor Verfügungserlass ersetzten die erforderliche mündliche Anhörung durch den Prorektor Lehre nicht, da der Studiengang individuell und persönlichkeitsabhängig gestaltet werden müsse. Die begangene Gehörsverletzung könne im Rechtsmittelverfahren auch nicht geheilt werden.

6.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Sachlage und deren Rechtsfolgen seien von Anfang an für beide Seiten klar gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer wegen der Überschreitung der maximalen Studiendauer mit dem Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) nicht nur aufgrund der ihm bekannten reglementarischen Vorgaben, sondern auch aufgrund der Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung der Studienfrist vom 5. März 2012 rechnen müssen. Eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 12. März 2012 sei daher nicht nötig gewesen. Das im Nachhinein durchgeführte Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prorektor Lehre sei nicht als Anhörung im Sinne der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern als Geste und zusätzliche Unterstützung seitens des Prorektors Lehre erfolgt.

6.3 In einem Verfahren, das durch Gesuch eingeleitet wird, ist es grundsätzlich nicht notwendig, dem Betroffenen vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen, darf doch von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er in seiner Eingabe die ihm wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt. Zudem braucht die Gelegenheit zur Äusserung nicht immer im aktuellen Verfahren eingeräumt zu werden; konnte sich eine Partei zur tatsächlichen Grundlage einer konkreten Frage bereits in einem anderen Verfahren äussern, muss ihr dazu in einem neuen Verfahren, das sich auf die im andern Verfahren erhobenen Akten stützt, nicht nochmals Gelegenheit gegeben werden, sofern sich die Verhältnisse inzwischen nicht verändert haben (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar VwVG, N. 32 ff. zu Art. 30).

Der Beschwerdeführer hat in seinen beiden Gesuchen um Verlängerung der Bachelor-Studienfrist (...) gegenüber der Studienadministration der ETHZ eingehend dargelegt, weshalb es in seinem Studium zu Verzögerungen gekommen und weshalb ihm eine Verlängerung der regulären Studienzeit zu gewähren sei. Der Prorektor Lehre der ETHZ war daher nicht verpflichtet, ihn vor seinem negativen Entscheid vom 5. März 2012 erneut anzuhören. Der eine Woche später am 12. März 2012 durch den Studiendelegierten des Departementes (...) der ETHZ verfügte und im Rahmen des Entscheides vom 5. März 2012 bereits angekündigte Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) war schliesslich nur die Folge der nicht gewährten Studienzeitverlängerung und bedurfte - da er sich auf die gleichen tatsächlichen Grundlagen abstützte - ebenfalls keiner erneuten vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers mehr.

6.4 Im Verwaltungsverfahren geschieht die Anhörung in der Regel schriftlich, d.h. es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Stellungnahme. Eine mündliche Anhörung kann indessen im Einzelfall etwa geboten sein, wenn der Charakter oder die Persönlichkeit, allenfalls auch die Lebensweise einer Person entscheidrelevant sind. Der Betroffene hat jedoch seinen Anspruch auf mündliche Anhörung ausdrücklich geltend zu machen, ansonsten die Behörde auf einen Verzicht der persönlichen Anhörung schliessen darf (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, N. 37 ff. zu Art. 30).

Der Beschwerdeführer hat in seinen beiden Eingaben an die Studienadministration der ETHZ keine mündliche Anhörung verlangt und das Gesprächsangebot, welches ihm der Prorektor Lehre anlässlich der Verfügung vom 5. März 2012 unterbreitete, erst mit Mail vom 13. März 2012 angenommen. Dieses Gespräch, welches am 5. April 2012 stattfand, stellte denn auch keine (verspätete) Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, sondern war wohl von Seiten des Prorektors Lehre eher als mündliche Erläuterung seines negativen Entscheides gedacht. Hat der Beschwerdeführer aber vor Erlass und Erhalt der beiden Verfügungen vom 5. März bzw. vom 12. März 2012 nicht um ein persönliches Gespräch nachgesucht, muss nicht weiter geprüft werden, ob er überhaupt einen Anspruch darauf gehabt hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) liegt demnach nicht vor.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einem definitiven Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) durch die ihm verbaute Möglichkeit einer akademischen Ausbildung und Berufsausübung als (...) einen erheblichen immateriellen und materiellen Schaden erleide, dessen Ursache im enttäuschten berechtigten Vertrauen in seine Anleitung durch die kompetenten Stellen der ETHZ läge. Er habe von der Studienkoordination des Departementes (...) der ETHZ, deren Aufgabe es sei, die Studenten im Hinblick auf ihre Studienplanung zu beraten, bis anfangs 2012 regelmässig die Auskunft erhalten, er könne damit rechnen, dass ihm eine Verlängerung der Studiendauer wie üblich um ein Semester auf Bewährung gewährt werde. Er könne das entsprechende Gesuch jedoch erst im letzten Semester der regulären Studienzeit einreichen. Sie habe ihn sogar ausdrücklich dazu ermuntert, das Studium an der ETHZ fortzusetzen. Auch die Psychologische Beratungsstelle der ETHZ habe ihm beschieden, dass die Verlängerung der Studiendauer eine reine Formsache sei. Er habe daher auf die Erteilung einer Verlängerung vertrauen sowie davon absehen dürfen, zu einem früheren Zeitpunkt sein (...)studium zu unterbrechen oder gar zu Gunsten eines anderen Studiums abzubrechen. Erst ganz kurz vor der Prüfungssession im Januar 2012 habe ihm die Studienkoordination völlig überraschend mitgeteilt, die Praxis des Prorektorates sei im Vergleich zu früher nun strenger und eine Studienzeitverlängerung werde nicht mehr so ohne weiteres gewährt. Wenn ihm frühzeitig zu einem Wechsel des Studiums geraten worden wäre, dann wäre er spätestens auf Ende des Herbstsemesters 2011 aus der ETHZ ausgetreten und nicht - wie nun geschehen - aus der ETHZ und damit aus jedem akademischen (...)studium ausgeschlossen worden.

7.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der ETHZ von verschiedenen Stellen habe beraten lassen. Obwohl an diesen Gesprächen Alternativen zum Studium an der ETHZ aufgezeigt worden seien, habe der Beschwerdeführer an einem ETH-Studienabschluss festhalten wollen. Es treffe nicht zu, dass die Studienkoordination ihn angewiesen habe, das Gesuch um Verlängerung der maximalen Studienfrist erst im letzten Semester einzureichen. Dem Beschwerdeführer sei in früheren Gesprächen von der Studienkoordination geraten worden, er solle sich auf das zweite Studienjahr konzentrieren, da ein Fristverlängerungsgesuch erst als aussichtsreich angesehen werden könne, wenn die Fächer des zweiten Studienjahres, d.h. die obligatorischen Fächer mit selektivem Charakter, abgeschlossen seien. Die Studienkoordination sowie die Psychologische Beratungsstelle, welche der Beschwerdeführer kontaktiert habe, seien beide bloss beratend tätig und hätten keinerlei Weisungsbefugnis, sondern gäben nur Empfehlungen ab. Es sei allgemein bekannt, dass für die Behandlung des Verlängerungsgesuches ausschliesslich der Rektor zuständig sei, und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Auskünfte der Beratungsstellen zu den Erfolgsaussichten seines Gesuches nicht bindend seien. Von einer Praxisänderung könne keine Rede sein, würden doch Fristverlängerungsgesuche immer aufgrund der Gesamtsituation des betreffenden Studierenden und der Aussicht auf den mit der Verlängerung beabsichtigten Erfolg beurteilt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund von Beteuerungen und falschen Auskünften ihrer Beratungsstellen in seinem Vertrauen verletzt worden, gehe somit fehl. Es sei vielmehr in seiner Eigenverantwortung gelegen, sein Studium zu gestalten und die nötigen Entscheidungen zu treffen.

7.3 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff. mit Hinweisen). Eine unrichtige behördliche Auskunft wird von Lehre und Rechtsprechung nur dann als Grundlage des Vertrauensschutzes anerkannt, wenn sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vorbehaltlos erteilt worden ist, die Amtsstelle, welche sie gegeben hat, zur Auskunftserteilung zuständig war oder ihr Adressat in guten Treuen deren Zuständigkeit annehmen durfte, ihre Unrichtigkeit für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war und er gestützt auf sie eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Zudem ist die Auskunft nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt jeweils abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668 ff.).

7.3.1 Mit Mail vom 30. April 2012 stellte das Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETHZ der Coaching-Stelle "Studienorientierung & Coaching (SOC)" der ETHZ, dem Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende Universität Zürich und ETHZ (PBS) sowie der Studienkoordinatorin und Studienberaterin des Departementes (...) der ETHZ je einen (identischen) Fragenkatalog zu. Mit Antwortmail vom 3. Mai 2012 teilte die SOC dem Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb mit, der Beschwerdeführer habe mit ihr im Zeitraum vom 2. Februar bis 23. März 2012 insgesamt drei Mal in Kontakt gestanden, wobei sie ihn für Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Verlängerung der Studiendauer und den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Gesuches an die Leiterin Studienadministration der ETHZ und an die Studienkoordinatorin weiterverwiesen habe. Am 4. Mai 2012 liess der Leiter der PBS das Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb wissen, dass mit dem Beschwerdeführer vom 7. Februar bis am 13. März 2012 insgesamt vier Beratungsgespräche durchgeführt worden seien, wobei dieser die Problematik des verzögerten Vorankommens im Studium jeweils nur in allgemeiner Weise erwähnt habe (vgl. aber immerhin Attest vom 13. Februar 2012, mit welchem die PBS eine Verlängerung der Studiendauer des Beschwerdeführers "unterstützt"). Die Studienkoordinatorin ihrerseits sprach in ihrem Antwortmail vom 16. Mai 2012 von rund fünf Beratungsgesprächen, welche sie mit dem Beschwerdeführer ab Frühling 2010 bis und mit Januar 2012 durchgeführt habe. Anlässlich ihres letzten Gespräches im Januar 2012 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie die Erfolgsaussichten für eine Verlängerung seines Studiums als eher gering einstufe, da das zweite Studienjahr als nicht abgeschlossen betrachtet werden könne. Bereits in früheren Gesprächen habe sie ihn jeweils dazu gedrängt, sich auf das zweite Studienjahr zu konzentrieren; im Allgemeinen befürworte sie eine Verlängerung des Studiums nur, wenn das zweite Studienjahr als abgeschlossen gewertet werden könne, worauf sie die Studenten hinweise. Im Rahmen der Stellungnahme des Departementes (...) der ETHZ vom 12. August 2013 wies sie zusammen mit dem Studiendelegierten und der Studiensekretärin ergänzend darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer - nachdem er während den sieben Semestern, die er in den obligatorischen Fächern eingeschrieben war, die Prüfungen mehrfach verschoben und bei abgelegten Prüfungen meistens ungenügende Leistungen erzielt hatte - anlässlich ihrer gemeinsamen Gespräche mögliche Alternativen zu einem ETH-Abschluss aufgezeigt, dieser sich aber nicht dafür interessiert habe. Ob der definitive Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) und dessen Folgen bei anhaltendem Studienmisserfolg Gegenstand
ihrer Gespräche gewesen sei, sei zwar wahrscheinlich, könne jedoch nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden. Während seines letzten Semesters (Herbstsemester 2011) hätte der Beschwerdeführer jederzeit ein Gesuch um Studienzeitverlängerung einreichen können; nachdem er untätig geblieben sei, habe sie ihn anlässlich ihres Gesprächs im Januar 2012 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit aufmerksam gemacht.

7.3.2 Die Ausführungen des Leiters der PBS sowie der Studienkoordinatorin bestätigen nicht die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, die Verlängerung der Studienzeit sei ihm gegenüber als "blosse Formsache" bezeichnet worden (PBS) bzw. es sei ihm bis anfangs 2012 in Aussicht gestellt worden, eine solche "werde in der Regel gewährt" und er könne mit einer Verlängerung "wie üblich" um ein Semester auf Bewährung rechnen (Studienkoordination). Vielmehr deuten insbesondere die Stellungnahmen der Studienkoordinatorin darauf hin, dass ihm die gängige Praxis des Departementes (...), die Bewilligung einer Studienzeitverlängerung vom erfolgreichen Bestehen der obligatorischen Fächer des zweiten Studienjahres abhängig zu machen, vermittelt worden war. Es erscheint somit höchst fraglich, ob die Beratungsstellen gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt eine Vertrauensgrundlage geschaffen und bei ihm berechtigte Erwartungen auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung ausgelöst haben. Dies gilt umso mehr für die Auskünfte der SOC sowie der PBS, welche ihm erst erteilt wurden, nachdem er (trotz der kritischen Haltung der Studienkoordinatorin) am 13. Januar 2012 bei der Studienadministration ein Gesuch um Studienzeitverlängerung eingereicht hatte. Wie es sich damit genau verhält, braucht jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. sogleich E. 7.3.3) - nicht abschliessend beurteilt zu werden.

7.3.3 Nach Art. 11 Abs. 3 Studienreglement 2008 kann der Rektor auf Gesuch hin die maximal zulässige Studiendauer verlängern (vgl. auch Art. 24 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
i.V.m. Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtige Auskunft erfolgte von der Studienkoordinatorin bzw. der PBS und nicht vom Rektorat als der für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen allein zuständigen Stelle. Der Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, er habe die Studienkoordination und -beratung bzw. die PBS als eigentliche Genehmigungsbehörde angesehen; davon durfte er - angesichts deren ausdrücklichen Bezeichnung als Beratungsstellen - in guten Treuen auch nicht ausgehen. Es fehlt somit bereits an der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die zuständige Stelle und der Beschwerdeführer kann aus den von ihm behaupteten Falschauskünften nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.
Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ beantragt, wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss Studienreglement erworben hat, bei dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang die Erteilung des Bachelor- oder des Masterdiploms. Dabei muss die Antragstellung für das Bachelordiplom innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn auf der Bachelorstufe erfolgen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ). Diese Frist kann der Rektor oder die Rektorin in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin verlängern (Art. 24 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ).

Des Weiteren äussert sich auch das Studienreglement 2008 zur Studiendauer: Die Regelstudienzeit beträgt drei, die maximal zulässige Studiendauer fünf Jahre (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement 2008; siehe auch deren Fn. 8, gemäss welcher die maximal zulässige Studiendauer von fünf Jahren für Studierende gilt, die im Herbstsemester 2010 oder später in diesen Studiengang eintreten, während für alle anderen Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren, die maximal zulässige Studiendauer fünfeinhalb Jahre beträgt). Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern (Art. 11 Abs. 3 Studienreglement 2008; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008).

8.1 Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008 halten einzig fest, dass aus "triftigen" Gründen die Studiendauer verlängert werden kann. Bei den "triftigen" Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Nach diesen beiden Bestimmungen sowie Art. 24 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ besteht überdies kein Anspruch auf eine solche Verlängerung der Studiendauer; vielmehr "kann" diese (bei Vorliegen triftiger Gründe) verlängert werden. Dem Wortlaut nach ist der Beschwerdegegnerin daher - trotz der grundsätzlich umfassenden Kognition, die dem Bundesverwaltungsgericht zukommt (vgl. E. 2) - aufgrund ihrer besonderen Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen des Falles und der offenen Normierung ein erheblicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155a mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A 4941/2013 vom 5. März 2014 E. 4.3.2 sowie A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3). Eine Studiendauerverlängerung muss dabei stets die Ausnahme bleiben (vgl. Art. 24 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ).

8.2 Das Departement (...) der ETHZ zeigt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 seine Praxis für die Behandlung von Gesuchen um Verlängerung der Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) auf: Nach dieser wird eine Studienzeitverlängerung um ein Semester von seiner Seite her in der Regel ohne weiteres befürwortet, wenn das zweite Bachelorstudienjahr als abgeschlossen gilt, d.h. die minimale Anzahl Kreditpunkte von 43 in den obligatorischen Fächern erreicht wurde. Je mehr Kreditpunkte im zweiten Jahr noch fehlen und je weniger Semester zum Erreichen der Kreditpunkte noch zur Verfügung stehen, desto kritischer wird eine mögliche Studienzeitverlängerung beurteilt. Dem Beschwerdeführer fehlten gemäss dem Leistungsausweis ohne Abschluss vom 12. März 2012 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. März 2012) noch 85 der insgesamt erforderlichen 180 Kreditpunkte und er hatte von den obligatorischen Fächern des zweiten Studienjahres erst eines bestanden und dafür nur sieben Kreditpunkte erworben. Er erfüllte somit die vom Departement (...) der ETHZ definierten und vom Prorektor Lehre zu berücksichtigenden einheitlichen Bedingungen für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Studierenden sicherstellen sollen, bei weitem nicht.

9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall wichtige und besondere Umstände vorliegen, welche ein Abweichen von der vom Departement für (...) der ETHZ entwickelten Praxis ausnahmsweise rechtfertigten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die massgeblichen Bestimmungen zwar keine Beschränkung der Studienzeitverlängerung in zeitlicher Hinsicht vorsehen. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Studium nicht über Jahre hinweg verlängert werden kann, steht doch die Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer in Frage, welche als solche bereits um zwei Jahre - im Fall des Beschwerdeführers sogar um zweieinhalb Jahre - länger bemessen ist als die vorgesehene Regelstudienzeit von drei Jahren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement 2008). Eine Verlängerung der Studiendauer hat sich mithin - wenn überhaupt - im Höchstfall auf die Anzahl Semester zu beschränken, in welchen der Beschwerdeführer aus triftigen Gründen bzw. aufgrund besonderer Umstände sein Studium nicht vorantreiben konnte. Aber auch dann ist eine Fristverlängerung nur zu gewähren, wenn ein Studienerfolg innerhalb der erstreckten Frist überhaupt realistisch erscheint.

9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz würden anerkennen, dass seine Studier- und Leistungsfähigkeit aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter für zwei Semester bzw. davon unabhängig für eine längere Dauer, eventuell bis Frühjahr 2012, eingeschränkt gewesen sei. Es sei willkürlich und rechtsungleich und verletze Bundesrecht, wenn ihm diese (verlorenen) Jahre an die reguläre Studienzeit angerechnet würden. Ferner sei sein Studiengang wegen den falschen Anleitungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anrechenbarkeit der von ihm abgelegten Prüfung im Fach "(...)" nach erfolgtem Reglementswechsel sowie aufgrund des Auslandsemesters in (...), welches ihm die Beschwerdegegnerin aufgrund des Standes seines Studiums nicht hätte bewilligen dürfen, wesentlich beeinträchtigt und verzögert worden. Ohne dass er von der Studienkoordination darauf hingewiesen worden sei, seien ihm unter dem neuen Studienreglement nicht alle in (...) erworbenen Kreditpunkte angerechnet worden. Eine Zukunftsprognose, wie er sich während der verlängerten Studienfrist verhalten würde, stehe der Beschwerdegegnerin nicht zu, zumal diese sich dabei auf die Studienzeit abstütze, während der er anerkanntermassen in seiner Studierfähigkeit eingeschränkt gewesen und in seinem regulären Studiengang wesentlich behindert worden sei. Zudem stehe die negative Prognose im Widerspruch zu derjenigen der PBS und seiner Psychotherapeutin. All diese Umstände würden eine Studienzeitverlängerung um zwei Jahre, eventualiter zwei Semester, rechtfertigen.

9.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet zwar nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seiner Mutter während zwei Semestern nicht voll leistungsfähig war, vertritt aber die Auffassung, dass er die maximal vorgesehene Studienzeit trotzdem hätte einhalten können. Über die Dauer der Krankheit seiner Mutter hinausgehend sehe sie seine Studierfähigkeit nicht als eingeschränkt an. Es treffe zu, dass im Fach "(...)" - entgegen ihrer ersten Auskunft - der erste (nicht bestandene) Prüfungsversuch des Beschwerdeführers nach dem Reglementswechsel gleichwohl gezählt habe. Die Bedeutung dieses Faches sei jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nur sieben der insgesamt 180 benötigten Kreditpunkte hätte erwerben können; zudem hätte er die Prüfung danach trotz Überschneidung der Lehrveranstaltung mit dem Kurs "(...)" problemlos nochmals ablegen können. Dem Beschwerdeführer sei versehentlich das Austauschsemester an der Universität in (...) bewilligt worden, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt zu wenig Kreditpunkte aufgewiesen habe. Obschon sie ihn unmittelbar, nachdem sie ihr Versehen bemerkt habe, darüber informiert und ihm vom Austausch abgeraten habe, habe er das Auslandsemester gleichwohl angetreten. Dieses habe sich für ihn positiv ausgewirkt, habe er doch mehr Kreditpunkte erzielen können, als er nach dem Basisjahr je an der ETHZ erworben hatte; überdies habe er selber bestätigt, dass dieser Aufenthalt sicher nicht der Grund gewesen sei, weshalb er die reguläre Studienzeit nicht habe einhalten können. Um in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Studienfrist in Betracht zu ziehen und allenfalls gewähren zu können, sei der bisherige Studienverlauf für den Entscheid sehr wohl relevant.

10.

10.1 Auf das Herbstsemester 2008 hin fand der Wechsel des Studienreglementes 2003 auf das Studienreglement 2008 statt. Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge für einen Übertritt ins Studienreglement 2008, welcher auf Oktober 2009 erfolgte (vgl. E. 4.1), und kam dadurch in den Genuss der Übergangsregelungen (Annullierung von vier nicht bestandenen Prüfungen in den obligatorischen Fächern und zwei erneute Prüfungsversuche in diesen Fächern, Verlängerung der maximalen Studiendauer von fünf auf fünfeinhalb Jahre). Zwar hat die Beschwerdegegnerin ihn im Zusammenhang mit diesem Wechsel teilweise falsch informiert, indem sie seinen ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch im Fach "(...)" entgegen früherer Aussagen unter dem neuen Studienreglement 2008 doch gezählt hat. Dieser erlittene Nachteil wurde jedoch durch die ihm übergangsrechtlich eingeräumten Vorteile mehr als ausgeglichen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Studiengang durch die Falschauskunft über Gebühr verzögert worden sein sollte, war es ihm doch ohne weiteres möglich, die Lehrveranstaltung "(...)" (erneut) zu belegen und anschliessend die Prüfung ein zweites Mal abzulegen. Einer Überschneidung mit dem Kurs "(...)" konnte er entgegenwirken, indem er den Besuch dieser Lehrveranstaltung um ein Jahr verschob (vgl. zum Ganzen auch: Stellungnahme des Departementes [...] der ETHZ vom 12. August 2013, Ziff. 2). Die Prüfung in "(...)" hat er denn auch als einziges obligatorisches Fach im Sommersemester 2011 bestanden (vgl. Leistungsüberblick vom 4. Oktober 2012), während er sich für die Prüfung "(...)" mehrfach an- und jeweils wieder abgemeldet hat. Schliesslich wurden ihm nach dem Reglementswechsel - so zumindest gemäss dem Leistungsausweis ohne Abschluss vom 12. März 2012 - einundzwanzig und nicht bloss achtzehn der im Austauschsemester erworbenen Kreditpunkte (dahingehend die Auffassung des Departementes [...] der ETHZ in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013, Ziff. 2.2) angerechnet, so dass ihm auch in dieser Hinsicht kein Schaden erwachsen ist.

10.2 Kurz vor seiner am 17. September 2009 geplanten Abreise nach (...) teilte die Leiterin der Mobilitätsstelle der ETHZ dem Beschwerdeführer mit Mail vom 4. September 2009 mit, dass er nicht am ERASMUS-Austauschprogramm teilnehmen könne, weil er die dafür erforderliche Anzahl Kreditpunkte bisher nicht erreicht habe. Ihre Kontrolle finde zu diesem späten Zeitpunkt statt, um auch die im Frühlingsemester 2009 abgelegten Prüfungen noch berücksichtigen zu können. Nach heftigen Protesten des Beschwerdeführers liess ihn das Rektorat mit Mail vom 8. September 2009 wissen, dass ihm das Austauschsemester zwar fälschlicherweise bewilligt worden sei, er aber - obwohl ihm davon abgeraten werde - aufgrund der Kurzfristigkeit nun doch nach (...) reisen dürfe. Es wies ihn jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er riskiere, in Anbetracht seiner Studienfortschritte und der bis anhin erbrachten Leistungen die Studiendauer nicht einhalten zu können und ihm aufgrund des Austausches keine Fristverlängerung gewährt werde. Mit Antwortmail vom 9. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er das Austauschsemester antreten werde. Es sei ihm bewusst, dass bei dadurch allenfalls entstehenden Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Studiendauer ein Fristverlängerungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Dieser Mailverkehr macht deutlich, dass die Kurzfristigkeit der Absage durch die Mobilitätsstelle der ETHZ zwar unglücklich war, sich aber durch das Abwarten der Prüfungsergebnisse zumindest teilweise erklären lässt. Der Beschwerdeführer seinerseits entschied sich in Kenntnis der möglichen Konsequenzen für einen Aufenthalt in (...) und im Wissen, dass dieser ihn nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer berechtigen würde. Zudem stellte er in seinen beiden Gesuchen um Studienzeitverlängerung gegenüber der Studienadministration und in seiner Eingabe vom 29. August 2012 gegenüber der Vorinstanz (zu Recht) selber fest, dass er während des Austauschsemesters mit guten Noten und vielen Kreditpunkten sehr gut habe aufholen können und dieses nicht die Ursache für die Verzögerung gewesen sei. Ein triftiger Grund für eine Studienzeitverlängerung liegt somit auch hier nicht vor.

10.3 In ihrem Attest vom 13. Februar 2012 bezeichnete die PBS den Beschwerdeführer angesichts seiner grossen Sensibilität und sozialen Verantwortungsbereitschaft insbesondere im Zusammenhang mit den Bedürfnissen von Verwandten oder der schweren Erkrankung seiner Mutter als in seinen Möglichkeiten, sich auf das Studium zu konzentrieren, eingeschränkt. Sie unterstützte eine Verlängerung der Studiendauer, da die Chancen auf eine deutliche Leistungssteigerung dank der beabsichtigten Psychotherapie und des weiterführenden Coachings gut ständen. Lic. phil. C._______, bei welcher der Beschwerdeführer im Sommer 2012 eine Behandlung begann, diagnostizierte bei ihm (...). Typische Symptome seien (...), welche es ihm verunmöglichten zu studieren und erfolgreich zu sein (vgl. Attest vom 2. Februar 2012 [recte: 2013]). Er habe aus familiären Gründen und nicht vor allem, weil er seine Mutter während deren schweren Krankheit habe unterstützen müssen, das Studium nicht richtig in Angriff nehmen können. Aufgrund einer jahrelangen Blockade sei es ihm unmöglich gewesen, dieses mit der erforderlichen Konsequenz und Disziplin voranzutreiben und er sei während dieser Zeit nur punktuell bzw. nur sehr eingeschränkt studierfähig gewesen. Er bringe jedoch die bestmöglichen Voraussetzungen mit, um in Zukunft sein Studium zu bewältigen (vgl. Attest vom 12. November 2012).

10.3.1 Die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers weist selber darauf hin, dass die angesprochene Blockade im Studium eine häufige Reaktionsweise von Jugendlichen sei, welche nicht gezwungen würden, erwachsen zu werden und die Wirklichkeit realistisch einzuschätzen (vgl. Attest vom 12. November 2012) bzw. dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Indikation ein häufiges Syndrom vor allem bei jungen Männern sei, welche zwar begabt seien, aber in einem Abhängigkeitsverhältnis gehalten würden (vgl. Attest vom 2. Februar 2013).

Ein solches Verhalten ist demnach gar nicht unüblich und ihm kann durch die Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei bzw. zweieinhalb Jahre (vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement 2008) Rechnung getragen werden. Würde eine in dieser Weise "eingeschränkte" Studierfähigkeit als triftiger Grund im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008 anerkannt, könnte letztlich jeder Studierende, welcher sein Studium über Jahre hinweg vernachlässigt und nicht mit der gebührenden Ernsthaftigkeit bestritten hat, in den Genuss einer mehrjährigen Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer gelangen. Das kann jedoch nicht im Sinne dieser Ausnahmeregelung sein.

10.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Jahre 1999 an der ETHZ immatrikuliert hat und vor seinem Ausschluss aus dem (...)studium aus den beiden Studiengängen (...) sowie (...) ausgeschlossen worden ist (vgl. Bst. A). Psychologische Unterstützung nahm er - obgleich schon viel früher angezeigt - erst im Frühjahr 2012 in Anspruch, nachdem die maximal zulässige Dauer seines (...)studiums abzulaufen drohte. Wenn er aber gegen seine (nachträglich geltend gemachte) eingeschränkte Studier- und Leistungsfähigkeit im vollen Bewusstsein seiner anhaltenden Studienmisserfolge zuvor nie etwas unternommen und auf jegliche therapeutische und fachärztliche Hilfestellung verzichtet hat und sich stattdessen rückwirkend von der PBS und seiner Psychotherapeutin für die gesamte bisherige Studienzeit eine beschränkte Studierfähigkeit bescheinigen lässt, verdient sein widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz.

10.3.3 Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest während der vom 20. Juli 2010 bis am 30. März 2011 dokumentierten schweren Krankheit seiner Mutter und der damit verbundenen zeitlichen und psychischen Belastung, d.h. während maximal drei Semestern, in einer Art und Weise in seiner Studierfähigkeit eingeschränkt war, welche eine Verlängerung der Studiendauer um diese Zeitspanne zu rechtfertigen vermöchte. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Denn zum Erreichen der im Zeitpunkt des Ausschlusses (12. März 2012) noch fehlenden 85 Kreditpunkte müsste er pro Semester durchschnittlich rund 28 Kreditpunkte unter anderem in fast allen Pflichtfächern des zweiten Studienjahres mit hohem Selektionsdruck und in allen obligatorischen Fächern der Vertiefung des zweiten und dritten Studienjahres erzielen. In der Vergangenheit hat er jedoch in fünfeinhalb Jahren lediglich 95 Kreditpunkte erworben. Überdies hat er auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission im Sommer 2012, als er bereits psychologisch betreut wurde, mit Ausnahme eines Pflichtwahlfaches in (...) in den von ihm abgelegten Prüfungen in drei obligatorischen Fächern des zweiten Studienjahres sowie in zwei obligatorischen Fächern der Vertiefung (erneut) durchwegs deutlich ungenügende Leistungen erzielt (vgl. Leistungsüberblick vom 4. Oktober 2012). Selbst wenn ihm demnach diese drei zusätzlichen Semester zugestanden würden, müsste ihm eine Studienfristverlängerung wegen mangelnder Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss binnen der erstreckten Frist insgesamt verweigert werden (vgl. bereits E. 9). Ohnehin wäre ihm das nachträglich bereits absolvierte Sommersemester 2012 an diese drei Semester anzurechnen (sog. echtes Nova; vgl. E. 13 nachfolgend); eine Erzielung der verbleibenden 83 Kreditpunkte in zwei Semestern wäre aber erst recht unrealistisch (vgl. auch die Stellungnahmen der SOC vom 3. Mai 2012 und der Studienkoordinatorin vom 16. Mai 2012, in welchen diese den Zeitplan, 85 Kreditpunkte in zwei Semester zu erwerben, als unrealistisch bzw. als eher schwierig einschätzen, sowie die Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission, mit welchen er die Anzahl der erforderlichen Semester selber nach oben korrigiert [vgl. im Detail E. 1.2.2 hiervor]).

11.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den ihr durch Art. 24 Abs. 3
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
1    Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2    Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
3    Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
4    Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
5    Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a  die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b  die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat.
6    Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
7    Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
AVL ETHZ sowie Art. 11 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008 eingeräumten erheblichen Ermessensspielraum nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) mit Entscheid vom 5. März 2012 zu Recht abgewiesen hat.

12.
Wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom wegen Nichteinhaltens der maximal zulässigen Studiendauer nicht mehr erreichen kann, wird wegen definitiven Nichtbestehens vom Studiengang ausgeschlossen (Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 sowie Fn. 27 Studienreglement 2008; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Bst. b
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich
AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
1    Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a  die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b  die Lehrinhalte und die Lernziele;
c  die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d  eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e  die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f  die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g  die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h  eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i  den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j  die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2    Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3    Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
4    Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
AVL ETHZ bzw. neu Art. 7 Abs. 2 Bst. c Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer folgerichtig - nachdem er die für den Bachelor-Abschluss erforderlichen Kreditpunkte in der maximalen Studienfrist nicht erreicht hatte und ihm auch keine Studienzeitverlängerung gewährt worden war - mit Verfügung vom 12. März 2012 vom Bachelor-Studiengang (...) ausgeschlossen.

12.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, dass sich die Verfügung vom 12. März 2012 einzig mit der Feststellung begnüge, er habe die maximale reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters 2011 erreicht. Die Beschwerdegegnerin habe in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit seinen Ausschluss aus ihrem Bachelor-Studiengang (...), mit welchem er endgültig von jedem (...)studium auch an einer anderen Universität ausgeschlossen werde, rückgängig zu machen. Sie habe gar kein (Rechtsschutz-) Interesse an seinem definitiven Ausschluss mehr, nachdem er sich bereits aus der ETHZ habe exmatrikulieren lassen. Ihm hingegen werde dadurch seine wissenschaftliche Zukunft unnötigerweise verbaut.

12.2 Der Ausschluss aus dem Studiengang hat - wie jede Verwaltungsmassnahme - dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.; Urteil des BVGer A 4941/2013 vom 5. März 2014 E. 5).

12.3 Das Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend gemäss eigener Aussage darin, dass ihm nicht endgültig der Zugang zu einem (...)studium an einer (anderen) Universität verwehrt wird. Dagegen hat die Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse daran, dass Studierende, welche den Anforderungen eines (...)studiums nicht genügen und nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, nicht weiterhin an ihrer Hochschule oder an einer anderen Schweizer Universität den gleichen Studiengang belegen und staatliche (Ausbildungs-) Gelder in Anspruch nehmen können. Die Ausschlussverfügung vom 12. März 2012 sorgt mithin für Transparenz und erweist sich als geeignet und erforderlich, um diesem Ziel nachzukommen. Der Erlass einer Verfügung, mit welcher anstelle des Ausschlusses lediglich das Erreichen der maximalen regulären Studiendauer festgestellt wird, stellt demgegenüber keine gleich geeignete Massnahme dar, da diese zu wenig zur Erreichung des Schutzzieles, sprich der Transparenz gegenüber anderen Lehr- und Forschungsanstalten, beiträgt und somit dem Zweck nicht angemessen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dadurch nichts gewinnt, weil der Studienausschluss bereits von Gesetzes wegen (vgl. E. 12) das Ergebnis des Erreichens der maximal zulässigen Studiendauer ohne entsprechenden Studienabschluss ist und selbst bei einer Anpassung des Verfügungsinhaltes im Sinne des Beschwerdeführers weder die ETH noch eine andere Schweizer Universität ihn faktisch zu einem (...)studium zulassen würde. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer der verfügte Ausschluss ohne weiteres zumutbar, erfolgt dieser doch nur in Umsetzung der nicht gewährten Studienzeitverlängerung, welche ihrerseits aufgrund der pflichtgemässen Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 11) verhältnismässig ist. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls abzuweisen.

13.
Anzufügen bleibt noch Folgendes: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Studienreglement 2008 wird vom Studiengang auch ausgeschlossen, wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen kann. Art. 32 Abs. 5 Studienreglement 2008 sieht vor, dass eine nicht bestandene Leistungskontrolle in den Kategorien "Obligatorische Fächer" und "Vertiefung" einmal und in der Regel nur nach erneuter Belegung der Lerneinheit wiederholt werden kann. Wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Einschreibung für das Sommersemester 2012 freigegeben. Dieser repetierte daraufhin - so zumindest gemäss dem Leistungsüberblick vom 4. Oktober 2012 - unter anderem das obligatorische Fach "(...)" und bestand es erneut nicht. Dieser Sachverhaltsumstand, der sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen hat, ist als echtes Nova ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer A 4941/2013 vom 5. März 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und führt dazu, dass der Beschwerdeführer (nachträglich) einen zusätzlichen Ausschlussgrund gesetzt haben dürfte.

14.
Zu guter Letzt beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei davon abzusehen, seine Identität im Rahmen des Beschwerdeverfahrens öffentlich bekannt zu machen, da er im Hinblick auf sein unbeeinträchtigtes berufliches Fortkommen und seine weitere Ausbildung ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit habe.

Gemäss Art. 5 des Informationsreglementes vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (Informationsreglement, SR 173.320.4) veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank (Art. 6 Informationsreglement) als auch in einer amtlichen Entscheidsammlung (Art. 7 Informationsreglement). Die Entscheide werden grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Des Weiteren werden nach Art. 4 Abs. 1 Informationsreglement alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich aufgelegt (siehe schon Art. 42
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
VGG). Die Entscheide werden in nicht anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist (Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement). In höchstpersönlichen Angelegenheiten - worunter auch das vorliegende Urteil fällt - werden die Entscheide praxisgemäss in anonymisierter Form veröffentlicht und das Urteilsdispositiv ebenfalls anonymisiert aufgelegt. Der Beschwerdeführer hat deshalb keine Preisgabe seiner Identität zu befürchten.

15.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2).

16.

16.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

16.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3113/2013
Date : 16. April 2014
Published : 02. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang


Legislation register
AVL ETHZ: 4  24  27
BGG: 42  46  82
BV: 5  9
ETH-Gesetz: 37
VGG: 31  32  33  37  42
VGKE: 1  7
VwVG: 5  29  48  49  53  63  64
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129-V-1 • 130-V-329 • 134-I-140 • 136-I-229
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